RS Vwgh 2005/11/24 2005/11/0188

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §29 Abs1;
FSG 1997 §29;
KFG 1967 §75 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

In den Materialien zu § 29 FSG 1997 (RV 714 Blg NR 20. GP, 44) wird zutreffend darauf verwiesen, dass die in § 29 Abs. 1 bis 4 FSG 1997 getroffenen Verfahrensbestimmungen schon nach der bisherigen Rechtslage im Verfahren zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung galten, in diesen Materialien kommt jedoch nicht zum Ausdruck, der Gesetzgeber habe - im Gegensatz zu den dem § 29 FSG 1997 vorangestellten Bestimmungen - hier gemeinsame (Sonder-)Regelungen nicht nur für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung im engeren Sinn, sondern auch für Verfahren, in denen es um die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen geht (vgl. § 24 Abs. 1 FSG 1997), treffen wollen. Voraussetzung für die verkürzte Entscheidungsfrist ist, dass ein Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegt, wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 75 Abs. 5 KFG 1967 mit der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, 679 Blg NR 14. GP, 6 (Bericht des Verkehrsausschusses zur 3. KFG-Novelle) ergibt(Hinweis B 28. Juni 2001, 2001/11/0079).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110188.X01

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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