Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S23 435.050-1/2013/3Z
S23 435.052-1/2013/3Z
S23 435.051-1/2013/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde
des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.596-EAST West,des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.596-EAST West,
der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.598-EAST West,der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.598-EAST West,
des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.597-EAST West,des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 1304.597-EAST West,
beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste illegal am 11.04.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzlicher Vertreter für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer brachten laut EURODAC Treffer am 09.04.2013 erstmals einen Asylantrag in Polen ein.
1.1 Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 4 Abs. 5 der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig sei.
1.2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2013 Beschwerde.
1.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten langte der Aktenlage nach am 21.05.2013 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze derGemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der
Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts Bedacht zu nehmen.
Aus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte, hier insbesondere Art. 3 EMRK, bei Überstellung derAus der dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte, hier insbesondere Artikel 3, EMRK, bei Überstellung der
Beschwerdeführer nach Polen aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
04.07.2013