TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/4 D13 425467-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 425467-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, FZ. 11 05.748-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, FZ. 11 05.748-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wirdrömisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.07.2014 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.07.2014 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 13.06.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Zl. D13 425466-1/2012) und ihrem minderjährigen Bruder XXXX (Zl. D13 425468-1/2012) illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste am 13.06.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 (Zl. D13 425466-1/2012) und ihrem minderjährigen Bruder römisch 40 (Zl. D13 425468-1/2012) illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2011 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Ehemann, der Tschetschene und Moslem sei, in der Ukraine geheiratet habe. Ihre Kinder seien Moslems. Auch sie selbst sei zu diesem Glauben gewechselt. Da sie in einer kleinen Ortschaft gewohnt haben, sei dies schnell bekannt geworden. Die Einwohner, welche alle den orthodoxen Glauben haben, seien gegen Moslems gewesen und haben die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Familie deshalb gehasst. Die Beschwerdeführerin sei in der Schule ständig beleidigt worden. Am Unterkiefer habe sie eine Narbe, weil sie auf der Straße von anderen Kindern angegriffen und verletzt worden sei. Der Vater der Beschwerdeführerin habe die Familie vor ungefähr eineinhalb Jahren verlassen, weil er nicht gewollt habe, dass sie wegen seiner Abstammung ständig Probleme haben. Sie seien aber trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden und haben ständig neue Probleme zu spüren bekommen. Mitte März 2011 sei ihr Haus angezündet worden. Deshalb habe sie ihren Herkunftsstaat verlassen.

Die Mutter legte die ukrainische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vor.

Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 21.06.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 08.11.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu den Fluchtgründen der Familie befragt kurz zusammengefasst an, dass ihr Ehemann Tschetschene und Moslem sei und sie deshalb Probleme in der Ukraine bekommen haben. Die Beschwerdeführerin sei in zwei Vorfälle involviert gewesen. Im Alter von sechs Jahren seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf der Straße von einer Frau beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten. Sie seien ins Krankenhaus gefahren und danach zur Polizei, wo die Mutter Anzeige erstattet habe. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Als sie nach einiger Zeit nachgefragt habe, haben die Beamten so getan, als sei nichts gewesen. Das Krankenhaus habe damals nicht Anzeige erstattet. Die Ärzte haben aufgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin sich die Verletzungen im Haushalt zugezogen habe. Sie wisse nicht warum die Ärzte das gemacht haben, vielleicht wegen des tschetschenischen Nachnamens der Beschwerdeführerin. Sie habe das damals nicht bemängelt, weil sie unter Schock gestanden sei. Der zweite Vorfall sei im Februar 2011 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Hof mit anderen Kindern gespielt. Plötzlich haben diese angefangen sie zu verspotten und zu schubsen. Dabei sei sie hingefallen und habe sich an das Unterlippe verletzt. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht. Dort sei die Wunde genäht worden. Die Mutter legte eine Bestätigung der XXXX vor. Der Mutter wurde vorgehalten, dass auf dem vorgelegten Zettel nicht stehe, wie die Verletzung zu Stande gekommen sei. Es stehe nur etwas von einem Trauma zu Hause. Befragt, wieso auf dieser Bestätigung nicht angeführt sei, dass ein Fremdverschulden vorliege, antwortete die Mutter, dass sie das nicht wisse. Der letzte Vorfall, der die Mutter der Beschwerdeführerin veranlasst habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, sei der Brand ihres Hauses gewesen. Jemand habe ihr Haus angezündet.Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 21.06.2011 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 08.11.2011 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu den Fluchtgründen der Familie befragt kurz zusammengefasst an, dass ihr Ehemann Tschetschene und Moslem sei und sie deshalb Probleme in der Ukraine bekommen haben. Die Beschwerdeführerin sei in zwei Vorfälle involviert gewesen. Im Alter von sechs Jahren seien die Beschwerdeführerin und ihre Mutter auf der Straße von einer Frau beschimpft worden. Die Beschwerdeführerin habe dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten. Sie seien ins Krankenhaus gefahren und danach zur Polizei, wo die Mutter Anzeige erstattet habe. Es sei ein Verfahren eingeleitet worden. Als sie nach einiger Zeit nachgefragt habe, haben die Beamten so getan, als sei nichts gewesen. Das Krankenhaus habe damals nicht Anzeige erstattet. Die Ärzte haben aufgeschrieben, dass die Beschwerdeführerin sich die Verletzungen im Haushalt zugezogen habe. Sie wisse nicht warum die Ärzte das gemacht haben, vielleicht wegen des tschetschenischen Nachnamens der Beschwerdeführerin. Sie habe das damals nicht bemängelt, weil sie unter Schock gestanden sei. Der zweite Vorfall sei im Februar 2011 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Hof mit anderen Kindern gespielt. Plötzlich haben diese angefangen sie zu verspotten und zu schubsen. Dabei sei sie hingefallen und habe sich an das Unterlippe verletzt. Die Mutter habe die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus gebracht. Dort sei die Wunde genäht worden. Die Mutter legte eine Bestätigung der römisch 40 vor. Der Mutter wurde vorgehalten, dass auf dem vorgelegten Zettel nicht stehe, wie die Verletzung zu Stande gekommen sei. Es stehe nur etwas von einem Trauma zu Hause. Befragt, wieso auf dieser Bestätigung nicht angeführt sei, dass ein Fremdverschulden vorliege, antwortete die Mutter, dass sie das nicht wisse. Der letzte Vorfall, der die Mutter der Beschwerdeführerin veranlasst habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, sei der Brand ihres Hauses gewesen. Jemand habe ihr Haus angezündet.

Bezüglich des Vorbringens der Mutter, sie und ihre Familie seien aufgrund ihrer moslemischen Religionszugehörigkeit verfolgt bzw. diskriminiert worden, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auf dem ukrainischen Festland etwa 1,7 Millionen Muslime leben. Die Hauptzentren seien KIEW, CHARKIW, auch DONEZK, CHERSON, ISMAJIL und vor allem die Krim. Die Mutter der Beschwerdeführerin entgegnete, sie habe deshalb nicht in ihrer Stadt leben können. Moslems werden verfolgt und aus dem ganzen Land getrieben. Sie werden unterdrückt und bekommen kein Land. Diese Informationen habe sie aus Erzählungen. Persönlich kenne sie niemanden, dem das widerfahren sei. Abschließend wurden der Mutter der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen über die Situation der Muslime und Angriffe auf Tschetschenen vorgehalten. Die Mutter der Beschwerdeführerin entgegnete, dass sie dazu nichts sagen könne.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin befragt gab die Mutter an, dass diese an einer Augenkrankheit bzw. Sehstörung leide. Sie sei mit der Beschwerdeführerin bereits in der Ukraine im Krankenhaus gewesen. Es sei empfohlen worden, die Sehstärke regelmäßig zu überprüfen und es sei eine Brille verschrieben worden.

Mit Schreiben vom 16.02.2012 übermittelte die Mutter eine Psychotherapeutische Stellungnahme vom 05.02.2012, wonach die Beschwerdeführerin seit 08.08.2011 wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Psychosomatischer Störung (Trauer) in psychotherapeutischer Behandlung stehe.

Mit Bescheid vom 28.02.2012, Zahl: 11 05.748-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.02.2012, Zahl: 11 05.748-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sinngemäß angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wegen ihres Namens und ihrer Religion verspottet und zwei Mal verletzt worden sei. Dieses Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei aber nicht asylrelevant, zumal aus ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass Sie ob ihrer Religionszugehörigkeit einer zielgerichteten staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern allenfalls Privatpersonen in Form vom Mitschülern die Beschwerdeführerin gehänselt haben. Auf Nachfrage hin habe die gesetzliche Vertreterin ausdrücklich angeführt, dass sie ihre Religion frei ausüben habe können. Beleuchte man nämlich das Vorbringen dieser angeblichen Benachteiligung so sei zu erkennen, dass eine solche niemals existiert habe. Die gesetzliche Vertreterin habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Namens keine medizinische Versorgung erhalten habe. Auf Nachfrage sei aber zu jeglicher Erkrankung erklärt worden, dass die Beschwerdeführerin medizinisch behandelt worden sei. Auch das Vorbringen über die Nichtaufnahme im Kindergarten wegen ihres Namens sei unglaubhaft. Auf Nachfrage habe die Mutter das Vorbringen insofern konkretisiert, dass die Beschwerdeführerin lediglich in einem einzigen Kindergarten nicht aufgenommen worden sei. Unglaubhaft sei das Vorbringen auch deshalb, da aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass in der Ukraine eine Vielzahl von Personen mit moslemischer Glaubensrichtung leben und auch eine Vielzahl von entsprechenden Organisationen tätig seien, welche jedoch nicht von Verfolgung oder Benachteiligungen wegen der Glaubensrichtung berichten. Darüber hinaus sei auch festzuhalten, dass die Mutter dieser Umstand überhaupt nicht dazu veranlasst habe, auch nur einen Ausreisegedanken zu fassen, sondern sie gemäß ihren Angaben erstmals einen Ausreisegedanken gefasst habe, nachdem es in ihrem Haus gebrannt habe. Dies sei jedoch im Juni 2011 gewesen. Zuvor habe die Mutter alleine mindestens 5 Jahre in XXXX gelebt, bis sie nach XXXX übersiedelt sei. Allein dieser Umstand zeige auf, dass sie über viele Jahre in der Ukraine gelebt habe ohne auch nur einen Ausreisegedanken gefasst zu haben, was jedoch bei einer tatsächlich bestehenden, zielgerichteten Verfolgung oder auch bei einer ständigen Benachteiligung absolut nicht nachvollziehbar sei, insbesondere ob des Umstandes, dass keinerlei Hinderungsgrund einer früheren Ausreise gegeben gewesen sei. Unglaubhaft sei die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auch zu ihren Angaben, dass die Beschwerdeführerin von Mitschülern und Nachbarskindern benachteiligt worden sei. Es sei wohl allgemein bekannt, dass gerade Kinder oftmals aus irgendwelchen Gründen andere Kinder hänseln oder verspotten. Aus einer solchen eine asylrelevante Benachteiligung abzuleiten, sei jedoch mit Sicherheit verfehlt. Aus ihren Angaben sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2008 im Haushalt ohne Fremdeinwirkung und 2011 beim Spielen mit den Nachbarskindern verletzt worden sei. Die Verletzung sei daher vermutlich unabsichtlich herbeigeführt worden. Dieser Umstand sei nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Benachteiligung der Tochter erkennen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe es außerdem unterlassen, in diesem Fall Anzeige zu erstatten. In Zusammenschau mit ihrem Vorbringen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht des Bundesasylamtes und in Entsprechung ihrer Aussage klar zu erkennen, dass der von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachte Ausreisegrund frei erfunden sei, eine Bedrohung oder Benachteiligung gegen sie niemals stattgefunden habe und sie ihren Herkunftsstaat somit nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen, nicht vom Asylgesetz umfassten Gründen verlassen habe. Die Ausreise sei daher aus Sicht des Bundesasylamtes einzig und allein deshalb erfolgt, um den Familienverband aufrecht zu erhalten und nicht, weil die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form verfolgt werde. Es handle sich daher um den Versuch einer illegalen Migration.Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin sinngemäß angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wegen ihres Namens und ihrer Religion verspottet und zwei Mal verletzt worden sei. Dieses Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin sei aber nicht asylrelevant, zumal aus ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass Sie ob ihrer Religionszugehörigkeit einer zielgerichteten staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern allenfalls Privatpersonen in Form vom Mitschülern die Beschwerdeführerin gehänselt haben. Auf Nachfrage hin habe die gesetzliche Vertreterin ausdrücklich angeführt, dass sie ihre Religion frei ausüben habe können. Beleuchte man nämlich das Vorbringen dieser angeblichen Benachteiligung so sei zu erkennen, dass eine solche niemals existiert habe. Die gesetzliche Vertreterin habe ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Namens keine medizinische Versorgung erhalten habe. Auf Nachfrage sei aber zu jeglicher Erkrankung erklärt worden, dass die Beschwerdeführerin medizinisch behandelt worden sei. Auch das Vorbringen über die Nichtaufnahme im Kindergarten wegen ihres Namens sei unglaubhaft. Auf Nachfrage habe die Mutter das Vorbringen insofern konkretisiert, dass die Beschwerdeführerin lediglich in einem einzigen Kindergarten nicht aufgenommen worden sei. Unglaubhaft sei das Vorbringen auch deshalb, da aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgehe, dass in der Ukraine eine Vielzahl von Personen mit moslemischer Glaubensrichtung leben und auch eine Vielzahl von entsprechenden Organisationen tätig seien, welche jedoch nicht von Verfolgung oder Benachteiligungen wegen der Glaubensrichtung berichten. Darüber hinaus sei auch festzuhalten, dass die Mutter dieser Umstand überhaupt nicht dazu veranlasst habe, auch nur einen Ausreisegedanken zu fassen, sondern sie gemäß ihren Angaben erstmals einen Ausreisegedanken gefasst habe, nachdem es in ihrem Haus gebrannt habe. Dies sei jedoch im Juni 2011 gewesen. Zuvor habe die Mutter alleine mindestens 5 Jahre in römisch 40 gelebt, bis sie nach römisch 40 übersiedelt sei. Allein dieser Umstand zeige auf, dass sie über viele Jahre in der Ukraine gelebt habe ohne auch nur einen Ausreisegedanken gefasst zu haben, was jedoch bei einer tatsächlich bestehenden, zielgerichteten Verfolgung oder auch bei einer ständigen Benachteiligung absolut nicht nachvollziehbar sei, insbesondere ob des Umstandes, dass keinerlei Hinderungsgrund einer früheren Ausreise gegeben gewesen sei. Unglaubhaft sei die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auch zu ihren Angaben, dass die Beschwerdeführerin von Mitschülern und Nachbarskindern benachteiligt worden sei. Es sei wohl allgemein bekannt, dass gerade Kinder oftmals aus irgendwelchen Gründen andere Kinder hänseln oder verspotten. Aus einer solchen eine asylrelevante Benachteiligung abzuleiten, sei jedoch mit Sicherheit verfehlt. Aus ihren Angaben sei auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2008 im Haushalt ohne Fremdeinwirkung und 2011 beim Spielen mit den Nachbarskindern verletzt worden sei. Die Verletzung sei daher vermutlich unabsichtlich herbeigeführt worden. Dieser Umstand sei nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Benachteiligung der Tochter erkennen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe es außerdem unterlassen, in diesem Fall Anzeige zu erstatten. In Zusammenschau mit ihrem Vorbringen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht des Bundesasylamtes und in Entsprechung ihrer Aussage klar zu erkennen, dass der von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachte Ausreisegrund frei erfunden sei, eine Bedrohung oder Benachteiligung gegen sie niemals stattgefunden habe und sie ihren Herkunftsstaat somit nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung, sondern aus anderen, nicht vom Asylgesetz umfassten Gründen verlassen habe. Die Ausreise sei daher aus Sicht des Bundesasylamtes einzig und allein deshalb erfolgt, um den Familienverband aufrecht zu erhalten und nicht, weil die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form verfolgt werde. Es handle sich daher um den Versuch einer illegalen Migration.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Sehschwäche habe und deshalb einer Kontrolle unterzogen werde soll. Außerdem leide sie an Haarausfall. Diesbezüglich sei aber keine Behandlungsnotwendigkeit vorgebracht worden. Erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt sei eine psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Psychosomatischer Störung (Trauer) leide. Aus Sicht der Psychotherapeutin sei eine kontinuierliche Therapie notwendig. Aus dem Umstand, dass aber nicht einmal eine medikamentöse Therapie aufgezeigt werde und auch kein Therapieplan oder ähnliches bestehe, zeige sich, dass hier keine schwere psychische Erkrankung vorliege. Darüber hinaus sei aus den Länderfeststellungen klar ersichtlich, dass in der Ukraine eine flächendeckende, medizinische Grundversorgung - auch in Hinblick auf allfällige psychische Erkrankungen - gewährleistet sei und die Beschwerdeführerin daher auch entsprechende medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könne.

Gegen diesen Bescheid wurde mit für sämtliche Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz 12.03.2012 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben, in welcher der Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und monierte, nach Ansicht der Behörde sei ihr Vorbringen, dass sie von der Polizei benachteiligt werde, weil sie Muslime sei und dass der Arzt eine falsche Bestätigung ausgestellt habe, unglaubhaft. Wie die Behörde zu diesen Feststellungen gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die getroffenen Länderfeststellungen enthalten nämlich Informationen, dass die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin richtig seien. In der Ukraine geschehe es auch oft, dass Ärzte oder die Feuerwehr aus Angst vor Problemen, nicht richtig Protokoll führen. Wenn die Behörde weiters vermeine, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Fluchtgeschichte frei erfunden habe, so möchte sie dazu sagen, dass es sich bei den Vorfällen in ihrer Heimat um traumatische Ereignisse handle. Deswegen seien die Mutter und die Beschwerdeführerin derzeit in psychotherapeutischer Betreuung. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei kürzlich von einem Freund kontaktiert worden, dass ihr Ehemann wegen seiner Abstammung vielleicht ermordet worden sei. Die erlebten Vorfälle in der Ukraine, die höchstwahrscheinliche Ermordung ihres Mannes und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien für sie sehr belastend. Die Großmutter der Beschwerdeführerin könne sie bei einer Rückkehr nicht unterstützen, da diese eine geringe Rente bekommen. Das Haus der Mutter sei nach dem Brand nicht mehr bewohnbar. Sie könnte es auch nicht sanieren lassen, da sie mittellos sei. Ihr Ehemann lebe vielleicht nicht mehr und könne ihr daher weder Unterstützung noch Unterkunft geben. Im Falle ihrer Rückkehr wäre sie der Gefahr ausgesetzt - als alleinstehende, mittellose Frau und Mutter ohne familiären oder sozialen Rückhalt - in eine unmenschliche Lage zu geraten.

Die Mutter der Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

Psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 05.02.2012, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer psychosomatischen Störung (Trauer) leide;

Befund eines Dermatologen vom 19.09.2011, wonach die Beschwerdeführerin an "Alopezia areata" leide;

Datenblatt der XXXX vom 08.08.2011 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin.Datenblatt der römisch 40 vom 08.08.2011 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 16.06.2012 übermittelte die Mutter der Beschwerdeführerin eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Ehemannes und führte aus, dass sie die Kopie per Post aus der Ukraine erhalten habe. Ihr Ehemann sei umgebracht worden.

Am 04.04.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Mutter der Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die russische und ukrainische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 5Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 30.03.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF = Mutter der Beschwerdeführerin)

(...)

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ihm Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte ich Angst, ich habe mich bemüht die Wahrheit zu sagen, es kann sein, dass etwas nicht richtig aufgeschrieben wurde. Es gibt Passagen in der Einvernahme, die nicht so ganz genau und richtig sind. Ich möchte Einiges ergänzen und ausbessern. Ich habe Angst, dass in meinem Heimatland mir und meinen Kindern der Tod droht. Mein Mann ist zwischenzeitig verstorben, das war nach dem Interview. Im Oktober 2011 ist mein Mann verstorben. Ich habe eine Sterbeurkunde erhalten. Diese habe ich von meiner Mutter im Mai erhalten.

Der VR erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung besonders hinsichtlich der Glaubhaftmachung. Die Verhandlung wird für kurze Zeit unterbrochen, weil die Beschwerdeführern sichtlich sehr erregt ist und weint, nach dieser Pause gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie große Furcht hätte, auch aus Gründe, welche sie bisher nicht genannt hat. Es könne sein, dass sie aufgrund dieser Furcht Dinge im erstinstanzlichen Verfahren nicht wahr angegeben hätte.

VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.

BF: Mein Name ist XXXX, ich wurde am XXXX geboren. Mein Vater war Hilfsarbeiter und arbeitete als Elektroschweißer in einem Betrieb. Meine Mutter arbeitete als Buchhalterin. Ich habe noch 3 leibliche Brüder. Ich besuchte 11 Jahre die Grundschule. Ich besuchte Kurse für Buchhalterin und 5 Jahre die Universität für Finanz und Kreditwesen. Ich habe die Universität in XXXX abgeschlossen und ich hatte da schon mein Kind. Ich habe die Universität 2005 abgeschlossen. XXXX habe ich geheiratet, es war am XXXX in der Ukraine. Wir haben standesamtlich in XXXX geheiratet, nach moslemischem Ritus in einer Moschee.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich wurde am römisch 40 geboren. Mein Vater war Hilfsarbeiter und arbeitete als Elektroschweißer in einem Betrieb. Meine Mutter arbeitete als Buchhalterin. Ich habe noch 3 leibliche Brüder. Ich besuchte 11 Jahre die Grundschule. Ich besuchte Kurse für Buchhalterin und 5 Jahre die Universität für Finanz und Kreditwesen. Ich habe die Universität in römisch 40 abgeschlossen und ich hatte da schon mein Kind. Ich habe die Universität 2005 abgeschlossen. römisch 40 habe ich geheiratet, es war am römisch 40 in der Ukraine. Wir haben standesamtlich in römisch 40 geheiratet, nach moslemischem Ritus in einer Moschee.

VR: Wo haben Sie Ihren Mann kennenglernt?

BF: Ich habe in XXXX kennengelernt. Er ist ein Tschetschene aus Tschetschenien. Er dürfte in XXXX einige Zeit dort gewohnt haben. Er war ein selbstständiger Unternehmer, es gab einen Autoplatz und diesen hat er geführt. Meine Eltern und Brüder haben unsere Beziehung nicht gut befunden, da er Tschetschene war. Er war auch nicht christlich und auch nicht aus der Ukraine. Ich gehöre dem moslemischen Glauben an, habe wegen meinem Mann konvertiert. Ich praktiziere und lebe nach der moslemischen Religion.BF: Ich habe in römisch 40 kennengelernt. Er ist ein Tschetschene aus Tschetschenien. Er dürfte in römisch 40 einige Zeit dort gewohnt haben. Er war ein selbstständiger Unternehmer, es gab einen Autoplatz und diesen hat er geführt. Meine Eltern und Brüder haben unsere Beziehung nicht gut befunden, da er Tschetschene war. Er war auch nicht christlich und auch nicht aus der Ukraine. Ich gehöre dem moslemischen Glauben an, habe wegen meinem Mann konvertiert. Ich praktiziere und lebe nach der moslemischen Religion.

VR: Wann haben Ihre Probleme begonnen?

BF: Die Schwierigkeiten gab es am Anfang als wir standesamtlich geheiratet haben.

VR: Bitte erzählen Sie mir Ihr Leben ab diesem Zeitpunkt detailliert und chronologisch.

BF: Am XXXX wollten wir standesamtlich heiraten, wir haben Anträge abgegeben und diese wurden auch entgegengenommen. Schließlich heirateten wir, ich konnte jedoch den Familiennamen meines Mannes nicht tragen. Er sagte zu mir, ich dürfe seinen Namen nicht annehmen, damit ich weniger Probleme hätte. Sein Familienname ist Tschetschenisch. Er meinte ich solle lieber meinen Namen tragen. Wir hatten einen gemeinsamen Haushalt. Anfangs haben wir eine Wohnung in XXXX gemeinsam gemietet. Ich lebte 2 Wochen in XXXX und dann wieder in XXXX. In XXXX war ich bei meinen Eltern. Mein Mann lebte in XXXX. Sein Unternehmen war in XXXX. Zuerst arbeitet er in XXXX und dann haben sie ihm das aber geschlossen, weil sie es ihm nicht erlaubt haben. Sie haben ihm Schwierigkeiten in der Arbeit gemacht, er war gezwungen das Ganze zu schließen, warum das weiß ich nicht. Das war ca. ein halbes Jahr nach der Hochzeit. 4 Monate nach der Hochzeit hat er noch in XXXX gearbeitet. Dann ist er nach XXXX gefahren, dort wollte er Arbeit suchen, er hat eine Wohnung gemietet. In dieser Wohnung hat er nicht alleine gelebt, sondern da waren andere Burschen auch aus Tschetschenien. Deswegen konnte ich mich dort nicht aufhalten. Ich kam dann für 2 Wochen oder für 1 Woche zu ihm auf Besuch dann kam ich wieder nach XXXX wieder zurück. Meine Eltern waren gegen unsere Beziehung. Sie hatten zu mir als Tochter Kontakt, aber mit dem Mann nicht. Im Jahr 2000 war mein Mann im Stande Geld zu verdienen und hat eine Wohnung gekauft. Ich ging dann auf die Universität um zu studieren, vorher habe ich aber noch Buchhalterkurse ein halbes Jahr abgeschlossen. Ich machte dann ein Fernstudium an der Universität. Dann wurde ich schwanger, das dürfte im Jahr 2001 gewesen sein. Im Jahr 2002 bekam ich mein erstes Kind. Als das Kind 2 Jahre alt wurde, wollte ich, dass meine Tochter den Kindergarten besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass in diesen 5 Jahren sprich von 1999-2004 alles in Ordnung war. Ich war die meiste Zeit zu Hause.BF: Am römisch 40 wollten wir standesamtlich heiraten, wir haben Anträge abgegeben und diese wurden auch entgegengenommen. Schließlich heirateten wir, ich konnte jedoch den Familiennamen meines Mannes nicht tragen. Er sagte zu mir, ich dürfe seinen Namen nicht annehmen, damit ich weniger Probleme hätte. Sein Familienname ist Tschetschenisch. Er meinte ich solle lieber meinen Namen tragen. Wir hatten einen gemeinsamen Haushalt. Anfangs haben wir eine Wohnung in römisch 40 gemeinsam gemietet. Ich lebte 2 Wochen in römisch 40 und dann wieder in römisch 40 . In römisch 40 war ich bei meinen Eltern. Mein Mann lebte in römisch 40 . Sein Unternehmen war in römisch 40 . Zuerst arbeitet er in römisch 40 und dann haben sie ihm das aber geschlossen, weil sie es ihm nicht erlaubt haben. Sie haben ihm Schwierigkeiten in der Arbeit gemacht, er war gezwungen das Ganze zu schließen, warum das weiß ich nicht. Das war ca. ein halbes Jahr nach der Hochzeit. 4 Monate nach der Hochzeit hat er noch in römisch 40 gearbeitet. Dann ist er nach römisch 40 gefahren, dort wollte er Arbeit suchen, er hat eine Wohnung gemietet. In dieser Wohnung hat er nicht alleine gelebt, sondern da waren andere Burschen auch aus Tschetschenien. Deswegen konnte ich mich dort nicht aufhalten. Ich kam dann für 2 Wochen oder für 1 Woche zu ihm auf Besuch dann kam ich wieder nach römisch 40 wieder zurück. Meine Eltern waren gegen unsere Beziehung. Sie hatten zu mir als Tochter Kontakt, aber mit dem Mann nicht. Im Jahr 2000 war mein Mann im Stande Geld zu verdienen und hat eine Wohnung gekauft. Ich ging dann auf die Universität um zu studieren, vorher habe ich aber noch Buchhalterkurse ein halbes Jahr abgeschlossen. Ich machte dann ein Fernstudium an der Universität. Dann wurde ich schwanger, das dürfte im Jahr 2001 gewesen sein. Im Jahr 2002 bekam ich mein erstes Kind. Als das Kind 2 Jahre alt wurde, wollte ich, dass meine Tochter den Kindergarten besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass in diesen 5 Jahren sprich von 1999-2004 alles in Ordnung war. Ich war die meiste Zeit zu Hause.

VR: Bitte Fahren Sie fort im Jahr 2004.

BF: Ich wollte meine Tochter in den Kindergarten schicken. Im Kindergarten hat man es abgelehnt mein Kind zu nehmen. Sie sagten, sie würden dieses Kind nicht nehmen, wegen dem Familiennamen. Meine Tochter hieß XXXX und wegen dem tschetschenischen Familiennamen würden sie sie nicht aufnehmen.BF: Ich wollte meine Tochter in den Kindergarten schicken. Im Kindergarten hat man es abgelehnt mein Kind zu nehmen. Sie sagten, sie würden dieses Kind nicht nehmen, wegen dem Familiennamen. Meine Tochter hieß römisch 40 und wegen dem tschetschenischen Familiennamen würden sie sie nicht aufnehmen.

VR: Wurden Sie in den Jahren von 1999-2004 in irgendeiner Form diskriminiert, weil Sie mit einem Tschetschenen verheiratet sind?

BF: Wenn die Leute schlecht geredet haben, wollte ich das nicht hören. Ich habe das nicht als Problem angesehen für mich. Aber ich gespürt dass es Vorbehalte gibt.

VR: Bitte fahren Sie fort und schildern Sie die Versuchte Einschreibung Ihrer Tochter im Kindergarten.

BF: Ich war gezwungen mit meiner Tochter zu Hause zu bleiben. Im Jahr 2005 habe ich das Studium an der Uni abgeschlossen. Wir waren gezwungen in die Ortschaft XXXX zu gehen. Die Leute waren unzufrieden und wiederum ging es um die Arbeit von meinem Mann. Nachgefragt muss ich dazu angeben, dass mein Mann in XXXX entlassen wurde. Es handelte sich um eine Firma, welche sich mit Kunststoff beschäftigt hat. Er hat die Ware entgegen genommen, er war so eine Art Manager. Er wurde entlassen, weil er Tschetschene war.BF: Ich war gezwungen mit meiner Tochter zu Hause zu bleiben. Im Jahr 2005 habe ich das Studium an der Uni abgeschlossen. Wir waren gezwungen in die Ortschaft römisch 40 zu gehen. Die Leute waren unzufrieden und wiederum ging es um die Arbeit von meinem Mann. Nachgefragt muss ich dazu angeben, dass mein Mann in römisch 40 entlassen wurde. Es handelte sich um eine Firma, welche sich mit Kunststoff beschäftigt hat. Er hat die Ware entgegen genommen, er war so eine Art Manager. Er wurde entlassen, weil er Tschetschene war.

VR: Warum wurde er dann überhaupt aufgenommen?

BF: Vermutlich gab es Konflikte in der Arbeit. Er hat es mir nicht genau gesagt, vermutlich hatte er Probleme mit der Arbeit.

VR: Das heißt er wurde nicht wegen seiner Ethnie entlassen, sondern wegen Konflikte bei der Arbeit?

BF: Genau kann ich das nicht sagen, er hat es mir nicht gesagt. Wir waren sogar gezwungen die Wohnung zu verkaufen. Er hatte irgendwelche Schulden. Woher er diese Schulden hatte, weiß ich nicht. Ich war gezwungen zu meiner Mutter zu ziehen, das war im Jahr 2005. Er konnte bei meiner Mutter nicht bleiben, weil meine Eltern etwas dagegen hatten. Er kam manchmal zu uns zu Besuch. Ich zog dann in das Familienhaus, es wurde auf mich überschrieben. Dort lebte ich mit meinem Kind alleine. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er alle paar Wochen einmal kam. Er war ständig in Bewegung und in vielen verschiedenen Städten. Er blieb dann eine Woche oder ein Monat oder sogar 2 Monate und dann fuhr er wieder weg. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann versucht hat irgendwo Geld zu verdienen und meine Mutter hat mir auch geholfen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass das ca. 1 Jahr so gegangen ist und herumgefahren ist. Dann hat er bei uns 1 oder 2 Jahre gelebt. Es gab auch Probleme, weil er bei uns in unserem Dorf war. Den Dorfeinwohnern hat das nicht gefallen, dass er bei uns gelebt hat. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Mann versucht hat in den 1 bis 2 Jahren durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen Geld für uns zu verdienen. Das ging bis ungefähr 2007 so.

VR: Wie hat es sich geäußert, dass es den Dorfeinwohnern nicht gefallen hat, dass Ihr Mann bei Ihnen lebte?

BF: Die Leute haben mir ins Gesicht ungute Sachen gesagt. Sie sagten, sie seien nicht zufrieden. Mein Mann hat mit den Dorfeinwohnern gestritten und umgekehrt. Wegen diesen Gerüchten und Gespräche gab es Streit. Die Leute haben gesagt, er solle in sein Land fahren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es des Öfteren zu Übergriffen gekommen ist. Es gab Raufereien zwischen den Männern.

VR: Wie würden Sie den Charakter Ihres Mannes beschreiben?

BF: Er hat sich sehr leicht aufgeregt und ging leicht in die Luft. Er hat auch gleich zum Messer gegriffen. Es gab aber keine Waffen. Er hat versucht nicht zu provozieren, aber wenn die Menschen etwas sagten und es war ihm zu viel, dann ging er in die Luft, egal ob mit Schere oder Messer, das was er gerade in die Hand bekommen hat. Er hat auch ein Messer bei sich getragen.

VR: Gab es Verletzte oder ein behördliches Verfahren?

BF: Es gab schon Kontakte mit der Polizei. Sie haben ihn abgeholt, aber auch wieder freigelassen. Es gab aber kein gerichtliches Verfahren. Verletzte gab es glaublich schon, aber ich war nicht dabei. Ich war zu Hause.

VR: Habe ich Sie richtig verstanden, dass bis zum Jahr 2007 mit Ausnahme der Ablehnung Ihrer Tochter im Kindergarten und einigen verbalen Angriffen Ihres Umfeldes keine weiteren Fluchtgründe gegeben hat?

BF: Er musste die Wohnung verkaufen, da er jemanden Geld schuldete.

VR: Ich habe jetzt von Fluchtgründen im Sinne der GFK gesprochen. Wie ging es mit Ihrem Leben weiter, bitte fahren Sie fort.

BF: Als meine Tochter 6 Jahre alt war, wurde sie von einer Frau überfallen. Die Frau hat mich beschimpft mit sehr schlimmen Wörtern zB. dass ich eine Missgeburt zur Welt gebracht habe, dass ich die Religion verraten habe und solche Kinder zur Welt gebracht habe usw. Meine Tochter wurde dadurch traumatisiert. Das war nicht das erste Mal dass ich beschimpft wurde, das war vorher auch schon so. Ich reagierte nicht und ging weiter an ihr vorbei. Als wir dann vorbeigingen hörte ich Schreie meines Kindes. Als ich mich umgedreht habe zu meiner Tochter, ich habe zuvor einen Schlag gehört, meine Tochter hielt den Kopf mit einer Hand. Meine Tochter blutete, die Haare waren blutig und mein Kind weinte. Ich sah, dass die Wunde groß sei. Ich habe das Kind geschnappt und lief zur Straße. Es fuhr ein Auto oder Taxi, ich stoppte das Fahrzeug und fuhr ins Krankenhaus, damit das Kind behandelt wird. Es war eine große Wunde. Im Krankenhaus wurde die Wunde genäht und behandelt. Der Arzt hat etwas in die Krankenkartei eingetragen. Ich erzählte ihm zuvor was passierte, aber der Arzt hat das falsch eingetragen.

VR zeigt der BF den Inhalt einer Klarsichthülle zwischen AS 161 und

163.

BF gibt an, dass es keines dieser Schriftstücke wäre und gibt an, dass sie nichts vorgelegt habe.

VR: Was hat der Arzt als Verletzungsursache eingetragen?

BF: Es wurde nicht so eingetragen wie ich es gesagt habe. Es war in der Nähe des Hauses und nicht im Haus. Es war auf der Straße. Ich erstattete eine Anzeige bei der Miliz. Sie haben das Verfahren angefangen. Ich dachte ich bekomme eine Antwort und ich würde noch einmal geladen, aber so etwas gab es nicht. Nach 1 Monat ging ich wieder dorthin. Ich wollte mich erkunden wie die Ermittlungen weiterkommen. Sie sagten, es sei abgeschlossen und es gäbe nichts.

VR: Haben Sie bei der Anzeigenerstattung näherer Angaben zu der vermeintlichen Täterin gemacht?

BF: Ja.

VR: Wie sahen diese aus?

BF: Ich schilderte die Situation was passierte. So weit ich sie sehen konnte, habe ich sie beschrieben. Was den Bezirk betrifft, wo sie wohnte konnte ich nennen, aber nicht konkret. Sie hatte braune Haare. Sie war mittelgroß. An die Augen kann ich mich nicht mehr erinnern. Sie trug eine dunkle Jacke und Hose. Sie war schlank und noch nicht alt, es war eine ziemlich junge Frau, ca. 30 Jahre alt.

VR: Kannten Sie die Frau vom Sehen?

BF: Nein.

VR: Woher wussten Sie dann in welchem Rayon sie wohnt?

BF: Persönlich habe ich sie nicht gekannt, ich wusste, dass ich sie vom Sehen her kenne.

VR: Bitte fahren Sie fort.

BF: Die Sache wurde eingestellt. Ich war noch einmal bei der Miliz, da hat man es mir mitgeteilt. Als ich frage, warum die Sache eingestellt wurde und warum die Frau nicht gefunden wurde sagten sie zu mir, als sie mich angeschaut haben und den Familienname gelesen haben, sagten sie zu mir, dass sein Familienname XXXX ist. Sie sagten ich solle gehen und die Sache wurde eingestellt.BF: Die Sache wurde eingestellt. Ich war noch einmal bei der Miliz, da hat man es mir mitgeteilt. Als ich frage, warum die Sache eingestellt wurde und warum die Frau nicht gefunden wurde sagten sie zu mir, als sie mich angeschaut haben und den Familienname gelesen haben, sagten sie zu mir, dass sein Familienname römisch 40 ist. Sie sagten ich solle gehen und die Sache wurde eingestellt.

Einsicht genommen wird in die beigebrachte Kopie des Inlandspasses Seite 10 an dieser Stelle befindet sich der Eheschließungsvermerk.

VR: Bitte fahren Sie fort.

BF: Die Polizei hat nichts gemacht, ich ging mit dem Kind im Arm wieder. Als das Kind die Schule besuchte, es war 6 Jahre alt. Es gab da auch Probleme. Meine Tochter war Muslimin und sie war nicht erwünscht. Sie wurde erniedrigt. Sie wurde auch ständig geschlagen. Sie hatte Angst nach Hause zu gehen, aber nein, ich habe sie ja abgeholt, sie stand ständig unter Stress und es gab ständig Konflikte mit den Kindern. Ich fragte die Lehrerin danach und sie meinte es sei alles normal und es gäbe keine Probleme. Als ich versucht habe mit den Kindern und den Eltern der Kinder zu sprechen, verleugneten diese Vorkommnisse und es war mir nicht möglich die Wahrheit zu beweisen. Meine Tochter stand unter Stress und weinte.

VR: Wo war Ihr Mann zu dieser Zeit aufhältig?

BF: Er fuhr weg, er war damals nicht bei mir. Er kam auch nur wieder eine Zeit lang auf Besuch.

VR: Wie würden Sie Ihre Ehe zum damaligen Zeitpunkt beschreiben?

BF: Die Situation zwischen mir und meinem Mann war angespannt. Der Druck von außen war groß und mein Mann hat mich nicht beschützt. Wir hatten ein schlechtes Verhältnis. Ich dachte an Trennung, aber ich wollte die Familie doch erhalten. Ich wollte, dass es einen Vater für meine Kinder gibt. Als er zu Besuch kam, hat er mich natürlich misshandelt. Er war lange nicht da. Er kam und wollte die gesamte Aufmerksamkeit für sich. Ich erklärte ihm die Situation, es gab verschiedene Auseinandersetzungen, manchmal kam es auch dazu, dass er die Hand gehoben hat. Wenn ich ein Wort gesagt habe, dann hat er sich oft aufgeregt und manchmal mich geschlagen und ich lief auf die Straße. Dann wartete ich ab bis er sich beruhigte und dann beruhigte er mich und so war alles wieder in Ordnung.

VR: Wie ging es weiter?

BF: Es gab noch einen großen Vorfall mit meiner Tochter. Im Februar 2011 gab es einen Vorfall, meine Tochter ging raus um zu spielen. Auf der Straße waren Kinder, sie haben sie beschimpft und bildeten einen Kreis um sie. Von hinten spürte sie einen starken Stoß in den Rücken. Sie fiel auf einen Stein. Ihre Unterlippe wurde stark verletzt. Sie wurde innen und außen genäht und ein Zahn fiel aus. Als sie nach Hause kam und blutete und weinte, fuhr ich ins Krankenhaus. Ihre Lippe wurde genäht und ein Zahn hat sich verschoben und steht schief. Als ich dann im Krankenhaus war, schrieb man das auch auf, es gab Probleme. Als ich versucht habe mit diesen Kindern zu sprechen, bekam ich zur Antwort, dass sie gespielt hätten und nichts getan haben. Ich versuchte mit den Eltern dieser Kinder Kontakt aufzunehmen, es gab aber keine Reaktion und meinten, dass meine Tochter selber schuld sei wegen der Verletzung. Ich brachte dies auch zur Anzeige. Die Polizei wollte das aber nicht bearbeiten, sie hätten keine Gründe dafür. Im März 2011 versuchte man mein Haus in Brand zu setzten. Das Haus wurde in Brand gesetzt. Damals habe ich in dem Haus mit meinem kleinen Kind geschlafen. Geholfen hat mir die Nachbarin, sie hat den Rauch gesehen. Sie hatte Angst, dass das Feuer auf ihr Haus übergeht. Sie weckte mich auch, ich und mein Kind konnten aus dem Haus fliehen. Es dürfte so gegen 17.00 Uhr gewesen sein.

Im Akt einliegend befindet sich ein Bericht der Brandlöschung. Aus diesem geht hervor, dass unvorsichtiger Umgang mit Feuer von nicht festgestellten Personen die Brandursache wäre.

BF: Die Nachbarin hat zwei Personen gesehen, es waren 2 Männer, welche ganz schnell vom Haus weggingen. An diesem Tag erlitt ich einen Schock.

VR: Wann haben Sie Ihren Mann das letzte Mal gesehen?

BF: Als er bei mir war, war es 2008. Er kam im Laufe eines Jahres für eine kurze Zeit zu mir und dann habe ich ihn nicht mehr gesehen, es gab Konflikte.

VR: Welche Konflikte?

BF: Weil er weggefahren ist und ich habe ihn vorgehalten, dass er uns verlassen hat. Ich sagte ihm, dass ich Probleme hätte. Entweder solle er bei uns bleiben, oder uns alle mitnehmen. Ich wollte mich beschützt fühlen. Er meinte nur, er könne uns jetzt nicht mitnehmen, er hätte Probleme und auch keine Arbeit. Wenn ihm etwas gelingen würde, dann würde er uns abholen.

VR: Wie waren Sie seit dem Jahr 2008 in Kontakt mit Ihrem Mann?

BF: Er kam einmal in einem halben Jahr. 2010 war unser letzter Kontakt. Wir hatten telefonischen Kontakt. Er hat mich damals angerufen. Alle zwei bis drei Tage hat er mich angerufen.

VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gaben Sie an, dass Sie mit ihrem Mann einmal in 2 Wochen telefoniert hätten, was sagen Sie dazu?

BF weint: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich so etwas gesagt habe.

VR: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren die Telefonnummer Ihres Gatten angeben und gemeint, dass Sie mit Ihrem Gatten in Österreich nicht mehr im telefonischem Kontakt stehen, da dies so teuer sei. Warum lehnten Sie dann das Angebot des BAA ab, als diese Ihnen das Telefon gegeben haben?

BF: In meinem Zustand damals habe ich Angst gehabt seine Stimme zu hören. Er sagte zu mir damals, ich solle ins Ausland gehen und die Kinder retten. Ich wollte mit ihm gemeinsam gehen, er sagte, er könne nicht, die Gründe hat er mir nicht genannt. Er sagte er könne nicht und er war böse. Deshalb wollte ich seine Stimme nicht hören. Ich war böse, habe die Kinder genommen und bin gegangen.

VR: Wie war das Verhältnis zwischen Ihren Eltern und Ihrem Ehemann?

BF: Angespannt. Als ich alleine in dem Haus gelebt habe, kam er nicht zu meinen Eltern. Meine Eltern kamen auch nicht zu uns. Ich hatte aber mit meinen Eltern schon Kontakt. Der Kontakt war allerdings gespannt. Meine Mutter war böse, als ich die Ukraine verlassen habe. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern.

VR: Wie kamen Sie zur Todesurkunde Ihres Mannes?

BF: Meine Mutter hat es mir geschickt.

VR: Wie ist Ihre Mutter zu der Todesurkunde gekommen?

BF: Ein Mann kam zu meiner Mutter und sagte, er sei der Bruder meines Ehemannes und gab diese Bestätigung ab.

VR: Wo haben diese Brüder Ihres Mannes gelebt?

BF: In Tschetschenien.

VR: Ihr Mann stirbt in der Ukraine. Die Familie Ihres Mannes bzw. sein Bruder lebt in Tschetschenien. Das Verhältnis zwischen Ihrem Mann und Ihren Eltern war denkbar schlecht. Warum sollte dann der Bruder Ihres Mannes unaufgefordert bei Ihren Eltern erscheinen und eine Todesurkunde übergeben? Wenn Sie keinen Kontakt zu Ihren Eltern haben, warum haben diese Ihnen die Todesurkunde geschickt?

BF: Ich glaube sie wollten mich verständigen. Meine Mutter hat mir Dokumente geschickt.

VR: Woher hat diese Ihre Adresse?

BF: Ich habe vorher mit ihr telefoniert. Im August habe ich sie angerufen. Im Juli 2012 war sie im Krankenhaus. Als ich mit ihr gesprochen habe sagte sie mir, dass welche kamen und nach mir und meinen Kindern fragen. Nach Nachfrage gebe ich an, dass es irgendwelche Männer waren und diese fragen würden, wo ich mich aufhalte und wo meine Kinder seien. Daraufhin bekam sie eine Herzattacke. Diese Männer brachten aber nicht die Sterbeurkunde, sie haben nur nach mir gefragt. Sie fragten drohend. Sie sagten ich solle nicht auftauchen dann würde ich nicht am Leben bleiben und man würde nach mir suchen. Ich weiß nicht was diese wollten. Ich habe mit meiner Mutter gesprochen. Sie fragten nach mir und meinem Mann und den Kindern.

VR: Wann starb Ihr Mann?

BF: Im Jahr 2011 im Jahr 2012 bekam ich die Urkunde. Meine Mutter hat mir das per Post geschickt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Briefumschlag habe.

VR: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Anfang August 2012 haben wir das letzte Mal gesprochen.

VR: Warum haben Sie seitdem keinen Kontakt mehr?

BF: Die Mutter hat geschimpft und ihre Meinung gesagt. Sie kam ins Krankenhaus und bekam große Angst. Sie wollte mit mir einfach keinen Kontakt mehr haben. Mein Vater ist schon lange Zeit verstorben.

VR: Haben Sie etwas dagegen wenn die hier anwesende Dolmetscherin die von Ihnen angegebene Telefonnummer anruft?

BF: Sie können das tun.

In der laufenden Verhandlung wird nach Zustimmung der BF die Nr. XXXX angerufen. Auf Anfrage, wo Herr XXXX wäre, wird mitgeteilt, dass dieser verstorben wäre, er und seine Familie große Probleme gehabt hätte und es eine polizeiliche Untersuchung gegeben hätte. Die Frau, welche am Telefon ihren Namen nicht nennen wollte, gab an, keine näheren Details bekannt zu geben. Die Frau gab an, dass die Telefonnummer eine Diensttelefonnummer gewesen wäre unter der früher auch der verstorbene Ehemann erreicht gewesen wäre. Sie hatten früher ein Arbeitsverhältnis in einer Baustoffhandelsfirma. Nach Rückfrage mit der BF wurde der Frau nur mitgeteilt, dass man "eine österreichische Behörde wäre" wie von der BF gewünscht wurden keine weiteren Details der Frau mitgeteilt, insbesondere nicht, dass die Witwe sich in Österreich befinden würde. Das Gespräch wurde durch die anwesende Dolmetscherin geführt.In der laufenden Verhandlung wird nach Zustimmung der BF die Nr. römisch 40 angerufen. Auf Anfrage, wo Herr römisch 40 wäre, wird mitgeteilt, dass dieser verstorben wäre, er und seine Familie große Probleme gehabt hätte und es eine polizeiliche Untersuchung gegeben hätte. Die Frau, welche am Telefon ihren Namen nicht nennen wollte, gab an, keine näheren Details bekannt zu geben. Die Frau gab an, dass die Telefonnummer eine Diensttelefonnummer gewesen wäre unter der früher auch der verstorbene Ehemann erreicht gewesen wäre. Sie hatten früher ein Arbeitsverhältnis in einer Baustoffhandelsfirma. Nach Rückfrage mit der BF wurde der Frau nur mitgeteilt, dass man "eine österreichische Behörde wäre" wie von der BF gewünscht wurden keine weiteren Details der Frau mitgeteilt, insbesondere nicht, dass die Witwe sich in Österreich befinden würde. Das Gespräch wurde durch die anwesende Dolmetscherin geführt.

VR: Gesetz den Fall, sie müssten in die Ukraine zurückkehren, könnten Sie sich an Ihre Familie wenden bzw. würde diese Sie unterstützten?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Nach dem letzten Gespräch mit meiner Mutter habe ich verstanden, dass sie mich mit meinen Kindern nicht mehr sehen möchte.

VR: War Ihr Ehemann in kriminelle Machenschaften verwickelt?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wissen Sie, dass in der Ukraine sehr wohl Moslems leben?

BF: Ja, aber ich weiß nicht warum gerade Tschetschenen, so wie mein Mann, keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Es gab auch Probleme, weil er aus dem Kaukasus stammte. Mein Mann ist zwar tot, der Bruder meines Mannes kam aber zu meiner Familie und erklärte, dass es sich um Blutrache handelt und ich nicht nach Hause kommen soll.

VR: Aufgrund der vorliegenden Länderberichte ist nicht anzunehmen, dass man nur wegen der tschetschenischen Abkunft oder des muslimischen Glaubens eine derart akkordierten Verfolgung ausgesetzt ist.

Die BF bittet um eine kurze Bedenkzeit und gibt anschließend an: Es ist richtig, dass Tschetschenen und Moslime vielleicht in manchen Teilen der Ukraine nicht beliebt sind, es ist aber auch richtig, dass Menschen dieser Herkunft nicht in asylrelevanten Ausmaß verfolgt werden. Ich heiratete mit 17 Jahren einen 12 Jahre älteren Mann, der wie ich damals nicht im vollen Ausmaß abschätzen konnte in dubiose Machenschaften verstrickt war. Meine Eltern waren aus diesen Gründen gegen eine Verbindung, damit meine ich nicht nur, dass sie gegen diese Beziehung waren wegen seiner tschetschenischen Herkunft, sondern insbesondere deswegen, weil er in dubiose geschäftliche Beziehungen verstrickt war. Die Probleme, welche ich vorher geschildert habe, waren insbesondere deswegen so drückend, weil mein Mann durch seine kriminellen Handlungen sich Feinde machte und sich daher die vorhandenen Vorurteile gegen Tschetschenen wesentlich verstärkten. Aufgrund dieser Umstände wurde mir auch klar, dass die Ehe kaum aufrecht zu erhalten ist, gleichzeitig hatte ich auch massive Probleme mit meiner Mutter, die sich schließlich von mir abwandte. Ein Bruder von mir wohnt in der Nähe von meiner Mutter und die anderen beiden sind in einer anderen Stadt. Auch diese waren gegen die Beziehung und wandten sich von mir ab. Nachgefragt gebe ich an, dass die Verletzungen meiner Tochter aufgrund von Handlungen mit ethnischem Hintergrund erfolgt sein könnten, sie sind aber eindeutig nicht der ausschlaggebende Grund weswegen ich die Ukraine verlassen musste. Ich verließ die Ukraine weil mir die gesamte Situation völlig über den Kopf wuchs, ich in panischer Angst lebte und mit keiner Hilfe rechnen konnte.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation.

BF: Ich lebe ständig in Angst, ich besuche auch Psychologen. Ich habe Angst vor dem Tod meiner Kinder, ich habe Angst in die Heimat zurückzukehren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor dem kaukasischem Umfeld meines Mannes Angst habe und vor Leuten aus diesem Umfeld, die kriminell sind. Ich möchte auch angeben, dass der Brandanschlag kaum rassistischen Hintergrund gehabt hat, sondern dass ich die geschäftlichen Machenschaften als Grund für diesen Anschlag sehe. Ich besuche einmal alle 2 Wochen den Psychologen, auch meine Tochter. Wir besuchen die Psychologin XXXX, ich lege dazu neue Stellungnahmen der Psychotherapeutin vor, beide sind mit 20.02.2013 datiert, die eine Stellungnahme betrifft mich, die andere die Tochter. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch an einer Wirbelsäulenerkrankung leide, wenn ich gefragt werde weswegen im Akt (AS 120) Osteoporose angegeben ist, kann ich nur sagen, dass es sich vermutlich um einen Übersetzungsfehler handelt, diese Erkrankung habe ich nicht. Meine Krankheit heißt phonetisch: Osterochondrose. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Tabletten einnehme, ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule und bekomme Medikamente.BF: Ich lebe ständig in Angst, ich besuche auch Psychologen. Ich habe Angst vor dem Tod meiner Kinder, ich habe Angst in die Heimat zurückzukehren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vor dem kaukasischem Umfeld meines Mannes Angst habe und vor Leuten aus diesem Umfeld, die kriminell sind. Ich möchte auch angeben, dass der Brandanschlag kaum rassistischen Hintergrund gehabt hat, sondern dass ich die geschäftlichen Machenschaften als Grund für diesen Anschlag sehe. Ich besuche einmal alle 2 Wochen den Psychologen, auch meine Tochter. Wir besuchen die Psychologin römisch 40 , ich lege dazu neue Stellungnahmen der Psychotherapeutin vor, beide sind mit 20.02.2013 datiert, die eine Stellungnahme betrifft mich, die andere die Tochter. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch an einer Wirbelsäulenerkrankung leide, wenn ich gefragt werde weswegen im Akt (AS 120) Osteoporose angegeben ist, kann ich nur sagen, dass es sich vermutlich um einen Übersetzungsfehler handelt, diese Erkrankung habe ich nicht. Meine Krankheit heißt phonetisch: Osterochondrose. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Tabletten einnehme, ich habe Schmerzen in der Wirbelsäule und bekomme Medikamente.

VR: Haben Sie sonst noch gesundheitliche Beeinträchtigungen?

BF: Ich habe auch eine Gefäßverengung, in der Ukraine hatte ich das oft, hier habe ich das noch nicht gespürt. Mein Gesicht wird kalt, ich bekomme keine Luft und trinke viel kaltes Wasser. Es kann aber sein, dass es auch Nervensache ist. In der Ukraine war ich oft krank, aber hier in Österreich nicht.

VR: Wie geht es Ihrer Tochter gesundheitlich?

BF: Die Kleine hat die Haare verloren. Derzeit besucht sie einen Psychotherapeuten. Der Haarausfall ist jetzt aber gestoppt. Meine Tochter geht auch zur Schule, sie besucht die 4. Klasse Volksschule. Meine Tochter hat 3. Klassen in der Ukraine besucht. Meiner Tochter geht es in der Schule in Österreich gut, sie wird gelobt. In Mathematik ist sie sehr gut.

VR: Wie geht es Ihrem Sohn gesundheitlich?

BF: Derzeit geht es ihm gut. In letzter Zeit hat er Angst vor der Dunkelheit. Er besucht den Kindergarten. Das freut mich sehr, denn er kann so zu anderen Kontakt haben. Er hat sehr gute Kontakte zu den Kindern. Er will nicht aus dem Kindergarten nach Hause gehen.

VR: Schildern Sie mir Ihre Lebensumstände in Österreich.

BF: Ich wohne in einer Flüchtlingspension. Ich erhalte Unterstützung. Ich lebe in keiner Lebensgemeinschaft.

VR: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?

BF: Nein.

VR: Sind Sie mit einer medizinischen (insbesondere psychiatrische) Untersuchung einverstanden?

BF: Ja.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Psychotherapeutin kontaktiert wird?

BF: Ja.

VR: Würden Sie von irgendjemanden in der Ukraine unterstütz werden?

BF: Nein.

BR: Können Sie Deutschzeugnisse vorweisen?Bundesrat:, Können Sie Deutschzeugnisse vorweisen?

BF legt ein Deutschkurszeugnis vor, welches zum Akt genommen wird.

VR: Sprechen Sie Deutsch? Können Sie mir einige Sätze in deutscher Sprache nennen?

BF: Ich wohne in XXXX. Ich habe zwei Kinder.BF: Ich wohne in römisch 40 . Ich habe zwei Kinder.

VR: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?

BF: Mittag, ich habe Nudel mit Leber gegessen. Ich liebe Torte machen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Länderberichte laut Beilage

Bericht über die aktuelle Menschenrechtssituation in der Ukraine laut Beilage

VR gewährt eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme und übergibt der BF je ein Exemplar der angeführten Berichte.

VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Nein.

VR fragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Folgende Bestätigungen legte die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor:

Deutschkursbestätigung vom 20.12.2012, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin den Grundkurs "Deutsch als Fremdsprache" absolviert habe;

Befund eines Dermatologen vom 19.09.2011, wonach die Beschwerdeführerin an "Alopezia areata" leide;

Psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 20.02.2013, wonach die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und "Tod eines Familienangehörigen" leide und seit 08.08.2011 psychotherapeutisch betreut werde;

Psychotherapeutische Stellungnahme einer Psychotherapeutin vom 20.02.2013, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt sowie "Tod eines Familienangehörigen" leide und seit 08.08.2011 psychotherapeutisch betreut werde.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.

Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2013 OZ 5Z), zu welchem die Mutter der Beschwerdeführerin aber nicht Stellung nahm.Einsichtnahme in den Länderbericht, der der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2013 OZ 5Z), zu welchem die Mutter der Beschwerdeführerin aber nicht Stellung nahm.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in der Ukraine (Stand Februar 2013);

Bericht Staatendokumentation über die aktuelle Menschenrechtssituation in der Ukraine (Stand September 2012);

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2013 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 5Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2013 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 5Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1 Zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Ukraine) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2013 ) verwiesen, zu denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert Stellung nahm. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang (mit Blick auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin) auf das grundsätzlich funktionierende Gesundheitssystem verwiesen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche die Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 04.04.2013 ) verwiesen, zu denen die beschwerdeführende Partei nicht substantiiert Stellung nahm. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang (mit Blick auf die Erkrankungen der Beschwerdeführerin) auf das grundsätzlich funktionierende Gesundheitssystem verwiesen.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, wurde am 16.07.2002 geboren und führt die im Spruch genannte Identität.

Sie ist die Tochter der XXXX (Zl. D13 425466-1/2012), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester des XXXX (Zl. D13 425468-1/2012), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde.Sie ist die Tochter der römisch 40 (Zl. D13 425466-1/2012), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin ist weiters die Schwester des römisch 40 (Zl. D13 425468-1/2012), welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der minderjährigen Beschwerdeführerin in der Ukraine festgestellt werden.

Festgehalten wird weiters, dass die minderjährige Beschwerdeführerin zwar unter psychischen Problemen (Posttraumatische Belastungsstörung, Tod eines Familienangehörigen) leidet und in psychotherapeutischer Betreuung steht (der vorgebrachte Haarausfall wurde nach einer Behandlung in Österreich gestoppt). Sie leidet aber unter keinen derart schweren oder chronischen Krankheiten, die unter Zugrundelegung der vorgelegten Länderberichte die Gewährung von originärem subsidiärem Schutz rechtfertigen würden.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin, ihrer Identität und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen ihrer Mutter sowie der vorgelegten Geburtsurkunde. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leidet ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der behandelnden Psychotherapeutin sowie dem Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Im Übrigen wird auf das die Mutter betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in welchen ausführlich dargestellt wurde, weswegen dem Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Da das Fluchtvorbringen der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin bereits als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewertet wurde, ist davon auszugehen, dass das gleichartige Fluchtvorbringen der minderjährigen Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubwürdig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 13.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 13.06.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.3.2. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keine glaubhaften Gründe für deren Asylantrag vorgebracht hat und dieser daher der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob der minderjährigen Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann.

Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die oben genannte subsidiäre Schutzgewährung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF das stärkste Recht gewährt wurde, hat auch die minderjährige Beschwerdeführerin als deren Familienangehörige gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

3.3. Zu Spruchpunkt I.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden dieselben Fluchtgründe wie für ihre Mutter vorgebracht. Da die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten bzw. gleichlautend sind, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass diese in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden dieselben Fluchtgründe wie für ihre Mutter vorgebracht. Da die von der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, die auch für die minderjährige Beschwerdeführerin gelten bzw. gleichlautend sind, als unglaubwürdig gewertet wurden, waren auch die gleichartigen Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig zu werten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin konnte daher nicht darlegen, dass diese in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II.:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der XXXX (Zl. D13 425466-1/2012), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 425466-1/2012/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter der römisch 40 (Zl. D13 425466-1/2012), welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D13 425466-1/2012/10E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

3.5. Zu Spruchpunkt II.:3.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß leg. cit. gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der minderjährigen Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

3.6. Zu Spruchpunkt III.:3.6. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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