TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/7 E10 420590-1/2011

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Spruch

E10 420590-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1107.687-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1107.687-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 22.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 22.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP begründete Ausreise aus Pakistan mit behaupteten Problemen mit den Taleban.

Die bP wurde am 27.7. und am 1.8.2011 durch eine Organwalterin der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme am 1.8.2011 kündigte die bP an, noch weitere Dokumente zur Bescheinigung der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens vorlegen zu wollen.

Trotz der angekündigten Vorlage von Bescheinigungsmitteln wurde der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Trotz der angekündigten Vorlage von Bescheinigungsmitteln wurde der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung, welche mit Elementen der rechtlichen Beurteilung vermengt wurde bzw. die Elemente der rechtlichen Beurteilung überwiegen, ging die belangte Behörde nicht darauf ein, ob die Bedrohung durch die Taleban für glaubhaft erachte, sondern stellte deren Ausreisekausalität bzw. deren Zusammenhang mit einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK gennannten Motiv in Abrede.Im Rahmen der Beweiswürdigung, welche mit Elementen der rechtlichen Beurteilung vermengt wurde bzw. die Elemente der rechtlichen Beurteilung überwiegen, ging die belangte Behörde nicht darauf ein, ob die Bedrohung durch die Taleban für glaubhaft erachte, sondern stellte deren Ausreisekausalität bzw. deren Zusammenhang mit einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK gennannten Motiv in Abrede.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Rahmen der Beschwerde bzw. im Rahmen einer zeitnahen Ergänzung legte die bP Bescheinigungsmittel vor, welche nach ihren Angaben die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringen bescheinigen würden.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance gab, nach der Schilderung ihres Vorbringens vor einem Organwalter der belangten Behörde noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, obwohl die bP die Vorlage von Bescheinigungsmitteln sogar ausdrücklich ankündigte.

Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch der belangten Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.

Trotz des Umstandes, dass die bP möglicherweise ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam (die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn Feststellungen über die Echtheit und Authentizität der Bescheinigungsmittel getroffen werden können), war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese schon am nächsten Tag, nachdem die bP einvernommen, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.

Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG, ebenso Art. 4 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP möglicherweise wohl gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag nach der Durchführung der Einvernahme dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraph 15, AsylG, ebenso Artikel 4 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP möglicherweise wohl gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag nach der Durchführung der Einvernahme dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Die von der belangten Behörde, sichtlich zu Gunsten eines raschen verwaltungsbehördlichen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, jene allfälligen Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich daraus ergeben könnten, dass die bP möglicherweise ihren Mitwirkungspflichten nachkommt, auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahrendavon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahrendavon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP haben.

Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob der von der bP stattgefundene Anschlag tatsächlich stattfand und die bP als Belastungszeuge gegen die vermeintlichen Täter auftrat, zu klären sein.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht grundsätzlich nicht vom generellen Unwillen bzw. der generellen Unfähigkeit des pakistanischen Staates, Schutz zu gewähren ausgeht, vor dem Hintergrund der Berichtslage geht jedoch auch die pauschale Aussage, der pakistanische Staat wäre generell gewillt und befähigt, Schutz zu gewähren, zu weit. Sollte sich daher das Vorbringen der bP als glaubhaft erachten, wird sich die Behörde mit der Frage, ob der pakistanische Staat gewillt und befähigt ist, Schutz zu gewähren, mit den persönlichen Umständen der bP, sowie dem konkret sich für sie ergebenden Bedrohungsbild auseinanderzusetzen haben um dann vor dem Hintergrund der Berichtslage einzelfallbezogen die Frage beantworten zu können, ob der pakistanische gewillt und befähigt ist, die bP zu schützen.

Letztlich wird sich die belangte Behörde nunmehr im fortgesetzten Verfahren mit dem Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des pakistanischen Gesundheitswesens auseinanderzusetzen haben.

Im gegenständlichen Fall stellt sich auch die Frage, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, die Bedrohung durch die Taleban wären nicht ausreisekausal gewesen, zumal sie im Rahmen der Einvernahme angab, die Bedrohungssituation hätte auch noch über jene Dauer hinaus, nachdem sie sich geweigert hätte, für die Taleban in ihrem Geschäft zu arbeiten, angedauert. Die Frage der Ausreisekausalität ist daher noch näher zu klären. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die belangte Behörde ableite, die Bedrohungen stünde mit keinem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motive im Zusammenhang, zumal nicht nur dort genannte reale, sondern auch unterstellte Sachverhalte eine entsprechende Relevanz auslösen können. Auch diese Frage wird noch näher zu klären sein. Auch sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall dass eine entsprechende Relevanz in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides nicht bestünde, in weiterer Folge eine solche Relevanz in Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu prüfen wäre.Im gegenständlichen Fall stellt sich auch die Frage, wie die belangte Behörde zum Schluss kommt, die Bedrohung durch die Taleban wären nicht ausreisekausal gewesen, zumal sie im Rahmen der Einvernahme angab, die Bedrohungssituation hätte auch noch über jene Dauer hinaus, nachdem sie sich geweigert hätte, für die Taleban in ihrem Geschäft zu arbeiten, angedauert. Die Frage der Ausreisekausalität ist daher noch näher zu klären. Ebenso ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die belangte Behörde ableite, die Bedrohungen stünde mit keinem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motive im Zusammenhang, zumal nicht nur dort genannte reale, sondern auch unterstellte Sachverhalte eine entsprechende Relevanz auslösen können. Auch diese Frage wird noch näher zu klären sein. Auch sei darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall dass eine entsprechende Relevanz in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides nicht bestünde, in weiterer Folge eine solche Relevanz in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu prüfen wäre.

Um die oa. Fragen erschöpfend abklären zu können, wird eine weitere Befragung der bP unumgänglich sein.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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