Norm
AsylG 2005 §61 Abs1Spruch
A5 422.162-2/2013/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 29.07.2009 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zur Zl. 09 09.080-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 29.07.2009 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zur Zl. 09 09.080-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 18.04.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.Der Beschwerde vom 18.04.2013 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 29.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 14.10.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst berief er sich auf die in seiner Gegend aktiven islamistischen Gruppierungen, die sehr aggressiv gegenüber Jugendlichen aufgetreten wären und auf diese Weise zahlreiche Burschen für ihre Zwecke rekrutiert hätten. Der Beschwerdeführer hätte dies stets abgelehnt und sei in weiterer Folge deswegen auch bedroht worden. Konkret sei er am XXXX von sechs Männern verschleppt und dabei mit einem Gewehrkolben und der Spitze eines Gewehrs verletzt worden. Er sei in einem Lager untergebracht und dort vor Gericht gestellt worden. Man habe ihn aufgrund seiner fortgesetzten Weigerung, sich den Islamisten anzuschließen, zu 39 Peitschenhieben verurteilt, die im Anschluss auch gleich vollzogen worden seien. In weiterer Folge hätte sich ihm regelmäßig ein alter Mann gewidmet und versucht, ihn von den Vorzügen der Rebellen zu überzeugen. Er habe ihm letztlich sogar gestattet, sich frei zu bewegen und sich zu seinen Eltern zurückzubegeben, um ein paar Sachen zu holen. Dort angekommen, hätte seine Mutter unverzüglich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Al Shabaab getötet werden.Hiezu wurde der Beschwerdeführer am der Antragstellung folgenden Tag gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 14.10.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zusammengefasst berief er sich auf die in seiner Gegend aktiven islamistischen Gruppierungen, die sehr aggressiv gegenüber Jugendlichen aufgetreten wären und auf diese Weise zahlreiche Burschen für ihre Zwecke rekrutiert hätten. Der Beschwerdeführer hätte dies stets abgelehnt und sei in weiterer Folge deswegen auch bedroht worden. Konkret sei er am römisch 40 von sechs Männern verschleppt und dabei mit einem Gewehrkolben und der Spitze eines Gewehrs verletzt worden. Er sei in einem Lager untergebracht und dort vor Gericht gestellt worden. Man habe ihn aufgrund seiner fortgesetzten Weigerung, sich den Islamisten anzuschließen, zu 39 Peitschenhieben verurteilt, die im Anschluss auch gleich vollzogen worden seien. In weiterer Folge hätte sich ihm regelmäßig ein alter Mann gewidmet und versucht, ihn von den Vorzügen der Rebellen zu überzeugen. Er habe ihm letztlich sogar gestattet, sich frei zu bewegen und sich zu seinen Eltern zurückzubegeben, um ein paar Sachen zu holen. Dort angekommen, hätte seine Mutter unverzüglich die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Im Fall seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer von Al Shabaab getötet werden.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse. Das Gutachten des als Sachverständigen beigezogenen Experten für Afrikanistik und Linguistik langte - nach mehrmaligen Urgenzen seitens der belangten Behörde - erst am 08.07.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen der Benaadir-Dialekte sprechen würde, deren Verbreitungsgebiet hauptsächlich in Somalia, südlich der Stadt XXXX, liege und bis in den Raum Mogadischu reichen würde. Aufgrund der sprachlichen Merkmale sei sowohl eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Abgaal als auch seine Hauptsozialisierung im Raum Mogadischu plausibel.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse. Das Gutachten des als Sachverständigen beigezogenen Experten für Afrikanistik und Linguistik langte - nach mehrmaligen Urgenzen seitens der belangten Behörde - erst am 08.07.2011 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen der Benaadir-Dialekte sprechen würde, deren Verbreitungsgebiet hauptsächlich in Somalia, südlich der Stadt römisch 40 , liege und bis in den Raum Mogadischu reichen würde. Aufgrund der sprachlichen Merkmale sei sowohl eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Abgaal als auch seine Hauptsozialisierung im Raum Mogadischu plausibel.
I.3. Am 03.08.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berichtete er, dass zwischenzeitlich seine jüngere Schwester von Al Shabaab verschleppt worden sei und dies mit seinem Verschwinden im Zusammenhang stünde. Der Genannte wurde aufgefordert, neuerlich seine Fluchtgründe im Detail zu schildern.römisch eins.3. Am 03.08.2011 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berichtete er, dass zwischenzeitlich seine jüngere Schwester von Al Shabaab verschleppt worden sei und dies mit seinem Verschwinden im Zusammenhang stünde. Der Genannte wurde aufgefordert, neuerlich seine Fluchtgründe im Detail zu schildern.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben, die die Folge seiner Misshandlungen bei und während der Anhaltung durch Al Shabaab wären. In einem entsprechenden Bericht hielt der beigezogene Allgemeinmediziner fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung der Narben vor dem Hintergrund deren Morphologie nachvollziehbar wären und auch der Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen XXXX plausibel erschiene.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste eine medizinische Begutachtung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben, die die Folge seiner Misshandlungen bei und während der Anhaltung durch Al Shabaab wären. In einem entsprechenden Bericht hielt der beigezogene Allgemeinmediziner fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung der Narben vor dem Hintergrund deren Morphologie nachvollziehbar wären und auch der Zeitpunkt der behaupteten Verletzungen römisch 40 plausibel erschiene.
I.5. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 31.08.2011 betonte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben, die sich aufgrund der Aussagen des Arztes zu seinen Narben auch bestätigt hätten. Einzig der Umstand, dass der Mediziner auch über die Frage geurteilt habe, ob es sich um Folterspuren im Sinne der Antifolterkonvention handeln würde, würde dessen Kompetenz als Arzt überschreiten.römisch eins.5. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu schriftlich zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 31.08.2011 betonte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben, die sich aufgrund der Aussagen des Arztes zu seinen Narben auch bestätigt hätten. Einzig der Umstand, dass der Mediziner auch über die Frage geurteilt habe, ob es sich um Folterspuren im Sinne der Antifolterkonvention handeln würde, würde dessen Kompetenz als Arzt überschreiten.
I.6. Dem Beschwerdeführer wurden weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und wurde er aufgefordert, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.römisch eins.6. Dem Beschwerdeführer wurden weiters aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Somalia übermittelt und wurde er aufgefordert, sich dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
Dieser Einladung kam der Genannte mit Schriftsatz vom 22.09.2011 nach und bewertete die Länderfeststellungen zur Lage in Somalia als Beweis für die in seiner Heimat herrschenden katastrophalen Zustände sowohl bezüglich der Sicherheits- und Menschenrechtslage als auch der Hungersnot. Seine Aussagen würden durch diese Berichte über weite Strecken bestätigt.
I.7. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl. 09 09.080-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch eins.7. Mit Bescheid vom 10.10.2011, Zl. 09 09.080-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung.
Begründend verwies die belangte Behörde auf während der Einvernahmen aufgetretene Widersprüche, die das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen ließen. Der Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch zwei Jahre nach der ersten Einvernahme hinsichtlich der geschilderten Abläufe wie eine Kopie der früheren Aussagen wirkten, sei ebenso ein Indiz dafür, dass der Genannte seine Fluchtgeschichte einfach auswendig gelernt habe, wie der Umstand, dass die Darstellungen streng strukturiert vorgebracht worden wären. Zwar hätte der Gutachter in Bezug auf die Narbenbildung nicht ausgeschlossen, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich deren Entstehung und Entstehungszeitpunkt der Wahrheit entsprächen, jedoch unterliege das Untersuchungsergebnis der freien Beweiswürdigung und gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die Narben auch auf andere Weise entstanden sein könnten.
Selbst im hypothetischen Fall der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zwangsrekrutierungsversuchen durch die Islamisten ausgesetzt gewesen sei, könne kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Zum einen ergäbe sich aus den Länderfeststellungen, dass diese Rekrutierungen ungeachtet des Geschlechts, der Herkunft und Ethnie passierten, zum anderen stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in Somaliland niederzulassen.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vermeinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine Niederlassung in Somaliland möglich wäre, wo er keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes vermeinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer zusammengefasst eine Niederlassung in Somaliland möglich wäre, wo er keiner Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bejaht.
I.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2012, Zl. A5 422.162-1/2011/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2012, Zl. A5 422.162-1/2011/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
In seinen Entscheidungsgründen betonte der Asylgerichtshof, dass unklar sei, ob die belangte Behörde nun Widersprüche sähe, die die Unglaubwürdigkeit begründeten oder ob sie demgegenüber der Meinung sei, die völlige Deckungsgleichheit in den Darstellungen sei nachgerade der Beweis der Unglaubwürdigkeit. Ebenso wenig habe das Bundesasylamt das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens berücksichtigt bzw. sich mit den bestätigenden Aussagen des beigezogenen Arztes bezüglich der vorgewiesenen Narben auseinandergesetzt.
I.9. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 06.03.2013 eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, er sei wegen Bauchschmerzen bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer gab Auskunft zu seiner Schuldbildung, wobei ihm seine anderslautenden Angaben im Rahmen seiner vorangegangenen Einvernahmen vorgehalten wurden, und wurde er weiters zum Beruf seines Vaters befragt. Sodann berief er sich neuerlich darauf, am XXXX von islamistischen Männern mitgenommen und im Bezirk XXXX festgehalten worden zu sein. Am nächsten Tag sei er vor ein aus drei Männern bestehendes Gericht gestellt und zu 39 Peitschenhieben verurteilt worden, welche auf einem Platz, wo viele Menschen versammelt gewesen wären, vollstreckt worden seien. Vier Tage nach seiner Verurteilung sei er freigelassen worden.römisch eins.9. Infolge der behebenden Entscheidung durch den Asylgerichtshof fand am 06.03.2013 eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte zu Protokoll gab, er sei wegen Bauchschmerzen bei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer gab Auskunft zu seiner Schuldbildung, wobei ihm seine anderslautenden Angaben im Rahmen seiner vorangegangenen Einvernahmen vorgehalten wurden, und wurde er weiters zum Beruf seines Vaters befragt. Sodann berief er sich neuerlich darauf, am römisch 40 von islamistischen Männern mitgenommen und im Bezirk römisch 40 festgehalten worden zu sein. Am nächsten Tag sei er vor ein aus drei Männern bestehendes Gericht gestellt und zu 39 Peitschenhieben verurteilt worden, welche auf einem Platz, wo viele Menschen versammelt gewesen wären, vollstreckt worden seien. Vier Tage nach seiner Verurteilung sei er freigelassen worden.
I.10. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 18.04.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt. Darin wies dieser darauf hin, dass das Bundesasylamt über seinen Antrag nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 6-monatigen Frist entschieden habe. Es sei auch keine Verzögerung ersichtlich, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.
I.11. In weiterer Folge ersuchte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 19.04.2013 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen um Stellungnahme zur Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.römisch eins.11. In weiterer Folge ersuchte der Asylgerichtshof mit Schriftsatz vom 19.04.2013 das Bundesasylamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen um Stellungnahme zur Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege. Gleichzeitig wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die bezughabenden Verwaltungsakten vorzulegen.
I.12. Nachdem das Bundesasylamt mit E-Mail vom 13.05.2013 um Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme ersucht hatte, übermittelte es mit Schriftsatz vom 17.05.2013 eine zweiseitige Sachverhaltsdarstellung. Darin hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Das Bundesasylamt stellte einen verkürzten Verfahrensablauf dar und betonte, dass nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes kein früherer Einvernahmetermin stattfinden habe können, da sich die damals zuständige Referentin im Krankenstand befunden habe und eine Übertragung des Falles bzw. Einarbeitung einige Zeit benötigt habe. Eine Bescheiderlassung sei aufgrund des Umstandes, dass geplant gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit zu aktualisierten und individualisierten Feststellungen zu geben, nicht möglich gewesen.römisch eins.12. Nachdem das Bundesasylamt mit E-Mail vom 13.05.2013 um Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme ersucht hatte, übermittelte es mit Schriftsatz vom 17.05.2013 eine zweiseitige Sachverhaltsdarstellung. Darin hielt die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Das Bundesasylamt stellte einen verkürzten Verfahrensablauf dar und betonte, dass nach dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes kein früherer Einvernahmetermin stattfinden habe können, da sich die damals zuständige Referentin im Krankenstand befunden habe und eine Übertragung des Falles bzw. Einarbeitung einige Zeit benötigt habe. Eine Bescheiderlassung sei aufgrund des Umstandes, dass geplant gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmemöglichkeit zu aktualisierten und individualisierten Feststellungen zu geben, nicht möglich gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt:
Gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Da § 61 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des § 73 AVG Anwendung.Da Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als Spezialnorm die näheren Determinanten (Frist, Einbringungsmodus, Verschuldensfrage) nicht festlegt, findet hinsichtlich dieser die Generalnorm des Paragraph 73, AVG Anwendung.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungs-senat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, sondern die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens überwiegend im Einflussbereich der Behörde lag (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145; 18.01.2005, 2004/05/0120).Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern, sondern insofern "objektiv" zu verstehen, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war, sondern die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens überwiegend im Einflussbereich der Behörde lag (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145; 18.01.2005, 2004/05/0120).
Wie dem Verfahrensgang entnommen werden kann, stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 10.10.2011 abgesprochen hat. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2012 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Wie dem Verfahrensgang entnommen werden kann, stellte der Beschwerdeführer am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das Bundesasylamt zunächst mit Bescheid vom 10.10.2011 abgesprochen hat. Dieser Bescheid wurde jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Durch ebendiese Behebung standen der belangten Behörde ab Erlassung des hg. Erkenntnisses am 11.10.2012 wiederum sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (vgl. hiezu Hengstschäger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009, 4.Teilband: §§ 68-82a; Rz 60 zu § 73). Die sechsmonatige Frist endete daher am 11.04.2013; das Bundesasylamt hat jedoch bislang nicht über den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entschieden. Es ist daher unstrittig, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als zulässig erweist.Durch ebendiese Behebung standen der belangten Behörde ab Erlassung des hg. Erkenntnisses am 11.10.2012 wiederum sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung vergleiche hiezu Hengstschäger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009, 4.Teilband: Paragraphen 68 -, 82 a,; Rz 60 zu Paragraph 73,). Die sechsmonatige Frist endete daher am 11.04.2013; das Bundesasylamt hat jedoch bislang nicht über den gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz entschieden. Es ist daher unstrittig, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als zulässig erweist.
Nunmehr ist zu prüfen, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Dies ist aus nachfolgenden Erwägungen zu bejahen:
Das Bundesasylamt hat zwar am 06.03.2013 - und damit noch innerhalb der sechsmonatigen Frist - eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in der Folge jedoch keinerlei weiteren Ermittlungsschritte getätigt. Soweit sich das Bundesasylamt darauf beruft, es wäre geplant gewesen, dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen, so kann nicht nachvollzogen, weshalb dies nicht innerhalb der nächsten Wochen geschehen ist. Auch, dass das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation umfassendere Recherchen in Auftrag gegeben hätte, kann nicht festgestellt werden. Es wäre daher denkbar gewesen, dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme Länderberichte zu Somalia zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Parteiengehör einzuräumen.
Insofern die belangte Behörde weiters hervorhebt, der gegenständliche Fall sei aufgrund eines Krankenstandes der damals zuständigen Referentin an eine andere Organwalterin übertragen worden und hätte die Einarbeitung einige Zeit in Anspruch genommen, so vermag auch dieser Umstand kein ausreichendes Argument für den Ausschluss von behördlichem Verschulden darzustellen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen (vgl. hiezu Hengstschäger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009,Insofern die belangte Behörde weiters hervorhebt, der gegenständliche Fall sei aufgrund eines Krankenstandes der damals zuständigen Referentin an eine andere Organwalterin übertragen worden und hätte die Einarbeitung einige Zeit in Anspruch genommen, so vermag auch dieser Umstand kein ausreichendes Argument für den Ausschluss von behördlichem Verschulden darzustellen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen vergleiche hiezu Hengstschäger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2009,
4. Teilband: §§ 68-82a; Rz 130 zu § 73)4. Teilband: Paragraphen 68 -, 82 a,; Rz 130 zu Paragraph 73,)
Vor diesem Hintergrund war dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hat.
Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf den Asylgerichtshof übergegangen.Dass der Beschwerdeführer selbst Verschulden an der Verzögerung trägt, kann nicht angenommen werden. Die nunmehrige Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist daher berechtigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist sohin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf den Asylgerichtshof übergegangen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
12.07.2013