Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 435.821-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2013, Zl. 13 02.046 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2013, Zl. 13 02.046 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin hat am 17.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Sie ist Staatsangehörige von Russland und gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX, XXXX geb. und ihren Geschwistern XXXX, XXXX geb. und XXXX, XXXX geb., am 17.2.2013 ins Bundesgebiet eingereist, nachdem sie bereits zuvor am 16.2.2013 in Polen Asylanträge gestellt hatten.Die Beschwerdeführerin hat am 17.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt. Sie ist Staatsangehörige von Russland und gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , römisch 40 geb. und ihren Geschwistern römisch 40 , römisch 40 geb. und römisch 40 , römisch 40 geb., am 17.2.2013 ins Bundesgebiet eingereist, nachdem sie bereits zuvor am 16.2.2013 in Polen Asylanträge gestellt hatten.
Der Vater der Beschwerdeführerin XXXX, XXXX geb., ist bereits seit 26.11.2012 im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt am 27.5.2013 zugelassen. Die Anträge ihrer Mutter und ihrer Geschwister wurden ebenfalls am 27.5.2013 zugelassen.Der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , römisch 40 geb., ist bereits seit 26.11.2012 im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig, sein Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt am 27.5.2013 zugelassen. Die Anträge ihrer Mutter und ihrer Geschwister wurden ebenfalls am 27.5.2013 zugelassen.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde nach Führung von Konsultationen im Rahmen der Dublin II-VO mit Polen und einer diesbezüglichen polnischen Rückübernahmeerklärung gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2013, Zahl 13 02.046 EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde nach Führung von Konsultationen im Rahmen der Dublin II-VO mit Polen und einer diesbezüglichen polnischen Rückübernahmeerklärung gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.6.2013, Zahl 13 02.046 EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.3.2013 geltend, dass sie mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe, wobei sie, insbesondere aufgrund ihrer Krankheit - sie werde manchmal bewusstlos - von ihren Eltern (auch finanziell) abhängig sei. Ihr Vater sei krank.
In einer Stellungnahme vom 28.5.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater an einem Krebsleiden im Endstadium leide, was durch die Vorlage von stationären Befunden der Abt. für innere Medizin des XXXX außer Frage stehe. Aufgrund seiner schweren Erkrankung sei sein Verfahren zugelassen worden. Es bestehe ein enges Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater, den sie auch bei den täglichen Dingen des Lebens behilflich sei. Das Verfahren der Beschwerdeführerin hätte somit gem. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO zugelassen werden müssen.In einer Stellungnahme vom 28.5.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater an einem Krebsleiden im Endstadium leide, was durch die Vorlage von stationären Befunden der Abt. für innere Medizin des römisch 40 außer Frage stehe. Aufgrund seiner schweren Erkrankung sei sein Verfahren zugelassen worden. Es bestehe ein enges Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater, den sie auch bei den täglichen Dingen des Lebens behilflich sei. Das Verfahren der Beschwerdeführerin hätte somit gem. Artikel 15, Absatz 2, Dublin II-VO zugelassen werden müssen.
Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und wiederholte hiebei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und rügte, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Art. 15 Dublin II-VO mangelhaft geblieben sei.Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und wiederholte hiebei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und rügte, dass das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Artikel 15, Dublin II-VO mangelhaft geblieben sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Polens gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO, sodass Polen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin verpflichtet ist.Hiebei besteht zunächst kein Zweifel an der Zuständigkeit Polens gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, sodass Polen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin verpflichtet ist.
Es ist jedoch - auch ohne Aufnahmeersuchen des zuständigen Staates - zu prüfen, ob nicht aufgrund der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO ein anderer Staat, in casu Österreich, zu Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Es ist jedoch - auch ohne Aufnahmeersuchen des zuständigen Staates - zu prüfen, ob nicht aufgrund der humanitären Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO ein anderer Staat, in casu Österreich, zu Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:
Artikel 15
(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.
(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die
Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen,
sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.
(3) Ist der Asylbewerber ein unbegleiteter Minderjähriger, der ein oder mehrere Familienangehörige hat, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, und die ihn bei sich aufnehmen können, so nehmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit eine räumliche Annäherung dieses Minderjährigen an seinen bzw. seine Angehörigen vor, es sei denn, dass dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(5) Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Schlichtungsverfahren zur Regelung von Divergenzen zwischen den
Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einer Annäherung der betreffenden Personen bzw. den Ort, an dem diese erfolgen soll, werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2
beschlossen.
Im konkreten Fall wären angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der offensichtlich unzweifelhaften, sehr schweren Erkrankung ihres Vaters, aufgrund derer nach dem Parteienvorbringen sein Asylantrag und folglich auch die Anträge seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder (im Familienverfahren) zugelassen worden sind, im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Art. 15 Dublin II-VO konkrete Ermittlungen zu führen gewesen, inwieweit die Beschwerdeführerin und ihr Vater voneinander abhängig sind. Derartige Sachverhaltsermittlungen und entsprechende Erwägungen sind jedoch zur Gänze unterblieben, sodass der Sachverhalt mangelhaft im Sinne des § 41 Abs. 3 ist.Im konkreten Fall wären angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der offensichtlich unzweifelhaften, sehr schweren Erkrankung ihres Vaters, aufgrund derer nach dem Parteienvorbringen sein Asylantrag und folglich auch die Anträge seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Kinder (im Familienverfahren) zugelassen worden sind, im Hinblick auf die humanitäre Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO konkrete Ermittlungen zu führen gewesen, inwieweit die Beschwerdeführerin und ihr Vater voneinander abhängig sind. Derartige Sachverhaltsermittlungen und entsprechende Erwägungen sind jedoch zur Gänze unterblieben, sodass der Sachverhalt mangelhaft im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, ist.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es - prima vista - auch als unbillige Härte erscheint, wenn die Asylverfahren der gesamte Familie der Beschwerdeführerin (Vater, Mutter und 2 Geschwister) in Österreich zugelassen werden, die nach der Aktenlage gesundheitlich beeinträchtigte Beschwerdeführerin selbst jedoch alleine nach Polen ausgewiesen werden würde. Dies gilt noch umso mehr vor dem Hintergrund der behaupteten, sehr schweren (nach der Lebenserfahrung mutmaßlich - konkrete Ermittlungsergebnisse hiezu liegen im Akt nicht auf - lebensbedrohenden) Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin.
Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem zum einen aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) und zum anderen im Hinblick auf die zu Art. 15 Dublin II-VO zu führenden Konsultationen mit der BRD nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine entsprechende Ergänzung des Sachverhalts im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem zum einen aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) und zum anderen im Hinblick auf die zu Artikel 15, Dublin II-VO zu führenden Konsultationen mit der BRD nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.07.2013