RS Vwgh 2005/11/24 2002/20/0377

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §6;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
Dubliner Übk 1997;
MRK Art8;

Rechtssatz

Die Unbegründetheit eines Asylansuchens - mag diese auch schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich sein - ist kein Kriterium, das in die Zuständigkeitsordnung des Dubliner Übereinkommens Eingang gefunden hat. Sie kann daher nicht als Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Ziele des Dubliner Übereinkommens herangezogen werden. Vielmehr obliegt es dem das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens aus Gründen des Art. 8 EMRK ausübenden Mitgliedstaat, insbesondere offensichtlich unbegründeten Asylanträgen unter Ausnützung der jeweils nationalen Gesetzgebung (im vorliegenden Fall etwa des § 6 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003) zu begegnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002200377.X04

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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