TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/19 E3 428883-2/2013

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E3 428.883-2/2013-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und die Richterin Dr. Kloibmüller, als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

1. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber (nachfolgend: WW), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste am 27.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 27.07.2012 gab der nunmehrige WW zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er an seinem College ein Mädchen kennengelernt habe. Sie hätten sich verliebt und sei das Mädchen schwanger geworden. Nach Kenntnis hiervon durch die Familie des Mädchens, sei er von dieser Anfang Juli zusammengeschlagen worden. In der Folge hätte er dem Vater seiner Freundin versprochen, dessen Tochter zu heiraten. Allerdings habe der Großvater - ein ehemaliger Polizist - nicht zugestimmt. Kurz nachdem er zusammengeschlagen worden sei, habe ihm der Vater mitgeteilt, dass ihn der Großvater erschießen würde. Der Polizei hätte er dies nicht gemeldet.

3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2012 erwähnte der nunmehrige WW, dass er Probleme mit der Polizei hätte, da einer seiner Gegner ein pensionierter Polizist sei. Wegen dieser Person habe ihn die Polizei Anfang Juli 2012 in Lahore einmal geschlagen.

Anfang Juli hätte er XXXX in Lahore eine Klimaanlage installieren sollen. Dort habe er einen Anruf von seiner Freundin erhalten, wonach sie schwanger wäre und ihr Vater davon erfahren hätte. Deren Vater sei Schiit und habe auf keinen Fall in die Hochzeit einwilligen wollen. Weiters habe ihm seine Freundin mitgeteilt, dass sein Leben und seine Familie in Gefahr wären. Er habe sofort den Zug in seine Heimatstadt XXXX genommen. Zu Hause sei eine Menschenmenge vor seinem Elternhaus versammelt gewesen. Die Leute hätten ihm erzählt, dass ein Polizist und drei Männer in Zivil bei ihnen gewesen seien. Diese hätten seine Cousine vergewaltigt und seine gesamte Familie erschossen. Sein Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Basar gewesen, wo dieser verhaftet und aufs Wachzimmer gebracht worden sei. Daraufhin habe er Freunde bei der MQM kontaktiert, die ihm aber nicht helfen konnten. In Lahore sei er ins Büro der regierenden PPP gegangen und angehört worden. Man habe ihm erklärt, dass im Hause seines Vaters dessen Reisepass gefunden worden sei und dass sein Vater aufgrund von Beziehungen zu den Taliban als Terrorist gelten würde. Wegen der Anschuldigungen gegen seinen Vater sei ihm von der PPP vorgeworfen worden, ein Taliban und an der Ermordung von Benazir beteiligt gewesen zu sei sein. Die Polizei habe ihn glaublich am 10 oder 11. Juli 2012 sofort aufs Wachzimmer gebracht. Dort habe auch der Vater seiner Freundin eine Anzeige gegen ihn erstattet und ihn mit der Ermordung bedroht. In der Folge sei er mit den Füßen aufgehängt und geprügelt worden. Am 20.07.2012 habe man ihn und seinen Vater zu einem Platz in Lahore gebracht. Dort habe man ihnen gesagt, dass man bis zehn zählen werde, sie weglaufen sollten und danach auf sie geschossen werde. Da sein Vater Asthmapatient sei, habe es dieser nicht geschafft. Er selbst habe in einen Fluss springen und im Schutz der Dunkelheit entkommen können. Am nächsten Tag hätte er Pakistan mit Hilfe eines Freundes verlassen.Anfang Juli hätte er römisch 40 in Lahore eine Klimaanlage installieren sollen. Dort habe er einen Anruf von seiner Freundin erhalten, wonach sie schwanger wäre und ihr Vater davon erfahren hätte. Deren Vater sei Schiit und habe auf keinen Fall in die Hochzeit einwilligen wollen. Weiters habe ihm seine Freundin mitgeteilt, dass sein Leben und seine Familie in Gefahr wären. Er habe sofort den Zug in seine Heimatstadt römisch 40 genommen. Zu Hause sei eine Menschenmenge vor seinem Elternhaus versammelt gewesen. Die Leute hätten ihm erzählt, dass ein Polizist und drei Männer in Zivil bei ihnen gewesen seien. Diese hätten seine Cousine vergewaltigt und seine gesamte Familie erschossen. Sein Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Basar gewesen, wo dieser verhaftet und aufs Wachzimmer gebracht worden sei. Daraufhin habe er Freunde bei der MQM kontaktiert, die ihm aber nicht helfen konnten. In Lahore sei er ins Büro der regierenden PPP gegangen und angehört worden. Man habe ihm erklärt, dass im Hause seines Vaters dessen Reisepass gefunden worden sei und dass sein Vater aufgrund von Beziehungen zu den Taliban als Terrorist gelten würde. Wegen der Anschuldigungen gegen seinen Vater sei ihm von der PPP vorgeworfen worden, ein Taliban und an der Ermordung von Benazir beteiligt gewesen zu sei sein. Die Polizei habe ihn glaublich am 10 oder 11. Juli 2012 sofort aufs Wachzimmer gebracht. Dort habe auch der Vater seiner Freundin eine Anzeige gegen ihn erstattet und ihn mit der Ermordung bedroht. In der Folge sei er mit den Füßen aufgehängt und geprügelt worden. Am 20.07.2012 habe man ihn und seinen Vater zu einem Platz in Lahore gebracht. Dort habe man ihnen gesagt, dass man bis zehn zählen werde, sie weglaufen sollten und danach auf sie geschossen werde. Da sein Vater Asthmapatient sei, habe es dieser nicht geschafft. Er selbst habe in einen Fluss springen und im Schutz der Dunkelheit entkommen können. Am nächsten Tag hätte er Pakistan mit Hilfe eines Freundes verlassen.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der WW ein ärztliches Schreiben des Landesklinikums XXXX vom 06.08.2012 (AS 39) in Vorlage. Laut WW rühre die Erkrankung von der Behandlung bei der Polizei in Pakistan.Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der WW ein ärztliches Schreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 06.08.2012 (AS 39) in Vorlage. Laut WW rühre die Erkrankung von der Behandlung bei der Polizei in Pakistan.

Beim WW wurden ein grippaler Infekt, ein Insektenstich und eine

Lumboischialgie re. (Kombination aus Ischialgie oder Ischiassyndrom

[= Schmerzen in einem Teil des Versorgungsgebietes des Nervus

ischiadicus] und Lumbago [= der landläufige "Hexenschuss"])

diagnostiziert.

4. Mit Bescheid vom 14.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der WW gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.4. Mit Bescheid vom 14.08.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des nunmehrigen WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der WW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

5. Dagegen erhob der nunmehrige WW mit Schriftsatz vom 21.08.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Zunächst wird ausgeführt, dass der Fluchtgrund in der Erstbefragung nur kurz umrissen werden solle. Diese diene grundsätzlich nur der Abklärung des Fluchtweges. Zudem sei die Qualität der Erstbefragungen seit der Beauftragung einer Firma für die Dolmetschung XXXX sehr schlecht. Auch in seinem Fall habe sich die Erstbefragung schwierig gestaltet. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstehe und später festgestellt, dass einiges von dem, was er gesagt hätte, nicht im Protokoll stehe (AS 169).Zunächst wird ausgeführt, dass der Fluchtgrund in der Erstbefragung nur kurz umrissen werden solle. Diese diene grundsätzlich nur der Abklärung des Fluchtweges. Zudem sei die Qualität der Erstbefragungen seit der Beauftragung einer Firma für die Dolmetschung römisch 40 sehr schlecht. Auch in seinem Fall habe sich die Erstbefragung schwierig gestaltet. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Dolmetscher nicht richtig verstehe und später festgestellt, dass einiges von dem, was er gesagt hätte, nicht im Protokoll stehe (AS 169).

Ferner sei es nicht richtig, dass er völlig neue Gründe in der Befragung vor dem BAA vorgebracht hätte. Seine Gründe seien lediglich näher ausgeführt bzw. manche Details nicht in die Erstbefragungsniederschrift aufgenommen worden. Wenn er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass der Vater seiner Freundin einer Heirat zugestimmt hätte, sei dies richtig, jedoch unvollständig gewesen: Der Vater seiner Freundin hätte nichts dagegen gehabt, aber er habe ihm bei diesem Gespräch gesagt, dass der Großvater dem niemals zustimmen würde und deshalb eine Einwilligung in die Hochzeit seinerseits nicht möglich sei. Die Hauptursache seiner Probleme sei die Schwangerschaft, die Vorwürfe hinsichtlich der Taliban und der Ermordung von Benazir seien lediglich der Vorwand seiner Verhaftung gewesen. Insoweit ihm vorgehalten werde, angegeben zu haben, Pakistan am 15.07.2012 verlassen zu haben, obwohl ihm erst am 20.07.2012 die Flucht gelungen sei, so wisse er nicht, wie das Datum 15.07.2012 zustande gekommen sei. Ferner hätten seine Nachbarn die Mörder selbstverständlich nicht gekannt. Erst nach seiner Verhaftung und den Anschuldigungen auf der Polizeistation habe er schließen können, dass es sich um den Großvater und Vater seiner Freundin gehandelt habe. Der Vorwurf, er hätte nicht angeben können, weshalb er eine Woche von der Polizei angehalten wurde, sei nicht nachvollziehbar. Wie bereits ausgeführt, sei der wahre Grund seiner Haft die Beziehung zur Enkelin des pensionierten Polizisten und deren Schwangerschaft gewesen (AS 169 - 171).

Weiters wolle er angeben, dass er aufgrund der starken Schmerzmittel (ärztliche Bestätigung im Akt) und der erlittenen Folter in Polizeihaft Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe und unter Umständen etwas benebelt gewesen sei. Ihm seien nicht alle angeblichen Widersprüche vorgehalten worden, sodass Neuerungen im Beschwerdeverfahren zulässig seien (AS 171 - 173).

Abschließend werden die persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und eine ärztliche Untersuchung samt Gutachten zur Frage der möglichen Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung durch hochdosierte Schmerzmittel beantragt (AS 173).

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Am 08.01.2013 langten beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz per Fax ein Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX samt zwei Überweisungsscheinen bezüglich des WW - jeweils vom 07.01.2013 - ein. Demnach sei der WW wegen therapieresistenten Schmerzen im rechten Oberschenkel in Behandlung. Die Symptomatik sei seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten. Insoweit sei eine Überweisung zum Röntgen und zum Orthopäden ausgestellt worden.6. Am 08.01.2013 langten beim Asylgerichtshof-Außenstelle Linz per Fax ein Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 samt zwei Überweisungsscheinen bezüglich des WW - jeweils vom 07.01.2013 - ein. Demnach sei der WW wegen therapieresistenten Schmerzen im rechten Oberschenkel in Behandlung. Die Symptomatik sei seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten. Insoweit sei eine Überweisung zum Röntgen und zum Orthopäden ausgestellt worden.

7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. 428.883-1/2012-8E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigunterstellung aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz beizumessen sei.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. 428.883-1/2012-8E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigunterstellung aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Asylrelevanz beizumessen sei.

8. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 22.02.2013 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.

9. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.9. Mit Schriftsatz vom 05.03.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.

Darin wird ausgeführt, dass mit Fax vom 08.01.2013 Informationen zum Gesundheitszustand des BF vorgelegt, aber offenbar nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass der BF fließend Deutsch sprechen würde. Dem WW sei erst nach Zustellung des Erkenntnisses vom 22.02.2013 bekannt geworden, dass die besagten Beweismittel ohne sein Verschulden nicht berücksichtigt worden seien, zumal für das Fax ein Sendebericht mit dem Ergebnis "OK" vorliege.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurden nochmals das Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX samt den zwei Überweisungsscheinen und zusätzlich der Sendebericht des Fax vom 08.01.2013 beigelegt.Dem Antrag auf Wiederaufnahme wurden nochmals das Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 samt den zwei Überweisungsscheinen und zusätzlich der Sendebericht des Fax vom 08.01.2013 beigelegt.

10. Nach der illegalen Einreise des BF in die Bundesrepublik Deutschland am 30.04.2013 erfolgte am 16.05.2013 die Dublin-Rückübernahme des BF durch Österreich.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 05.03.2013, welcher am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 05.03.2013, welcher am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist.

Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers hat er das ärztliche Schreiben des Allgemeinmediziners XXXX samt den beiden Überweisungen per Fax bereits am 08.01.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt und langten die Unterlagen an diesem Tag auch dort ein. Die Frage der Rechtzeitigkeit erweist sich sohin als obsolet. Bezüglich der ebenfalls thematisierten Deutschkenntnisse ist anzumerken, dass sich hier nur schwer bestimmen lässt, ab wann der Beschwerdeführer über diese verfügte und er damit von diesen konkret Kenntnis erlangte. Da die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen "erfahren" hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen und ist es theoretisch möglich, dass der am 05.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieser Tatsache rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers hat er das ärztliche Schreiben des Allgemeinmediziners römisch 40 samt den beiden Überweisungen per Fax bereits am 08.01.2013 an den Asylgerichtshof übermittelt und langten die Unterlagen an diesem Tag auch dort ein. Die Frage der Rechtzeitigkeit erweist sich sohin als obsolet. Bezüglich der ebenfalls thematisierten Deutschkenntnisse ist anzumerken, dass sich hier nur schwer bestimmen lässt, ab wann der Beschwerdeführer über diese verfügte und er damit von diesen konkret Kenntnis erlangte. Da die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen "erfahren" hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen und ist es theoretisch möglich, dass der am 05.03.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieser Tatsache rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die sich in der Folge ergebende Abweisung des Wiederaufnahmeantrages anstelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen des Asylgerichtshofes in der Begründung des Erkenntnisses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.Angemerkt sei in diesem Zusammenhang lediglich der Vollständigkeit halber, dass durch die sich in der Folge ergebende Abweisung des Wiederaufnahmeantrages anstelle einer allenfalls gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen des Asylgerichtshofes in der Begründung des Erkenntnisses auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Rechtsposition des Wiederaufnahmewerbers in keiner Weise verschlechtert wird.

2.3. Das ärztliche Schreiben und die beiden Überweisungen stammen allesamt vom 07.01.2013 und langten am 08.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Der Eingang dieser Schreiben ist jedenfalls beim Asylgerichtshof dokumentiert. Insoweit wurden die Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren bereits geltend gemacht. Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Unterlagen aber nicht um neue Beweismittel, wie von § 69 AVG gefordert. Es ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses dem Asylgerichtshof bereits vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Es ist daher nicht erforderlich bzw. erscheint es unmöglich, die Fragen zu beurteilen, weshalb die Beweismittel vom WW im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht geltend gemacht werden konnten und warum die Partei daran kein Verschulden trifft. Wenn der WW im Antrag auf Wiederaufnahme nun einen Sendebericht bezüglich der übermittelten ärztlichen Unterlagen vorlegt, um sein fehlendes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der Unterlagen zu dokumentieren, so kann lediglich nochmals wiederholt werden, dass der WW diese Beweismittel bereits geltend gemacht hat. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.2.3. Das ärztliche Schreiben und die beiden Überweisungen stammen allesamt vom 07.01.2013 und langten am 08.01.2013 beim Asylgerichtshof ein. Der Eingang dieser Schreiben ist jedenfalls beim Asylgerichtshof dokumentiert. Insoweit wurden die Beweismittel im seinerzeitigen Verfahren bereits geltend gemacht. Folglich handelt es sich bei den nunmehr durch den Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Unterlagen aber nicht um neue Beweismittel, wie von Paragraph 69, AVG gefordert. Es ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht erkennbar, warum es sich um ein neues Beweismittel handeln soll, wenn dieses dem Asylgerichtshof bereits vor Erkenntnisausfertigung vorgelegt wurde. Es ist daher nicht erforderlich bzw. erscheint es unmöglich, die Fragen zu beurteilen, weshalb die Beweismittel vom WW im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht geltend gemacht werden konnten und warum die Partei daran kein Verschulden trifft. Wenn der WW im Antrag auf Wiederaufnahme nun einen Sendebericht bezüglich der übermittelten ärztlichen Unterlagen vorlegt, um sein fehlendes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der Unterlagen zu dokumentieren, so kann lediglich nochmals wiederholt werden, dass der WW diese Beweismittel bereits geltend gemacht hat. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel aufgetreten wären und diese zudem ohne Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten.

Diese nochmals vorgelegten Unterlagen wurden insoweit auch bei der Entscheidung des Asylgerichtshofs berücksichtigt und führten zu dem vorliegenden Ergebnis. Zur Vollständigkeit ist aber noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es sich hier um "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handeln würde, der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag daran scheitern würde, dass die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid führen würden.Diese nochmals vorgelegten Unterlagen wurden insoweit auch bei der Entscheidung des Asylgerichtshofs berücksichtigt und führten zu dem vorliegenden Ergebnis. Zur Vollständigkeit ist aber noch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn es sich hier um "nova reperta" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handeln würde, der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag daran scheitern würde, dass die neu hervorgekommen Beweise allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu keinen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid führen würden.

Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 42).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der WW offenbar vermeint mit den vorgelegten Unterlagen sein Fluchtvorbringen zu beweisen. Dies ist jedoch - wie im Folgenden dargelegt - nicht der Fall, wobei hier im Ergebnis letztlich auf die Ausführungen des Asylgerichtshofs im Vorverfahren hinzuweisen ist.

Der WW wurde in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt einvernommen, wo er ausführlich und umfangreich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Ihm wurde durch konkrete und zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der WW wurde auch mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit, hierzu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben des WW auseinandergesetzt. Der Asylgerichtshof ist demnach im rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.02.2013 zum Schluss gekommen, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Basierend auf den ausführlichen und umfassenden Angaben des WW, ist der Asylgerichtshof zur Überzeugung gelangt, dass der WW ein gesteigertes, vages, detailarmes, nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hat, das zudem widersprüchlich ist.

In seinem Schreiben vom 07.01.2013 hält der Allgemeinmediziner fest, dass der BF an Schmerzen im rechten Oberschenkel leidet, wobei diese Symptomatik seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten sei. Allein durch die Erwähnung eines Schlags auf den Oberschenkel im Arztbrief vom 07.01.2013 ist aber nicht bewiesen, dass die Symptomatik tatsächlich von einem Schlag auf den Oberschenkel stammt, zumal der Allgemeinmediziner dies lediglich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festhielt und ferner erweisen sich auch diese Angaben als widersprüchlich, zumal die angeblichen Misshandlungen des WW lt. dessen Aussagen im Vorverfahren erst etwa im Juli 2012 stattgefunden haben sollen. Dieser Arztbrief eines österreichischen Allgemeinmediziners stellte demnach keine aussagekräftiges "Beweismittel" dar. Es wurde überhaupt nicht dargelegt, wie der Arzt zur Annahme gelangt, dass die Schmerzen von einem Schlag auf den Oberschenkel stammen. Diese Annahme wurde vollkommen unsubstantiiert und ohne weitere Erklärungen vorgebracht. Im rechtskräftigen Erkenntnis vom 19.02.2013 hat der Asylgerichtshof hingegen die Ausführungen des WW einer umfassenden Beurteilung unterzogen, wobei es zu den massiven Steigerungen und Widersprüchen im Vorbringen des WW gekommen ist. Insoweit wird auf die beweiswürdigenden Überlegungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 verwiesen.

Insgesamt betrachtet hat der WW im abgeschlossenen Asylverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, alle für sein Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Seinem Vorbringen, wonach ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung drohe, wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die entsprechenden Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 wurden schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Auch die relevante Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt ist hinreichend in die Beurteilung eingeflossen. Der WW konnte zum Entscheidungszeitpunkt am 13.02.2013 somit eine drohende aktuelle Gefährdung im Heimatland weder zum Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell glaubhaft machen und vermochten dies auch die bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu ändern. Dass sich der Asylgerichtshof im rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.02.2013 nicht beweiswürdigend mit dem Arztbrief, in welchem lediglich festgehalten wird, dass der WW wegen therapieresistenten Schmerzen im rechten Oberschenkel in Behandlung sei und die Symptomatik seit Juli 2011 nach einem Schlag auf den Oberschenkel aufgetreten sei, auseinandergesetzt hat, liegt begründend darin, dass es sich dabei lediglich um das Schreiben eines Allgemeinmediziners handelt, dessen wesentlicher Inhalt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber jegliche Glaubwürdigkeit versagt wurde und für den Asylgerichtshof folglich nicht erkennbar war (mit Ausnahme der Mitteilung über medizinische Maßnahmen; darauf wurde ohnehin im Rahmen der Refoulement-Entscheidung eingegangen), welchen Zweck der Beschwerdeführer mit der Vorlage dieses Schreibens verfolgte. Ein Gutachten bzw. ein begründeter Befundbericht, aus welchem sich schlüssig ergibt, dass die Schmerzen von einer Misshandlung stammen könnten, wurde weder in Vorlage gebracht noch beantragt.

Abgesehen von diesen Überlegungen bezüglich des Arztbriefes und der Überweisungen könnte andererseits jedoch auch im Umstand, dass das Fluchtvorbringen des WW für glaubwürdig erachtet werden würde, keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden.

Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2013, Zl. E3 428.883-1/2012-8E, bereits ausgeführt wurde, war - selbst im Falle der hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben - davon auszugehen, dass ihm jedenfalls die zumutbare Möglichkeit offen stand, etwaigen privaten Verfolgungshandlungen durch eine innerstaatlichen Ortswechsel zu entgehen. Eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung war daher nicht als wohlbegründet zu erachten.

Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag nochmals vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 13.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.

2.4. Schließlich ist zu betonen, dass bereits das Asylverfahren unter anderem auch eine beim WW geltend gemachte Lumboischialgie und die damit einhergehenden Schmerzen zum Inhalt hatte (vgl. auch AS 39), allerdings dieser Umstand nicht zu einer Unzulässigkeit seiner Rückführung nach Pakistan im Lichte Art. 3 EMRK führte. Insoweit der WW vermeint, dass sich die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK ergeben hätte können, wird nochmals ausdrücklich betont, dass Schmerzen im Oberschenkel keine schwere Krankheit entsprechend der Judikatur des EGMR darstellen, die gegen eine Rückkehr des BF nach Pakistan sprechen würden. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht österreichischen Standards zu entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine vom WW im Wiederaufnahmeantrag nochmals vorgebrachte Beeinträchtigung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt - kein Abschiebungshindernis dar.2.4. Schließlich ist zu betonen, dass bereits das Asylverfahren unter anderem auch eine beim WW geltend gemachte Lumboischialgie und die damit einhergehenden Schmerzen zum Inhalt hatte vergleiche auch AS 39), allerdings dieser Umstand nicht zu einer Unzulässigkeit seiner Rückführung nach Pakistan im Lichte Artikel 3, EMRK führte. Insoweit der WW vermeint, dass sich die Gewährung von subsidiären Schutz unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK ergeben hätte können, wird nochmals ausdrücklich betont, dass Schmerzen im Oberschenkel keine schwere Krankheit entsprechend der Judikatur des EGMR darstellen, die gegen eine Rückkehr des BF nach Pakistan sprechen würden. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht österreichischen Standards zu entsprechen vermag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt daher eine vom WW im Wiederaufnahmeantrag nochmals vorgebrachte Beeinträchtigung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellt - kein Abschiebungshindernis dar.

2.5. Zu den erwähnten Deutschkenntnissen ist eingangs festzuhalten, dass sich diese Tatsache auf den Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs bezieht. Diese neu hervorgekommene Tatsache hätte jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 geführt. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Asylgerichtshof davon ausging, dass der WW aufgrund seines erst sechsmonatigen Aufenthalts und des Fehlens von Verwandten in Österreich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet weder über ein Familien- noch über ein Privatleben verfügte. Lediglich im Rahmen der hypothetischen Annahme eines Privatlebens wurde bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) auf die mangelnden Deutschkenntnisse des WW Bezug genommen. Die nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse waren aber ohnehin nur ein Aspekt unter einer ganzen Anzahl von Gründen, die der Asylgerichtshof gemäß § 10 Abs. 2 lit. a) bis i) AsylG 2005 in die Interessenabwägung einbezogen hatte. Bei einer Gesamtschau der ausführlichen Begründung ist nicht ersichtlich, dass die alleinige Tatsache, wonach der WW gut Deutsch spricht, eine derart maßgebliche Rolle in den Entscheidungsgründen zur Ausweisung spielte, dass es ohne deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer Aufhebung der Ausweisung gekommen wäre. Es überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Wiederaufnahmewerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.2.5. Zu den erwähnten Deutschkenntnissen ist eingangs festzuhalten, dass sich diese Tatsache auf den Spruchpunkt römisch drei. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs bezieht. Diese neu hervorgekommene Tatsache hätte jedoch ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des Asylgerichtshofes in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 geführt. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Asylgerichtshof davon ausging, dass der WW aufgrund seines erst sechsmonatigen Aufenthalts und des Fehlens von Verwandten in Österreich zum damaligen Zeitpunkt im Bundesgebiet weder über ein Familien- noch über ein Privatleben verfügte. Lediglich im Rahmen der hypothetischen Annahme eines Privatlebens wurde bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) auf die mangelnden Deutschkenntnisse des WW Bezug genommen. Die nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse waren aber ohnehin nur ein Aspekt unter einer ganzen Anzahl von Gründen, die der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a,) bis i) AsylG 2005 in die Interessenabwägung einbezogen hatte. Bei einer Gesamtschau der ausführlichen Begründung ist nicht ersichtlich, dass die alleinige Tatsache, wonach der WW gut Deutsch spricht, eine derart maßgebliche Rolle in den Entscheidungsgründen zur Ausweisung spielte, dass es ohne deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einer Aufhebung der Ausweisung gekommen wäre. Es überwiegt nach wie vor das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Wiederaufnahmewerbers an einem weiteren Verbleib in Österreich, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte.

2.6. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19.02.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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