TE AsylGH Beschluss 2013/7/18 C17 418814-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2013
beobachten
merken

Spruch

C17 418.814-1/2011/21Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, Zl: C17 418.814-1/2011/17E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: "XXXX".Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG wird das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, Zl: C17 418.814-1/2011/17E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: "XXXX".

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden [im vorliegenden Fall: in einem Erkenntnis] jederzeit von Amts wegen möglich.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

2. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2013, Zl.: C17 418.814-1/2011/17E, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Einleitungssatz irrtümlich falsch mit "XXXX" statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit "XXXX" angeführt.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht.Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers kein Zweifel besteht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten