TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/27 A15 428264-1/2012

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Spruch

A15 428264-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2012, Zl. 12 02.296-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.7.2012, Zl. 12 02.296-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Sheikhaal sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, verließ Mogadischu eigenen Angaben zufolge am 23.2.2012 und reiste per Flugzeug am 26.2.2012 über Dubai in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 28.2.2012 fand seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX und am 8.5.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 16.7.2012, Zl. 12 02.296-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Somalia gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias und Zugehöriger der Volksgruppe der Sheikhaal sowie des moslemisch-sunnitischen Glaubens, verließ Mogadischu eigenen Angaben zufolge am 23.2.2012 und reiste per Flugzeug am 26.2.2012 über Dubai in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Am 28.2.2012 fand seine Einvernahme vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 und am 8.5.2012 seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 16.7.2012, Zl. 12 02.296-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia nicht zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde.

In seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX am 28.2.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:In seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 28.2.2012 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an:

Er habe Somalia verlassen, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe als Handwerker für die Übergangsregierung gearbeitet. Dies hätten die al-Shabaab-Milizen beobachtet. Da diese gegen die Übergangsregierung seien, hätten sie ihn am 1.2.2012 entführt. Am 3.2.2012 habe es einen Krieg zwischen diesen beiden gegeben und sei er von der Übergangsregierung befreit worden. Nachdem er befreit worden wäre, habe er seine Frau angerufen, die damals in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Sie hätte ihm gesagt, dass er gesucht werde und nicht zurückkommen dürfe, weshalb er beschlossen habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8.5.2012 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung Folgendes vor:

Er habe als Handwerker für die Regierung gearbeitet. Er habe Tische und Stühle für die Schule hergestellt. Am "2.1.2012" (vermutlich "1.2.2012") seien sein Arbeitskollege und er von al-Shabaab-Milizen abgeholt worden. Man habe sie in ein Quartier gebracht (Anm.: Der Beschwerdeführer begann zu weinen). Dort habe man ihnen gesagt, dass sie "regelrecht geschlachtet" würden, weil sie für die Regierung gearbeitet hätten. Sein Freund sei in der Nacht vom Portier abgeholt und umgebracht worden. Am "3." hätten sie auch ihn töten wollen, jedoch habe die Regierung die al-Shabaab angegriffen, sodass er freigekommen sei. Nachdem er freigekommen wäre, habe er seine Frau angerufen. Diese hätte ihm erzählt, dass er gesucht werde und deshalb nicht nach Hause kommen solle. Sie hätte ihm auch erzählt, dass er zu einem Bekannten seiner Frau gehen solle, dort habe diese 8.000 USD. Der Bekannte seiner Frau habe ihm gesagt, dass er mit diesem Geld vom Schlepper bis nach England gebracht werden könnte. Er habe sich sodann bei diesem Bekannten versteckt und dann das Land verlassen.Er habe als Handwerker für die Regierung gearbeitet. Er habe Tische und Stühle für die Schule hergestellt. Am "2.1.2012" (vermutlich "1.2.2012") seien sein Arbeitskollege und er von al-Shabaab-Milizen abgeholt worden. Man habe sie in ein Quartier gebracht Anmerkung, Der Beschwerdeführer begann zu weinen). Dort habe man ihnen gesagt, dass sie "regelrecht geschlachtet" würden, weil sie für die Regierung gearbeitet hätten. Sein Freund sei in der Nacht vom Portier abgeholt und umgebracht worden. Am "3." hätten sie auch ihn töten wollen, jedoch habe die Regierung die al-Shabaab angegriffen, sodass er freigekommen sei. Nachdem er freigekommen wäre, habe er seine Frau angerufen. Diese hätte ihm erzählt, dass er gesucht werde und deshalb nicht nach Hause kommen solle. Sie hätte ihm auch erzählt, dass er zu einem Bekannten seiner Frau gehen solle, dort habe diese 8.000 USD. Der Bekannte seiner Frau habe ihm gesagt, dass er mit diesem Geld vom Schlepper bis nach England gebracht werden könnte. Er habe sich sodann bei diesem Bekannten versteckt und dann das Land verlassen.

Befragt, was es mit dem Tischlerauftrag für die Regierung auf sich gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es darum gegangen wäre, 3.000 Tische und Sessel herzustellen. Sie hätten viele Mitarbeiter in der Firma gehabt und hätten sie auch anderen Firmen den Auftrag weitergegeben. Aufgefordert, die Entführung näher zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, dass er und sein Freund gerade von der Arbeit nach Hause gekommen seien und kurz davor in der Moschee zum Beten gewesen wären. Kurze Zeit später seien sie, jeder für sich, nach Hause gegangen. Nach einigen Minuten seien sie von zu Hause abgeholt worden. Sie seien von al-Shabaab-Milizen in ein großes schmutziges Haus gebracht worden, in welchem sich viele Gefangene befunden hätten. Ihnen sei erzählt worden, dass dies alles Leute wären, die zum Tode verurteilt worden seien. Es habe dann einen Angriff von Bodentruppen der Übergangsregierung gegeben und wäre er auf diese Art freigekommen.

Mit Stellungnahme vom 5.7.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich aus den ihm am 26.6.2012 übermittelten Länderfeststellungen zu Somalia ergebe, dass die menschenrechtliche und sicherheitspolitische Lage in Somalia mehr als angespannt und problematisch sei. Ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen sei nicht anzunehmen und sei es den somalischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Vor diesem Hintergrund sei es ihm unmöglich, in Somalia zu leben, ohne seine Gesundheit oder gar sein Leben zu gefährden.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 16.7.2012 im Wesentlichen fest:

Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehe fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in der Republik Somalia zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Festgestellt werde, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Somalia in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werde und international in einer Demokratie übliche politische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer jedoch "von diesen Defiziten nicht exzeptionell betroffen" wäre.Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehe fest. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in der Republik Somalia zu gewärtigen habe. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Somalia eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt werde. Festgestellt werde, dass die gegenwärtige Lage in der Republik Somalia in regional unterschiedlicher Intensität als allgemein schwierig angesehen werde und international in einer Demokratie übliche politische und menschenrechtskonforme Grundsätze nicht eingehalten würden, der Beschwerdeführer jedoch "von diesen Defiziten nicht exzeptionell betroffen" wäre.

Das Bundesasylamt traf auf Seite 8 bis 37 des o.a. Bescheides umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführer habe sinngemäß und verkürzt dargestellt, dass er Anfang 2012 von al-Shabaab-Aktivisten festgenommen und getötet werden hätte sollen, was nur deshalb nicht zustande gekommen wäre, weil es im Zuge von Gefechten zwischen regierungstreuen Truppen und den al-Shabaab-Aktivisten zur Befreiung der von al-Shabaab festgehaltenen Personen gekommen sei. Grund für die Festnahme des Beschwerdeführers sei seine berufliche Tätigkeit als Möbeltischler für die Regierungsseite gewesen. Da er auch weiterhin von al-Shabaab gesucht werde, habe er sich dazu entschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Dieses Vorbringen werde der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Vorab habe sich das Bundesasylamt veranlasst gesehen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Beschwerdeführer von potentieller "vulnerability" betroffen wäre. Dies sei in Zusammenschau mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit seiner Familienamnamnese zu verneinen. So liege kein wie immer geartetes politisches Engagement seinerseits vor. Von individuellen konkreten staatlich motivierten Übergriffen oder religiös bedingten Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer nichts erwähnt. Ebenso unberücksichtigt habe die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers bleiben können. Auch dazu habe er über ausdrückliches Nachfragen jegliche Verfolgungsszenarien verneint.

Hinsichtlich des ursprünglichen Wohnortes des Beschwerdeführers - den Bezirk XXXX - in Mogadishu hätten entsprechend eingeholte Ermittlungsergebnisse ergeben, dass die dortige Sicherheitslage als gut eingestuft werden könne. Al-Shabaab hätte in Mogadishu bzw. dem Wohnbezirk keine Basis mehr und sei es in den letzten Monaten dort zu keinen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Generell verliere al-Shabaab immer mehr Einfluss in Mogadishu. Weiters hätte noch ermittelt werden können, dass al-Shabaab zwischenzeitlich aus XXXX vertrieben werden hätte können. Was den vom Beschwerdeführer erwähnten zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt angehe, so könne dem Beschwerdeführer dazu keine Asylrelevanz zugebilligt werden. Festzuhalten sei, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden seien.Hinsichtlich des ursprünglichen Wohnortes des Beschwerdeführers - den Bezirk römisch 40 - in Mogadishu hätten entsprechend eingeholte Ermittlungsergebnisse ergeben, dass die dortige Sicherheitslage als gut eingestuft werden könne. Al-Shabaab hätte in Mogadishu bzw. dem Wohnbezirk keine Basis mehr und sei es in den letzten Monaten dort zu keinen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Generell verliere al-Shabaab immer mehr Einfluss in Mogadishu. Weiters hätte noch ermittelt werden können, dass al-Shabaab zwischenzeitlich aus römisch 40 vertrieben werden hätte können. Was den vom Beschwerdeführer erwähnten zur Stellung des Asylantrages führenden Sachverhalt angehe, so könne dem Beschwerdeführer dazu keine Asylrelevanz zugebilligt werden. Festzuhalten sei, dass die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden seien.

Der vom Beschwerdeführer dargetane Sachverhalt, nämlich die Festnahme und versuchte Hinrichtung durch al-Shabaab-Aktivisten, könne nach dem Dafürhalten des Bundesasylamtes aufgrund der zur Verfügung stehenden Dokumentationsmaterialien sowie auch allgemein bekannten Medienberichten als realistisch und denkmöglich angesehen werden. Allerdings seien die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse auf Anfang Jänner 2012 festzulegen und "damit nicht mehr aktuell". In der Zwischenzeit hätten sich beträchtliche Veränderungen in der politischen Landschaft Somalias ergeben, al-Shabaab sei mittlerweile deutlich in die Defensive gedrängt worden und sei in vielen Landesteilen Somalias nicht mehr präsent. Jüngsten Ermittlungsergebnissen zufolge habe al-Shabaab mittlerweile zum größten Teil aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers vertrieben werden können. Vor diesem Hintergrund würden die vom Beschwerdeführer genannten Gründe keine Aktualität mehr entfalten, wenngleich zu bedenken sein werde, dass nie absolute Sicherheit für alle dort lebenden Menschen angenommen werden könne. Dies könne aber "kein Staat der Erde seinen Mitbürgern" bieten.

Zusammenfassend vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass aktuell keine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers angenommen werden könne.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden wären und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Für die Asylgewährung komme es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen würden, Schutz gewährleistet werden könne und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden könne. Aus dem Ermittlungsverfahren hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden.Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden.

Diesbezüglich habe sich das Bundesasylamt ausführlich mit der Situation von Rückkehrern beschäftigt. Eine elementare Grundversorgung dieses Personenkreises sei damit jedenfalls anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Kenntnisse der landestypischen Verhältnisse sei jedenfalls gewährleistet, dass dieser seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten werden könne. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch nicht sehr lange im Ausland aufgehalten habe, hätten keine Gründe festgestellt werden können, die seiner neuerlichen Sozialisation in Somalia hinderlich wären.

In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:In Bezug auf die nach Somalia verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Auch unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne somit das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.

Das Bestehen eines Familienlebens könne im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, da dieser alleine im österreichischen Bundesgebiet lebe, während seine Ehefrau und die fünf minderjährigen Kinder nach wie vor in Somalia aufhältig seien. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Art des Privatlebens, wie er es zum Entscheidungszeitpunkt führe, auch in seinem Herkunftsstaat führen könne, es sei nicht erkennbar, welche Gründe dafür sprächen, dass er sein Privatleben ausschließlich nur in Österreich, nicht aber in Somalia führen könne. Bezogen auf den Beschwerdeführer sei auszuführen, dass kein Familienleben oder schutzwürdiges Privatleben bestehe, nach wie vor aber enge Bindungen zum Herkunftsstaat gegeben seien und keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Das Bestehen eines Familienlebens könne im Fall des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, da dieser alleine im österreichischen Bundesgebiet lebe, während seine Ehefrau und die fünf minderjährigen Kinder nach wie vor in Somalia aufhältig seien. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die Art des Privatlebens, wie er es zum Entscheidungszeitpunkt führe, auch in seinem Herkunftsstaat führen könne, es sei nicht erkennbar, welche Gründe dafür sprächen, dass er sein Privatleben ausschließlich nur in Österreich, nicht aber in Somalia führen könne. Bezogen auf den Beschwerdeführer sei auszuführen, dass kein Familienleben oder schutzwürdiges Privatleben bestehe, nach wie vor aber enge Bindungen zum Herkunftsstaat gegeben seien und keine erkennbare Integration in Österreich stattgefunden habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.7.2012 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

Für eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung reiche es aus, dass eine politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid nicht beachtet worden. Das Bundesasylamt sei auch nicht auf den Umstand eingegangen, dass dem Beschwerdeführer von al-Shabaab-Milizen bereits einmal eine Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung unterstellt worden sei und er daher einer besonders gefährdeten Personengruppe angehöre. Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren wie den al-Shabaab-Milizen ausgehe, sei asylrelevant, weil diese Verfolgung nicht ausreichend verhindert werden könne. Das Bundesasylamt stelle allgemein fest, dass al-Shabaab zum größten Teil zurückgedrängt worden sei (S. 41 des o.a. Bescheides), befasse sich jedoch nicht mit der Feststellung zur Sicherheitslage in Mogadishu. So werde auf S. 17 des o.a. Bescheides festgestellt, dass "al-Shabaab einen Guerilla-Kampf mit fast täglichen Anschlägen" betreibe. Das Bundesasylamt gehe auch nicht auf die auf S. 12 des o.a. Bescheides getroffenen Feststellungen zur Lage in Süd- und Zentralsomalia ein. Dort werde festgehalten, dass selbst in den "befreiten Teilen" al-Shabaab weiterhin Angriffe ausführe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, spezielle Feststellungen zur Gefährdungslage von Personen zu treffen, die bereits einmal von al Shabaab wegen unterstellter Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung verfolgt worden seien. Dass derartige Personen einer höheren Gefährdung ausgesetzt seien, gehe etwa aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7.5.2012 hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Somalia keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu gegenwärtigen habe, sei daher nicht nachvollziehbar. Auf S. 39 des o.a. Bescheides heiße es, dass al-Shabaab zwischenzeitlich aus XXXX, wo er sich zuletzt mit seiner Familie aufgehalten habe, ohne nennenswerten Widerstand vertrieben habe werden können. Aufgrund eines Telefonates mit einem Nachbarn habe der Beschwerdeführer jedoch erfahren, dass sich seine Familie wegen Kämpfen mit al-Shabaab nicht mehr im Flüchtlingslager XXXX aufhalte. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie und wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach Somalia zurückzukehren. Es sei nicht richtig, dass die vorgebrachten Gefährdungspotentiale nicht asylrelevant wären. Auch würdige das Bundesasylamt nach Ansicht des Beschwerdeführers die derzeit äußerst instabile Lage in Somalia nicht in ausreichendem Maße. Al-Shabaab sei möglicherweise geschwächt, aber immer noch aktiv tätig. Der Beschwerdeführer sei in Somalia somit einer Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Wirksamer Schutz seitens des Staates gegen Übergriffe seitens der al-Shabaab-Milizen bestehe nicht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, um sich dem Zugriff der al-Shabaab-Milizen zu entziehen, gebe es nicht.Für eine asylrelevante Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung reiche es aus, dass eine politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid nicht beachtet worden. Das Bundesasylamt sei auch nicht auf den Umstand eingegangen, dass dem Beschwerdeführer von al-Shabaab-Milizen bereits einmal eine Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung unterstellt worden sei und er daher einer besonders gefährdeten Personengruppe angehöre. Verfolgung, die von nichtstaatlichen Akteuren wie den al-Shabaab-Milizen ausgehe, sei asylrelevant, weil diese Verfolgung nicht ausreichend verhindert werden könne. Das Bundesasylamt stelle allgemein fest, dass al-Shabaab zum größten Teil zurückgedrängt worden sei (S. 41 des o.a. Bescheides), befasse sich jedoch nicht mit der Feststellung zur Sicherheitslage in Mogadishu. So werde auf S. 17 des o.a. Bescheides festgestellt, dass "al-Shabaab einen Guerilla-Kampf mit fast täglichen Anschlägen" betreibe. Das Bundesasylamt gehe auch nicht auf die auf S. 12 des o.a. Bescheides getroffenen Feststellungen zur Lage in Süd- und Zentralsomalia ein. Dort werde festgehalten, dass selbst in den "befreiten Teilen" al-Shabaab weiterhin Angriffe ausführe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, spezielle Feststellungen zur Gefährdungslage von Personen zu treffen, die bereits einmal von al Shabaab wegen unterstellter Zusammenarbeit mit der Übergangsregierung verfolgt worden seien. Dass derartige Personen einer höheren Gefährdung ausgesetzt seien, gehe etwa aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Somalia vom 7.5.2012 hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Somalia keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zu gegenwärtigen habe, sei daher nicht nachvollziehbar. Auf S. 39 des o.a. Bescheides heiße es, dass al-Shabaab zwischenzeitlich aus römisch 40 , wo er sich zuletzt mit seiner Familie aufgehalten habe, ohne nennenswerten Widerstand vertrieben habe werden können. Aufgrund eines Telefonates mit einem Nachbarn habe der Beschwerdeführer jedoch erfahren, dass sich seine Familie wegen Kämpfen mit al-Shabaab nicht mehr im Flüchtlingslager römisch 40 aufhalte. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit keinen Kontakt mit seiner Familie und wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, nach Somalia zurückzukehren. Es sei nicht richtig, dass die vorgebrachten Gefährdungspotentiale nicht asylrelevant wären. Auch würdige das Bundesasylamt nach Ansicht des Beschwerdeführers die derzeit äußerst instabile Lage in Somalia nicht in ausreichendem Maße. Al-Shabaab sei möglicherweise geschwächt, aber immer noch aktiv tätig. Der Beschwerdeführer sei in Somalia somit einer Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung sowie aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Wirksamer Schutz seitens des Staates gegen Übergriffe seitens der al-Shabaab-Milizen bestehe nicht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, um sich dem Zugriff der al-Shabaab-Milizen zu entziehen, gebe es nicht.

Unter einem stellte der Beschwerdeführer u. a. den Antrag, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Das Bundesasylamt gelangt in o.a. Bescheid in seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass aufgrund der aktuellen Lage in Somalia, die dadurch gekennzeichnet sei, dass al-Shabaab mittlerweile deutlich in die Defensive gedrängt worden und in vielen Landesteilen nicht mehr präsent sei, nicht davon auszugehen sei, dass für den Beschwerdeführer derzeit eine Verfolgungsgefahr bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage mehr hätte. Insgesamt betrachtet, liege daher weder eine aktuelle asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vor, noch hätten sich Hinweise für das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könne.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass dieser in seinem Herkunftsstaat in das Visier von al-Shabaab-Milizen geraten ist, indem er bei Verrichtung handwerklicher Tätigkeiten für die Regierung offenbar die Aufmerksamkeit von al-Shabaab-Milizen erregt hat und in weiterer Folge zeitgleich mit einem Arbeitskollegen entführt wurde. Während man den Arbeitskollegen tatsächlich ermordet haben soll, hat der Beschwerdeführer im Zuge eines Angriffes von Regierungstruppen auf die al Shabaab-Aktivisten entkommen können.

Zunächst ist auszuführen, dass die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach jüngste Ermittlungsergebnisse ergeben hätten, dass die al-Shabaab-Milizen aus der Heimatstadt des Beschwerdeführers dauerhaft vertrieben werden hätten können und deutlich in die Defensive gedrängt worden seien, im Widerspruch zu den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides stehen.

So hat das Bundesasylamt auszugsweise diese Länderfeststellungen getroffen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. [...]

Al Shabaab wurde unlängst durch die AMISOM-Mission der Afrikanischen Union und Streitkräfte der somalischen Übergangsregierung aus Mogadischu weitestgehend verdrängt. Al Shabaab kontrolliert aber weiterhin große Teile Süd-/Zentralsomalias. [...]

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.

In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren. [...]"

Diesen Länderfeststellungen ist somit zu entnehmen, dass al-Shabaab-Milizen in Süd- bzw. Zentralsomalia sehr wohl nach wie vor weitestgehende Kontrolle haben und eine effektive Staatsgewalt nach wie vor nicht besteht, sodass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben zitierten Länderfeststellungen eine nach wie vor bestehende Gefährdung seiner Person durch - gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende al-Shabaab-Milizen - keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Dass sich die diesbezügliche Situation in Somalia etwa durch die nunmehr gänzliche Vertreibung der al-Shabaab-Milizen zwischenzeitig geändert hätte, ist den getroffenen Länderfeststellungen, die sämtlich nicht jüngeren Datums als Mai 2012 sind, nicht zu entnehmen.

Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich, ausgehend davon, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario mit Jänner 2012 zeitlich einzuordnen und damit nicht mehr aktuell sei, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten, erweisen sich, ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al-Shabaab-Milizen geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten gegenüber Angriffen seitens der nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in weiten Teilen des Landes agierenden al Shabaab-Aktivisten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Art. 1 A Z 2 GFK erfüllt sein könnten. Im Falle dessen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitskollege sei von Zugehörigen der al-Shabaab bereits getötet worden, der Wahrheit entsprechen sollte, scheint seine Furcht vor drohender Verfolgung auch wohlbegründet im Sinne des Flüchtlingsbegriffs der GFK zu sein.Die weiteren Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach sich, ausgehend davon, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario mit Jänner 2012 zeitlich einzuordnen und damit nicht mehr aktuell sei, keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätten, erweisen sich, ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer letztlich eine individuelle Bedrohung seiner Person durch militant-islamistische al-Shabaab-Milizen geltend gemacht hat, als rechtlich falsche Schlussfolgerung, da im Falle der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bei nicht vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten gegenüber Angriffen seitens der nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in weiten Teilen des Landes agierenden al Shabaab-Aktivisten die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung iSd Artikel eins, A Ziffer 2, GFK erfüllt sein könnten. Im Falle dessen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Arbeitskollege sei von Zugehörigen der al-Shabaab bereits getötet worden, der Wahrheit entsprechen sollte, scheint seine Furcht vor drohender Verfolgung auch wohlbegründet im Sinne des Flüchtlingsbegriffs der GFK zu sein.

Als besonders schwerwiegend erweist sich der Umstand, dass das Bundesasylamt der humanitären katastrophalen Situation in Somalia, auf die wiederum in den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen mehrmals eindringlich verwiesen wird, keinerlei Rechnung (konkret etwa durch die Erteilung subsidiären Schutzes) getragen hat. So finden sich in den Länderfeststellungen des o.a. Bescheides beispielsweise folgende Länderfeststellungen:

"Die anhaltenden bewaffneten Konflikte führen dazu, dass die Möglichkeiten für ausländische humanitäre Hilfe immer schlechter werden und das Land noch tiefer in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt. [...] In Süd-/Zentralsomalia herrschen damit Zustände, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs sind. [...]

Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung. [...]"

Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o.a. Bescheid ebenso nicht.Dass in Somalia keine solche extreme Gefährdungslage besteht, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers landesweit nicht besteht, kann vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass sich die humanitäre Situation in Somalia seit Mitte 2012 weitgehend entspannt hätte, finden sich im o.a. Bescheid ebenso nicht.

Insgesamt betrachtet, ist daher festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen im o.a. Bescheid nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer im Falle dessen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen als glaubwürdig zu qualifizieren ist, aktuell keine Verfolgung durch al-Shabaab-Milizen zu befürchten hätte, da er eigenen Angaben zufolge in das Blickfeld dieser Milizen geraten ist. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass al-Shabaab nach wie vor in weiten Teilen Süd- bzw. Zentralsomalias aktiv ist und ein effektiver staatlicher Schutz für die Zivilbevölkerung vor Übergriffen der al-Shabaab Milizen nicht besteht.

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren schwere Mängel aufgetreten sind, die von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

1.2. Um im gegenständlichen Fall den mangelhaften Sachverhalt zu klären, hat das Bundesasylamt die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen. In diesem Zusammenhang erscheint angezeigt, dass das Bundesasylamt entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial hinsichtlich der Aktivitäten von al-Shabaab in Somalia sowie die dortige humanitäre Situation in seine Ermittlungen einbezieht.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes

ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, so der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ,unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den (ehemaligen) Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

Was damals für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu gelten hatte, gilt seit 1.7.2008 gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).2.4. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides vergleiche VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Wie oben unter 1.1. dargelegt, hat es im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel gegeben, welche von mangelhaften und/oder fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Bescheidbegründungen reichen.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist - im Gegensatz zum Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen nicht zweifelfrei ergibt, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspricht; zumal das Verwaltungsverfahren des Bundesasylamtes mit den dargestellten schweren Mängeln behaftet ist. Sämtliche weitere Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären zum Entscheidungszeitpunkt durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Menschenrechtssituation, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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