RS Vwgh 2005/11/24 2004/11/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §14a Abs2;
ÄrzteG 1998 §35 Abs2 Z2;
ÄrzteG 1998 §35 Abs2;
ÄrzteG 1998 §35 Abs7;
ÄrzteG 1998 §35 Abs9 idF 2003/I/140;
ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der durch die 5. Ärztegesetz-Novelle dem § 35 angefügte Abs. 9 gehört ungeachtet seiner Stellung im Gesetz (1. Hauptstück, 3. Abschnitt) seinem Zweck nach zu den Regelungen des Ärztegesetzes 1998 über die praktische Ausbildung der Ärzte und die Anrechnung von Zeiten einer unselbständigen ärztlichen Tätigkeit auf die vorgeschriebene praktische Ausbildung (1. Hauptstück, 1. Abschnitt, §§ 7 bis 15). Sie dienen dem Zweck sicherzustellen, dass der betreffende Arzt vor Beginn der selbständigen Ausübung des Arztberufes dem jeweiligen Ausbildungserfordernis (§ 4 Abs. 3 Z 3) entsprechend praktisch ausgebildet ist. Davon ausgehend ist unter Bedachtnahme auf den besagten Regelungszweck und im Hinblick darauf, dass nach der 5. Ärztegesetz-Novelle nunmehr neben Ausbildungszeiten nach diesem Gesetz auch primär anderen Zwecken (Präsenzdienst, Ausbildungsdienst von Frauen beim Bundesheer, Zivildienst) dienende Zeiten einer unselbständigen ärztlichen Tätigkeit (selbst wenn sie außerhalb von anerkannten Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 9 bis 11 absolviert wurden; für sie gilt die in § 35 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 legcit normierte Beschränkung nicht) unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechenbar sind, die Wendung "Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit .... zu Studienzwecken" in § 35 Abs. 9 ÄrzteG 1998 zur Vermeidung einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung dahin auszulegen, dass sie nur solche Zeiten einer "ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken" erfasst, die nicht gleichwertig sind. Eine Bewilligung nach § 35 Abs. 2 ÄrzteG 1998 schließt daher eine Anrechnung nicht schlechthin aus. Es bedarf auch in einem solchen Fall einer Prüfung der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die letzten zwei Sätze des § 14a Abs. 2 ÄrzteG 1998, wonach die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller über die anrechenbaren Zeiten zu unterrichten hat, und zwar "nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung .... anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung". Eine Prüfung darauf hin, ob allenfalls eine Bewilligung nach § 35 Abs. 2 erteilt wurde, ist nicht vorgesehen. Es kommt auf den materiellen Inhalt der absolvierten Ausbildung an und steht ein Bescheid, mit dem eine Bewilligung "zu Studienzwecken" erteilt wurde, dem nicht entgegen (Hinweis E 1. Juli 1969, VwSlg 7617 A/1969).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110240.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten