Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D19 435463-1/2013/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 01.499-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 01.499-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 01.499-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer "Berufung" gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 01.499-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer "Berufung" gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die dem Asylgerichtshof am 06.06.2013 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 38 AsylG 2005 Abs.1 und Abs.2 lauten:Paragraph 38, AsylG 2005 Absatz eins und Absatz 2, lauten:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(2) Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 und K7 zu § 38 AsylG, 522f; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach der Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 und K7 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Nach § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht der Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich von relevanten Bestimmungen der EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Das Bundesasylamt erkannte im vorliegenden Fall spruchgemäß einer "Berufung" gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG ab. Abgesehen davon, dass nun im gegenständlichen Fall keine Berufung, sondern eine Beschwerde an den Asylgerichtshof vorliegt, stützte sich das Bundesasylamt in der Begründung zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides anders als im Spruch nicht auf die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1, sondern nunmehr abweichend vom Spruch auf die Ziffer 4 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe bzw. ihn persönlich betreffende Fluchtgründe angegeben habe, sondern er habe seine Einreise mit dem Wunsch begründet, mit seiner nach moslemischer Tradition verehelichten Lebensgefährtin in Österreich leben zu wollen.Das Bundesasylamt erkannte im vorliegenden Fall spruchgemäß einer "Berufung" gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ab. Abgesehen davon, dass nun im gegenständlichen Fall keine Berufung, sondern eine Beschwerde an den Asylgerichtshof vorliegt, stützte sich das Bundesasylamt in der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides anders als im Spruch nicht auf die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins,, sondern nunmehr abweichend vom Spruch auf die Ziffer 4 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe bzw. ihn persönlich betreffende Fluchtgründe angegeben habe, sondern er habe seine Einreise mit dem Wunsch begründet, mit seiner nach moslemischer Tradition verehelichten Lebensgefährtin in Österreich leben zu wollen.
Entsprechend obigen Ausführungen ist bei einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 1 AsylG im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung auch Art. 8 EMRK maßgeblich. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nach moslemischer Tradition mit einer näher genannten, jedenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der seit "09.0.2004" (Seite 9 des Bescheides) Asylstatus in Österreich zukomme, verheiratet sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Lebensgefährtin bzw. Ehefrau seit 07.03.2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebt.Entsprechend obigen Ausführungen ist bei einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG im Hinblick auf die ausgesprochene Ausweisung auch Artikel 8, EMRK maßgeblich. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer nach moslemischer Tradition mit einer näher genannten, jedenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der seit "09.0.2004" (Seite 9 des Bescheides) Asylstatus in Österreich zukomme, verheiratet sei. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Lebensgefährtin bzw. Ehefrau seit 07.03.2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Keine ausreichenden Feststellungen finden sich im Bescheid über die bisherige tatsächliche Dauer und Intensität bzw. Effektivität des Familienlebens sowie weitere im vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.07.2009, U 992/08, dargelegten so genannten "Boultif-Kriterien" zur Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass im angefochtenen Bescheid zur Frage der Ausweisung angeführt wird, die Trennung von der Lebensgefährtin stelle kein unzumutbares Hindernis dar, weil der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat anstreben könne (und es damit, wie sich implizit ergibt, zu keiner Trennung komme). Diese Ansicht ist schon deshalb unzutreffend, weil die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich nicht in ihren Herkunftsstaat - die Russische Föderation - zurückkehren darf.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat im Hinblick auf die Kriterien des § 38 Abs. 2 AsylG sowie das ebenfalls zu beachtende Kriterium des Art. 8 EMRK aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist von einer Woche des § 38 Abs. 2 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG sowie das ebenfalls zu beachtende Kriterium des Artikel 8, EMRK aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist von einer Woche des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
11.06.2013