TE AsylGH Beschluss 2013/6/24 E2 416849-2/2012

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E2 416.849-2/2012/18E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, GZ. E2 416.849-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. SZABO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, GZ. E2 416.849-1/2010/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag. SZABO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Wiederaufnahemwerber (auch: Antragsteller) reiste am 13.05.2010 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wurde der Antrag Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 wurde der Antrag Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides ist im Ergebnis ausgeführt, dass sich das Vorbringen des BF wegen unterschiedlicher und ungereimter Darstellung sowie wegen

Widersprüchlichkeiten nicht als glaubhaft erwiesen habe. Das Bundesasylamt hat weiters für den Fall der Abschiebung keine Verletzung des Art. 3 EMRK festgestellt. Ebenso würden nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen die nach Art. 8 EMRK zu gewährleistenden Rechte nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.Widersprüchlichkeiten nicht als glaubhaft erwiesen habe. Das Bundesasylamt hat weiters für den Fall der Abschiebung keine Verletzung des Artikel 3, EMRK festgestellt. Ebenso würden nach Abwägung der öffentlichen gegen die privaten Interessen die nach Artikel 8, EMRK zu gewährleistenden Rechte nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden.

3. Nach Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid hat der Asylgerichtshof am 10.07.2012 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und den Antragsteller persönlich einvernommen. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters an der Beschwerdeverhandlung.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, GZ. E2 416.849-1/2010/8E wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, GZ. E2 416.849-1/2010/8E wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2010 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2012 - eingelangt beim Bundesasylamt am gleichen Tag - stellte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Der Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 05.01.2012 und am 04.07.2012 zwei Schreiben der XXXX an das Bundesasylamt weitergeleitet habe, die Tatsache aber, dass er sich zum christlichen Glauben bekenne, im Verfahren zweiter Instanz nicht zu Grunde gelegt worden sei. Es seien bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof auch keine Fragen zur Religionszugehörigkeit gestellt worden. Dieser Grund für die Verfolgung sei nach dem Asylverfahren erster Instanz entstanden und rechtfertige daher die neuerliche Einleitung eines Asylverfahrens bzw. sei sein nunmehriger Glaube eine neue Tatsache, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. In eventu werde beantragt, dem Antragsteller subsidiären Schutz zu gewähren. Dem Antrag waren zwei Schreiben der XXXX vom 05.01.2012 und vom 04.07.2012 angeschlossen.Der Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 05.01.2012 und am 04.07.2012 zwei Schreiben der römisch 40 an das Bundesasylamt weitergeleitet habe, die Tatsache aber, dass er sich zum christlichen Glauben bekenne, im Verfahren zweiter Instanz nicht zu Grunde gelegt worden sei. Es seien bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof auch keine Fragen zur Religionszugehörigkeit gestellt worden. Dieser Grund für die Verfolgung sei nach dem Asylverfahren erster Instanz entstanden und rechtfertige daher die neuerliche Einleitung eines Asylverfahrens bzw. sei sein nunmehriger Glaube eine neue Tatsache, die die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. In eventu werde beantragt, dem Antragsteller subsidiären Schutz zu gewähren. Dem Antrag waren zwei Schreiben der römisch 40 vom 05.01.2012 und vom 04.07.2012 angeschlossen.

7. Der Antragsteller stellte außerdem am 16.11.2012 einen Asyl-Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1Z 23 AsylG 2005.7. Der Antragsteller stellte außerdem am 16.11.2012 einen Asyl-Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins Z, 23 AsylG 2005.

Der genannte Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Der genannte Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Die gegen den angeführten Bescheid vom 14.12.2012 eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Einzelrichter-Erkenntnis vom 09.01.2013, GZ E2 416.849-3/2013/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. In der Begründung zu dieser Entscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbrachte, der zur Zeit des ersten Asylverfahrens bereits vorhanden gewesen war und somit weder ein geänderter Sachverhalt noch eine geänderte Rechtslage vorgelegen waren, die von der Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Erkenntnisses nicht umfasst gewesen wäre. Die beiden als Begründung für den Folgeantrag vorgelegten Schreiben der XXXX, wobei es sich um die gleichen Schreiben wie die im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten handelt, könnten allenfalls Gegenstand einer Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren sein, nicht aber in einem neuen Asylverfahren.Die gegen den angeführten Bescheid vom 14.12.2012 eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Einzelrichter-Erkenntnis vom 09.01.2013, GZ E2 416.849-3/2013/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. In der Begründung zu dieser Entscheidung verwies der Asylgerichtshof darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorbrachte, der zur Zeit des ersten Asylverfahrens bereits vorhanden gewesen war und somit weder ein geänderter Sachverhalt noch eine geänderte Rechtslage vorgelegen waren, die von der Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Erkenntnisses nicht umfasst gewesen wäre. Die beiden als Begründung für den Folgeantrag vorgelegten Schreiben der römisch 40 , wobei es sich um die gleichen Schreiben wie die im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten handelt, könnten allenfalls Gegenstand einer Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren sein, nicht aber in einem neuen Asylverfahren.

8. Zum vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Antragsteller zwei Bescheinigungsmittel vorlegt, die zwar schon zur Zeit des Erstverfahrens vorhanden waren, jedoch in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum einen dem entscheidenden Gericht nicht bekannt waren und zum anderen der Antragsteller auch nicht auf deren Vorhandensein hingewiesen hat. Aus den Bescheinigungsmitteln geht hervor, dass der Antragsteller bereits seit Oktober 2011 bei der XXXX an Gottesdiensten und Bibelkreisen teilnehme, sowie der Antragsteller gleich nach seiner Ankunft in XXXX und später in XXXX den Anschluss an eine christliche Gemeinde gesucht hätte. Nach dem späteren Schreiben vom 04.07.2012 sei man mit dem Antragsteller im Gespräch über eine mögliche Taufe und wünsche dieser davor seine Kenntnisse über Jesus Christus und das Evangelium zu vertiefen.8. Zum vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Antragsteller zwei Bescheinigungsmittel vorlegt, die zwar schon zur Zeit des Erstverfahrens vorhanden waren, jedoch in diesem Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, da sie zum einen dem entscheidenden Gericht nicht bekannt waren und zum anderen der Antragsteller auch nicht auf deren Vorhandensein hingewiesen hat. Aus den Bescheinigungsmitteln geht hervor, dass der Antragsteller bereits seit Oktober 2011 bei der römisch 40 an Gottesdiensten und Bibelkreisen teilnehme, sowie der Antragsteller gleich nach seiner Ankunft in römisch 40 und später in römisch 40 den Anschluss an eine christliche Gemeinde gesucht hätte. Nach dem späteren Schreiben vom 04.07.2012 sei man mit dem Antragsteller im Gespräch über eine mögliche Taufe und wünsche dieser davor seine Kenntnisse über Jesus Christus und das Evangelium zu vertiefen.

9. Der Asylgerichtshof hat den Antragsteller mit Schreiben vom 31.01.2013 (OZ 7Z) zu einer Stellungnahme aufgefordert bekanntzugeben, zu welchem Zeitpunkt und an wen er die angeführten Schreiben übergeben hatte, zumal dies nicht präzisiert bzw. unterschiedlich dargestellt wurde. Einerseits seien die Schreiben dem Bundesasylamt übergeben worden und andererseits habe der Antragsteller die Schreiben der Caritas übergeben. Auch der Zeitpunkt der Übergabe wurde nicht erwähnt und allfällige Zeugen, die die Übernahme bestätigen können, nicht angeführt.

10. Der Antragsteller nahm dazu Stellung und führte aus, es seien die beiden Schreiben an den jeweiligen Daten der Erstellung von Dr. XXXX und XXXX an das Bundesasylamt Außenstelle XXXX per Post gesendet und auch dem bestellten Rechtsvertreter der Caritas in Kopie zur Komplettierung des Handaktes überlassen worden. Die beiden Erstgenannten wurden auch als Zeugen namhaft gemacht.10. Der Antragsteller nahm dazu Stellung und führte aus, es seien die beiden Schreiben an den jeweiligen Daten der Erstellung von Dr. römisch 40 und römisch 40 an das Bundesasylamt Außenstelle römisch 40 per Post gesendet und auch dem bestellten Rechtsvertreter der Caritas in Kopie zur Komplettierung des Handaktes überlassen worden. Die beiden Erstgenannten wurden auch als Zeugen namhaft gemacht.

11. Der Asylgerichtshof hat für 02.05.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien, die namhaft gemachten Zeugen, und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Ladung an den Zeugen XXXX war nicht zustellbar, da dieser bereits seit 24.01.2012 nicht mehr in Österreich wohnhaft und gemeldet ist. Zur Verhandlung erschienen der Antragsteller und der Zeuge XXXXsowie der geladene Dolmetscher. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Amtsvertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde (gemeint: den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens). Der ausgewiesene Vertreter des Antragstellers wurde nachweislich geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.11. Der Asylgerichtshof hat für 02.05.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien, die namhaft gemachten Zeugen, und ein Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Ladung an den Zeugen römisch 40 war nicht zustellbar, da dieser bereits seit 24.01.2012 nicht mehr in Österreich wohnhaft und gemeldet ist. Zur Verhandlung erschienen der Antragsteller und der Zeuge XXXXsowie der geladene Dolmetscher. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme eines Amtsvertreters und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde (gemeint: den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens). Der ausgewiesene Vertreter des Antragstellers wurde nachweislich geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten E2 416.849-1/2010 und E2 416.849-3/2013 und in die vom Antragsteller für das gegenständliche Verfahren abgegebenen Stellungnahmen; weiters wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Antragsteller und der zur Verhandlung erschienene Zeuge persönlich befragt wurden.

2. Der vom Wiederaufnahmewerber gestellte Erstantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz vom 13.05.2010 wurde in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung des Antragstellers in das Herkunftsland Iran bestätigt. Ebenso wurde der vom Wiederaufnahmewerber gestellte (Asyl-) Folgeantrag vom 16.11.2012 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013 abgewiesen und dessen Ausweisung in den Iran neuerlich bestätigt.

Es haben sich im Ermittlungsverfahren keine Gründe ergeben, das erstgenannte Asylverfahren wieder aufzunehmen.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).2.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung sind größten Teils plausibel und nachvollziehbar. Nicht nachvollzogen werden kann aber, dass der Antragsteller die in Rede stehenden Schreiben der Glaubensgemeinschaft unmittelbar nach Erhalt an das Bundesasylamt übermittelt hätte. Die Schreiben sind jedenfalls beim Bundesasylamt nicht eingelangt (OZ 10) und wurden sie auch nicht im Erstverfahren eingebracht. Der Antragsteller hat keinen Beleg für die Postaufgabe vorgelegt. Für die Frage, wer die Schreiben an das Bundesasylamt übermittelt haben soll, ergeben sich verschiedene Darstellungen. Zum einen soll dies nach schriftlicher Ausführung des ausgewiesenen Vertreters der Zeuge durchgeführt haben, der jedoch in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht aussagte, dass er das von ihm unterfertigte Schreiben nur dem Antragsteller ausgefolgt hätte. Zum anderen habe es der Antragsteller selbst durchgeführt. Der Zeuge hinterließ einen vertrauenswürdigen Eindruck. Seine Angaben ergeben keine Anhaltspunkte für Zweifel. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung die Schreiben jedenfalls nicht an das Bundesasylamt übermittelt hat. Ob er die Schreiben seiner Rechtsberatung bei der Caritas zukommen ließ, mag in Anbetracht der unten darzustellenden rechtlichen Ausführungen dahingestellt bleiben.

4. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

4.1. Zunächst kann festgestellt werden, dass die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 20.08.2012 im Sinne des § 69 Abs 2 AVG erfüllt sind. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012 wurde dem Antragsteller am 13.08.2012 zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 20.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Das Bundesasylamt übermittelte den Antrag erst am 23.11.2012 an den Asylgerichtshof. Dies geht nicht zu Lasten des Antragstellers.4.1. Zunächst kann festgestellt werden, dass die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags vom 20.08.2012 im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfüllt sind. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012 wurde dem Antragsteller am 13.08.2012 zugestellt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 20.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht. Das Bundesasylamt übermittelte den Antrag erst am 23.11.2012 an den Asylgerichtshof. Dies geht nicht zu Lasten des Antragstellers.

In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, GZ. E2 416.849-1/2010/8E über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.

Da der Wiederaufnahmeantrag am 20.08.2012 dem Bundesasylamt per Fax übermittelt wurde, ist jedenfalls die objektive Dreijahresfrist gewahrt.

4.2. Nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.4.2. Nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Was nun die vom Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag angeführten Unterlagen betrifft, so müsste es sich demnach bei diesen um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren beurteilten Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten.

Da sich die Schreiben vom 05.01.2012 und vom 04.07.2012 auf einen möglichen Nachfluchtgrund der Konversion beziehen, handelt es sich hierbei somit um Tatsachen bzw. Beweismittel, welche bereits bei Abschluss des Erstverfahrens am 13.08.2012 vorhanden gewesen sind.

4.3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Es ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 eindeutig, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.07.2012, welche im Rahmen des Erstverfahrens durchgeführt wurde, im Bewusstsein, dass ein Religionswechsel auf die Entscheidung im Erstverfahren Einfluss hat, diesen nicht geltend gemacht oder erwähnt hat (vergl. dazu die Angaben des Antragstellers im Verhandlungsprotokoll, S 6). Dazu kommt, dass der Antragsteller auf sein eigenes Betreiben hin, Bestätigungen seitens der Religionsgemeinschaft beschafft hat, mit dem Ziel, diese in das Asylverfahren einzubringen (vergl. Aussage des Zeugen, Verhandlungsprotokoll, S 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der Antragsteller schon am 05.01.2012 und am 04.07.2012 die Absicht gehabt haben musste, einen Religionswechsel im Asylverfahren allenfalls geltend zu machen, da er ansonsten nicht veranlasst gewesen wäre, solche Bestätigungen von der Religionsgemeinschaft ausstellen zu lassen und diese - nach seiner Aussage - an das Bundesasylamt sowie seiner Rechtsberatung bei der Caritas zu übermitteln. Der Eingang dieser Schreiben ist jedenfalls beim Bundesasylamt nicht dokumentiert, was wiederum dafür sprechen würde, dass die Schreiben gar nicht an das Bundesasylamt übermittelt wurden. Dies ist jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Schreiben auf dem Postweg verlustig geraten sind, liegt es im Bereich des Asylwerbers, sein Asylvorbringen entsprechend zu begründen und auf allenfalls vorgelegte Beweismittel hinzuweisen. Einen Asylwerber trifft im Asylverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG 2005) auf die der Antragsteller im Erstverfahren auch eindringlich hingewiesen wurde. Der Antragsteller ist im Erstverfahren dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.4.3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist jedoch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Es ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2013 eindeutig, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.07.2012, welche im Rahmen des Erstverfahrens durchgeführt wurde, im Bewusstsein, dass ein Religionswechsel auf die Entscheidung im Erstverfahren Einfluss hat, diesen nicht geltend gemacht oder erwähnt hat (vergl. dazu die Angaben des Antragstellers im Verhandlungsprotokoll, S 6). Dazu kommt, dass der Antragsteller auf sein eigenes Betreiben hin, Bestätigungen seitens der Religionsgemeinschaft beschafft hat, mit dem Ziel, diese in das Asylverfahren einzubringen (vergl. Aussage des Zeugen, Verhandlungsprotokoll, S 6). Es ist somit davon auszugehen, dass der Antragsteller schon am 05.01.2012 und am 04.07.2012 die Absicht gehabt haben musste, einen Religionswechsel im Asylverfahren allenfalls geltend zu machen, da er ansonsten nicht veranlasst gewesen wäre, solche Bestätigungen von der Religionsgemeinschaft ausstellen zu lassen und diese - nach seiner Aussage - an das Bundesasylamt sowie seiner Rechtsberatung bei der Caritas zu übermitteln. Der Eingang dieser Schreiben ist jedenfalls beim Bundesasylamt nicht dokumentiert, was wiederum dafür sprechen würde, dass die Schreiben gar nicht an das Bundesasylamt übermittelt wurden. Dies ist jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Schreiben auf dem Postweg verlustig geraten sind, liegt es im Bereich des Asylwerbers, sein Asylvorbringen entsprechend zu begründen und auf allenfalls vorgelegte Beweismittel hinzuweisen. Einen Asylwerber trifft im Asylverfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (Paragraph 15, AsylG 2005) auf die der Antragsteller im Erstverfahren auch eindringlich hingewiesen wurde. Der Antragsteller ist im Erstverfahren dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Wenn der Antragsteller nun um die Wiederaufnahme seines ersten Asylverfahrens mit der Begründung ersucht, dass wichtige Beweismittel, die zur Zeit des Erstverfahrens bereits vorgelegen waren, nicht berücksichtigt wurden und diese ein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätten, hat er sich ein Verschulden am Unterbleiben der Berücksichtigung dieser Beweismittel vorwerfen zu lassen, das im gegenständlichen Fall über den Grad einer Fahrlässigkeit weit hinausgeht. Nach seinen Aussagen habe er die Religion nicht ausnützen wollen, was wiederum darauf schließen lässt, dass er von einem Religionswechsel bewusst nichts erwähnt hat. Einen Irrtum darüber, dass ein Religionswechsel bei einem iranischen Asylwerber einen Einfluss auf das Ergebnis eines Asylverfahrens hat, kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Dem steht jedenfalls entgegen, dass sich der Beschwerdeführer die Bestätigungen von der Glaubensgemeinschaft gerade im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Beschwerdeverhandlung im ersten Asylverfahren ausstellen ließ. Wenn er nicht spätestens in der Beschwerdeverhandlung einen beabsichtigten oder durchgeführten Religionswechsel erwähnt, verletzt er seine Mitwirkungspflicht als Asylwerber und kann es nicht als Pflicht der Behörde oder des Gerichtes betrachtet werden, allenfalls weitere Asylgründe als die bisher geltend gemachten zu erheben. Besonders bei einem Religionswechsel handelt es sich um einen inneren Vorgang, von dem eine Behörde (Gericht) nur Kenntnis haben kann, wenn er vom Betreffenden erwähnt oder geltend gemacht wird. Die amtswegige Ermittlungspflicht hat jedenfalls ihre Grenzen dort, wo nur der Antragsteller selbst wissen kann, ob es sich um ein allenfalls relevantes Ereignis handelt.

Zusammenfassend hat sich der Antragsteller im gegenständlichen Fall die Nichtberücksichtigung der nunmehr behaupteten Hinwendung zum Christentum im ersten Asylverfahren vorwerfen zu lassen und trifft ihn daran das alleinige Verschulden. Unter Hinwies auf die bereits oben angeführte Rechtsprechung schließt bereits ein jegliches - und nicht erst ein qualifiziertes - Verschulden des Antragstellers den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus.

Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abzuweisen.Somit war der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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