RS Vwgh 2005/11/24 2004/11/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 30 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 30 Abs. 3 FSG 1997 folgt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 FSG 1997 sich grundsätzlich nur auf die Besitzer einer in Österreich erteilten Lenkberechtigung bezieht. Betrifft jedoch das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 FSG 1997 den Besitzer einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat gemäß § 30 Abs. 3 FSG 1997 auch diesfalls, obwohl es sich um eine ausländische Lenkberechtigung handelt, die Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung - bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen - auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110111.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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