Norm
AVG §69 Abs1Spruch
Zl. C2 415018-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber stellte am 11.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde der Wiederaufnahmewerber am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 04.08.2010 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, bei denen er im Wesentlichen und zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, dass sein Vater bei einer Organisation namens XXXX gearbeitet habe und deshalb bedroht worden sei. Bei dieser Organisation handle es sich um ein arabisch-kuwaitisches Institut, das humanitäre Hilfe in entlegenen Gebieten geleistet habe. Damit seien die Taliban nicht einverstanden gewesen und hätten das Institut "gewarnt"; allerdings habe der Vater des Beschwerdeführers trotzdem weitergearbeitet. Ca. zwei Monate vor der Flucht des Wiederaufnahmewerbers seien "diese Leute" zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater entführt.Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurde der Wiederaufnahmewerber am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 04.08.2010 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, bei denen er im Wesentlichen und zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen vorbrachte, dass sein Vater bei einer Organisation namens römisch 40 gearbeitet habe und deshalb bedroht worden sei. Bei dieser Organisation handle es sich um ein arabisch-kuwaitisches Institut, das humanitäre Hilfe in entlegenen Gebieten geleistet habe. Damit seien die Taliban nicht einverstanden gewesen und hätten das Institut "gewarnt"; allerdings habe der Vater des Beschwerdeführers trotzdem weitergearbeitet. Ca. zwei Monate vor der Flucht des Wiederaufnahmewerbers seien "diese Leute" zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater entführt.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerbers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.08.2010, erlassen am 13.08.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen nicht glaubhaft sei und daher nicht festgestellt werden könne, dass der Wiederaufnahmewerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Mit am 19.08.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In einer beiliegenden, offenbar vom Wiederaufnahmewerber verfassten und vom Asylgerichtshof übersetzten, persönlichen Stellungnahme wurden die bisherigen Fluchtgründe wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass in (der Provinz) Herat [Heimatprovinz des Wiederaufnahmewerbers] Geiselnahmen und die Unsicherheit die größten Probleme seien. Auch dem Wiederaufnahmewerber drohe eine Entführung, um ein paar hundert Dollar Lösegeld zu erpressen. Da seine Familie dieses Geld nicht habe, werde man ihn töten.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde ein länderkundiges Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Gutachten vom 27.03.2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mitarbeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers bei einer humanitären Organisation bestätigt werden könne, jedoch niemand von Schwierigkeiten des Vaters mit den Taliban wisse. Auch nach den Kenntnissen des Sachverständigen komme es zu keinen Repressionen der Taliban gegen arabische NGOs.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 05.05.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte, erweiterte seine Fluchtgeschichte allerdings dahingehend, dass er nunmehr angab, seinen Vater bei der Arbeit für die NGO unterstützt zu haben. Auch habe man versucht, den Wiederaufnahmewerber zu entführen, was nur daran gescheitert sei, dass er zum Zeitpunkt des Entführungsversuchs nicht zu Hause gewesen sei. Die Angaben im Gutachten seien falsch.
Mit Erkenntnis vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, zugestellt am 08.08.2011, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Auch der Asylgerichtshof wertete das Fluchtvorbringen des Wiederaufnahmewerbers aufgrund mehrfacher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft.Mit Erkenntnis vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, zugestellt am 08.08.2011, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Auch der Asylgerichtshof wertete das Fluchtvorbringen des Wiederaufnahmewerbers aufgrund mehrfacher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft.
2. Am 11.04.2013 stellte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Begründend wurde zunächst Folgendes ausgeführt:
"Am 30.03.2013 langten folgende Dokumente per Post bei mir ein:
3 Fotos mit meinem Vater (siehe Beschreibung auf der Rückseite der Fotos)
Bescheinigung, dass meine Familie in Afghanistan in großer Gefahr ist und deshalb in den Iran fliehen musste
Karte, mit der bescheinigt wird, dass mein Vater berechtigt ist, zu wählen
Karte, mit der die Anmeldung meines Vaters zu "XXXX" bescheinigt wird
Bestätigung von "XXXX" darüber, dass mein Vater XXXX im Iran besuchen darf"Bestätigung von "XXXX" darüber, dass mein Vater römisch 40 im Iran besuchen darf"
Weiters brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er diese Dokumente erst am 30.03.2013 erhalten und dabei erfahren habe, dass sein Vater neben der Tätigkeit bei der Hilfsorganisation XXXX seit ca. 30 Jahren für die "XXXX" in Afghanistan tätig und mit dem Chef der "XXXX" in Afghanistan sehr gut befreundet sei und diesen auch persönlich als XXXX begleitet habe. Daher würden der Vater des Wiederaufnahmewerbers und der Wiederaufnahmewerber - als sein Sohn - auch aufgrund der Tätigkeit für die "XXXX" von den Taliban verfolgt. Hierbei handle es sich um neu hervorgekommene Beweismittel und Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Aufgrund der hohen kriminellen Energie der "XXXX" habe sein Vater diese Tätigkeit vor dem Wiederaufnahmewerber jahrelang geheim gehalten und treffe ihn daher kein Verschulden daran, dass er diese Tatsache erst jetzt verwerten könne. Wäre diese Tatsache im Vorverfahren bekannt gewesen, wäre ein anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anderslautende Entscheidung getroffen.Weiters brachte der Wiederaufnahmewerber vor, dass er diese Dokumente erst am 30.03.2013 erhalten und dabei erfahren habe, dass sein Vater neben der Tätigkeit bei der Hilfsorganisation römisch 40 seit ca. 30 Jahren für die "XXXX" in Afghanistan tätig und mit dem Chef der "XXXX" in Afghanistan sehr gut befreundet sei und diesen auch persönlich als römisch 40 begleitet habe. Daher würden der Vater des Wiederaufnahmewerbers und der Wiederaufnahmewerber - als sein Sohn - auch aufgrund der Tätigkeit für die "XXXX" von den Taliban verfolgt. Hierbei handle es sich um neu hervorgekommene Beweismittel und Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Aufgrund der hohen kriminellen Energie der "XXXX" habe sein Vater diese Tätigkeit vor dem Wiederaufnahmewerber jahrelang geheim gehalten und treffe ihn daher kein Verschulden daran, dass er diese Tatsache erst jetzt verwerten könne. Wäre diese Tatsache im Vorverfahren bekannt gewesen, wäre ein anderer Sachverhalt vorgelegen und hätten die Behörden aufgrund dieser Tatsache bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anderslautende Entscheidung getroffen.
Unter dem Punkt "Beilagen" wurden neben den bereits oben erwähnten Dokumenten folgende Unterlagen angeführt:
"-...
Originalkuvert, worin sich die oben aufgezählten Beilagen befunden haben, als sie mir am 30.03.2013 zugestellt wurden (siehe Beilagen drinnen im Kuvert)
diverse schriftliche Unterlagen über meinen Vaters, die ich vor einiger Zeit (ca vor 5 Monaten) von meinem Vater erhalten habe, und die belegen, dass mein Vater für die Hilfsorganisation XXXX gearbeitet hatdiverse schriftliche Unterlagen über meinen Vaters, die ich vor einiger Zeit (ca vor 5 Monaten) von meinem Vater erhalten habe, und die belegen, dass mein Vater für die Hilfsorganisation römisch 40 gearbeitet hat
2 CDs über die Hilfsorganisation XXXX und ihre Tätigkeit, worauf mein Vater persönlich spricht2 CDs über die Hilfsorganisation römisch 40 und ihre Tätigkeit, worauf mein Vater persönlich spricht
Broschüre, worin die Hilfsorganisation XXXX enthalten ist"Broschüre, worin die Hilfsorganisation römisch 40 enthalten ist"
Der Asylgerichtshof veranlasste eine Übersetzung sämtlicher vorgelegter Unterlagen (einschließlich Umrechnung der in den Unterlagen aufscheinenden Daten vom afghanischen in den gregorianischen Kalender) und handelt es sich gemäß der deutschen Übersetzung - an deren Richtigkeit der Asylgerichtshof aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit der zugezogenen Dolmetscherin keinen Zweifel hat - um folgende Schriftstücke:
"Befehl eines Arbeitsauftrages" der XXXX Afghanistan vom XXXX, dass XXXX [= angegebener Name des Vaters des Wiederaufnahmewerbers] vom XXXX seinen Dienst abzuleisten habe;"Befehl eines Arbeitsauftrages" der römisch 40 Afghanistan vom römisch 40 , dass römisch 40 [= angegebener Name des Vaters des Wiederaufnahmewerbers] vom römisch 40 seinen Dienst abzuleisten habe;
Wahlkarte des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom XXXX;Wahlkarte des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom römisch 40 ;
Mitgliedskarte der XXXX Afghanistan vom XXXX, gemäß der der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Jahr 1988 eingetreten ist;Mitgliedskarte der römisch 40 Afghanistan vom römisch 40 , gemäß der der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Jahr 1988 eingetreten ist;
Schreiben der XXXX Afghanistan, Bürozentrale Herat, vom 06.10.2012 an den Vater des Wiederaufnahmewerbers, in welchem ausgeführt wird, dass die Taliban eine Liste mit Namen von 16 Kommandanten der XXXX - darunter auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers - an ihre aktiven Gruppen gesendet hätten, mit der Aufforderung, die genannten Personen festzunehmen; am 02.10.2012 seien bereits zwei Kommandanten aus der Liste getötet worden;Schreiben der römisch 40 Afghanistan, Bürozentrale Herat, vom 06.10.2012 an den Vater des Wiederaufnahmewerbers, in welchem ausgeführt wird, dass die Taliban eine Liste mit Namen von 16 Kommandanten der römisch 40 - darunter auch der Vater des Wiederaufnahmewerbers - an ihre aktiven Gruppen gesendet hätten, mit der Aufforderung, die genannten Personen festzunehmen; am 02.10.2012 seien bereits zwei Kommandanten aus der Liste getötet worden;
Liste der Verwaltungsmitglieder der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan;Liste der Verwaltungsmitglieder der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan;
Verpflichtungserklärung des Vaters des Wiederaufnahmewerbers als autorisierter Vertreter der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan;Verpflichtungserklärung des Vaters des Wiederaufnahmewerbers als autorisierter Vertreter der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan;
Schreiben der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan vom XXXX, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers für die Organisation ein Grundstück kaufen solle;Schreiben der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan vom römisch 40 , dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers für die Organisation ein Grundstück kaufen solle;
Grundsatzerklärung der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan, in der der Vater des Wiederaufnahmewerbers als Stellvertreter genannt ist;Grundsatzerklärung der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan, in der der Vater des Wiederaufnahmewerbers als Stellvertreter genannt ist;
Beschluss zur Registrierung der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan durch das afghanische Wirtschaftsministerium vom XXXX;Beschluss zur Registrierung der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan durch das afghanische Wirtschaftsministerium vom römisch 40 ;
Tabelle zur Identität der Verwaltungsmitglieder der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan;Tabelle zur Identität der Verwaltungsmitglieder der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan;
Schreiben des Vaters des Wiederaufnahmewerbers als Vertreter der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan an die Provinzbehörde Herat betreffend Steuererlass samt Weiterleitung durch den Gouverneur der Provinz Herat an das Zollamtspräsidium vom XXXX;Schreiben des Vaters des Wiederaufnahmewerbers als Vertreter der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan an die Provinzbehörde Herat betreffend Steuererlass samt Weiterleitung durch den Gouverneur der Provinz Herat an das Zollamtspräsidium vom römisch 40 ;
Schreiben des Wirtschaftspräsidiums der Provinz Herat vom XXXX, dass die Hilfsorganisation XXXX Afghanistan im Registrierungsbuch eingetragen wurde;Schreiben des Wirtschaftspräsidiums der Provinz Herat vom römisch 40 , dass die Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan im Registrierungsbuch eingetragen wurde;
Registrierungsbescheinigung der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan vom XXXX;Registrierungsbescheinigung der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan vom römisch 40 ;
Verpflichtungserklärung des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom XXXX betreffend eine Einzahlung für die Hilfsorganisation XXXX Afghanistan;Verpflichtungserklärung des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom römisch 40 betreffend eine Einzahlung für die Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan;
Schreiben des afghanischen Wirtschaftsministeriums vom XXXX betreffend die oben angeführte Einzahlung für die Hilfsorganisation XXXX Afghanistan undSchreiben des afghanischen Wirtschaftsministeriums vom römisch 40 betreffend die oben angeführte Einzahlung für die Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan und
Antrag für die Re-Registrierung der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan, in welcher der Vater des Wiederaufnahmewerbers als Stellvertreter angeführt ist.Antrag für die Re-Registrierung der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan, in welcher der Vater des Wiederaufnahmewerbers als Stellvertreter angeführt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, wurde am 08.08.2011 erlassen.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen welches sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, wurde laut Aktenlage am 08.08.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Den Angaben des Wiederaufnahmewerbers und dem, dem Antrag beiliegenden Originalkuvert zufolge, hat der Wiederaufnahmewerber am 30.03.2013 von den Wiederaufnahmegründen erfahren und am 15.04.2013 den gegenständlichen Antrag fristwahrend (der 30.03.2013 war der (Kar)Samstag, das Ende der Frist wäre daher auf Samstag, 13.04.2013 gefallen und ist sohin Montag, 15.04.2013 der nächste Tag, "der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24. Dezember" ist; vgl. § 33 Abs. 2 AVG) zur Post gegeben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist sohin gemäß § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, gegen welches sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet, wurde laut Aktenlage am 08.08.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Den Angaben des Wiederaufnahmewerbers und dem, dem Antrag beiliegenden Originalkuvert zufolge, hat der Wiederaufnahmewerber am 30.03.2013 von den Wiederaufnahmegründen erfahren und am 15.04.2013 den gegenständlichen Antrag fristwahrend (der 30.03.2013 war der (Kar)Samstag, das Ende der Frist wäre daher auf Samstag, 13.04.2013 gefallen und ist sohin Montag, 15.04.2013 der nächste Tag, "der nicht ein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder der 24. Dezember" ist; vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, AVG) zur Post gegeben. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist sohin gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und: 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder 3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 69 Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Bd. I, 2. Auflage 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).3. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH vom 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Bd. römisch eins, 2. Auflage 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH vom 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen vergleiche VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0672).
Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme einer Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. VwGH vom 25.06.1997, Zl. 96/01/0242 sowie VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Das Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (vgl. VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259 sowie VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (z.B. ein Privatgutachten) unterlassen wird (vgl. VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme einer Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen vergleiche VwGH vom 25.06.1997, Zl. 96/01/0242 sowie VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Das Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB vergleiche VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, Zl. 98/03/0259 sowie VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (z.B. ein Privatgutachten) unterlassen wird vergleiche VwGH vom 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).
II.4. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.04.2013, zur Post gebracht am 15.04.2013 bzw. eingelangt am 16.04.2013, mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel und legte dem Antrag die im Verfahrensgang dieses Erkenntnisses genannten und vom Asylgerichtshof übersetzten Unterlagen bei. Allerdings sind die vorgelegten Schriftstücke nicht dazu geeignet, die vom Wiederaufnahmewerber nunmehr neu vorgebrachten Tatsachen zu beweisen und erweist sich sohin der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet. Dies aus folgenden Gründen:römisch zwei.4. Der Wiederaufnahmewerber begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 11.04.2013, zur Post gebracht am 15.04.2013 bzw. eingelangt am 16.04.2013, mit dem Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel und legte dem Antrag die im Verfahrensgang dieses Erkenntnisses genannten und vom Asylgerichtshof übersetzten Unterlagen bei. Allerdings sind die vorgelegten Schriftstücke nicht dazu geeignet, die vom Wiederaufnahmewerber nunmehr neu vorgebrachten Tatsachen zu beweisen und erweist sich sohin der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet. Dies aus folgenden Gründen:
Betreffend die vorgelegten Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers bei der Hilfsorganisation XXXX Afghanistan (im Wiederaufnahmeantrag auch als XXXX bezeichnet) ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich diese - es handelt sich insgesamt um zwölf von 16 vorgelegten Dokumenten - ausschließlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren beziehen und daher keine "neu hervorgekommenen Tatsachen" belegen. Ebenso verhält es sich mit den beiden vorgelegten CDs und der Broschüre über die genannte Hilfsorganisation, wobei hierzu anzumerken ist, dass der Asylgerichtshof aus diesem Grund sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie auf deren Übersetzung verzichtet hat.Betreffend die vorgelegten Schriftstücke, die sich auf die Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers bei der Hilfsorganisation römisch 40 Afghanistan (im Wiederaufnahmeantrag auch als römisch 40 bezeichnet) ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich diese - es handelt sich insgesamt um zwölf von 16 vorgelegten Dokumenten - ausschließlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren beziehen und daher keine "neu hervorgekommenen Tatsachen" belegen. Ebenso verhält es sich mit den beiden vorgelegten CDs und der Broschüre über die genannte Hilfsorganisation, wobei hierzu anzumerken ist, dass der Asylgerichtshof aus diesem Grund sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie auf deren Übersetzung verzichtet hat.
Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen im Erstverfahren die Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers für eine Hilfsorganisation ohnehin bestätigt wurde und sohin auch der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnis vom 04.08.2011 - ungeachtet der mangelnden Glaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens (Gefährdung durch die Taliban aufgrund dieser Tätigkeit) - diesen Vorbringensteil entsprechend berücksichtigt hat. Zum anderen ist auszuführen, dass der Wiederaufnahmewerber seinen eigenen Angaben zufolge diese "schriftlichen Unterlagen" ca. vor fünf Monaten (sohin ca. im November 2012) von seinem Vater erhalten habe, sodass die Vorlage dieser Beweismittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG erfolgte und sohin jedenfalls verspätet ist.Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen im Erstverfahren die Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers für eine Hilfsorganisation ohnehin bestätigt wurde und sohin auch der Asylgerichtshof im rechtskräftig abgeschlossenen Erkenntnis vom 04.08.2011 - ungeachtet der mangelnden Glaubwürdigkeit des sonstigen Vorbringens (Gefährdung durch die Taliban aufgrund dieser Tätigkeit) - diesen Vorbringensteil entsprechend berücksichtigt hat. Zum anderen ist auszuführen, dass der Wiederaufnahmewerber seinen eigenen Angaben zufolge diese "schriftlichen Unterlagen" ca. vor fünf Monaten (sohin ca. im November 2012) von seinem Vater erhalten habe, sodass die Vorlage dieser Beweismittel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG erfolgte und sohin jedenfalls verspätet ist.
Betreffend die weiteren, vorgelegten Beweismittel (vier Schriftstücke und drei Fotos) ist zunächst einmal die Frage zu klären, ob es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um solche handelt, die bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens vorgelegen sind ("nova reperta") und sohin einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen könnten. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Das Schreiben der XXXX Afghanistan an den Vater des Wiederaufnahmewerbers, in welchem dieser dahingehend informiert wird, dass er von den Taliban gesucht werde und 02.10.2012 bereits zwei Kommandanten getötet worden seien, stammt vom 06.10.2012 und ist sohin bei Abschluss des Erstverfahrens (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, rechtskräftig am 08.08.2011) noch nicht vorgelegen; auch hat sich die Tötung der beiden Kommandanten zu diesem Zeitpunkt noch nicht ereignet. Da es sich sohin nicht um eine "nova reperta", sondern um ein Beweismittel handelt, das erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden ist ("nova causa superveniens"), kann die Vorlage dieses Beweismittels die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.Das Schreiben der römisch 40 Afghanistan an den Vater des Wiederaufnahmewerbers, in welchem dieser dahingehend informiert wird, dass er von den Taliban gesucht werde und 02.10.2012 bereits zwei Kommandanten getötet worden seien, stammt vom 06.10.2012 und ist sohin bei Abschluss des Erstverfahrens (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, rechtskräftig am 08.08.2011) noch nicht vorgelegen; auch hat sich die Tötung der beiden Kommandanten zu diesem Zeitpunkt noch nicht ereignet. Da es sich sohin nicht um eine "nova reperta", sondern um ein Beweismittel handelt, das erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden ist ("nova causa superveniens"), kann die Vorlage dieses Beweismittels die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.
Hinsichtlich der beiden weiteren vorgelegten Schreiben der XXXX Afghanistan vom XXXX ("Befehl eines Arbeitsauftrages" und Mitgliedskarte) ist zunächst festzuhalten, dass diese bereits bei Abschluss des Erstverfahrens existent waren und es sich sohin um "nova reperta" handelt. Allerdings ist dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da diese beiden Schreiben - trotz Vorliegens einer Voraussetzung - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen können. Der Asylgerichtshof gelangt nämlich bei Berücksichtigung und Würdigung dieser beiden Unterlagen nicht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des mit seinem Erkenntnis vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu einer anderen Entscheidung bzw. zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In Zusammenhang mit dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag hätte die Vorlage dieser beider Schreiben - bei Wahrunterstellung des Inhaltes - lediglich zu der Feststellung geführt, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Jahr 1988 Mitglied der XXXX Afghanistans wurde und für diese im Jahr 1992 einen Monat lang seinen Dienst abgeleistet hat. Eine Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers über das Jahr 1992 hinaus bzw. eine sonstige Gefährdung und/oder Verfolgung, die aus dieser Tätigkeit resultiert, lässt sich diesen beiden Schreiben jedenfalls nicht entnehmen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters bei der XXXX Afghanistan lediglich zwei Schreiben, die beide (!) vom XXXX stammen, vorlegen konnte; zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Hilfsorganisation jedoch zwölf Schriftstücke vorlegen konnte, die aus den Jahren XXXX, XXXX stammen und sohin deutlich jünger sind. Aber auch das diesbezügliche Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag ist nicht dazu geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Wiederaufnahmewerber gab hierzu lediglich an, dass er und sein Vater aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die XXXX Afghanistan von den Taliban verfolgt würden. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass dieses Vorbringen unkonkret sowie äußerst vage ist und lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Der Wiederaufnahmewerber brachte weder vor in welcher Art und Weise sich diese Verfolgung darstellt (das diesbezüglich vorgelegte Schreiben vom 06.10.2012 kann - wie oben ausführlich dargelegt - in gegenständlichem Verfahren nicht berücksichtigt werden) noch schilderte er Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater, die sich eventuell schon ereignet hätten. Auch lassen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Daten, Orte und/oder konkrete Ereignisse entnehmen, die sein nunmehriges Vorbringen stützen könnten. An dieser Stelle ist dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls entgegenzuhalten, dass er im Zuge des Wiederaufnahmeantrages alle maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen hat, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erforderlich sind.Hinsichtlich der beiden weiteren vorgelegten Schreiben der römisch 40 Afghanistan vom römisch 40 ("Befehl eines Arbeitsauftrages" und Mitgliedskarte) ist zunächst festzuhalten, dass diese bereits bei Abschluss des Erstverfahrens existent waren und es sich sohin um "nova reperta" handelt. Allerdings ist dies für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da diese beiden Schreiben - trotz Vorliegens einer Voraussetzung - eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen können. Der Asylgerichtshof gelangt nämlich bei Berücksichtigung und Würdigung dieser beiden Unterlagen nicht zu dem Ergebnis, dass die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des mit seinem Erkenntnis vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu einer anderen Entscheidung bzw. zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In Zusammenhang mit dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag hätte die Vorlage dieser beider Schreiben - bei Wahrunterstellung des Inhaltes - lediglich zu der Feststellung geführt, dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers im Jahr 1988 Mitglied der römisch 40 Afghanistans wurde und für diese im Jahr 1992 einen Monat lang seinen Dienst abgeleistet hat. Eine Tätigkeit des Vaters des Wiederaufnahmewerbers über das Jahr 1992 hinaus bzw. eine sonstige Gefährdung und/oder Verfolgung, die aus dieser Tätigkeit resultiert, lässt sich diesen beiden Schreiben jedenfalls nicht entnehmen. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass der Wiederaufnahmewerber zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters bei der römisch 40 Afghanistan lediglich zwei Schreiben, die beide (!) vom römisch 40 stammen, vorlegen konnte; zum Beweis der Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Hilfsorganisation jedoch zwölf Schriftstücke vorlegen konnte, die aus den Jahren römisch 40 , römisch 40 stammen und sohin deutlich jünger sind. Aber auch das diesbezügliche Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag ist nicht dazu geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der Wiederaufnahmewerber gab hierzu lediglich an, dass er und sein Vater aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die römisch 40 Afghanistan von den Taliban verfolgt würden. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass dieses Vorbringen unkonkret sowie äußerst vage ist und lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Der Wiederaufnahmewerber brachte weder vor in welcher Art und Weise sich diese Verfolgung darstellt (das diesbezüglich vorgelegte Schreiben vom 06.10.2012 kann - wie oben ausführlich dargelegt - in gegenständlichem Verfahren nicht berücksichtigt werden) noch schilderte er Verfolgungshandlungen gegen seinen Vater, die sich eventuell schon ereignet hätten. Auch lassen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Daten, Orte und/oder konkrete Ereignisse entnehmen, die sein nunmehriges Vorbringen stützen könnten. An dieser Stelle ist dem Wiederaufnahmewerber jedenfalls entgegenzuhalten, dass er im Zuge des Wiederaufnahmeantrages alle maßgeblichen Umstände glaubhaft zu machen hat, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages erforderlich sind.
Ähnlich verhält es sich mit den drei vorgelegten Fotos, die den Vater des Wiederaufnahmewerbers mit dem Chef der XXXX Afghanistans zeigen sollen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wann diese Fotos entstanden sind, sodass nicht gesagt werden kann, ob es sich hierbei um "nova reperta" handelt und zum andern sind auch diese Fotos nicht dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Auch bei Wahrunterstellung würden diese Fotos - die eine freundschaftliche Atmosphäre und eine befriedete Umgebung zeigen - zu keiner anderen Feststellung führen, als dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers Mitglied der XXXX Afghanistans war. Diese Feststellung alleine kann jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.Ähnlich verhält es sich mit den drei vorgelegten Fotos, die den Vater des Wiederaufnahmewerbers mit dem Chef der römisch 40 Afghanistans zeigen sollen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wann diese Fotos entstanden sind, sodass nicht gesagt werden kann, ob es sich hierbei um "nova reperta" handelt und zum andern sind auch diese Fotos nicht dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Auch bei Wahrunterstellung würden diese Fotos - die eine freundschaftliche Atmosphäre und eine befriedete Umgebung zeigen - zu keiner anderen Feststellung führen, als dass der Vater des Wiederaufnahmewerbers Mitglied der römisch 40 Afghanistans war. Diese Feststellung alleine kann jedoch die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen.
Betreffend die vorgelegte Wahlkarte des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom XXXX ist ebenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieses Beweismittel eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte und wurde hierzu auch gar kein Vorbringen erstattet.Betreffend die vorgelegte Wahlkarte des Vaters des Wiederaufnahmewerbers vom römisch 40 ist ebenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieses Beweismittel eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte und wurde hierzu auch gar kein Vorbringen erstattet.
Bei diesem Verfahrensergebnis muss auf den Umstand, ob den Wiederaufnahmewerber tatsächlich kein Verschulden daran trifft, von der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die XXXX Afghanistan nichts gewusst zu haben, nicht näher eingegangen werden.Bei diesem Verfahrensergebnis muss auf den Umstand, ob den Wiederaufnahmewerber tatsächlich kein Verschulden daran trifft, von der behaupteten Tätigkeit seines Vaters für die römisch 40 Afghanistan nichts gewusst zu haben, nicht näher eingegangen werden.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten und die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers nicht geltend gemacht werden konnten und die alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011, Zl. C2 415018-1/2010/12E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war.
III.5. Der Asylgerichtshof erachtet im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal es sich hier um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt.römisch drei.5. Der Asylgerichtshof erachtet im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, zumal es sich hier um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung handelt.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Verhandlung in Asylsachen auch unter Bedachtnahme auf Art. 47 GRC nicht unbedingt erforderlich ist, insbesondere, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. VfGH Erk U466/11 vom 14.03.2012).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine Verhandlung in Asylsachen auch unter Bedachtnahme auf Artikel 47, GRC nicht unbedingt erforderlich ist, insbesondere, wenn der Sachverhalt geklärt ist vergleiche VfGH Erk U466/11 vom 14.03.2012).
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
15.07.2013