Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 435.778-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. "XXXX", StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 05.455-EAST- Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. "XXXX", StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 13 05.455-EAST- Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2013 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst ua vor, Staatsangehöriger Algeriens und am XXXX geboren zu sein. Er sei legal mit seinem Reisepass in die Türkei geflogen, dann weiter illegal nach Griechenland, nach Italien, Frankreich, wieder zurück nach Italien und schließlich in die Schweiz gereist. Dort habe er um Asyl angesucht, einen negativen erstinstanzlichen Bescheid und Berufungsbescheid erhalten und sei daher nach Italien zurückgekehrt. Von dort aus sei er illegal nach Österreich gereist.1. Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2013 beim Bundesasylamt den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2013 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst ua vor, Staatsangehöriger Algeriens und am römisch 40 geboren zu sein. Er sei legal mit seinem Reisepass in die Türkei geflogen, dann weiter illegal nach Griechenland, nach Italien, Frankreich, wieder zurück nach Italien und schließlich in die Schweiz gereist. Dort habe er um Asyl angesucht, einen negativen erstinstanzlichen Bescheid und Berufungsbescheid erhalten und sei daher nach Italien zurückgekehrt. Von dort aus sei er illegal nach Österreich gereist.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für die Schweiz (07.02.2013, Asylantragstellung in Chiasso).
Das Bundesasylamt leitete am 30.04.2013 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") mit der Schweiz ein.Das Bundesasylamt leitete am 30.04.2013 ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") mit der Schweiz ein.
Am 02.05.2013 langte eine Mitteilung der Schweizerischen Behörden ein, wonach diese dem Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO zustimmten. Aus dem Schreiben geht ua. auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit den Geburtsdaten XXXX und XXXX geführt wird.Am 02.05.2013 langte eine Mitteilung der Schweizerischen Behörden ein, wonach diese dem Wiederaufnahmeersuchen auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zustimmten. Aus dem Schreiben geht ua. auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit den Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 geführt wird.
Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung einvernommen, in der er iW sein Vorbringen zum Reiseweg wiederholte. Zur Schweiz gab er an, diese sei "in Ordnung". Als Geburtsdatum habe er dort den XXXX angegeben.Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung einvernommen, in der er iW sein Vorbringen zum Reiseweg wiederholte. Zur Schweiz gab er an, diese sei "in Ordnung". Als Geburtsdatum habe er dort den römisch 40 angegeben.
Im Akt befindet sich ein Antwortmail der Schweizer Behörden an die österreichische Dublinabteilung vom 24.05.2013 folgenden Inhaltes:
"Der Gesuchsteller hat sich in der Schweiz als XXXX, XXXX, Algerien, registrieren lassen. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe haben die Schweizer Behörden eine Handknochenanalyse angeordnet. Diese ergab, dass der Gesuchsteller 18 Jahre oder älter ist. Daraufhin haben die Schweizer Behörden das Geburtsdatum des Gesuchstellers auf den XXXX festgelegt. Der Gesuchsteller hat in der Schweiz keine Identitätspapiere abgegeben.""Der Gesuchsteller hat sich in der Schweiz als römisch 40 , römisch 40 , Algerien, registrieren lassen. Aufgrund von Zweifeln an seiner Altersangabe haben die Schweizer Behörden eine Handknochenanalyse angeordnet. Diese ergab, dass der Gesuchsteller 18 Jahre oder älter ist. Daraufhin haben die Schweizer Behörden das Geburtsdatum des Gesuchstellers auf den römisch 40 festgelegt. Der Gesuchsteller hat in der Schweiz keine Identitätspapiere abgegeben."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt ohne weitere Ermittlungen/Altersfeststellung oder Parteiengehörsgewährung diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt ohne weitere Ermittlungen/Altersfeststellung oder Parteiengehörsgewährung diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.
In der Begründung führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers an, seine Identität habe nicht festgestellt werden können und "festgestellt wird, dass Volljährigkeit vorliegt". Beweiswürdigend stützt sich das BAA auf die oben genannte Auskunft der Schweizerischen Behörden.
3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertreterung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der vor allem auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wird, dass in die Unterlagen, die zur Begründung der Feststellung der Volljährigkeit herangezogen worden seien, keine Einsicht gewährt bzw. keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden sei; dies, obwohl das vom Beschwerdeführer angegebene Alter in den beiden Einvernahmen nicht angezweifelt oder thematisiert worden sei. Auf die Problematik der Altersfeststellung an sich wurde ebenfalls hingewiesen. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei - so die Beschwerde weiter - unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Art. 6 der Dublin-II-VO anhängig und die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Art. 6 zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe.3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der gesetzlichen Vertreterung rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der vor allem auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und ausgeführt wird, dass in die Unterlagen, die zur Begründung der Feststellung der Volljährigkeit herangezogen worden seien, keine Einsicht gewährt bzw. keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden sei; dies, obwohl das vom Beschwerdeführer angegebene Alter in den beiden Einvernahmen nicht angezweifelt oder thematisiert worden sei. Auf die Problematik der Altersfeststellung an sich wurde ebenfalls hingewiesen. Vor dem Europäischen Gerichtshof sei - so die Beschwerde weiter - unter Zl. C 648/11 ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Artikel 6, der Dublin-II-VO anhängig und die belangte Behörde hätte im Hinblick auf die noch offene Auslegungsfrage die Entscheidung des EuGH abwarten müssen. Die zu klärende Frage laute, welcher Mitgliedstaat nach Artikel 6, zuständig sei, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in mehreren Staaten um Asyl angesucht habe.
4. Mit hg. Beschluss vom 24.06.2013, OZ 2, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.
2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach Art. 2 Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der AusdruckNach Artikel 2, Buchst. c, d und h Dublin II-VO bezeichnet der Ausdruck
"c) ¿Asylantrag' den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] angesehen werden kann. ...
d) ¿Antragsteller' bzw. ¿Asylbewerber' den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;
...
h) ¿unbegleiteter Minderjähriger' unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden ..."
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 6 Dublin II-VO lautet:Artikel 6, Dublin II-VO lautet:
"Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 06.06.2013, C 648/11, folgendes ausgesprochen:
"Der Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.""Der Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als ¿zuständigen Mitgliedstaat¿ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat."
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass beispielsweise die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen. Ist eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, ist in einem solchen Zweifelsfall nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass beispielsweise die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen. Ist eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, ist in einem solchen Zweifelsfall nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870).
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde offenbar allein aufgrund einer Kurzinformation der schweizerischen Behörden über eine dort vorgenommene Altersuntersuchung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Dies allerdings - offenbar - ohne selbst Einsicht in die Untersuchungsergebnisse genommen (etwa diese angefordert) zu haben bzw. ohne dem Beschwerdeführer und dem beigestellten gesetzlichen Vertreter Gelegenheit geben zu haben, zu den Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen bzw. die Möglichkeit einzuräumen, dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (oder gegebenenfalls sogar ein Identitätsdokument nachzureichen).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes im Ergebnis nicht auf ausreichend schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein eine Auskunft über eine vorgenommene Altersuntersuchung in einem anderen Staat allein (auch wenn sie auf einer Handknochenanalyse beruht haben sollte), nicht ausreicht, die getroffene Feststellung hinreichend zu begründen. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung zur Aussagesicherheit innerhalb einer bestimmten Bandbreite die Untersuchungsergebnisse in Österreich möglicherweise rechtlich anders beurteilt werden müssten, als es in der Schweiz der Fall war (dort ging man offenbar von "18 Jahren oder älter" aus, nach einer möglichen Bandbreite wurde der Gutachter uU gar nicht gefragt).
Sollte sich die Feststellung der Volljährigkeit im fortgesetzten Verfahren nicht auf eine tragfähige Grundlage stützen und der Beschwerdeführer in Wahrheit als minderjährig anzusehen sein, so würde es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hätte, und der unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Da er sich durchgehend und aktuell nach seiner letzten Asylantragstellung in Österreich aufhält, wäre diesfalls zu prüfen, ob nicht nach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre (bzw. die Voraussetzungen in Rn 63/64 des oben zitierten Urteiles des EuGH vorlägen).Sollte sich die Feststellung der Volljährigkeit im fortgesetzten Verfahren nicht auf eine tragfähige Grundlage stützen und der Beschwerdeführer in Wahrheit als minderjährig anzusehen sein, so würde es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handeln, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hätte, und der unterdessen in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat. Da er sich durchgehend und aktuell nach seiner letzten Asylantragstellung in Österreich aufhält, wäre diesfalls zu prüfen, ob nicht nach Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre (bzw. die Voraussetzungen in Rn 63/64 des oben zitierten Urteiles des EuGH vorlägen).
Da der vorliegende Sachverhalt demnach so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
04.07.2013