Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E11 421.510-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Vertreter GIORGADZE Goga, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Vertreter GIORGADZE Goga, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2013 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2013 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.032, wurde der Asylantrag vom 04.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.03.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Die an im Verfahren ausgewiesene Vertreterin RA Mag. Dr. Vera M. Weld übermittelte Ausfertigung des Bescheides gelangte am 20.03.2013 mit dem Postvermerk "verzogen" an das Bundesasylamt zurück. Am 20.03.2013 langte beim Bundesasylamt das Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Weld vom 15.03.2013 ein, mit welchem die Anwältin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 18.03.2013 bekannt gab. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 erwuchs mangels fristgerechter Ergreifung eines Rechtsmittels mit 27.03.2013 in Rechtskraft.1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zahl 12 14.032, wurde der Asylantrag vom 04.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 19.03.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt. Die an im Verfahren ausgewiesene Vertreterin RA Mag. Dr. Vera M. Weld übermittelte Ausfertigung des Bescheides gelangte am 20.03.2013 mit dem Postvermerk "verzogen" an das Bundesasylamt zurück. Am 20.03.2013 langte beim Bundesasylamt das Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Weld vom 15.03.2013 ein, mit welchem die Anwältin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses per 18.03.2013 bekannt gab. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 erwuchs mangels fristgerechter Ergreifung eines Rechtsmittels mit 27.03.2013 in Rechtskraft.
Mit E-mail des nunmehrigen Vertreters GIORGADZE Goga vom 11.04.2013 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründete er im Wesentlichen damit, dass der Vertreter die Beschwerde am 26.03.2013 via E-mail an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gesendet habe. Bei der Eingabe der mail-Adresse habe der Vertreter versehentlich einen Punkt anstelle eines Bindestriches gesetzt [Anm.: weshalb die Übermittlung fehlschlug]. Der Vertreter habe nach der Versendung des Mails "überprüft, ob alles gut funktioniert" hat, und habe nichts "Seltsames" bemerkt. Erst am 28.03.2013 habe der Vertreter anlässlich der Durchsicht seiner E-Mails von dem Tippfehler "erfahren".
Zum Beweis des Vorbringens legte er mit dem Wiedereinsetzungsantrag die Fotografie eines Computerbildschirmes vor, auf dem das fehlerhaft adressierte Mail des Vertreters vom 26.03.2013 sowie am unteren Bildrand ein Nachrichtenkopf mit dem Absender "postmaster@bmi.gv.at" und dem Sendedatum 26.03.2013 zu erkennen ist.
Mit Verbesserungsauftrag des Bundesasylamtes vom 24.04.2013 erging die Aufforderung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde. Zugleich berichtete das Bundesasylamt vom vorläufigen Ermittlungsergebnis, wonach am 26.03.2013, 20:29 Uhr, die Übermittlung eines vom Vertreter gesendeten E-Mails an das Bundesasylamt wegen eines Schreibfehlers in der Anschrift fehlschlug und am 26.03.2013, 20:35 Uhr, der "Postmaster" des BM.I-Servers automatisch die Verständigung über die Unzustellbarkeit der Nachricht an das Absender-Postfach versandte.
Mit Schreiben vom 03.05.2013 legte der nunmehriger Vertreter Herr Goga Giorgadze dem Bundesasylamt die mit 01.03.2013 datierte Vollmachtsurkunde sowie die mit "26.03.2013 bzw. 11.04.2013" datierte Beschwerde samt Anlage - Patientenbrief des SMZ Süd vom 27.03.2013 - (jeweils in Kopie) vor.
Die Behörde hat weiters insbesondere folgende Beweismittel zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Auszug aus den Logdateien des mail-Servers des BM.I.;
Akteninhalt des Asylaktes 12 14.032.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.04.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
2. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, erhob der Wiedereinsetzungswerber (eingelangt am 11.06.2013 - vgl. AS 703) fristgerecht Beschwerde.2. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 14.032-EAST Ost, erhob der Wiedereinsetzungswerber (eingelangt am 11.06.2013 - vergleiche AS 703) fristgerecht Beschwerde.
Vom Beschwerdeführer werden nochmals die Ausführungen zu § 71 AVG wiederholt. So wäre ein Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis wäre unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis wäre nach der Judikatur des VwGH dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte.Vom Beschwerdeführer werden nochmals die Ausführungen zu Paragraph 71, AVG wiederholt. So wäre ein Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis wäre unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis wäre nach der Judikatur des VwGH dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte.
So hätte der Vertreter des Beschwerdeführers am 26.3.2013 eine Beschwerde geschrieben und diese an die E-Mailadresse des BAA geschickt. Bei der Eingabe sei ihm jedoch ein Fehler dahingehend unterlaufen, dass er anstelle eines Bindestriches einen Punkt gesetzt habe und somit die Beschwerde beim BAA nicht einlangte. Auf seinem APC wäre jedoch zu lesen gewesen, dass das Mail erfolgreich gesendet worden wäre. Daher wäre er davon ausgegangen, dass die Beschwerde tatsächlich gesendet wurde. Es wäre daher auf Grund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses verhindert gewesen und ihn treffe kein Verschulden bzw. ein minderer Grad eines Versehens.
Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt.
3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der im Akt einliegenden Ermittlungsergebnisse.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I. - Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:
2.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
2.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013 am 19.03.2013 rechtswirksam zugestellt. Die Dauer der Rechtsmittelfrist war aus der Rechtmittelbelehrung bzw. aus deren Übersetzung ersichtlich.
Das Vollmachtsverhältnis mit Rechtsanwältin Dr. Weld endete mit Wirkung vom 18.03.2013. Die Bevollmächtigung des Herrn Goga Giorgadze war dem Bundesasylamt bis 11.04.2013 unbekannt.
Am 26.03.2013, 20:29 Uhr, versandte der nunmehrige Vertreter Herr Goga Giorgadze via E-Mail einen Beschwerdeschriftsatz an die Anschrift BMI.BAA-EAST-OST-Einlaufstelle@BMI.GV.AT (statt korrekt BMI-BAA-EAST-OST-Einlaufstelle@BMI.GV.AT). Wegen des Fehlers bei der Adresseingabe - Punkt statt Bindestrich - konnte das System des BM.I das Mail des Vertreters nicht an das Postfach des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, weiterleiten. Am 26.03.2013, 20:35 Uhr, übermittelte der "Postmaster" des BM.I-Servers automatisch die Verständigung über die Unzustellbarkeit der Nachricht an die mail-Adresse des Vertreters goga.giorgadze1@gmail.com.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Vertreter im Zuge der Versendung des Beschwerdeschriftsatzes bzw. danach in den verbleibenden Stunden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist mit 26.03.2013, 24:00 Uhr, die Adresseingabe oder den Sendeerfolg kontrolliert hätte.
Mangels fristgerechter Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid des Bundesasylamts mit 27.03.2013 in Rechtskraft.
Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt.
Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Wiedereinsetzungswerbers bzw. dessen Vertreter weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab - es wäre zu erwarten, dass er sich über den ordnungsgemäßen Zugang einer Fristsache vergewissert - und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Handeln des Wiedereinsetzungswerbers bzw. dessen Vertreter weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab - es wäre zu erwarten, dass er sich über den ordnungsgemäßen Zugang einer Fristsache vergewissert - und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Gerade von einem Parteienvertreter ist zu erwarten, dass er eine schreibgerechte E-Mailadresse vom bezughabenden Bescheid - den er bekämpft - in seine Mail übernimmt und sich nochmals über deren Richtigkeit bzw. ordnungsgemäßen Zugang überzeugt. Im vorliegenden Fall wurde weder eine Überprüfung der richtigen Schreibweise der Beschwerdeadresse noch der ordnungsgemäße Zugang kontrolliert.Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Gerade von einem Parteienvertreter ist zu erwarten, dass er eine schreibgerechte E-Mailadresse vom bezughabenden Bescheid - den er bekämpft - in seine Mail übernimmt und sich nochmals über deren Richtigkeit bzw. ordnungsgemäßen Zugang überzeugt. Im vorliegenden Fall wurde weder eine Überprüfung der richtigen Schreibweise der Beschwerdeadresse noch der ordnungsgemäße Zugang kontrolliert.
Hiezu sei zunächst der allgemeine Grundsatz hervorgehoben, wonach die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde beim Absender liegt. Dies gilt sinngemäß auch für Anbringen, die via E-mail oder Telekopie oder sonst in einer "technisch möglichen Form" (§ 13 Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2008/5) bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Da die Übermittlung einer Eingabe in (moderner) technischer Kommunikationsform wie Telefax, elektronischer Form etc. fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich - z.B. durch Prüfung des Sendeberichtes, des Ordners der versendeten Nachrichten usw. - zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 4. Teilband, Wien 2009, § 71 Rz 66 mit Verweisen auf Judikate des VwGH).Hiezu sei zunächst der allgemeine Grundsatz hervorgehoben, wonach die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde beim Absender liegt. Dies gilt sinngemäß auch für Anbringen, die via E-mail oder Telekopie oder sonst in einer "technisch möglichen Form" (Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/5) bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043). Da die Übermittlung einer Eingabe in (moderner) technischer Kommunikationsform wie Telefax, elektronischer Form etc. fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich - z.B. durch Prüfung des Sendeberichtes, des Ordners der versendeten Nachrichten usw. - zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar 4. Teilband, Wien 2009, Paragraph 71, Rz 66 mit Verweisen auf Judikate des VwGH).
Insofern lässt der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Sachverhalt bereits für die Annahme, es handle sich um ein "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, keinen Raum. Nach der zitierten stRsp des VwGH ist nämlich ein Ereignis dann als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Der Vertreter hätte, wie ausgeführt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ernsthaft mit der Möglichkeit eines Tippfehlers bei Eingabe der E-Mail-Adresse rechnen müssen. Von einem unvorhergesehenen Ereignis kann somit im gegenständlichen Fall keine Rede sein.Insofern lässt der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Sachverhalt bereits für die Annahme, es handle sich um ein "unvorhergesehenes Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, keinen Raum. Nach der zitierten stRsp des VwGH ist nämlich ein Ereignis dann als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und sein Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Der Vertreter hätte, wie ausgeführt, bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt ernsthaft mit der Möglichkeit eines Tippfehlers bei Eingabe der E-Mail-Adresse rechnen müssen. Von einem unvorhergesehenen Ereignis kann somit im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Nach der Judikatur des VwGH ist es als auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit anzusehen, wenn Eingaben an die Behörden in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht geprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde (vgl VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, und 08.07.2004, 2004/07/0100).Nach der Judikatur des VwGH ist es als auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit anzusehen, wenn Eingaben an die Behörden in technischer Form übermittelt wurden und die Partei nicht geprüft hat, ob die Übertragung der Nachricht richtig und erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, und 08.07.2004, 2004/07/0100).
Insbesondere von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu erwarten, dass er bei Übermittlung eines Schriftsatzes auf technischem/elektronischem Weg wie hier via E-Mail erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, sich die zur Kontrolle bzw. zur möglichsten Vermeidung von Fehlern erforderliche Zeit nimmt und sich auch wiederholt, etwa vor und nach Versendung, der Richtigkeit der eingegeben Adresse vergewissert (vgl auch - zur Übermittlung per Telefax - AGH 25.02.2011, B9 417.193-1/2011/2E, B9 417.193-2/2011/2E).Insbesondere von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu erwarten, dass er bei Übermittlung eines Schriftsatzes auf technischem/elektronischem Weg wie hier via E-Mail erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, sich die zur Kontrolle bzw. zur möglichsten Vermeidung von Fehlern erforderliche Zeit nimmt und sich auch wiederholt, etwa vor und nach Versendung, der Richtigkeit der eingegeben Adresse vergewissert vergleiche auch - zur Übermittlung per Telefax - AGH 25.02.2011, B9 417.193-1/2011/2E, B9 417.193-2/2011/2E).
Eine solche umfassende Kontrolle ist im gegenständlichen Fall auch angesichts der Schwere der Rechtsfolgen eines Irrtums nicht arbeitstechnisch unzumutbar oder eine im Ablauf des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs unverhältnismäßige Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes, zumal die korrekte E-Mail-Adresse des Bundesasylamtes sowohl im Kopf der Beschwerde als auch im Kopf des Bescheides vom 14.03.2013 leicht ersichtlich ist.
Hinzu kommt, dass die Beschwerde in den Abendstunden des letzten Tages der Beschwerdefrist versendet wurde und dem Vertreter bewusst sein musste, dass, würde er (wie vorgebracht) erst am 28.03.2013 wieder seine E-Mails "checken", die Aufklärung eines möglichen Übermittlungsfehlers keinesfalls mehr vor Fristablauf erfolgen könnte.
Weiters ist es einem berufsmäßigen Parteienvertreter, unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs des VwGH, zumutbar, dass er mit angemessenem Zeitabstand zur Versendung - hier ist jedenfalls von einem Intervall von einigen Minuten auszugehen - seinen Posteingang auf etwaige, insbesondere auch automatische Rückmeldungen der Gegenstelle (Empfangsbestätigungen, Fehlermeldungen, Abwesenheitsnachrichten usw.) prüft. Genau dies ist im gegenständlichen Fall - wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides ergibt - unterblieben. Hätte Ihr Vertreter am 26.03.2013 um 20:35 Uhr, also ca. sechs Minuten nach Versendung des Beschwerdeschriftsatzes, oder in den Stunden danach einen Blick in den Posteingang seines E-mail-accounts geworfen, dann hätte er die Fehlermeldung des BMI-"Postmasters" - bei Anwendung der von der Judikatur geforderten Aufmerksamkeit - unzweifelhaft bemerkt und hätte rechtzeitig, d.h. innerhalb der Beschwerdefrist, die Übermittlung an die korrekte Adresse des Bundesasylamtes veranlassen können.
Keinesfalls reicht es unter den dargelegten Gesichtspunkten für einen berufsmäßigen Parteienvertreter aus, sich etwa mit der automatischen Bestätigung des mail-Programmes "Ihre Nachricht wurde versendet" oder mit dem bloßen Umstand, dass die Nachricht vom Programm in den Ordner der versendeten Mails verschoben wurde, zu begnügen, zumal damit nichts über den Erfolg oder allfällige Mängel der Übermittlung bzw. über die Zustellbarkeit/Nichtzustellbarkeit der Sendung an den Adressaten gesagt ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Fall auch das Vorliegen eines "unabwendbaren Ereignisses" zu verneinen ist. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab ergibt, kann der Tippfehler bei der Eingabe der E-Mail-Adresse unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhaltes keinesfalls als ein Ereignis angesehen werden, das für einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Zusammenfassend liegt ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares" Ereignis nicht vor. Vielmehr ist eine - Ihnen zurechenbare - auffallende Sorglosigkeit des Vertreters zu konstatieren, die ein den minderen Grad des Versehens deutlich übersteigendes Verschulden darstellt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass vor dem Hintergrund des strengen Maßstabs der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für berufsmäßige Parteienvertreter nicht von einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ausgegangen werden kann, wenn dem Vertreter, der sich des nur wenige Stunden bevorstehenden Ablaufs der Rechtsmittelfrist bewusst sein muss, die umfassende Kontrolle der Adressierung und Übertragung der via E-mail übermittelten Beschwerde zugesonnen wird.
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte zusammenfassend kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers bzw. Vertreters von der zumutbaren Sorgfalt, die zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war.
Wenn der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verweist, ist festzustellen, dass diese Einzelentscheidungen darstellen und jeder Fall für sich zu beurteilen ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
erhöhte Sorgfaltspflicht, Fristen, Verschulden des Vertreters, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
01.07.2013