Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 415.549-1/2010/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 09 14.704-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 09 14.704-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2009 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Die niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache erfolgte am selben Tag. Bei dieser gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei vor etwa zwei Monaten illegal aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er habe die Reise über einen Schlepper organisiert.
Somalia habe er verlassen, weil er Angst habe, im Krieg getötet zu werden. Er sei Anfang 2008 in XXXX durch Raketensplitter am rechten Fuß verletzt worden und sei danach sechs Monate in ärztlicher Behandlung gewesen. In der Zeit von 1991 bis 2005 sei er im Flüchtlingslager in XXXX in Kenia gewesen. Im Jahr 2005 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt und dort - bis auf gelegentliche Besuche seiner Familie in Kenia - bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates vor zwei Monaten geblieben.Somalia habe er verlassen, weil er Angst habe, im Krieg getötet zu werden. Er sei Anfang 2008 in römisch 40 durch Raketensplitter am rechten Fuß verletzt worden und sei danach sechs Monate in ärztlicher Behandlung gewesen. In der Zeit von 1991 bis 2005 sei er im Flüchtlingslager in römisch 40 in Kenia gewesen. Im Jahr 2005 sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt und dort - bis auf gelegentliche Besuche seiner Familie in Kenia - bis zum Verlassen seines Herkunftsstaates vor zwei Monaten geblieben.
Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, im Krieg getötet zu werden. Er habe auch Angst, dass er von der Gruppe al Shabaab gezwungen werde, an Kämpfen teilzunehmen.
Am 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus XXXX ärztlich untersucht. Laut Schreiben der psychiatrischen Ambulanz vom selben Tag liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.Am 27.01.2010 wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus römisch 40 ärztlich untersucht. Laut Schreiben der psychiatrischen Ambulanz vom selben Tag liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe seit August 2008 Schlafstörungen. Seit Ende Jänner 2010 nehme er die ihm im Krankenhaus XXXX verschriebenen Medikamente Cipralex und Mirtabene. Er nehme bereits seit Jänner des Vorjahres Medikamente, welche er sich in einer Apotheke in XXXX gekauft habe; bei einem Arzt sei er im Herkunftsstaat nicht gewesen.Am 09.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe seit August 2008 Schlafstörungen. Seit Ende Jänner 2010 nehme er die ihm im Krankenhaus römisch 40 verschriebenen Medikamente Cipralex und Mirtabene. Er nehme bereits seit Jänner des Vorjahres Medikamente, welche er sich in einer Apotheke in römisch 40 gekauft habe; bei einem Arzt sei er im Herkunftsstaat nicht gewesen.
Nach Angaben zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem Vater in einem gemieteten Haus in XXXX gelebt habe. Dort habe er sich von 2005 bis 2009 aufgehalten. Davor habe er vom Zeitpunkt kurz nach seiner Geburt bis Ende 2005 in einem Flüchtlingslager in Kenia in XXXX gewohnt. Seine Mutter und Geschwister würden sich noch in diesem Flüchtlingslager aufhalten und seien auch zwischenzeitlich nicht in Somalia gewesen. Lediglich sein Vater habe in XXXX gelebt und gearbeitet. Zwar sei sein Vater in diesem Flüchtlingslager registriert gewesen, er sei aber immer nur kurz als Besucher bei der Familie gewesen, um ihnen etwas zum Essen zu bringen. Der Beschwerdeführer sei noch immer im Flüchtlingslager registriert. Er sei im Jahr 2005 nach XXXX zurückgekehrt, weil seine Mutter viele Kinder habe und er sie, nachdem sein Vater eine zweite Frau geheiratet habe, finanziell unterstützt habe. Er habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und ihr Geld geschickt. In der Zeit von 2005 bis zum Verlassen Somalias im September 2009 sei der Beschwerdeführer nur zweimal in XXXX in Kenia zu Besuch gewesen. Seine Frau halte sich seit Ende September 2009 in Somalia, im Dorf XXXX, auf; zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei sie aber noch bei einer Freundin in XXXX in Kenia wohnhaft gewesen. Befragt, warum sich seine Frau bei einer Freundin und nicht bei ihrer Familie aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater seiner Frau verstorben sei. Ihre Mutter und Geschwister würden sich in XXXX in Kenia aufhalten. Seine Frau habe nicht im Lager in Kenia wohnen können, weil seine Eltern nicht wollen hätten, dass er sie heirate, weil sie Angehörige des Minderheitenstammes der Madhiban sei.Nach Angaben zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem Vater in einem gemieteten Haus in römisch 40 gelebt habe. Dort habe er sich von 2005 bis 2009 aufgehalten. Davor habe er vom Zeitpunkt kurz nach seiner Geburt bis Ende 2005 in einem Flüchtlingslager in Kenia in römisch 40 gewohnt. Seine Mutter und Geschwister würden sich noch in diesem Flüchtlingslager aufhalten und seien auch zwischenzeitlich nicht in Somalia gewesen. Lediglich sein Vater habe in römisch 40 gelebt und gearbeitet. Zwar sei sein Vater in diesem Flüchtlingslager registriert gewesen, er sei aber immer nur kurz als Besucher bei der Familie gewesen, um ihnen etwas zum Essen zu bringen. Der Beschwerdeführer sei noch immer im Flüchtlingslager registriert. Er sei im Jahr 2005 nach römisch 40 zurückgekehrt, weil seine Mutter viele Kinder habe und er sie, nachdem sein Vater eine zweite Frau geheiratet habe, finanziell unterstützt habe. Er habe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und ihr Geld geschickt. In der Zeit von 2005 bis zum Verlassen Somalias im September 2009 sei der Beschwerdeführer nur zweimal in römisch 40 in Kenia zu Besuch gewesen. Seine Frau halte sich seit Ende September 2009 in Somalia, im Dorf römisch 40 , auf; zum Zeitpunkt der Erstbefragung sei sie aber noch bei einer Freundin in römisch 40 in Kenia wohnhaft gewesen. Befragt, warum sich seine Frau bei einer Freundin und nicht bei ihrer Familie aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vater seiner Frau verstorben sei. Ihre Mutter und Geschwister würden sich in römisch 40 in Kenia aufhalten. Seine Frau habe nicht im Lager in Kenia wohnen können, weil seine Eltern nicht wollen hätten, dass er sie heirate, weil sie Angehörige des Minderheitenstammes der Madhiban sei.
Zum Ausreisegrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Heirat mit seiner Frau im Lager in Kenia kein normales Leben mehr habe führen können. Er sei dann nach XXXX gefahren. Al-Shabaab hätten die Macht in XXXX und sei er gezwungen worden, am "Heiligen Krieg" teilzunehmen. Dies hätte er aber nicht gewollt. Eines Tages sei er in der Arbeit - er habe in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet - von Leuten der al Shabaab aufgesucht worden und hätten ihm diese gesagt, dass er sein Land verteidigen müsse. Sie würden bald wiederkommen und müsse der Beschwerdeführer in ein Lager mitgehen, wo er lerne, mit der Waffe umzugehen. Am 14.09.2009 seien sie nochmals ins Restaurant gekommen, als der Beschwerdeführer gerade beim Mittagsgebet in einer Moschee gewesen sei. Gegenüber dem Restaurantbesitzer hätten die Leute der al-Shabaab gesagt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen Probleme bekommen würde, wenn er versuche, wegzugehen. Als der Beschwerdeführer vom Restaurantbesitzer davon erfahren habe, habe er seiner Frau telefonisch davon erzählt und einen Stammkunden des Lokals sogleich um Hilfe gebeten. Dieser habe ihn dann in eine Wohnung gebracht und ihm (bei der Ausreise) bis in die Ukraine geholfen.Zum Ausreisegrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Heirat mit seiner Frau im Lager in Kenia kein normales Leben mehr habe führen können. Er sei dann nach römisch 40 gefahren. Al-Shabaab hätten die Macht in römisch 40 und sei er gezwungen worden, am "Heiligen Krieg" teilzunehmen. Dies hätte er aber nicht gewollt. Eines Tages sei er in der Arbeit - er habe in einem Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet - von Leuten der al Shabaab aufgesucht worden und hätten ihm diese gesagt, dass er sein Land verteidigen müsse. Sie würden bald wiederkommen und müsse der Beschwerdeführer in ein Lager mitgehen, wo er lerne, mit der Waffe umzugehen. Am 14.09.2009 seien sie nochmals ins Restaurant gekommen, als der Beschwerdeführer gerade beim Mittagsgebet in einer Moschee gewesen sei. Gegenüber dem Restaurantbesitzer hätten die Leute der al-Shabaab gesagt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen Probleme bekommen würde, wenn er versuche, wegzugehen. Als der Beschwerdeführer vom Restaurantbesitzer davon erfahren habe, habe er seiner Frau telefonisch davon erzählt und einen Stammkunden des Lokals sogleich um Hilfe gebeten. Dieser habe ihn dann in eine Wohnung gebracht und ihm (bei der Ausreise) bis in die Ukraine geholfen.
Befragt, ob der Beschwerdeführer sonst noch Probleme in seiner Heimat habe, gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters im August 2008, in das Lager nach XXXX zu seinem Onkel gegangen sei, um ihn über seine geplante Hochzeit zu informieren. Als der Onkel erfahren habe, dass diese einem Minderheitenstamm angehöre, habe er die Hochzeit verboten und den Beschwerdeführer geschlagen. Im Zuge dessen sei ihm im September 2008 der Finger gebrochen worden.Befragt, ob der Beschwerdeführer sonst noch Probleme in seiner Heimat habe, gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters im August 2008, in das Lager nach römisch 40 zu seinem Onkel gegangen sei, um ihn über seine geplante Hochzeit zu informieren. Als der Onkel erfahren habe, dass diese einem Minderheitenstamm angehöre, habe er die Hochzeit verboten und den Beschwerdeführer geschlagen. Im Zuge dessen sei ihm im September 2008 der Finger gebrochen worden.
Sein Vater sei im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe der Barre Hiiraale und der al-Shabaab ums Leben gekommen. Er sei auf einem Markt von einem abgefeuerten Schuss in die Brust getroffen worden und verstorben.
Auf Nachfrage, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, gemeinsam mit seiner Frau in einem anderen Lager in Kenia unterzukommen, sagte er, dass die Flüchtlingslager nur zwanzig Autominuten voneinander entfernt seien und er Angst habe, dass sein Onkel bzw. seine Verwandten kommen würden und ihn schlagen oder töten könnten, weil er seine Frau nicht hätte heiraten dürfen.
Mit Schreiben des UNHCR vom 16.06.2010 wurde dem Bundesasylamt auf dessen Anfrage und basierend auf der vom Beschwerdeführer erteilten Einverständniserklärung vom 09.02.2010 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als "prima-facie"-Flüchtling der Flüchtlingskonvention der nunmehrigen Afrikanischen Union unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX in Mogadishu, registriert und am XXXX im Flüchtlingslager XXXX in Kenia angekommen sei.Mit Schreiben des UNHCR vom 16.06.2010 wurde dem Bundesasylamt auf dessen Anfrage und basierend auf der vom Beschwerdeführer erteilten Einverständniserklärung vom 09.02.2010 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als "prima-facie"-Flüchtling der Flüchtlingskonvention der nunmehrigen Afrikanischen Union unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in Mogadishu, registriert und am römisch 40 im Flüchtlingslager römisch 40 in Kenia angekommen sei.
Mit Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 04.08.2010 führte die psychiatrische Ambulanz anlässlich einer (Kontroll)Untersuchung neuerlich aus, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Mit Schreiben des Krankenhauses römisch 40 vom 04.08.2010 führte die psychiatrische Ambulanz anlässlich einer (Kontroll)Untersuchung neuerlich aus, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Am 26.08.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache abschließend niederschriftlich einvernommen und gab im wesentlichen an:
Er nehme aktuell Beruhigungsmittel, da er unter Schlafstörungen leide, oft Angst habe und nicht mehr genau wisse, wo er sei. Er müsse in zwei Monaten ins Krankenhaus nach XXXX zur Kontrolle, zuvor habe er monatlich erscheinen müssen. Seit er in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe, gehe es ihm besser. Unter Schlafstörungen und Angst leide er seit dem Tod seines Vaters im August 2008.Er nehme aktuell Beruhigungsmittel, da er unter Schlafstörungen leide, oft Angst habe und nicht mehr genau wisse, wo er sei. Er müsse in zwei Monaten ins Krankenhaus nach römisch 40 zur Kontrolle, zuvor habe er monatlich erscheinen müssen. Seit er in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe, gehe es ihm besser. Unter Schlafstörungen und Angst leide er seit dem Tod seines Vaters im August 2008.
Seine Frau, wohnhaft in XXXX, kontaktiere ihn alle sieben bis neun Wochen telefonisch. Am 13.02.2009 hätten sie nach moslemischer Tradition geheiratet, die diesbezüglichen Unterlagen seien im Besitz seiner Frau. Seine Mutter und Geschwister würden sich in XXXX aufhalten. Zuletzt habe er seine Familie gesehen, kurz bevor er Somalia am verlassen habe. Er sei dann zurück nach XXXX gefahren, dort vom 10.10.2009 bis zum 20.10.2009 geblieben und habe Somalia sodann verlassen. Bei seiner Familie habe er sich aufgrund der jährlich stattfindenden Kontrollen im Flüchtlingslager aufgehalten; dies habe ihm seine Schwester geraten.Seine Frau, wohnhaft in römisch 40 , kontaktiere ihn alle sieben bis neun Wochen telefonisch. Am 13.02.2009 hätten sie nach moslemischer Tradition geheiratet, die diesbezüglichen Unterlagen seien im Besitz seiner Frau. Seine Mutter und Geschwister würden sich in römisch 40 aufhalten. Zuletzt habe er seine Familie gesehen, kurz bevor er Somalia am verlassen habe. Er sei dann zurück nach römisch 40 gefahren, dort vom 10.10.2009 bis zum 20.10.2009 geblieben und habe Somalia sodann verlassen. Bei seiner Familie habe er sich aufgrund der jährlich stattfindenden Kontrollen im Flüchtlingslager aufgehalten; dies habe ihm seine Schwester geraten.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben des UNHCR am XXXX in Mogadishu und nicht - wie angegeben - 1990 in XXXX geboren sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater dies falsch geschrieben und sich nicht ausgekannt habe. Der Beschwerdeführer habe dies nie korrigiert, weil er noch minderjährig gewesen sei. Er sei im Lager nur nach seinem Namen gefragt worden. Nach dem Tod seines Vaters habe sich seine Schwester um die Dokumente gekümmert.Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut Schreiben des UNHCR am römisch 40 in Mogadishu und nicht - wie angegeben - 1990 in römisch 40 geboren sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater dies falsch geschrieben und sich nicht ausgekannt habe. Der Beschwerdeführer habe dies nie korrigiert, weil er noch minderjährig gewesen sei. Er sei im Lager nur nach seinem Namen gefragt worden. Nach dem Tod seines Vaters habe sich seine Schwester um die Dokumente gekümmert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.704-BAE, vom 14.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine bis 14.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.704-BAE, vom 14.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine bis 14.09.2011 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger und illegal nach Österreich eingereist sei. Hingegen stellte die Verwaltungsbehörde weder die Identität des Beschwerdeführers fest, noch dass er in Somalia individueller Verfolgung ausgesetzt sei.
Begründend führte die Behörde - zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können und führte die differierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung seine familiären Probleme infolge seiner Hochzeit mit einer Stammesangehörigen einer Minderheit überhaupt nicht angeführt habe sowie die hinsichtlich seiner Identität vorliegende Diskrepanz zwischen seinen Angaben, er sei 1990 in XXXX geboren, und dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnis - laut Auskunft von UNHCR vom 16.06.2010 sei der Beschwerdeführer am XXXX in Mogadischu geboren - an.Begründend führte die Behörde - zusammengefasst - aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können und führte die differierenden Angaben des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines Vaters, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung seine familiären Probleme infolge seiner Hochzeit mit einer Stammesangehörigen einer Minderheit überhaupt nicht angeführt habe sowie die hinsichtlich seiner Identität vorliegende Diskrepanz zwischen seinen Angaben, er sei 1990 in römisch 40 geboren, und dem verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnis - laut Auskunft von UNHCR vom 16.06.2010 sei der Beschwerdeführer am römisch 40 in Mogadischu geboren - an.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.704-BAE, vom 14.09.2010, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.09.2010 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I und führte aus, dass die Behörde Ermittlungen für den Fall der Verweigerung, der al-Shabaab beizutreten, unterlassen habe. Da er sich den Rekrutierungsversuchen der al Shabaab aber widersetzt habe und somit als vermeintlicher, gegnerischer Unterstützer wahrgenommen werde, sei er akut gefährdet. Menschen, die unter Verdacht stünden, gegen die al Shabaab zu arbeiten oder weil sie diesen die Zusammenarbeit verweigern würden, hätten schwerste Strafen wie Amputationen, Steinigungen, Auspeitschungen, etc. zu befürchten. Die Behörde habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer ausführlichere Fragen zu den Umständen der Widersetzung der Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab zu stellen.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 14.704-BAE, vom 14.09.2010, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.09.2010 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und führte aus, dass die Behörde Ermittlungen für den Fall der Verweigerung, der al-Shabaab beizutreten, unterlassen habe. Da er sich den Rekrutierungsversuchen der al Shabaab aber widersetzt habe und somit als vermeintlicher, gegnerischer Unterstützer wahrgenommen werde, sei er akut gefährdet. Menschen, die unter Verdacht stünden, gegen die al Shabaab zu arbeiten oder weil sie diesen die Zusammenarbeit verweigern würden, hätten schwerste Strafen wie Amputationen, Steinigungen, Auspeitschungen, etc. zu befürchten. Die Behörde habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer ausführlichere Fragen zu den Umständen der Widersetzung der Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab zu stellen.
Die schwierige familiäre Situation des Beschwerdeführers infolge der Hochzeit mit einer Frau, die einem Minderheitenclan angehöre, stelle nicht das fluchtauslösende Ereignis dar. Dies sei vielmehr die Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab. Diese habe im Jahr 2009 zusehends die Oberhand in XXXX gewonnen und verfüge über eine Liste, welche die Namen aller von ihnen als wehrfähig erachteter Männer - auch seinen - beinhalte. Mitglieder der al-Shabaab-Gruppe hätten den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, ihn aufgefordert, sich einem militärischen Training zu unterziehen, ihm vorgerechnet, wieviel er verdienen würde und ihm unmissverständlich klargemacht, was im Falle der Verweigerung passieren würde. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er noch mit seiner Frau sprechen müsse um sie zu informieren und hätten ihm die Männer der al Shabaab sodann einige Tage Zeit gewährt. Einige Tage später seien sie erneut gekommen und hätten ihm, da er zu diesem Zeitpunkt in der Moschee gewesen sei, einen Zettel hinterlassen, mit der Warnung, dass sie wissen würden, wo der Beschwerdeführer wohne und sie ihn dort abholen würden.Die schwierige familiäre Situation des Beschwerdeführers infolge der Hochzeit mit einer Frau, die einem Minderheitenclan angehöre, stelle nicht das fluchtauslösende Ereignis dar. Dies sei vielmehr die Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab. Diese habe im Jahr 2009 zusehends die Oberhand in römisch 40 gewonnen und verfüge über eine Liste, welche die Namen aller von ihnen als wehrfähig erachteter Männer - auch seinen - beinhalte. Mitglieder der al-Shabaab-Gruppe hätten den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, ihn aufgefordert, sich einem militärischen Training zu unterziehen, ihm vorgerechnet, wieviel er verdienen würde und ihm unmissverständlich klargemacht, was im Falle der Verweigerung passieren würde. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er noch mit seiner Frau sprechen müsse um sie zu informieren und hätten ihm die Männer der al Shabaab sodann einige Tage Zeit gewährt. Einige Tage später seien sie erneut gekommen und hätten ihm, da er zu diesem Zeitpunkt in der Moschee gewesen sei, einen Zettel hinterlassen, mit der Warnung, dass sie wissen würden, wo der Beschwerdeführer wohne und sie ihn dort abholen würden.
Hinsichtlich des Vorwurfes, er habe seine diesbezüglichen Behauptungen nur in den Raum gestellt, ohne diese belegen zu können, habe es die Behörde unterlassen, auszuführen, welche Beweismittel sie sich denn im Falle der Verfolgung durch al Shabaab vorstelle.
Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes seines Vaters unterschiedliche Angaben gemacht habe, sei auf dessen posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen, weil diese zu Unschärfen betreffend Erinnerungen traumatischer Ereignisse führen könne. Die Behörde habe diesbezüglich verabsäumt, auf die ärztlich-psychologischen Stellungnahmen Bezug zu nehmen und diese im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. In Bezug auf die unterschiedlichen Geburtsangaben sei anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Fehler gemacht habe und Analphabet sei. Eine spätere Korrektur durch den Beschwerdeführer sei nicht angezeigt gewesen, da dieser im Rahmen von Kontrollen im Flüchtlingslager lediglich nach seinem Namen gefragt worden sei.
Mit Bescheid vom 09.09.2011, Zl. 09 14.704/1-BAE, erteilte das Bundesasylamt - in Entsprechung des vom Beschwerdeführer mit Datum vom 28.07.2011 gestellten Antrages auf Verlängerung - dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine bis zum 14.09.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung, weil sich die allgemeine Situation seit dem Zeitpunkt der Refoulement-Schutzgewährung nicht dahingehend geändert habe, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia gegenwärtig zumutbar sei und daher - noch - alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten.Mit Bescheid vom 09.09.2011, Zl. 09 14.704/1-BAE, erteilte das Bundesasylamt - in Entsprechung des vom Beschwerdeführer mit Datum vom 28.07.2011 gestellten Antrages auf Verlängerung - dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 14.09.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung, weil sich die allgemeine Situation seit dem Zeitpunkt der Refoulement-Schutzgewährung nicht dahingehend geändert habe, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia gegenwärtig zumutbar sei und daher - noch - alle Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen hätten.
Dem Antrag vom 20.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters gab der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 25.11.2011 Folge.
Auf Grund der Geschäftsverteilung 2013 wurde die Rechtssache mit Verfügung vom 02.01.2013 der Gerichtsabteilung A7 abgenommen und der (nunmehr zuständigen) Gerichtsabteilung A1 neu zugeteilt.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind.
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Im gegenständlichen Verfahren liegen mehrere Verfahrensmängel vor, welche die Durchführung/Wiederholung einer Verhandlung/Einvernahme unabdingbar erscheinen lassen:
Zwar führte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 27.01.2010 und vom 04.08.2010, denen zufolge beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, als Beweismittel an, unterlässt aber jegliche diesbezügliche Auseinandersetzung, insbesondere deren Einbindung in die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Zwar führte das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben des Krankenhauses römisch 40 vom 27.01.2010 und vom 04.08.2010, denen zufolge beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, als Beweismittel an, unterlässt aber jegliche diesbezügliche Auseinandersetzung, insbesondere deren Einbindung in die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Diesen wesentlichen Begründungsmangel greift der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift insofern zutreffend auf, als dem argumentativen Beschwerdevorbringen, es sei aufgrund der erlebten Traumata nachvollziehbar, dass es zu Unschärfen in Bezug auf sein Erinnerungsvermögen kommen könne, nicht ohne weiteres auf der Grundlage der Aktenlage entgegnet werden kann.
Sohin verbleibt das verwaltungsbehördliche Versäumnis, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der vom Krankenhaus XXXX diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auseinanderzusetzen und in die Glaubwürdigkeitserwägungen miteinzubeziehen; erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob und - bejahendenfalls - inwiefern dadurch Erinnerungslücken und auftretende Widersprüche erklärbar sind.Sohin verbleibt das verwaltungsbehördliche Versäumnis, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der vom Krankenhaus römisch 40 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung auseinanderzusetzen und in die Glaubwürdigkeitserwägungen miteinzubeziehen; erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob und - bejahendenfalls - inwiefern dadurch Erinnerungslücken und auftretende Widersprüche erklärbar sind.
Gleichfalls unzutreffend hat das Bundesasylamt seine Glaubwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit den Motiven des Beschwerdeführers für das Verlassen Somalias überwiegend auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären Probleme, die (moslemische) Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer von seiner Familie abgelehnten Angehörigen eines Minderheitenstammes fokussiert.
Damit erweckt das Bundesasylamt, der Aktenlage widersprechend (= Aktenwidrigkeit) den Eindruck, dass der Beschwerdeführer dies als den Fluchtauslösenden Grund für das Verlassen Somalias bezeichnete
Auch diesen Begründungsmangel greift die Beschwerde insofern auf, als sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer (beispielsweise) im Zuge der am 09.02.2010 durchgeführten Einvernahme die Probleme rund um die Heirat mit seiner einem Minderheitenstamm zugehörigen Frau lediglich zur Frage nach "sonstigen Problemen" in der Heimat vorbrachte und nicht als eigenständigen Fluchtgrund.
Selbst im Falle des Vorliegens von nicht (durch die vom Krankenhaus XXXX diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung) erklärbaren Widersprüchen in diesem Vorbringenssegment auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten und eigentlichen Fluchtvorbringens zu schließen, erweist sich als nicht schlüssig, da dieser Vorbringensteil mit dem eigentlichen Fluchtgrund in keinem Zusammenhang steht. Unter dem Aspekt der notwendigen Gesamtbetrachtung hat dies lediglich einen Aspekt (unter mehreren) darzustellen.Selbst im Falle des Vorliegens von nicht (durch die vom Krankenhaus römisch 40 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung) erklärbaren Widersprüchen in diesem Vorbringenssegment auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten und eigentlichen Fluchtvorbringens zu schließen, erweist sich als nicht schlüssig, da dieser Vorbringensteil mit dem eigentlichen Fluchtgrund in keinem Zusammenhang steht. Unter dem Aspekt der notwendigen Gesamtbetrachtung hat dies lediglich einen Aspekt (unter mehreren) darzustellen.
Hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab jedoch lässt das Bundesasylamt jegliche Ermittlungstätigkeit und darauf aufbauend beweiswürdigende Erwägungen vermissen und beschränkt sich zunächst auf die bloße Wiedergabe des Beschwerdeführervorbringens: "Sie machten vielmehr und generell durch den von Ihnen vorgebrachten Sachverhalt deutlich, dass der Grund, der Sie zur Ausreise aus Somalia bewog, ausschließlich in der dortigen allgemeinen Situation und Lage - befürchtete Rekrutierung durch die Al-Shabaab - gelegen war."
Dies offensichtlich als Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung dieses Vorbringensteils des Beschwerdeführer (= sekundärer Feststellungsmangel), führte doch das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus:
Dass Sie einer - über diese allgemeinen Gefahren bzw. Folgen hinausgehenden - persönlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen (seien)[...], konnte [...] Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden". [...] dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der GFK finde, weil aus den Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten, staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar waren."
Dass dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommen kann, hat der Asylgerichtshof bereits mehrfach judiziert. Als notorisch ist dabei anzuführen, dass es sich bei alShabaab um eine radikal islamische Gruppierung handelt, welche eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstrebt. Ein gegen diese Intentionen gerichtetes Verhalten, wie beispielsweise die Weigerung, für alShabaab zu kämpfen, könnte als eine gegenüber den Islamisten feindliche Gesinnung angesehen werden und damit in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK fallen (vgl. aktuell AGH, A7 409.816-1/2009/20E, vom 24.05.2013).Dass dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab asylrechtliche Relevanz im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommen kann, hat der Asylgerichtshof bereits mehrfach judiziert. Als notorisch ist dabei anzuführen, dass es sich bei alShabaab um eine radikal islamische Gruppierung handelt, welche eine Änderung des Staates in ihrem Sinne - Einführung eines Gottesstaates auf der Grundlage islamischer Prinzipien, insbesondere der Scharia - anstrebt. Ein gegen diese Intentionen gerichtetes Verhalten, wie beispielsweise die Weigerung, für alShabaab zu kämpfen, könnte als eine gegenüber den Islamisten feindliche Gesinnung angesehen werden und damit in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK fallen vergleiche aktuell AGH, A7 409.816-1/2009/20E, vom 24.05.2013).
Die dem Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen beschränken sich auf die Darstellung von Sachverhaltselementen zur allgemeinen Lage und Sicherheitssituation in Somalia, hinsichtlich der fallrelevanten Thematik der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab fehlen entsprechende Begründungsausführungen.
Der bereits oben (unter der Rubrik Verfahrensgang) zitierten Bescheidbegründung, der Beschwerdeführer habe bei seinen Angaben keine konkret gegen ihn gerichteten, staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen geltend gemacht, ist jedenfalls insofern der Boden entzogen ist, als der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Erstbefragung vorbrachte, dass er Angst habe, dass er von der al-Shabaab-Gruppe gezwungen werde, an Kämpfen teilzunehmen. Auch im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer ausführlich dar, dass er von Mitgliedern dieser Gruppierung an seinem Arbeitsplatz zweimal aufgesucht worden und ihm gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe solle. Der Beschwerdeführer machte also sehr wohl, entgegen der im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Ansicht, eine konkrete, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung geltend, sodass sich sohin die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Glaubwürdigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der Aktenlage als nicht stichhältig darstellt:
Die Frage der Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung nämlich bloß auf die Erwägungen "Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können" zu beschränken, entspricht jedenfalls nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Glaubwürdigkeitsprüfung, welche ein Vorbringen auch unter den Gesichtspunkten der Widersprüchlichkeit und Plausibilität - letztere (insbesondere auch) an der Ländersituation gemessen - zu beurteilen hat. In Bezug auf letzteren Aspekt vermag das Beschwerdevorbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im wehrfähigen Alter handeln dürfte - unabhängig davon ob man von ihm im Verfahren angeführten Geburtsdatum XXXX oder dem von UNHCR übermittelten Datensatz XXXX ausgeht, eine gewisse Stütze zu finden.Die Frage der Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung nämlich bloß auf die Erwägungen "Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können" zu beschränken, entspricht jedenfalls nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Glaubwürdigkeitsprüfung, welche ein Vorbringen auch unter den Gesichtspunkten der Widersprüchlichkeit und Plausibilität - letztere (insbesondere auch) an der Ländersituation gemessen - zu beurteilen hat. In Bezug auf letzteren Aspekt vermag das Beschwerdevorbringen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im wehrfähigen Alter handeln dürfte - unabhängig davon ob man von ihm im Verfahren angeführten Geburtsdatum römisch 40 oder dem von UNHCR übermittelten Datensatz römisch 40 ausgeht, eine gewisse Stütze zu finden.
Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.Da die Behebung der dargestellten Mängel nur nach entsprechenden Ermittlungsergänzungen und Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung erfolgen kann, die Mangelhaftigkeit sohin tatbestandsmäßig im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist, war der Bescheid der Verwaltungsbehörde zu beheben und "die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen.
Das Bundesasylamt hat im zweiten Rechtsgang
umfassend das Vorliegen der Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Gruppe al Shabaab zu werden, zu ermitteln;
bejahendenfalls die Gefahr der Gefährdung an Leib/Leben für Personen, welche sich dem Zugriff dieser Gruppierung entziehen bzw. weigern, an der Seite dieser Gruppierung oder für dieselbe zu kämpfen, zu erheben;
eine umfassende und stichhaltige Prüfung der Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers (und nicht nur Teile desselben) unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage, also insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten medizinische Unterlagen, vorzunehmen;
(erforderlichenfalls) ein Sachverständigengutachten einzuholen, ob bzw. inwiefern durch eine posttraumatische Belastungsstörung Oberflächlichkeiten, Ungereimtheiten oder Widersprüche im Aussageverhalten erklärbar sind.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
01.07.2013