Norm
AsylG 2005 §61 Abs2Spruch
D7 435170-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXXXXXXXXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 23.01.2009 gestellten Antrag, Zahl 09 00.883-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXXXXXXXXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend den am 23.01.2009 gestellten Antrag, Zahl 09 00.883-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 61 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, erstbefragt. Nach dem Grund für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe für XXXX, gearbeitet und fürchte Verfolgungen XXXX XXXX XXXX. Für den Fall seiner Rückkehr erwarte er die Todesstrafe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, erstbefragt. Nach dem Grund für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe für römisch 40 , gearbeitet und fürchte Verfolgungen römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Für den Fall seiner Rückkehr erwarte er die Todesstrafe.
Am 26.01.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, XXXX ihn mit der Einleitung eines Verfahrens XXXXunter Druck gesetzt, sollte er XXXXnicht zusammenarbeiten.Am 26.01.2009 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, römisch 40 ihn mit der Einleitung eines Verfahrens XXXXunter Druck gesetzt, sollte er XXXXnicht zusammenarbeiten.
Am 24.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.09.2009 zu seiner Vita und seinem Verhältnis zu XXXX samt Anlagen ein, in dem der Beschwerdeführer unter anderem XXXX XXXX Mitteilung gemacht hat, welche zu Unrecht erfolgt seien. Der Beschwerdeführer führte im Schriftsatz aus, er werde von XXXXbeschuldigt. Der Beschwerdeführer werde als Angehöriger des XXXXund wegen seiner Weigerung, gegen diesen falsche Anschuldigungen zu erheben, verfolgt. XXXX Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer verwies außerdem auf die Asylanträge XXXX, auf die Bedacht zu nehmen sei.Am 24.09.2009 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23.09.2009 zu seiner Vita und seinem Verhältnis zu römisch 40 samt Anlagen ein, in dem der Beschwerdeführer unter anderem römisch 40 römisch 40 Mitteilung gemacht hat, welche zu Unrecht erfolgt seien. Der Beschwerdeführer führte im Schriftsatz aus, er werde von XXXXbeschuldigt. Der Beschwerdeführer werde als Angehöriger des XXXXund wegen seiner Weigerung, gegen diesen falsche Anschuldigungen zu erheben, verfolgt. römisch 40 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 sei daher nicht möglich. Der Beschwerdeführer verwies außerdem auf die Asylanträge römisch 40 , auf die Bedacht zu nehmen sei.
Am 01.10.2009 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2009 erstattete der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage.
Am 24.02.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen.
Am 20.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben samt Anlagen zur Menschenrechtssituation in XXXX.Am 20.04.2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben samt Anlagen zur Menschenrechtssituation in römisch 40 .
Am 29.04.2010 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Grundsatz- und Dublinabteilung ein.
Mit Schriftsatz vom 29.04.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage.
Am 07.05.2010 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 21.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Bericht zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Stellungnahme.
Am 25.08.2010 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Mit Schreiben vom 30.08.2010 richtete das Bundesasylamt an den Beschwerdeführer Fragen hinsichtlich seines Vorbringens und forderte diesen zur Stellungnahme auf.
Am 13.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine Äußerung des Beschwerdeführers vom 10.09.2010 ein.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme über Aufforderung des Bundesasylamtes.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 08.11.2010 weitere Berichte zur Menschenrechtslage in XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 08.11.2010 weitere Berichte zur Menschenrechtslage in römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom 11.02.2011 übersandte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen und zu seiner persönlichen Situation ein.
Am 10.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Rechtsgutachten XXXX zur Stellungnahme.Am 10.03.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Rechtsgutachten römisch 40 zur Stellungnahme.
Das Bundesasylamt erreichte am 23.03.2011 eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 22.03.2011.
Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Fristerstreckungsantrag zur Abgabe einer Stellungnahme, welche am 13.04.2011 beim Bundesasylamt einlangte.
Am 01.06.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in XXXX.Am 01.06.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in römisch 40 .
XXXXrömisch 40
Am 15.07.2011 übermittelte die Österreichische Botschaft XXXX dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung.Am 15.07.2011 übermittelte die Österreichische Botschaft römisch 40 dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung.
Mit Schreiben vom 10.08.2011 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Vorlage von näher bezeichneten Beweismitteln auf.
Am 10.10.2011 erreichte das Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seines Vertreters.
Mit Schreiben vom 10.07.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Mit Aktenvermerk vom 20.07.2012 hielt das Bundesasylamt die Einsichtnahme in ein von der belangten Behörde beigebrachtes Video zum XXXXfest.
Mit Aktenvermerk vom 12.12.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass XXXX XXXXRücksprache gehalten worden und im vorliegenden Fall weder eine Entscheidung getroffen werden könne noch mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen sei.Mit Aktenvermerk vom 12.12.2012 hielt das Bundesasylamt fest, dass römisch 40 XXXXRücksprache gehalten worden und im vorliegenden Fall weder eine Entscheidung getroffen werden könne noch mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen sei.
Am 04.03.2013 hielt das Bundesasylamt in einem Aktenvermerk fest, dass am selben Tag ein Gespräch XXXX XXXX XXXX stattfand.Am 04.03.2013 hielt das Bundesasylamt in einem Aktenvermerk fest, dass am selben Tag ein Gespräch römisch 40 römisch 40 römisch 40 stattfand.
Mit Aktenvermerk vom 05.04.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren "bis zur verbindlichen Entscheidung der Vorfragen durch XXXX ausgesetzt" werde und eine "bescheidmäßige Erledigung zur Aussetzung ausdrücklich nicht beabsichtigt" sei. Nachdem der Ausgang des XXXX abzuwarten sei, sei das Asylverfahren auszusetzen.Mit Aktenvermerk vom 05.04.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren "bis zur verbindlichen Entscheidung der Vorfragen durch römisch 40 ausgesetzt" werde und eine "bescheidmäßige Erledigung zur Aussetzung ausdrücklich nicht beabsichtigt" sei. Nachdem der Ausgang des römisch 40 abzuwarten sei, sei das Asylverfahren auszusetzen.
I.2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.05.2013, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes und führte zusammengefasst aus, XXXX da zu befürchten sei, die XXXX Verfolgung des Beschwerdeführers erfolge auf Grund seiner politischen AnschauungenXXXX. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2009 die Gewährung von Asyl beantragt, das Bundesasylamt aber trotz Kenntnis XXXX bisher keine Entscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer führte außerdem aus, dass keine Verzögerung ersichtlich sei, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt habe durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung verschuldet. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht verletzt habe, dass der Asylgerichtshof in der Sache entscheide und ihm und seinen Angehörigen internationalen Schutz zuerkenne.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am 23.05.2013, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes und führte zusammengefasst aus, römisch 40 da zu befürchten sei, die römisch 40 Verfolgung des Beschwerdeführers erfolge auf Grund seiner politischen AnschauungenXXXX. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2009 die Gewährung von Asyl beantragt, das Bundesasylamt aber trotz Kenntnis römisch 40 bisher keine Entscheidung getroffen. Der Beschwerdeführer führte außerdem aus, dass keine Verzögerung ersichtlich sei, die auf ein nicht überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei. Das Bundesasylamt habe durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung verschuldet. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht verletzt habe, dass der Asylgerichtshof in der Sache entscheide und ihm und seinen Angehörigen internationalen Schutz zuerkenne.
Die Säumnisbeschwerde wurde am 23.05.2013 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 24.05.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt die Beschwerde vom 17.05.2013 und forderte dieses zur Stellungnahme, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege, sowie zur Vorlage der Verwaltungsakten, binnen zwei Wochen auf.
Mit Schreiben vom 29.05.2013, dem Asylgerichtshof zusammen mit den erstinstanzlichen Verfahrensakten am 27.06.2013 überreicht, erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen auf die laufenden Ermittlungsschritte XXXXverwiesen wird, welches in untrennbarem Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Asylverfahren stehe. Die Entscheidung dieser Vorfrage(n) sei - so argumentierte die belangte Behörde weiter - unumgänglich. Auf Grund dieser Umstände sei eine Entscheidung noch nicht möglich gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennEin Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
II.3. Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über. Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Diese Beschwerden sind gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Im letzten Satz des § 61 Abs. 2 AsylG 2005 wird die allgemeine Bestimmung des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG wiederholt, indem normiert wird, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof auch über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Diese Beschwerden sind gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Im letzten Satz des Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 wird die allgemeine Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG wiederholt, indem normiert wird, dass die Beschwerde abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse (wie ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren) verursacht wurde (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 298 und E 299 zu § 73 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse (wie ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren) verursacht wurde (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 298 und E 299 zu Paragraph 73, AVG wiedergegebene Judikatur).
Behördliches Verschulden gemäß § 73 Abs. 2 AVG kann nicht technisch iSd Schadenersatz oder Amtshaftungsrechts verstanden werden, wo bei der Beurteilung der Schuldfrage auf den jeweiligen Organwalter abzustellen ist. Es gilt vielmehr auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 mwN).Behördliches Verschulden gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG kann nicht technisch iSd Schadenersatz oder Amtshaftungsrechts verstanden werden, wo bei der Beurteilung der Schuldfrage auf den jeweiligen Organwalter abzustellen ist. Es gilt vielmehr auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 mwN).
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Aussetzung eines Verfahrens ist mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht iSd § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In diesen Fällen ist ein dennoch gestellter Devolutionsantrag abzuweisen (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0141; vgl. zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 54 und 55, sowie § 73 Rz 74 und 136 mwN).Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine Aussetzung eines Verfahrens ist mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche faktische Aussetzung bleibt zwar ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern. Falls die Behörde allerdings berechtigt gewesen wäre, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch Bescheid auszusetzen, ist die durch das Abwarten der Vorfrageentscheidung bedingte Verzögerung nicht iSd Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG auf ein (überwiegendes) Verschulden der Behörde zurückzuführen. In diesen Fällen ist ein dennoch gestellter Devolutionsantrag abzuweisen (VwGH 05.07.2011, 2010/21/0141; vergleiche zum Ganzen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 54 und 55, sowie Paragraph 73, Rz 74 und 136 mwN).
II.4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen das Bundesasylamt bislang nicht entschieden hat. Unstrittig ist somit, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.römisch zwei.4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen das Bundesasylamt bislang nicht entschieden hat. Unstrittig ist somit, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht, binnen sechs Monaten über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden, nicht nachgekommen ist. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.
Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - umfangreiche Ermittlungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt, zu denen das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, mehrere Einvernahmen des Beschwerdeführers abgehalten und bei XXXX wiederholt wegen XXXX nachgefragt.Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - umfangreiche Ermittlungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt, zu denen das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat, mehrere Einvernahmen des Beschwerdeführers abgehalten und bei römisch 40 wiederholt wegen römisch 40 nachgefragt.
In diesem Zusammenhang übersieht der Asylgerichtshof jene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit allein Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen mag, (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129 mwN), nicht, gibt aber zu bedenken, dass sich im vorliegenden Fall immer wieder neue Sachverhalte während des offenen Asylverfahrens ergaben, welche weitergehenden Ermittlungsaufwand ausgelöst habenXXXXXXXXIn diesem Zusammenhang übersieht der Asylgerichtshof jene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit allein Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen mag, (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 129 mwN), nicht, gibt aber zu bedenken, dass sich im vorliegenden Fall immer wieder neue Sachverhalte während des offenen Asylverfahrens ergaben, welche weitergehenden Ermittlungsaufwand ausgelöst habenXXXXXXXX
Insofern der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde meint, angesichts des genannten XXXX da "seine XXXX Verfolgung [...] auf Grund seiner politischen Anschauungen [...] erfolgt", sei das Bundesasylamt gehalten, eine Entscheidung zu treffen, ist zu entgegnen, dass dies allein als Entscheidungsgrundlage im vorliegenden Fall, der enorme Komplexität aufweist, nicht ausreicht. Vielmehr ist dem Bundesasylamt in seiner in der Stellungnahme vom 29.05.2013 geäußerten Ansicht,XXXXfür das Asylverfahren maßgeblich sei, bei der gegebenen Sachlage beizupflichten.Insofern der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde meint, angesichts des genannten römisch 40 da "seine römisch 40 Verfolgung [...] auf Grund seiner politischen Anschauungen [...] erfolgt", sei das Bundesasylamt gehalten, eine Entscheidung zu treffen, ist zu entgegnen, dass dies allein als Entscheidungsgrundlage im vorliegenden Fall, der enorme Komplexität aufweist, nicht ausreicht. Vielmehr ist dem Bundesasylamt in seiner in der Stellungnahme vom 29.05.2013 geäußerten Ansicht,XXXXfür das Asylverfahren maßgeblich sei, bei der gegebenen Sachlage beizupflichten.
Dem Bundesasylamt kann nicht vorgeworfen werden, es hätte im vorliegenden Fall in Anbetracht XXXX nicht mit der Erlassung eines Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers abwarten dürfen. Dass die belangte Behörde überflüssige Verfahrenshandlungen vorgenommen oder grundlos zugewartet hätte, um die Entscheidung zu verzögern, ist nicht zu ersehen. In diesem Zusammenhang sei nicht unerwähnt, dass sich der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls außerstande erachten würde, auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers zu treffen. Mangels Entscheidungsreife war die Sache auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht zu entscheiden.Dem Bundesasylamt kann nicht vorgeworfen werden, es hätte im vorliegenden Fall in Anbetracht römisch 40 nicht mit der Erlassung eines Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers abwarten dürfen. Dass die belangte Behörde überflüssige Verfahrenshandlungen vorgenommen oder grundlos zugewartet hätte, um die Entscheidung zu verzögern, ist nicht zu ersehen. In diesem Zusammenhang sei nicht unerwähnt, dass sich der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls außerstande erachten würde, auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine inhaltliche Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers zu treffen. Mangels Entscheidungsreife war die Sache auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht zu entscheiden.
Das Bundesasylamt war XXXXXXXX gehindert, eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu treffen, zumal im Asylverfahren Ausschlussgründe nach § 6 AsylG 2005 zu prüfen sind, deren Vorliegen noch nicht beurteilt werden kann. Die Säumnis der belangten Behörde ist demnach nicht überwiegend von ihr verschuldet, da sie darauf zurückzuführen ist, dass sie den Gang XXXX abgewartet hat, der für eine umfassende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wesentlich ist, nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens mit dem Gegenstand XXXX eine inhaltliche Verquickung aufweist. Um über den Antrag auf internationalen Schutz absprechen zu können, bedarf es des Zuwartens auf die EntscheidungDas Bundesasylamt war XXXXXXXX gehindert, eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu treffen, zumal im Asylverfahren Ausschlussgründe nach Paragraph 6, AsylG 2005 zu prüfen sind, deren Vorliegen noch nicht beurteilt werden kann. Die Säumnis der belangten Behörde ist demnach nicht überwiegend von ihr verschuldet, da sie darauf zurückzuführen ist, dass sie den Gang römisch 40 abgewartet hat, der für eine umfassende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wesentlich ist, nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Asylverfahrens mit dem Gegenstand römisch 40 eine inhaltliche Verquickung aufweist. Um über den Antrag auf internationalen Schutz absprechen zu können, bedarf es des Zuwartens auf die Entscheidung
XXXX.römisch 40 .
Weiters ist in Betracht zu ziehen, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht losgelöst von jenen Asylverfahren zu sehen ist, die Asylwerber betreffen, die ebenfalls dem XXXXzugehörig waren, und die laut aktuellen Auszügen aus dem Asylwerberinformationssystem allesamt beim Bundesasylamt anhängig sind, was der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen seines Schriftsatzes vom 23.09.2009 unter Nennung der Namen der betroffenen Personen selbst ins Treffen führt.
Eine Verzögerung bei der Erledigung beruht nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Behörde, wenn sie offene Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über Beschwerden anderer Parteien in derselben Sache wegen ihres rechtserheblichen Zusammenhangs abwartet (vgl. dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 135 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 308 zu § 73 AVG). Diese Überlegungen treffen wohl auch dann zu, wenn das Bundesasylamt eine einschlägige Entscheidung XXXXabwartet. Im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der belangten Bundesministerin für Inneres in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie das Erfordernis bejahte, den Ausgang des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass im gegenständlichen Fall kein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes an seiner Säumnis vorgelegen hat und die Beschwerde abzuweisen ist.Eine Verzögerung bei der Erledigung beruht nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Behörde, wenn sie offene Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts über Beschwerden anderer Parteien in derselben Sache wegen ihres rechtserheblichen Zusammenhangs abwartet vergleiche dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 135 mwN; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 308 zu Paragraph 73, AVG). Diese Überlegungen treffen wohl auch dann zu, wenn das Bundesasylamt eine einschlägige Entscheidung XXXXabwartet. Im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der belangten Bundesministerin für Inneres in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie das Erfordernis bejahte, den Ausgang des anhängigen Strafverfahrens abzuwarten. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass im gegenständlichen Fall kein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes an seiner Säumnis vorgelegen hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Devolution, Entscheidungspflicht, VerschuldenZuletzt aktualisiert am
26.07.2013