Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C2 421785-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, FZ. 11 01.671-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, FZ. 11 01.671-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 17.2.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Provinz Paktia, XXXX gelebt zu haben. Dort würden sich seine Mutter, seine Ehefrau und sein (zum Zeitpunkt der Einvernahme) eineinhalbjähriger Sohn aufhalten.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Provinz Paktia, römisch 40 gelebt zu haben. Dort würden sich seine Mutter, seine Ehefrau und sein (zum Zeitpunkt der Einvernahme) eineinhalbjähriger Sohn aufhalten.
Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da sein Vater ein Mujaheddin- bzw. Taliban-Kämpfer gewesen sei und man den Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters überreden habe wollen, sich den Taliban anzuschließen und Rache an den Amerikanern, die schuld am Tod des Vaters seien, zu nehmen. Obwohl sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er nicht in Ruhe gelassen worden, auch nach einem Umzug innerhalb Afghanistans habe man ihn gefunden und sogar mit dem Tod bedroht. Daher habe der Beschwerdeführer seine Familie zum Schwiegervater gebracht und habe selbst Afghanistan verlassen. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Laut einer am 21.3.2011 erstatteten "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" fänden sich beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome.
Am 8.4.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, wo dieser lediglich zu seiner Reise und seinem Gesundheitszustand befragt wurde.
Am 13.4.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 14.6.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Geburtsurkunde vor und gab an, aus dem "Dorf XXXX" zu stammen (AS 129), der Beschwerdeführer könne lesen und schreiben und habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Seine Mutter und seine Frau würden derzeit bei der "Schwiegerfamilie" leben, das sei "nicht weit weg von unserem Haus".
Zu den Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein in der Erstbefragung angegebenes Vorbringen und führte dieses näher aus; schließlich gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in XXXX gelebt zu haben, dies sei etwa eine Stunde zu Fuß oder 20 Minuten mit dem Auto vom Haus des Beschwerdeführers entfernt gewesen.Zu den Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein in der Erstbefragung angegebenes Vorbringen und führte dieses näher aus; schließlich gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben, dies sei etwa eine Stunde zu Fuß oder 20 Minuten mit dem Auto vom Haus des Beschwerdeführers entfernt gewesen.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zu Afghanistan vorgehalten.
Am 20.9.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals einvernommen und verantwortete sich im Wesentlichen wie am 14.6.2011.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 30.9.2011, erlassen am 3.10.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers immer noch in Afghanistan befände, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es somit keine "(wie auch immer geartete) Gefährdung" des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gebe. Auch stünde das Privat- und Familienleben der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsausweises fest.
An der Behauptung, Sie seien gesund, wären verheiratet und hätten einen Sohn bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes sowie betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise nachvollziehbar.
Sie gaben an, Ihr Herkunftsland deshalb verlassen zu haben, da Sie von einem Taliban-Kommandanten mehrmals aufgefordert worden wären für diese zu kämpfen. Da Sie diesem Wunsch des Taliban-Kommandanten nicht nachkommen wollten, hätten Sie keinen anderen Ausweg als Ihre Flucht gesehen.
Es war Ihnen jedoch nicht möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
Zu Beginn ist bereits anzuführen, dass Sie bei der Einvernahme am 14.06.2011 sowie auch am 20.09.2011 immer auf die Frage, wo Sie sich vor der Ausreise aufgehalten haben, anführten, dass Sie in Ihrem Haus gelebt hätten. Bei der Einvernahme am 20.09.2011 gaben Sie dann sogar noch befragt an, bis kurz vor der Ausreise noch in Ihrem Geschäft gearbeitet zu haben.
Dies ist jedoch deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sie bei Ihrer Fluchtgeschichte angaben, die letzten 4-5 Monate in einem Dorf namens XXXX gewohnt hätten, da Sie sich dort versteckten. Hätten Sie nun tatsächlich die letzten 4-5 Monate in einem anderen Dorf gewohnt, ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie in dieser Zeit trotzdem in Ihrem Geschäft gearbeitet hätten.Dies ist jedoch deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sie bei Ihrer Fluchtgeschichte angaben, die letzten 4-5 Monate in einem Dorf namens römisch 40 gewohnt hätten, da Sie sich dort versteckten. Hätten Sie nun tatsächlich die letzten 4-5 Monate in einem anderen Dorf gewohnt, ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie in dieser Zeit trotzdem in Ihrem Geschäft gearbeitet hätten.
Jedoch ein wesentliches Indiz dafür, dass Sie sich die letzten Monate vor Ihrer Ausreise irgendwo versteckt aufhielten, ist der, dass Sie angaben 1-2 Monate vor Ihrer Ausreise wäre Ihr Sohn zur Welt gekommen. Befragt, wie Sie nun ins Krankenhaus gelangt wären, gaben Sie an, dass Sie und Ihre Frau von einem Fahrer Ihres Dorfes namens XXXX gefahren worden wären. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Sie sich in dieser Zeit im Dorf XXXX aufgehalten hätten, ansonsten hätten Sie den Weg ins Krankenhaus anders bewältigt.Jedoch ein wesentliches Indiz dafür, dass Sie sich die letzten Monate vor Ihrer Ausreise irgendwo versteckt aufhielten, ist der, dass Sie angaben 1-2 Monate vor Ihrer Ausreise wäre Ihr Sohn zur Welt gekommen. Befragt, wie Sie nun ins Krankenhaus gelangt wären, gaben Sie an, dass Sie und Ihre Frau von einem Fahrer Ihres Dorfes namens römisch 40 gefahren worden wären. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Sie sich in dieser Zeit im Dorf römisch 40 aufgehalten hätten, ansonsten hätten Sie den Weg ins Krankenhaus anders bewältigt.
Im höchstem Maße anzuzweifeln ist auch dies, dass Sie angaben, der Taliban-Kommandant hätte Sie nach Ihrem Verstecken im Dorf XXXX 4-5 Monate lang gesucht. Als er Sie dann endlich gefunden habe, hätte dieser einfach gesagt, dass er wieder kommen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mann Sie fast 5 Monate lang in Afghanistan sucht und wenn er Sie dann tatsächlich findet, Sie wieder nicht sofort mitnimmt und Ihnen erneut die Möglichkeit gibt zu flüchten. Wäre dieser Mann tatsächlich an Ihnen interessiert, hätte er Sie nach einer Suche von fast 5 Monaten sofort mitgenommen, anstatt Ihnen lediglich anzudrohen, Sie demnächst zu holen. Musste diesen Taliban-Kommandanten doch bewusst gewesen sein, dass wenn Sie bereits einmal geflüchtet wären, dass Sie dies erneut tun könnten.Im höchstem Maße anzuzweifeln ist auch dies, dass Sie angaben, der Taliban-Kommandant hätte Sie nach Ihrem Verstecken im Dorf römisch 40 4-5 Monate lang gesucht. Als er Sie dann endlich gefunden habe, hätte dieser einfach gesagt, dass er wieder kommen würde. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Mann Sie fast 5 Monate lang in Afghanistan sucht und wenn er Sie dann tatsächlich findet, Sie wieder nicht sofort mitnimmt und Ihnen erneut die Möglichkeit gibt zu flüchten. Wäre dieser Mann tatsächlich an Ihnen interessiert, hätte er Sie nach einer Suche von fast 5 Monaten sofort mitgenommen, anstatt Ihnen lediglich anzudrohen, Sie demnächst zu holen. Musste diesen Taliban-Kommandanten doch bewusst gewesen sein, dass wenn Sie bereits einmal geflüchtet wären, dass Sie dies erneut tun könnten.
Jedoch ergaben sich in Ihren Angaben auch zeitliche Widersprüche, weshalb es nicht möglich war, Ihren Angaben Glauben zu schenken.
So gaben Sie bei der Einvernahme am 14.06.2011 an, dass der Taliban-Kommandant 4 Mal in Ihren Laden gekommen wäre und Sie schlussendlich nach 7-8 Tagen ausgereist wären. Bei der Einvernahme am 20.09.2011 gaben Sie dann wiederum an, dass der Mann 2-3 Mal in Ihren Laden gekommen wäre und Sie nach 3-4 Tagen in ein anderes Dorf übersiedelt äwren.
Würden Sie tatsächlich erlebte Sachverhalte schildern, ist anzunehmen, dass Sie doch zumindest die genaue Anzahl der Besuche dieses Mannes angeben können, zumal dieser Sie ja bedroht haben will. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen.
Es ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese auch glaubhaft machen. Dau muss das Vorbringen in gewissen Maß konkret, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein, was in Ihrem Fall nicht gegeben ist.
Sie waren nicht in der Lage, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund einer Furcht vor Verfolgung verließen und daraus eine Verfolgung bzw. Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr abzuleiten wäre.
Aufgrund obiger Ausführungen war Ihrem gesamten Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wir angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit am 5.10.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde das Vorbringen wiederholt und auf die in der Beweiswürdigung zitierten Widersprüche eingegangen. Es handle sich - so der Beschwerdeführer mit näherer Begründung - bei den vom Bundesasylamt herangezogenen Widersprüchen um keine solchen und seien daher keine Gründe ersichtlich, warum das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe. Schließlich habe sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Lage in Afghanistan auseinandergesetzt, da es sonst die Gefährdungslage des Beschwerdeführers erkannt hätte.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer "Asyl", allenfalls "subsidiären Schutz" zu gewähren, den Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen und allenfalls die "Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung" als unzulässig festzustellen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl.:
C2 421785-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Weiters wurde die Geburtsurkunde einer Übersetzung zugeführt und vom Bundeskriminalamt mit Untersuchungsbericht vom 17.11.2011 ausgeführt, dass an dieser keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung oder Fälschung zu finden seien und der Formularvordruck authentisch sei.
In das Verfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus weitere Beweismittel nicht eingeführt.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volljährigkeit, zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Diese ist nach dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes unbedenklich. Daher ist von den von der Geburtsurkunde gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Geburtsurkunde ermöglicht auch die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 21.3.2013 eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass keine Angehörigen im Bundesgebiet anwesend sind, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, lediglich auf Grund einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. auf Grund der ihm wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, drohenden Konsequenzen aus Afghanistan geflohen zu sein. Weiters wird festgestellt, dass andere Fluchtgründe nicht behauptet wurden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass die Taliban ihn nach dem Tod seines Vaters hätten rekrutieren wollen und er dies nicht gewollt habe. Andere Fluchtgründe wurden vor dem Bundesasylamt ebenso wenig vorgebracht wie vor dem Asylgerichtshof, obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 11.10.2011 hiezu ausdrücklich aufgefordert bzw. ihm auch mitgeteilt worden sei, dass er später hinzukommende Fluchtgründe aus eigenem mitzuteilen habe. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - von seinem Fluchtvorbringen abgesehen - in Afghanistan keine Verfolgung droht.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa den aktuellen Bericht des UK Home Office vom 15.2.2013, S. 204 ff, insbesondere S. 208 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office S. 187 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass einerseits die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid die Feststellungen nicht zu tragen vermag und andererseits, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aus anderen Gründen ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht.Festgestellt wird, dass einerseits die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid die Feststellungen nicht zu tragen vermag und andererseits, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aus anderen Gründen ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht.
Schließlich wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfGH vom 11.10.2012, GZ. U677/12) ist es gerade in Verfahren zum Herkunftsstaat Afghanistan notwendig, hinreichend in die Tiefe gehende Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen. Allerdings steht im vorliegenden Verfahren nicht einmal fest, aus welchem Distrikt der Beschwerdeführer kommt, da er lediglich angegeben hat, aus der Provinz Paktia, XXXX zu stammen, sich aber keine Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers finden; zwar scheint es sich hierbei um den Distrikt XXXX oder XXXX zu handeln, dies wäre aber noch zu klären, zumal die Bezeichnung XXXX auch für einen paschtunischen Stamm steht.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfGH vom 11.10.2012, GZ. U677/12) ist es gerade in Verfahren zum Herkunftsstaat Afghanistan notwendig, hinreichend in die Tiefe gehende Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen. Allerdings steht im vorliegenden Verfahren nicht einmal fest, aus welchem Distrikt der Beschwerdeführer kommt, da er lediglich angegeben hat, aus der Provinz Paktia, römisch 40 zu stammen, sich aber keine Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers finden; zwar scheint es sich hierbei um den Distrikt römisch 40 oder römisch 40 zu handeln, dies wäre aber noch zu klären, zumal die Bezeichnung römisch 40 auch für einen paschtunischen Stamm steht.
Weiters geht der Asylgerichtshof zwar davon aus, dass in Afghanistan nicht eine solche Situation herrscht, in der jedermann von einer Verletzung seiner relevanten Rechte bedroht ist, jedoch ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.
Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Auch ist diesbezüglich Bedacht auf sein Fluchtvorbringen zu nehmen, da dieses zwar nicht asylrelevant ist, jedoch das Bundesasylamt die mangelnde Glaubwürdigkeit nur auf im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgehaltene Widersprüche gestützt hat, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde entkräftet hat.
Allerdings würde alleine die (nicht qualifizierte und die persönliche Glaubwürdigkeit beeinträchtigende) Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht begründen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.
Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Raum Kabul ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder einen anderen Ort, an dem er zumutbar leben kann, alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage im Distrikt Paktia sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes als auch heute angespannt bzw. schlecht ist (siehe die entsprechenden ANSO-Berichte).
Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.2.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.2.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.10.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aus Angst vor der Strafe, weil er sich dieser entzogen habe, Afghanistan verlassen habe. Allerdings stellt eine vom Beschwerdeführer als allgemeine Gefahr in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung dar (siehe zur fehlenden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280), da die Taliban - soweit sie zu Zwangsrekrutierungen greifen - sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen. Diese Gefahren sind - so sie glaubhaft sind - zwar jedenfalls bei der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes zu beachten, zur Asylgewährung können sie allerdings nicht führen. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aus Angst vor der Strafe, weil er sich dieser entzogen habe, Afghanistan verlassen habe. Allerdings stellt eine vom Beschwerdeführer als allgemeine Gefahr in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban keine asylrelevante Verfolgung dar (siehe zur fehlenden Asylrelevanz von Zwangsrekrutierungen etwa VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280), da die Taliban - soweit sie zu Zwangsrekrutierungen greifen - sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen. Diese Gefahren sind - so sie glaubhaft sind - zwar jedenfalls bei der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes zu beachten, zur Asylgewährung können sie allerdings nicht führen. Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber auf den Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei RichterInnen durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.
III.5. Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der Beschwerde gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesasylamtes - soweit dieser nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, was hier nicht der Fall ist - gemäß §§ 36, 38 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt. Somit ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.römisch drei.5. Soweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der Beschwerde gegen ein abweisendes Erkenntnis des Bundesasylamtes - soweit dieser nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, was hier nicht der Fall ist - gemäß Paragraphen 36, 38, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt. Somit ist der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.
III.6. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnte und die restlichen Spruchpunkte behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt.römisch drei.6. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen könnte und die restlichen Spruchpunkte behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
01.07.2013