Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B1 435.613-1/2013/4E
B1 435.614-1/2013/3E
B1 435.615-1/2013/3E
B1 435.616-1/2013/3E
B1 435.617-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.417-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.417-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.417-BAT, wird gemäß §§ 3, 8, 10Die Beschwerde der römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.417-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10
AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.418-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.418-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.418-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.418-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.419-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.419-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.419-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.419-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.420-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.420-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.420-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.420-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.421-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 13 06.421-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.421-BAT wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl: 13 06.421-BAT wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der türkischen Volksgruppe, beantragten am 16.05.2013 die Gewährung von internationalem Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen weiteren vier Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch Vorlage von mazedonischen Reisepässen, aus denen ersichtlich ist, dass sie an der Außengrenze bei einem Grenzübergang am 11.05.2015 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie mit ihren Kindern in einem Reisebus am 12.05.2013 nach Wien gekommen und dort von ihrem in Österreich lebenden Bruder abgeholt worden sei und sie bis 16.05.2013 bei ihrem in Österreich lebenden Vater gewohnt habe. Danach habe ihr Bruder sie zur Asylbehörde gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihren Kindern den Herkunftsstaat verlassen, weil sie in den letzten Monaten öfter Streit mit ihrem Lebensgefährten gehabt habe, der sie auch geschlagen habe. Im letzten Monat habe dieser im Drogenrausch mit einem Messer auf die Erstbeschwerdeführerin eingestochen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Polizei und Rettung verständigt. Da der Angreifer kurz darauf wieder von der Polizei freigelassen worden sei, fürchte die Erstbeschwerdeführerin um ihr Leben und sei mit ihren Kindern ausgereist.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.05.2013 brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie im Herkunftsort seit ihrer Geburt in einem vom Staat zur Verfügung gestellten Haus mit ihren Kindern gewohnt habe. Nach der Geburt der Fünftbeschwerdeführerin habe sich die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten getrennt, der bis zu diesem Zeitpunkt auch dort gewohnt habe. Die Eltern, ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin seien in Österreich aufhältig, weitere Geschwister und sonstige Verwandte würden in Mazedonien leben. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat von staatlicher Unterstützung gelebt und ihre Lebensumstände seien gut gewesen.
Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sie Probleme mit diesem Lebensgefährten habe. Dieser habe eine andere Frau, habe aber (auch) mit der Erstbeschwerdeführerin zusammengelebt. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine Bestätigung der Polizeistation des Herkunftsortes vor, wonach am 04.04.2013 seitens der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin eine Anzeige erfolgt sei, dass ein namentlich genannter Täter die Erstbeschwerdeführerin mit Schlägen angegriffen und dieser auch mit einem Messer Stiche zugefügt habe. Seitens der Polizeistation sei beim öffentlichen Ankläger Strafanzeige erstattet worden. Aus einem Entlassungsschreiben des regionalen Krankenhauses der Erstbeschwerdeführerin ist ersichtlich, dass diese nach einer stationären Aufnahme am 03.04.2013 bis 05.04.2013 bei Diagnose einer Schnittwunde/Wunde unter der Achsel und einer Schnittwunde an der Rückseite des Armes in Behandlung war. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr früherer Lebensgefährte nachts die Tür aufgebrochen und sie geschlagen und mit einem Messer verletzt habe. Polizei und Rettung seien durch die Zweitbeschwerdeführerin verständigt worden. Die Polizei habe "nichts aufnehmen" wollen und habe den Täter "nicht eingesperrt". Dieser sei drogenabhängig und habe man ihn in Ruhe gelassen. Auf die Frage nach dem Beginn der Probleme mit dem Lebensgefährten gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese seit der Geburt der Kinder bestanden hätten. Zur Frage nach dem Beginn körperlicher Übergriffe brachte sie vor, dass sie immer mit ihm Probleme gehabt habe und er eine andere Frau in der Stadt gehabt habe. Zum Hinweis auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe und man sie nicht ernst genommen habe.
Der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sei nach dem dargestellten Vorfall verhört und dann wieder freigelassen worden und nicht einmal einen Tag im Gefängnis gewesen. Dieser sei der Vater des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin. Zum Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr.
Die Erstbeschwerdeführerin lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Zu ihren in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern habe aus dem Herkunftsstaat lediglich telefonischer Kontakt bestanden. Die Beschwerdeführerin legte der Behörde im Rahmen der Einvernahme auch einen Personalausweis, weitere ärztliche Bestätigungen, einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Geburtsurkunden für sich und ihre Kinder vor.
Sie gab auf Befragen an, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zu ihr mitgeteilten vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat führte sie aus, dass sie nicht zurückkehren könne, weil sie Angst um sich selbst und ihre Kinder habe.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde unter Zugrundelegung ihrer Angaben aus, dass die Erstbeschwerdeführerin vor der behaupteten Bedrohung durch ihren früheren Lebensgefährten staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Für die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin sei keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht worden.
Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt, zumal zu den in Österreich niedergelassenen Eltern und Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin eine Beziehung mit nur geringer Intensität bestehe.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Eingaben vom 28.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Staat nicht fähig sei, die Erstbeschwerdeführerin vor ihrem gewalttätigen früheren Lebensgefährten zu schützen. Dieser sei zwar kurz festgenommen, dann aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Der Angreifer sei auch psychisch krank und deshalb - so glaube die Erstbeschwerdeführerin - haftunfähig, weshalb die Polizei nichts unternehme. Die im Herkunftsstaat lebenden Verwandten würden die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder nicht aufnehmen, da auch sie Angst vor dem früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin hätten. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht in einem Frauenhaus Unterkunft finden, da zufolge einer Information der Deutschen Botschaft in einem Frauenhaus in Skopje lediglich kurzfristige Unterbringungsmöglichkeiten für eine begrenzte Zahl von Personen bestehen.
Die Behörde habe sich nicht mit dem Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführer befasst; diese hätten miterlebt, dass der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei und seien vom Erlebten traumatisiert. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde die Gefahr einer Retraumatisierung bewirken oder zumindest zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit führen. Diese Angaben wurden durch keinerlei Arztschreiben oder sonstige Belege gestützt.
Weiters habe die Behörde sich nicht damit auseinandersetzt, wie sich die Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Erstbeschwerdeführerin auswirken würde, da ihre Eltern, ihr Bruder und eine Schwester sich in Österreich aufhalten und alle schon österreichische Staatsbürger seien; die Erstbeschwerdeführerin habe von Mazedonien aus mit diesen telefonischen Kontakt gehabt und sei auch finanziell unterstützt worden.
1.4. Aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem ergibt sich, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin beide Staatsangehörige der Republik Mazedonien sind. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis unbefristet am 04.02.2005 und ist laut Meldedaten seit Herbst 2002 durchgehend in Österreich wohnhaft. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin verfügt über keinen Aufenthaltstitel; Anträge auf Niederlassungsbewilligungen wurden 2008 und 2011 wegen fehlender Unterkunft bzw. Sicherung des Lebensunterhaltes abgewiesen. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin war zuletzt laut Meldedaten von August bis Oktober 2011, von August bis November 2012, vom Februar bis April 2013 und ist derzeit seit Ende Mai 2013 in Österreich beim Vater der Erstbeschwerdeführerin gemeldet.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der türkischen Volksgruppe. Sie sind am 11.05.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 16.05.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gestellt Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben vor der Ausreise von staatlichen Unterstützungsleistungen gelebt und in einem der Erstbeschwerdeführerin vom Staat zur Verfügung gestelltem Haus gewohnt. Die Beschwerdeführer verfügen über Reisepässe und damit über einen registrierten Wohnsitz im Herkunftsstaat. Im Herkunftsort leben Geschwister der Erstbeschwerdeführerin. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Der Vater lebt seit 2002 auf Grundlage eines Aufenthaltstitels in Österreich, ihre Mutter verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hält sich derzeit zu einem befristeten Besuchsaufenthalt bei ihrem Ehemann in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben zum Vater der Erstbeschwerdeführerin und zu etwaigen weiteren in Österreich niedergelassenen Verwandten aus dem Herkunftsstaat lediglich telefonische Kontakte gehabt; sie leben nicht mit diesen Verwandten im gemeinsamen Haushalt, sondern in einer Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Herkunftsstaat Anfang April 2013 durch ihren namentlich genannten früheren Lebensgefährten und Vater ihrer drei jüngsten Kinder geschlagen und mit einem Messer verletzt. Der Vorfall wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin bei der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt. Der Lebensgefährte wurde angehalten und einvernommen und es wurde gegen ihn durch die Polizeidienststelle beim öffentlichen Ankläger eine Strafanzeige erstattet. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im regionalen Krankenhaus im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 03.04.2013 bis 05.04.2013 ärztlich versorgt. Es wird nicht festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen des früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ausgesetzt sein würden, ohne dagegen wirksamen Schutz der zuständigen Behörden finden zu können.
Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren Erkrankung.
2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politik / Wahlen
Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012; http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)
Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.
In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Polizeigewalt/Folter
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen. (Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Ombudsmanninstitution/NGO
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden. (Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Korruption
Das gesetzliche Rahmenwerk wurde hinsichtlich der Finanzierung von Parteien des Gesetzes über Interessenskonflikte erweitert, welches die Überprüfung und die Befugnisse der zuständigen Behörden verbessern soll. Neue staatliche Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption wurden seitens der staatlichen Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) einhergehend mit einem entsprechenden Aktionsplan für 2011-2015 verabschiedet. Im Vergleich zu 2010 wurden von den Gerichten bei Korruptionsfällen wesentlich härtere Strafen ausgesprochen. Dennoch bleibt die generelle Kapazität der Justiz auf diesem Gebiet gering. Weiters besteht ein Mangel bei der Durchführung von Analysen bezüglich der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Die Überwachung und Umsetzung der Gesetze durch die staatliche Kontrollinstitution (SAO), der SCPC und anderer Körper wird durch mangelnde Koordination dieser Stellen beeinträchtigt, insbesondere bei der Durchführung von Folgemaßnahmen im Falle von Korruptionsfällen. Korruption bleibt weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350306790_makedonia-rapport-2012-en.pdf, Zugriff 4.4.2013)
Im April 2011 begann die neue Antikorruptionskommission (ACC) ihre Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Korruption, wobei 2011 insgesamt 908 Beschwerden eingelangt waren. Der überwiegende Teil solcher Beschwerden wurde von der Kommission entweder als unbegründet oder nicht strafrechtlich relevant zurückverwiesen. Eine Beschwerde wurde dabei an die staatlichen Organe zur weiteren Verfolgung weitergeleitet, in drei Fällen empfahl sie disziplinäre Maßnahmen. Vorwürfe wegen korrupter Polizisten wurden von NGOs und internationalen Organisationen erhoben, in Gefängnissen blieb die Bekämpfung und Verhinderung von Korruption weiterhin schwach.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik; Stand: Oktober 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)
Minderheiten
2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Frauen
Verband der Frauenorganisationen Mazedoniens: Dieser Verband funktioniert als wirksame Lobby-Organisation, der die Diskriminierung von Frauen bekämpft. Der Verband hat in der letzten Legislaturperiode eine Wahlrechtsnovelle durchgesetzt, der zufolge die Wahlvorschläge aller Kandidatenlisten unter jeweils drei Parlamentskandidaten mindestens eine Frau enthalten müssen. Dies hat zu einer Vergrößerung des Frauenanteils im Parlament von 16,6 % auf etwa 30 % geführt. Zu dem Verband gehören auch ethnisch albanische Frauenvereine, die sich um die Förderung der Interessen der albanischen Frauen Mazedoniens bemühen und Informationsveranstaltungen über die Menschenrechte durchführen.
Verein Frauenemanzipation: Der Verein kümmert sich um Frauen, die in familiäre Schwierigkeiten geraten sind und betreibt Frauenhäuser.
ARKA: Ist eine in Kumanovo tätige Organisation, welche sich um die Rechte der Roma kümmert. U. a. bemüht sich ARKA um verhaftete Roma, die von Polizisten misshandelt wurden, denen die Organisation mit kostenloser Beistellung eines Rechtsbeistandes hilft.
Roma-Verein Esma i Stevo Teodosievski (Esma ist eine bekannte Sängerin, daneben als Politikerin der DA tätig): versucht die Lebensumstände von Roma, insbesondere von Roma-Kindern, zu verbessern.
Roma-Frauenverein "Daja": Dieser Verein betreibt Programme zur Verbesserung der Unterbringung von Roma, finanziert insbesondere von der niederländischen Entwicklungshilfe. Der Verein bemüht sich auch um Roma-Frauen, die familiäre Probleme haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)Roma-Frauenverein "Daja": Dieser Verein betreibt Programme zur Verbesserung der Unterbringung von Roma, finanziert insbesondere von der niederländischen Entwicklungshilfe. Der Verein bemüht sich auch um Roma-Frauen, die familiäre Probleme haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Rückkehrfragen
Medizinische/soziale Versorgung
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind. (IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Die Beschwerdebehauptung, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin österreichische Staatsbürger seien, hat sich angesichts der Eintragungen im zentralen Melderegister und im Fremdeninformationssystem als unzutreffend erwiesen, hinsichtlich der ebenfalls behaupteten österreichischen Staatsangehörigkeit von Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin konnten keine Feststellungen getroffen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer weder zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin noch zu ihren Geschwistern ein besonders ausgeprägtes Naheverhältnis haben, kann diese auch dahingestellt bleiben.
Die Gründe für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Bestätigungen der örtlichen Polizeidienststelle und des regionalen Krankenhauses.
Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung eingerichtet ist und dass auch Maßnahmen zur internen Kontrolle und Einhaltung von professionellen Standards innerhalb der Sicherheitsverwaltung verwirklicht sind. Im Falle der Verwirklichung von Übergriffen gegen die Erstbeschwerdeführerin hätte diese daher die Möglichkeit, Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und findet dort auch Mechanismen vor, um etwaigem polizeilichen Fehlverhalten entgegentreten zu können. Aus der vorgelegten Bestätigung der örtlichen Polizeidienststelle ist eindeutig ersichtlich, dass die Behörden gegen den als Verfolger bezeichneten früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin ordnungsgemäß vorgegangen sind und gegen ihn aufgrund des gegen die Erstbeschwerdeführerin gesetzten Angriffes auch Strafanzeige erstattet haben.
Andererseits ergibt sich aus dem Umstand, dass der frühere Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin auch nach deren Angaben nach dem Vorfall Anfang April 2013 keinen weiteren Übergriff gegen die Erstbeschwerdeführerin unternommen hat, dass eine Bedrohungssituation der von ihr behaupteten Art tatsächlich nicht gegeben ist. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ein derartiger weiterer konkreter Angriff deshalb unterblieben ist, weil der Angreifer nach dem Einschreiten der zuständigen Sicherheitsdienststelle sich in Zukunft sanktionsvermeidend verhalten will oder weil er selbst kein Interesse an einer Weiterführung des Konfliktes mit der Erstbeschwerdeführerin hat.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt. Den unbelegten Beschwerdebehauptungen, dass die minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin durch den Angriff des früheren Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin traumatisiert seien und bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sich der Gefahr einer Retraumatisierung oder zumindest einer Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit ausgesetzt sehen würden, ist nicht zu folgen, da eine fachmedizinische Bestätigung nicht vorliegt und da die genannten minderjährigen Beschwerdeführer bislang keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen mussten.
Da die Beschwerdeführer über Reisepässe verfügen, ist ersichtlich, dass sie an einem Wohnsitz registriert waren und auch Zugang zu Sozialleistungen haben.
3.2. Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer weder anlässlich der Einräumung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen gegen das Bestehen eines Zugangs in ein Frauenhaus gehen ins Leere, da die Beschwerdeführer weder im angefochtenen Bescheid noch in der vorliegenden Entscheidung dorthin verwiesen werden.
3.3. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - an ihrem registrierten Wohnsitz Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus staatlichen Leistungen und mit allfälliger weiterer Unterstützung ihrer in Österreich niedergelassenen Angehörigen bestreiten können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei der behaupteten Bedrohungssituation handelte es sich um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu begründen, da sie dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr ist die zuständige Sicherheitsdienststelle nach dem Übergriff des früheren Lebensgefährten gegen die Erstbeschwerdeführerin Anfangs April 2013 eingeschritten und gegen den Angreifer vorgegangen.
Die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation besteht darüber hinaus in der Befürchtung eines schlicht kriminelle Angriffes, die nicht auf Motive der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden und daher selbst bei tatsächlichem Bestehen nicht zur Gewährung von Asyl führen kann
Zur Abweisung der Asylanträge sei weiters erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise aus Sozialhilfeleistungen und mit allfälliger Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise am registrierten Wohnsitz Unterkunft zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit am registrierten Wohnsitz oder auch bei Familienangehörigen wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise am registrierten Wohnsitz Unterkunft zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit am registrierten Wohnsitz oder auch bei Familienangehörigen wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.Da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 11.05.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 16.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 11.05.2013 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 16.05.2013 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
In Österreich sind zwar der Vater sowie auch weitere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin auf Grundlage eines Aufenthaltstitels bzw. gegebenenfalls als österreichische Staatsbürger niedergelassen. Die Beschwerdeführer haben mit diesen Verwandten vor ihrer Ausreise lediglich telefonische Kontakte gehabt. Sie haben sich nach ihrer Einreise nach Österreich nur kurz beim Vater der Erstbeschwerdeführerin aufgehalten und leben nicht mit einem ihrer Angehörigen in gemeinsamen Haushalt, sondern sind in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Die Beschwerdeführer stehen auch in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu einem der in Österreich niedergelassenen Angehörigen. Die nur in äußerst geringer Intensität ausgeprägten familiären Beziehungen der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich niedergelassenen Angehörigen werden daher durch eine Ausweisung der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise verletzt, zumal sowohl den Beschwerdeführern als auch ihren hier aufhältigen Verwandten bewusst sein musste, dass sie angesichts des bloßen vorläufigen Charakters der Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber auf die Gestattung der Aufenthaltsnahme im Inland nicht vertrauen durften.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008,
Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise am 12.05.2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalts seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber beruht.
Die Beschwerdeführer üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer keine Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie den Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die weitere Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführer auch die Sprache ihrer Volksgruppe im Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Mängel der Entscheidungen über die Ausweisung dargetan.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, häusliche Gewalt, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
09.07.2013