TE AsylGH Erkenntnis 2013/6/28 D3 414556-3/2013

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Veröffentlicht am 28.06.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D3 414556-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 zu Zl. D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 zu Zl. D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag vom 08.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen.Der Antrag vom 08.04.2013 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 06.10.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seinen Eltern XXXX und XXXX (Beschwerdeführerin zu D3 414552-2/2013) sowie seiner ebenfalls minderjährigen Schwester XXXX (Beschwerdeführerin D3 414557-2/2013) nach Österreich. Seine Mutter stellte - so wie ihr Mann - für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder noch am gleichen Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauffolgenden Erstbefragung vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ehemann von den tschetschenischen Behörden verdächtigt werde, tschetschenische Widerstandskämpfer zu unterstützen und deren Waffen aufbewahrt zu haben. Ihm sei gedroht worden, dass man die Kinder verschleppen würde, falls er nicht den Aufenthaltsort seines Bruders verrate. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, jedoch Angst um das Leben ihres Mannes und der Kinder sowie um ihr eigenes.Der minderjährige Antragsteller, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 06.10.2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D3 414552-2/2013) sowie seiner ebenfalls minderjährigen Schwester römisch 40 (Beschwerdeführerin D3 414557-2/2013) nach Österreich. Seine Mutter stellte - so wie ihr Mann - für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder noch am gleichen Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der darauffolgenden Erstbefragung vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Ehemann von den tschetschenischen Behörden verdächtigt werde, tschetschenische Widerstandskämpfer zu unterstützen und deren Waffen aufbewahrt zu haben. Ihm sei gedroht worden, dass man die Kinder verschleppen würde, falls er nicht den Aufenthaltsort seines Bruders verrate. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, jedoch Angst um das Leben ihres Mannes und der Kinder sowie um ihr eigenes.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Mutter des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.03.2010 neuerlich einvernommen, wobei sie eingangs die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben bestätigte. Unmittelbar vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie und der Mutter ihres Mannes in XXXX gelebt. Sie habe XXXX und zuletzt als XXXX in einem städtischen Krankenhaus gearbeitet. Ihr Mann sei XXXX und habe in der Firma seines Vaters gearbeitet. Zu ihren fluchtauslösenden Motiven führte die Antragstellerin entscheidungsrelevant zusammengefasst aus, dass der Cousin ihres Mannes Widerstandskämpfer unterstützt habe, wobei dieser ihm dabei eines Tages geholfen habe. Der Cousin und zwei andere Burschen seien am 28.09. verhaftet worden und danach spurlos verschwunden. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er ihn verraten habe und ausgesagt habe, dass er Waffen aufbewahrt, Widerstandskämpfer versteckt und sie mit Lebensmittel versorgt hätte. Am selben Tag seien maskierte Männer zum Haus der Schwiegereltern gekommen, hätten sie am Kragen gepackt und aufgefordert, ihren Sohn herauszugeben, seinem Vater hätten sie zwei Rippen gebrochen. Sie hätten ihrem Mann vorgeworfen, Waffen zu verstecken. In dieser Nacht habe ihr Mann sie im Haus ihrer Eltern angerufen und aufgefordert, das Nötigste zu packen, da sein Cousin sie zu ihrer Schwester nach Dagestan bringen würde. In Dagestan habe er ihr erzählt, dass ihr Mann vor ihrer Hochzeit schon mehrfach mitgenommen und länger festgehalten worden sei, auch sein Vater sei verprügelt worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass solche Vorfälle wie am 28.09. in Bezug auf den Bruder ihres Mannes auch schon vor ihrer Heirat geschehen seien, ihr Schwager lebe seit rund sieben Jahren in Österreich als Asylberechtigter.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Mutter des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.03.2010 neuerlich einvernommen, wobei sie eingangs die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben bestätigte. Unmittelbar vor ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie und der Mutter ihres Mannes in römisch 40 gelebt. Sie habe römisch 40 und zuletzt als römisch 40 in einem städtischen Krankenhaus gearbeitet. Ihr Mann sei römisch 40 und habe in der Firma seines Vaters gearbeitet. Zu ihren fluchtauslösenden Motiven führte die Antragstellerin entscheidungsrelevant zusammengefasst aus, dass der Cousin ihres Mannes Widerstandskämpfer unterstützt habe, wobei dieser ihm dabei eines Tages geholfen habe. Der Cousin und zwei andere Burschen seien am 28.09. verhaftet worden und danach spurlos verschwunden. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er ihn verraten habe und ausgesagt habe, dass er Waffen aufbewahrt, Widerstandskämpfer versteckt und sie mit Lebensmittel versorgt hätte. Am selben Tag seien maskierte Männer zum Haus der Schwiegereltern gekommen, hätten sie am Kragen gepackt und aufgefordert, ihren Sohn herauszugeben, seinem Vater hätten sie zwei Rippen gebrochen. Sie hätten ihrem Mann vorgeworfen, Waffen zu verstecken. In dieser Nacht habe ihr Mann sie im Haus ihrer Eltern angerufen und aufgefordert, das Nötigste zu packen, da sein Cousin sie zu ihrer Schwester nach Dagestan bringen würde. In Dagestan habe er ihr erzählt, dass ihr Mann vor ihrer Hochzeit schon mehrfach mitgenommen und länger festgehalten worden sei, auch sein Vater sei verprügelt worden. Es habe sich auch herausgestellt, dass solche Vorfälle wie am 28.09. in Bezug auf den Bruder ihres Mannes auch schon vor ihrer Heirat geschehen seien, ihr Schwager lebe seit rund sieben Jahren in Österreich als Asylberechtigter.

Auch ihren Kindern drohe Gefahr, seitdem Unbekannte ins Haus eingedrungen seien und gedroht hätten, sie und die Kinder mitzunehmen, sollte ihre Schwiegermutter ihren Mann nicht herausgeben. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihren Kindern die Todesstrafe drohe, zumal es in ihrer Heimat keine normale Behandlung gebe. Sie habe von vielen Fällen gehört, wo Kinder mit dem Bügeleisen Brandwunden zugefügt worden seien, weil deren Väter den Widerstandskämpfern mit Lebensmitteln geholfen hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.07.2010, Zahl 09 12.268-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag der Mutter des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 06.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Asylwerberin gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 09.07.2010, Zahl 09 12.268-BAG, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag der Mutter des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 06.10.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Asylwerberin gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In den Asylverfahren den Antragsteller, Zl. 09 12.269-BAG, und seine übrigen Mitglieder der Kernfamilie betreffend ergingen am selben Tag gleichlautende Entscheidungen. Hinsichtlich des am XXXX im Bundesgebiet geborenen Bruders, XXXX (Beschwerdeführer zu D3 423312-2/2013), erging eine diesbezügliche Entscheidung nach Asylantragstellung am 24.05.2011 (beim Bundesasylamt protokolliert zur Zl. 11 05.027-BAG) im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 am 29.11.2011.In den Asylverfahren den Antragsteller, Zl. 09 12.269-BAG, und seine übrigen Mitglieder der Kernfamilie betreffend ergingen am selben Tag gleichlautende Entscheidungen. Hinsichtlich des am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Bruders, römisch 40 (Beschwerdeführer zu D3 423312-2/2013), erging eine diesbezügliche Entscheidung nach Asylantragstellung am 24.05.2011 (beim Bundesasylamt protokolliert zur Zl. 11 05.027-BAG) im Rahmen des gegenständlichen Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 am 29.11.2011.

Die gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes in diesen Asylverfahren erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2012 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes in diesen Asylverfahren erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.10.2012 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.06.2012 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben schon im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen, insbesondere zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien, getroffen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Mutter des Antragstellers ausdrücklich auf die zuvor mit Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. D3 414554-1/2010/12E, als unglaubwürdig erkannten Fluchtgründe ihres nunmehrigen Ex-Mannes bezieht, weshalb ihre Angaben zu den Fluchtgründen für sie und ihre Kinder schon deshalb als unglaubwürdig zu betrachten seien. Zudem seien ihre Angaben zu einer möglichen Verfolgungsgefahr reichlich vage. Angesichts deren Alters sei auch die Behauptung, ihren Kindern würde im Falle einer Rückkehr die Todesstrafe drohen, äußerst unplausibel und völlig unglaubwürdig. Ihre Angaben zu einer angeblichen Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes durch ihren Mann seien ebenso vage gewesen und habe sie zudem diesbezüglich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verhältnis zu ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt näher ausgeführte widersprüchliche Angaben gemacht. Mangels glaubwürdigen Vorbringens zu eigenen Fluchtgründen scheide vor dem Hintergrund des ebenfalls als unglaubwürdig gewerteten Fluchtvorbringens ihres Ex-Mannes eine Asylgewährung aus.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Mutter des Antragstellers (auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder) am 17.10.2012 in Rechtskraft.

Die Familie des Asylwerbers verblieb nach Zustellung der das erste Asylverfahren abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes im Bundesgebiet. Seine Mutter stellte am 25.10.2012 für sich und ihre drei Kinder jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, damit, dass sie sich vor zirka XXXX von ihrem Ehemann nach moslemischen Recht scheiden habe lassen und nunmehr mit ihren Kindern an einem anderen Ort in Österreich wohne als ihr Ex-Mann, beide hätten einen negativen Bescheid erhalten. Würde sie nach Tschetschenien zurückkehren, könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen, da diese nach tschetschenischem Recht im Falle einer Trennung beim Vater verbleiben würden, was sie nicht wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann ihr die Kinder wegnehme und sie möglicherweise gegen ihren Willen in ein anderes Land bringe. Für ihre Kinder, die sich immer in ihrer Obhut gefunden hätten, würden dieselben Asylgründe gelten. Die Anträge stelle sie erst heute, da sie bislang keine Möglichkeit gefunden habe, hierher zu kommen.Die Familie des Asylwerbers verblieb nach Zustellung der das erste Asylverfahren abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes im Bundesgebiet. Seine Mutter stellte am 25.10.2012 für sich und ihre drei Kinder jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie in der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, damit, dass sie sich vor zirka römisch 40 von ihrem Ehemann nach moslemischen Recht scheiden habe lassen und nunmehr mit ihren Kindern an einem anderen Ort in Österreich wohne als ihr Ex-Mann, beide hätten einen negativen Bescheid erhalten. Würde sie nach Tschetschenien zurückkehren, könne sie ihre Kinder nicht mehr sehen, da diese nach tschetschenischem Recht im Falle einer Trennung beim Vater verbleiben würden, was sie nicht wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr Mann ihr die Kinder wegnehme und sie möglicherweise gegen ihren Willen in ein anderes Land bringe. Für ihre Kinder, die sich immer in ihrer Obhut gefunden hätten, würden dieselben Asylgründe gelten. Die Anträge stelle sie erst heute, da sie bislang keine Möglichkeit gefunden habe, hierher zu kommen.

In der folgenden erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 09.11.2012 hielt die Mutter des Antragstellers ihre bisherigen Angaben aufrecht. Zudem erklärte sie nunmehr entscheidungserheblich, dass sie bei einem Telefonat mit ihrer Mutter, dass sie rund ein Jahr nach ihrer Ankunft in Österreich geführt habe, erfahren habe, dass Kadyrow-Leute zu ihr gekommen seien und ihren Mann gesucht hätten. Sie hätten auch gemeint, dass sie Bescheid wüssten, dass sie im Krankenhaus Verwundete behandelt hätte, was ihnen jedoch ausdrücklich verboten worden sei. Sie habe aber nicht anders können und sie trotzdem behandelt, sie seien in der Nacht gekommen und danach gleich wieder verschwunden. Die Kadyrow-Leute würden oft zu ihrem Haus kommen und nach ihrem Onkel fragen, der in Deutschland als anerkannter Flüchtling leben würde. Dieser werde gesucht, weil er gekämpft habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass diese sie betreffende Gefahr seit rund einem Jahr nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet bestehe. Sie habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof in der Hoffnung, hier bleiben zu können, ihren nunmehrigen Fluchtgrund nicht vorgebracht und auch nichts bezüglich ihrer eigenen Problemen erwähnt, da sie Angst gehabt habe, im Falle einer Rückkehr wegen einer diesbezüglichen Aussage Probleme zu bekommen. In der Zwischenzeit sei sie aber in einer ausweglosen Situation. Zum Zeitpunkt der Verhandlung beim Asylgerichtshof habe sie sich auch in einer Stresssituation befunden bzw. Tabletten genommen und nicht gewusst, was sie sagen solle. Es sei für sie eine schwierige Zeit gewesen, da sie viele Termine wahrnehmen und auf die Kinder schauen habe müssen, sie habe auch die Sprache nicht beherrscht. Nach Kenntnis der geplanten Zurückweisung ihres zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt erklärte die Mutter des Antragstellers, von den heute angegebenen Gründen im ersten Verfahren nichts erwähnt zu haben. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie keine eigenen Probleme gehabt, diese hätten erst ein Jahr nach ihrer Ankunft begonnen.

Mit Schreiben vom 26.11.2012 brachte die Mutter des Antragstellers im Wege der Caritas eine schriftliche Stellungnahme zu ihren bisherigen Angaben ein, in der diverse Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitslage und zur spezifischen Lage von Frauen in Tschetschenien zitiert wurden. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten persönlichen Probleme wurde unter Verweis auf die diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 09.11.2012 ausgeführt, dass die staatlichen Sicherheitskräfte im Zuge des Besuchs bei ihren Eltern, bei dem sie sich nach dem Aufenthaltsort ihres Onkels erkundigt hätten, zu ihrem Vater gemeint hätten, dass sie wüssten, dass die Mutter des Antragstellers verwundete Rebellen im Krankenhaus entgegen der Anordnung, welche auch gepaart mit Androhungen durch den Oberarzt ergangen seien, versorgt habe. Sie hätten gemeint, dass sie nunmehr nicht nur seinen Bruder, sondern auch seine Tochter suchen würden.

Der Mutter des Antragstellers wurde am 29.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, mündliches Parteiengehör gewährt, das insbesondere der Erhebung ihres aktuellen Gesundheitszustands diente. In Vorlage gebracht wurde im Zuge dessen ein Schreiben der Caritas vom 26.11.2012, in dem die Sorgen der Mutter des Antragstellers im Hinblick auf das anhängige Scheidungsverfahrens dargelegt wurden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.02.2013, Zl. 12 15.530-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag der Mutter des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 25.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Mutter des Antragstellers unter Spruchteil II. gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.02.2013, Zl. 12 15.530-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag der Mutter des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 25.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Mutter des Antragstellers unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass in dem zur Zahl 09 12.268-BAG protokollierten rechtskräftig abgeschlossen (ersten) Asylverfahren der Mutter des Antragstellers alle bis zur nunmehrigen Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Die Mutter des Antragstellers habe im gegenständlichen Verfahren keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Ihre Angaben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die Kinder weggenommen würden bzw. sie vor ihrer Ausreise unerlaubt Verwundete XXXX versorgt habe und aus diesem Grunde nunmehr aktuell von Kadyrow-Leuten verfolgt werde, würden keinen glaubhaften Kern aufweisen.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass in dem zur Zahl 09 12.268-BAG protokollierten rechtskräftig abgeschlossen (ersten) Asylverfahren der Mutter des Antragstellers alle bis zur nunmehrigen Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien. Die Mutter des Antragstellers habe im gegenständlichen Verfahren keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Ihre Angaben, wonach ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat die Kinder weggenommen würden bzw. sie vor ihrer Ausreise unerlaubt Verwundete römisch 40 versorgt habe und aus diesem Grunde nunmehr aktuell von Kadyrow-Leuten verfolgt werde, würden keinen glaubhaften Kern aufweisen.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers im Erstverfahren mehrfach angegeben habe, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ihre Heimat verlassen zu haben. Zudem sei in der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2012 festgehalten, dass sie ausdrücklich angegeben habe, die tschetschenischen Rebellen in keiner Weise unterstützt zu haben. Auch in der Erstbefragung im gegenständlichen Asylverfahren am 25.10.2012 habe sie mit keinem Wort eine befürchtete Verfolgung wegen ihrer Versorgung von verwundeten Rebellen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erwähnt. Zudem wäre ihr dieser Umstand bereits seit zirka 06.10.2010 bekannt gewesen und sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren ein dahingehendes Vorbringen erstattet habe. Diesem Vorbringen könne daher kein glaubhafter Kern zugestanden werden, zumal keinerlei Beweismittel vorliegen würden und es sich bei dieser Behauptung um eine beträchtliche Verfahrenssteigerung handle.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ergingen in den jeweils zweiten Asylverfahren des Antragstellers, Zl. 12 15.531-EAST Ost, und seiner beiden minderjährigen Geschwister im Rahmen des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ergingen in den jeweils zweiten Asylverfahren des Antragstellers, Zl. 12 15.531-EAST Ost, und seiner beiden minderjährigen Geschwister im Rahmen des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen.

Die sich gegen die Entscheidung im Asylverfahren des Antragstellers richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl. D3 414556-2/2013/2E, gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die sich gegen die Entscheidung im Asylverfahren des Antragstellers richtende Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl. D3 414556-2/2013/2E, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der erkennende Einzelrichter des Asylgerichtshofes gelangte - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Mutter des Antragstellers, wonach sie wegen ihrer Behandlung von Rebellen bzw. Helfern von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, bereits zu einem Zeitpunkt entstanden sei, der lange vor Rechtskraft des ersten Asylantrages entstanden und die Mutter des Antragstellers darüber auch bereits seit zirka 06.10.2010 in Kenntnis gewesen sei. Es komme diesem Vorbringen aber auch kein glaubhafter Kern zu, da die Mutter des Antragstellers spätestens bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 27.06.2012 Gelegenheit gehabt hätte, dieses Vorbringen zu erstatten. Im Gegensatz dazu gab sie dabei jedoch an, die tschetschenischen Rebellen in keiner Weise unterstützt zu haben. Die Behörde erster Instanz sei daher zu Recht von einem verspätet erstatteten bzw. gesteigerten Vorbringen ausgegangen, dem keine Glaubwürdigkeit zukomme.

Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt via Fax am 18.03.2013 zugestellt und erwuchs diesem gegenüber somit am selben Tag in Rechtskraft. Der Mutter des Antragstellers wurde diese Entscheidung als gesetzliche Vertreterin nachweislich laut dem im Gerichtsakt einliegenden Zustellschein am 27.03.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt.

In den die Mutter sowie die Geschwister des Antragstellers betreffenden Asylverfahren ergingen am selben Tag gleichlautende Erkenntnisse. Diese Erkenntnisse (D3 414552-2/2013 sowie D3 414557-2/2013/2E und D3 423312-2/2013/2E) wurden der Mutter des Antragstellers auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder laut den in den bezughabenden Gerichtsakten einliegenden Zustellscheinen am 05.04.2013durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Dem im Gerichtsakt D3 414556-2/2013 einliegenden Aktenvermerk zufolge sei lediglich das Erkenntnis des XXXX bei der zuständigen Polizeiinspektion eingelangt, der ausführende Polizist könne sich auch daran erinnern, dass die Mutter den ihn betreffenden Zustellschein unterschrieben habe.In den die Mutter sowie die Geschwister des Antragstellers betreffenden Asylverfahren ergingen am selben Tag gleichlautende Erkenntnisse. Diese Erkenntnisse (D3 414552-2/2013 sowie D3 414557-2/2013/2E und D3 423312-2/2013/2E) wurden der Mutter des Antragstellers auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder laut den in den bezughabenden Gerichtsakten einliegenden Zustellscheinen am 05.04.2013durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt. Dem im Gerichtsakt D3 414556-2/2013 einliegenden Aktenvermerk zufolge sei lediglich das Erkenntnis des römisch 40 bei der zuständigen Polizeiinspektion eingelangt, der ausführende Polizist könne sich auch daran erinnern, dass die Mutter den ihn betreffenden Zustellschein unterschrieben habe.

Am 28.03.2013 langte beim Asylgerichtshof im Wege einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein als Vorlage von Beweismitteln bezeichnetes Schreiben der Mutter des Antragstellers vom 25.03.2013 ein. Dieses wurde seitens eines Vertreters der Caritas Graz am 26.03.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz in Vorlage gebracht und von dort an die Erstaufnahmestelle Ost weitergeleitet, wo es am folgenden Tag einlangte.

Diesem Schreiben waren diverse Bescheinigungsmittel den Gesundheitszustand und erfolgte integrative Schritte die Familie des Antragstellers betreffend beigefügt sowie eine Kopie einer Ladung der Mutter des Antragstellers durch tschetschenische Sicherheitsbehörden. Dazu wurde erläuternd ausgeführt, dass sich das Original in ihren Händen befinden würde und jederzeit bei Bedarf in Vorlage gebracht werden könne. Ihre Mutter habe diese Ladung am XXXX mit der Post erhalten. Die Mutter des Antragstellers sei damit zur Vorsprache beim XXXX für den XXXX geladen worden. Ihre Mutter habe diese Ladung aufgrund des nicht gut ausgebauten Postnetzes in ihrem Heimatdorf verspätet erhalten. Diese Ladung werde zum Beweis vorgelegt, dass die Mutter des Antragstellers weiterhin gesucht werde und sie aufgrund ihrer Hilfeleistung im Krankenhaus nach wie vor staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei.Diesem Schreiben waren diverse Bescheinigungsmittel den Gesundheitszustand und erfolgte integrative Schritte die Familie des Antragstellers betreffend beigefügt sowie eine Kopie einer Ladung der Mutter des Antragstellers durch tschetschenische Sicherheitsbehörden. Dazu wurde erläuternd ausgeführt, dass sich das Original in ihren Händen befinden würde und jederzeit bei Bedarf in Vorlage gebracht werden könne. Ihre Mutter habe diese Ladung am römisch 40 mit der Post erhalten. Die Mutter des Antragstellers sei damit zur Vorsprache beim römisch 40 für den römisch 40 geladen worden. Ihre Mutter habe diese Ladung aufgrund des nicht gut ausgebauten Postnetzes in ihrem Heimatdorf verspätet erhalten. Diese Ladung werde zum Beweis vorgelegt, dass die Mutter des Antragstellers weiterhin gesucht werde und sie aufgrund ihrer Hilfeleistung im Krankenhaus nach wie vor staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei.

Weiters wurde vorgebracht, dass ein Onkel väterlicherseits, der als XXXX in einem Krankenhaus in XXXX tätig gewesen sei, vor XXXX entlassen worden sei. Die Begründung liege darin, dass er aufgrund der Familieneigenschaft zur Mutter des Antragstellers und des Tragens desselben Nachnamens Probleme bekommen und schlussendlich entlassen worden sei. Von Seiten des XXXX sei er aufgefordert worden, die Mutter des Antragstellers zurückzuholen.Weiters wurde vorgebracht, dass ein Onkel väterlicherseits, der als römisch 40 in einem Krankenhaus in römisch 40 tätig gewesen sei, vor römisch 40 entlassen worden sei. Die Begründung liege darin, dass er aufgrund der Familieneigenschaft zur Mutter des Antragstellers und des Tragens desselben Nachnamens Probleme bekommen und schlussendlich entlassen worden sei. Von Seiten des römisch 40 sei er aufgefordert worden, die Mutter des Antragstellers zurückzuholen.

Ihre Furcht vor staatlicher Verfolgung sei insbesondere in aktuellen Geschehnissen eines ehemaligen Asylwerbers in Österreich begründet, der nach Tschetschenien abgeschoben und sodann von Gegnern von Kadyrow infolge des Vorwurfs der Tätigkeit für diesen getötet worden sei. Darüber würde es auch im Internet ein Video geben. Ihre Furcht bestehe nicht nur von Seiten des Staates und Kadyrow, sondern auch von Seiten der Rebellen, die im oben genannten Fall einem Rückkehrer aus dem Ausland Verrat vorgeworfen hätten.

Am 10.04.2013 langte in der Folge gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG, eingebracht beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.04.2013, beim Asylgerichtshof ein, der sich auf das Verfahren des Antragstellers, seiner Mutter und seiner beiden Geschwister bezieht. Diesem wurde das zuvor genannte Schreiben vom 25.03.2013 in Kopie beigefügt.Am 10.04.2013 langte in der Folge gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG, eingebracht beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 08.04.2013, beim Asylgerichtshof ein, der sich auf das Verfahren des Antragstellers, seiner Mutter und seiner beiden Geschwister bezieht. Diesem wurde das zuvor genannte Schreiben vom 25.03.2013 in Kopie beigefügt.

Vorgebracht wurde darin zunächst, dass die Mutter des Antragstellers das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 erst am 27.03.2013 und danach nochmals am 05.04.2013 persönlich erhalten habe. Welches der beiden Daten nun als Zustellung gelte, habe nicht geklärt werden können.

Zur nach Abfassen des Erkenntnisses vorgelegten Ladung wurde ausgeführt, dass die Mutter des Antragstellers diese in der Kalenderwoche 12, glaublich am 18.03.2013, via Postzustellung erhalten habe. Am selben Tag habe sie sich bei der Rechtsberatung der Caritas um einen Termin bemüht, um im Zuge dessen am 25.03.2013 im Rahmen eines Schriftsatzes dieses Bescheinigungsmittel samt dazu getätigten Ausführungen in Vorlage zu bringen. Am Tage der Zustellung am 27.03.2013 sei ihr klar geworden, dass sie dieses Schreiben bereits nach Eintritt des Erlassens der Entscheidung des Asylgerichtshofes vorgelegt habe, weshalb sie nunmehr einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stelle.

Zum Wiederaufnahmegrund wurde in der Folge ausgeführt, dass es sich bei der Ladung um ein Bescheinigungsmittel handle, das die Entscheidung vom 18.03.2013 in einem anderen Licht erscheinen lasse. Das vorgebrachte Bescheinigungsmittel hätte bereits vor Abschluss des zweiten Asylverfahrens existiert, insbesondere sei es jedoch durch den Postweg und die Übermittlung aus dem Heimatland zu einer Verzögerung bei der Vorlage im Asylverfahren gekommen.

Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde eine weitere Ladung der Mutter des Antragstellers zur Vorsprache beim XXXX für den XXXX in Kopie vorgelegt. Vorgebracht wurde außerdem, dass ihr jüngerer Bruder während seines Schulbesuchs Anfang XXXX von unbekannten Sicherheitskräften in Zivil aufgesucht und geschlagen worden sei. Dabei sei ihm eingebläut worden, dass Schlimmeres geschehe, sollte die Mutter des Antragstellers zur nächsten Vorladung nicht erscheinen. Ebenso habe sich ein zweiter Vorfall nach Erhalt der Ladung, jedoch vor Stattfinden des Termins am XXXX ereignet.Mit Schreiben vom 13.05.2013 wurde eine weitere Ladung der Mutter des Antragstellers zur Vorsprache beim römisch 40 für den römisch 40 in Kopie vorgelegt. Vorgebracht wurde außerdem, dass ihr jüngerer Bruder während seines Schulbesuchs Anfang römisch 40 von unbekannten Sicherheitskräften in Zivil aufgesucht und geschlagen worden sei. Dabei sei ihm eingebläut worden, dass Schlimmeres geschehe, sollte die Mutter des Antragstellers zur nächsten Vorladung nicht erscheinen. Ebenso habe sich ein zweiter Vorfall nach Erhalt der Ladung, jedoch vor Stattfinden des Termins am römisch 40 ereignet.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter und der Geschwister des Antragstellers gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Mutter und der Geschwister des Antragstellers gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Die zweiten Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013 rechtskräftig abgeschlossen. Diese Erkenntnisse wurden dem Bundesasylamt via Fax am selben Tag zugestellt. Der Mutter des Antragstellers wurde die Entscheidung betreffend den minderjährigen Antragsteller am 27.03.2013, betreffend die übrigen Familienangehörigen am 05.04.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich ausgefolgt.

Die Mutter des Wiederaufnahmewerbers brachte am 26.03.2013 eine Ladung des XXXX für den XXXX - beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz - ins Asylverfahren ein.Die Mutter des Wiederaufnahmewerbers brachte am 26.03.2013 eine Ladung des römisch 40 für den römisch 40 - beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz - ins Asylverfahren ein.

In der Folge brachte sie den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für sich und ihre minderjährigen Kinder am 08.04.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost ein.

Mit Schreiben vom 13.05.2013 brachte sie eine weitere Ladung für den XXXX in Vorlage.Mit Schreiben vom 13.05.2013 brachte sie eine weitere Ladung für den römisch 40 in Vorlage.

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie den bezughabenden hg. Gerichtsakten die beiden Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber betreffend.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des zuständigen Einzelrichters.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, D3 414556-2/2013/2E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers, in dem sein zweiter Antrag auf internationaler Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.

Da es sich dabei um einen Antrag nach § 69 AVG hinsichtlich eines durch einen Einzelrichter (§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) zu entscheidenden Verfahrens handelt, ist auch über diesen Antrag durch Einzelrichter zu entscheiden.Da es sich dabei um einen Antrag nach Paragraph 69, AVG hinsichtlich eines durch einen Einzelrichter (Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005) zu entscheidenden Verfahrens handelt, ist auch über diesen Antrag durch Einzelrichter zu entscheiden.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.). Mit anderen Worten muss es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind (nova reperta).

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.20113, Zl. D3 414556-2/2013/2E, mit dem das zweite Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.03.2013, den übrigen Familienmitglieder erst am 05.04.2013 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Familie am jeweiligen Tag erlassen. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründende und in Kopie vorgelegte Ladung für den XXXX gelangte am 18.03.2013 in den Machtbereich der Mutter des Antragstellers. Zwar wurde das das bezughabende Asylverfahren abschließende zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes den Antragsteller betreffend erst am 27.03.2013 zugestellt, jedoch erging es bereits zuvor gegenüber dem Bundesasylamt, welches ebenfalls Verfahrenspartei in Asylverfahren ist, durch Übermittlung via Fax am 18.03.2013 in Rechtskraft.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.20113, Zl. D3 414556-2/2013/2E, mit dem das zweite Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.03.2013, den übrigen Familienmitglieder erst am 05.04.2013 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Familie am jeweiligen Tag erlassen. Die den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründende und in Kopie vorgelegte Ladung für den römisch 40 gelangte am 18.03.2013 in den Machtbereich der Mutter des Antragstellers. Zwar wurde das das bezughabende Asylverfahren abschließende zurückweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes den Antragsteller betreffend erst am 27.03.2013 zugestellt, jedoch erging es bereits zuvor gegenüber dem Bundesasylamt, welches ebenfalls Verfahrenspartei in Asylverfahren ist, durch Übermittlung via Fax am 18.03.2013 in Rechtskraft.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde (vgl. VwGH 22.01.1991, 90/08/0223; 31.01.1996, 96/03/001). Dies bedeutet, dass der verfahrensbeendende Bescheid vor Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits rechtsgültig erlassen sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben muss. Ohne Erlassung liegt noch kein Bescheid vor (vgl. VwSlg 484 A/1948). Mit der Erlassung eines Bescheids wird der Inhalt der Erledigung zu einer extern erkennbaren Erledigung und somit zu einer außenwirksamen Willensäußerung der Behörde (vgl. auch VfSlg 2117/1951; Funk in FS Antoniolli, 162). Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit eines Bescheides (vgl. etwa VwGH 28.01.1993, 92/06/0099, 24.06.2000, 99/05/0239). Die Unabänderlichkeit eines Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde tritt also erst im Zeitpunkt seiner Erlassung ein (vgl. VwGH 26.04.1993, 91/10/0252). Die Bescheidwirkungen treten nur gegenüber jenen Parteien ein, denen gegenüber der Bescheid rechtsgültig erlassen wurde. Im Verhältnis zu einer Partei, welcher der Bescheid (noch) nicht in diesem Sinne förmlich mitgeteilt wurde, entfaltet er hingegen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, insbesondere kann er keine Rechtspflichten einer solchen Person bewirken (vgl. etwa VwGH 23.04.1991, 90/07/0118; 22.07.2004, 2001/10/0033).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde vergleiche VwGH 22.01.1991, 90/08/0223; 31.01.1996, 96/03/001). Dies bedeutet, dass der verfahrensbeendende Bescheid vor Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits rechtsgültig erlassen sein und damit rechtliche Existenz erlangt haben muss. Ohne Erlassung liegt noch kein Bescheid vor vergleiche VwSlg 484 A/1948). Mit der Erlassung eines Bescheids wird der Inhalt der Erledigung zu einer extern erkennbaren Erledigung und somit zu einer außenwirksamen Willensäußerung der Behörde vergleiche auch VfSlg 2117 aus 1951,; Funk in FS Antoniolli, 162). Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw. die Wirksamkeit eines Bescheides vergleiche etwa VwGH 28.01.1993, 92/06/0099, 24.06.2000, 99/05/0239). Die Unabänderlichkeit eines Bescheides seitens der Verwaltungsbehörde tritt also erst im Zeitpunkt seiner Erlassung ein vergleiche VwGH 26.04.1993, 91/10/0252). Die Bescheidwirkungen treten nur gegenüber jenen Parteien ein, denen gegenüber der Bescheid rechtsgültig erlassen wurde. Im Verhältnis zu einer Partei, welcher der Bescheid (noch) nicht in diesem Sinne förmlich mitgeteilt wurde, entfaltet er hingegen keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, insbesondere kann er keine Rechtspflichten einer solchen Person bewirken vergleiche etwa VwGH 23.04.1991, 90/07/0118; 22.07.2004, 2001/10/0033).

Die Behörde hat einen Bescheid allen Personen, die im betreffenden Verfahren Parteienstellung haben, gem. § 62 AVG "kundzumachen" (vgl. Hellbling 359). Anders als im Einparteienverfahren erlangt ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren bereits dann rechtliche Existenz, wenn er wenigstens gegenüber einer Partei ordnungsgemäß im Sinne des § 62 AVG bzw. formgerecht erlassen wurde (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/08/0035; VwGH 20.02.1997, 96/07/0204). Die Rechtsmittelfrist beginnt gegenüber jeder Partei mit der Erlassung des Bescheides ihr gegenüber. Daher kann ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten den diversen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Mit der Erlassung eines Bescheids an den Erstempfänger ist dieser jedoch für die Behörde unabänderlich und unwiderrufbar geworden, er ist daher auch allen anderen Parteien mit diesem Inhalt zuzustellen (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/02/0239, ferner VwGH 20.03.2003, 2001/06/0023).Die Behörde hat einen Bescheid allen Personen, die im betreffenden Verfahren Parteienstellung haben, gem. Paragraph 62, AVG "kundzumachen" vergleiche Hellbling 359). Anders als im Einparteienverfahren erlangt ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren bereits dann rechtliche Existenz, wenn er wenigstens gegenüber einer Partei ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 62, AVG bzw. formgerecht erlassen wurde vergleiche VwGH 03.07.1990, 90/08/0035; VwGH 20.02.1997, 96/07/0204). Die Rechtsmittelfrist beginnt gegenüber jeder Partei mit der Erlassung des Bescheides ihr gegenüber. Daher kann ein Bescheid in einem Mehrparteienverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten den diversen Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Mit der Erlassung eines Bescheids an den Erstempfänger ist dieser jedoch für die Behörde unabänderlich und unwiderrufbar geworden, er ist daher auch allen anderen Parteien mit diesem Inhalt zuzustellen vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/02/0239, ferner VwGH 20.03.2003, 2001/06/0023).

Im hier vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 18.03.2013 abgefasst und noch am selben Tag dem Bundesasylamt zugestellt, wodurch es mit diesem Tag rechtliche Existenz erlangte. Die Entscheidung ist somit mit diesem Tag unabänderlich und unwiderruflich geworden und war der erkennende Einzelrichter dazu verhalten, das vorliegende Erkenntnis auch dem Antragsteller und den übrigen Familienmitgliedern mit diesem Inhalt zuzustellen. Dies bedeutet, dass der erkennende Einzelrichter die mit Schreiben vom 25.03.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.03.2013, in Vorlage gebrachte Kopie der Ladung für den XXXX in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigen konnte. Der Mutter des Antragstellers war es daher verwehrt, die Ladung für den XXXX aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Angaben zufolge erst am 18.03.2013 in ihren Besitz gelangt sei, im zweiten Asylverfahren zum Beweis ihres Vorbringens, wonach sie einer aktuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, in einem Asylverfahren einzubringen. Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob die Mutter des Antragstellers den Erhalt der Ladung für den XXXX nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegte Ladung hätte einbringen können, ist ihr Vorgehen, dieses neu hervorgekommene Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichtlinie zulässig.Im hier vorliegenden Fall wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 18.03.2013 abgefasst und noch am selben Tag dem Bundesasylamt zugestellt, wodurch es mit diesem Tag rechtliche Existenz erlangte. Die Entscheidung ist somit mit diesem Tag unabänderlich und unwiderruflich geworden und war der erkennende Einzelrichter dazu verhalten, das vorliegende Erkenntnis auch dem Antragsteller und den übrigen Familienmitgliedern mit diesem Inhalt zuzustellen. Dies bedeutet, dass der erkennende Einzelrichter die mit Schreiben vom 25.03.2013, eingelangt beim Asylgerichtshof am 28.03.2013, in Vorlage gebrachte Kopie der Ladung für den römisch 40 in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigen konnte. Der Mutter des Antragstellers war es daher verwehrt, die Ladung für den römisch 40 aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Angaben zufolge erst am 18.03.2013 in ihren Besitz gelangt sei, im zweiten Asylverfahren zum Beweis ihres Vorbringens, wonach sie einer aktuellen staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei, in einem Asylverfahren einzubringen. Neue Beweismittel dürfen in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH 20.02.1992, 91/09/0196). Ohne an dieser Stelle näher auf die Frage einzugehen, ob die Mutter des Antragstellers den Erhalt der Ladung für den römisch 40 nicht bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen bzw. die nunmehr in Kopie vorgelegte Ladung hätte einbringen können, ist ihr Vorgehen, dieses neu hervorgekommene Beweismittel (nova reperta) im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend zu machen, im Lichte der oben zitierten Judikaturrichtlinie zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, zumal sich die Begründung auf jenen Sachverhalt bezieht, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens war und welchem jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde. An dieser Beurteilung ändert auch die Vorlage von (nunmehr) zwei Ladungen nichts, zumal eine erstmalige angebliche Ladung der Mutter des Antragstellers im Jahre 2013 vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Angaben in Bezug auf die behauptete Verfolgung durch Kadyrow-Leute wegen einer Behandlung von Rebellen im Krankenhaus im hohen Maße unschlüssig ist. So bleibt es wenig nachvollziehbar, dass die Behörden laut Stellungnahme vom 26.11.2012 angeblich bereits seit zirka Oktober 2010 ein Interesse an der Mutter des Antragstellers hätten, sie in einem solchen Fall jedoch in den vergangenen zweieinhalb Jahren bereits zuvor kein einziges Mal geladen hätten. Die Mutter des Antragstellers brachte auch im zweiten Asylverfahren selbst nicht vor, dass sie in dieser Zeit Ziel von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen gewesen sei, und die Behörden ihre Eltern mit dem Zweck aufgesucht hätten, ihren Aufenthaltsort zu erhalten. Im Gegenteil brachte die Mutter des Antragstellers lediglich vor, dass Kadyrow-Leute zirka ein Jahr nach ihrer Ausreise auf der Suche nach ihrem Mann bei ihren Eltern aufgetaucht seien, und im Zuge des Gesprächs angedeutet hätten, über die angebliche Behandlung verwundeter Rebellen durch die Mutter des Antragstellers Bescheid zu wissen. Folgt man den Aussagen der Mutter des Antragstellers, so muss weiters festgehalten werden, dass die Kadyrow-Leute seit diesem Zeitpunkt lediglich ihren Onkel aktiv gesucht haben, nicht jedoch die Mutter des Antragstellers. Warum sie jedoch nunmehr, knapp zweieinhalb Jahre danach plötzlich Interesse an ihr haben sollten, ist unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes nicht ersichtlich, auch die Mutter des Antragstellers unternahm im Zuge ihrer Begründung für den gegenständlichen Wideraufnahmeantrag nicht einmal den Versuch, dazu eine Erklärung abzugeben, um die von ihr in den Raum gestellte aktuelle Verfolgung überzeugend darzulegen.

Betont sei in diesem Zusammenhang schließlich, dass es angesichts der dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es "in Russland möglich ist, "Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen" (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39).Betont sei in diesem Zusammenhang schließlich, dass es angesichts der dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichte notorisch ist, dass es "in Russland möglich ist, "Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen" vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39).

Nach Auffassung des Asylgerichtshofes handelt es sich bei den vorgelegten Ladungen um Schreiben, deren Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit in einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße zweifelhaft sind. Schließlich ist dazu zu bemerken, dass ihr nunmehriges Anbringen auf ihrem Fluchtvorbringen aufbaut, über dessen Glaubwürdigkeit bereits rechtskräftig (negativ) abgesprochen wurde.

Auch aus der im Schreiben vom 25.03.2013 behaupteten Entlassung ihres Onkels wegen des gleichen Familiennamens ergeben sich - selbst bei Wahrunterstellung - keine ausreichend konkreten Hinweise, dass die Mutter des Antragstellers aktuell von Fahndungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durch die staatlichen Behörden ist bzw. ihr aus den von ihr behaupteten Gründen Ziel Verfolgung drohe. Erinnert sei an dieser Stelle insbesondere an die Angaben der Mutter des Antragstellers gegenüber dem erkennenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie zu keinem Zeitpunkt tschetschenischen Rebellen unterstützt habe. Ihre Erklärung, dass sie in dieser Verhandlung unter einer Stress gestanden sei und unter anderem deshalb nichts von ihren persönlichen Problemen erzählt habe, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal sie von dem vorsitzenden Richter ausdrücklich aufgefordert wurde, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung alle persönlichen Fluchtgründe von sich aus anzugeben. Der Mutter des Antragstellers ist es daher in einer Gesamtbetrachtung auch mit der Vorlage der beiden Ladungen nicht gelungen, die in der letzten rechtskräftigen Entscheidung geäußerten Überzeugung des erkennenden Richters, wonach es sich bei der behaupteten staatlichen Verfolgung der Mutter des Antragstellers wegen ihrer angeblichen Behandlung von Widerstandskämpfern um ein verspätet erstattetes bzw. gesteigertes Vorbringen handle, überzeugend in Zweifel zu ziehen.

Es handelt sich bei den vorgelegten Kopien angeblicher Schriftstücke der tschetschenischen Behörde damit auch keineswegs um Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, Zl. D3 414556-2/2013/2E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätten. Dem Antragsteller ist es mit der Vorlage dieser Schriftstücke jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14). Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.

Zur angeblichen wiederholten Kontaktaufnahme von unbekannten Sicherheitskräften in Zivil mit dem jüngeren Bruder der Mutter des Antragstellers in der Schule sei der Ordnung halber festgehalten, dass sich diese Ereignisse offensichtlich erst nach Abfassen des das zweite Asylverfahren beendende Erkenntnisses vom 18.03.2013 ereignet haben und daher von dessen Rechtskraft nicht erfasst sind. Somit waren sie für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages nicht entscheidungserheblich. Soweit die Mutter des Antragstellers damit das Vorliegen ihrer behaupteten aktuellen Verfolgung zusätzlich unter Beweis zu stellen versucht, soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch diese angeblichen Vorfälle nur vage und wenig substantiiert in den Raum gestellt wurden, auch andere Ursachen haben können und unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insgesamt für den erkennenden Einzelrichter den Eindruck eines weiteren gesteigerten (unglaubwürdigen) Vorbringens erwecken, um doch noch Asyl gewährt zu bekommen.

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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