TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/19 S23 426568-2/2012

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S23 426.568-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zahl: 12 01.609-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Uganda alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zahl: 12 01.609-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor per Bahn aus der Schweiz kommend in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz zulässig sei.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.03.2012 nachweislich zugestellten Bescheid (vgl. AS 163) wurde am 16.03.2012 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde "sicherheitshalber" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 07.03.2012 nachweislich zugestellten Bescheid vergleiche AS 163) wurde am 16.03.2012 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde "sicherheitshalber" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Begründet wurde der Antrag vom nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend, dass dieser bei Erhalt der Entscheidung des Bundesasylamtes geschockt gewesen sei und nicht gewusst hätte, wie er vorgehen solle. Aus Angst habe er die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen und erst nach intensiven Bemühungen am 16.03.2012 eine Beratungsstelle gefunden, die gemeinsam mit ihm dann noch am selben Tag eine Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag verfasst und eingebracht habe. Zudem sei eine Rechtsmittelfrist von nur einer Woche bei "so heiklen und wichtigen Themen wie dem Asylverfahren" weder mit dem Standard der vom Gesetzgeber erwünschten Fairness noch "mit der EU Richtlinie" vereinbar.

4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.04.2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und führte begründend kurz zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar rechtmäßig eingebracht worden sei, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG aber nicht glaubwürdig dargelegt werden habe können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich Verfahrensablauf und Beschwerdeerhebung bzw. diesbezüglicher Hilfestellungen erhalten und auch ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen, in dem er unter anderem auch auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen worden sei. Letztlich enthalte auch die in der Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzte Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 07.03.2012 einen eindeutigen Hinweis auf die einzuhaltende Frist. Der Beschwerdeführer sei somit jederzeit vollkommen über den Ablauf des Verfahrens informiert gewesen und habe um die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen Bescheid gewusst.4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 16.04.2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend kurz zusammengefasst aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar rechtmäßig eingebracht worden sei, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG aber nicht glaubwürdig dargelegt werden habe können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich Verfahrensablauf und Beschwerdeerhebung bzw. diesbezüglicher Hilfestellungen erhalten und auch ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen, in dem er unter anderem auch auf die Wichtigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen worden sei. Letztlich enthalte auch die in der Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzte Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 07.03.2012 einen eindeutigen Hinweis auf die einzuhaltende Frist. Der Beschwerdeführer sei somit jederzeit vollkommen über den Ablauf des Verfahrens informiert gewesen und habe um die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen Bescheid gewusst.

5. Gegen den dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.04.2012 zugestellten Bescheid wurde am 02.05.2012 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung sei. Es sei im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer durch eine unglückliche Verkettung von mehreren Faktoren gehindert gewesen sei, die einwöchige Beschwerdefrist wahrzunehmen. Das Vorbringen der (relativen) Rechtsunkundigkeit des Beschwerdeführers habe wiederum nicht einmal abgeschwächt werden können. Auch habe das Bundesasylamt keine Feststellungen darüber getroffen, ob nun eine ein- oder zweiwöchige Beschwerdefrist rechtsrichtig (bzw. verfassungskonform) sei, sodass der Beschwerdeführer nach wie vor davon ausgehe, dass nur eine zweiwöchige Frist der Rechtsstaatlichkeit Genüge tue.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jegliches Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jegliches Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (§ 146 Abs 1 ZPO idF des Art IV Z 24 der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (Hinweis E VS 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg 9024 A/1976) ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 24, der Zivilverfahrens-Novelle 1983) unterläuft (Hinweis auf E VfGH 27.02.1985, G 53/83-13 u.a.) (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 98/19/0167 u.a.); (VwGH 17.02.2011, Zl. 2009/07/0082).Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit und die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 98/19/0167 u.a.); (VwGH 17.02.2011, Zl. 2009/07/0082).

4. Im gegenständlichen Verfahren ist aber selbst unter Berücksichtigung der "notorischen Ausgangslage eines Asylwerbers" (vgl. VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/042; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122), der in der Regel sprach- und rechtsunkundig sein wird, und somit selbst unter Zugrundelegung eines dementsprechend geringen Sorgfaltsmaßstabes nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen.4. Im gegenständlichen Verfahren ist aber selbst unter Berücksichtigung der "notorischen Ausgangslage eines Asylwerbers" vergleiche VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/042; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122), der in der Regel sprach- und rechtsunkundig sein wird, und somit selbst unter Zugrundelegung eines dementsprechend geringen Sorgfaltsmaßstabes nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert hat, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Zunächst ist festzuhalten, dass im bereits mit rechtsfreundlicher Hilfe verfassten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2012 nicht einmal ansatzweise konkret beschrieben wird, worin das "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG bestanden haben soll. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vom 02.05.2012 somit nun davon gesprochen wird, dass dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer sei nur durch eine unglückliche Verkettung von mehreren Faktoren gehindert gewesen, rechtzeitig das Rechtsmittel zu erheben, so ist diese Aussage in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr erfolgte im Wiedereinsetzungsantrag nämlich lediglich der knappe und äußerst allgemein gehaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer "geschockt" gewesen sei und nicht gewusst habe, wie er weiter vorgehen solle. Wenn dem das Bundesasylamt im nun angefochtenen Bescheid aber entgegenhält, dass der Beschwerdeführer mehrere Informationsblätter im Laufe seines Verfahrens sowie auch ein Rechtsberatungsgespräch erhalten habe und die einzuhaltende Beschwerdefrist von einer Woche im Bescheid vom 07.03.2012 zudem gesetzeskonform (vgl. § 22 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005) auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache vermerkt war, so kann dem von Seiten des Asylgerichtshofes nach Durchsicht des Verwaltungsaktes nicht entgegengetreten werden. Zudem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid nachweislich auch eine Verfahrensanordnung erhalten hat (AS 159), in welcher er - wiederum in einer ihm verständlichen Sprache - darauf hingewiesen wurde, dass ihm für eine allfällige Beschwerdeerhebung amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Weiters waren in diesem Schreiben auch die entsprechenden Kontaktdaten vermerkt. Eine Kontaktaufnahme wäre somit jedenfalls nicht unzumutbar gewesen.Zunächst ist festzuhalten, dass im bereits mit rechtsfreundlicher Hilfe verfassten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2012 nicht einmal ansatzweise konkret beschrieben wird, worin das "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG bestanden haben soll. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vom 02.05.2012 somit nun davon gesprochen wird, dass dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer sei nur durch eine unglückliche Verkettung von mehreren Faktoren gehindert gewesen, rechtzeitig das Rechtsmittel zu erheben, so ist diese Aussage in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr erfolgte im Wiedereinsetzungsantrag nämlich lediglich der knappe und äußerst allgemein gehaltene Hinweis, dass der Beschwerdeführer "geschockt" gewesen sei und nicht gewusst habe, wie er weiter vorgehen solle. Wenn dem das Bundesasylamt im nun angefochtenen Bescheid aber entgegenhält, dass der Beschwerdeführer mehrere Informationsblätter im Laufe seines Verfahrens sowie auch ein Rechtsberatungsgespräch erhalten habe und die einzuhaltende Beschwerdefrist von einer Woche im Bescheid vom 07.03.2012 zudem gesetzeskonform vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005) auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache vermerkt war, so kann dem von Seiten des Asylgerichtshofes nach Durchsicht des Verwaltungsaktes nicht entgegengetreten werden. Zudem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheid nachweislich auch eine Verfahrensanordnung erhalten hat (AS 159), in welcher er - wiederum in einer ihm verständlichen Sprache - darauf hingewiesen wurde, dass ihm für eine allfällige Beschwerdeerhebung amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde. Weiters waren in diesem Schreiben auch die entsprechenden Kontaktdaten vermerkt. Eine Kontaktaufnahme wäre somit jedenfalls nicht unzumutbar gewesen.

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012 hingegen angedeutet wird, dass eine (Anmerkung: in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 normierte und lediglich für Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen und damit verbundene Ausweisungen) Rechtsmittelfrist von einer Woche generell nicht verfassungskonform bzw. mit dem Grundsätzen eines Rechtsstaates vereinbar sei und gleichzeitig moniert wird, dass sich die belangte Behörde mit diesem Hinweis nicht auseinandergesetzt habe, so ist festzuhalten, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, warum es Aufgabe des Bundesasylamtes sein sollte, eine gültige gesetzliche Bestimmung, die sich zudem bereits seit dem Fremdenrechtspaket 2009 im Asylgesetz 2005 befindet, auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen oder Überlegungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien anzustellen. Zuletzt sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach, zuletzt mit Erkenntnis vom 15. Juni 2012, G 41/12, ausgesprochen hat, dass "für Berufungen in Asylverfahren eine Frist von einer Woche als Mindestmaß" anzusehen ist, "das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden muss (VfSlg. 15.218/1998, 15.369/1998, 15.529/1999)."Wenn im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Beschwerde gegen den diesen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012 hingegen angedeutet wird, dass eine (Anmerkung: in Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 normierte und lediglich für Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen und damit verbundene Ausweisungen) Rechtsmittelfrist von einer Woche generell nicht verfassungskonform bzw. mit dem Grundsätzen eines Rechtsstaates vereinbar sei und gleichzeitig moniert wird, dass sich die belangte Behörde mit diesem Hinweis nicht auseinandergesetzt habe, so ist festzuhalten, dass es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, warum es Aufgabe des Bundesasylamtes sein sollte, eine gültige gesetzliche Bestimmung, die sich zudem bereits seit dem Fremdenrechtspaket 2009 im Asylgesetz 2005 befindet, auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen oder Überlegungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Prinzipien anzustellen. Zuletzt sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach, zuletzt mit Erkenntnis vom 15. Juni 2012, G 41/12, ausgesprochen hat, dass "für Berufungen in Asylverfahren eine Frist von einer Woche als Mindestmaß" anzusehen ist, "das (auch) zur Erreichung faktisch effizienten Rechtsschutzes eingehalten werden muss (VfSlg. 15.218 aus 1998,, 15.369 aus 1998,, 15.529 aus 1999,)."

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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