TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/24 A15 428253-1/2012

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Veröffentlicht am 24.06.2013
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Spruch

A15 428253-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2012, FZ. 11 10.821-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2012, FZ. 11 10.821-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und eigenen Angaben zufolge Zugehöriger der Volksgruppe der Madhibaan sowie des moslemischen Glaubens, reiste illegal per Flugzeug am 18.9.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am selben Tag fand seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX und am 15.12.2011 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.7.2012, FZ. 11 10.821-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und eigenen Angaben zufolge Zugehöriger der Volksgruppe der Madhibaan sowie des moslemischen Glaubens, reiste illegal per Flugzeug am 18.9.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.9.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am selben Tag fand seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 und am 15.12.2011 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 12.7.2012, FZ. 11 10.821-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

In seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX am 19.9.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:In seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 19.9.2011 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

Er gehöre dem Minderheitenstamm der Madhibaan an. Er habe in Somalia als Träger gearbeitet. Im August 2010 seien vier Mitglieder der Islamisten zu ihm gekommen und hätten zu ihm gesagt, er solle eine Bombe in das Regierungsgebäude bringen. Er habe dies abgelehnt. Daraufhin hätten ihn die Männer mitgenommen und in einen Wald gebracht. Dort hätten sie auf ihn eingeschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Danach hätten ihn die Männer dort liegen gelassen. Andere Leute hätten ihn dann gefunden und ihm erste Hilfe geleistet. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe in der Folge ihre Schwester kontaktiert, welche ihm sodann seine Flucht organisiert habe.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2011 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:

Als er im August 2010 am XXXX Markt mit seiner Schubkarre gewesen wäre, um zu arbeiten, seien gegen 9 oder 10 Uhr vormittags vier "verschleierte Männer" gekommen und hätten eine Bombe gebracht. Man habe von ihm verlangt, dass er "die Bombe bringen" müsse. Er habe sich jedoch geweigert. Die Männer hätten ihn sodann in Ketten gelegt und mitgenommen. Er sei zur XXXX gebracht worden. Dies sei früher eine Polizeistation der Regierung gewesen. Die Männer hätten ihn entführt und mit einem Gewehr geschlagen. Dann habe er das Bewusstsein verloren. Er sei im Spital XXXX gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe seine Mutter gefragt, wer ihn hergebracht habe. Er sei zwei Monate im Spital gewesen. Danach sei er in einem Haus in XXXX versteckt gewesen.Als er im August 2010 am römisch 40 Markt mit seiner Schubkarre gewesen wäre, um zu arbeiten, seien gegen 9 oder 10 Uhr vormittags vier "verschleierte Männer" gekommen und hätten eine Bombe gebracht. Man habe von ihm verlangt, dass er "die Bombe bringen" müsse. Er habe sich jedoch geweigert. Die Männer hätten ihn sodann in Ketten gelegt und mitgenommen. Er sei zur römisch 40 gebracht worden. Dies sei früher eine Polizeistation der Regierung gewesen. Die Männer hätten ihn entführt und mit einem Gewehr geschlagen. Dann habe er das Bewusstsein verloren. Er sei im Spital römisch 40 gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe seine Mutter gefragt, wer ihn hergebracht habe. Er sei zwei Monate im Spital gewesen. Danach sei er in einem Haus in römisch 40 versteckt gewesen.

Befragt, was er mit der (genannten) Bombe tun hätte sollen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Bombe zur "Villa Somalia" transportieren hätte sollen, wo der Präsident und wichtige Leute gewesen wären. Immer wieder würden dort Leute mit Bomben hingeschickt. Später werde die Bombe mit dem Träger explodieren. Er fürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Somalia von den Leuten, die ihn geschlagen hätten, umgebracht zu werden. Diese Leute seien Mitglieder von al Shabaab.

Befragt hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Madhibaan von anderen Somaliern darin unterscheiden würden, dass sie nicht Zugehörige anderer Clans heiraten würden. Sie würden weiters Vögel verspeisen, die andere Somalier nicht essen würden. Sie würden außerhalb der Stadt leben. Seine Eltern gehörten dem Clan "Guleed Cade" an.

Befragt, ob es viele Madhibaan in seinem Bezirk gebe, erklärte der Beschwerdeführer, dass wenige Leute dort lebten. Madhibaan lebten zerstreut, sie lebten auch in Nordsomalia.

Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut XXXX im Jänner 2012, den Beschwerdeführer betreffend, eine Sprachanalyse durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme des Somalisch sprechenden Beschwerdeführers vom 11.1.2012, welche eine Länge von 19 Minuten hatte.Im Auftrag des Bundesasylamtes führte das Institut römisch 40 im Jänner 2012, den Beschwerdeführer betreffend, eine Sprachanalyse durch und zwar auf der Grundlage einer Direktaufnahme des Somalisch sprechenden Beschwerdeführers vom 11.1.2012, welche eine Länge von 19 Minuten hatte.

In dieser zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes beim Institut XXXX in Auftrag gegebenen Sprachanalyse, durchgeführt von einem Somalier aus Mogadishu, war im Wesentlichen Folgendes festgehalten worden:In dieser zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes beim Institut römisch 40 in Auftrag gegebenen Sprachanalyse, durchgeführt von einem Somalier aus Mogadishu, war im Wesentlichen Folgendes festgehalten worden:

(Zur Phonologie und Prosodie:) Der Sprachgebrauch des Sprechers weise gewisse phonologische Züge der im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch auf. (Zu Morphologie und Syntax:) Der Sprecher verwende Wort- und Satzkonstruktionen, die sich der in Mogadishu-Region, im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen lasse. (Zu lexikalischen Merkmalen der Sprache:) Der Sprecher verwende Wörter und Begriffe, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante von Somalisch zuordnen lasse.

(Vom Sprecher angeführte Kenntnisse zum angegebenen Herkunftsgebiet:) Der Sprecher besitze korrekte und detaillierte Kenntnisse zum Bezirk Hawlwadaag von Mogadishu im südlichen Somalia. Er mache Angaben zu Gebäuden und Orten in der Umgebung, wie z. B. zu den Moscheen Hareed, Salaama, Macallin Biyomaalow, Abu Hureyra und Nasrudiin, den Schulen Ahmed Gurey, Hamar-jadiid, Cismaan G. Raage und Muuse Galaal, hotell Peace, Salaama, Caamir, Nasrudiin und Qudus, der Apotheke Tanaad, Bar Ubah, Bar Peking, der Messe IDKO, den Gebäuden Maalintaajir, Sportsman, Hormuud und Olymoic, dem Markt Bakaaraha und den Straßen in der Umgebung.

Er nenne die angrenzenden Bezirke Hodon, Wardhiigley, Waaberi und Hamar-jajab. Er mache ausführliche Angaben zur Geschichte der Region und nenne bekannte Warlords, die die Region beherrscht hätten, beim Namen: John Dhoorre und Sigane. Er mache Angaben zur Bevölkerung der Region und sage, dass die Mehrheit dem Klan Habargidir und Murusade angehöre. Laut eigener Angabe gehöre er dem Klan Madhibaan und dem Unterclan Guleed Cadde an. Der Unterclan bewohne hauptsächlich das zentrale Somalia und die Region Galgaduud.

Die Analytiker von XXXX kamen zusammenfassend auf diesen Grundlagen zu folgendem Resultat:Die Analytiker von römisch 40 kamen zusammenfassend auf diesen Grundlagen zu folgendem Resultat:

Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lasse sich mit sehr hoher Sicherheit der Region um Mogadishu, im südlichen Somalia, einordnen. Dies stimme mit dem vom Sprecher angegebenen Hintergrund überein.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 12.7.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und aus Mogadishu stamme. Die Clanzugehörigkeit Madhibaan habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.

Das Bundesasylamt traf auf Seite 11 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, dann bezog sich ein Absatz auf die Situation des Clans der Madhibaan.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels vorgelegter Identitätsdokumente nicht fest. Aufgrund seiner Sprach- und Landeskenntnisse seien seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft aus Südsomalia/Mogadishu glaubhaft. Wie bereits ausgeführt, sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mogadishu festgestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, den Bezirk Hawlwadag, glaubhaft machen habe können.

Seine Angaben zur Clanzugehörigkeit der Madhibaan habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Er verfüge zwar über Allgemeinkenntnisse, habe aber keinen Unterschied seines angeblichen Clans zu anderen Clans anführen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, angeblich dem Unterclan der Guleed Cadde anzugehören. Wie auch in der Kenntniskontrolle der Sprachanalyse festgehalten, bewohne dieser Unterclan jedoch hauptsächlich das zentrale Somalia und die Region Galgaduud. Auch wenn es nicht generell auszuschließen sei, dass auch Zugehörige dieses Subclans in Mogadishu leben würden, so sei es in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Clan "glaubhaft", dass er "aus asyltaktischen Gründen angegeben" habe, "einer Minderheit anzugehören". Dabei wäre auch auffällig, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung, nach seinem Flucht- und Asylgrund befragt, nicht gleich den Vorfall geschildert habe, der ihn gezwungen habe, fluchtartig seinen Herkunftsstaat zu verlassen, sondern als ersten Satz angegeben habe, dem Minderheitenstamm der Madhibaan anzugehören.

Die Angaben des Beschwerdeführers, verheiratet zu sein, seien ebenfalls nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seiner angeblichen Ehefrau erstatten können, obwohl er dann ein konkretes Datum der Eheschließung angeben habe können. Der Beschwerdeführer habe außerdem vorgegeben, nicht zu wissen, wo seine Ehefrau lebe. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, am 18.8.2011 den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt zu haben, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls angeben können hätte müssen, wo sich seine Angehörigen beim letzten Kontakt aufgehalten hätten.

Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Seine Angaben seien widersprüchlich, nicht plausibel, wenig lebensnah und hätten "offensichtlich nur der Asylerlangung dienen" sollen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung angegeben, dass er in Somalia als Träger gearbeitet habe. Im August 2010 seien vier Mitglieder der Islamisten zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, etwas für sie zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte eine Bombe in das Regierungsgebäude bringen sollen. Da er dies aber abgelehnt habe, hätten die Männer ihn mitgenommen, in einen Wald gebracht und dort geschlagen, bis er bewusstlos geworden wäre. Man habe ihn dann dort liegen lassen. Leute wären dann gekommen und hätten ihm erste Hilfe geleistet. Als er wieder zu sich gekommen wäre, sei er bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe dann ihre Schwester kontaktiert, die ihm die Flucht aus Somalia organisiert habe. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer sich bei seinen Angaben bei der Erstbefragung auch bei der angegebenen Jahreszahl August 2010 geirrt. Wäre dieser angebliche Vorfall tatsächlich im August 2010 geschehen, gebe es keinen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise am 15.8.2011. Da der Beschwerdeführer auch seine Ausreise mit August angegeben habe, sei es plausibel, dass er nur die Jahreszahl verwechselt habe. Diese offensichtliche Verwechslung habe der Beschwerdeführer dann auch zum Anlass genommen, sein Vorbringen anzupassen und eingehend zu steigern. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach dieser Attacke zwei Monate im Spital XXXX gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer, nachdem er wieder das Bewusstsein erlangt hätte, bei seiner Mutter gewesen wäre, habe er nicht erwähnt. Dies stehe jedoch im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Dass es durchaus schlüssig sei, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr geirrt habe, ergebe sich auch aus seinen weiteren Ausführungen. So habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, getroffen habe, als er geschlagen worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch angeben, dass er Mogadishu am 15.8.2011 verlassen habe und ein Jahr versteckt gelebt hätte. Auch dies sehe das Bundesasylamt als Indiz dafür, dass er seinen offensichtlichen Irrtum bei der Erstbefragung hinsichtlich des Jahres herangezogen habe, um seinem "Vorbringen mehr Substanz zu verleihen". Es wäre sonst wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer nach diesem angeblichen Vorfall seine Tante verständigt habe und dann ein Jahr auf die Organisation seiner Flucht gewartet habe. Dass der Beschwerdeführer "es mit der Wahrheit nicht sehr genau" nehme, sei auch daran zu sehen, dass er zuvor in der Einvernahme ausgeschlossen habe, dass es Onkeln und Tanten gebe und dann die Tante erwähnt habe, die seine Flucht organisiert hätte.Dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Seine Angaben seien widersprüchlich, nicht plausibel, wenig lebensnah und hätten "offensichtlich nur der Asylerlangung dienen" sollen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung angegeben, dass er in Somalia als Träger gearbeitet habe. Im August 2010 seien vier Mitglieder der Islamisten zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, etwas für sie zu tragen. Der Beschwerdeführer hätte eine Bombe in das Regierungsgebäude bringen sollen. Da er dies aber abgelehnt habe, hätten die Männer ihn mitgenommen, in einen Wald gebracht und dort geschlagen, bis er bewusstlos geworden wäre. Man habe ihn dann dort liegen lassen. Leute wären dann gekommen und hätten ihm erste Hilfe geleistet. Als er wieder zu sich gekommen wäre, sei er bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe dann ihre Schwester kontaktiert, die ihm die Flucht aus Somalia organisiert habe. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer sich bei seinen Angaben bei der Erstbefragung auch bei der angegebenen Jahreszahl August 2010 geirrt. Wäre dieser angebliche Vorfall tatsächlich im August 2010 geschehen, gebe es keinen zeitlichen Konnex zu seiner Ausreise am 15.8.2011. Da der Beschwerdeführer auch seine Ausreise mit August angegeben habe, sei es plausibel, dass er nur die Jahreszahl verwechselt habe. Diese offensichtliche Verwechslung habe der Beschwerdeführer dann auch zum Anlass genommen, sein Vorbringen anzupassen und eingehend zu steigern. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er nach dieser Attacke zwei Monate im Spital römisch 40 gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer, nachdem er wieder das Bewusstsein erlangt hätte, bei seiner Mutter gewesen wäre, habe er nicht erwähnt. Dies stehe jedoch im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Dass es durchaus schlüssig sei, dass sich der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Jahr geirrt habe, ergebe sich auch aus seinen weiteren Ausführungen. So habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er den Entschluss, sein Heimatland zu verlassen, getroffen habe, als er geschlagen worden sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe der Beschwerdeführer auch angeben, dass er Mogadishu am 15.8.2011 verlassen habe und ein Jahr versteckt gelebt hätte. Auch dies sehe das Bundesasylamt als Indiz dafür, dass er seinen offensichtlichen Irrtum bei der Erstbefragung hinsichtlich des Jahres herangezogen habe, um seinem "Vorbringen mehr Substanz zu verleihen". Es wäre sonst wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer nach diesem angeblichen Vorfall seine Tante verständigt habe und dann ein Jahr auf die Organisation seiner Flucht gewartet habe. Dass der Beschwerdeführer "es mit der Wahrheit nicht sehr genau" nehme, sei auch daran zu sehen, dass er zuvor in der Einvernahme ausgeschlossen habe, dass es Onkeln und Tanten gebe und dann die Tante erwähnt habe, die seine Flucht organisiert hätte.

Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, einen Erlebnisbericht zu erstatten. So sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zu schildern, wie er es erlebt habe, als man ihn aufgefordert hätte, eine Bombe zu transportieren. Dazu habe der Beschwerdeführer angegeben: "Ich habe mich geweigert. Sie haben mich gekettet und mitgenommen." Auch die Frage, was genau passiert sei, habe der Beschwerdeführer damit beantwortet: "Sie haben mich entführt und mit einem Gewehr geschlagen. Dann habe ich das Bewusstsein verloren. Ich weiß nicht, was dann passiert ist."

Wie bereits ausgeführt, habe der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben, dass er, nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hätte, bei seiner Mutter zu Hause gewesen sei. Im eklatanten Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt auf die Frage, was er erlebt habe, als er wieder aufgewacht wäre, angegeben:

"Ich war im Spital XXXX, als ich aufgewacht bin. Ich habe meine Mutter gefragt, wer mich hergebracht hatte." Da der Beschwerdeführer weiters angegeben habe, dass man von ihm verlangt habe, eine Bombe zu transportieren, sei er gefragt worden, was er mit der Bombe tun hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er die Bombe zu einem bestimmten Platz, wo der Präsident und bestimmte Leute gewesen seien, bringen hätte sollen. Die weitere Frage, zu welchem Platz, habe er mit "zur Villa Somalia" beantwortet. Allein dies sei bereits wenig lebensnah und plausibel, da es dem Amtswissen entspreche, dass gerade Selbstmordattentäter doch deshalb ausgesucht würden, da sie über die dafür notwendige Motivation verfügen würden. Willkürlich jemanden aufzufordern, würde doch das Risiko für die Auftraggeber mit sich bringen, dass der Anschlag vereitelt werde. Es sei außerdem wenig plausibel und nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schubkarren einen Bereich erreichen hätte können, wo sich gefährdete Personengruppen befänden. Der Beschwerdeführer habe ja auch selbst angegeben, dass immer wieder Personen mit Bomben dorthin geschickt würden. Es sei daher wenig lebensnah und nicht plausibel, dass man dann diesen Bereich nicht besonders schützen würde. Wie bereits ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtgrundes gänzlich abzusprechen gewesen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer "eine fiktive Geschichte entwickelt" habe, "die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen"."Ich war im Spital römisch 40 , als ich aufgewacht bin. Ich habe meine Mutter gefragt, wer mich hergebracht hatte." Da der Beschwerdeführer weiters angegeben habe, dass man von ihm verlangt habe, eine Bombe zu transportieren, sei er gefragt worden, was er mit der Bombe tun hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angegeben, dass er die Bombe zu einem bestimmten Platz, wo der Präsident und bestimmte Leute gewesen seien, bringen hätte sollen. Die weitere Frage, zu welchem Platz, habe er mit "zur Villa Somalia" beantwortet. Allein dies sei bereits wenig lebensnah und plausibel, da es dem Amtswissen entspreche, dass gerade Selbstmordattentäter doch deshalb ausgesucht würden, da sie über die dafür notwendige Motivation verfügen würden. Willkürlich jemanden aufzufordern, würde doch das Risiko für die Auftraggeber mit sich bringen, dass der Anschlag vereitelt werde. Es sei außerdem wenig plausibel und nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schubkarren einen Bereich erreichen hätte können, wo sich gefährdete Personengruppen befänden. Der Beschwerdeführer habe ja auch selbst angegeben, dass immer wieder Personen mit Bomben dorthin geschickt würden. Es sei daher wenig lebensnah und nicht plausibel, dass man dann diesen Bereich nicht besonders schützen würde. Wie bereits ausgeführt, sei dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtgrundes gänzlich abzusprechen gewesen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer "eine fiktive Geschichte entwickelt" habe, "die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen".

Wie bereits in den aktuellen Länderfeststellungen festgehalten, sei nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadishu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union und der Übergangsregierung die somalische Hauptstadt weitergehend ein von den Islamisten befreiter und von Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation habe sich über die vergangenen Monate stabilisiert. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadishu könne ausgeschlossen werden. Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in Mogadishu noch begrenzt bleibe, habe sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose falle positiv aus. Der Beschwerdeführer gehöre laut seinen Angaben dem Clan der Madhibaan an, was er jedoch nicht glaubhaft machen habe können.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Somalia. Im Fall des Beschwerdeführers erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung dessen Angaben als gänzlich unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Mogadishu stabil sei, wozu auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen werde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat Somalia. Im Fall des Beschwerdeführers erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung dessen Angaben als gänzlich unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Im Fall des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Mogadishu stabil sei, wozu auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen werde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesasylamt gelange zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia in das Gebiet von Mogadishu Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Weiters seien keine relevanten Hinweise dafür feststellbar, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson in Somalia einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts, Hungernot oder anderen ähnlich gelagerten Gefahren ausgesetzt sein könne. Es sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Somalia, Region Mogadishu, zulässig sei.

In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstigen privaten Bindungen. Seine nächsten Angehörigen würden in Somalia/Mogadishu leben. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung der vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele "sogar dringend geboten" sei.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen, keine engeren familiären oder sonstigen privaten Bindungen. Seine nächsten Angehörigen würden in Somalia/Mogadishu leben. In Gesamtbetrachtung der Situation sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere und überwiegende Bedeutung zukomme. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung der vorgenannten Faktoren ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich innerhalb der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele "sogar dringend geboten" sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Er sei Staatsbürger von Somalia und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al-Shabaab-Milizen verlassen. Konkret sei er bereits einmal von den al- Shabaab-Milizen misshandelt worden, da er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Somalische Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. im Stande, ihm den notwendigen Schutz zu bieten, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Als Mitglied der ethnischen Minderheit der Madhibaan werde er in Somalia persönlich diskriminiert und wegen der Heirat mit seiner Ehefrau von seinen Schwiegereltern persönlich verfolgt.

Insbesondere habe sich das Bundesasylamt nur unzureichend mit seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Madhibaan in Somalia auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt spreche ihm in nicht nachvollziehbarer Weise die Glaubwürdigkeit ab. Konkret werde ihm seitens des Bundesasylamtes vorgeworfen, dass er bei der polizeilichen Erstbefragung gesagt habe, dass er bei seiner Mutter gewesen sei, als er aus der Bewusstlosigkeit erwacht sei. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, im Spital aufgewacht zu sein und seine Mutter gefragt zu haben, wer ihn ins Spital gefahren habe. Dies sei für ihn kein Widerspruch, er sei im Spital gewesen und wäre seine Mutter bei ihm gewesen, als er aus der Bewusstlosigkeit erwacht sei.

Auch der misslungene Rekrutierungsversuch durch die al-Shabaab-Milizen werde seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubwürdig eingestuft. Im Sommer 2011 hätten auch in Mogadishu noch häufig Zwangsrekrutierungen durch die al-Shabaab-Milizen stattgefunden, so wie es auch bei ihm versucht worden sei. Weiters sei ihm seitens des Bundesasylamtes vorgeworfen worden, nicht zu wissen, wo sich seine Familie und seine Ehefrau zur Zeit befänden. Er habe zum Zeitpunkt seiner Flucht das letzte Mal Kontakt zu seinen Angehörigen gehabt und könne nicht sagen, wo sich diese zur Zeit befänden. Dieses Faktum sei jedoch keinesfalls geeignet, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen. Er wolle nochmals betonen, dass er auch aufgrund der Eheschließung mit seiner Frau, die einem anderen Stamm angehöre, mit seinen Schwiegereltern große Probleme gehabt habe, da seine Frau und er gegen den Willen der Angehörigen seiner Frau geheiratet hätten. Er habe dies auch vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschildert, jedoch sei ihm seitens des Einvernehmenden gesagt worden, dass dieser genug gehört habe.

Wie bekannt sei, dürften ethnische Minderheiten in Somalia sich nicht außerhalb ihrer Minderheit verehelichen. Er gehöre der Minderheit der Madhibaan an und habe bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 15.12.2011 ausführlich über seine Clanzugehörigkeit und die Merkmale der Madhibaan Auskunft gegeben. Die Madhibaan würden von anderen somalischen Clans als untere Kaste angesehen und diskriminiert. Schon allein aufgrund seiner ethnischen Diskriminierung als Mitglied der Madhibaan und der Unwilligkeit der somalischen Regierung, ihn zu schützen, sei ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Weiters sei Mogadishu nach dem Abzug der al-Shabaab-Milizen im August 2011 noch unsicherer geworden, da die al Shabaab ihre Taktik auf eine Guerilla-Taktik umgestellt hätten. Auch sei Mogadishu aufgrund der Kampfhandlungen der letzten Jahre stark vermint und laufe er daher ständig Gefahr, von einer Mine verletzt oder getötet zu werden. Schon alleine aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage könne er nicht nach Somalia zurückkehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bekannt sei, dürften ethnische Minderheiten in Somalia sich nicht außerhalb ihrer Minderheit verehelichen. Er gehöre der Minderheit der Madhibaan an und habe bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt am 15.12.2011 ausführlich über seine Clanzugehörigkeit und die Merkmale der Madhibaan Auskunft gegeben. Die Madhibaan würden von anderen somalischen Clans als untere Kaste angesehen und diskriminiert. Schon allein aufgrund seiner ethnischen Diskriminierung als Mitglied der Madhibaan und der Unwilligkeit der somalischen Regierung, ihn zu schützen, sei ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Weiters sei Mogadishu nach dem Abzug der al-Shabaab-Milizen im August 2011 noch unsicherer geworden, da die al Shabaab ihre Taktik auf eine Guerilla-Taktik umgestellt hätten. Auch sei Mogadishu aufgrund der Kampfhandlungen der letzten Jahre stark vermint und laufe er daher ständig Gefahr, von einer Mine verletzt oder getötet zu werden. Schon alleine aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage könne er nicht nach Somalia zurückkehren. Bei einer Rückkehr nach Somalia bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zu gewähren.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdeergänzung vom 30.11.2012 brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige rechtliche Vertreterin Folgendes vor:

Das Bundesasylamt bezeichne die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan als unglaubwürdig. Begründet werde dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar über Allgemeinkenntnisse betreffend die Madhibaan verfüge, aber keinen Unterschied zwischen diesen und anderen Clans anführen hätte können. Diese Begründung des Bundesasylamtes sei aktenwidrig. Im Zuge seiner Einvernahme am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer, befragt zu den Unterschieden zwischen den Madhibaan und anderen Somaliern, angegeben: "Sie sind bekannt, dass sie Midgaan sind." (o.a. Bescheid, S. 3). Bei "Midgaan" handle es sich um eine abwertende Bezeichnung für den Clan der Madhibaan. Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer sehr wohl Unterschiede zwischen den Madhibaan und anderen Somaliern vorgebracht. Dieses Vorbringen sei vom Bundesasylamt schlichtweg ignoriert worden. Wie bereits in der Beschwerdeschrift zutreffend gerügt worden sei, habe es das Bundesasylamt auch unterlassen, ausreichende Ermittlungen zur Minderheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Das Bundesasylamt habe zwar festgestellt, dass die Madhibaan auch als Midgaan bezeichnet würden und unter anderem mit dem Beruf des Schusters assoziiert seien, was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decke; keine Feststellungen habe das Bundesasylamt jedoch zu Ess- bzw. Heiratsgewohnheiten und zur Situation der Madhibaan in der somalischen Gesellschaft getroffen. Hätte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt, so hätte es anhand entsprechender Ermittlungen zum Schluss kommen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Clan glaubwürdig seien und dieser aufgrund dieser Clanzugehörigkeit in Somalia Verfolgung ausgesetzt sei. Der Asylgerichtshof habe zur Minderheit der Madhibaan festgestellt, dass diese in ganz Somalia massiv diskriminiert würden und im verstärkten Ausmaß Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Dabei hätten sie keinen Zugriff auf traditionelle Schutzmechanismen. Länderberichte würden belegen, dass viele Madhibaan aus den traditionellen Siedlungsgebieten in die Städte gezogen seien. Dass der Beschwerdeführer zuletzt in Mogadishu gelebt habe, stehe daher nicht im Widerspruch zu seiner Zugehörigkeit zu den Madhibaan. Zuletzt suche das Bundesasylamt die vermeintliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch zu untermauern, dass es als "auffällig" bezeichne, dass der Beschwerdeführer, befragt nach seinem Fluchtgrund, als ersten Satz angegeben habe, dem Minderheitenstamm der Madhibaan anzugehören. Lediglich aus dem Kontext lasse sich erahnen, dass dem Beschwerdeführer damit implizit unterstellt werde, diese Angaben nur aus asyltaktischen Erwägungen getätigt zu haben. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass die Madhibaan zu den am meisten diskriminierten verfolgten Gruppen Somalias gehören würden. Vor diesem Hintergrund wäre es auch für das Bundesasylamt leicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar seine Minderheitenzugehörigkeit erwähnt habe. Darüber hinaus stehe die Zugehörigkeit zu den Madhibaan in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versuch der al Shabaab, ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Als Zugehöriger einer Minderheit sei der Beschwerdeführer in besonderem Maße vulnerabel gegenüber derartigen Angriffen und sei daher davon auszugehen, dass er auch aufgrund seiner Clanzugehörigkeit von den al Shabaab ausgewählt worden sei. Das Sprachgutachten ziehe die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Madhibaan nicht in Zweifel.

Das Bundesasylamt habe diesen Umstand nicht in seine Beweiswürdigung einfließen lassen und sei diese auch aus diesem Grunde mangelhaft. Das Bundesasylamt bezeichne das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubwürdig, da er sich ein Jahr lang versteckt gehalten habe, bevor er das Land verlassen habe. Vor dem Hintergrund, dass eine in Kanada lebende Tante des Beschwerdeführers nach Kontaktaufnahme durch dessen Mutter die Ausreise organisiert habe, erscheine es entgegen der nicht nachvollziehbaren Argumentation des Bundesasylamtes jedoch glaubhaft, dass die Organisation der Ausreise des Beschwerdeführers längere Zeit in Anspruch genommen habe.

Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia auch Verfolgung durch die Habar Gidir aufgrund der Eheschließung mit seiner Frau, die diesem Mehrheitsclan angehöre. Diesbezüglich sei ergänzend auszuführen, dass die Eheschließung mit seiner Frau durch den Beschwerdeführer heimlich erfolgen habe müssen, da Mischehen zwischen Madhibaan und Zugehörigen anderer Clans nicht geduldet würden. Die Familie seiner Frau habe jedoch von der Eheschließung erfahren, woraufhin sie begonnen hätte, dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin unter Druck zu setzen. In der Vergangenheit sei es deswegen aber zu keinen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer gekommen, da die al Shabaab in ihrem Einflussbereich keine Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans und Gruppierungen dulden würden.

Das Bundesasylamt bezeichne das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser für die al Shabaab eine Bombe transportieren hätte sollen, als wenig lebensnah und plausibel. Dabei verkenne das Bundesasylamt, dass es in Somalia gängige Praxis sei, Personen, sogar Kinder, gegen ihren Willen zur Durchführung von Selbstmordanschlägen zu zwingen. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei es weiter wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schubkarren einen Bereich erreichen hätte sollen, in welchem sich gefährdete Personen aufhalten würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vermute, gerade aufgrund seines unscheinbaren Äußeren ausgewählt worden zu sein. Das Bundesasylamt unterstelle dem Beschwerdeführer weiters, dass dieser es mit der Wahrheit nicht sehr genau nehme, da er in seiner Einvernahme zunächst ausgeschlossen hätte, Onkel und Tanten zu haben, wenig später aber die Tante erwähnt habe, die seine Flucht organisiert hätte. Auch diese Behauptung basiere auf einer Aktenwidrigkeit, da der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme nach Onkeln und Tanten im Heimatland gefragt worden sei, die Tante, die er jedoch in der Folge erwähnt habe, in Kanada lebe. Der vom Bundesasylamt als Grundlage für die vermeintliche Unglaubwürdigkeit herangezogene Widerspruch existiere daher nicht.

Die drohende Zwangsrekrutierung als Attentäter durch die al Shabaab stelle bereits für sich genommen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers dar. Als Zugehöriger einer Minderheit sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, auf nichtstaatliche Schutzmechanismen zurückzugreifen.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer durch seine rechtliche Vertreterin mit dem Schriftsatz vom 30.11.2012 eine zeugenschaftliche Bestätigung eines mittels nationalem Reisepass ausgewiesenen, somalischen Staatsangehörigen vor, der bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Madhibaan angehöre (siehe im Gerichtsakt aufliegende Erklärung vom 24.10.2012, Zl. A15 428253-1/2012/5).

Mit Schriftsatz vom 25.4.2013 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen/Dokumente vor:

Überweisung zum Neurologen/Psychiater vom 28.2.2013;

Einstellungszusage vom 7.3.2013;

Unterstützungsschreiben vom 28.2.2013;

Unterstützungsschreiben vom 2.3.2013;

Unterstützungsschreiben vom 25.2.2013;

Unterstützungsschreiben vom 1.3.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag in der Erstbefragung am 19.9.2011 folgendermaßen begründet:

Er gehöre dem Minderheitenstamm der Madhibaan an und habe in Somalia als Träger gearbeitet. Im August 2010 seien vier Mitglieder der Islamisten zu ihm gekommen und hätten von ihm gefordert, eine Bombe in ein Regierungsgebäude zu bringen. Da er dies abgelehnt habe, hätten ihn die Männer verschleppt und bewusstlos geschlagen. Er sei von anderen Leuten gefunden und in ein Spital gebracht worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er bei seiner Mutter gewesen. Seine Mutter habe daraufhin ihre Schwester kontaktiert und hätte diese seine Flucht organisiert.

Im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.12.2011 hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Als er "im XXXX Markt" mit seiner Schubkarre gewesen sei, seien "verschleierte Männer" gekommen, die von ihm gewollt hätten, dass er eine Bombe zu einem Gebäude bringe, in welchem sich Mitglieder der Regierung und Soldaten aufgehalten hätten. Die Bombe hätte später mit dem Träger der Bombe, also ihm, explodieren sollen. Er habe sich geweigert, dies zu tun, und sei daher auf eine ehemalige Polizeistation gebracht worden, wo er mit einem Gewehr geschlagen worden. Dadurch habe er das Bewusstsein verloren. Er sei im Spital XXXX gewesen, als er aufgewacht sei. Er sei zwei Monate lang im Spital geblieben. Ein Jahr nach diesem Vorfall habe er Somalia mit Hilfe seiner Tante, die in Kanada lebe, verlassen.Als er "im römisch 40 Markt" mit seiner Schubkarre gewesen sei, seien "verschleierte Männer" gekommen, die von ihm gewollt hätten, dass er eine Bombe zu einem Gebäude bringe, in welchem sich Mitglieder der Regierung und Soldaten aufgehalten hätten. Die Bombe hätte später mit dem Träger der Bombe, also ihm, explodieren sollen. Er habe sich geweigert, dies zu tun, und sei daher auf eine ehemalige Polizeistation gebracht worden, wo er mit einem Gewehr geschlagen worden. Dadurch habe er das Bewusstsein verloren. Er sei im Spital römisch 40 gewesen, als er aufgewacht sei. Er sei zwei Monate lang im Spital geblieben. Ein Jahr nach diesem Vorfall habe er Somalia mit Hilfe seiner Tante, die in Kanada lebe, verlassen.

Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar seine Herkunft aus Mogadishu glaubhaft machen habe können, nicht jedoch seine Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan. Er verfüge zwar über diesbezügliche Allgemeinkenntnisse, habe jedoch nicht anführen können, worin sich Zugehörige der Madhibaan von Mitgliedern anderer Clans unterscheiden würden. Auch wenn es nicht auszuschließen sei, dass Zugehörige des vom Beschwerdeführer angeführten Subclans in Mogadischu leben würden, so sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer lediglich "aus asyltaktischen Gründen" angegeben habe, einer Minderheit anzugehören. Auch seien seine Angaben, wonach er verheiratet sei, nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer zwar behauptet habe, am 18.8.2011 den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt zu haben, jedoch nicht anführen habe können, wo sich seine Angehörigen momentan aufhalten würden. Auch sei nicht plausibel, dass der genannte Vorfall zwar im August 2010 stattgefunden haben soll, dass aber der Beschwerdeführer erst im August 2011 behauptetermaßen aus Somalia ausgereist sei, da es diesfalls keinen zeitlichen Konnex zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der ein Jahr später erfolgten Ausreise gebe. Auch seien seine Angaben insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nach dieser Attacke zwei Monate im Spital gewesen sei und dass er, nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hätte, bei seiner Mutter gewesen sei, da der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt hätte, dass er sich, nachdem er wieder zu sich gekommen sei, bei seiner Mutter befunden habe. Ferner belege der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Erfassung die Existenz von Tanten und Onkeln ausgeschlossen habe, andererseits aber erklärt habe, dass seine Tante mütterlicherseits die Ausreise aus Somalia organisiert habe, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nehme. Letztlich seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Mitgliedern von al Shabaab dazu auserwählt worden sei, als Selbstmordattentäter zu agieren, schon deshalb unplausibel und wenig lebensnah, da es dem Amtswissen entspreche, dass gerade Selbstmordattentäter aus dem Grund ausgesucht würden, da sie über die entsprechende Motivation und Bereitschaft verfügen würden, die für einen derartigen Akt notwendig wären.

Insgesamt betrachtet, liege daher weder eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor, noch hätten sich Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich nach Ansicht des zuständigen Senates zusammengefasst entnehmen, dass dieser von Mitgliedern der al Shabaab als Selbstmordattentäter ausgewählt worden sein soll, um eine Bombe in ein Regierungsgebäude zu schmuggeln, dass er dies aber verweigert habe und von den al-Shabaab-Milizen in der Folge schwer misshandelt worden sei. Als Zugehöriger der ethnischen Minderheit der Madhibaan werde er in Somalia massiv diskriminiert und könne keinen staatlichen Schutz vor den genannten etwaigen Verfolgungshandlungen erwarten.

Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesasylamt sich in seiner Beweiswürdigung nicht in hinreichender Weise mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführer, Zugehöriger des Clans der Madhibaan zu sein, auseinandergesetzt hat, was einen schweren Verfahrensmangel darstellt. So beschränken sich die konkret auf den Clan der Madhibaan bezogenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid lediglich auf einen kurzen Absatz (S. 23 des o.a. Bescheides), sodass es das Bundesasylamt unterlassen hat, ausreichende Ermittlungen zur Minderheit bzw. zum Clan des Beschwerdeführers zu tätigen.

Weiters erweisen sich auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Clanzugehörigkeit als nicht schlüssig: Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer etwa vorhält, dass dieser zwar über Allgemeinkenntnisse zum Clan der Madhibaan verfüge, jedoch nicht anführen habe können, worin sich Zugehörige der Madhibaan von den Zugehörigen anderer Clans unterscheiden könnten, so erweisen sich diese Angaben vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sehr wohl konkrete Unterschiede zwischen Madhibaan und anderen Somaliern genannt hat, als aktenwidrig. Beispielhaft sei diesbezüglich angeführt, dass der Beschwerdeführer etwa (sinngemäß) ausdrücklich erklärt hat, dass Zugehörige der Madhibaan nicht Mitglieder anderer Stämme heiraten dürften und im Gegensatz zu anderen Somaliern spezielle Tierarten essen würden (S. 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit seines Vorbringens erweisen sich als bloße Gegenvermutungen, die nicht geeignet sind, dem Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig entgegenzutreten, und zwar aus folgenden Gründen:

Wie etwa im Beschwerdeergänzungsschriftsatz zu Recht ausgeführt wird, geht der Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer "es mit der Wahrheit nicht so genau" nehme, da er zwar im Zuge der Erstbefragung die Existenz von Tanten und Onkeln im Herkunftsstaat verneint habe (S. 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), jedoch in der Folge erklärt habe, dass seine Tante mütterlicherseits seine Ausreise aus Somalia organisiert habe (S. 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), ins Leere, da der Beschwerdeführer in dem Zusammenhang angegeben hat, dass die betreffende Tante mütterlicherseits in Kanada lebe und vor diesem Hintergrund nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer diese Angehörige bei der Auflistung der noch im Herkunftsstaat lebenden Verwandten nicht ins Treffen geführt hat.

Wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer weiters entgegenhält, dass es sich als "wenig lebensnah" erweise, dass dieser erst ein Jahr nach dem behaupteten Bedrohungsszenario seinen Herkunftsstaat verlassen haben will, da kein zeitlicher Konnex zwischen dem angeblich im August 2010 stattgefundenen Rekrutierungsversuch seitens al-Shabaab-Milizen für ein Selbstmordattentat und der im August 2011 erfolgten Ausreise erkennbar sei, so ist diesbezüglich anzumerken, dass es sich bei dieser Erwägung des Bundesasylamtes um eine bloße Vermutung handelt, die nicht per se die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Chronologie der Ereignisse bzw. des angegebenen Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarios als solches zu indizieren vermag. Bedenkt man nämlich, dass die Organisation des endgültigen Verlassen des eigenen Herkunftsstaates durch eine im Ausland ansässige Person durchaus viel Zeit in Anspruch nehmen kann, erscheinen nun aber aus Sicht des zuständigen Senates die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Ausreise ein Jahr nach dem fluchtauslösenden Übergriff durch al Shabaab Mitglieder stattgefunden haben soll, keineswegs lebensfremd.

Letztlich kann seitens des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes auch nicht den Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach unplausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer als eigenen Angaben zufolge politisch bis dato nicht in Erscheinung getretene Person gleichsam willkürlich von al-Shabaab-Milizen auserwählt worden sein soll, um einen Selbstmordanschlag zu verüben, gefolgt werden, da es nicht denkunmöglich erscheint (vgl. diesbezüglich auch S. 7 der Beschwerdeergänzung), dass für derartige Selbstmordanschläge Personen gegen deren Willen zur Durchführung von Selbstmordanschlägen von den eigentlichen Urhebern des beabsichtigten Terroraktes gezwungen werden. Nach menschlichem Ermessen erscheint zudem nicht lebensfremd, dass man für einen wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierungsversuch gerade bewusst Personen auswählt, die aufgrund ihres unscheinbaren Äußeren keinen Verdacht erregen könnten, als Selbstmordattentäter zu fungieren.Letztlich kann seitens des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes auch nicht den Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach unplausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer als eigenen Angaben zufolge politisch bis dato nicht in Erscheinung getretene Person gleichsam willkürlich von al-Shabaab-Milizen auserwählt worden sein soll, um einen Selbstmordanschlag zu verüben, gefolgt werden, da es nicht denkunmöglich erscheint vergleiche diesbezüglich auch S. 7 der Beschwerdeergänzung), dass für derartige Selbstmordanschläge Personen gegen deren Willen zur Durchführung von Selbstmordanschlägen von den eigentlichen Urhebern des beabsichtigten Terroraktes gezwungen werden. Nach menschlichem Ermessen erscheint zudem nicht lebensfremd, dass man für einen wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rekrutierungsversuch gerade bewusst Personen auswählt, die aufgrund ihres unscheinbaren Äußeren keinen Verdacht erregen könnten, als Selbstmordattentäter zu fungieren.

Folglich erweisen sich die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan als auch - damit in Zusammenhang stehend - hinsichtlich des Rekrutierungsversuches durch al-Shabaab-Milizen nicht glaubwürdig sei, als nicht schlüssig.

Auch die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich, ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, erweisen sich, ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al-Shabaab-Milizen geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Art. 1 A Z 2 GFK erfüllt sein könnten.Auch die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich, ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben hätten, der gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, erweisen sich, ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al-Shabaab-Milizen geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Artikel eins, A Ziffer 2, GFK erfüllt sein könnten.

Insgesamt betrachtet, ist daher festzuhalten, dass seitens des Bundesasylamtes keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Zugehöriger des Clans der Mahibaan zu sein, stattgefunden hat und sich weiters die Erwägungen betreffend die Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführten Vorfalls, d.h. der versuchten Rekrutierung seiner Person durch al-Shabaab-Milizen, als unschlüssig erweisen, sodass die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben hätten, keinen Bestand haben können. Darüber hinaus lassen die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Falle dessen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als glaubwürdig zu qualifizieren ist, aktuell keine Verfolgung durch al-Shabaab-Milizen zu befürchten hätte, da er ja - wie geschildert - in das Blickfeld dieser Milizen geraten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass al Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und ein effektiver staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung, insbesondere für Zugehörige einer ethnischen Minderheit wie jener der Madhibaan, vor Übergriffen der al-Shabaab-Milizen nicht besteht.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist angezeigt, sowohl eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zur konkreten Abklärung der von ihm angeführten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation durch die al-Shabaab-Milizen durchzuführen als auch den vor dem Asylgerichtshof namhaft gemachten Zeugen zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhibaan einzuvernehmen. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial insbesondere hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Zugehörigkeit zum Clan der Madhibaan, wenn möglich, auch zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Subclan "Guleed Cadde" in die Ermittlungen einzubeziehen haben.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den unter 1. dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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