Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D15 406617-3/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 406617-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 406617-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 406617-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 zu Zl. D15 406617-2/2010/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahrenrömisch eins.1. In Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren
I.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.03.2009 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Ehefrau, Antragstellerin zu Zl. D15 411712-2/2013, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2009 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurden die beiden Kindern, Antragsteller zu den Zl. D15 411714-2/2013 und D15 418427-2/2013 geboren, für die die Mutter am 07.09.2009 und 18.02.2011 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2009 gab der Antragsteller an, am 19.03.2009 von XXXX nach MOSKAU und schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen, da er von seinem Versteck aus nichts hätte sehen können. Österreich sei sein Zielland gewesen, da seine Familie in Österreich wohne. Er habe im Jahr 2006 in Polen schon einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nach dreimonatigem Aufenthalt in einem Lager wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist. Der Antragsteller habe seine Dokumente zurückerhalten und sei nach Tschetschenien zurückgereist.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2009 gab der Antragsteller an, am 19.03.2009 von römisch 40 nach MOSKAU und schlepperunterstützt nach Österreich gereist zu sein. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen, da er von seinem Versteck aus nichts hätte sehen können. Österreich sei sein Zielland gewesen, da seine Familie in Österreich wohne. Er habe im Jahr 2006 in Polen schon einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nach dreimonatigem Aufenthalt in einem Lager wieder freiwillig nach Tschetschenien zurückgereist. Der Antragsteller habe seine Dokumente zurückerhalten und sei nach Tschetschenien zurückgereist.
Seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete der Antragsteller damit, dass er und seine Brüder XXXX und XXXX (in der Folge XXXX und XXXX) in Russland keine Ruhe hätten. Der Antragsteller sei öfters gesucht und für den Fall, dass seine in Österreich lebenden Brüder XXXX (in der Folge XXXX, XXXX und XXXX) nicht nach Russland zurückkehren würden, mit dem Tod bedroht worden. Seine beiden in Russland verbliebenen Brüder hätten sich versteckt. Der Antragsteller sei geflüchtet.Seine neuerliche Ausreise aus Tschetschenien begründete der Antragsteller damit, dass er und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 (in der Folge römisch 40 und römisch 40 ) in Russland keine Ruhe hätten. Der Antragsteller sei öfters gesucht und für den Fall, dass seine in Österreich lebenden Brüder römisch 40 (in der Folge römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) nicht nach Russland zurückkehren würden, mit dem Tod bedroht worden. Seine beiden in Russland verbliebenen Brüder hätten sich versteckt. Der Antragsteller sei geflüchtet.
Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Antragsteller keine Ruhe vor den unbekannten maskierten Männern zu haben. Aus welchem Grund seine Brüder gesucht werden würden, wisse der Antragsteller nicht.
Betreffend den vom Antragsteller vorgelegten russischen Inlandsreisepass haben sich infolge der Dokumentenüberprüfung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 25.03.2009 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung ergeben.
Nachdem die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Antragsteller in Polen am 12.04.2006 einen Asylantrag gestellt hat, richtete das Bundesasylamt am 01.04.2009 für den Antragsteller ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.Nachdem die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Antragsteller in Polen am 12.04.2006 einen Asylantrag gestellt hat, richtete das Bundesasylamt am 01.04.2009 für den Antragsteller ein Wiederaufnahmegesuch an Polen, welches sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und auf den EURODAC-Treffer stützte.
Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 10.04.2009 liegen beim Antragsteller weder eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
Polen hat am 16.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Polen hat am 16.04.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 24.04.2009 gab der Antragsteller an, dass sich einige Familienangehörige im Bundesgebiet aufhalten würden. Im Herkunftsstaat habe der Antragsteller bei der Schwester seines Vaters in XXXX gelebt, wobei diese Tante und deren Mann für den Lebensunterhalt des Antragstellers gesorgt hätten. Der Antragsteller habe in Tschetschenien nicht gearbeitet, da er sich dort versteckt gehalten habe.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 24.04.2009 gab der Antragsteller an, dass sich einige Familienangehörige im Bundesgebiet aufhalten würden. Im Herkunftsstaat habe der Antragsteller bei der Schwester seines Vaters in römisch 40 gelebt, wobei diese Tante und deren Mann für den Lebensunterhalt des Antragstellers gesorgt hätten. Der Antragsteller habe in Tschetschenien nicht gearbeitet, da er sich dort versteckt gehalten habe.
Zu seiner Schwester und seiner Mutter habe der Antragsteller telefonischen Kontakt. Als der Antragsteller sich noch in Tschetschenien aufgehalten habe, habe er zu seinen in Österreich lebenden Verwandten keinen Kontakt gehabt, da er von diesen keine Telefonnummer und im Übrigen selbst kein Handy gehabt habe.
Der Antragsteller wisse, dass seine Brüder in XXXX wohnen würden, die Adresse könne er jedoch nicht angeben. Seine Mutter und seine Schwester hätten ihn besucht und seine Mutter habe außerdem einen zweiten Antrag gestellt.Der Antragsteller wisse, dass seine Brüder in römisch 40 wohnen würden, die Adresse könne er jedoch nicht angeben. Seine Mutter und seine Schwester hätten ihn besucht und seine Mutter habe außerdem einen zweiten Antrag gestellt.
Der Antragsteller lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu seiner Ausreise aus Polen zurück in seinen Herkunftsstaat im Jahr 2006 nach etwa viermonatigem Aufenthalt in Polen erklärte der Antragsteller, dass er an der Grenze einen Stempel in seinen Pass erhalten habe. Dieser Auslandsreisepass befinde sich zuhause.
Da ihm gesagt worden sei, dass sich die Lage verbessert habe und er im Fernsehen gesehen habe, dass der Krieg zu Ende sei, habe er sich zur Heimreise in den Herkunftsstaat entschlossen. Er sei nunmehr neuerlich ausgereist, da dies nicht der Wahrheit entsprochen habe.
I.1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2009, Zl. 09 03.653-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.04.2009, Zl. 09 03.653-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Mit Faxeingabe vom 26.05.2009 wurde dem Asylgerichtshof die Kopie des Auslandsreisepasses des Antragstellers vorlegt.
I.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2009, Zl. S6 406.617-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, im Wesentlichen wegen fehlender Ermittlungstätigkeiten.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2009, Zl. S6 406.617-1/2009/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, im Wesentlichen wegen fehlender Ermittlungstätigkeiten.
I.1.4. Am 04.01.2010 wurde der Antragsteller vom Landesgericht Feldkirch zu Zl. 23 Hv 103/09v wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.römisch eins.1.4. Am 04.01.2010 wurde der Antragsteller vom Landesgericht Feldkirch zu Zl. 23 Hv 103/09v wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Antragsteller am 18.01.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Eingangs erklärte der Antragsteller, an keinen Krankheiten zu leiden. Der Antragsteller sei in XXXX (in der Folge XXXX) geboren und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Die letzten Jahre habe er in XXXX bei seiner Tante väterlicherseits gelebt, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe.Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Antragsteller am 18.01.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen. Eingangs erklärte der Antragsteller, an keinen Krankheiten zu leiden. Der Antragsteller sei in römisch 40 (in der Folge römisch 40 ) geboren und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt. Die letzten Jahre habe er in römisch 40 bei seiner Tante väterlicherseits gelebt, wo er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe.
Sein Bruder XXXX habe vor ca. sieben bis acht Jahren seine Heimat verlassen und sei mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich. Seine Brüder XXXX und XXXX hätten vor ca. fünf bis sechs Jahren die Heimat verlassen und würden sich in Österreich als Asylwerber aufhalten. Die Mutter und die Schwester des Antragstellers hätten jeweils negative Asylbescheide in Österreich erhalten und seien freiwillig nach Polen zurückgekehrt. Mittlerweile befinde sich die Ehefrau des Antragstellers im Bundesgebiet und sei seine Tochter im Bundesgebiet geboren worden.Sein Bruder römisch 40 habe vor ca. sieben bis acht Jahren seine Heimat verlassen und sei mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 hätten vor ca. fünf bis sechs Jahren die Heimat verlassen und würden sich in Österreich als Asylwerber aufhalten. Die Mutter und die Schwester des Antragstellers hätten jeweils negative Asylbescheide in Österreich erhalten und seien freiwillig nach Polen zurückgekehrt. Mittlerweile befinde sich die Ehefrau des Antragstellers im Bundesgebiet und sei seine Tochter im Bundesgebiet geboren worden.
Nach Asylantragstellung in Polen im Jahr 2006 sei der Antragsteller in seinen Herkunftsstaat zurückgereist.
Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Antragsteller aus, dass er in XXXX große Probleme wegen seiner Brüder gehabt habe. Der Antragsteller sei der letzte von sechs Brüdern gewesen, der sich noch in der Heimat aufgehalten habe. Die fünf Brüder des Antragstellers seien gesucht worden und der Antragsteller habe Angst gehabt, dass man ihn umbringen könnte. Auch während seines Aufenthaltes in XXXX habe er Angst gehabt.Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, führte der Antragsteller aus, dass er in römisch 40 große Probleme wegen seiner Brüder gehabt habe. Der Antragsteller sei der letzte von sechs Brüdern gewesen, der sich noch in der Heimat aufgehalten habe. Die fünf Brüder des Antragstellers seien gesucht worden und der Antragsteller habe Angst gehabt, dass man ihn umbringen könnte. Auch während seines Aufenthaltes in römisch 40 habe er Angst gehabt.
Seine Probleme hätten vor drei oder vier Jahren begonnen, weshalb der Antragsteller - wie geschildert - nach Polen ausgereist sei. Maskierte Männer seien nach Hause gekommen und hätten nach den Brüdern des Antragstellers gefragt. Er sei im Jahr 2006 mitgenommen und verhört worden. Für den Fall, dass seine Brüder nicht wieder auftauchen würden, sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden. Zu den Männern könne er abgesehen davon, dass diese Russisch gesprochen hätten, nichts angeben. Nach einer Nacht und einem Tag sei er mit der Drohung freigelassen worden, dass seine ganze Familie getötet werden würde, wenn seine Brüder nicht auftauchen würden. Zum Zeitpunkt des Vorfalles mit den maskierten Männern hätten sich sowohl die Eltern (sein Vater sei im Jahr 2007 eines natürlichen Todes gestorben) als auch die Schwester des Antragstellers in XXXX aufgehalten.Seine Probleme hätten vor drei oder vier Jahren begonnen, weshalb der Antragsteller - wie geschildert - nach Polen ausgereist sei. Maskierte Männer seien nach Hause gekommen und hätten nach den Brüdern des Antragstellers gefragt. Er sei im Jahr 2006 mitgenommen und verhört worden. Für den Fall, dass seine Brüder nicht wieder auftauchen würden, sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden. Zu den Männern könne er abgesehen davon, dass diese Russisch gesprochen hätten, nichts angeben. Nach einer Nacht und einem Tag sei er mit der Drohung freigelassen worden, dass seine ganze Familie getötet werden würde, wenn seine Brüder nicht auftauchen würden. Zum Zeitpunkt des Vorfalles mit den maskierten Männern hätten sich sowohl die Eltern (sein Vater sei im Jahr 2007 eines natürlichen Todes gestorben) als auch die Schwester des Antragstellers in römisch 40 aufgehalten.
Während seines Aufenthaltes in Polen seien die Männer nochmals gekommen und hätten sich bei der Mutter des Antragstellers nach ihren Söhnen erkundigt. Nach vier Monaten Aufenthalt in Polen habe er aus dem Fernsehen erfahren, dass der Krieg zu Ende sei. Er sei Ende des Jahres 2006 nach XXXX zu seiner Tante zurückgekehrt.Während seines Aufenthaltes in Polen seien die Männer nochmals gekommen und hätten sich bei der Mutter des Antragstellers nach ihren Söhnen erkundigt. Nach vier Monaten Aufenthalt in Polen habe er aus dem Fernsehen erfahren, dass der Krieg zu Ende sei. Er sei Ende des Jahres 2006 nach römisch 40 zu seiner Tante zurückgekehrt.
Nach dem Interesse der Männer an den Brüdern des Antragstellers befragt, gab der Antragsteller an, dieses nicht zu kennen. Seine Familie habe sich nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt. Es könnte jedoch sein, dass etwas passiert sei, als der Antragsteller noch klein gewesen sei.
Nachdem der Antragsteller nach XXXX zurückgekehrt sei, habe seine Tante die Eltern des Antragstellers besucht, und dort hätten sich an diesem Abend Männer nach dem Antragsteller und seinen Brüdern erkundigt. Deshalb sei der Antragsteller bei der Tante in XXXX geblieben und habe es bis zu seiner Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben.Nachdem der Antragsteller nach römisch 40 zurückgekehrt sei, habe seine Tante die Eltern des Antragstellers besucht, und dort hätten sich an diesem Abend Männer nach dem Antragsteller und seinen Brüdern erkundigt. Deshalb sei der Antragsteller bei der Tante in römisch 40 geblieben und habe es bis zu seiner Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben.
Die Ausreise sei letztlich aufgrund des Ehemannes der Tante erfolgt, der nicht mehr gewollt habe, dass sich der Antragsteller dort aufhalte und deshalb dem Antragsteller Geld für die Ausreise gegeben habe.
Seine Frau habe der Antragsteller am 15.10.2008 traditionell geheiratet und wurde diese Ehe am XXXX in XXXX eingetragen. Der Ehemann der Tante habe gesagt, dass der Antragsteller zuerst gehen solle und er seine Ehefrau nachschicken würde.Seine Frau habe der Antragsteller am 15.10.2008 traditionell geheiratet und wurde diese Ehe am römisch 40 in römisch 40 eingetragen. Der Ehemann der Tante habe gesagt, dass der Antragsteller zuerst gehen solle und er seine Ehefrau nachschicken würde.
Der Antragsteller sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und werde nicht von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei in seiner Heimat auch nie von der Polizei angehalten, verhaftet oder festgenommen worden und habe auch keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt. Der Antragsteller habe sich nicht politisch betätigt und sei niemals wegen seiner Rasse oder seiner Religion verfolgt worden. Abgesehen von dem angeführten Vorfall habe es auch keine Übergriffe gegeben und sei auch niemand an ihn persönlich herangetreten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, umgebracht zu werden.
Nach Ausfolgung aktueller Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers und Einräumung einer Stellungnahmefrist, verzichtete der Antragsteller auf eine Stellungnahme.
Im Bundesgebiet lebe der Antragsteller von der Sozialhilfe und besuche derzeit einen Deutschkurs in XXXX. Mitglied in einem Verein sei er nicht.Im Bundesgebiet lebe der Antragsteller von der Sozialhilfe und besuche derzeit einen Deutschkurs in römisch 40 . Mitglied in einem Verein sei er nicht.
Der Antragsteller halte sich mit seiner Ehefrau und seinem Kind im Bundesgebiet auf. Seine beiden Brüder XXXX und XXXX, die sich ebenfalls in XXXX aufhalten würden, sehe er gelegentlich. Sein weiterer Bruder XXXX verbüße eine Haftstrafe in Deutschland.Der Antragsteller halte sich mit seiner Ehefrau und seinem Kind im Bundesgebiet auf. Seine beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 , die sich ebenfalls in römisch 40 aufhalten würden, sehe er gelegentlich. Sein weiterer Bruder römisch 40 verbüße eine Haftstrafe in Deutschland.
I.1.5. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 03.653-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.5. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 03.653-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönliche Glaubwürdigkeit) nicht erfüllt habe. Die Ausführungen betreffend eine Verfolgung durch maskierte Männer, die den Antragsteller mitgenommen, verhört und bedroht hätten, seien ausgesprochen vage und oberflächlich geschildert worden. Der Antragsteller sei schließlich im Jahr 2006 nach Polen ausgereist, sei jedoch nach wenigen Monaten wieder zurückgekehrt. Die maskierten Männer hätten bei seinen Eltern während seines Aufenthaltes in Polen und auch unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien nach dem Antragsteller gefragt. Danach seien sie nicht mehr gekommen und habe der Antragsteller bis zu seiner drei Jahre später erfolgten neuerlichen Ausreise aus Tschetschenien unbehelligt bei seiner Tante in XXXX gelebt. Während dieses Aufenthaltes habe er seine Ehefrau in seinem Heimatort geheiratet. Insgesamt habe die belangte Behörde bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Verfolgung des Antragstellers ausmachen können.Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Antragstellers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da dieses die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung eines Vorbringens (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönliche Glaubwürdigkeit) nicht erfüllt habe. Die Ausführungen betreffend eine Verfolgung durch maskierte Männer, die den Antragsteller mitgenommen, verhört und bedroht hätten, seien ausgesprochen vage und oberflächlich geschildert worden. Der Antragsteller sei schließlich im Jahr 2006 nach Polen ausgereist, sei jedoch nach wenigen Monaten wieder zurückgekehrt. Die maskierten Männer hätten bei seinen Eltern während seines Aufenthaltes in Polen und auch unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien nach dem Antragsteller gefragt. Danach seien sie nicht mehr gekommen und habe der Antragsteller bis zu seiner drei Jahre später erfolgten neuerlichen Ausreise aus Tschetschenien unbehelligt bei seiner Tante in römisch 40 gelebt. Während dieses Aufenthaltes habe er seine Ehefrau in seinem Heimatort geheiratet. Insgesamt habe die belangte Behörde bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Tschetschenien keine Verfolgung des Antragstellers ausmachen können.
Es hätten sich keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Es hätten sich keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben und sei auch die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.02.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Neben allgemeinen vom Fall losgelösten rechtlichen Ausführungen wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde keine weiterführenden Fragen betreffend die Mitnahmen und Folterungen des Antragstellers gestellt habe.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 04.02.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Neben allgemeinen vom Fall losgelösten rechtlichen Ausführungen wird insbesondere moniert, dass die belangte Behörde keine weiterführenden Fragen betreffend die Mitnahmen und Folterungen des Antragstellers gestellt habe.
Am 03.09.2011 stellte der Bruder des Antragstellers (XXXX, FZ. 11 10.012-BAI) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und gemäß § 10 Abs.1 leg. cit. gleichzeitig dessen Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.Am 03.09.2011 stellte der Bruder des Antragstellers (römisch 40 , FZ. 11 10.012-BAI) einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 20.01.2012 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. gleichzeitig dessen Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte der Antragsteller die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde dem Antragsteller antragsgemäß ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte der Antragsteller die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2011 wurde dem Antragsteller antragsgemäß ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
I.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurden der Antragsteller und das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Tschetschenien in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2012 wurden der Antragsteller und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere der Teilrepublik Tschetschenien in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller zu den familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 07.02.2012 tätigte der Antragsteller im Wesentlichen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen Ausführungen und legte dem Schreiben mehrere Empfehlungsschreiben, in welchen sein Einsatz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe besonders hervorgehoben wurde, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Zeitraum August bis Oktober 2011 bei. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte er aus, dass, neben der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, sich seine drei Brüder im Bundesgebiet aufhalten, wobei sein Bruder XXXX seit Jahren als anerkannter Flüchtling lebe, sein weiterer Bruder XXXX bereits seit sieben Jahren als Asylwerber aufhältig sei, sowie sein Bruder XXXX sich seit fünf Monaten im Bundesgebiet aufhalte, daher im Heimatland keine weiteren nahen Verwandten mehr aufhältig seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er gelegentlich gearbeitet habe und im Verein XXXX helfe. Zu den übermittelten, aktualisierten Länderberichten zur Situation in Tschetschenien hat der Antragsteller keine Ausführungen getätigt.Mit Schreiben vom 07.02.2012 tätigte der Antragsteller im Wesentlichen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen Ausführungen und legte dem Schreiben mehrere Empfehlungsschreiben, in welchen sein Einsatz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe besonders hervorgehoben wurde, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses im Zeitraum August bis Oktober 2011 bei. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte er aus, dass, neben der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern, sich seine drei Brüder im Bundesgebiet aufhalten, wobei sein Bruder römisch 40 seit Jahren als anerkannter Flüchtling lebe, sein weiterer Bruder römisch 40 bereits seit sieben Jahren als Asylwerber aufhältig sei, sowie sein Bruder römisch 40 sich seit fünf Monaten im Bundesgebiet aufhalte, daher im Heimatland keine weiteren nahen Verwandten mehr aufhältig seien. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er gelegentlich gearbeitet habe und im Verein römisch 40 helfe. Zu den übermittelten, aktualisierten Länderberichten zur Situation in Tschetschenien hat der Antragsteller keine Ausführungen getätigt.
I.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 406617-2/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 03.653-BAI, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis vom 05.03.2012, Zl. D15 406617-2/2010/6E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, FZ. 09 03.653-BAI, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses und seiner Heiratsurkunde. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Gründe für Zweifel an diesen Angaben hervorgekommen.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in irgend einer Weise ergänzt bzw. konkretisiert hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärte der Beschwerdeführer nach wiederholter ausdrücklicher Befragung am Ende der Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat. Der Asylgerichtshof folgt der belangten Behörde darin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge der entstandenen Ungereimtheiten, der mangelnden Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität nicht gefolgt werden konnte.
Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtvorbringen stellt sich wie folgt dar:
Er sei der letzte von sechs Brüdern gewesen, der sich noch im Heimatland aufgehalten habe. Er sei im Jahr 2006 durch unbekannte maskierte Männer mitgenommen, festgehalten und bedroht worden, die die Rückkehr seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gefordert hätten. Weshalb diese unbekannten maskierten Männer Interesse an seinen Brüdern hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Familie habe sich jedenfalls nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt.
Dem Beschwerdeführer ist es mit diesem Vorbringen in keiner Weise gelungen, glaubhaft ein Interesse an seiner Person bzw. einen plausiblen Grund für eine Verfolgung durch irgendwelche unbekannten maskierten Männer darzulegen.
Der Beschwerdeführer soll von diesen unbekannten Männern im Jahr 2006 für zwei Tage angehalten und ihm dabei seine Ermordung und die Ermordung seiner Familie für den Fall angedroht worden sein, dass seine Brüder nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Aufgrund dieses Ereignisses soll der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat nach Polen ausgereist sein, wo er erwiesenermaßen im Jahr 2006 einen Asylantrag gestellt hat. Vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer am 24.04.2009 wenige Monate später von Polen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein, da er gehört habe, dass sich die Lage verbessert habe und man im Fernsehen gesehen habe, dass der Krieg zu Ende sei (AS 79 des Verwaltungsaktes). Dieses Vorbringen spricht bereits gegen eine behauptete individuelle Verfolgung, ist doch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer wenige Monate, nachdem er und seine Familie von unbekannten Maskierten massiv bedroht worden sein sollen, aufgrund der vermeintlichen Verbesserung der allgemeinen Lage nach Tschetschenien zurückgereist ist.
Während seiner Abwesenheit in Polen sollen diese unbekannten Maskierten noch einmal gekommen sein und hätten sich bei seiner Mutter nach den Brüdern des Beschwerdeführers erkundigt. Nach seiner Rückkehr nach XXXX soll seine Tante die Eltern besucht haben und sollen sich an diesem Abend wieder Männer nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern erkundigt haben. Völlig lebensfremd ist an diesem Vorbringen bereits, dass die unbekannten Männer massive Drohungen gegenüber den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgesprochen haben sollen, in der Folge jedoch trotz Verschwindens des Beschwerdeführers es dabei belassen haben, bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nachzufragen und ihre massiven Drohungen nicht in die Tat umgesetzt haben.Während seiner Abwesenheit in Polen sollen diese unbekannten Maskierten noch einmal gekommen sein und hätten sich bei seiner Mutter nach den Brüdern des Beschwerdeführers erkundigt. Nach seiner Rückkehr nach römisch 40 soll seine Tante die Eltern besucht haben und sollen sich an diesem Abend wieder Männer nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern erkundigt haben. Völlig lebensfremd ist an diesem Vorbringen bereits, dass die unbekannten Männer massive Drohungen gegenüber den Beschwerdeführer und dessen Familie ausgesprochen haben sollen, in der Folge jedoch trotz Verschwindens des Beschwerdeführers es dabei belassen haben, bei den Eltern nach dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern nachzufragen und ihre massiven Drohungen nicht in die Tat umgesetzt haben.
Vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 hat sich der Beschwerdeführer unbehelligt bei seiner Tante in XXXX aufgehalten, bis der Ehemann seiner Tante den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt hat. Nach seiner Rückkehr aus Polen im Jahr 2006 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat es überhaupt keine Vorfälle gegeben. (S. 299 des Verwaltungsaktes) Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sohin ohne Zweifel nicht aufgrund von Furcht vor Verfolgung erfolgt.Vom Jahr 2006 bis zum Jahr 2009 hat sich der Beschwerdeführer unbehelligt bei seiner Tante in römisch 40 aufgehalten, bis der Ehemann seiner Tante den Beschwerdeführer zur Ausreise bewegt hat. Nach seiner Rückkehr aus Polen im Jahr 2006 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat es überhaupt keine Vorfälle gegeben. (S. 299 des Verwaltungsaktes) Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sohin ohne Zweifel nicht aufgrund von Furcht vor Verfolgung erfolgt.
Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 traditionell geheiratet hat und seine Ehe am XXXX in seinem Heimatort eintragen hat lassen (AS 299 des Verwaltungsaktes), wird auch hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer völlig frei in seinem Herkunftsstaat bewegen hat können.Unter weiterer Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 traditionell geheiratet hat und seine Ehe am römisch 40 in seinem Heimatort eintragen hat lassen (AS 299 des Verwaltungsaktes), wird auch hinreichend deutlich, dass sich der Beschwerdeführer völlig frei in seinem Herkunftsstaat bewegen hat können.
In diesem Sinne sind auch seine Ausführungen am 18.01.2010 zu werten, wonach er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in XXXX Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist (S. 297 des Verwaltungsaktes). Wenn er im Gegensatz hiezu noch am 24.04.2009 vermeinte, dass er in Tschetschenien nicht gearbeitet habe und sich dort versteckt gehalten habe, ist dies mit seinen späteren Ausführungen über Gelegenheitsarbeit und Heirat bzw. Kennenlernen seiner Ehefrau in diesem Zeitraum nicht vereinbar.In diesem Sinne sind auch seine Ausführungen am 18.01.2010 zu werten, wonach er während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in römisch 40 Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist (S. 297 des Verwaltungsaktes). Wenn er im Gegensatz hiezu noch am 24.04.2009 vermeinte, dass er in Tschetschenien nicht gearbeitet habe und sich dort versteckt gehalten habe, ist dies mit seinen späteren Ausführungen über Gelegenheitsarbeit und Heirat bzw. Kennenlernen seiner Ehefrau in diesem Zeitraum nicht vereinbar.
Auch erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seit ca. November 2008 in XXXX gelebt zu haben (AS 209 des Verwaltungsaktes der Ehefrau). Sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme am 18.01.2010 konnte sie überhaupt nicht angeben, welche Probleme ihr Ehemann im Herkunftsstaat haben soll. Auch ihre lapidare Ausführung in der Erstbefragung, wonach sie mehrmals wegen ihres Ehemannes von der Miliz (tschetschenischen Polizei) befragt worden sei (AS 53 des Verwaltungsaktes der Ehefrau), blieb in ihrer ausführlichen Einvernahme am 18.01.2010 völlig unerwähnt und auch der Beschwerdeführer erwähnte derartige Befragungen durch die Miliz nicht. Es wird sohin evident, dass die Behauptung seiner Ehefrau hinsichtlich Befragungen durch die Miliz (tschetschenische Polizei) offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Versuch seiner Ehefrau ein Interesse der tschetschenischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen, scheitert auch daran, dass dem Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seiner Ehefrau - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise (im März 2009) personenbezogene Dokumente seitens der tschetschenischen Behörden ausgestellt worden sind. Zudem ließen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am XXXX ihre Ehe bei den Behörden im Heimatort eintragen.Auch erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Beschwerdeführer seit ca. November 2008 in römisch 40 gelebt zu haben (AS 209 des Verwaltungsaktes der Ehefrau). Sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme am 18.01.2010 konnte sie überhaupt nicht angeben, welche Probleme ihr Ehemann im Herkunftsstaat haben soll. Auch ihre lapidare Ausführung in der Erstbefragung, wonach sie mehrmals wegen ihres Ehemannes von der Miliz (tschetschenischen Polizei) befragt worden sei (AS 53 des Verwaltungsaktes der Ehefrau), blieb in ihrer ausführlichen Einvernahme am 18.01.2010 völlig unerwähnt und auch der Beschwerdeführer erwähnte derartige Befragungen durch die Miliz nicht. Es wird sohin evident, dass die Behauptung seiner Ehefrau hinsichtlich Befragungen durch die Miliz (tschetschenische Polizei) offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht. Der Versuch seiner Ehefrau ein Interesse der tschetschenischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen, scheitert auch daran, dass dem Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seiner Ehefrau - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausreise (im März 2009) personenbezogene Dokumente seitens der tschetschenischen Behörden ausgestellt worden sind. Zudem ließen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am römisch 40 ihre Ehe bei den Behörden im Heimatort eintragen.
Geht aus den bislang erfolgten Erwägungen bereits deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war, offenbart sich die Konstruiertheit und damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung des Grundes für die Verfolgung.
Der Beschwerdeführer begründete seine Verfolgung nämlich mit einem nicht näher dargelegten Interesse der unbekannten maskierten Männer an seinen Brüdern. Trotz Nachfrage konnte der Beschwerdeführer die Gründe für dieses Interesse an seinen Brüdern nicht darlegen.
Diese Unwissenheit über die Gründe für das Interesse an seinen Brüdern erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Darin soll nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers begründet sein, die letztlich dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen. Da der Beschwerdeführer für diese - letztlich seine Ausreise bedingenden - Ereignisse in Zusammenhang mit seinen Brüdern in all den Jahren kein Interesse gezeigt hat, erscheint dahingehend der Schluss legitim, dass eine intensive Verfolgung aufgrund seiner Brüder nicht stattgefunden hat, andernfalls der Beschwerdeführer wohl irgendwelche Ausführungen hiezu tätigen hätte können müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - jahrelang unbehelligt in Tschetschenien gelebt und soll es lediglich im Jahr 2006 zu den erwähnten Interessensbekundungen an seinen Brüdern gekommen sein. Die Brüder des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) sind jedoch bereits im Jahr 2003 und im Jahr 2005 ausgereist. Es fehlt sohin an jeglichem zeitlichen Konnex zwischen der Ausreise der Brüder, der kurzen Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat.Diese Unwissenheit über die Gründe für das Interesse an seinen Brüdern erscheint in keiner Weise nachvollziehbar. Darin soll nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers begründet sein, die letztlich dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer keinen anderen Ausweg gesehen haben soll, als sein Heimatland zu verlassen. Da der Beschwerdeführer für diese - letztlich seine Ausreise bedingenden - Ereignisse in Zusammenhang mit seinen Brüdern in all den Jahren kein Interesse gezeigt hat, erscheint dahingehend der Schluss legitim, dass eine intensive Verfolgung aufgrund seiner Brüder nicht stattgefunden hat, andernfalls der Beschwerdeführer wohl irgendwelche Ausführungen hiezu tätigen hätte können müssen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - jahrelang unbehelligt in Tschetschenien gelebt und soll es lediglich im Jahr 2006 zu den erwähnten Interessensbekundungen an seinen Brüdern gekommen sein. Die Brüder des Beschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) sind jedoch bereits im Jahr 2003 und im Jahr 2005 ausgereist. Es fehlt sohin an jeglichem zeitlichen Konnex zwischen der Ausreise der Brüder, der kurzen Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner mehrere Jahre später erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat.
Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung aufgrund des Interesses an seinen Brüdern spricht letztlich, dass sein Bruder XXXX eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen hat können. (vgl. dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D15 266995-3/2008/25E). Der Beschwerdeführer und seine beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüder haben sich betreffend den Grund für die jeweilige Verfolgung massiv widersprochen, weshalb außer Zweifel steht, dass diese die Unwahrheit gesagt haben. So hat der Bruder XXXX zu dessen Asylbegehren im Jahre 2003 vorgebracht, dass sein Bruder XXXX im zweiten Tschetschenienkrieg aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll und auch im Jahr 2002 eine Festnahmeaktion in seinem Elternhaus stattgefunden hätte (EDV-Zl. 03 24.121, Einvernahme von XXXX vom 12.08.2003). Der Bruder XXXX hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 im Gegensatz hiezu erklärt, bis zum Jahr 2003 immer ruhig gelebt zu haben. Nach Vorhalt der Ausführungen seines Bruders XXXX erklärte dieser ausdrücklich, dass er nie gekämpft habe, sondern lediglich Kämpfer mit Lebensmittel und Medikamente unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll betreffend den Bruder XXXX vom 25.01.2011, Zl. D15 266995-3/2008/12Z). Der Beschwerdeführer erklärte wiederum am 18.01.2010, dass seine Familie sich nicht am Krieg beteiligt habe und auch keine Kämpfer unterstützt habe (AS 299 des Verwaltungsaktes).Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung aufgrund des Interesses an seinen Brüdern spricht letztlich, dass sein Bruder römisch 40 eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darlegen hat können. vergleiche dazu näher das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. D15 266995-3/2008/25E). Der Beschwerdeführer und seine beiden im Bundesgebiet aufhältigen Brüder haben sich betreffend den Grund für die jeweilige Verfolgung massiv widersprochen, weshalb außer Zweifel steht, dass diese die Unwahrheit gesagt haben. So hat der Bruder römisch 40 zu dessen Asylbegehren im Jahre 2003 vorgebracht, dass sein Bruder römisch 40 im zweiten Tschetschenienkrieg aktiver Widerstandskämpfer gewesen sein soll und auch im Jahr 2002 eine Festnahmeaktion in seinem Elternhaus stattgefunden hätte (EDV-Zl. 03 24.121, Einvernahme von römisch 40 vom 12.08.2003). Der Bruder römisch 40 hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 im Gegensatz hiezu erklärt, bis zum Jahr 2003 immer ruhig gelebt zu haben. Nach Vorhalt der Ausführungen seines Bruders römisch 40 erklärte dieser ausdrücklich, dass er nie gekämpft habe, sondern lediglich Kämpfer mit Lebensmittel und Medikamente unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll betreffend den Bruder römisch 40 vom 25.01.2011, Zl. D15 266995-3/2008/12Z). Der Beschwerdeführer erklärte wiederum am 18.01.2010, dass seine Familie sich nicht am Krieg beteiligt habe und auch keine Kämpfer unterstützt habe (AS 299 des Verwaltungsaktes).
Im Falle des Beschwerdeführers ist demnach auszuschließen, dass er infolge eines Interesses an seinen Brüdern verfolgt worden sei bzw. Verfolgung zu befürchten habe.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stellt sich für den erkennenden Senat nach dessen Schilderungen dermaßen dar, dass er bis zu seiner Ausreise im März 2009 unbehelligt in Tschetschenien leben hat können und dort keiner Verfolgung ausgesetzt war.
Der Asylgerichtshof kommt sohin wie die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat evidenter maßen keiner zielgerichteten, intensiven Verfolgung aufgrund seiner Brüder ausgesetzt gewesen ist und auch in Zukunft dahingehend keine Gefährdung besteht und letztlich Motiv für seine Einreise in das Bundesgebiet seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen gewesen ist, denen er, nachdem der Ehemann seiner Tante nicht mehr wollte, dass er bei ihnen bleibt, nachgereist ist.
Ergänzend bleibt noch festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als letzter von sechs Brüdern aus dem Heimatland ausgereist sei, evident nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch ein weiterer Bruder XXXX im September 2011 vom Heimatland kommend in das Bundesgebiet eingereist, welcher wiederum in seinem Verfahren vorbrachte, dass sich im Heimatland noch weitere Brüder aufhalten würden (vgl. zu FZ. 11 10.012-BAI, AS 146). Im Übrigen war auch ein Zusammenhang des Fluchtvorbringens des Bruders aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar.Ergänzend bleibt noch festzuhalten, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als letzter von sechs Brüdern aus dem Heimatland ausgereist sei, evident nicht den Tatsachen entsprechen, ist doch ein weiterer Bruder römisch 40 im September 2011 vom Heimatland kommend in das Bundesgebiet eingereist, welcher wiederum in seinem Verfahren vorbrachte, dass sich im Heimatland noch weitere Brüder aufhalten würden vergleiche zu FZ. 11 10.012-BAI, AS 146). Im Übrigen war auch ein Zusammenhang des Fluchtvorbringens des Bruders aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ableitbar.
Die im Wege des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG aktualisierten Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung dazu, bislang keine entgegenstehende Stellungnahme eingebracht hat.Die im Wege des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG aktualisierten Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung dazu, bislang keine entgegenstehende Stellungnahme eingebracht hat.
Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden.
Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Neben familiären Anknüpfungspunkten (die erwähnte Tante sowie zahlreiche Verwandte seiner Ehefrau) und der aufgrund des Familienzusammenhaltes und des Kontaktes mit den Verwandten evidentermaßen bestehenden Unterstützungsmöglichkeit durch diese, ist es dem Beschwerdeführer als jungem, gesundem Mann im arbeitsfähigen Alter auch zumutbar, einer Arbeit nachzugehen. Bereits vor seiner Ausreise ist er nach seinen Ausführungen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen.
Zumal der Beschwerdeführer gesund ist, waren keine anderen Abschiebehindernisse feststellbar."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Die Ausweisung des Antragstellers stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch im Lichte des Gesundheitszustandes des Antragstellers kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 3, EMRK vorliege. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Asylgerichtshof darauf hin, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK die Ausweisung des Antragstellers notwendig und geboten sei. Die Ausweisung des Antragstellers stelle keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2012 wurde dem Antragsteller am 10.03.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)römisch eins.2. Verfahren zum Folgeantrag (Zweites Verfahren)
I.2.1. Der Antragsteller stellte am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist.römisch eins.2.1. Der Antragsteller stellte am 09.07.2012 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt worden ist.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, dass er nicht nachhause fahren könne, da immer noch Vorladungen auf seinen Namen zugestellt werden würden. Sein Bruder XXXX, der in Kasachstan gelebt habe, habe gedacht, zuhause leben zu können und sei deswegen nach Tschetschenien zurückgekehrt. Vor einer Woche sei er von den Behörden festgenommen worden. Der Antragsteller verfüge insgesamt über drei Vorladungen. Diese würden fast monatlich an seine Meldeadresse in Tschetschenien zugestellt werden.Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, dass er nicht nachhause fahren könne, da immer noch Vorladungen auf seinen Namen zugestellt werden würden. Sein Bruder römisch 40 , der in Kasachstan gelebt habe, habe gedacht, zuhause leben zu können und sei deswegen nach Tschetschenien zurückgekehrt. Vor einer Woche sei er von den Behörden festgenommen worden. Der Antragsteller verfüge insgesamt über drei Vorladungen. Diese würden fast monatlich an seine Meldeadresse in Tschetschenien zugestellt werden.
Seine neuen Gründe würden konkret die Festnahme des Bruders sowie die behördlichen Vorladungen darstellen, die er bis zum heutigen Tag monatlich an seine Meldeadresse von den örtlichen Polizisten zugestellt erhalte. Die Ehefrau seines Bruders habe gesagt, dass die Behörden immer noch nach dem Aufenthalt des Antragstellers suchen würden.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Antragsteller, dass auch er festgenommen werde.
Es gebe konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde. So habe er in seiner Heimat im Wald Bärlauch gesammelt und seien alle, die dies gemacht hätten, ins Gefängnis gekommen. Auch seine Vorladungen seien konkrete Hinweise in diese Richtung.
Bei den Vorladungen gehe es darum, dass die Behörden ihn als Verdächtigen befragen wollen würden. Sie würden den Antragsteller verdächtigen, die Widerstandskämpfer angeblich mit Essen versorgt zu haben.
Dem Antragsteller sei einen Tag danach über Internet von der Frau seines Bruders XXXX, die im Herkunftsstaat lebe, mitgeteilt worden, dass sein Bruder XXXX festgenommen worden sei. Konkret habe er am 02.07.2012 davon erfahren.Dem Antragsteller sei einen Tag danach über Internet von der Frau seines Bruders römisch 40 , die im Herkunftsstaat lebe, mitgeteilt worden, dass sein Bruder römisch 40 festgenommen worden sei. Konkret habe er am 02.07.2012 davon erfahren.
Die Vorladungen habe er in einem Brief von XXXX Ehefrau am 06.07.2012 erhalten. Mit dieser stehe er ständig in Kontakt, da diese auch hier in Österreich gewesen sei. Der Antragsteller habe sie um Übermittlung der Vorladungen gebeten.Die Vorladungen habe er in einem Brief von römisch 40 Ehefrau am 06.07.2012 erhalten. Mit dieser stehe er ständig in Kontakt, da diese auch hier in Österreich gewesen sei. Der Antragsteller habe sie um Übermittlung der Vorladungen gebeten.
Der Antragsteller habe sich nach Erhalt des negativen Bescheides zur freiwilligen Rückkehr entschlossen. Vor ca. einer Woche habe er aber erfahren, dass sein Bruder zuhause festgenommen worden sei.
Der Antragsteller habe für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Angst davor, dass eines Tages die Polizei vor der Tür stehe.
Im Zuge der Antragstellung wurden drei ausgefüllte Vorladungsvordrucke im Original vorgelegt.
Am 16.07.2012 wurde der Antragsteller durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen, wo er eingangs erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.
Er habe keine Krankheiten, nehme jedoch manchmal Tabletten gegen Kopfschmerzen.
Der Antragsteller habe fünf Brüder und eine Schwester, die sich teils in Österreich, teils in Tschetschenien und teils in Polen aufhalten würden.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, meinte er, dass er in Tschetschenien nach wie vor gesucht werde. Monatlich würden Ladungen auf seinen Namen ausgestellt werden. Auch sein Bruder sei angehalten worden. Er habe Angst, nach Tschetschenien zurückzukehren.
Befragt, ob seine bisherigen Angaben bei den österreichischen Behörden der Wahrheit entsprechen würden, meinte er, dass er etwas nicht richtig gesagt habe. Er habe zu Unrecht angegeben, dass er mit dem Bruder, der in der Heimat wohne, keinen Kontakt gehabt habe. Tatsächlich sei er mit diesem in Kontakt gestanden. Es stimme auch nicht ganz, dass er in XXXX gewohnt habe. Er habe dort nur 2 oder 3 Wochen gelebt. Dann sei er wegen der Probleme von dort weggefahren.Befragt, ob seine bisherigen Angaben bei den österreichischen Behörden der Wahrheit entsprechen würden, meinte er, dass er etwas nicht richtig gesagt habe. Er habe zu Unrecht angegeben, dass er mit dem Bruder, der in der Heimat wohne, keinen Kontakt gehabt habe. Tatsächlich sei er mit diesem in Kontakt gestanden. Es stimme auch nicht ganz, dass er in römisch 40 gewohnt habe. Er habe dort nur 2 oder 3 Wochen gelebt. Dann sei er wegen der Probleme von dort weggefahren.
Er habe angegeben, dass er zuhause Probleme gehabt habe. Die Wahrheit sei, dass er mit den Behörden im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe. Er habe Angst gehabt, dass seine Angaben an den Herkunftsstaat weitergeleitet werden würden und er Probleme bekommen würde, weshalb er einen anderen Grund angegeben habe. Auch heute sei ihm von den anderen gesagt worden, dass seine Angaben dem FSB weitergeleitet werden würden.
Seine Probleme mit den Behörden habe er seit Jänner 2009. Sie hätten zwei Monate vor seiner Einreise nach Österreich begonnen.
Die Ladungen, die er in der Erstbefragung vorgelegt habe, seien seiner Schwägerin, der Ehefrau von XXXX, die jetzt zuhause wohne, zugestellt worden.Die Ladungen, die er in der Erstbefragung vorgelegt habe, seien seiner Schwägerin, der Ehefrau von römisch 40 , die jetzt zuhause wohne, zugestellt worden.
Diese Ladungen seien ihr persönlich vom örtlichen Polizisten übergeben worden. Sie habe auch den Erhalt der Ladungen unterschrieben. Der Antragsteller habe an jener Adresse bis Ende Jänner 2009 gelebt.
Die Schwägerin habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Behörden monatlich zu ihr nachhause kommen würden und im Haus und im Garten nachschauen würden. Danach würden sie der Schwägerin eine Ladung geben und zu ihr sagen, dass der Antragsteller zu den Behörden kommen solle, andernfalls er große Probleme bekommen würde. Als er den negativen Bescheid erhalten habe, habe der Antragsteller zu ihr gesagt, dass sie die Ladungen hierher schicken solle.
Er könne nicht genau sagen, wie viele Ladungen seiner Schwägerin bereits zugestellt worden seien. Der Antragsteller schätze, dass es sieben oder acht gewesen seien. Die Schwägerin habe es dem Antragsteller auch nicht genau sagen können, da sie die Ladungen immer weggeschmissen habe. Erst nachdem er sie angerufen habe, habe sie die Ladungen aufgehoben und hierher geschickt.
Auf Vorhalt, dass bei einem Erhalt von monatlichen Ladungen seit Jänner 2009 mehr Ladungen zugestellt werden hätten müssen, meinte der Antragsteller, dass die Schwägerin in Österreich gelebt habe, nach ihrer Rückkehr zuerst bei ihrer Mutter gelebt habe und erst nach der Renovierung des Hauses an die ehemalige Meldeadresse des Antragstellers gezogen sei. Die Schwägerin habe die Renovierung organisiert. Das Haus sei jedoch von anderen renoviert worden.
Der Antragsteller denke schon, dass die Schwägerin die Renovierung vor Ort überwacht habe. Er habe sie diesbezüglich jedoch nie gefragt.
Befragt, weshalb er lediglich drei Ladungen vorgelegt habe, meinte er, dass er nach Erhalt des negativen Bescheides der Schwägerin gesagt habe, sie solle die Ladungen hierher schicken. Davor habe sie die Ladungen weggeschmissen. An die ehemalige Wohnadresse sei seine Schwägerin glaublich vor ca. acht Monaten eingezogen.
Weshalb die Ladungen keinerlei "Eselsohren", keinerlei Einrisse oder sonstige Beschädigungen hätten, obwohl diese über tausend Kilometer transportiert und mehrere Monate aufbewahrt worden seien, hiezu könne er wenig sagen. Die Ladungen seien per Post übermittelt worden. Den Briefumschlag habe er zuhause.
Die Ladungen seien durch Polizeiorgane zugestellt worden.
Der Antragsteller wisse nicht, ob während der Zeit der Renovierungsarbeiten auch die Polizei gekommen sei. Er habe seine Schwägerin nicht gefragt. Sie habe aber gesagt, dass sie nach dem Einzug gefragt worden sei, wo der Antragsteller und seine Brüder aufhältig seien.
Der Ehemann der Schwägerin - sein Bruder XXXX - halte sich in Polen auf.Der Ehemann der Schwägerin - sein Bruder römisch 40 - halte sich in Polen auf.
Mit der Schwägerin stehe der Antragsteller über Internet - zwei bis drei Mal in der Woche - in Kontakt. Sie habe nämlich nach dem Einzug in das Haus einen Internetanschluss in das Haus verlegen lassen. Er habe aber bereits zuvor mit seiner Schwägerin ein, zwei Mal im Monat Kontakt gehabt.
Auf Vorhalt, dass der Antragsteller im November 2011 zur Stellungnahme und zur Beantwortung mehrerer Fragen aufgefordert worden sei, erklärte er, damals deshalb nicht bereits um Übermittlung der Polizeiladungen angesucht zu haben, da ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, dass er zur Einvernahme fahren müsse. Er habe seinem Anwalt bereits von den Vorladungen erzählt. Der Anwalt habe gemeint, dass es nicht notwendig sei, die Ladungen vorzulegen. Er würde ohnehin eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich erhalten.
Laut den ausgestellten Ladungen hätte er zu einem Verhör kommen sollen. Er denke, er hätte zu einer Polizeistation kommen sollen. Es stehe im Übrigen auf der Ladung. Auf Nachfrage meinte er, dass er sich bei den Behörden in XXXX melden hätte sollen. Er hätte zu einer Polizeistation vor Ort erscheinen sollen. Die Ladungen sein von Personen in Militäruniformen übergeben worden. Er hätte sich zum Verhör als Verdächtiger melden sollen. Er wisse nicht, weshalb das Militär Ladungen zur Polizei zustelle.Laut den ausgestellten Ladungen hätte er zu einem Verhör kommen sollen. Er denke, er hätte zu einer Polizeistation kommen sollen. Es stehe im Übrigen auf der Ladung. Auf Nachfrage meinte er, dass er sich bei den Behörden in römisch 40 melden hätte sollen. Er hätte zu einer Polizeistation vor Ort erscheinen sollen. Die Ladungen sein von Personen in Militäruniformen übergeben worden. Er hätte sich zum Verhör als Verdächtiger melden sollen. Er wisse nicht, weshalb das Militär Ladungen zur Polizei zustelle.
Laut einer der Ladungen hätte er sich an einem Sonntag melden sollen. Auf diesen Umstand hingewiesen, meinte der Antragsteller, dass die Ladung so zugestellt worden sei.
Der Antragsteller wurde zu seinem Bruder XXXX (in der Folge XXXX), der von ihm XXXX genannt worden sei, befragt.Der Antragsteller wurde zu seinem Bruder römisch 40 (in der Folge römisch 40 ), der von ihm römisch 40 genannt worden sei, befragt.
Abgesehen vom Inlandspass verfüge der Antragsteller über einen russischen Führerschien, der im März 2009 ausgestellt worden sei.
Zu seinen Brüdern im Bundesgebiet habe er eine normale Beziehung. Der Antragsteller arbeite, beschäftige sich mit seinen Kindern und habe auch einen Deutschkurs besucht. In Österreich erhalte er Unterstützung von der XXXX. Als seine Tochter krank war, sei er von seinem Bruder XXXX ein wenig finanziell unterstützt worden. Die anderen hätten ihn nicht unterstützt, da eine Unterstützung auch gar nicht nötig gewesen sei.Zu seinen Brüdern im Bundesgebiet habe er eine normale Beziehung. Der Antragsteller arbeite, beschäftige sich mit seinen Kindern und habe auch einen Deutschkurs besucht. In Österreich erhalte er Unterstützung von der römisch 40 . Als seine Tochter krank war, sei er von seinem Bruder römisch 40 ein wenig finanziell unterstützt worden. Die anderen hätten ihn nicht unterstützt, da eine Unterstützung auch gar nicht nötig gewesen sei.
Sein Bruder XXXX auch XXXX sei im Herkunftsstaat an- und festgehalten worden. Seine Schwägerin habe gemeint, dass es nicht erlaubt sei, ihn zu besuchen. XXXX auch XXXX sei am 01.07.2012 festgenommen worden. Er werde bis heute festgehalten. Sein Bruder XXXX auch XXXX sei erst vor kurzem ins Haus der Schwägerin zurückgekehrt und bereits zwei Tage später festgenommen worden.Sein Bruder römisch 40 auch römisch 40 sei im Herkunftsstaat an- und festgehalten worden. Seine Schwägerin habe gemeint, dass es nicht erlaubt sei, ihn zu besuchen. römisch 40 auch römisch 40 sei am 01.07.2012 festgenommen worden. Er werde bis heute festgehalten. Sein Bruder römisch 40 auch römisch 40 sei erst vor kurzem ins Haus der Schwägerin zurückgekehrt und bereits zwei Tage später festgenommen worden.
Dem Antragsteller wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei er erklärte, diese nicht zu benötigen.
Auf Nachfrage erklärte der Antragsteller, nicht zu wissen, wie der Verwandte seiner Ehefrau heiße, der im Herkunftsstaat bei der Polizei arbeite. Dies habe ihn bis jetzt nicht interessiert.
Zu den Ladungen erklärte der Antragsteller, dass diese von den Leuten ausgestellt worden seien, von welchen er bereits vor seiner ersten Antragstellung gesucht worden sei. Es handle sich demnach um Ladungen von der Behörde, die ihn bereits seit Jänner 2009 gesucht habe.
Der Antragsteller brachte ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten in Vorlage.
Befragt, ob er sämtliche Gründe geschildert habe, die ihn veranlasst hätten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, erklärte er, dass er im Wald Bärlauch gesammelt habe und dabei Widerstandskämpfer getroffen habe. Sie hätten darum gebeten, ihnen Essen zu bringen, was er und andere Personen auch ein paar Mal gemacht hätten. Davon hätten die Behörden erfahren und habe in der Folge - im Jänner 2009 - die Verfolgung angefangen. Bärlauch sammle man im Jänner, Februar und März.
Der Antragsteller habe die Ladungen am 06.07.2012 erhalten. Er erklärte sich bereit, das Kuvert, in welchem die Ladungen übermittelt worden seien, vorzulegen.
Am 18.07.2012 wurde der Antragsteller durch die Erstaufnahmestelle West ergänzend befragt. Dabei erklärte er, das angekündigte Kuvert, mit dem die Ladungen übermittelt worden seien, vergessen zu haben.
Nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten an seiner Meldeadresse vor der Ausreise sein Brüder XXXX und XXXX auch XXXX gelebt. Sie hätten jedoch nicht lange in diesem Haus gelebt, sondern seien ausgereist. Sie hätten noch ca. ein Jahr an besagter Adresse gelebt.Nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten an seiner Meldeadresse vor der Ausreise sein Brüder römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 gelebt. Sie hätten jedoch nicht lange in diesem Haus gelebt, sondern seien ausgereist. Sie hätten noch ca. ein Jahr an besagter Adresse gelebt.
Seine Schwiegereltern würden schon lange in Inguschetien leben. Er könne jedoch keine genauen zeitlichen Angaben machen. Deren Dorf sei während des Krieges komplett zerstört worden.
Der Antragsteller habe nach der Einreise in das Bundesgebiet vorerst keinen Kontakt zu seinen Brüdern im Bundesgebiet gehabt.
Der Antragsteller wurde konkret danach befragt, wie oft die Polizei nach seiner Ausreise zur Meldeadresse gekommen sei bzw. was ihm seine Brüder dahingehend berichtet hätten. Hiezu erklärte er, dass die Polizei lediglich einmal zu seiner Meldeadresse gekommen sei, da sie gewusst hätten, dass er weggefahren sei.
Bei dem besagten Mal, bei dem bei seinen Brüdern nach dem Antragsteller gesucht worden sei, hätten seine Verfolger seinen Brüdern eine Ladung für den Antragsteller übergeben. Sie hätten auch gesagt, dass die Brüder Probleme bekommen würden, wenn der Antragsteller nicht bei der Polizei erscheinen würde. Deswegen seien in der Folge auch seine Brüder ausgereist.
Auf Nachfrage, weshalb seine Brüder diese Ladung nicht mitgenommen haben, stellte der Antragsteller die Gegenfrage, wieso seine Brüder diese mitnehmen hätten sollen.
Die Ladungen an seine Schwägerin seien zu unterschiedlichen Zeiten übergeben worden. Manchmal seien sie in der Früh, manchmal zu Mittag und manchmal am Abend gekommen. Sie hätten zunächst Haus und Hof durchsucht und in der Folge jeweils die Ladung übergeben.
Als er noch im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei, sei die Polizei einmal zu ihm gekommen. Damals sei er auch mitgenommen worden. Es sei im Februar 2009 gewesen. In dieser Zeit habe er keine einzige Ladung erhalten. Als sie zum Antragsteller gekommen seien, hätten sie ihn auch mitgenommen. Seine Ehefrau habe drei oder vier Monate an der Meldeadresse des Antragstellers gelebt. Diese sei noch eine Woche bis zehn Tage nach seiner Ausreise an besagter Meldeadresse des Antragstellers gewesen.
Befragt, weshalb er seiner Schwägerin nicht sofort gesagt habe, dass diese die Ladungen aufbewahren und dem Antragsteller übermitteln soll, meinte er, dass er nicht gewusst habe, dass er einen negativen Bescheid erhalten würde.
Die Ladungen seien nicht gefaltet, da diese in einem Kuvert in der Größe der Ladungen übermittelt worden seien.
Dem Antragsteller wurde auch vorgehalten, dass es nicht logisch sei, dass er für den XXXX jeweils um 09.00 Uhr vorgeladen worden sei, zumal die Ladungen am selben Tag des Ladungstermins ausgestellt worden seien. Dies auch deshalb, da der Antragsteller erklärte, dass Ladungen auch zu Mittag bzw. am Abend übergeben worden seien, was bereits nach dem Ladungstermin gewesen wäre. Die Ladungen wären im Übrigen nicht notwendig gewesen, zumal Beamte gekommen seien. Diese hätten den Antragsteller doch gleich ohne Ladung mitnehmen können. Der Antragsteller meinte auf diesen Vorhalt, dass vor der jeweiligen Übergabe der Ladung Haus und Hof durchsucht worden seien. Erst nachdem klar gewesen sei, dass der Antragsteller nicht anwesend sei, seien diese Ladungen übergeben worden.Dem Antragsteller wurde auch vorgehalten, dass es nicht logisch sei, dass er für den römisch 40 jeweils um 09.00 Uhr vorgeladen worden sei, zumal die Ladungen am selben Tag des Ladungstermins ausgestellt worden seien. Dies auch deshalb, da der Antragsteller erklärte, dass Ladungen auch zu Mittag bzw. am Abend übergeben worden seien, was bereits nach dem Ladungstermin gewesen wäre. Die Ladungen wären im Übrigen nicht notwendig gewesen, zumal Beamte gekommen seien. Diese hätten den Antragsteller doch gleich ohne Ladung mitnehmen können. Der Antragsteller meinte auf diesen Vorhalt, dass vor der jeweiligen Übergabe der Ladung Haus und Hof durchsucht worden seien. Erst nachdem klar gewesen sei, dass der Antragsteller nicht anwesend sei, seien diese Ladungen übergeben worden.
Der Antragsteller erklärte schließlich, dass er einfach eine Entscheidung haben wolle. Wenn er im Bundesgebiet nicht aufgenommen werde, fahre er einfach in ein anderes Land, was kein Problem für ihn darstelle.
Laut veranlasster Übersetzung vom 18.07.2012 wurde der Antragsteller am XXXX jeweils um 09.00 Uhr vor eine genannte Abteilung der Sicherheitsbehörden im Rayon XXXX als Verdächtiger geladen. Die Ladungen wurden jeweils am XXXXum 09.00 Uhr ausgestellt.Laut veranlasster Übersetzung vom 18.07.2012 wurde der Antragsteller am römisch 40 jeweils um 09.00 Uhr vor eine genannte Abteilung der Sicherheitsbehörden im Rayon römisch 40 als Verdächtiger geladen. Die Ladungen wurden jeweils am XXXXum 09.00 Uhr ausgestellt.
Im Übrigen erstellte die Polizei am 26.07.2012 einen Untersuchungsbericht über die drei vorgelegten Ladungen. In dem Untersuchungsbericht wurden zahlreiche Anhaltspunkte dargelegt, die insgesamt erhebliche Bedenken bzgl. Ausstellung und Authentizität der vorgelegten Ladungen ergeben hätten.
I.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.454-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 27.07.2012, Zl. 12 08.454-EASt West, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Die Begründung dieses Bescheides wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:
"Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Sie gaben in der Erstbefragung, als auch in der Niederschrift vor dem Bundesasylamt an, dass Sie seit Ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich durchgehend in Österreich aufhältig waren.
Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe an, welche Sie bereits im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens angegeben haben.
Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im gegenständlichen Antrag mit den Gründen in Ihrem früheren Asylverfahren.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig und gesteigertes qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.
So gaben Sie auf die Frage, seit wann Sie diese Probleme mit der Behörde haben an, seit Jänner 2009, zwei Monate, bevor Sie nach Österreich gekommen sind!
Auch bejahten Sie die Frage, ob die nun vorgelegten Ladungen von der Behörde sind, die Sie bereits seit Jänner 2009 suchen.
Somit kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Letztendlich ist auch anzuführen, dass Ihr Vorbringen auf Grund zahlreicher Widersprüche unglaubwürdig ist und trotz der Vorlage der drei Polizeiladungen, welche zum Beweis für Ihre Aussage dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen war.
So ist zuerst anzuführen, dass Sie angaben, bis Ende Jänner an der angeführten Adresse in XXXX gelebt zu haben.So ist zuerst anzuführen, dass Sie angaben, bis Ende Jänner an der angeführten Adresse in römisch 40 gelebt zu haben.
Widersprüchlich gaben Sie jedoch in der zweiten Niederschrift vor dem Bundesasylamt an, dass Sie von der Polizei nur ein einziges Mal aufgesucht wurden, und das war im Februar 2009.
So kam die Polizei zu Ihnen und nahmen Sie mit, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr an der angeführten Adresse in XXXX wohnten. Denn Sie verließen Ihren dortigen Wohnsitz, nachdem Sie von der Polizei wieder entlassen wurden!So kam die Polizei zu Ihnen und nahmen Sie mit, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr an der angeführten Adresse in römisch 40 wohnten. Denn Sie verließen Ihren dortigen Wohnsitz, nachdem Sie von der Polizei wieder entlassen wurden!
Weiters kann Ihrem Vorbringen nicht geglaubt werden, da Sie in Ihrem Erstasylverfahren anführten, dass Sie Ihre im Oktober 2008 traditionelle Heirat am XXXX in Ihrem Heimatort XXXX eintragen haben lassen.Weiters kann Ihrem Vorbringen nicht geglaubt werden, da Sie in Ihrem Erstasylverfahren anführten, dass Sie Ihre im Oktober 2008 traditionelle Heirat am römisch 40 in Ihrem Heimatort römisch 40 eintragen haben lassen.
Weiters legten Sie dem Bundesasylamt Ihren russischen Inlandspass vor, dieser ist am XXXX ausgestellt worden.Weiters legten Sie dem Bundesasylamt Ihren russischen Inlandspass vor, dieser ist am römisch 40 ausgestellt worden.
Somit konnten Sie sowohl Ihre Ehe beim Standesamt, als auch Ihren russischen Inlandspass ohne Probleme bei jener Behörde ausstellen lassen, welche nach Ihnen sucht!
Weiterst ist folgender getätigter Widerspruch aufzuzeigen. So gaben Sie folgendes an:
Sie gaben auf die Frage, wie die vorgelegten Ladungen zugestellt wurden, an, dass diese von den örtlichen Polizisten zugestellt wurden.
Die später gestellte Frage, ob alle Ladungen durch Polizeiorgane zugestellt wurden, bejahten Sie
Auf die Frage, wo Sie sich hätten melden sollen, gaben Sie plötzlich an, dass die Ladungen von Personen zugestellt wurden, welche Militäruniform trugen. Und zwar Tarnanzüge und Waffen.
So gaben Sie zuerst im Zuge Ihrer Schilderung von sich aus an, dass die örtliche Polizei die Ladungen zustellte. Die Rückfrage, ob alle Ladungen von der Polizei zugestellt wurden, bejahten Sie. Zum Schluss führten Sie jedoch an, dass Personen in Militäruniform die Ladung zugestellt hätten.
Weiters ist bei den drei vorgelegten Ladungen auffällig, dass Sie sich bei drei verschiedenen Personen hätten melden müssen, jedoch Sie immer für dasselbe Zimmer vorgeladen wurden.
Auffallend sind auch die Ladungszeiten. So wurden Sie immer an einem XXXX Vorgeladen, XXXXAuffallend sind auch die Ladungszeiten. So wurden Sie immer an einem römisch 40 Vorgeladen, römisch 40
So ist hier jedoch anzuführen, dass es sich beim XXXX um einen Sonntag handelt. An einem Sonntag ist eine Polizeiinspektion normalerweise mit lediglich 50 Prozent der normalen Polizeieinheit besetzt, daher werden an Sonntagen sicherlich keine Personen vorgeladen.So ist hier jedoch anzuführen, dass es sich beim römisch 40 um einen Sonntag handelt. An einem Sonntag ist eine Polizeiinspektion normalerweise mit lediglich 50 Prozent der normalen Polizeieinheit besetzt, daher werden an Sonntagen sicherlich keine Personen vorgeladen.
Wie in Ihren vorgelegten Ladungen ersichtlich, ist auf den Ladungen vermerkt, dass man im Falle des Nichterscheinens innerhalb der gesetzten Frist, ohne einen triftigen Grund für das Nichterscheinen zu haben, Sie laut den Vorschriften des Gesetztes § 113 UPK RF vorgeführt werden können, bzw. laut § 118 eine Geldstrafe verhängt werden kann.Wie in Ihren vorgelegten Ladungen ersichtlich, ist auf den Ladungen vermerkt, dass man im Falle des Nichterscheinens innerhalb der gesetzten Frist, ohne einen triftigen Grund für das Nichterscheinen zu haben, Sie laut den Vorschriften des Gesetztes Paragraph 113, UPK RF vorgeführt werden können, bzw. laut Paragraph 118, eine Geldstrafe verhängt werden kann.
Trotzdem wurden für Sie zahlreiche Ladungen zugestellt. Dies wäre jedoch nicht mehr notwendig gewesen, da Sie ohne triftigen Grund bereits bei der ersten Ladung nicht zum vorgeladenen Termin nicht erschienen. Somit hätten Sie sofort vorgeführt werden können.
Daher ist logisch nicht erklärbar, warum man jedes Monat neuerlich eine Ladung zustellen ließ.
Anzuführen ist auch, dass Sie angaben, dass die Polizei wusste, dass Sie sich nicht mehr im Herkunftsstaat befinden.
So ist verwunderlich, dass die Behörde trotzdem noch monatlich Personen zur genannten Adresse in XXXX schickt, um Ladungen zuzustellen.So ist verwunderlich, dass die Behörde trotzdem noch monatlich Personen zur genannten Adresse in römisch 40 schickt, um Ladungen zuzustellen.
Kein Staat kann es sich leisten monatlich Beamte an Ihre alte Adresse vorbeizuschicken, obwohl der Behörde bekannt ist, dass Sie dort schon seit 2009 nicht mehr aufhältig sind, um Ihnen Ladungen zustellen zu lassen.
Auffallend ist auch, dass die Ladung, welche am XXXX um 09:00 Uhr, ausgestellt wurde, Sie auch für denselben Zeitpunkt vorgeladen hat, nämlich für den XXXX, 09:00 Uhr.Auffallend ist auch, dass die Ladung, welche am römisch 40 um 09:00 Uhr, ausgestellt wurde, Sie auch für denselben Zeitpunkt vorgeladen hat, nämlich für den römisch 40 , 09:00 Uhr.
Dasselbe ist auch bei den Ladungen vom XXXX und XXXX der Fall.Dasselbe ist auch bei den Ladungen vom römisch 40 und römisch 40 der Fall.
Da Sie auch angaben, dass die Ladungen manchmal um 05:00 Uhr in der Früh, zu Mittag oder am Abend zugestellt wurden, ist auch hier erkennbar, dass die zu Mittag und am Abend zugestellten Ladungen zugestellt wurden, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Ladungstermin bereits verstrichen war.
Zu Ihrem Vorbringen, dass zuvor der Garten und das Haus durchsucht wurden, ist anzuführen, dass eine Hausdurchsuchung sicherlich nicht von 09:00 Uhr bis zum Abend dauert.
Sie führten weiters an, dass Ihre namentlich genannte Schwägerin sämtliche Ladungen übernommen hat und dafür auch unterschrieb.
So wurde jedoch festgestellt, dass die Unterschrift auf der Rückseite der Polizeiladungen nicht mit den Unterschriften der Schwägerin übereinstimmten, welche diese in deren Asylakt, AIS 06 14.122, hinterließ (Ladungsübernahmen, Bescheidübernahme, Niederschrift, vorgelegter Inlandspass, usw.)
Somit kann nicht erkannt werden, dass die Schwägerin, wie von Ihnen angeführt, die Polizeiladungen übernahm.
Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im Allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt werden. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden.
(ÖB MOSKAU, Juli 2006)
So ist bei Ihnen sogar anzuführen, dass ein Verwandter Ihrer Ehefrau bei der Polizei arbeitet, somit dieser Zugriff zu Polizeiladungen hat.
Anzuführen ist auch, dass die von Ihnen vorgelegten Ladungen, obwohl diese unter anderem monatelang aufbewahrt wurden, weder Vergilbungen, Einreise, "Eselsohren" oder sonstige Abnützungserscheinungen aufwiesen, obwohl diese per Post viele Kilometer von Tschetschenien nach Österreich unterwegs waren.
Auch ist anzuführen, dass Sie am 28.03.2012 bei der XXXX vorgesprochen haben und Sie sich über die freiwillige Rückkehr informierten.Auch ist anzuführen, dass Sie am 28.03.2012 bei der römisch 40 vorgesprochen haben und Sie sich über die freiwillige Rückkehr informierten.
Ende Juni 2012 informierten Sie die XXXX, dass Sie erfuhren und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nicht mehr zurückkehren können.Ende Juni 2012 informierten Sie die römisch 40 , dass Sie erfuhren und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nicht mehr zurückkehren können.
So ist hier auffallend, dass Sie laut Ihren Angaben bei der XXXXerst Ende Juni 2012 erfuhren und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nicht mehr zurückkönnen, jedoch Ihre Schwägerin bereits die Polizeiladung vom XXXX, somit zwei Monate, bevor Sie die XXXX informierten, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie im Herkunftsstaat Probleme hatten, die Ladungen auf Grund Ihres Ersuchens aufhob.So ist hier auffallend, dass Sie laut Ihren Angaben bei der XXXXerst Ende Juni 2012 erfuhren und Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie nicht mehr zurückkönnen, jedoch Ihre Schwägerin bereits die Polizeiladung vom römisch 40 , somit zwei Monate, bevor Sie die römisch 40 informierten, dass Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie im Herkunftsstaat Probleme hatten, die Ladungen auf Grund Ihres Ersuchens aufhob.
So gaben Sie auch an, dass Ihre Schwägerin seit ca. 8 Monaten an der angegebenen Adresse in XXXX leben würde. Da Sie monatlich mehrmals Kontakt mit Ihr hatten, hätte Ihre Schwägerin Ihnen sicherlich bereits schon viel früher mitgeteilt, dass die Polizei Ladungen für Sie abgibt. Somit hätten Sie bereits viel früher Ladungen organisieren und dem Bundesasylamt vorlegen können.So gaben Sie auch an, dass Ihre Schwägerin seit ca. 8 Monaten an der angegebenen Adresse in römisch 40 leben würde. Da Sie monatlich mehrmals Kontakt mit Ihr hatten, hätte Ihre Schwägerin Ihnen sicherlich bereits schon viel früher mitgeteilt, dass die Polizei Ladungen für Sie abgibt. Somit hätten Sie bereits viel früher Ladungen organisieren und dem Bundesasylamt vorlegen können.
Verwunderlich ist auch, dass, obwohl Ihre Brüder noch ein Jahr an der angeführten Adresse in XXXX lebten, diese lediglich nur ein einziges Mal eine Ladung für Sie zugestellt bekamen, Ihre Brüder diese jedoch bei deren Ausreise nicht mitnahmen. Drei Jahre später werden jedoch monatlich Ladungen für Sie zugestellt!Verwunderlich ist auch, dass, obwohl Ihre Brüder noch ein Jahr an der angeführten Adresse in römisch 40 lebten, diese lediglich nur ein einziges Mal eine Ladung für Sie zugestellt bekamen, Ihre Brüder diese jedoch bei deren Ausreise nicht mitnahmen. Drei Jahre später werden jedoch monatlich Ladungen für Sie zugestellt!
Da Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit gänzlich abgesprochen worden ist, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden."
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK mit seinen im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien wie der Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Antragstellers zu erblicken sei. Im Übrigen habe der Antragsteller trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt und hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ergeben. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte das Bundesasylamt zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung verneinte das Bundesasylamt das Vorliegen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK mit seinen im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien wie der Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb bei einer gemeinsamen und gleichzeitig vollzogenen Ausweisung kein Eingriff in das Familienleben des Antragstellers zu erblicken sei. Im Übrigen habe der Antragsteller trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt und hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ergeben. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte das Bundesasylamt zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib in Österreich.
Der Bescheid vom 27.07.2012 wurde dem Antragsteller noch am selben Tag persönlich ausgefolgt und damit rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.
I.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahrenrömisch eins.3. Verfahrensgegenständliches Wiederaufnahmeverfahren
I.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.römisch eins.3.1. Mit Faxeingabe vom 28.05.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 17.05.2013 - per Post - ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des XXXX - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hervorgehe. Darin werde bescheinigt, dass der Antragsteller zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX. Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Antragsteller habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Er bitte um Vertraulichkeit, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Antragsteller am 17.05.2013 - per Post - ein für das Verfahren relevantes Beweismittel - Schreiben des römisch 40 - erhalten habe, aus dem die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hervorgehe. Darin werde bescheinigt, dass der Antragsteller zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 . Dieses Beweismittel sei geeignet einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Antragsteller habe dieses Beweismittel von der Frau seines Bruders erhalten. Er bitte um Vertraulichkeit, da sonst die Familie große Schwierigkeiten bekommen würde.
Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens, handelt es sich um eine "Bescheinigung des XXXXfür den Umstand, dass der Antragsteller wegen Vergehen gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei XXXX.Laut beigefügter Übersetzung des Schreibens, handelt es sich um eine "Bescheinigung des XXXXfür den Umstand, dass der Antragsteller wegen Vergehen gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zur Fahndung ausgeschrieben worden sei römisch 40 .
Nach Zitierung der Bestimmungen samt Judikatur zur Wiederaufnahme wurde dargelegt, dass es nunmehr neue Beweise gebe, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden hätten. Dabei handle es sich um die in der Bescheinigung erwähnte Fahndungsakte. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass dieser Beweis keine Berücksichtigung finden habe können, da diese neue Tatsache bzw. der Beweis ohne das Verschulden des Antragstellers erst nach Erlassung des Erkenntnisses hervorgekommen sei und demnach keine Berücksichtigung finden habe können.
Das nunmehr vorgelegte Beweismittel bzw. die damit erwiesene Tatsache habe demnach schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende Erkenntnis bestanden. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden und habe demnach keine Berücksichtigung finden können.
Das übermittelte Beweismittel liege auch im Original vor und könne jederzeit übermittelt werden.
Im Übrigen hätten sich der Antragsteller und seine Familienangehörigen mittlerweile weiter integriert. Unterlagen in diesem Zusammenhang könne der Antragsteller jederzeit vorlegen.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß § 69 Abs. 2 AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes - eingebracht worden.Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag sei rechtzeitig gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG - nämlich innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes - eingebracht worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
II.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,römisch zwei.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
II.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im ersten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat. Dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Im Übrigen hat das Bundesasylamt in der Zwischenzeit einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.römisch zwei.3. Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz im ersten - inhaltlichen - Asylverfahren entschieden hat. Dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Im Übrigen hat das Bundesasylamt in der Zwischenzeit einen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller die Existenz der vorgelegten Bestätigung erst mit 17.05.2013 bekannt geworden sein soll und der gegenständliche Antrag am 28.05.2013 eingelangt ist, war dieser Antrag als iSd. Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.
II.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.römisch zwei.4. Im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist jedoch festzuhalten, dass die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Bescheinigung keinesfalls dazu geeignet ist, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen.
In der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Art. 222 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom XXXX.In der vorgelegten Bescheinigung bestätigt eine näher bezeichnete Abteilung des tschetschenischen Innenministeriums, dass nach dem Antragsteller wegen des Vergehens gemäß Artikel 222, Absatz 2, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gefahndet werde. Die Fahndungsakte betreffend den Antragsteller stamme vom römisch 40 .
Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit XXXX existieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für XXXX vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, handelt es sich bei der vorgelegten Bescheinigung offensichtlich um eine Fälschung bzw. eine Gefälligkeitsleistung, die nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte der bereits durchgeführten Asylverfahren erscheint auch vollkommen unnachvollziehbar, weshalb der Antragsteller eine derartige Bescheinigung nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt hat. Die vorgelegte Bescheinigung ist nämlich nicht datiert und legt dar, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte seit römisch 40 existieren soll. Der Antragsteller soll zuletzt monatlich geladen worden sein und legte im Zuge seines Folgeantrages drei Ladungen für römisch 40 vor. Geht man davon aus, dass die undatierte Bescheinigung bereits älter ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses für das Vorbringen wesentlich gewichtigere Beweismittel als die Ladungen von der Schwägerin nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt übermittelt und in den vergangenen Verfahren vorgelegt worden ist.
Unter dieser Prämisse trifft dem Antragsteller sohin zweifellos ein Verschulden daran, dass er die Existenz eines derartigen Beweismittels nicht bereits im Verlauf seines abgeschlossenen Asylverfahrens getätigt hat, was nach der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wiederaufnahme des Verfahrens von Vornherein ausschließt.
Geht man davon aus, dass es sich bei der Bescheinigung um ein neues Beweismittel handelt, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller bzw. seinen Angehörigen im Herkunftsstaat ein solches ausgestellt worden ist bzw. stellt sich wiederum die Frage, weshalb die Angehörigen im Herkunftsstaat die Ausstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst haben.
Nach dem Antragsteller soll seit Jänner 2009 gesucht worden sein. Seit Dezember 2009 soll offiziell nach ihm gefahndet worden sein. Immer wieder sollen die staatlichen Behörden an seiner letzten Meldeadresse nach dem Antragsteller gesucht haben, wobei seiner Schwägerin, die sich an besagter Meldeadresse aufhalten soll, am Ende der jeweiligen Hausdurchsuchung eine Ladung für den Antragsteller vor die staatlichen Behörden übergeben worden sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes mutet es geradezu absurd an, dass sich Angehörige des Antragstellers bzw. ihm nahestehende Personen im Jahr 2013 zu den staatlichen Behörden begeben, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, wonach seit Dezember 2009 nach dem Antragsteller gefahndet werde.
Gegen die Echtheit und Richtigkeit der nunmehr vorgelegten Bescheinigung spricht vor allem, dass der Antragsteller im Verlauf seiner Verfahren vor den Asylbehörden vollkommen unglaubwürdige Vorbringen erstattet hat. Diese haben sich nicht nur in sich widersprüchlich und beliebig ausgetauscht dargestellt, sondern sind auch in Widerspruch mit den Ausführungen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gestanden, wobei zum Nachweis hiefür auf die im Verfahrensgang wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen aus dem Erkenntnis vom 05.03.2012 zu verweisen war.
Der Antragsteller hat im Zuge seiner ersten Antragstellung dargelegt, im Zusammenhang mit seinen Brüdern seit dem Jahr 2006 verfolgt worden zu sein. Er hat insbesondere nicht angeführt, dass offiziell nach ihm gefahndet werde. Er sei im Jahr 2006 durch unbekannte maskierte Männer für zwei Tage mitgenommen, festgehalten und bedroht worden. Die unbekannten maskierten Männer hätten die Rückkehr seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder gefordert. Er erklärte weiters, dass er nicht gewusst habe, weshalb die unbekannten maskierten Männer Interesse an seinen Brüdern gehabt hätten. Er erklärte ausdrücklich, dass seine Familie sich jedenfalls nicht am Krieg beteiligt und auch keine Kämpfer unterstützt habe.
Im Rahmen seines Folgeantrages vom 09.07.2012 änderte er sein Vorbringen vollkommen. Unter Zugrundelegung der ihm mittlerweile übermittelten Ladungen vermeinte er, dass er seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden gesucht werde.
Am 09.07.2012 meinte er in diesem Zusammenhang, dass er im Wald Bärlauch gesammelt habe. Alle die das gemacht hätten, seien ins Gefängnis gekommen. Er habe Vorladungen erhalten, wonach er verdächtigt werde, Widerstandskämpfern angeblich mit Essen versorgt zu haben. (AS 27 im Akt 12 08.454)
Nachdem er im ersten Verfahren noch verneinte, dass seine Familie Kämpfer unterstützt habe, erklärte er demnach im Gegensatz dazu am 09.07.2012, dass er aufgrund des Sammelns von Bärlauch im Wald - wie andere auch - in Verdacht gestanden sei, Widerstandskämpfer unterstützt zu haben.
Dieses Vorbringen erfuhr in der Einvernahme am 16.07.2012 eine weitere Steigerung, indem der Antragstellung nunmehr nicht nur in Verdacht gestanden sein will, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, sondern vielmehr diese tatsächlich unterstützt habe. So erklärte er, im Wald Bärlauch gesammelt und dabei Widerstandskämpfer getroffen zu haben. Die Widerstandskämpfer hätten um Essen gebeten, das er und auch andere ein paar Mal gebracht hätten. Die Behörden hätten davon erfahren und seitdem habe die Verfolgung begonnen (AS 95 im Akt 12 08.454).
Der Antragsteller hat sein Vorbringen im Verlauf des Verfahrens demnach massiv gesteigert bzw. abgeändert.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Folgeantrag, wurde im Übrigen dargelegt, dass es sich bei den vorgelegten Ladungen um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen gehandelt hat. Dahingehend war auf die umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012 zu verweisen, die bereits im Verfahrensgang zitiert wurden.
Der Antragsteller hat sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes im Lichte der drohenden Abschiebung offensichtlich die erwähnten Ladungen beschafft und rund um diese ein Bedrohungsszenario konstruiert.
Die dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente reichen jedenfalls aus, um die nunmehr vorgelegte Bescheinigung ebenso als Fälschung bzw. Gefälligkeitsleistung zu enttarnen. Wie dargelegt, konnte der Antragsteller in zwei Asylverfahren nicht glaubwürdig darlegen, dass von staatlicher Seite nach ihm gesucht worden sei. Vielmehr haben sich die massiven Widersprüche und Steigerungen in seinem Vorbringen gefunden und hat er zuletzt gefälschte Unterlagen bzw. Gefälligkeitsleistungen zum Beweis seines Vorbringens übermittelt.
Im Übrigen lässt auch die Form der vorgelegten Bescheinigung, auf das Vorliegen einer Fälschung schließen. Auffallend ist, dass diese nicht datiert wurde. Es handelt sich um eine abgetrennte A4 Seite. Auf der Bescheinigung findet sich auch kein Briefkopf. Mangels Vergleichsmaterials war auch eine kriminaltechnische Untersuchung des Originals der per Fax übermittelten Bescheinigung nicht zielführend. Von der Übermittlung des Originals bzw. des Kuverts mit dem die Bescheinigung von Tschetschenien in den Herkunftsstaat geschickt wurde, konnte demnach abgesehen werden.
Aus dem bisherigen Verfahrensgang haben sich für den erkennenden Senat keine Zweifel ergeben, dass sich der Antragsteller die vorgelegte Bescheinigung besorgt hat, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet und jenen seiner Familie zu verlängern.
Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der Bescheinigung. Darin wird bescheinigt, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte vom XXXX existiere. Der Antragsteller will jedoch bereits seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer belangt worden sein. Weshalb erst ein knappes Jahr später nach dem Antragsteller gefahndet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumal der Antragsteller im Jänner 2009 ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich kurz vor seiner Ausreise standesamtlich trauen und sich einen Führerschein ausstellen hat lassen. Diese Vorgehensweise spricht wohl nicht für eine Person, die aus Angst vor den staatlichen Behörden keinen anderen Ausweg sieht, als den Herkunftsstaat zu verlassen.Wenig überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch der Inhalt der Bescheinigung. Darin wird bescheinigt, dass betreffend den Antragsteller eine Fahndungsakte vom römisch 40 existiere. Der Antragsteller will jedoch bereits seit Jänner 2009 von den staatlichen Behörden aufgrund seiner Unterstützung der Widerstandskämpfer belangt worden sein. Weshalb erst ein knappes Jahr später nach dem Antragsteller gefahndet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zumal der Antragsteller im Jänner 2009 ins Blickfeld der staatlichen Behörden geraten sein will, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich kurz vor seiner Ausreise standesamtlich trauen und sich einen Führerschein ausstellen hat lassen. Diese Vorgehensweise spricht wohl nicht für eine Person, die aus Angst vor den staatlichen Behörden keinen anderen Ausweg sieht, als den Herkunftsstaat zu verlassen.
Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in XXXX aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)Gegen die dargelegte Verfolgung aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der Widerstandsbewegung spricht letztlich auch, dass zwei seiner Brüder nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat sich noch ca. ein weiteres Jahr an seiner Meldeadresse in römisch 40 aufgehalten haben sollen. Am 18.07.2012 führte der Antragsteller aus, dass seine Verfolger nach seiner Ausreise lediglich einmal zu seinen Brüdern gekommen seien. Erklärend fügte er aber hinzu, dass seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Es sei eine Ladung an seine Brüder übergeben worden. Seine Verfolger hätten zu seinen Brüdern gesagt, wenn der Antragsteller nicht zur Behörde komme, dann würden seine Brüder auch Probleme bekommen. Deswegen seien seine Brüder dann ausgereist. (AS 151 im Akt 12 08.454)
Die staatlichen Behörden sollen demnach nach der Ausreise des Antragstellers - unmittelbar nach dem Entstehen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe - einmal bei den Brüdern gewesen sein, um nach dem Antragsteller zu suchen und eine Ladung für den Antragsteller zurückzulassen. Weitere Ladungen seien nicht mehr abgegeben worden, da seine Verfolger gewusst hätten, dass er weggefahren sei. Jahre später - nämlich im Jahr 2012 - sollen dann plötzlich monatliche Ladungen für den Antragsteller abgegeben worden sein. Diese Vorgehensweise der staatlichen Behörden mutet vollkommen lebensfremd an. Wie bereits eingangs dargelegt, ist auch kein vernünftiger Grund für die Ausstellung der nunmehr vorgelegten Bescheinigung durch die staatlichen Behörden ersichtlich.
Gegen eine intensive Verfolgung des bzw. Fahndung nach dem Antragsteller spricht schließlich, dass der Antragsteller mit seiner Schwägerin über Telefon und Skype in Verbindung stehen will und dahingehend keine Bedenken hegt, mit dieser über die Situation im Herkunftsstaat zu sprechen und sie um Übermittlung von Unterlagen zum Nachweis einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden zu ersuchen. Sollte tatsächlich monatlich bei seiner Schwägerin gesucht werden, wäre doch davon auszugehen, dass auch der Telefon- und Internetkontakt der Schwägerin überwacht wird. Das Vorbringen hinsichtlich des Kontaktes zu seiner Schwägerin im Herkunftsstaat rückt letztlich auch sein Argument, weshalb er im ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit gesagt habe, in ein unglaubwürdiges Licht. So meinte er am 16.07.2012, Angst gehabt zu haben, dass sein Vorbringen vor den Asylbehörden an den FSB weitergeleitet werde (AS 87 im Akt 12 08.454). Hätte er tatsächlich eine derartige Angst vor den Behörden im Herkunftsstaat gehabt, wäre er wohl nicht über Telefon bzw. Skype mit seiner Schwägerin, die zwischenzeitlich selbst im Bundesgebiet gewesen ist, in Kontakt gestanden und hätte wohl nicht mit dieser über seine Verfolgung gesprochen.
Im Lichte der aufgezeigten Indizien konnte die vorgelegte Bescheinigung lediglich als Fälschung bzw. Gefälligkeitsschreiben gewertet werden.
Abgesehen vom äußeren Erscheinungsbild und dem Zeitpunkt zu dem dieses Beweismittel vorgelegt worden ist, passt die Bescheinigung in keiner Weise in das vom Antragsteller mehrfach abgeänderte und massiv widersprüchliche Fluchtvorbringen.
Bereits die im Juli 2012 im Zuge eines Folgeantrages vorgelegten Ladungen wurden als Fälschungen bzw. Gefälligkeitsleistungen enttarnt und kann nichts anderes für die nunmehr vorgelegte Bescheinigung gelten, die auf das im Folgeantrag als konstruiert und unglaubwürdig bewertete Vorbringen aufbaut.
Insgesamt betrachtet hat der Antragsteller im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen, wobei er hiezu auch im Zuge seines Folgeantrages Gelegenheit gehabt hat. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 05.03.2012 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der Antragsteller konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 05.03.2012 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen. Mit seinem Folgeantrag konnte der Antragsteller ebenso nicht durchdringen. Vielmehr wurde seinem abgeänderten Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt und sein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. An dem Umstand, dass sein Fluchtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist, konnte die nunmehr vorgelegte Bescheinigung aus den dargelegten Gründen nichts ändern, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen war.
Schlagworte
Beweise, Gefälligkeitsschreiben, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
04.07.2013