Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E3 420.066-3/2013-4E
E3 422.298-3/2013-4E
E3 423.065-3/2013-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 420.066-1/2011-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 420.066-1/2011-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 422.298-1/2011-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 422.298-1/2011-4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 423.065-1/2011-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG, als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER, als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ihren Vater, dieser vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. E9 423.065-1/2011-3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Die nunmehrigen Wiederaufnahmewerber, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als WW[1] bis WW[3] bezeichnet, sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige des alevitischen Glaubens. Ferner sind der WW[2] der kurdischen und die WW[1] und die WW[3] der türkischen Volksgruppe zugehörig.
Die WW[1] stellte nach illegaler Einreise am 25.03.2011 darauf folgend am 30.03.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beim WW[2] handelt es sich um den Gatten der WW[1] und bei der WW[3] um die minderjährige Tochter der WW[1] und des WW[2].
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.03.2011 brachte die WW[1] als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, dass sie zwischen 1992 und 1995 mit einem nationalistischen Türken verheiratet gewesen sei. Sie sei Alevitin und aus diesem Grund sei es damals immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Nach der Scheidung sei sie von ihm bedroht und belästigt worden. 2006 sei sie und ihr damaliger Geschäftspartner von ihm verletzt worden. Es habe eine Anzeige gegeben. In den darauf folgenden Jahren habe sie ständig ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da er sie immer wieder bedroht habe. Als sie Anfang Februar 2011 ihren nunmehrigen Ehegatten (WW[2]) geheiratet habe, habe ihr auch ihre Familie Vorwürfe gemacht, da dieser ein Kurde sei. Auch ihr "Ex-Mann" habe von der Heirat erfahren und verfolge sie. Sie habe sich mehrmals an die türkische Polizei gewandt, aber diese habe nichts unternommen.
Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie von ihrem "Ex-Mann" umgebracht zu werden.
3. Im Zuge der am 05.04.2011 erfolgten Ersteinvernahme beim BAA brachte die WW[1] ua. vor, dass sie in der zehnten Woche schwanger sei. Sie wiederholte die Bedrohung durch ihren "Ex-Mann". Sie habe auch noch einen Sohn aus erster Ehe, welcher in der Türkei lebe.
Bezüglich des damaligen Übergriffes im Jahr 2006 durch ihren vormaligen Ehegatten gab sie an, dass sie auch eine Anzeigebestätigung von der Polizei zu Hause habe und sie werde diese nach Österreich schicken lassen und vorlegen.
Das BAA forderte die WW[1] darauf hin auf, sich alle ihre in der Türkei vorhandenen Unterlagen nachschicken zu lassen und dem BAA unverzüglich samt allfälligem Kuvert vorzulegen.
Seit diesem Vorfall sei sie ständig auf der Flucht. Sie habe nirgends richtig leben können. Sie habe in XXXX, XXXX und anderen Städten gewohnt.Seit diesem Vorfall sei sie ständig auf der Flucht. Sie habe nirgends richtig leben können. Sie habe in römisch 40 , römisch 40 und anderen Städten gewohnt.
Gefragt warum sie letztlich die Türkei verlassen habe, gab sie an, dass sie fürchtete, dass sie ihr Ex-Mann hätte finden können. Dieser stehe in Kontakt mit ihren Eltern und habe wissen wollen wo sie wohne. Lange Zeit habe sie bei einer Freundin in XXXX gelebt. In XXXX sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, in XXXX habe sie ihr vormaliger Ehegatte gefunden und sie hätten gestritten. Er habe die Scheidung nicht verkraftet und habe sie auch nicht wollen.Gefragt warum sie letztlich die Türkei verlassen habe, gab sie an, dass sie fürchtete, dass sie ihr Ex-Mann hätte finden können. Dieser stehe in Kontakt mit ihren Eltern und habe wissen wollen wo sie wohne. Lange Zeit habe sie bei einer Freundin in römisch 40 gelebt. In römisch 40 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen, in römisch 40 habe sie ihr vormaliger Ehegatte gefunden und sie hätten gestritten. Er habe die Scheidung nicht verkraftet und habe sie auch nicht wollen.
Als weitere Fluchtgründe nannte sie, dass ihre Eltern gegen die Heirat mit ihrem nunmehrigen Gatten (WW[2]) wegen dessen kurdischer Abstammung seien.
Weitere Gründe habe sie nicht, insbesondere habe sie keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion gehabt.
Konkret gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, gab sie an, dass ihr Vater wolle, dass sie sich von ihrem derzeitigen Gatten scheiden lasse. Er wolle sie zwingen eine andere Person zu heiraten, was sie nicht wolle. Gefragt, warum sie glaube, dass ihr Vater sie zur Ehe mit einer anderen Person zwingen wolle, gab sie an, dass es nicht üblich sei, dass man nach der Scheidung wieder heiratet. Auch ihre beiden Brüder seien dagegen, dass sie nochmals heirate. Sie habe am 22.03.2011 die Türkei verlassen und zwei, drei Tage zuvor hätten ihre Eltern von ihrer Ehe und ihrer Schwangerschaft erfahren. Wie, das wisse sie nicht, "vielleicht beim Meldeamt", äußerte sie spekulativ. Sie habe ihre Eltern nicht getroffen, nachdem diese von ihrer Heirat erfuhren. Ihr Vater und ihr Bruder hätten vorgehabt nach XXXX zu kommen, um sie umzubringen, da es eine große Schande sei ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten und auch noch schwanger zu werden. Wegen der Probleme mit ihrem vormaligen Ehegatten sei sie öfters umgezogen. Nachdem sie erfahren habe, dass sie ihre Familie umbringen wolle, habe sie nicht versucht sich woanders niederzulassen. Sie habe Angst gehabt, dass sie sie überall finden könnten. Ihre Eltern würden auch ihren nunmehrigen Ehegatten suchen, da sie ohne Einverständnis geheiratet hätten. Ihr Ehegatte sei deshalb nicht gemeinsam mit ihr ausgereist, da sie nicht genug Geld gehabt hätten.Konkret gefragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte, gab sie an, dass ihr Vater wolle, dass sie sich von ihrem derzeitigen Gatten scheiden lasse. Er wolle sie zwingen eine andere Person zu heiraten, was sie nicht wolle. Gefragt, warum sie glaube, dass ihr Vater sie zur Ehe mit einer anderen Person zwingen wolle, gab sie an, dass es nicht üblich sei, dass man nach der Scheidung wieder heiratet. Auch ihre beiden Brüder seien dagegen, dass sie nochmals heirate. Sie habe am 22.03.2011 die Türkei verlassen und zwei, drei Tage zuvor hätten ihre Eltern von ihrer Ehe und ihrer Schwangerschaft erfahren. Wie, das wisse sie nicht, "vielleicht beim Meldeamt", äußerte sie spekulativ. Sie habe ihre Eltern nicht getroffen, nachdem diese von ihrer Heirat erfuhren. Ihr Vater und ihr Bruder hätten vorgehabt nach römisch 40 zu kommen, um sie umzubringen, da es eine große Schande sei ohne Einwilligung der Eltern zu heiraten und auch noch schwanger zu werden. Wegen der Probleme mit ihrem vormaligen Ehegatten sei sie öfters umgezogen. Nachdem sie erfahren habe, dass sie ihre Familie umbringen wolle, habe sie nicht versucht sich woanders niederzulassen. Sie habe Angst gehabt, dass sie sie überall finden könnten. Ihre Eltern würden auch ihren nunmehrigen Ehegatten suchen, da sie ohne Einverständnis geheiratet hätten. Ihr Ehegatte sei deshalb nicht gemeinsam mit ihr ausgereist, da sie nicht genug Geld gehabt hätten.
In Österreich würden ihr Bruder und Familienangehörige ihres derzeitigen Ehegatten leben. Ihr Bruder sei Asylwerber. Sie habe gehofft, dass er ihr helfen würde, was er aber nicht mache. Darüber sei sie enttäuscht.
4. Am 12.04.2011 sowie ergänzend am 26.04.2011 wurde amtswegig eine gutachterliche Stellungnahme einer medizinischen, allgemein und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin eingeholt. Dabei brachte die WW[1] ua. vor, dass sie ihren Vater nicht um Einverständnis zur Eheschließung gefragt habe. Die Familie habe sie daraufhin mit dem Umbringen bedroht. Es habe auch Gewalt gegen sie gegeben. Sie hätten sie ins Gesicht geschlagen, an den Haaren gerissen und in ein Zimmer eingesperrt. Aus diesem sei sie mit Hilfe der Nachbarn freigekommen und sie sei dann geflohen.
Den Gutachten ist zu entnehmen, dass die WW[1] an einer Anpassungsstörung leide. Eine medikamentöse Therapie sei anzuraten. Im Falle einer Überstellung könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Suizidgefahr bestehe derzeit nicht. Affekthandlungen könnten generell niemals ausgeschlossen werden.
5. Am 19.05.2011 legte die WW[1] eigeninitiativ einen vom gleichen Tag stammenden psychiatrischen Befund von XXXX, vor.5. Am 19.05.2011 legte die WW[1] eigeninitiativ einen vom gleichen Tag stammenden psychiatrischen Befund von römisch 40 , vor.
Der darin enthaltenen Vorgeschichte ist zu entnehmen, dass sie wegen "Diskriminierungen durch ihre Zugehörigkeit zu den Aleviten" ihre Heimat verlassen habe müssen. Der Diagnose ist eine Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) zu entnehmen. Die Behandlung erfolge wegen der Schwangerschaft. Empfohlen werden "pflanzliche Beruhigungsmittel (Passedan-Tropfen bei Unruhe)".
6. Der Asylantrag der WW[1] wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.06.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).6. Der Asylantrag der WW[1] wurde vom BAA mit Bescheid vom 14.06.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA erachtete das als fluchtkausal dargelegte Vorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
7. Gegen diesen Bescheid hat die WW[1] innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert habe, dass ihr nunmehriger Ehegatte (WW[2]) in Österreich sei und am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie hätten nun ihr Eheleben wieder aufgenommen und würden gemeinsam leben. Die WW[1] habe am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gestellt und es seien nun beide Verfahren als Familienverfahren zu führen.7. Gegen diesen Bescheid hat die WW[1] innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass sich der Sachverhalt mittlerweile insofern geändert habe, dass ihr nunmehriger Ehegatte (WW[2]) in Österreich sei und am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie hätten nun ihr Eheleben wieder aufgenommen und würden gemeinsam leben. Die WW[1] habe am 28.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gestellt und es seien nun beide Verfahren als Familienverfahren zu führen.
Weiters wird das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft moniert, das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt bzw. erläutert und versucht der Beweiswürdigung entgegen zu treten.
8. Am 11.06.2011 reiste der WW[2], der Ehegatte der WW[1], nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.06.2011 brachte der WW[1] zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er vom Bruder und Vater der "Ex-Frau" sowie von den Verwandten seiner derzeitigen Ehegattin (WW[1]) mit dem Umbringen bedroht werde. Von den Verwandten der derzeitigen Gattin werde er bedroht, weil er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei und deren Familie nicht. Seine schwangere Ehegattin (WW[1]) sei auch bedroht worden und sei deshalb nach Österreich geflohen. Der WW[2] und dessen Bruder seien in der Türkei schon öfters verhaftet worden, da sie Kurden seien und aus derselben Stadt wie XXXX stammen würden, mit dem sie auch verwandt seien. Deswegen bitte der WW[2] um Asyl. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben nicht sicher.Im Rahmen der Erstbefragung am 14.06.2011 brachte der WW[1] zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er vom Bruder und Vater der "Ex-Frau" sowie von den Verwandten seiner derzeitigen Ehegattin (WW[1]) mit dem Umbringen bedroht werde. Von den Verwandten der derzeitigen Gattin werde er bedroht, weil er der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei und deren Familie nicht. Seine schwangere Ehegattin (WW[1]) sei auch bedroht worden und sei deshalb nach Österreich geflohen. Der WW[2] und dessen Bruder seien in der Türkei schon öfters verhaftet worden, da sie Kurden seien und aus derselben Stadt wie römisch 40 stammen würden, mit dem sie auch verwandt seien. Deswegen bitte der WW[2] um Asyl. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben nicht sicher.
Bei der folgenden Einvernahme am 10.10.2011 brachte der WW[2] im Wesentlichen vor, dass er keinerlei Beweismittel vorlegen könne. Er habe bis zur Ausreise als Bauarbeiter gearbeitet und wolle in Österreich ebenfalls arbeiten. In der Türkei würden die Mutter, vier Brüder und eine Schwester, sowie verschiedene Neffen, ua. im Heimatort, leben. Ein älterer Bruder lebe seit ca. 17 Jahren in Österreich.
Er sei einfaches Mitglied der DTP, habe aber keinen Ausweis womit er dies belegen könne. Der WW[2] sei Beschuldigter, dass er die PKK unterstützt haben soll. Das Verfahren sei beim Straflandesgericht anhängig. Unter welcher Aktenzahl oder wegen welchem Tatbestand die Anklage erfolgt sei, wisse er nicht. Er habe einen Anwalt, wisse aber nicht wie dieser heißt, auch kenne er dessen Anschrift oder Telefonnummer nicht.
Gefragt, warum der WW[2] in Österreich nun um Asyl ansuche, gab er an, dass seine eigene Familie und auch jene der Ehegattin gegen diese Ehe seien. Deswegen sei er nach Österreich gekommen. Der WW[2] wolle hier mit ihr weiter leben.
Gefragt, ob dem WW[2] in der Türkei etwas Konkretes passiert sei, gab er an, dass die Eltern der Ehegattin gegen die Ehe gewesen seien und er sie deshalb nach Österreich geschickt habe. Dann habe sich der WW[2] versteckt und die Familie habe erfahren, dass die Gattin nach Europa geflüchtet sei. Sie wollten dem WW[2] Schaden zufügen und sie seien hinter ihm her gewesen. Nachgefragt sei es der Bruder der Ehegattin gewesen bzw. gab er dann an, es sei die ganze Familie, die hinter ihm her sei. Der WW[2] habe sich nicht an die Polizei gewandt, da diese ja nach ihm suchen würden. Ein Anwalt wäre zur Unterstützung zu teurer gewesen. Passiert sei dem WW[2] seitens der Familie konkret aber nichts.
Im Falle einer Rückkehr müsste der WW[2] in Haft, da der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass der WW[2] statt 15 Jahre nur 8 Jahre Haft bekomme. Ein Teil des Namens vom Rechtsanwalt sei XXXX, er wisse aber nichts Näheres und auch nicht mehr wo dieser sei.Im Falle einer Rückkehr müsste der WW[2] in Haft, da der Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass der WW[2] statt 15 Jahre nur 8 Jahre Haft bekomme. Ein Teil des Namens vom Rechtsanwalt sei römisch 40 , er wisse aber nichts Näheres und auch nicht mehr wo dieser sei.
9. Der Asylantrag des WW[2] wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).9. Der Asylantrag des WW[2] wurde vom BAA mit Bescheid vom 11.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA erachtete im Wesentlichen das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen als nicht glaubhaft.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
10. Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird die rechtliche Beurteilung moniert und die Länderdokumentation als unzureichend bezeichnet.
11. Am 21.11.2011 langte für die im XXXX 2011 in Österreich geborene WW[3] ein schriftlicher "Antrag auf internationalen Schutz gem. § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG" beim BAA ein. Es wurde beantragt dem Kind im Rahmen des Familienverfahrens zumindest denselben Schutz wie dem Vater (WW[2]) zu gewähren, dessen Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel wurden dem Antrag beigelegt.11. Am 21.11.2011 langte für die im römisch 40 2011 in Österreich geborene WW[3] ein schriftlicher "Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG" beim BAA ein. Es wurde beantragt dem Kind im Rahmen des Familienverfahrens zumindest denselben Schutz wie dem Vater (WW[2]) zu gewähren, dessen Asylverfahren noch anhängig sei. Eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel wurden dem Antrag beigelegt.
12. Der Asylantrag der WW[3] wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III).12. Der Asylantrag der WW[3] wurde vom BAA mit Bescheid vom 22.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA stellte fest, dass für das minderjährige Kind keine eigenen Gründe dargelegt worden seien. Eine Gefährdung über das eigene Vorbringen des gesetzlichen Vertreters (WW[2]) hinaus könne nicht festgestellt werden. Zentrale Entscheidungsgrundlage sei daher das Vorbringen seiner Eltern und sei das Ergebnis dieser Entscheidungsfindung aus deren Verfahren zu übernehmen. Keinem seiner Familienangehörigen sei der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, weshalb ein solcher Status nicht habe auf die WW[3] übergehen können.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
13. Gegen diese Entscheidung wurde gleichfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird moniert, insbesondere sei eine Ausweisung unverhältnismäßig.
14. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 34 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde auch ausgeführt, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz beizumessen ist.14. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 34 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde auch ausgeführt, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz beizumessen ist.
15. Diese Erkenntnisse wurden den Wiederaufnahmewerbern jeweils am 12.01.2012 zugestellt und sind seither in Rechtskraft erwachsen.
16. Die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergangenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 27.06.2012, U 982 - 984/12-3, abgelehnt.
17. Mit am 10.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.17. Mit am 10.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.
Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW[2] zwei Originaldokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass laut Akte der XXXX aufgrund diverser Sachverhalte seitens der Polizei und Gendarmerie nach dem WW[2] steckbrieflich gesucht werde. Zudem sei über den WW[2] in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Terrororganisation, Propagandatätigkeit uä. erlassen worden.Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW[2] zwei Originaldokumente zugekommen seien, denen zu entnehmen sei, dass laut Akte der römisch 40 aufgrund diverser Sachverhalte seitens der Polizei und Gendarmerie nach dem WW[2] steckbrieflich gesucht werde. Zudem sei über den WW[2] in seiner Abwesenheit ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterstützung einer separatistischen Terrororganisation, Propagandatätigkeit uä. erlassen worden.
Über die entsprechenden Dokumente habe der WW[2] während des anhängigen Asylverfahrens nicht verfügt und seien diese ohne sein Verschulden nicht zur Vorlage gebracht worden.
Aufgrund der in der Türkei evidenten Sippenhaftung sei auch aufgrund der nunmehr dokumentierten Verfolgung des WW[2] das Leben der WW[1] und der mj. WW[3] in der Türkei auf das Gröbste gefährdet.
Sohin wird der Antrag gestellt, gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen; in eventu, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, gegenständlichen Antrag als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten.
18. Mit Schreiben vom 04.12.2012 brachten die Wiederaufnahmewerber eine Bestätigung des Vereins XXXX betreffend der Absolvierung eines Deutschkurses im Zeitraum vom 12.04. bis 05.07.2012 hinsichtlich der WW[1] in Vorlage.18. Mit Schreiben vom 04.12.2012 brachten die Wiederaufnahmewerber eine Bestätigung des Vereins römisch 40 betreffend der Absolvierung eines Deutschkurses im Zeitraum vom 12.04. bis 05.07.2012 hinsichtlich der WW[1] in Vorlage.
19. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die vorsitzende Richterin ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in der Türkei zwecks Überprüfung der nunmehrigen Angaben des WW[2] sowie der vorgelegten Dokumente und wurde dieses mit Schriftsatz vom 18.02.2013 von dieser dahingehend beantwortet, dass der Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht habe, dass hinsichtlich des WW[2] keine Akten vorliegen würden. Unter den angegebenen Nummern fänden sich andere Personen und Straftaten. Fernern hätten sich in XXXX im erwähnten Zeitabschnitt drei Strafkammern befunden. Die Akten seien aber so beschrieben, als würde es derzeit nur eine Strafkammer geben. Im selben Schreiben fehle auch die türkische Personenidentitätsnummer. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Die vom WW[2] eingereichten Dokumente seien somit gefälscht/ unecht.19. Mit Schriftsatz vom 11.12.2012 stellte die vorsitzende Richterin ein Erhebungsersuchen an die Österreichische Botschaft in der Türkei zwecks Überprüfung der nunmehrigen Angaben des WW[2] sowie der vorgelegten Dokumente und wurde dieses mit Schriftsatz vom 18.02.2013 von dieser dahingehend beantwortet, dass der Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht habe, dass hinsichtlich des WW[2] keine Akten vorliegen würden. Unter den angegebenen Nummern fänden sich andere Personen und Straftaten. Fernern hätten sich in römisch 40 im erwähnten Zeitabschnitt drei Strafkammern befunden. Die Akten seien aber so beschrieben, als würde es derzeit nur eine Strafkammer geben. Im selben Schreiben fehle auch die türkische Personenidentitätsnummer. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Die vom WW[2] eingereichten Dokumente seien somit gefälscht/ unecht.
20. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 45 Abs. 3 AVG Beweis erhoben, den Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ermittlungsergebnisses eingeräumt.20. Mit Schreiben vom 28.02.2013 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Beweis erhoben, den Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Ermittlungsergebnisses eingeräumt.
Darüber hinaus wurden die Wiederaufnahmewerber aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, zu welchem Zeitpunkt sie die vorgelegten Bescheinigungsmittel erhalten haben.
21. Laut Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX werde der WW[2] beschuldigt, am 21.01.2013 beim Referat für "Führerscheinwesen" der Bezirkshauptmannschaft XXXX, gegenüber FOI XXXX, die Umschreibung seines gefälschten türkischen Führerscheins beantragt zu haben, um sich so die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins zu erschleichen.21. Laut Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 werde der WW[2] beschuldigt, am 21.01.2013 beim Referat für "Führerscheinwesen" der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , gegenüber FOI römisch 40 , die Umschreibung seines gefälschten türkischen Führerscheins beantragt zu haben, um sich so die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins zu erschleichen.
22. Entsprechend dem Antrag auf Fristerstreckung vom 19.03.2013 wurde dem gewillkürten Vertreter der Wiederaufnahmewerber eine Verlängerung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 02.04.2013 gewährt.
23. Im Zuge einer Sachverhaltsdarstellung durch den Asylgerichtshof wurde der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin XXXX und deren Kinder im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX vor dem Asylgerichtshof vorbrachten, dass diese von der WW[1] nach Österreich gegen Entgelt geschleppt worden seien. Weiters seien ihnen von dieser Person ihre türkischen Reisepässe abgenommen und ein Laptop gestohlen worden und seien sie von ihr unter Druck gesetzt worden.23. Im Zuge einer Sachverhaltsdarstellung durch den Asylgerichtshof wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 und deren Kinder im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 vor dem Asylgerichtshof vorbrachten, dass diese von der WW[1] nach Österreich gegen Entgelt geschleppt worden seien. Weiters seien ihnen von dieser Person ihre türkischen Reisepässe abgenommen und ein Laptop gestohlen worden und seien sie von ihr unter Druck gesetzt worden.
24. Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme der Wiederaufnahmewerber ein. Hierin wird ausgeführt, dass dem WW[2] die vorgelegten Urkunden seitens seines Bruders XXXX am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung ausgehändigt worden seien. Dieser habe die Dokumente über deren in der Türkei aufhältige Mutter erhalten und von sich aus die entsprechende Übersetzung in Auftrag gegeben. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme stelle sich sohin innerhalb offener Frist dar.24. Am 02.04.2013 langte eine Stellungnahme der Wiederaufnahmewerber ein. Hierin wird ausgeführt, dass dem WW[2] die vorgelegten Urkunden seitens seines Bruders römisch 40 am 12.09.2012 im Original samt deutscher Übersetzung ausgehändigt worden seien. Dieser habe die Dokumente über deren in der Türkei aufhältige Mutter erhalten und von sich aus die entsprechende Übersetzung in Auftrag gegeben. Gegenständlicher Antrag auf Wiederaufnahme stelle sich sohin innerhalb offener Frist dar.
Es entspreche keinesfalls den Tatsachen, dass die von Seiten der Wiederaufnahmewerber vorgelegten Urkunden Fälschungen darstellen würden. Wie bereits dem vormalig rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zu entnehmen sei, werde nach dem WW[2] weiterhin in der Türkei gefahndet und sei dem Haftbefehl auch derartiges zu entnehmen.
Die Wiederaufnahmewerber würden umgehend über einen türkischen Anwalt versuchen, notwendige bezughabende Informationen aus der Türkei zu erhalten, die den Inhalt des Schreibens der AnwaltsXXXX vom 18.02.2013 entkräften.
Insoweit wird beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die WW[1] und den WW[2] einzuvernehmen und wird der Antrag vollinhaltlich aufrecht erhalten, der Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben.
Von Seiten des Bundesasylamtes wurde keine Stellungnahme abgegeben.
25. Die Wiederaufnahmeanträge wurden in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. 420.066-2/2012-10E, 422.298-2/2012-19E und 423.065-2/2012-10E, gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG abgewiesen. Begründet wurde im wesentlichen ausgeführt, dass den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei.25. Die Wiederaufnahmeanträge wurden in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. 420.066-2/2012-10E, 422.298-2/2012-19E und 423.065-2/2012-10E, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründet wurde im wesentlichen ausgeführt, dass den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen sei.
26. Mit am 18.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber abermals - die nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.26. Mit am 18.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz stellten die Wiederaufnahmewerber abermals - die nunmehr verfahrensgegenständlichen - Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG.
Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW[2] am 29.05.2013 von der Türkei eine Haftanordnung des XXXX Schwurgerichtes für Strafsachen XXXX übermittelt worden sei. Der Haftanordnung sei zu entnehmen, dass der WW[2] im Falle seiner Aufgreifung an die nächste Strafabteilung des Gerichtes in XXXX gebracht und ein Haftbefehl ausgestellt werden würde, um ein baldiges Erscheinen des WW[2] bei Gericht zu sichern.Darin wird ausgeführt, dass zwischenzeitig dem WW[2] am 29.05.2013 von der Türkei eine Haftanordnung des römisch 40 Schwurgerichtes für Strafsachen römisch 40 übermittelt worden sei. Der Haftanordnung sei zu entnehmen, dass der WW[2] im Falle seiner Aufgreifung an die nächste Strafabteilung des Gerichtes in römisch 40 gebracht und ein Haftbefehl ausgestellt werden würde, um ein baldiges Erscheinen des WW[2] bei Gericht zu sichern.
Über das entsprechende Dokument habe der WW[2] während des anhängigen Asylverfahrens nicht verfügt und seien diese ohne sein Verschulden nicht zur Vorlage gebracht worden.
Aufgrund der in der Türkei evidenten Sippenhaftung sei auch aufgrund der nunmehr dokumentierten Verfolgung des WW[2] das Leben der WW[1] und der mj. WW[3] in der Türkei auf das Gröbste gefährdet.
Sohin wird der Antrag gestellt, gegenständliche Asylverfahren wieder aufzunehmen; in eventu, sollte dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben werden, gegenständlichen Antrag als neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu werten.
27. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs 4 leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg cit steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 12.06.2013, welcher am 13.06.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des § 69 Abs 2 AVG rechtzeitig ist.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 12.06.2013, welcher am 13.06.2013 beim Bundesasylamt eingelangt ist, im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitig ist.
Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers[2] habe dieser am 29.05.2013 von der Türkei eine Haftanordnung des XXXX Schwurgerichtes für Strafsachen XXXX übermittelt bekommen. Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 13.06.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des § 69 Abs 2 AVG gestellt wurde.Laut Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers[2] habe dieser am 29.05.2013 von der Türkei eine Haftanordnung des römisch 40 Schwurgerichtes für Strafsachen römisch 40 übermittelt bekommen. Nachdem die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der Frist ergibt, lediglich glaubhaft zu machen sind (also das Beweismaß herabgesetzt ist) und nicht festgestellt werden kann, dass der Wiederaufnahmewerber früher von diesen Dokumenten erfahren hat, ist - zumindest im Zweifel - davon auszugehen, dass der am 13.06.2012 beim Bundesasylamt eingelangte Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig binnen der zweiwöchigen subjektiven Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG gestellt wurde.
2.3. Die Haftanordnung des XXXX Schwurgerichtes für Strafsachen XXXX stammt allerdings vom XXXX2012.2.3. Die Haftanordnung des römisch 40 Schwurgerichtes für Strafsachen römisch 40 stammt allerdings vom XXXX2012.
Darin zeigt sich jedoch, dass es sich bei diesem Dokument um keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG handelt.Darin zeigt sich jedoch, dass es sich bei diesem Dokument um keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt.
Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").Wie bereits oben ausgeführt, können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").
Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, 12.01.2012 am 12.01.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neue Beweismittel vorgelegte Haftbefehl stammt jedoch vom XXXX2012 und ist sohin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandene Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 35 mwN).Die Verfahren der Wiederaufnahmewerber wurden mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. 420.066-1/2011-3E, 422.298-1/2011-4E und 423.065-1/2011-3E, 12.01.2012 am 12.01.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Der nunmehr als neue Beweismittel vorgelegte Haftbefehl stammt jedoch vom XXXX2012 und ist sohin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens neu entstandene Beweismittel ("nova causa superveniens"). Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 35 mwN).
Bereits aus diesem Grund kann es sich bei diesem Haftbefehl nicht um einen tauglichen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens handeln.
2.4. Zur Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmewerber offenbar nicht davor zurückschrecken, stets neue Anträge, welche auf falschen Tatschen basieren, zu stellen. Im vormaligen Wiederaufnahmeverfahren stellte sich nämlich heraus, dass es sich bei den in Vorlage gebrachten Dokumenten aus der Türkei um keine echten Dokumente handelte und wird diesbzgl. auf die Ausführungen im rechtskräftig abgeschlossen Verfahren verwiesen, welche hier auszugsweise dargestellt werden:
....." die Ergebnisse des Erhebungsersuchens vom 18.02.2013 (OZ 12 im Akt des WW[2]) sprechen allerdings eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente. So konnte durch den Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht werden, dass sich unter der angegebenen Bereitschaftsnummer und dem angegebenen Aktenzeichen andere Personen und Straftaten finden. Ferner hätten sich in XXXX im erwähnten Zeitabschnitt drei Strafkammern befunden. Eines der Dokumente wird aber so benannt, als würde es derzeit nur eine Strafkammer geben. Im selben Schreiben fehlt auch die türkische Personenidentitätsnummer des WW[2]. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Diese Umstände sprechen daher ebenfalls allesamt gegen die Echtheit der Haftbefehle und wurden diese Argumente von den Wiederaufnahmewerbern auch in der Stellungnahme nicht substantiiert entkräftet."....." die Ergebnisse des Erhebungsersuchens vom 18.02.2013 (OZ 12 im Akt des WW[2]) sprechen allerdings eindeutig gegen die Echtheit der vorgelegten Dokumente. So konnte durch den Vertrauensanwalt bei den Gerichten (vor Ort) in Erfahrung gebracht werden, dass sich unter der angegebenen Bereitschaftsnummer und dem angegebenen Aktenzeichen andere Personen und Straftaten finden. Ferner hätten sich in römisch 40 im erwähnten Zeitabschnitt drei Strafkammern befunden. Eines der Dokumente wird aber so benannt, als würde es derzeit nur eine Strafkammer geben. Im selben Schreiben fehlt auch die türkische Personenidentitätsnummer des WW[2]. Im Übrigen könne die Staatsanwaltschaft keine Haftanordnung schreiben und wäre jedenfalls in einem derartigen Schriftsatz klar erkennbar, an wen eine solche schriftliche Anweisung gehen sollte. Diese Umstände sprechen daher ebenfalls allesamt gegen die Echtheit der Haftbefehle und wurden diese Argumente von den Wiederaufnahmewerbern auch in der Stellungnahme nicht substantiiert entkräftet."
Der Umstand, dass die Wiederaufnahmewerber bereits im bisherigen Verfahren gefälschte Dokumente in Vorlage gebracht haben, in Verbindung mit ihren sonstigen widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren, spricht daher ebenfalls gegen die Echtheit des Haftbefehls und wurden diese Argumente von den Wiederaufnahmewerbern auch nicht substantiiert entkräftet.
Aufgrund der soeben aufgezeigten Ungereimtheiten kann die in den bisherigen Verfahren vorgenommenen Beweiswürdigungen, auf die verwiesen wird und wonach das Vorbringen der nunmehrigen Wiederaufnahmewerber unglaubwürdig sei und sich auch die bisher vorgelegten Dokumente als unecht herausgestellt haben, nicht widerlegt werden. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behandlung einer gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem mit Beschluss vom 27.06.2012, U 982 - 984/12-3, ebenfalls bereits abgelehnt wurde.
Somit hätte das nunmehr vorgelegte Beweismittel, wenn es schon in den wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wäre, zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und somit jeweils zu keiner im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt.
2.5. Sohin war der Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 12.01.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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Bescheinigungsmittel, Beweise, gefälschtes Beweismittel, Sippenhaftung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
20.08.2013