Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S15 425.631-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 12 02.074-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 12 02.074-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Der Rechtsmittelwerber stellte am 20.02.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu noch am selben Tag durch die Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EAST einer Erstbefragung unterzogen.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge gegenständlicher Einvernahme vor, Somalia bereits im Jänner 2008 verlassen und über Kenia, Uganda, Sudan und Libyen letztlich am 13.07.2008 am Seeweg nach Italien gelangt zu sein. Sein in weiterer Folge in selbigem Mitgliedsland gestellter Asylantrag wäre wenig später positiv beschieden worden. Obdachlos und ohne Beschäftigung hätte er seinen Lebensunterhalt primär aus Zuwendungen der CARITAS bestritten. Am 18.02.2012 sei der Genannte schließlich mit dem Zug ins Bundesgebiet weitergereist.
Seine Ehefrau namens XXXX alias XXXX lebe in Österreich gemeinsam mit ihren drei Kindern, wovon der Antragsteller - zumindest in einem Fall - sicher wäre, der leibliche Vater zu sein. Zuletzt habe er seine Gattin am 17.08.2010 in Griechenland gesehen und sei dieser nunmehr im Bundesgebiet nach eigenen Angaben subsidiärer Schutz zuerkannt worden.Seine Ehefrau namens römisch 40 alias römisch 40 lebe in Österreich gemeinsam mit ihren drei Kindern, wovon der Antragsteller - zumindest in einem Fall - sicher wäre, der leibliche Vater zu sein. Zuletzt habe er seine Gattin am 17.08.2010 in Griechenland gesehen und sei dieser nunmehr im Bundesgebiet nach eigenen Angaben subsidiärer Schutz zuerkannt worden.
Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat wäre die Ermordung seines Vaters und seiner Brüder gewesen. Auch der Asylwerber selbst sei persönlich bedroht worden, weshalb er schließlich aus Somalia ausgereist wäre. In Italien habe er aber deshalb nicht länger bleiben wollen, zumal "ich obdachlos war und mit meiner Frau und meinen Kindern hier in Österreich zusammenleben möchte" (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3. Eine noch am selben Tag durchgeführte Abfrage erzielte einen EURODAC - Treffer vom 24.07.2008 in XXXX in Italien (vgl. Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Eine noch am selben Tag durchgeführte Abfrage erzielte einen EURODAC - Treffer vom 24.07.2008 in römisch 40 in Italien vergleiche Seite 3 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Die seitens der belangten Behörde veranlasste Dokumentenüberprüfung der mitgeführten Papiere in Form eines Flüchtlingsreisepasses, eines italienischen Aufenthaltstitels sowie einer italienischen ID - Karte konnte keinerlei Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung feststellen (vgl. Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).4. Die seitens der belangten Behörde veranlasste Dokumentenüberprüfung der mitgeführten Papiere in Form eines Flüchtlingsreisepasses, eines italienischen Aufenthaltstitels sowie einer italienischen ID - Karte konnte keinerlei Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung feststellen vergleiche Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
5. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 24.02.2012 vor dem Bundesasylamt bestätigte der Genannte abermals die inhaltliche Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen. So habe er bereits am 23.09.2008 den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, jedoch erst am 15.02.2012 vom Aufenthaltsort seiner Familie in Österreich erfahren. Einen Antrag auf Familienzusammenführung hätte der Rechtsmittelwerber aber nicht gestellt, zumal "ich nicht wusste, wo meine Familie ist" (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Am 14.03.2012 abermals erstinstanzlich einvernommen, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Gattin am XXXX geehelicht zu haben - allerdings lediglich in traditioneller Form nach islamischem Recht, nicht jedoch standesamtlich. Eine Heiratsurkunde könne er diesbezüglich nicht als Beweismittel vorlegen.6. Am 14.03.2012 abermals erstinstanzlich einvernommen, brachte der Beschwerdeführer vor, seine Gattin am römisch 40 geehelicht zu haben - allerdings lediglich in traditioneller Form nach islamischem Recht, nicht jedoch standesamtlich. Eine Heiratsurkunde könne er diesbezüglich nicht als Beweismittel vorlegen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 12 02.074 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. 12 02.074 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
8. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers wurde abermals auf den bereits im Bundesgebiet zuerkannten Flüchtlingsstatus von Ehefrau und Kindern verwiesen und darauf basierend die Behauptung erhoben, dass die Familie in keinem anderen Land als in Österreich ihre von Art. 8 EMRK umfassten Rechte ausüben könne. Vor diesem Hintergrund wurde abschließend die Forderung erhoben, dem Genannten ebenfalls den Status des Asylberechtigten zu verleihen und zudem eine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.8. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz des Antragstellers wurde abermals auf den bereits im Bundesgebiet zuerkannten Flüchtlingsstatus von Ehefrau und Kindern verwiesen und darauf basierend die Behauptung erhoben, dass die Familie in keinem anderen Land als in Österreich ihre von Artikel 8, EMRK umfassten Rechte ausüben könne. Vor diesem Hintergrund wurde abschließend die Forderung erhoben, dem Genannten ebenfalls den Status des Asylberechtigten zu verleihen und zudem eine dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 29.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Via E-Mail vom 18.06.2012 langte ein formloses von einem Asyl- und Menschenrechtsberater der Volkshilfe Wien formuliertes Schreiben ein, in dem abermals die Forderung erhoben wird, dem Rechtsmittelwerber gemäß der Sonderbestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG den Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal dessen Gattin und Kinder in Österreich einen solchen bereits zuerkannt bekommen hätten.10. Via E-Mail vom 18.06.2012 langte ein formloses von einem Asyl- und Menschenrechtsberater der Volkshilfe Wien formuliertes Schreiben ein, in dem abermals die Forderung erhoben wird, dem Rechtsmittelwerber gemäß der Sonderbestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG den Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal dessen Gattin und Kinder in Österreich einen solchen bereits zuerkannt bekommen hätten.
11. Mittels Faxschreiben vom 08.01.2013 gab der Antragsteller offiziell die Geburt seines Sohnes XXXX am XXXX in WIEN bekannt, dem zwischenzeitlich ebenfalls wie der Gattin des Beschwerdeführers rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (Aktenzahl:1217.758-BAI). Zum Beweis dieses Vorbringens wurden dessen aktueller ZMR - Auszug wie auch die Kopie der eben genannten erstinstanzlichen Entscheidung beigelegt. Dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 4 AsylG folgend, hätte die Zurückweisung wegen des Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben, wenn dem Ehegatten oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.11. Mittels Faxschreiben vom 08.01.2013 gab der Antragsteller offiziell die Geburt seines Sohnes römisch 40 am römisch 40 in WIEN bekannt, dem zwischenzeitlich ebenfalls wie der Gattin des Beschwerdeführers rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (Aktenzahl:1217.758-BAI). Zum Beweis dieses Vorbringens wurden dessen aktueller ZMR - Auszug wie auch die Kopie der eben genannten erstinstanzlichen Entscheidung beigelegt. Dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 4, AsylG folgend, hätte die Zurückweisung wegen des Schutzes in einem sicheren Drittstaat insbesondere zu unterbleiben, wenn dem Ehegatten oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
12. In einem weiteren Schriftsatz vom 17.06.2013 wurde auf den Umstand verwiesen, dass zwischenzeitlich zwei weitere Kinder des Genannten im Bundesgebiet Asyl gewährt bekommen hätten. Konkret handle es sich hiebei um XXXX, geb. XXXX (Aktenzahl: 1306.749-BAI) und XXXX, geb. XXXX (Aktenzahl: 1306.748-BAI). Dies würden auch die beigelegten erstinstanzlichen Bescheide belegen. Da somit der gesamten Familie des Rechtsmittelwerbers in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, wäre diesen eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich nicht zumutbar.12. In einem weiteren Schriftsatz vom 17.06.2013 wurde auf den Umstand verwiesen, dass zwischenzeitlich zwei weitere Kinder des Genannten im Bundesgebiet Asyl gewährt bekommen hätten. Konkret handle es sich hiebei um römisch 40 , geb. römisch 40 (Aktenzahl: 1306.749-BAI) und römisch 40 , geb. römisch 40 (Aktenzahl: 1306.748-BAI). Dies würden auch die beigelegten erstinstanzlichen Bescheide belegen. Da somit der gesamten Familie des Rechtsmittelwerbers in Österreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, wäre diesen eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat als Österreich nicht zumutbar.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 4 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 4, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Abs. 4 dieser Bestimmung normiert:Absatz 4, dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, ausGemäß Absatz 5, leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, aus
faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten liegen, binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung nicht zurück- oder abgeschoben werden kann.
2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer Vater von mehreren minderjährigen Kindern, denen in Österreich Asyl gewährt wurde. Daher war nach dem Judikat des Verfassungsgerichtshofes (VfGH U 963/2012-13) vom 07.06.2013 zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Drittstaatsicherheit, Familienzusammenführung, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
06.08.2013