TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 D15 406263-7/2013

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 406263-7/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 10 02.377-BAL bzw. 13 00.997-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2013, FZ. 10 02.377-BAL bzw. 13 00.997-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Dem Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert.römisch eins. Dem Antrag vom 28.02.2012 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.06.2014 verlängert.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte erstmals am 29.12.2008 durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gesetzlichen Vertreter führten betreffend den Beschwerdeführer aus, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe hätte.

I.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch eins.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 08 13.231-BAL, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, zugleich wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf Georgien abgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen der beiden Elternteile des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei.

I.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs.1 Z 2 AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem minderjährigen Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.römisch eins.3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2009, GZ. D14 406263-1/2009/2E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche, daher auch dem minderjährigen Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine relevante Gefährdung drohe.

I.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.römisch eins.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, Zl. U 1870-1874/09-4, wurde die Behandlung der gegen die obzitierten Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur XXXX von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des XXXX (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament "Ospolot" behandelt werden müsse, vorgelegt.Am 13.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer - ebenso wie seine restlichen Angehörigen - die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Begründend dazu wurden u.a. Urkunden hinsichtlich einer Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers zur römisch 40 von Georgien sowie eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 (vom 25.09.2009), welcher zu entnehmen war, dass beim Beschwerdeführer eine benigne Partialepilepsie diagnostiziert wurde und dieser für zwei Jahre mit dem Medikament "Ospolot" behandelt werden müsse, vorgelegt.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der XXXX gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. D14 406263-2/2009/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater des Beschwerdeführers, im gesamten durchgeführten Verfahren trotz umfangreicher Befragungen niemals vorgebracht habe politisch tätig gewesen zu sein bzw. jemals Mitglied der römisch 40 gewesen zu sein. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers auch möglich gewesen, sich diese Urkunde zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt nachschicken zu lassen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des XXXX nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, weiters hätte sich kein Hinweis dafür ergeben, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers wurde im obzitierten Erkenntnis im Wesentlichen ausgeführt, dass einerseits die vorgelegte Bestätigung des römisch 40 nicht darzulegen vermochte, dass der Beschwerdeführer während des durchgeführten Asylverfahrens an dieser Erkrankung gelitten hätte. Andererseits hätten sich auch auf Grundlage der ins Verfahren einbezogenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass die vorgebrachte Erkrankung im Herkunftsstaat nicht behandelbar sei. Auch hätte sich aus dem vorgelegten Befund ergeben, dass beim Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen in drei-monatlichen Abständen empfohlen worden seien, weiters hätte sich kein Hinweis dafür ergeben, dass die empfohlene Medikation nicht im Herkunftsstaat erhältlich sei, weshalb im Ergebnis keine Außergewöhnlichkeit der Umstände erblickt werden habe können.

Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des XXXX (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz XXXX nicht beziehbar sei.Am 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Begründend dazu führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass die Situation in Georgien sehr schwierig sei, der Vater habe Probleme im Heimatland, er könne nicht zurückkehren, weil ihm eine Gefängnisstrafe drohen würde. Auch sei der Beschwerdeführer sehr krank. Zur Untermauerung dieser Angaben legten dessen Eltern mehrere Befunde des römisch 40 (vom 22.06.2009, 25.09.2009, 02.11.2009 und 15.03.2010) vor, sowie die Kopie einer Bescheinigung in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung, wonach das Medikament "Ospolot" im Apothekennetz römisch 40 nicht beziehbar sei.

I.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.römisch eins.6. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass das gesamte Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei, welches für Unglaubwürdig erachtet wurde. Hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers hätte sich kein engmaschiger Behandlungsbedarf ergeben, zumal aus den umfassenden Länderfeststellungen auch grundsätzlich eine medizinische Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegende Erkrankungen im Herkunftsstaat möglich sei. Selbst auch die nunmehr vorgelegte Kopie einer Bestätigung einer georgischen Apotheke könne daran nichts ändern, zumal diese auch nicht im Original vorgelegt worden sei.

I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.04.2010, GZ. D15 406263-3/2010/3E, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme (vgl. D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch dieses Vorbringen sich ausschließlich auf jene Fluchtgründe gestützt hätte, welches bereits im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden sei, sich auch die nunmehr vorgelegten weiteren Urkunden auf einen Sachverhalt beziehen würden, welcher bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gewesen sei. Hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" läge lediglich die Kopie einer handschriftlichen Bestätigung einer Apotheke in Georgien vor und hätten die Eltern des Beschwerdeführers - trotz grundsätzlicher Möglichkeit dazu - weder das Original vorzulegen vermocht, noch sei einzig daraus wie auch aus den vorliegenden Befunden nicht erkennbar, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Georgien nicht mit alternativen Medikationen behandelbar sei, zumal die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit von Epilepsie in Georgien bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens auf Wiederaufnahme vergleiche D14 406263-2/2009/2E) gewesen sei.

Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Art. 8 EMRK darstelle.Zur Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei führte der Asylgerichtshof aus, dass mit Erkenntnis vom selben Tag die Ausweisungsentscheidung des Beschwerdeführers behoben worden sei, im Wesentlichen, um weitere Erhebungen hinsichtlich einer medikamentösen Umstellung auf ein Ersatzmedikament einzuleiten, weshalb eine sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers einen relevanten Eingriff iSd. Artikel 8, EMRK darstelle.

Das Bundesasylamt hat in weiterer Folge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Erhebungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" samt Ersatzmedikation durchgeführt.

Die entsprechenden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 05.08.2010 und 16.08.2010 haben ergeben, dass in Georgien weder das Medikament "Ospolot", noch eine geeignete Ersatzmedikation mit dem Wirkstoff "Sultiam" erhältlich sei. Die Staatendokumentation verwies auf eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Georgien, wonach Depression und Epilepsie in Georgien behandelbar seien und die Behandlung von Epilepsie begleitet von psychopathologischem Verhalten staatlich finanziert und unter näher dargelegten Umständen völlig kostenlos sei.

Eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers am 21.10.2010 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Gerichtssachverständiger für asylrechtliche medizinische Begutachtung (Gutachten vom 25.10.2010), hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer benignen Partialepilepsie - "Rolando"-Epilepsie leide. Im Gutachten wird verneint, dass im Falle einer Überstellung nach Georgien die reale Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Voraussetzung hiefür sei jedoch die Weiterbehandlung mit "Ospolot". Zum Medikament "Ospolot", dass den Wirkstoff "Sultiam" enthalte, erklärte der Sachverständige, dass dieses laut Auskunft der österreichischen Ärztekammer von jeder Apotheke beim Hersteller bestellt und auf dem Postweg bezogen werden könne.

Zur Epilepsieform des Beschwerdeführers wurde im Gutachten erläuternd ausgeführt, dass diese eine der häufigsten Epilepsieformen im Kindesalter und eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Die meisten Kinder würden nur wenige Anfälle, vereinzelt über Monate oder Jahre haben. Spätestens in der Pubertät würden die Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Die Erkrankung spreche sehr gut auf eine medikamentöse Therapie an. Eine solche sei allerdings nur bei gehäuftem Auftreten der Anfälle notwendig. Eine derartige Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren angesetzt. Ein Absetzversuch sei aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich. In manchen begründeten Ausnahmefällen und nach Absprache mit den Eltern könne eventuell auf eine medikamentöse Therapie dieser gutartigen Epilepsie ganz verzichtet werden.

Am 03.11.2010 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, dass er durch seine Mutter im Asylverfahren vertreten werde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es ihm im Falle einer Rückkehr nach Georgien mangels Verfügbarkeit des von ihm benötigten Medikaments "Ospolot" sowie mangels Arzt schlecht gehen würde.

Zu seiner Krankheit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Ergebnis der Untersuchung am 21.10.2010 vertraut sei. Er habe seit seiner Einreise nach Österreich drei oder vier epileptische Anfälle gehabt, wobei diese glaublich im Winter und im Sommer stattgefunden hätten. Der letzte Anfall sei im Februar gewesen - ungefähr zu seinem Geburtstag. Nach Vorhalt des Ergebnisses seiner medizinischen Begutachtung am 21.10.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass es für ihn im Bundesgebiet besser sei als in Georgien, da er hier eine entsprechende Behandlung erhalten würde.

Der Beschwerdeführer wurde schließlich mit Erhebungen konfrontiert (telefonische Anfragebeantwortung vom 11.10.2010 sowie Anfragebeantwortung per E-Mail vom 13.10.2010), wonach zwei in Deutschland gelegene Versandapotheken auf Bestellung unter Übermittlung eines Privatrezeptes ohne weitere besondere Erfordernisse den Versand des Medikamentes "Ospolot" nach Georgien durchführen würde. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, dass diese Bezugsmöglichkeit vermutlich nicht leistbar sei.

Auf Nachfrage zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat befragt, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, aus welchen Mitteln er und seine Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestritten hätten. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über seine Lebensverhältnisse in Georgien, wonach er im elterlichen Haus gelebt und in Georgien die Schule besucht habe.

Am 05.11.2010 wurde die bereits mit Telefaxkopie übermittelte Bescheinigung in georgischer Sprache, wonach es das Arzneimittel "Ospolot" nicht im Apothekennetz XXXX gebe, im Original samt dem Originalpostkuvert in Vorlage gebracht.Am 05.11.2010 wurde die bereits mit Telefaxkopie übermittelte Bescheinigung in georgischer Sprache, wonach es das Arzneimittel "Ospolot" nicht im Apothekennetz römisch 40 gebe, im Original samt dem Originalpostkuvert in Vorlage gebracht.

In der mit Faxnachricht vom 19.11.2010 übermittelten Bestätigung des XXXX, vom 17.11.2010, wird festgehalten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei, ebenso regelmäßige klinische Kontrollen inklusive EEG.In der mit Faxnachricht vom 19.11.2010 übermittelten Bestätigung des römisch 40 , vom 17.11.2010, wird festgehalten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament "Ospolot", welches er regelmäßig einnehme, für dessen Heilungsverlauf essentiell sei, ebenso regelmäßige klinische Kontrollen inklusive EEG.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes im Wege internationaler Apothekennetze in Georgien grundsätzlich möglich sei.römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, FZ. 10 02.377-EASt West, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass den Rechercheergebnissen zufolge, die notwendige Medikation samt Ersatzmedikation für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht erhältlich sei, das eingeleitete Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hätte, dass eine Versendung dieses Medikamentes im Wege internationaler Apothekennetze in Georgien grundsätzlich möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2010 erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den soeben zitierten Bescheid. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben habe, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Erkrankung benötige und dieses in Georgien nicht beziehbar sei. Der Hinweis auf den Bezug dieses Medikamentes in Georgien über ein Internet-Bestellservice einer deutschen Versandapotheke greife zu kurz. Diesem Ergebnis würden die durchgeführten Recherchen des Bundesasylamtes entgegenstehen, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien gerade nicht verfügbar sei. Weiters erscheine auch die Ausstellung eines Privatrezeptes, das für eine derartige Bestellung Voraussetzung sei, problematisch bzw. unmöglich.

Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des XXXX, XXXX, beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.Der Beschwerde wurde ein Arztbrief des römisch 40 , römisch 40 , beigelegt, worin ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.02.2010 bis 19.02.2010 bestätigt wird.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes befasste in der Folge den Verbindungsbeamten in Georgien mit der Frage der Verfügbarkeit des Medikamentes "Ospolot" oder eines wirkungsgleichen Medikamentes in Georgien. Laut telefonischer Auskunft von Mitarbeitern der medizinischen Auskunft in Georgien vom 20.12.2010 und 22.12.2010 stehe laut Medikamentenbase von Georgien weder das Medikament "Ospolot" noch ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung. Eine Versendung bzw. Einführung von in Georgien nicht erhältlichen Medikamenten sei durch Privatpersonen nicht möglich und gebe es in Georgien insbesondere keine Dienstleistung, wonach Apotheken und Krankenhäuser in Georgien mit dem Hersteller eines Medikamentes Kontakt aufnehmen, dieses ebendort bestellen und auf dem Postweg beziehen könnten.

Angesichts dieser Sachlage wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14.01.2011 die beabsichtigte Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte hiergegen keine Einwände vor.

1.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. § 69 Abs. 3 AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.1.10. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verfügte mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZ. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG. Begründet wurde dies damit, dass sich nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens herausgestellt habe, dass im speziellen Fall des Beschwerdeführers seine Erkrankung erfolgreich nur mit dem Medikament "Ospolot" bzw. einer wirkstoffgleichen Ersatztherapie behandelt werden könne, diese im Herkunftsstaat jedoch weder aktuell erhältlich noch sonst wie beziehbar sei und sich in weiterer Folge auch die Recherche des Bundesasylamtes hinsichtlich einer Beziehbarkeit dieser Medikation in Georgien im Wege internationaler Apothekennetze als unrichtig erwiesen habe, weshalb gewichtige Gründe für die Annahme einer gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers, somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehen würden.

1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 iVm. Abs. 3 AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt I) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt II).1.11. Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, hat der erkennende Senat des Asylgerichtshofes über die mit Beschluss vom 21.02.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, verfügte amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 07.05.2010, Zl. D15 406263-3/2010/5E, abgeschlossenen Asylverfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG erkannt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. (Spruchpunkt römisch eins) In Erledigung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 02.377-EASt West, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer weitergehenden fachärztlichen Behandlung und insbesondere einer regelmäßigen Medikation mit "Ospolot" bedürfe. Dieses Medikament sei in Georgien nicht verfügbar, weshalb eine Behandlung nur im Bundesgebiet erfolgen könne. Die Behandelbarkeit von Epilepsie in Georgien sei zwar grundsätzlich gegeben. Aufgrund der speziellen Form der Epilepsie des Beschwerdeführers und der fehlenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit sei jedoch keine entsprechende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Georgien gewährleistet. Das dahingehende Risiko im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten bzw. bleibende gesundheitliche Schäden davonzutragen, sei bei dieser Sachlage nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Der Asylgerichtshof hat auch festgehalten, dass die "Rolando"-Epilepsie laut Gutachten vom 25.10.2010 eine gutartige Erkrankung darstelle, die keine neurologischen Schäden hinterlasse. Spätestens in der Pubertät würden die betroffenen Kinder beschwerdefrei werden und würden auch die typischen EEG-Veränderungen verschwinden. Eine medikamentöse Behandlung sei in der Regel für einen Zeitraum von zwei Jahren angesetzt, wobei ein Absetzversuch aber bereits ein Jahr nach Anfallsfreiheit möglich sei. Im Fall des 15jährigen Beschwerdeführers erachtete der Asylgerichtshof es als evident, dass die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes nicht von Dauer sei, wobei ein konkreter Zeitpunkt der Beendigung seiner medikamentösen Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar sei.

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Erstaufnahmestelle West befasste in der Folge die Staatendokumentation mit der Frage der Einfuhr von Medikamenten nach und deren Zustellung in Georgien.

Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.05.2011 - basierend auf der Aussage einer Mitarbeiterin des Finanzministeriums von Georgien - brauche eine Person, die ein Medikament direkt bestellt hat, bei der Verzollung den Arztbefund und danach könne sie das Medikament problemlos verzollen. Das Medikament müsse beim Ministerium für Gesundheitsschutz von Georgien registriert sein. Falls dies nicht der Fall sei, müsse es registriert werden. Falls die Person kleine Mengen des Medikaments bekomme, sei keine Registrierung erforderlich.

Basierend auf diesem Ergebnis regte die Erstaufnahmestelle West mit Schreiben vom 13.05.2011 die Wiederaufnahme des Verfahrens an.

I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406263-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011, Zl. D15 406263-5/2011/2E, teilte der Asylgerichtshof zur Prüfung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens mit, dass das nunmehrige Rechercheergebnis hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 stehe, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden sei, was insofern plausibler erscheine, als auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt sei.

Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.Im Übrigen würden auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen abzuklären sein. Der Asylgerichtshof sehe es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen. Schließlich verwies der Asylgerichtshof auf das zuletzt ergangene Erkenntnis und hielt im Übrigen fest, dass das Bundesasylamt nach Durchführung detaillierterer Recherchen zur Beziehbarkeit nicht registrierter Medikamente in Georgien im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere Entscheidung zu treffen haben werde.

I.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Beschwerdeführer regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.römisch eins.13. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 langte am 28.02.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer "Rolando"-Epilepsie leide. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe für ihn die essentielle Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zudem bedürfe der Beschwerdeführer regelmäßiger klinischer Kontrollen inklusive EEG.

In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 04.01.2012 vorgelegt.In diesem Zusammenhang wurde eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 04.01.2012 vorgelegt.

Das Medikament "Ospolot" oder eine wirkstoffgleiche Ersatztherapie sei aktuell in Georgien nicht erhältlich und auch sonst nicht in Georgien beziehbar.

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung würden demnach unvermindert vorliegen.

Die Eltern des Beschwerdeführers erteilten am 12.04.2012 ausdrücklich ihre Zustimmung an die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, dem Bundesasylamt Auskunft über die Art der Erkrankung, die Art und die Dauer der Behandlung sowie die verordneten und erhaltenen Medikamente betreffend den Beschwerdeführer zu geben.

Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der XXXX eingeholt, welche Medikamente der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Beschwerdeführer zuletzt am XXXX das Medikament "Ospolot" bezogen.Vom Bundesasylamt wurde eine Aufstellung der römisch 40 eingeholt, welche Medikamente der Beschwerdeführer im Zeitraum November 2008 bis April 2012 bezogen habe. Laut übermittelter Aufstellung habe der Beschwerdeführer zuletzt am römisch 40 das Medikament "Ospolot" bezogen.

Die Eltern des Beschwerdeführers wurden erstmals am 12.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärten sie, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer der Vater übernehme. Im Wesentlichen wurde der Verlängerungsantrag unverändert mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers begründet.

Der Vater führte insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Im Herkunftsstaat würden sich seine Großeltern und seine Tante mütterlicherseits sowie sein Großvater väterlicherseits aufhalten. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor krank und würde es ihm insbesondere bei Aufregung schlecht gehen, was zuletzt vor ein paar Tagen der Fall gewesen sei.

Betreffend die vom Beschwerdeführer verwendeten Medikamente verwies der Vater auf die Mutter, die die entsprechenden Angaben machen könne.

Der Beschwerdeführer besuche die letzte Klasse der Berufsschule in XXXX. Er wolle danach Maurer werden. Der Beschwerdeführer sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.Der Beschwerdeführer besuche die letzte Klasse der Berufsschule in römisch 40 . Er wolle danach Maurer werden. Der Beschwerdeführer sei nur manchmal krankheitsbedingt zuhause. Er sei ein guter und fleißiger Schüler.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien befürchte der Vater, für die Behandlung des Beschwerdeführers mangels Arbeit nicht aufkommen zu können.

Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie sprechen würden, führte der Vater die Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Eltern und der Bruder XXXX würden einer Arbeit nachgehen und die gesamte Familie lebe in einer Mietwohnung.Nach Gründen gefragt, die gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie sprechen würden, führte der Vater die Familie an, die sich im Bundesgebiet aufhalte. Die Eltern und der Bruder römisch 40 würden einer Arbeit nachgehen und die gesamte Familie lebe in einer Mietwohnung.

Die Mutter schilderte die familiäre Situation im Herkunftsstaat und den Aufenthalt im Bundesgebiet im Wesentlichen wie der Vater. Den Verlängerungsantrag begründete die Mutter mit der nach wie vor bestehenden Krankheit des Beschwerdeführers. Dieser nehme Medikamente und Wachstumshormone. Die Mutter legte ein Konvolut an Unterlagen über die Bezugsmöglichkeiten von Medikamenten in Georgien vor. Der Beschwerdeführer besuche das Polytechnikum. Der Beschwerdeführer weise nicht viele Fehlstunden auf. Er sei ein sehr guter Schüler. Beim Beschwerdeführer sei Kleinwuchs festgestellt worden. Auch die Epilepsie könnte von der Wachstumsstörung herrühren. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers sei am 02.04.2012 gewesen. Die Behandlung in Österreich sei wünschenswert. Die Mutter erklärte abschließend, dass sie vor allem wegen dem Beschwerdeführer in Österreich bleiben wolle. Dieser erhalte täglich ein Wachstumshormon und werde alle vier Monate untersucht. Das Wachstumshormon sei für die Familie des Beschwerdeführers in Georgien nicht finanzierbar.

Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge jeweils vom 20.04.2012 über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der XXXX vom 20.04.2012 ein.Am 18.05.2012 langten beim Bundesasylamt Kaufverträge jeweils vom 20.04.2012 über den Kauf eines Gartenhauses samt Geräteschuppen inkl. Einrichtung und Inventar und eines Wohnwagens sowie ein Abstattungskreditvertrag der römisch 40 vom 20.04.2012 ein.

Die zuständige Referentin befasste in der Folge XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.Die zuständige Referentin befasste in der Folge römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Abklärung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers bezüglich einer eventuellen Überstellung nach Georgien.

Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von XXXX des XXXX vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der XXXX XXXX.Die in der Folge erstellte medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 basiert auf einer entsprechenden telefonischen Auskunft von römisch 40 des römisch 40 vom 29.05.2012 sowie den medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der römisch 40 römisch 40 .

Der Gutachter führte nachfolgende Diagnosen an: proportionierter Kleinwuchs, hypophysäres Mikroadenom sowie Zustand nach gutartigem cerebralem Anfallsleiden 09-10.

Der Beschwerdeführer werde mit "Ospolot" und "NutropinAq" (rekombinates Wachstumshormon) medikamentös behandelt.

Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehe. Eine Überstellung sei jederzeit möglich.

Trotz Bejahung der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der Gutachter weiter aus, dass sämtliche notwendigen medizinischen Maßnahmen vor einer Überstellung beim Beschwerdeführer durchgeführt worden seien. Während der Überstellung solle der Beschwerdeführer seine Medikation - bestehend aus einer dauerund/oder einer anfallsbehandelnden Medikation - mit sich führen. Für die Zeit nach der Überstellung benötige der Beschwerdeführer je nach Bedarf eine antikonvulsive Medikation (zB Valproinsäure oder Trileptal) sowie halbjährliche fachärztliche Kontrollen (auch im Hinblick auf das Mikroadenom). Sollte der Beschwerdeführer zuletzt das Medikament "Ospolot" eingenommen haben, solle eine Umstellung bzw. Neueinstellung auf einen alternativen Wirkstoff unter ambulanter fachärztlicher Kontrolle erfolgen.

Neben Erläuterungen zur "Rolando"-Epilepsie finden sich Hinweise zum Medikament "Ospolot" (Wirkstoff = Sultiam). Bereits seit 05/11 werde von der behandelnden Ärztin für dieses Medikament keine Indikation mehr gesehen. "Ospolot" sei jedoch weiterhin aufgrund eines auffälligen EEG's und wegen der diesbezüglichen eindeutigen Forderung der Mutter rezeptiert worden. Eine Medikamentenanfrage bei der XXXX zeige, dass der Beschwerdeführer "Ospolot" in den letzten Jahren nur drei Mal aus der Apotheke bezogen habe. Die zuletzt - 05/11 - durchgeführte Medikamentenbestimmung im Blut habe dementsprechend keine Wirkstoffkonzentration von Sultiam gezeigt.Neben Erläuterungen zur "Rolando"-Epilepsie finden sich Hinweise zum Medikament "Ospolot" (Wirkstoff = Sultiam). Bereits seit 05/11 werde von der behandelnden Ärztin für dieses Medikament keine Indikation mehr gesehen. "Ospolot" sei jedoch weiterhin aufgrund eines auffälligen EEG's und wegen der diesbezüglichen eindeutigen Forderung der Mutter rezeptiert worden. Eine Medikamentenanfrage bei der römisch 40 zeige, dass der Beschwerdeführer "Ospolot" in den letzten Jahren nur drei Mal aus der Apotheke bezogen habe. Die zuletzt - 05/11 - durchgeführte Medikamentenbestimmung im Blut habe dementsprechend keine Wirkstoffkonzentration von Sultiam gezeigt.

In der Folge wurde dargelegt, dass beim Beschwerdeführer bzw. bei seinen Eltern eine mangelnde "Motivation" zur Einnahme der empfohlenen Medikamente ersichtlich sei.

In der Zusammenfassung wurde insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer laut behandelnder Ärztin zumindest seit 05/11 die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden könne. Dementsprechend bestehe fachärztlicherseits mittlerweile keine Indikation mehr für eine Therapie ausschließlich mit "Ospolot", sondern könnten auch alternative Medikamente eingenommen werden.

Eine Medikamentenumstellung bzw. -neueinstellung könne - unter fachärztlicher Kontrolle geplant - auch im Ankunftsland erfolgen, sei jedoch nur notwendig, sofern der Beschwerdeführer "Ospolot" zuletzt regelmäßig eingenommen habe bzw. klinisch auffällig werde und dem zustimme.

Für das diagnostizierte Mikroadenom sei zuletzt fachärztlicherseits eine Kontrolle für 11/12 empfohlen worden.

Die XXXX teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Beschwerdeführer im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der XXXX keine Daten aufliegen.Die römisch 40 teile im Schreiben vom 10.07.2012 mit, dass der Rezeptgebührenaufwand für den Beschwerdeführer im Jahr 2011 ¿ 10,20 betragen habe. Für die Jahre 2008 bis 2010 würden bei der römisch 40 keine Daten aufliegen.

Aus der ebenso vorgelegten Patientenkartei der XXXXXXXX gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bereits drei Packungen "Ospolot erworben habe.

Am 10.07.2012 wurden die Eltern des Beschwerdeführers ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei erklärte der Vater, dass der Beschwerdeführer unlängst im XXXXeinen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot". Er habe nunmehr die Berufsschule in XXXX abgeschlossen. Nunmehr suche der Beschwerdeführer eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken. Befragt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Vater. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf. Der Vater wiederholte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme, wonach er in Georgien die Behandlung des Beschwerdeführers nicht finanzieren könnte. Die Arbeitslosenrate sei in Georgien sehr hoch.Dabei erklärte der Vater, dass der Beschwerdeführer unlängst im XXXXeinen Kontrolltermin (EEG) wahrgenommen habe. Es sei alles unauffällig gewesen und würden sie nun auf den Befund warten. Der Beschwerdeführer fühle sich wohl. Er nehme zurzeit das Medikament "Ospolot". Er habe nunmehr die Berufsschule in römisch 40 abgeschlossen. Nunmehr suche der Beschwerdeführer eine Lehrstelle und würden sie die ersten Bewerbungen verschicken. Befragt, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit häufig krank gewesen sei, verneinte dies der Vater. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Zeugnis, da er sehr gut gelernt habe. Er weise fast keine Fehlstunden während des Schulunterrichts auf. Der Vater wiederholte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme, wonach er in Georgien die Behandlung des Beschwerdeführers nicht finanzieren könnte. Die Arbeitslosenrate sei in Georgien sehr hoch.

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Georgien und der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklärte der Vater, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Er stimme dem Ländervorhalt zu.

Die einvernehmende Referentin hielt dem Vater vor, dass aufgrund der allgemeinen Situation in Georgien in Verbindung mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung betreffend den Beschwerdeführer vom 29.05.2012 subsidiärer Schutz nicht weiter begründbar sei.

Dahingehend meinte der Vater, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Der Beschwerdeführer nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn der Beschwerdeführer das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme er Angst. Das Medikament würden die Eltern aus der Apotheke in XXXX beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Vater nicht kenne.Dahingehend meinte der Vater, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr einnehme. Der Beschwerdeführer nehme seit drei Jahren täglich das Medikament "Ospolot" ein. Wenn der Beschwerdeführer das Medikament nicht sehe (das Medikament werde im Kühlschrank aufbewahrt), bekomme er Angst. Das Medikament würden die Eltern aus der Apotheke in römisch 40 beziehen. Das Medikament werde von einem Facharzt verschrieben, dessen Namen der Vater nicht kenne.

Die Mutter erklärte ergänzend zu ihrer vorangegangenen Einvernahme am 12.04.2012, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2012 untersucht worden sei. Sein Gesundheitszustand sei unauffällig, wie der Befund wahrscheinlich auch. Die Ergebnisse würden jedoch noch nicht vorliegen. Im November 2012 stehe ein Kontrolltermin im XXXX an. Der Beschwerdeführer nehme im Moment täglich das Medikament "Ospolot" (morgens und abends). Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum abgeschlossen und sei auf Lehrstellensuche.Die Mutter erklärte ergänzend zu ihrer vorangegangenen Einvernahme am 12.04.2012, dass der Beschwerdeführer am 03.07.2012 untersucht worden sei. Sein Gesundheitszustand sei unauffällig, wie der Befund wahrscheinlich auch. Die Ergebnisse würden jedoch noch nicht vorliegen. Im November 2012 stehe ein Kontrolltermin im römisch 40 an. Der Beschwerdeführer nehme im Moment täglich das Medikament "Ospolot" (morgens und abends). Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum abgeschlossen und sei auf Lehrstellensuche.

Der Beschwerdeführer habe zuletzt am 02.04.2012 einen epileptischen Anfall gehabt. Die Mutter habe den zuständigen Arzt in der Kinderabteilung im XXXX angerufen. Befund gebe es keinen, da sie aufgrund des epileptischen Anfalls lediglich in telefonischem Kontakt mit dem XXXXgestanden sei und nur mit der Sprechstundenhilfe gesprochen habe. Arzt sei infolge des epileptischen Anfalls keiner aufgesucht worden. Sie könne auch nicht mehr sagen, zu welcher Uhrzeit sie mit dem XXXX telefoniert habe. Es sei vormittags gewesen.Der Beschwerdeführer habe zuletzt am 02.04.2012 einen epileptischen Anfall gehabt. Die Mutter habe den zuständigen Arzt in der Kinderabteilung im römisch 40 angerufen. Befund gebe es keinen, da sie aufgrund des epileptischen Anfalls lediglich in telefonischem Kontakt mit dem XXXXgestanden sei und nur mit der Sprechstundenhilfe gesprochen habe. Arzt sei infolge des epileptischen Anfalls keiner aufgesucht worden. Sie könne auch nicht mehr sagen, zu welcher Uhrzeit sie mit dem römisch 40 telefoniert habe. Es sei vormittags gewesen.

Der Beschwerdeführer habe mittlerweile das Polytechnikum mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. Er wolle weiter studieren und beherrsche auch die englische Sprache sehr gut.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien wäre die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers nicht möglich. Einerseits sei eine Behandlung finanziell nicht möglich, andererseits gebe es in Georgien nicht die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente.

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Georgien und der Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme erklärte die Mutter, auf diese Möglichkeit zu verzichten. Sie stimme dem Ländervorhalt zu. Sie wolle mit ihrer Familie in Österreich bleiben, da sie und ihre Familie sich in Österreich integriert hätten und dem österreichischen Staat nicht zur Last fallen würden.

Die einvernehmende Referentin hielt der Mutter vor, dass aufgrund der allgemeinen Situation in Georgien in Verbindung mit dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung betreffend den Beschwerdeführer vom 29.05.2012 Refoulementschutz nicht weiter begründbar sei.

Dahingehend erklärte die Mutter, dass das Medikament "Ospolot" im Blut des Beschwerdeführers existiere. Der Beschwerdeführer nehme "Ospolot" seit mindestens drei Jahren täglich - vormittags und abends - ein. Das Medikament "Ospolot" werde von XXXXregelmäßig verschrieben. Mit dem Rezept würde das Medikament jedes Mal in der Apotheke in XXXX bezogen werden.Dahingehend erklärte die Mutter, dass das Medikament "Ospolot" im Blut des Beschwerdeführers existiere. Der Beschwerdeführer nehme "Ospolot" seit mindestens drei Jahren täglich - vormittags und abends - ein. Das Medikament "Ospolot" werde von XXXXregelmäßig verschrieben. Mit dem Rezept würde das Medikament jedes Mal in der Apotheke in römisch 40 bezogen werden.

Zuletzt habe sie vor drei Monaten "Ospolot" in der Apotheke bezogen. Vor drei Monaten habe sie zwei Packungen "Ospolot" geholt und dies habe dann drei Monate lang gereicht. Auf Nachfrage gab die Mutter an, dass sie nicht wisse, wie lange der Beschwerdeführer mit einer Packung auskomme. Die Flaschengröße sei unterschiedlich.

Befragt, weshalb die Mutter bei "Ospolot" von einer Flasche spreche, wo es sich dabei laut dem Wissen der einvernehmenden Referentin um Tabletten handle, meinte sie, den Beschwerdeführer anrufen und fragen zu können, wie lange er mit dem Medikament auskomme.

Befragt, erklärte die Mutter vorerst, dass der Beschwerdeführer abgesehen von "Ospolot" keine Medikamente nehmen würde. Bei Kopfschmerzen dürfe er Schmerzmittel nehmen.

Auf weitere Nachfrage schilderte die Mutter, dass der Beschwerdeführer täglich Wachstumshormone erhalte, die in Spritzenform verabreicht werden würden. Das Rezept hiefür erhalte sie von XXXX.Auf weitere Nachfrage schilderte die Mutter, dass der Beschwerdeführer täglich Wachstumshormone erhalte, die in Spritzenform verabreicht werden würden. Das Rezept hiefür erhalte sie von römisch 40 .

Die Mutter legte eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 04.01.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren an der XXXXPatient sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.Die Mutter legte eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 04.01.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren an der XXXXPatient sei. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach cerebralen Krampfanfällen, weshalb bei ebenfalls auffälligem EEG-Befund eine antikonvulsive Therapie ("Ospolot") bestehe. Es seien aus diesem Grund regelmäßige EEG- sowie Blutkontrollen erforderlich.

Zudem sei im Mai 2011 bei fraglichem Mikroadenom der Hypophyse ein Kleinwuchs diagnostiziert worden, weshalb eine regelmäßige Anwendung eines Wachstumshormones erforderlich sei. Auch diesbezüglich seien regelmäßige Verlaufskontrollen vorgesehen.

In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des XXXX, wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"- Epilepsie diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.In dem übermittelten Konvolut an medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 des römisch 40 , wurde unter anderem weiterhin eine "Rolando"- Epilepsie diagnostiziert. Daneben wurden Kleinwuchs - laufende Wachstumshormontherapie bei absolutem Wachstumshormonmangel - sowie Mikroadenom der Hypophyse diagnostiziert.

Die Mutter führte einen Anfall des Beschwerdeführers im April 2012 an. Der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er aufgrund von Sonnenlicht seltsame Empfindungen habe. Ob ein Anfall im engeren Sinn ausgelöst werde, könne nicht erhoben werden.

Der Beschwerdeführer verwende aktuell das Medikament "Ospolot". Die behandelnde Ärztin führt insbesondere aus, dass sich im EEG weitere Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale finden würden. Bereits im Ambulanzbericht vom Mai 2011 sei angeführt worden, dass seit der Übernahme der Betreuung des Patienten kein typischer Rolando-Herd mehr im EEG auffällig sei, sodass damals bei nicht zufriedenstellender Anfallssituation eventuell eine Umstellung der antikonvulsiven Therapie überlegt worden sei. Laut Mutter vertrage der Beschwerdeführer das Medikament prinzipiell sehr gut, sodass die behandelnde Ärztin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfehle. Prinzipiell sei eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell sei laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen sei.

Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.

Das XXXXveranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Beschwerdeführer durch das Zentrallabor des XXXX.Das XXXXveranlasste anhand von Proben die Bestimmung des Sultiam-Spiegels beim Beschwerdeführer durch das Zentrallabor des römisch 40 .

Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des XXXX über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.Dem Bundesasylamt wurden Laborbefunde des Zentrallabors des römisch 40 über den Sultiam-Spiegel des Beschwerdeführers vom 30.07.2009, 28.09.2009, 10.05.2011 und 12.07.2012 vorgelegt.

Mit E-Mail vom 29.08.2012 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit ihrer Vertretung einen Rechtsanwalt bevollmächtigt haben.

In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXXX vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in XXXX bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.In der Folge übermittelte der Vertreter am 12.09.2012 eine Stellungnahme, die sich auf die am 12.04.2012 und am 10.07.2012 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Befragungen der Eltern bezieht. Im Übrigen wird der medizinischen Begutachtung vom 29.05.2012 entgegengetreten, wonach die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne und wonach der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" nicht mehr benötige bzw. der Beschwerdeführer das Medikament "Ospolot" überhaupt nicht regelmäßig eingenommen habe. Aus den zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen des römisch 40 vom 17.07.2012 würden sich weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden, weshalb auch die Fortführung der antikonvulsiven Therapie empfohlen worden sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich im Übrigen am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell werde jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Eine Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich. Das Medikament "Ospolot" sei im Übrigen vom zuständigen Arzt regelmäßig verschrieben und in einer Apotheke in römisch 40 bezogen worden. Allein im Jahr 2012 seien bereits drei Packungen "Ospolot" erworben worden.

In der Stellungnahme wurde auf die im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen verwiesen. Gleichzeitig wurde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass beim Beschwerdeführer eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich sei und derzeit keine Umstellung der Therapie angebracht sei. In diesem Zusammenhang wurde allenfalls eine Anfrage an die österreichische Vertretungsbehörde in Georgien beantragt, ob zurzeit in Georgien das Medikament "Ospolot" oder ein anderes Ersatzmedikament zur Verfügung stehe.

Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Die Eltern und der Bruder XXXX seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Bruder XXXX besuche die Sportschule in XXXX.Betreffend die Ausweisung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt seit Oktober 2008 ausschließlich in Österreich hätten. Sie hätten dort ihre ganzen privaten und sozialen Bindungen aufgebaut und auch eine wirtschaftliche Existenz begründet. Die Eltern und der Bruder römisch 40 seien berufstätig. Der Beschwerdeführer habe die polytechnische Schule mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen und befinde sich nun in einem Lehrlingsverhältnis. Der Bruder römisch 40 besuche die Sportschule in römisch 40 .

Sämtliche Familienangehörige würden im gemeinsamen Haushalt leben und bestehe eine enge Bindung untereinander.

Die Eltern und der Bruder XXXX würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.Die Eltern und der Bruder römisch 40 würden in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt sein. Der Lebensunterhalt der Familie sei dadurch sichergestellt und sei damit die Selbsterhaltungsfähigkeit belegt.

Sämtliche Familienmitglieder würden bereits sehr gut Deutsch sprechen.

Seit Einreise in das Bundesgebiet würden keine tiefergehenden, persönlichen Kontakte in Georgien bestehen.

Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien unbescholten.

Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders XXXX am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).Infolge der niederschriftlichen Einvernahme des Bruders römisch 40 am 13.09.2012 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage (E-Mail vom 20.09.2012).

Darin wurde auf die am 13.09.2012 vorgelegten Länderfeststellungen zu Georgien Bezug genommen und einzelne Passagen daraus herausgegriffen. Im Übrigen wurden ein Schreiben in georgischer Sprache vom 27.02.2012 sowie ein Bericht der FAZ vom 18.09.2012 zu den Parlamentswahlen in Georgien vorgelegt.

Der Bruder XXXX sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.Der Bruder römisch 40 sei wehrpflichtig und müsse deshalb bei einer Rückkehr nach Georgien damit rechnen, sofort zum Militär einberufen zu werden. Er befürchte für diesen Fall, in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden.

Im Übrigen wurde, nachdem der Vertreter am 13.09.2012 die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 ausgehändigt bekommen habe, hiezu ausgeführt, dass die darin gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien. In diesem Zusammenhang wurden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 getätigten Einwände wiederholt.

Darüber hinaus wurde moniert, dass die medizinische Befundinterpretation ohne Untersuchung oder Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Mutter erfolgt sei. Wesentliche Umstände seien dadurch nicht berücksichtigt worden.

Abschließend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 12.09.2012 geäußerten Beweisanträge wiederholt. Darüber hinaus wurde auch ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass beim Beschwerdeführer eine laufende Wachstumshormontherapie notwendig sei, beantragt. In diesem Zusammenhang wurde weiters die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage, ob eine geeignete Wachstumshormontherapie in Zusammenwirken mit einer Therapie zur Behandlung einer "Rolando"-Epilepsie in Georgien medizinisch möglich sei, beantragt.

Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma XXXX vom 18.09.2012 für den Vater und den Bruder XXXX in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.Im Übrigen wurden zum Nachweis einer erfolgten Integration zwei Dienstzeugnisse der Firma römisch 40 vom 18.09.2012 für den Vater und den Bruder römisch 40 in Vorlage gebracht. Darin wird bestätigt, dass die beiden am 17.09.2012 eine Festanstellung angenommen hätten.

I.14. Mit Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.377-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.14. Mit Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 10 02.377-BAL, hat das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass beim Beschwerdeführer die seinerzeit gestellte Diagnose einer "Rolando-Epilepsie" nicht mehr vorliege. Aufgrund dessen bestehe keine weitere Indikation für die ausschließliche Behandlung mit Ospolot. Der Beschwerdeführer leide zudem an einem Mangel an Wachstumshormonen. Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien medikamentös und hormonell behandelbar.

Die tragenden Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz - das Vorliegen eines Krankheitsbildes, welches einer essentiellen medikamentösen Behandlung bedürfe, welche in Georgien nicht zur Verfügung stehe - würden demnach nicht mehr bestehen.

Die belangte Behörde folgte der medizinischen Befundinterpretation und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung durch medizinische Befunde zu belegen. Aus den vorgelegten Arztberichten würden lediglich ein absoluter Wachstumshormonmangel und ein Infekt der oberen Atemwege hervorgehen. Für den weiteren Bezug des Medikaments "Ospolot" bestehe keine medizinische Indikation.

Entsprechende Befunde, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Rolando-Epilepsie leiden oder ohne das Medikament "Ospolot" nicht auskommen würde, hätten nicht vorgelegt werden können.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer 16 Jahre alt sei. Er habe in Österreich die Berufsschule besucht, sei aktuell Lehrling und strebe den Beruf des Maurers an. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und würden keine Umstände und Tatsachen bestehen die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstehen würden. In Georgien würden sich im Übrigen nahe Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten.

In den beweiswürdigenden Überlegungen stützte sich die belangte Behörde primär auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 und erklärte, dass der Beschwerdeführer keine gegenteiligen Befunde vorgelegt habe.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer nicht geglaubt, dass er in den letzten drei Jahren regelmäßig das Medikament "Ospolot" eingenommen habe.

Den gestellten Beweisanträgen (Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zur Verfügbarkeit von "Ospolot" in Georgien) wurde seitens der belangten Behörde nicht nähergetreten, da der Sachverhalt hinreichend geklärt sei und die bloße Behauptung, der vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht ausreiche.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, den Ausführungen in der medizinischen Befundinterpretation auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien laut den eingeholten Länderinformationen im Übrigen behandelbar.

Die Eltern des Beschwerdeführers würden in Georgien über eine Existenzgrundlage sowie eine Unterkunft verfügen, was auch für den Beschwerdeführer gelte. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte bestehen.

Aus den vorgehaltenen allgemeinen Länderinformationen würden sich keine Abschiebehindernisse ergeben.

Zur getroffenen Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass zwar ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, insgesamt jedoch keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers zu erkennen gewesen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung kam die belangte Behörde zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer sei bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die aus dem langjährigen Aufenthalt abzuleitende Integration sei gemindert, da der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Im Herkunftsstaat würden im Übrigen zahlreiche Verwandte leben, weshalb einer Reintegration in die georgische Gesellschaft nichts entgegenstehe.

I.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Faxeingabe vom 09.10.2012) Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Darin wird insbesondere moniert, dass nachfolgende Feststellungen der belangten Behörde unrichtig seien: Für den Beschwerdeführer könne die Diagnose "Rolando"-Epilepsie nicht mehr gestellt werden und sei dem Beschwerdeführer somit ein Leben ohne die bisher benötigte Behandlung dieser Erkrankung in Georgien möglich. Für den weiteren Bezug des Medikamentes Ospolot bestehe keine medizinische Indikation.

Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht bloß auf die Ergebnisse der medizinischen Befundinterpretation gestützt. Die Erstbehörde habe in keiner Weise begründet, weshalb der medizinischen Befundinterpretation absolute Beweiskraft zukommen solle und habe sich auch inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Gutachters auseinandergesetzt. Es sei nicht konkret und schlüssig dargelegt worden, inwiefern die medizinische Befundinterpretation für die vorliegende Beurteilung entscheidungswesentlich sein könne.

Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des XXXX vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sehr wohl aktuelle ärztliche Befunde vorgelegt, die die getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerlegen würden. Dahingehend wurde auf den bereits wiederholt angeführten Ambulanzbericht des römisch 40 vom 17.07.2012 verwiesen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Stellungnahme des Vertreters vom 12.09.2012 auseinanderzusetzen.

In der Folge wurde den Hauptargumenten der medizinischen Befundinterpretation detailliert entgegengetreten. Richtigerweise hätte das Bundesasylamt aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ergebnis kommen müssen, dass sich beim Beschwerdeführer weiterhin Hinweise auf Epilepsie-typische Potentiale im EEG finden und die Fortführung der anitkonvulsiven Therapie notwendig sei. Der letzte Anfall des Beschwerdeführers habe sich am 02.04.2012 ereignet. Prinzipiell sei jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen. Die Therapie mit "Ospolot" sei beim Beschwerdeführer weiterhin erforderlich und nehme der Beschwerdeführer dieses Medikament seit mindestens drei Jahren regelmäßig ein. Eine Umstellung der Therapie sei aufgrund der guten Verträglichkeit seitens der behandelnden Ärzte nicht angedacht. Eine ausreichende Therapie sei im Herkunftsstaat nicht möglich.

Weiters wurde betreffend den Bruder XXXX moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass XXXX eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.Weiters wurde betreffend den Bruder römisch 40 moniert, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass römisch 40 eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts während der Ableistung des Militärdienstes befürchte, was in den Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.09.2012 konkret und nachvollziehbar begründet worden sei.

Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.Zur Ausweisung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 wiederholt. Die dort ausgeführten integrativen Aspekte habe die belangte Behörde zwar erwähnt, basierend darauf jedoch die falschen Schlüsse gezogen. Eine umfassende und fehlerfreie Interessenabwägung sei nicht erfolgt, da die belangte Behörde diesfalls zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde und deshalb unzulässig sei.

Es stelle demnach einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich die belangte Behörde nicht mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012 auseinandergesetzt habe. Auch die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 12.09.2012 und 20.09.2012 seien unberücksichtigt geblieben.

Auch eine persönliche Befragung der behandelnden Ärzte des XXXXsei unterlassen worden, was jedoch unerlässlich gewesen wäre, um die aufgezeigten Widersprüche abzuklären.

Der Sachverhalt sei durch die belangte Behörde demnach nicht ausreichend ermittelt worden und hätte im Lichte der Stellungnahmen vom 12.09.2012 und den übermittelten medizinischen Unterlagen vom 17.07.2012, die mit den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde in Widerspruch stehen, jedenfalls den gestellten Beweisanträgen entsprochen werden müssen.

Auch betreffend den Bruder XXXX wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.Auch betreffend den Bruder römisch 40 wurde der gestellte Beweisantrag im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes in Georgien (Länderrecherche) aufrechterhalten.

Im Übrigen wurde moniert, dass im angefochtenen Bescheid des Vaters "betreffend die Feststellungen Ihrer Situation im Falle der Rückkehr" wie folgt ausgeführt worden sei: "...bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien festgehalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien". Es sei deshalb fraglich, ob die Erstbehörde überhaupt eine Prüfung im Hinblick auf das Herkunftsland Georgien vorgenommen habe.

In Ergänzung der Beschwerde übermittelte der Vertreter mittels E-Mail vom 18.10.2012 Bestätigungen mehrerer Personen, dass sie mit den Eltern des Beschwerdeführers befreundet/bekannt seien und sich die Eltern sozial und privat bereits sehr gut integriert hätten. Weiters wurde eine handschriftliche Integrationsbestätigung übermittelt.

I.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013, Zl. D15 406263-6/2012/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013, Zl. D15 406263-6/2012/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde sich nicht abschließend bzw. umfassend mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Insbesondere hätten sich die vom Bundesasylamt herangezogene medizinische Befundinterpretation sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers widersprochen. Die belangte Behörde sei ungeachtet dessen, der medizinischen Befundinterpretation gefolgt, ohne auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer bzw. auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Eltern einzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde auch auf die unerlässlichen Schritte im fortzusetzenden Verfahren hingewiesen:

"Vielmehr wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen haben.

Als Gutachter wird ein entsprechender Spezialist für die Erkrankungen des Beschwerdeführers heranzuziehen sein, wobei eine Untersuchung des Beschwerdeführers zur Erhebung seines Gesundheitszustandes ebenso unumgänglich erscheint wie die Befassung der den Beschwerdeführer seit Jahren betreuenden Ärzte. Der belangten Behörde steht es auch frei, ein Gutachten durch die behandelnde Ärzte des Beschwerdeführers erstellen zu lassen.

Der Gutachter wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer weiterhin an einer "Rolando"-Epilepsie leidet bzw. ob eine Therapie mit "Ospolot" weiterhin erforderlich ist bzw. eine Umstellung auf eine andere medikamentöse Therapie notwendig ist.

In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass beim Beschwerdeführer seit Rechtskraft der Entscheidung, mit der dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden ist, weitere Erkrankungen festgestellt worden sind. Insbesondere wurde beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Wachstumshormontherapie eingeleitet.

Es wird demnach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit - einschließlich allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien bzw. Ersatztherapien - zu erheben sein.

Je nach Ergebnis des einzuholenden medizinischen Gutachtens wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Lichte des Art. 3 EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Georgien bzw. mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.Je nach Ergebnis des einzuholenden medizinischen Gutachtens wird sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien im Lichte des Artikel 3, EMRK möglich ist oder nicht. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde mit der Verfügbarkeit allenfalls notwendiger (medikamentöser) Therapien in Georgien bzw. mit der Verfügbarkeit der allenfalls notwendigen Behandlungsmöglichkeiten auseinanderzusetzten haben.

In diesem Zusammenhang ruft der erkennende Senat in Erinnerung, dass der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2011 betreffend das zuletzt erfolgte Rechercheergebnis des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 hinsichtlich der Beziehbarkeit von nicht in Georgien registrierten Medikamenten dargelegt hat, dass dieses Ergebnis im Widerspruch mit der Auskunft des Verbindungsbeamten vom 20.12.2010 steht, wo die Einfuhr nicht registrierter Medikamente durch Privatpersonen verneint worden ist.

Für den Asylgerichtshof erscheint das Ergebnis vom 20.12.2010 plausibler, da auch in Österreich die Einfuhr nicht registrierter Medikationen unter erschwerten Bedingungen möglich bzw. nicht erlaubt ist. Im Übrigen sind auch die einzelnen Zoll- und Einfuhrbestimmungen in Georgien abzuklären. Der Asylgerichtshof sieht es daher als notwendig an, diese Diskrepanzen in den einzelnen Rechercheergebnissen aufzuklären, zumal auch aus dem vorliegenden Rechercheergebnis vom 13.05.2011 jedenfalls keine Hinweise über ein Registrierungsverfahren bzw. die Dauer dafür hervorgehen.

Das Bundesasylamt wird bei einem entsprechenden Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers entsprechende detaillierte Recherchen zur Beziehbarkeit registrierter/nicht registrierter Medikamente in Georgien zu treffen haben.

Im Fall des Vorliegens einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, die einen entsprechenden Behandlungsbedarf nach sich zieht, ist im Übrigen unerlässlich, entsprechende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat in die Beurteilung der Entscheidung einfließen zu lassen.

Es ist demnach unumgänglich, ein medizinisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer einzuholen und zu diesem entsprechendes Parteiengehör zu gewähren. Je nach Ergebnis des medizinischen Gutachtens sind weitere Recherchen und eine weitere Befassung des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung notwendig.

Die belangte Behörde hat demnach vollkommen unzureichende Ermittlungstätigkeit betreffend die zentrale verfahrensgegenständliche Frage (weiteres Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung subsidiären Schutzes) entfaltet."

Dieses Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.17. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Erstellung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.römisch eins.17. Das Bundesasylamt veranlasste in der Folge die Erstellung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2013 einer Untersuchung durch den Oberarzt des XXXX sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen und wurde in der Folge ein entsprechendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, datiert mit 31.03.2013, an das Bundesasylamt übermittelt.Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2013 einer Untersuchung durch den Oberarzt des römisch 40 sowie durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen und wurde in der Folge ein entsprechendes neurologisch-psychiatrisches Gutachten, datiert mit 31.03.2013, an das Bundesasylamt übermittelt.

Das Gutachten beleuchtet folgende Fragen:

1. Gibt es Hinweise auf Epilepsie oder andere Krankheiten?

2. Wenn zu 1. Antwort ja, welche Medikamente werden vom Beschwerdeführer eingenommen?

Die Fragen wurden derart beantwortet, dass beim Beschwerdeführer von einem epileptischen Anfallsleiden, möglicherweise "Rolando"-Epilepsie, auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei seit April 2012 anfallsfrei. Insgesamt liege eine Epilepsie in seltenen Anfällen vor. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an einem Mikroadenom der Hypophyse, welches eine Substitutionstherapie erforderlich mache. Der Beschwerdeführer leide weiters unter einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Diese Erkrankung sei situationsbedingt auf die derzeitigen Lebensumstände und insbesondere auf den unklaren Ausgang des Asylverfahrens zurückzuführen.

Bei einer Rolando-Epilepsie handle es sich um eine wahrscheinlich genetisch bedingte Störung, welche zumeist zwischen dem 3. und dem 13. Lebensjahr beginne.

Insgesamt habe eine Rolando-Epilepsie eine sehr gute Prognose. Die Anfälle selbst würden zumeist während der Pubertät verschwinden. Häufig zeige sich ein spontanes Sistieren der Anfälle, sodass nicht immer eine medikamentöse Therapie notwendig sei. Prinzipiell sei eine Behandlung einer Rolando-Epilepsie nur dann erforderlich, wenn gehäufte bzw. schwere Anfälle auftreten würden. In der Regel sei dann eine Behandlung zu empfehlen, wenn zwei oder mehrere Anfälle innerhalb von sechs Monaten auftreten würden.

Als Therapie komme prinzipiell Sultiam (zB "Ospolot") in Frage, aber auch andere Antiepileptika wie zB Oxcarbazepin, Carbamazepin, Phenytoin, Gabapentin oder Valproinsäure. Diese würden unter Beachtung der Nebenwirkungen verabreicht werden können (siehe auch:

Prof. Schmidt, Prof. Elger, Praktische Epilepsiebehandlung, Thieme Verlag; Prof. Stefan: Epilepsien, Diagnose und Behandlung, Thieme Verlag).

Hinsichtlich der Frage, ob die betroffene Person die Medikamente einnehme, werde vom Asylwerber geschildert, dass er "Ospolot" regelmäßig einnehme. Auffällig sei jedoch, dass bei der letzten Blutkontrolle zur Bestimmung des Medikamentenspiegels im Juli 2012 die Werte deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen seien. Dies könne einerseits damit zusammenhängen, dass die medikamentöse Therapie zu niedrig dosiert gewesen sei, oder dass die Medikamente nicht adäquat eingenommen worden seien.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde das Gutachten vom 31.03.2013 zur Stellungnahme übermittelt, der eine solche per E-Mail am 13.03.2013 dem Bundesasylamt übermittelte.

Das Gutachten würde bestätigen, dass beim Beschwerdeführer von einem epileptischen Anfallsleiden ("Rolando"-Epilepsie) auszugehen sei.

Der Beschwerdeführer nehme zur Behandlung regelmäßig das Medikament "Ospolot" ein, das nach dem vorliegenden Gutachten für die Therapie geeignet sei.

Auch wurde darauf verwiesen, dass laut Gutachten der bei der Blutkontrolle im Juli 2012 ermittelte niedrige Wert damit zusammenhängen könnte, dass die medikamentöse Therapie zu niedrig gewesen sei.

Im Lichte der Ergebnisse des eingeholten Gutachtens sei festzuhalten, dass die in der "medizinischen Befundinterpretation" vom 29.05.2012 gezogenen Schlussfolgerungen unzutreffend seien.

Die notwendigen Therapiemaßnahmen für den Beschwerdeführer würden in Georgien nicht zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang wurde der Beweisantrag gestellt, amtswegige Erhebungen dahingehend zu führen, ob das Medikament "Ospolot" oder ein anderes geeignetes Ersatzmedikament in Georgien zur Verfügung stehen würden. Weiters wurde die Einholung eines Gutachtens zur Beurteilung der Frage beantragt, ob eine geeignete Wachstumshormontherapie in Zusammenwirken mit einer Therapie zur Behandlung einer "Rolando"-Epilepsie in Georgien medizinisch ausreichen möglich sei.

Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurden am 18.03.2013 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum Parteiengehör übermittelt. Neben allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Georgien aus Jänner 2013 wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.10.2012 vorgehalten. Darin wird auf einen Internet-Link verwiesen, unter dem die in Georgien verfügbaren Medikamente aufgelistet sind.

Mit E-Mail vom 29.03.2013 übermittelte der Vertreter eine entsprechende Stellungnahme, in der im Wesentlichen Passagen aus den übermittelten Länderinformationen zusammenfassend wiedergegeben wurden.

Zur medizinischen Versorgung werde in den Länderfeststellungen zwar ausgeführt, dass alle Arten von Medikamenten erhältlich seien, wobei diese Feststellung jedoch nicht zutreffend sei.

Eine Recherche bei der Apothekenkette "XXXX" habe ergeben, dass das Medikament "Ospolot" (oder ähnliche Medikamente) in Georgien nicht erhältlich seien. Die Fortführung der notwendigen Therapie in Georgien wäre demnach nicht möglich.

Der Vertreter verwies im Übrigen darauf, dass die belangte Behörde dem Auftrag des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 13.01.2013 betreffend Erhebungen zur Verfügbarkeit einer medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht nachgekommen sei. Entsprechende Anträge - wie bereits in der Stellungnahme vom 13.03.2013 gestellt - wurden wiederholt.

Die vorgelegte Anfragebeantwortung vom 08.10.2012 habe sich offenbar auf das vorangegangene Verfahren bezogen und sei demnach nicht mehr aktuell und für das nunmehrige Verfahren überholt. Das Bundesasylamt habe es im Übrigen unterlassen, dem Beschwerdeführer die Liste, auf die in der Anfragebeantwortung vom 08.10.2012 verwiesen wird, zum Parteiengehör zu übermitteln.

Mit der Stellungnahme wurde eine E-Mail der Managerin der Apothekenkette "XXXX" vom 31.03.2013 übermittelt.

I.18. Mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 10 02.377-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt.römisch eins.18. Mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 10 02.377-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/5E, zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Er leide an einer generalisierten Epilepsie ("Rolando"-Epilepsie) sowie an einem Mikroadenom der Hypophyse.

Der dem Beschwerdeführer zuteil gewordene subsidiäre Schutz stütze sich ausschließlich darauf, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "Ospolot" in Georgien nicht oder nur unter großem Aufwand erhältlich sei. Es bestehe betreffend den Beschwerdeführer jedoch keine Indikation für die ausschließliche Behandlung mit "Ospolot". Epilepsie und Minderwuchs seien in Georgien medikamentös und hormonell behandelbar. Die epileptischen Anfallsleiden könnten auch mit anderen Medikamenten behandelt werden, wobei Medikamente aus dem Gutachten vom 31.01.2013 angeführt wurden. Die Einnahme von "Ospolot" sei nicht essentiell.

In der Folge berief sich die belangte Behörde erneut auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 und vermeinte, dass die Diagnose "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne. Auch werde darin ausgeführt, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers mit "Ospolot" nicht mehr unbedingt erforderlich sei. Auch dem Gutachten vom 19.02.2013 sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Anfallsleiden des Beschwerdeführers nicht unbedingt mit "Ospolot" behandelt werden müsse. Epilepsie sei in Georgien behandelbar. Die Behandlung werde kostenlos durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in Georgien erhältlich.

Letztlich wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt worden seien.

Betreffend die Ausweisung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr 17 Jahre alt sei. Er besuche in Österreich die Berufsschule und strebe einen handwerklichen Lehrberuf an. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über zahlreiche Verwandte.

Der Vater verfüge über eine Universitätsbildung. Dieser habe im Herkunftsstaat eine Landwirtschaft betrieben.

Unter Berücksichtigung der Länderinformationen zum Herkunftsstaat seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden.

Beweiswürdigend wurde auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 verwiesen. Darin sei ausgeführt worden, dass die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie beim Beschwerdeführer nicht mehr gestellt werden könne. Demensprechend gebe es auch keine Indikation mehr für die Einnahme des Medikaments "Ospolot". Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Überlegungen im behobenen Bescheid vom 21.09.2012. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 31.01.2013 ergeben habe, dass das Anfallsleiden des Beschwerdeführers nicht unbedingt mit "Ospolot" behandelt werden müsse. Das epileptische Anfallsleiden des Beschwerdeführers könne auch mit anderen im Gutachten genannten Medikamenten behandelt werden.

Schließlich vermeint das Bundesasylamt, dass der aktuelle Ländervorhalt zu Georgien und die aktuelle Liste der in Georgien verfügbaren Medikamente ergeben hätten, dass jene Art der Epilepsie, an der der Beschwerdeführer leide, in Georgien behandelbar sei. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente würden in Georgien verfügbar sein.

Aus dem Gutachten vom 31.01.2013 ergebe sich, dass eine Behandlung des Anfallsleidens mit einer Wachstumshormontherapie in Einklang zu bringen sei.

Zumal die Erkrankung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat adäquat behandelbar sei und der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Situation geraten würde, würden die Voraussetzungen zur Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, da er zusammen mit seiner Familie ausgewiesen werde. Der Eingriff in sein Privatleben gemäß Art. 8 EMRK sei gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liege keine außergewöhnliche Integration vor. Im Wesentlichen stellte das Bundesasylamt hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung dieselben Überlegungen an wie im behobenen Bescheid vom 21.09.2012.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers liege nicht vor, da er zusammen mit seiner Familie ausgewiesen werde. Der Eingriff in sein Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK sei gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liege keine außergewöhnliche Integration vor. Im Wesentlichen stellte das Bundesasylamt hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidung dieselben Überlegungen an wie im behobenen Bescheid vom 21.09.2012.

I.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.römisch eins.19. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Darin wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde sich nur unzureichend mit den Auflagen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 11.01.2013 auseinandergesetzt habe.

Die belangte Behörde habe einzig ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt und (unvollständige) Länderfeststellungen zu Georgien übermittelt.

Abgesehen davon seien sämtliche im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013 dem Bundesasylamt aufgetragenen Ermittlungsschritte unterlassen worden. Damit habe sich die belangte Behörde die Möglichkeit genommen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu übermitteln. Vielmehr habe sie (neuerlich) in den relevanten Punkten nur unvollständig ermittelt und würden damit wesentliche Verfahrensmängel vorliegen. Die im Erkenntnis vom 11.01.2013 aufgezeigten Mängel seien nicht behoben worden.

Die belangte Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren erneut nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt. Auch den zahlreichen gestellten Beweisanträgen sei die belangte Behörde auch im fortgesetzten Verfahren nicht nachgekommen. Vielmehr habe sich die belangte Behörde wiederum auf die medizinische Befundinterpretation vom 29.05.2012 gestützt, obwohl dessen Schlussfolgerungen durch das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 31.01.2013 widerlegt worden seien.

Darüber hinaus finden sich in der Beschwerde - was den Gesundheitszustand und die Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien betrifft - die bereits während des Verfahrens vor dem vor dem Bundesasylamt in den diversen Stellungnahmen getätigten Ausführungen und Anträge.

Betreffend den Bruder XXXX wurde bemängelt, dass die belangte Behörde sich trotz entsprechender Rüge im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013 nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass dieser befürchte, bei Ableistung des Militärdienstes in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden. Auch in diesem Fall sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht geworden.Betreffend den Bruder römisch 40 wurde bemängelt, dass die belangte Behörde sich trotz entsprechender Rüge im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013 nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass dieser befürchte, bei Ableistung des Militärdienstes in den unstabilen, von Krieg bedrohten Grenzregionen oder sogar in Afghanistan eingesetzt zu werden. Auch in diesem Fall sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht geworden.

Die allgemeinen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen seien äußerst allgemein und würden auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht eingehen. Diese seien von der belangten Behörde auch nicht entsprechend gewürdigt worden.

Tatsächlich wäre eine zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie mit der großen Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit verbunden, was die belangte Behörde mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens nicht.

Im Übrigen finden sich in der Beschwerde im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der Beschwerde vom 09.10.2012.

Mit Faxeingabe vom 08.05.2013 wurde betreffend den Beschwerdeführer eine verbindliche Einstellungszusage als Lehrling in einem großen Einzelhandelsunternehmen übermittelt.

I.20. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.20. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer leidet an einer besonderen Form der Epilepsie ("Rolando"-Epilepsie). Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einem Mikroadenom der Hypophyse und an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion.

Aufgrund seiner Erkrankung besteht beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt unverändert die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme des Medikaments "Ospolot". Im Hinblick auf das beim Beschwerdeführer bestehende Mikroadenom der Hypophyse steht der Beschwerdeführer in einer Substitutionstherapie.

Im aktuellen Gutachten wird ausgeführt, dass zur Behandlung der "Rolando"-Epilepsie prinzipiell Sultiam (zB "Ospolot") in Frage kommt. Es können aber auch andere Antiepileptika wie zB Oxcarbazepin, Carbamazepin, Phenytoin, Gabapentin oder Valproinsäure unter Beachtung der Nebenwirkungen verabreicht werden (siehe auch:

Prof. Schmidt, Prof. Elger, Praktische Epilepsiebehandlung, Thieme Verlag; Prof. Stefan: Epilepsien, Diagnose und Behandlung, Thieme Verlag).

Das Medikament "Ospolot" ist in Georgien nicht erhältlich. Es konnte nicht festgestellt werden, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines weiteren medizinischen Behandlungsbedarfs und der Beachtung von Nebenwirkungen eine Behandlung mit einem Ersatzmedikament möglich ist.

Unter Berücksichtung der Notwendigkeit der Weiterführung einer entsprechenden medizinischen Behandlung und dem dahingehenden Mangel adäquater Medikamente im Herkunftsstaat, kann unverändert nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gravierend verschlechtert.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben sich aus den im Verlauf der vorangegangen Verfahren - im Verfahrensgang zitierten - vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer besonderen Form der Epilepsie ("Rolando"-Epilepsie) leidet und die Behandlung mit dem Medikament "Ospolot" notwendig ist.

Im zuletzt vom Bundesasylamt eingeholten Gutachten vom 31.01.2013 wird diese Diagnose bestätigt und darüber hinaus auf das beim Beschwerdeführer vorliegende Mikroadenom der Hypophyse verwiesen, welches mittels Substitutionstherapie behandelt wird.

Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid weiter der medizinischen Befundinterpretation vom 29.05.2012 folgt und zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer einerseits an keiner "Rolando"-Epilepsie leidet und demnach keine Medikation mit "Ospolot" erforderlich ist, waren dem bereits die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen entgegenzuhalten, die unverändert von einer "Rolando"-Epilepsie ausgehen und in denen dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführ unverändert mit "Ospolot" behandelt wird. Die Eltern und der Beschwerdeführer selbst haben im vorangegangen Verfahren auch die Einnahme des Medikaments "Ospolot" durch den Beschwerdeführer bestätigt.

Im vorangegangenen Verfahren erklärten der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in den übermittelten Stellungnahmen durch ihren Vertreter, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer "Rolando"-Epilepsie leide und das Medikament "Ospolot" seit Jahren regelmäßig einnehme.

Auch wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden vom 17.07.2012 des - den Beschwerdeführer behandelnden - Krankenhauses übermittelt, wo unverändert die Diagnose einer "Rolando"-Epilepsie angeführt wird. Darin wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer aktuell das Medikament "Ospolot" verwendet. Die behandelnde Ärztin empfiehlt darin bei weiterhin auffälligem EEG-Befund und bei den geschilderten Anfällen die Fortführung der antikonvulsiven Therapie. Prinzipiell ist eine Umstellung auf primär Oxcarbazepin zu überlegen und möglich, sollte die Anfallssituation weiterhin nicht zufriedenstellend sein. Generell ist laut rezenter Literatur auch bei anderen Formen der Epilepsie eine antikonvulsive Therapie mit Sultiam möglich, weshalb insgesamt bei guter Verträglichkeit und lediglich wenigen Anfällen keine Umstellung der Therapie zum derzeitigen Zeitpunkt vorgesehen ist. Prinzipiell ist jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen.

Aufgrund der massiven Abweichung der medizinischen Befundinterpretation vom 29.05.2012 zu allen anderen in den bisherigen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen - insbesondere jenen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers - wurde dem Bundesasylamt im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.01.2013 unter anderem die Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgetragen.

Diesem Auftrag ist das Bundesasylamt nachgekommen. Das beauftragte Gutachten vom 31.01.2013 geht entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid weiterhin vom Vorliegen einer "Rolando"-Epilepsie aus. Vollkommen tatsachenwidrig ist weiters, wenn das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vermeint, dass dem Gutachten vom 31.01.2013 zu entnehmen ist, dass das Anfallsleiden des Beschwerdeführers nicht unbedingt mit "Ospolot" behandelt werden müsse. Das epileptische Anfallsleiden des Beschwerdeführers könne vielmehr mit anderen genannten Antiepileptika behandelt werden.

Diese Ausführungen finden sich im genannten Gutachten vom 31.01.2013 jedoch gerade nicht. Vielmehr wird dort wie folgt ausgeführt:

Als Therapie kommt prinzipiell Sultiam (zB Ospolot) in Frage, aber auch andere Antiepileptika wie zB Oxcarbazepin, Carbamazepin, Phenytoin, Gabapentin oder Valproinsäure. Diese würden unter Beachtung der Nebenwirkungen verabreicht werden können (siehe auch:

Prof. Schmidt, Prof. Elger, Praktische Epilepsiebehandlung, Thieme Verlag; Prof. Stefan: Epilepsien, Diagnose und Behandlung, Thieme Verlag).

Einerseits geht das Gutachten demnach davon aus, dass prinzipiell der Wirkstoff Sultiam (zB Ospolot) zur Behandlung der Epilepsieform des Beschwerdeführers in Frage kommt. Andere Antiepileptika werden zwar auch genannt, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit diesen verbundenen Nebenwirkungen beachtet werden müssen. Das von der belangten Behörde veranlasste Gutachten geht demnach von einer prinzipiellen Behandlung mit dem Wirkstoff Sultiam, der im Medikament "Ospolot" enthalten ist, aus.

Das Gutachten klärt insbesondere nicht die Frage, ob vom Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation ein anderes Medikament zur Behandlung seiner Epilepsieerkrankung verwendet werden kann. Vielmehr wird einschränkend ausgeführt, dass andere Antiepileptika unter Beachtung der Nebenwirkung verwendet werden können.

Von der weiteren Einholung eines Gutachtens zur Klärung dieser Frage ist nach Dafürhalten des erkennenden Senates abzusehen, da der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung durchgehend gleichlautende medizinische Befunde zur Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegt haben. Der Beschwerdeführer nimmt demnach seit Jahren regelmäßig das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Epilepsieerkrankung ein. Dem im vorangegangen Verfahren vorgelegten Konvolut an medizinischen Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "Ospolot" gut verträgt und keine Umstellung der Therapie vorgesehen ist. Auch wurde von der behandelnden Ärztin dargelegt, dass jede antikonvulsive Therapie für die Dauer von ca. zwei Jahren ab dem letzten Anfall empfohlen wird. Im Fall des Beschwerdeführers kommt erschwerend hinzu, dass er sich aufgrund einer Wachstumsstörung einer Substitutionstherapie unterziehen muss. Im Hinblick darauf, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführten medizinischen Behandlungen aufeinander abgestimmt sind, erscheint es umso komplexer, den Beschwerdeführer auf ein anderes Antiepileptikum, bei dem laut Gutachten vom 31.01.2013 erst die Nebenwirkungen abgeklärt werden müssen, umzustellen.

Dem Gutachten vom 31.01.2013 war insbesondere zu folgen, da dieses von entsprechenden Spezialisten erstellt worden ist, die die nötige Fachkenntnis besitzen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. das bei ihm bestehende Krankheitsbild zu beurteilen. Die Gutachter haben den Beschwerdeführer entsprechend persönlich untersucht und die medizinischen Unterlagen aus dem Verwaltungsakt berücksichtigt. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar.

Dies trifft auch auf die im Wesentlichen gleichlautenden vorgelegten medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers zu, die mit dem Gutachten vom 31.01.2013 in Einklang zu bringen sind.

Im Erkenntnis vom 11.01.2013 wurde auch ausführlich und umfassend dargelegt, weshalb der medizinischen Befundinterpretation vom 29.05.2012 nicht zu folgen war. Umso unverständlicher mutet es für den erkennenden Senat an, dass die belangte Behörde die Ergebnisse aus besagter medizinischer Befundinterpretation trotz des gegenteiligen Ergebnisses des Gutachtens vom 31.01.2013 erneut seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Bundesasylamt hat mit dieser Vorgehensweise nicht nur die Tatsachenlage sondern auch sämtliche Erwägung zum Gutachten vom 29.05.2012 im Erkenntnis vom 11.01.2013 ignoriert.

Als Zwischenergebnis war demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Medikament "Ospolot" zur Behandlung seiner Epilepsieform ("Rolando"-Epilepsie) benötigt.

Das Bundesasylamt hat dem angefochtenen Bescheid aktuelle Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat sowie eine Anfragebeantwortung vom 08.10.2012 zugrunde gelegt. Die Anfragebeantwortung enthält einen Internetlink, in dem alle in Georgien verfügbaren Medikamente bzw. Wirkstoffe alphabetisch aufgelistet sind. Im Übrigen werden die in Georgien tätigen großen Apothekenketten genannt.

Aufgrund dieser Länderinformationen kommt das Bundesasylamt zum tatsachenwidrigen Ergebnis, dass jene Art von Epilepsie, an der der Beschwerdeführer leide, in Georgien behandelbar sei und die von ihm benötigten Medikamente in Georgien erhältlich seien.

In den Länderinformationen kommt der Begriff "Rolando"-Epilepsie jedoch überhaupt nicht vor. Diese Form der Epilepsie wird mit keinem Wort erwähnt. In der alphabetischen Liste der in Georgien verfügbaren Medikamente findet sich auch nicht der Wirkstoff Sultiam und schon gar nicht das Medikament "Ospolot".

Der Vertreter legte in diesem Zusammenhang eine E-Mail von einer Managerin der Apothekenkette "XXXX" vom 21.03.2013 vor, wonach das Medikament "Ospolot" in Georgien nicht beziehbar ist.

Zumal im Vorfeld des Erkenntnisses vom 01.04.2011, mit welchem dem Beschwerdeführer erstmals der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dargelegt wurde, dass das Medikament "Ospolot" in Georgien nicht verfügbar ist und dieses Ergebnis durch die alphabetische Liste der in Georgien verfügbaren Medikamente sowie durch die unbedenkliche Auskunft einer Managerin der Apothekenkette "XXXX" bestätigt wird, ist unvermindert davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament in Georgien nicht erhältlich ist.

Das Bundesasylamt konnte demnach auch nach Fortsetzung des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach Behebung des Bescheides vom 21.09.2012 nicht darlegen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiären Schutz nicht mehr vorliegen würden.

Vielmehr leidet der Beschwerdeführer unvermindert an einer speziellen Epilepsieform ("Rolando"-Epilepsie) und wird er in diesem Zusammenhang unverändert mit dem Medikament "Ospolot" behandelt, für das es im konkreten Fall des Beschwerdeführers keine Alternativen gibt und das in Georgien ebenso wie der Wirkstoff Sultiam nicht erhältlich ist.

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung war demnach aufgrund des unverminderten Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu verlängern.

II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war vor dem Asylgerichtshof im Senat durchzuführen und kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

II.2. Zu Spruchpunkt I (Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Abs. 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216)Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatz eins, berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216)

Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend dargelegt - wegen weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein weiteres Jahr zu verlängern.

Aus der Aktenlage ergibt sich nämlich nicht, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des subsidiären Schutzes mittlerweile nicht mehr vorliegen und ist im gegenständlich mehr als ein Jahr anhängigen Verlängerungsverfahren vor dem Bundesasylamt nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

Dem Antragsteller wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011, Zl. D15 406263-4/2010/4E, subsidiärer Schutz gewährt. Begründend wurde darin insbesondere auf die Erkrankung des Beschwerdeführers ("Rolando"-Epilepsie) verwiesen, deren Behandlung im Herkunftsstaat mangels Verfügbarkeit des vom Beschwerdeführer benötigten Medikaments ("Ospolot" - Wirkstoff: Sultiam) nicht möglich ist.

Wie beweiswürdigend dargelegt hat sich im Fall des Beschwerdeführers unverändert das Vorliegen einer speziellen Form der Epilepsie ("Rolando"-Epilepsie) ergeben. Eine Alternativmedikation zur Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers hat sich im Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben. Aus den seitens des Bundesasylamtes eingeholten Länderinformationen hat sich auch insbesondere nicht ergeben, dass das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "Ospolot" bzw. der in diesem Medikament enthaltene Wirkstoff Sultiam in Georgien verfügbar ist.

Die Umstände die zur Erteilung subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich demnach seit Erlassung des Erkenntnisses vom 01.04.2011 nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung unverändert vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für ein weiteres Jahr zu erteilen war.

Gemäß § 52 AsylG 2005 wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen haben.Gemäß Paragraph 52, AsylG 2005 wird das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen haben.

II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aufgrund der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Anpassungsstörung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bescheidbehebung, gesundheitliche Beeinträchtigung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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