TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/25 S2 432754-1/2013

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Veröffentlicht am 25.06.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 432.754-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl.12 17.992-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl.12 17.992-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.12.2012 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In seiner einzigen - unter Beiziehung eines Rechtsberaters erfolgten - Einvernahme, der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2012, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst ua vor, Staatsangehöriger Kameruns und am XXXX geboren zu sein. Er sei schon als Baby mit seiner Familie von Kamerun nach Ghana gegangen, von dort sei er im Jahr 2009 nach Mali und schließlich über verschiedene Länder nach Spanien gereist. Da er in Spanien keine Arbeit bekommen habe, sei er in die Schweiz weitergereist, habe dort wiederholt Asylanträge gestellt, sei aber von den schweizerischen Behörden zweimal per Flugzeug wieder nach Spanien rücküberstellt worden. Von Spanien sei er schließlich illegal nach Österreich weitergereist. In der Schweiz sei er finanziell unterstützt worden, habe ein gutes Leben gehabt und es habe ihm gut gefallen. Dort wolle man ihn jedoch nicht und er habe einen negativen Bescheid bekommen.1. Der Beschwerdeführer brachte am 09.12.2012 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In seiner einzigen - unter Beiziehung eines Rechtsberaters erfolgten - Einvernahme, der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.12.2012, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst ua vor, Staatsangehöriger Kameruns und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei schon als Baby mit seiner Familie von Kamerun nach Ghana gegangen, von dort sei er im Jahr 2009 nach Mali und schließlich über verschiedene Länder nach Spanien gereist. Da er in Spanien keine Arbeit bekommen habe, sei er in die Schweiz weitergereist, habe dort wiederholt Asylanträge gestellt, sei aber von den schweizerischen Behörden zweimal per Flugzeug wieder nach Spanien rücküberstellt worden. Von Spanien sei er schließlich illegal nach Österreich weitergereist. In der Schweiz sei er finanziell unterstützt worden, habe ein gutes Leben gehabt und es habe ihm gut gefallen. Dort wolle man ihn jedoch nicht und er habe einen negativen Bescheid bekommen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab drei Treffer für die Schweiz, und zwar jeweils Asylantragstellungen am 16.02.2011 (Chiasso), am 07.10.2011 (Chiasso), sowie am 20.03.2011 (Basel).

Das Bundesasylamt leitete am 12.12.2012 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") mit der Schweiz ein (AS 31).Das Bundesasylamt leitete am 12.12.2012 ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") mit der Schweiz ein (AS 31).

Am 17.12.2012 langte eine Mitteilung der Schweizerischen Behörden ein, wonach diese dem Wiederaufnahmeersuchen "nicht entsprechen können", da Spanien auf Grundlage des Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO zuständig und der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Spanien rücküberstellt worden sei (AS 69). Aus dem Schreiben geht ua. auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit dem Geburtsdatum XXXX geführt wird.Am 17.12.2012 langte eine Mitteilung der Schweizerischen Behörden ein, wonach diese dem Wiederaufnahmeersuchen "nicht entsprechen können", da Spanien auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zuständig und der Beschwerdeführer bereits zweimal nach Spanien rücküberstellt worden sei (AS 69). Aus dem Schreiben geht ua. auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt wird.

Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2012 ein weiteres auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 71). Diesem stimmte Spanien mit Schreiben vom 26.12.2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu, wobei als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX angeführt ist (AS 117).Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2012 ein weiteres auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 71). Diesem stimmte Spanien mit Schreiben vom 26.12.2012 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu, wobei als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 angeführt ist (AS 117).

Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 24.01.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2013 in der Betreuungsstelle Ost wegen längerer Abwesenheit abgemeldet worden sei. Lt. ZMR sei er seit 20.12.2012 an einer namentlich genannten Adresse obdachlos gemeldet, mehrfache Versuche der Zustellung einer Ladung durch die zuständige PI sowie die Feststellung seines Aufenthaltsortes seien erfolglos gewesen. Somit habe sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt ohne weitere Einvernahme bzw. Altersfeststellung diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt ohne weitere Einvernahme bzw. Altersfeststellung diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

In der Begründung führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers an, seine Identität stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht fest, ....der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein anderes "volljähriges Geburtsdatum" angegeben, "scheinbar haben Sie sich in Österreich bewusst jünger gemacht, um in den Genuss der erweiterten Minderjährigen Rechte zu gelangen", doch scheint die Behörde letztlich doch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal die Bescheidzustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgte. Familienangehörige habe der Beschwerdeführer - so die Bescheidbegründung weiter - im Bereich der Mitgliedstaaten keine. Weiters ging das Bundesasylamt ua - aktenwidrig - davon aus, dass die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit Erklärung vom 17.12.2012 zugestimmt habe (AS 147).

3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des gesetzlichen Vertreters rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der vor allem auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die mangelnde Einbindung des gesetzlichen Vertreters im Lauf des Verfahrens hingewiesen wird. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei - so die Beschwerde weiter - unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 6 der Dublin-II-VO anhängig und die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Art. 6 zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe.3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des gesetzlichen Vertreters rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der vor allem auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und die mangelnde Einbindung des gesetzlichen Vertreters im Lauf des Verfahrens hingewiesen wird. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei - so die Beschwerde weiter - unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Artikel 6, der Dublin-II-VO anhängig und die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Artikel 6, zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe.

4. Mit hg. Beschluss vom 18.02.2013, OZ 2, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 (OZ 5), wurde dem Asylgerichtshof der Bericht des LKA XXXX über die Einlieferung des Beschwerdeführers am 05.03.2013 in die JA XXXX wegen Verdachts des Suchtgifthandels übermittelt.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 (OZ 5), wurde dem Asylgerichtshof der Bericht des LKA römisch 40 über die Einlieferung des Beschwerdeführers am 05.03.2013 in die JA römisch 40 wegen Verdachts des Suchtgifthandels übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Nach Art. 2 Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der AusdruckNach Artikel 2, Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der Ausdruck

"c) ¿Asylantrag' den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] angesehen werden kann. ...

d) ¿Antragsteller' bzw. ¿Asylbewerber' den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;

...

h) ¿unbegleiteter Minderjähriger' unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden ..."

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet:Artikel 6, Dublin II-VO lautet:

"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.06.2013, C 648/11, folgendes ausgesprochen:

"Der Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.""Der Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat."

Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde offenbar - ohne weitere Ermittlungen, zu denen aufgrund unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität/seinem Alter in Österreich und der Schweiz durchaus Anlass gegeben gewesen wäre - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Sollte sich diese Feststellung im fortgesetzten Verfahren auf eine tragfähige Grundlage stützen und der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig sein, so würde es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hätte, und der unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Da er sich durchgehend und aktuell nach seiner letzten Asylantragstellung in Österreich aufhält, wäre diesfalls zu prüfen, ob nicht nach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre (bzw. die Voraussetzungen in Rn 63/64 des oben zitierten Urteiles des EuGH vorlägen).Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde offenbar - ohne weitere Ermittlungen, zu denen aufgrund unterschiedlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität/seinem Alter in Österreich und der Schweiz durchaus Anlass gegeben gewesen wäre - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Sollte sich diese Feststellung im fortgesetzten Verfahren auf eine tragfähige Grundlage stützen und der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig sein, so würde es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hätte, und der unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Da er sich durchgehend und aktuell nach seiner letzten Asylantragstellung in Österreich aufhält, wäre diesfalls zu prüfen, ob nicht nach Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre (bzw. die Voraussetzungen in Rn 63/64 des oben zitierten Urteiles des EuGH vorlägen).

Sollte sich - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - allerdings herausstellen, dass der Beschwerdeführer volljährig sein sollte, so wäre die Frage der Zuständigkeit auf Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten (Unzuständigkeitserklärung samt Begründung der Schweiz, Zustimmung Spaniens samt Begründung) neu zu prüfen.

Da der vorliegende Sachverhalt demnach so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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