TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/22 C2 315310-2/2013

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Veröffentlicht am 22.07.2013
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Spruch

Zl. C2 315310-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, FZ. 12 13.737-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, FZ. 12 13.737-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 18.4.2006:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 18.4.2006:

Die nunmehr abermals beschwerdeführende Partei hat am 18.4.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2007, Fz.: 06 04.209-BAT, erlassen am 10.10.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, jedoch für den Fall seiner Rückkehr eine bestehende Erkrankung ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Die nunmehr abermals beschwerdeführende Partei hat am 18.4.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2007, Fz.: 06 04.209-BAT, erlassen am 10.10.2007, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, jedoch für den Fall seiner Rückkehr eine bestehende Erkrankung ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Mit am 22.10.2007 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. C2 315310-1/200/14E, abgewiesen wurde. Die Abweisung wurde im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.10.2010, dem Bundesasylamt am 12.10.2010 zugestellt.

Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2012,

Fz.: 06 04.209-BAT, bis zum 19.9.2013 verlängert und ist derzeit noch gültig.

I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 1.10.2012:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 1.10.2012:

Am 1.10.2012 wurde seitens des Beschwerdeführers ein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Wesentlichen mit den Gründen des Erstverfahrens sowie mit dem Umstand begründet wurde, dass der inzwischen in Österreich befindlichen Ehefrau sowie den in Österreich befindlichen Kindern des Beschwerdeführers der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Ehefrau des Beschwerdeführers namens XXXX war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese einen für Frauen in Afghanistan nicht tolerierten selbstbestimmten Lebensstil verinnerlicht habe.Der Ehefrau des Beschwerdeführers namens römisch 40 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden, da diese einen für Frauen in Afghanistan nicht tolerierten selbstbestimmten Lebensstil verinnerlicht habe.

Dem Sohn des Beschwerdeführers namens XXXX war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden.Dem Sohn des Beschwerdeführers namens römisch 40 war mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden.

Den beiden weiteren in Österreich geborenen Söhnen des Beschwerdeführers XXXX und XXXX wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.212 bzw. vom 10.4.2013 der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.Den beiden weiteren in Österreich geborenen Söhnen des Beschwerdeführers römisch 40 und römisch 40 wurde jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.212 bzw. vom 10.4.2013 der Status von Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt.

Am 1.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt und somit sein Verfahren zugelassen.

Am 12.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehe in Pakistan in seiner Abwesenheit geschlossen worden sei, er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich aufgehalten. Nunmehr wolle der Beschwerdeführer über seine Ehefrau, die in Österreich "Asyl bekommen" habe, ebenfalls "Asyl bekommen".

Andere Gründe nannte der Beschwerdeführer nicht. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.4.2013 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Antragstellung lediglich damit begründet habe, dass seiner Frau und seinen Kinder der Status der bzw. des Asylberechtigten zuerkannt worden sei; neue Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Rechtlich wird weiters ausgeführt, dass mangels eines neuen Fluchtgrundes und auf Grund des Umstandes, dass die Ehe des Beschwerdeführers erst in Pakistan geschlossen worden war und somit kein Familienverfahren vorliegen würde, der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.4.2013 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.4.2013, Fz.: 12 13.737-BAT, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom "29.4.2013", bei der Behörde am 25.4.2013 eingebracht, wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Islamabad und in dessen Abwesenheit geheiratet habe und ihm auch bekannt sei, dass nach österreichischem Recht die Eheschließung im Herkunftsstaat eine essentielle Voraussetzung der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen sei, jedoch diesbezüglich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.11.2012, Fall Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich verwiesen werde, demzufolge die Gleichbehandlung von Ehegatten anerkannter Flüchtlinge unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen worden sei, geboten sei. Die inzwischen aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit im Vereinigten Königreich "gekippte" Differenzierung zwischen Flüchtlingen, die vor der Asylantragstellung oder erst danach geheiratet hätten, verstoße gegen Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Daher sei die österreichische Unterscheidung nicht mehr haltbar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Islamabad und in dessen Abwesenheit geheiratet habe und ihm auch bekannt sei, dass nach österreichischem Recht die Eheschließung im Herkunftsstaat eine essentielle Voraussetzung der Begriffsbestimmung des Familienangehörigen sei, jedoch diesbezüglich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.11.2012, Fall Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich verwiesen werde, demzufolge die Gleichbehandlung von Ehegatten anerkannter Flüchtlinge unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen worden sei, geboten sei. Die inzwischen aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit im Vereinigten Königreich "gekippte" Differenzierung zwischen Flüchtlingen, die vor der Asylantragstellung oder erst danach geheiratet hätten, verstoße gegen Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK. Daher sei die österreichische Unterscheidung nicht mehr haltbar.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.4.2013, Zl.: C2 315310-2/2013/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 13.5.2013 wurden vom Beschwerdeführer in Beantwortung der Verfahrensanordnung Befunde zu verschiedenen Untersuchungen, die allerdings nur physische Leiden betrafen, vorgelegt. Ansonsten blieb die Verfahrensanordnung unbeantwortet.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2012;

US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012);

Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013;

http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013;

Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013;

Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011;

Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART römisch eins), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10-23.10.2012;

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013;

CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Polulation%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013;

AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 Afghanistan, 24.5.2012.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Schließlich wurde in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der oben genannten Angehörigen und des Erstverfahrens des Beschwerdeführers Einsicht genommen.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität feststeht.

Dies ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. C2 315310-1/2008/14E; in diesem wurde die Identität des Beschwerdeführers als feststehend festgestellt.

2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Dies ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister vom 10.5.2013.

II.2. Zu einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zu einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine neuen Flucht- oder Verfolgungsgründe vorgebracht hat und auch nicht erkennbar ist, dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers diesbezüglich relevant verändert hat.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerde trotz gleichartiger Feststellung im Bescheid des Bundesasylamtes eine solche Verfolgung weder behauptet noch dieser Feststellung entgegentritt.

II.3. Zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich:römisch zwei.3. Zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Pakistan in dessen Abwesenheit und nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz geheiratet hat und dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurden.

2. Festgestellt wird weiters, dass dem Sohn des Beschwerdeführers namens XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status des Asylberechtigten lediglich im Familienverfahren zuerkannt wurde. Ebenso wird festgestellt, dass den beiden nachgeborenen Söhnen des Beschwerdeführers namens XXXX und XXXX vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 6.12.2012 (XXXX) und vom 10.4.2013 (XXXX) des Status von Asylberechtigten ebenfalls lediglich im Familienverfahren zuerkannt wurde.2. Festgestellt wird weiters, dass dem Sohn des Beschwerdeführers namens römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.9.2012 der Status des Asylberechtigten lediglich im Familienverfahren zuerkannt wurde. Ebenso wird festgestellt, dass den beiden nachgeborenen Söhnen des Beschwerdeführers namens römisch 40 und römisch 40 vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 6.12.2012 (römisch 40 ) und vom 10.4.2013 (römisch 40 ) des Status von Asylberechtigten ebenfalls lediglich im Familienverfahren zuerkannt wurde.

3. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau XXXX und seinen Söhnen XXXX und XXXX keine anderen Angehörigen im Bundesgebiet hat.3. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau römisch 40 und seinen Söhnen römisch 40 und römisch 40 keine anderen Angehörigen im Bundesgebiet hat.

Zu 1. bis 3.: Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten der genannten Angehörigen des Beschwerdeführers.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1.römisch drei.1.

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.10.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

2. Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.4.2013 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 25.4.2013 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2.römisch drei.2.

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

2. Der Beschwerdeführer hat eine (nicht von der Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren erfasste) Verfolgung weder behauptet noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

3. Im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ein Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3. Im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ein Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von ein Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder der Asylwerber ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein von ein Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder der Asylwerber ist als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 5 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof in einem Beschwerdeverfahren auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des § 34 f AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind oder auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Paragraph 34, f AsylG 2005 auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind oder auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, nicht anzuwenden.

4. Zwar sind die Söhne des Beschwerdeführers zweifelsohne dessen Angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, jedoch kann dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 in Bezug auf diese nicht der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt werden, weil die Söhne des Beschwerdeführers diesen Status im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt bekommen haben und der Beschwerdeführer selbst - als deren Familienangehöriger im Sinne des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 - kein minderjähriges lediges Kind ist, sodass die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 5 AsylG 2005 diesbezüglich nicht anzuwenden sind. Die Abweisung des Antrags in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers tangiert auf Grund des (weiterhin aufrechten) Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nicht dessen Rechte nach Art. 8 EMRK.4. Zwar sind die Söhne des Beschwerdeführers zweifelsohne dessen Angehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, jedoch kann dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in Bezug auf diese nicht der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt werden, weil die Söhne des Beschwerdeführers diesen Status im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt bekommen haben und der Beschwerdeführer selbst - als deren Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 - kein minderjähriges lediges Kind ist, sodass die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 5 AsylG 2005 diesbezüglich nicht anzuwenden sind. Die Abweisung des Antrags in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers tangiert auf Grund des (weiterhin aufrechten) Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nicht dessen Rechte nach Artikel 8, EMRK.

5. Bleibt zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist.5. Bleibt zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

..."

Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist die Ehegattin nicht Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005, unbeschadet der Frage, ob die Ehe wegen der fehlenden Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Eheschließung überhaupt Gültigkeit in Österreich hat (vgl. diesbezüglich E des AsylGH vom 13.10.2009, Zl. C9 245555-0/2008/12E, insbesondere die Punkte 3.2. ff)Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist die Ehegattin nicht Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005, unbeschadet der Frage, ob die Ehe wegen der fehlenden Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Eheschließung überhaupt Gültigkeit in Österreich hat vergleiche diesbezüglich E des AsylGH vom 13.10.2009, Zl. C9 245555-0/2008/12E, insbesondere die Punkte 3.2. ff)

Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass diese Bestimmung nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 6.11.2012, Fall Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich) gegen die Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstoßen würde.Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass diese Bestimmung nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil vom 6.11.2012, Fall Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich) gegen die Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

Einerseits ist der Asylgerichtshof an den Wortlaut des Gesetzes gebunden, andererseits hat dieser, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, gemäß Art. 129e Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Einerseits ist der Asylgerichtshof an den Wortlaut des Gesetzes gebunden, andererseits hat dieser, wenn er gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat, gemäß Artikel 129 e, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof trotz den Ausführungen in der Beschwerde allerdings keine Bedenken gegen die Anwendung der §§ 2 Abs. 1 Z 22 und 34 AsylG 2005. Dies aus folgenden Gründen: Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner oben zitierten Entscheidung ausführt, kommt Art. 14 EMRK keine von den sonstigen Rechten nach dieser Konvention unabhängige Bedeutung zu, da dieser lediglich normiert, dass der Genuss der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist. Es müsste also, um einen relevanten Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK begründen zu können, eine drohende Verletzung eines anderen Rechts nach der Konvention vorliegen. In der Beschwerde wird hier ausdrücklich auf Art. 8 EMRK Bezug genommen, auch dem Asylgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Recht nach der Konvention in Betracht käme. Die behauptete Diskriminierung nach Art. 14 EMRK durch § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 führt jedoch im vorliegenden Fall zu keiner (potentiellen) Verletzung von Art. 8 EMRK, da einerseits der Beschwerdeführer bei seiner Familie leben kann und nicht zu erkennen ist, dass dieser bei der Abweisung des gegenständlichen Antrages von der Abschiebung und somit einer potentiellen Verletzung von Art. 8 EMRK bedroht ist und andererseits die Republik Österreich der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise im Rahmen des Familienverfahrens gestattet hat. Daher kann im vorliegenden Fall dem § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ein verfassungswidriger Inhalt nicht unterstellt werden, sodass der Asylgerichtshof keinen Grund für einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof sieht.Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof trotz den Ausführungen in der Beschwerde allerdings keine Bedenken gegen die Anwendung der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22 und 34 AsylG 2005. Dies aus folgenden Gründen: Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner oben zitierten Entscheidung ausführt, kommt Artikel 14, EMRK keine von den sonstigen Rechten nach dieser Konvention unabhängige Bedeutung zu, da dieser lediglich normiert, dass der Genuss der in der EMRK festgelegten Rechte und Freiheiten ohne Benachteiligung zu gewährleisten ist, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist. Es müsste also, um einen relevanten Anwendungsbereich des Artikel 14, EMRK begründen zu können, eine drohende Verletzung eines anderen Rechts nach der Konvention vorliegen. In der Beschwerde wird hier ausdrücklich auf Artikel 8, EMRK Bezug genommen, auch dem Asylgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Recht nach der Konvention in Betracht käme. Die behauptete Diskriminierung nach Artikel 14, EMRK durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 führt jedoch im vorliegenden Fall zu keiner (potentiellen) Verletzung von Artikel 8, EMRK, da einerseits der Beschwerdeführer bei seiner Familie leben kann und nicht zu erkennen ist, dass dieser bei der Abweisung des gegenständlichen Antrages von der Abschiebung und somit einer potentiellen Verletzung von Artikel 8, EMRK bedroht ist und andererseits die Republik Österreich der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise im Rahmen des Familienverfahrens gestattet hat. Daher kann im vorliegenden Fall dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ein verfassungswidriger Inhalt nicht unterstellt werden, sodass der Asylgerichtshof keinen Grund für einen Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof sieht.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6.11.2012, Fall Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich auch ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei dem dem Ehepartner eines Asylberechtigten die Einreise nicht gewährt wurde; daher ist dieser Fall mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen.

Daher ist der Wortlaut des Gesetzes relevant, nach dem der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 seiner Ehefrau gesehen werden kann und daher diesbezüglich ein Familienverfahren nicht in Betracht kommt.

6. Da andere Familienangehörige nicht zu sehen sind, ist die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status des Asylberechtigten daher abzuweisen.

III.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.römisch drei.3. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrechterhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

III.4. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.4. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienbegriff, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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