TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/8 B13 428032-2/2013

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Veröffentlicht am 08.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl B13 428.032-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA: Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 1. 2013, Zl 12 06.443 EAST-OST, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 StA: Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 1. 2013, Zl 12 06.443 EAST-OST, in nichtöffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer brachte am 21. 3. 2005 erstmals beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein und begründet diesen im Wesentlichen damit, dass er aus dem Gebiet der Westsahara stamme und dort als Waisenkind aufgewachsen sei. Es hätten sich fremde Personen um ihn gekümmert. Als sich niemand mehr um ihn gekümmert habe, sei er geflüchtet. Es sei für einen Fünfzehnjährigen ohne familiären Anschluss nicht möglich zu überleben. Überdies herrsche aufgrund des Krieges zwischen Marokko und Algerien ständig Unsicherheit.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15. 9. 2006, Zl 05 03.818-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko festgestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Zur Situation in der Westsahara wurde ausgeführt, dass Menschenrechtsorganisationen die Regierung beschuldigen würden, exzessive Gewalt gegen Demonstranten in Laayooune und Dakhla angewandt zu haben. UNCHR halte in seinem Global Report 2006 fest, dass es weiterhin jene 90.000 Flüchtlinge aus der Westsahara, die in den Flüchtlingslagern in Tindouf (Algerien) leben würden, unterstützen würde.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15. 9. 2006, Zl 05 03.818-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko festgestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Zur Situation in der Westsahara wurde ausgeführt, dass Menschenrechtsorganisationen die Regierung beschuldigen würden, exzessive Gewalt gegen Demonstranten in Laayooune und Dakhla angewandt zu haben. UNCHR halte in seinem Global Report 2006 fest, dass es weiterhin jene 90.000 Flüchtlinge aus der Westsahara, die in den Flüchtlingslagern in Tindouf (Algerien) leben würden, unterstützen würde.

Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 20. 9. 2006 rechtswirksam zugestellt.

Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 18. 6. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er in der Westsahara gelebt habe und dort vergewaltigt worden sei.

Mit Bescheid vom 14. 8. 2009, Zl 08 05.304, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 18. 6. 2008 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt II). Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte zu Marokko nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine allfällige Abschiebung nach Marokko dazu führe, dass der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3 EMRK gebracht würde. Der Beschwerdeführer habe zur Lage in seinem Heimatland keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage geäußert. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt des Bundesasylamtes gemäß § 23 Abs 2 ZustellG rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid vom 14. 8. 2009, Zl 08 05.304, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 18. 6. 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zu Spruchpunkt römisch eins wurde ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte zu Marokko nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine allfällige Abschiebung nach Marokko dazu führe, dass der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne des Artikel 3 EMRK gebracht würde. Der Beschwerdeführer habe zur Lage in seinem Heimatland keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage geäußert. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG rechtswirksam zugestellt.

Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhob, erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Seinen am 24. 5. 2012 gestellten nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien. Im Falle einer Rückkehr in die Westsahara befürchte er enthauptet und eingesperrt zu sein.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Kurzanalyse der Staatendokumentation zu seinem Herkunftsland Marokko zur Kenntnis gebracht, die die aktuelle innenpolitische Lage, die Menschenrechte, die Lage der Minderheiten/sozialen Gruppen, die medizinische Versorgung und die Einschätzung der weiteren Entwicklung zum Inhalt hat.

Anlässlich dieser Einvernahme beim Bundesasylamt am 16. 7. 2012 gab er ergänzend an, sich im Falle einer Abschiebung zu köpfen. Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, erhalte aber Schlaftabletten. Er verwies wiederum auf seine bereits getätigten Fluchtgründe.

Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 7. 2012, Zl 12 06.443 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet.Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 7. 2012, Zl 12 06.443 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bezüglich des Familien- und Privatlebens hätten sich gegenüber den Vorverfahren ebenfalls keine Änderungen ergeben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. 7. 2012, Zl B13 428.032-1/2012/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, für nicht rechtmäßig erklärt. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 7. 2012, Zl 12 06.443 EAST Ost, wurde aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im August 2009 nunmehr beinahe drei Jahre verstrichen sind, in denen auch nach der Kurzanalyse der Staatendokumentation seit 2011 der "Arabische Frühling" in Marokko politische Veränderungen bewirkt hätte. Das Bundesasylamt hätte demnach diese aktuellen Sachverhaltsfeststellungen jenen im Bescheid des Bundesasylamtes vom August 2009 gegenüberstellen müssen und nachvollziehbar darlegen, inwiefern keine Änderung der Situation eingetreten ist. Darüber hinaus erweise sich der gegenständlich mündlich verkündete Bescheid alleine schon deshalb mit einem Mangel behaftet, als er keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage in Marokko bzw in der Westsahara erkennen lässt, zumal sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner ersten Antragstellung auf wirtschaftliche Gründe und eine mangelnde Versorgungssituation gestützt hatte.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25. 7. 2012, Zl B13 428.032-1/2012/2E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, für nicht rechtmäßig erklärt. Der mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. 7. 2012, Zl 12 06.443 EAST Ost, wurde aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im August 2009 nunmehr beinahe drei Jahre verstrichen sind, in denen auch nach der Kurzanalyse der Staatendokumentation seit 2011 der "Arabische Frühling" in Marokko politische Veränderungen bewirkt hätte. Das Bundesasylamt hätte demnach diese aktuellen Sachverhaltsfeststellungen jenen im Bescheid des Bundesasylamtes vom August 2009 gegenüberstellen müssen und nachvollziehbar darlegen, inwiefern keine Änderung der Situation eingetreten ist. Darüber hinaus erweise sich der gegenständlich mündlich verkündete Bescheid alleine schon deshalb mit einem Mangel behaftet, als er keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage in Marokko bzw in der Westsahara erkennen lässt, zumal sich der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner ersten Antragstellung auf wirtschaftliche Gründe und eine mangelnde Versorgungssituation gestützt hatte.

Am 5. 12. 2012 fand beim Bundesasylamt eine ergänzende Einvernahme statt. Im Rahmen dessen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich deshalb in Haft befinden würde, weil er früher Drogen genommen habe. Später habe er Medikamente eingenommen. Auf die Frage, ob sich hinsichtlich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass der neue König einen stärkeren Druck als der alte König ausüben würde, insbesondere in der Sahara-Affäre. Auf die Frage, in welchem Zusammenhang diese Ausführungen mit seinen Fluchtgründen stehen würden, gab er an, dass er seine Mutter und seine Schwestern in der Sahara gelassen habe. Er wisse nichts von ihnen. Wenn er nach Marokko zurückkehren würde, würden sie ihn für immer verschwinden lassen. Dies deshalb, weil er aus der Sahara stamme. Er würde auch nicht anerkennen, dass die Sahara von Marokko annektiert werde. Das sei in den 90ern geschehen. Er könne es aber nicht genauer sagen. Auf die Frage, warum er diese Gründe erst im nunmehrigen Verfahren geltend mache, während er sich bisher auf rein wirtschaftliche Gründe berufen habe, gab er an, dass er bereits in seiner ersten Einvernahme darüber gesprochen habe. Er habe diese Probleme danach nicht mehr aufrollen wollen.

Zu den ihm übersetzten Feststellungen bezüglich der Behandlung nach Rückkehr nach Marokko gab er an, dass die Regierung Druck ausübe. Der König sei in der Regierung. Wenn der König nicht alles in die eigene Tasche spielen würde, dann würde dies die Regierung auch nicht tun. Auf die Frage, seit wann er Kenntnis von einer verschärften Lage in der Westsahara habe, gab er an, seit 13 bis 14 Jahren, bevor er ausgereist sei. Er habe als Junge auf der Straße gelebt. Er habe das Essen nach Hause gebracht, Er habe seine Familie versorgt. Er habe die gesamte Verantwortung getragen. Er möchte hier in Sicherheit leben. Er habe in Österreich eine Freundin. Sie wohne im 10. Bezirk. Sie sei Kellnerin. Er wisse aber nicht, was sie zurzeit arbeite.

Mit Bescheid vom 7. 1. 2013, Zl 12 06.443 EAST-OST, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24. 5. 2012 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 7. 1. 2013, Zl 12 06.443 EAST-OST, wies das Bundeasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24. 5. 2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lasse, sodass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 5. 9. 2011 dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, eine Freundin in Österreich zu haben, er sei jedoch bis auf deren Namen und das Geburtsdatum nicht in der Lage gewesen, weitere Angaben zu ihrer Person zu machen. Zudem hätten sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er derentwegen bei einer Rückkehr nach Marokko dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK unterliegen würde.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lasse, sodass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 5. 9. 2011 dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, eine Freundin in Österreich zu haben, er sei jedoch bis auf deren Namen und das Geburtsdatum nicht in der Lage gewesen, weitere Angaben zu ihrer Person zu machen. Zudem hätten sich auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen Probleme ergeben, die darauf hinweisen würden, dass er derentwegen bei einer Rückkehr nach Marokko dem Tatbestand der unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterliegen würde.

Zudem wurden im Bescheid des Bundesasylamtes folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers angeführt:

"01)LG WR.NEUSTADT XXXX vom 03.11.2005 RK 08.11.2005"01)LG WR.NEUSTADT römisch 40 vom 03.11.2005 RK 08.11.2005

PAR 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG WR.NEUSTADT XXXX 08.11.2005zu LG WR.NEUSTADT römisch 40 08.11.2005

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG WR.NEUSTADT XXXX vom 16.02.2006LG WR.NEUSTADT römisch 40 vom 16.02.2006

zu LG WR.NEUSTADT XXXX 08.11.2005zu LG WR.NEUSTADT römisch 40 08.11.2005

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2006LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 29.08.2006

02)LG WR.NEUSTADT XXXX vom 16.02.2006 RK 21.02.200602)LG WR.NEUSTADT römisch 40 vom 16.02.2006 RK 21.02.2006

PAR 27/1 (1.2. FALL) 27 ABS 1 (6. FALL) U ABS 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 09.02.2007

zu LG WR.NEUSTADT XXXX 21.02.2006zu LG WR.NEUSTADT römisch 40 21.02.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 30.03.2006, bedingt, Probezeit 3

Jahre

LG KLAGENFURT XXXX vom 15.03.2006LG KLAGENFURT römisch 40 vom 15.03.2006

zu LG WR.NEUSTADT XXXX 21.02.2006zu LG WR.NEUSTADT römisch 40 21.02.2006

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2006LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 29.08.2006

03)LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2006 RK 04.09.200603)LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 29.08.2006 RK 04.09.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 20.12.2006

04)LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 27.11.2007 RK 27.11.200704)LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 27.11.2007 RK 27.11.2007

PAR 15 127 129/1 129/2 StGB

PAR 27/1 27/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 16.06.2008

05)LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 16.06.2010 RK 16.06.201005)LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 16.06.2010 RK 16.06.2010

PAR 15 105/1 StGB

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27/5 SMG

PAR 15 PAR 229/1 231/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 07.01.2011

06)LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.04.2011 RK 11.04.201106)LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 11.04.2011 RK 11.04.2011

PAR 164/1 2 U 4 (2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 15 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 16.05.2012

07)LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.12.2012 RK 11.12.201207)LG F.STRAFS.WIEN römisch 40 vom 06.12.2012 RK 11.12.2012

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3 u 5) SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall u (3 u 5) SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate"

Dieser Bescheid wurde gemäß § 23 ZustellG im Verwaltungsakt hinterlegt.Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, ZustellG im Verwaltungsakt hinterlegt.

Mit Schreiben vom 10. 6. 2013 stellte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zustellung des Bescheides. Eine Zustellung gemäß § 23 ZustellG sei nicht zulässig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer seit 13. 11. 2012 in Haft befunden habe und dort auch gemeldet gewesen sei.Mit Schreiben vom 10. 6. 2013 stellte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Zustellung des Bescheides. Eine Zustellung gemäß Paragraph 23, ZustellG sei nicht zulässig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer seit 13. 11. 2012 in Haft befunden habe und dort auch gemeldet gewesen sei.

Diesem Antrag auf neuerliche Zustellung wurde Folge geleistet und der Bescheid dem Beschwerdeführer am 12. 6. 2013 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24. 6. 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid unzulässiger Weise behauptet habe, dass im Falle des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Aus der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. 12. 2012 wegen § 27 Abs 1 8. Fall und (3 und 5) SMG sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer an den Gebrauch von Suchtmitteln gewöhnt sei und sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel verschaffen habe wollen. Das Bundesasylamt hat keine Ermittlungen hinsichtlich der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt, obwohl aufgrund der Verurteilungen offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2 Jahren drogenabhängig sei und offensichtlich eine Drogenersatztherapie und eine begleitende Psychotherapie benötige, um seine Drogenabhängigkeit zu behandeln. Zudem würden auch Feststellungen zur Situation in der West-Sahara fehlen.Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24. 6. 2013 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid unzulässiger Weise behauptet habe, dass im Falle des Beschwerdeführers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Aus der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. 12. 2012 wegen Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall und (3 und 5) SMG sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer an den Gebrauch von Suchtmitteln gewöhnt sei und sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel verschaffen habe wollen. Das Bundesasylamt hat keine Ermittlungen hinsichtlich der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt, obwohl aufgrund der Verurteilungen offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2 Jahren drogenabhängig sei und offensichtlich eine Drogenersatztherapie und eine begleitende Psychotherapie benötige, um seine Drogenabhängigkeit zu behandeln. Zudem würden auch Feststellungen zur Situation in der West-Sahara fehlen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."Nach Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG)."

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht zurückgewiesen hat. Im diesem Verfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung iSd Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

In der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. 12. 2012 gab er unter anderem an, früher Drogen genommen und danach Medikamente benötigt zu haben.

Dieser gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seiner nunmehrigen aktuellen Situation überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auflistete, wobei aus der Verurteilung vom 6. 12. 2012 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an den Gebrauch von Suchtmitteln gewöhnt ist, da im Urteil die Privilegierung des § 27 Abs 5 SMG Anwendung gefunden hat. Die vorangegangenen Verurteilungen betreffen zum Teil den Erwerb und Besitz von Suchtgift.Dieser gegenüber den vorangegangenen Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seiner nunmehrigen aktuellen Situation überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auflistete, wobei aus der Verurteilung vom 6. 12. 2012 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an den Gebrauch von Suchtmitteln gewöhnt ist, da im Urteil die Privilegierung des Paragraph 27, Absatz 5, SMG Anwendung gefunden hat. Die vorangegangenen Verurteilungen betreffen zum Teil den Erwerb und Besitz von Suchtgift.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, früher Drogen und danach Medikamente genommen zu haben, hat es das Bundesasylamt unterlassen zu ermitteln, ob sich der Beschwerdeführer aktuell in einer Drogenersatztherapie befindet (dies unter Hinweis auf die Einnahme von Medikamenten). Des Weiteren wurden nach Lage der Akten keine aktuellen Länderinformationen über etwaige diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Marokko eingeholt und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dies gilt ebenso für Länderfeststellungen zur Situation in der West-Sahara.

Der erkennende Gerichthof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 24. 5. 2012 wegen "entschiedener Sache" im gegenständlichen Fall nicht berechtigt ist; vielmehr hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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