TE AsylGH Beschluss 2013/7/17 C5 436005-1/2013

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Veröffentlicht am 17.07.2013
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Spruch

C5 436.005-1/2013/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.4.2013, 13 04.754-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.4.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt III).1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 14.4.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "VR China" ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach VR China" aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2013 ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2. Mit Schriftsatz vom 23.5.2013 stellte der - inzwischen rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und verband ihn mit der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Mit Bescheid vom 11.6.2013, 13 04.754-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.6.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17.7.2013, C5 436.005-2/2013/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 11.6.2013, 13 04.754-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.6.2013 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17.7.2013, C5 436.005-2/2013/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2.2.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 10.5.2013. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.5.2013, und somit verspätet eingebracht.2.2.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 10.5.2013. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 23.5.2013, und somit verspätet eingebracht.

Es ist entbehrlich, dem Beschwerdeführer zur Frage der Verspätung ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen, da er in dem Schriftsatz, in dem er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete, zu dieser Frage bereits Stellung genommen und die Verspätung eingeräumt hat.

2.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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