TE AsylGH Beschluss 2013/6/11 A15 427619-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2013
beobachten
merken

Spruch

A15 427619-1/2012/8E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2012, FZ. 12 05.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2012, FZ. 12 05.652-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.4.2013, Zl. A15 427619-1/2013/5E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl statt A15 427619-1/2013/5E richtigerweise A15 427619-1/2012/5E zu lauten hat.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.4.2013, Zl. A15 427619-1/2013/5E, dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl statt A15 427619-1/2013/5E richtigerweise A15 427619-1/2012/5E zu lauten hat.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Erkenntnis vom 25.4.2013, Zl. A15 427619-1/2013/5E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides behoben und diese Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Auf Grund eines Versehens ist am Kopf des Erkenntnisses die Zl. A15 427619-1/2013/5E angefügt worden. Da die Beschwerde über die mit dem genannten Erkenntnis entschieden worden ist, am 4.7.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt ist und noch am selben Tag der Gerichtsabteilung A/15 zugeteilt worden ist, hätte die Jahreszahl in der Zl. nicht "A15 427619-1/2013/5E" sondern "A15 427619-1/2012/5E" lauten sollen.1. Mit Erkenntnis vom 25.4.2013, Zl. A15 427619-1/2013/5E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben und diese Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Auf Grund eines Versehens ist am Kopf des Erkenntnisses die Zl. A15 427619-1/2013/5E angefügt worden. Da die Beschwerde über die mit dem genannten Erkenntnis entschieden worden ist, am 4.7.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt ist und noch am selben Tag der Gerichtsabteilung A/15 zugeteilt worden ist, hätte die Jahreszahl in der Zl. nicht "A15 427619-1/2013/5E" sondern "A15 427619-1/2012/5E" lauten sollen.

2.1.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).2.1.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dies setzt voraus, dass ein Bescheid fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, seine Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie die Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei seiner Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Bei dem irrigen Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises in die georgische Sprache handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist.

2.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG idgF ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann nichts anderes bedeuten, als dass der Asylgerichtshof eine Entscheidung, die er erlassen hat, berichtigen kann.

2.2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung hat der Asylgerichtshof erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Da es keine anderweitige Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass die Berichtigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in derselben Besetzung (Senat, Einzelrichter oder Kammersenat) zu beschließen ist wie die zu berichtigende Entscheidung selbst. Hat der Asylgerichtshof eine Entscheidung zu berichtigen, so richtet sich die Gerichtsbesetzung danach, in welcher Besetzung der Asylgerichtshof die zu berichtigende Entscheidung zu treffen gehabt hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder Kammersenate vorgesehen ist. Da es keine anderweitige Regelung gibt, ist davon auszugehen, dass die Berichtigung einer Entscheidung des Asylgerichtshofes in derselben Besetzung (Senat, Einzelrichter oder Kammersenat) zu beschließen ist wie die zu berichtigende Entscheidung selbst. Hat der Asylgerichtshof eine Entscheidung zu berichtigen, so richtet sich die Gerichtsbesetzung danach, in welcher Besetzung der Asylgerichtshof die zu berichtigende Entscheidung zu treffen gehabt hatte.

Für das Erkenntnis vom 25.4.2013, das hier zu berichtigen ist, war - wie in der geltenden Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes festgeschrieben - der Senat A/15 zuständig. Auch die Berichtigung des Erkenntnisses fällt daher in die Zuständigkeit dieses Senates.

3. Beim Einfügen der falschen Jahreszahl "2013" in die Geschäftszahl des zu berichtigenden Erkenntnisses handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das gemäß § 62 Abs. 4 AVG entsprechend zu berichtigen war, zumal der Aktendeckel und alle anderen Aktenteile richtig mit "A15 427619-1/2012" geführt wurden.3. Beim Einfügen der falschen Jahreszahl "2013" in die Geschäftszahl des zu berichtigenden Erkenntnisses handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG entsprechend zu berichtigen war, zumal der Aktendeckel und alle anderen Aktenteile richtig mit "A15 427619-1/2012" geführt wurden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Versehen

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten