Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
S6 435.859-1/2013/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 05.894 EAST-Ost, beschlossen.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 13 05.894 EAST-Ost, beschlossen.
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, und am 04.06.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle, und am 04.06.2013 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.06.2013, 13 05.894-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.06.2013, 13 05.894-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin-II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei. Als Beschwerdefrist ist (auch in englischer Sprache) eine Woche ab Zustellung angegeben.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am Donnerstag, den 06.06.2013 rechtswirksam zugestellt (AS 127 BAA).
Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG endete somit am Donnerstag, den 13.06.2013.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG endete somit am Donnerstag, den 13.06.2013.
Die Beschwerde (datiert vom 13.06.2013) wurde am 14.06.2013 beim Bundesasylamt EAST-eingebracht. Die Rechtssache wurde sodann der erkennenden Richterin am 21.06.2013 zugeteilt.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, zugestellt am 26.06.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerde) wurde darin dargelegt.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, zugestellt am 26.06.2013, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens seitens des Asylgerichtshofes in Wahrung des Parteieingehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, sich binnen drei Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der prima facie verspätet erscheinenden Beschwerdeeinbringung zu äußern. Der diesbezüglich vorläufig als gegeben angesehene Sachverhalt (die Verspätung der Beschwerde) wurde darin dargelegt.
6. Mit Stellungnahme vom 26.06.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, sich mit seinem am 06.06.2013 erhaltenen Bescheid an die Beratungsstelle der XXXX gewandt zu haben und mit dem ihn beratenden Herrn XXXX beschlossen zu haben, Beschwerde zu erheben. Herr XXXX habe ihm versichert, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.6. Mit Stellungnahme vom 26.06.2013 bringt der Beschwerdeführer vor, sich mit seinem am 06.06.2013 erhaltenen Bescheid an die Beratungsstelle der römisch 40 gewandt zu haben und mit dem ihn beratenden Herrn römisch 40 beschlossen zu haben, Beschwerde zu erheben. Herr römisch 40 habe ihm versichert, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 6.5.2013 gestellt. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 6.5.2013 gestellt. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §§ 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005, nach § 68 AVG und in Verfahren nach § 12a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraphen 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005, nach Paragraph 68, AVG und in Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war, welche wegen des Inhalts einer Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen hatte.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 22 Abs 10 AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG verkürzt sich die Beschwerdefrist gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung auf eine Woche. Ein solcher Fall liegt im gegenständlichen Verfahren offensichtlich vor, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gibt dies zutreffend wieder.
2. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 an den Beschwerdeführer, bereits am 13.06.2013, 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 14.06.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Ob die vorgelegte Stellungnahme als Wiedereinsetzungsantrag zu beurteilen ist, wird vom Bundesasylamt zu prüfen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
10.07.2013