TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/29 D14 435749-1/2013

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Veröffentlicht am 29.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 435749-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde von XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin wurde am 06.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab sie an, dass die Entscheidung zur Ausreise ihr Ehemann getroffen habe. Ihr Vater habe sie und die Kinder an einen näher genannten Ort im Herkunftsstaat gebracht, von wo sie ausgereist seien. Die Ausreise sei mittels PKW erfolgt. Sie wisse nicht, ob die Ausreise legal oder illegal erfolgt. sei. Ihre und die Eltern ihres Ehemannes hätten die Entscheidung zur Ausreise getroffen. Sie habe im Wesentlichen keine Wahrnehmungen zur Ausreise gemacht. Sie habe keine Grenzkontrollen bemerkt.

Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Ehemannes verlassen zu haben. Sie wolle mit den Kindern bei ihm sein. Sie habe keinen eigenen Fluchtgrund.

Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat glaube sie nicht, dass ihr etwas Schlimmes passieren würde. Sie mache sich Sorgen um ihren Ehemann. Sie seien auch einige Male von den Behörden aufgesucht worden und sei die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt ihres Ehemannes gefragt worden.

Am 19.03.2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte sie, Kopfschmerzen und rote Augen zu haben. Sie habe Stress und psychische Probleme. Sie habe einen Termin beim Arzt in Aussicht. Dahingehend legte die Beschwerdeführerin eine Terminkarte eines Arztes sowie eine Visitenkarte einer Psychotherapeutin vor.

Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat bei einem Neurologen gewesen, von dem sie näher beschriebene Medikamente zur Beruhigung und gegen Übelkeit erhalten habe. Diese Medikamente habe sie bis zur Ausreise genommen. Diese hätten ihr auch geholfen.

Zurzeit nehme sie namentlich nicht bekannte Medikamente ua. wegen ihrer Schilddrüsenprobleme. Dahingehend sei sie bereits im Herkunftsstaat in Behandlung gestanden. Bislang sei sie nur beim Hausarzt gewesen. Sie könne keine medizinischen Unterlagen vorlegen.

Im Herkunftsstaat - bei ihrem Vater - würden sich ihre Geburtsurkunde und ihr Inlandspass befinden.

Die Beschwerdeführerin sei im Haus ihrer Eltern aufgewachsen. Sie habe 3 Brüder und 3 Schwestern, wobei ihre Brüder nach wie vor bei den Eltern leben würden. Ihre Familie habe im Herkunftsstaat finanziell normal gelebt. Nach der Heirat sei sie bei ihrem Ehemann bei dessen Eltern eingezogen. Ihr Ehemann habe auf Baustellen und als Taxifahrer gearbeitet. Sie hätten finanziell normal gelebt. Die Beschwerdeführerin sei keiner Beschäftigung nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin stehe in telefonischem Kontakt zu ihren Eltern.

Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin keinerlei Verfolgung zu gewärtigen gehabt. Sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet. Einmal seien in der Nacht maskierte Männer gekommen.

Abgesehen davon habe sie nichts zu ihrem Fluchtgrund zu sagen. Sie wiederholte, dass sie nur aufgrund der Probleme ihres Ehemannes den Herkunftsstaat verlassen habe. Sie habe keine eigenen Probleme.

Von den Problemen sei ihr von ihrem Ehemann nicht genau erzählt worden. Er sei während einer Taxifahrt festgenommen, geschlagen, misshandelt und in der Folge wieder freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht zuhause gewesen, als ihr Ehemann festgenommen worden sei. Ihr Ehemann sei manchmal außerhalb von Dagestan gefahren. Sie habe sich deshalb nichts dabei gedacht, dass sein Handy ausgeschalten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter gewesen, als sie einen Anruf von ihrer Schwiegermutter erhalten habe. Diese habe gemeint, dass etwas passiert sei und die Beschwerdeführerin nachhause kommen solle. Sie wisse, dass das ganze Dorf ihren Ehemann freigekauft habe. Ihr Ehemann sei am Abend nachhause gebracht worden. Am nächsten Tag in der Früh sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei er ca. eine Woche geblieben. Im Anschluss habe sich ihr Ehemann bei einem Freund versteckt. Er sei von besagtem Freund noch im Krankenhaus informiert worden, dass er sich verstecken solle. 2 bis 3 Tage nachdem er das Krankenhaus verlassen habe, hätten maskierte Leute nachts das gesamte Haus durchsucht. Die Kinder hätten geweint. Die Beschwerdeführerin habe den Leuten gesagt, dass ihr Ehemann keine Schuld habe. Außerdem habe sie gefragt, warum sie nach ihrem Ehemann suchen würden. Einer der Verfolger habe sie mit der Hand im Bereich des linken Auges geschlagen. Sie habe dann Angst gehabt, dort weiterzuleben. Sie sei deshalb mit ihren Kindern zu ihrer Mutter gezogen. Sie sei dann ca. 1,5 Monate mit ihren Kindern bei ihren Eltern gewesen und in der Folge ausgereist. Ihr Ehemann habe sich in dieser Zeit bei seinem Freund versteckt gehalten.

Abgesehen von dem einen Schlag ins Gesicht, sei sie nie geschlagen, persönlich bedroht, angegriffen oder verletzt worden.

Ihr Ehemann habe infolge seiner Anhaltung eine Gehirnerschütterung sowie blaue Flecken auf den Händen und am Körper gehabt. Er sei ins Zentralkrankenhaus am Heimatort auf die neurologische Abteilung gebracht worden.

Bei der Hausdurchsuchung sei nach Waffen gesucht, jedoch nichts gefunden worden.

Die Beschwerdeführerin sei bei der Hausdurchsuchung nicht zuhause gewesen. Der Beschwerdeführerin sei von der Schwiegermutter davon erzählt worden.

Sie wisse auch nicht, wann die Hausdurchsuchung konkret gewesen sei.

Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sehr wohl zuhause gewesen sei, als die maskierten Männer gekommen seien, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen. Beim zweiten Mal - als das Haus durchsucht worden sei - sei sie jedoch nicht zuhause, sondern bereits in Österreich gewesen.

An den Tag, an welchem die maskierten Männer zu ihr gekommen seien, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie wisse auch nicht, bei wem es sich bei den maskierten und uniformierten Männern gehandelt habe.

Nach ihrem Umzug zu ihren Eltern bis zur Ausreise sei der Hof ihrer Schwiegereltern durchsucht worden. Nach der Ausreise sei - wie erwähnt - das Haus durchsucht worden. Dies sei alles.

Ihre Kinder seien niemals bedroht, angegriffen oder verletzt worden.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin, im Zuge der Suche nach ihrem Ehemann auch angegriffen zu werden.

Ihr Sohn sei zuhause in Ordnung gewesen. In Österreich habe er 2 Mal operiert werden müssen. Sie vermute, dass es mit dem nächtlichen Besuch der maskierten Männer zu tun habe, als er Angst bekommen habe.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und ihr zu diesen eine schriftliche Stellungnahmefrist eingeräumt, wobei sie letztlich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.

In der Folge tätigte die Beschwerdeführerin Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet stehe sie lediglich mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern in Kontakt.

Zu ihren minderjährigen Kindern befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern für diese dieselben Gründe gelten würden wie für die Beschwerdeführerin.

Ihre beiden Töchter seien gesund. Ihr Sohn habe Herzprobleme und sei taub. Ihr Sohn nehme keine Medikamente, stehe aber in ärztlicher Behandlung. Er werde wegen seiner Herzprobleme im Mai operiert. Weiters stehe eine Entscheidung an, wann seine Ohren operiert werden würden.

Im Herkunftsstaat sei ihr Sohn wegen der Ohrenprobleme bereits in ärztlicher Behandlung gestanden. Er sei bei Logopäden in Dagestan gewesen. Alle 6 Monate habe ihr Sohn ins Krankenhaus müssen, wo er Injektionen bekommen habe. Auch habe er damals ein Hörgerät erhalten. Wegen seinen Herzproblemen sei ihr Sohn in MOSKAU 2 Mal operiert worden. Auch habe er deshalb Medikamente genommen und sei in ärztlicher Behandlung gestanden.

Ihr Sohn höre überhaupt nichts. Er spreche auch nicht und sie würden sich in einer eigenen Zeichensprache verständigen. Die Gebärdensprache habe er nicht gelernt.

Die Beschwerdeführerin legte einen Befundbericht eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 26.03.2013 vor, wonach sie an einer Dysthymie mit dissoziativen Symptomen leide.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.077-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zu Grund. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung geltend gemacht habe, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes berufen habe, die jedoch als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen ihres Ehemannes aufgrund seiner nicht plausiblen und pauschalen Angaben als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen sei. Daraus resultiere auch die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach sie im Rahmen der Suche durch die Behörden nach ihrem Ehemann geschlagen worden sei.

Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Abschiebung im Lichte der Judikatur des EGMR nicht entgegen und es hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.

In der Beschwerde finden sich Ausführungen zum Fluchtvorbringen des Ehemannes, wobei eingangs darauf verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann entgegen den Ausführungen der belangten Behörde verheiratet seien.

Die belangte Behörde habe schließlich festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Sohn im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Sohn benötige weiterhin ärztliche Behandlung und eine weitere Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK treffen lasse.Die belangte Behörde habe schließlich festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Sohn im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Sohn benötige weiterhin ärztliche Behandlung und eine weitere Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK treffen lasse.

Im Fall des Sohnes sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt worden.

Schließlich wurde auf Grundlage der im Bescheid zitierten Länderinformationen ausgeführt, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan eine Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dorthin Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde.Schließlich wurde auf Grundlage der im Bescheid zitierten Länderinformationen ausgeführt, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan eine Abschiebung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie dorthin Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 12 12.077-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013, die vorgelegten Unterlagen und die Beschwerde vom 04.06.2013 sowie Einsicht in die Verwaltungsakten des Ehemannes und der minderjährigen Kinder, Zlen. 12 12.076-BAI, 12 12.078-BAI, 12 12.079-BAI und 12 12.080-BAI.

I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen.

Im Bundesgebiet halten sich ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435748-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) auf.

Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihrem Ehemann vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Dagestan - auf die sich die Beschwerdeführerin mangels eigener Fluchtgründe vollinhaltlich bezogen hat - werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 15 bis 34 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 15 bis 34 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil II noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Beschwerdeführerin ist Mutter des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil römisch zwei noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.

Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Vielmehr erklärte sie im Verfahren mehrmals, im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihre Ausreise begründete sie einzig damit, dass sie ihrem Ehemann gefolgt sei, um mit diesem weiterhin zusammen zu leben. Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat wurde im ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 435748-1/2013/3E, abschließend abgehandelt und als unglaubwürdig bewertet. Dementsprechend ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis betreffend ihren Ehemann zu verweisen:

"Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen ausschließlich mit der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen befassen. Auch die Situation im Herkunftsstaat wird lediglich in diesem Ausmaß beleuchtet.

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben konnte.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Er sei im Herkunftsstaat in Verdacht geraten, Widerstandskämpfer zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er sei in Dagestan als Taxifahrer beschäftigt gewesen und im Juli 2012 im Zuge einer Taxifahrt festgenommen worden. Er habe 3 Männer gefahren, bei denen es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Einer der 3 Männer sei beim Versuch zu flüchten erschossen worden, die beiden weiteren Männer und der Beschwerdeführer seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei 3 Tage lang festgehalten, verhört und gefoltert worden. Er habe jedoch freigekauft werden können. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage gegen ihn seitens der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.

Der erkennende Senat merkt vorerst an, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlicher Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vom 19.03.2013 - wie auch jenes der Erstbefragung vom 06.09.2012 -nach Rückübersetzung vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Vollkommen zu Recht kam das Bundesasylamt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist.

Dem Fluchtvorbringen mangelt es insbesondere an jeglicher Plausibilität. Neben zahlreichen Ungereimtheiten hat sich das Vorliegen eines konstruierten Vorbringens insbesondere aufgrund der übermittelten, offensichtlich gefälschten Unterlagen bestätigt.

Sein Fluchtvorbringen rund um eine Festnahme im Zuge einer Taxifahrt ist in keiner Weise plausibel.

Er habe in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollziehbar erklären können, warum er verdächtigt worden sei, ein Freiheitskämpfer zu sein bzw. mit diesen zusammen zu arbeiten.

So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die staatlichen Behörden gewusst hätten, dass es sich bei den Fahrgästen des Beschwerdeführers um Widerstandskämpfer gehandelt habe (AS 99). Zumal es sich bei den Verfolgern des Beschwerdeführers um eine Antiterroreinheit gehandelt haben soll, hat die belangte Behörde völlig zu Recht eingewandt, dass deren Mitarbeitern wohl bewusst sein hätte müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Widerstandskämpfer handelt. Der Beschwerdeführer hat die Festnahme derart geschildert, dass es sich dabei um eine gezielte Aktion gehandelt haben soll. Er schilderte weiters, dass er von der Taxizentrale angerufen worden sei und von dieser den Auftrag erhalten habe, die 3 besagten Männer zu befördern. Den eingreifenden staatlichen Behörden musste demnach bewusst gewesen sein, dass es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen unbeteiligten Taxilenker gehandelt hat. Der Beschwerdeführer will während seiner Anhaltung auch nie eingestanden haben, dass er Widerstandskämpfer sei. Auch habe er seinen Verfolgern erklärt, nichts mit den von ihm beförderten Männern zu tun zu haben. Auch will er im Zuge seiner Verhöre erklärt haben, dass er als Taxifahrer tätig gewesen sei und seine Verfolger auch die Taxizentrale anrufen könnten, um seine Angaben zu bestätigen. (AS 99) Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass man ihm nicht geglaubt habe, erscheint dies unter dieser einfach zu überprüfenden Tatsache nicht nachvollziehbar. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der belangten Behörde die Arbeitsweise der dagestanischen Behörden nicht bekannt sei, zielt in diesem Zusammenhang ins Leere, ist doch davon auszugehen, dass sich eine Antiterroreinheit den Kampf gegen den Terror verschreibt.

Auch seine Ausführungen, wonach die beiden Widerstandskämpfer den Beschwerdeführer belastet hätten, erscheinen in diesem Zusammenhang wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang, dass Personen unter Folter alles erzählen würden, was man von ihnen hören wolle. Dieses Argument führte der Beschwerdeführer selbst ad absurdum, als er erklärte, dass er trotz Folter stets bei der Wahrheit geblieben sei. Es ist wohl davon auszugehen, dass Widerstandskämpfer umso standhafter sind und allein aufgrund ihrer Überzeugung niemanden an die Behörden verraten würden.

Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass auch die behauptete Freilassung nach drei Tagen gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Wären die staatlichen Behörden davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, hätte er wohl nicht freigekauft werden können.

Die in der Beschwerde zitierten Länderinformationen betreffend ein willkürliches Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat können aus den dargelegten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts beitragen.

Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen, getrennt von den beiden Männern in eine Zelle gebracht worden zu sein. Er sei dort drei Tage lang allein festgehalten worden. Die belangte Behörde hat vollkommen zu Recht dargelegt, dass es vollkommen lebensfremd ist, dass am dritten Tag für wenige Stunden ein anderer Tschetschene in die Zelle des Beschwerdeführers gesperrt worden sein soll. Dieser Mann soll in der Folge freigelassen worden sein und soll noch am selben Tag die Familie des Beschwerdeführers vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers informiert haben, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers die Freilassung des Beschwerdeführers unter Lösegeldzahlung erwirkt habe.

Zumal der Beschwerdeführer unter Verdacht gestanden sein will, Widerstandskämpfer zu sein und offensichtlich bewusst in Einzelhaft gewesen sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb zu ihm für 2 bis 3 Stunden ein Mann gesperrt werden hätte sollen, der unmittelbar vor seiner Freilassung gestanden sein soll. Hätte gegen den Beschwerdeführer tatsächlich der Verdacht bestanden, Widerstandskämpfer zu sein, wäre von seinen Verfolgern wohl alles vermieden worden, was ihm die Kommunikation nach draußen ermöglicht hätte. Vor allem hätten die staatlichen Behörden wohl nicht riskiert, ihn mit einer Person zusammenzusperren, die kurz darauf freigelassen wird und Informationen und Nachrichten - insbesondere zu seinem Aufenthalt - weitergeben kann.

Das Vorbringen rund um die Freilassung des Beschwerdeführers stellt sich demnach - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - utopisch dar.

Schließlich war auch das Vorbringen rum um den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers nicht plausibel. Der Beschwerdeführer will nach seiner Freilassung für eine Woche im Krankenhaus gewesen sein. Hiezu erklärte er in seiner freien Erzählung, dass er eine Woche lang im Krankenhaus gewesen sei. Obwohl er länger bleiben hätte sollen, habe er das Krankenhaus verlassen und sei zu seinem Freund gezogen. (AS 98) Wenig später erklärte der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung, dass er nach seiner Freilassung am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Im Krankenhaus habe er abgesehen von ein paar Injektionen keine weitere Behandlung erhalten. Auf Nachfrage, weshalb er dann eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, meinte er, dass die Ärzte mehr Geld erhalten würden, wenn man länger bleiben würde. (AS 99) Dieses Vorbringen wiederholte er auch im Zuge der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen Ausführungen demnach offensichtlich überhaupt keiner längerfristigen stationären medizinischen Behandlung bedurft. Zumal er infolge seiner Festnahme samt Anhaltung dermaßen große Angst gehabt haben will, dass er als einzigen Ausweg die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich eine Woche ins Krankenhaus begeben haben soll und sich nicht sofort nach seiner Freilassung versteckt hat.

Der Beschwerdeführer schilderte recht oberflächlich von der einsetzenden Suche nach ihm nach dem Verlassen des Krankenhauses. Hiezu erklärte er, dass 2 Tage nach dem Verlassen des Krankenhauses Mitarbeiter von OMON zu seinem Elternhaus gekommen seien und ihn dort gesucht hätten. Auch nachdem der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, seien Mitarbeiter von OMON noch ein paar Mal zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gesucht. (AS 98 bis 99) Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte vollkommen vage von der Suche nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, wobei diese lediglich beim ersten Vorfall anwesend gewesen sei. (AS 130-131 im Akt der Ehefrau Zl. 12 12.077-BAI)

Der Beschwerdeführer will im Juli 2012 festgenommen worden sein. Er soll verdächtigt worden sein, Widerstandskämpfer zu sein und Waffen versteckt zu haben. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden und habe unterschreiben müssen, seinen Heimatort nicht zu verlassen. (AS 99)

Führt man sich dieses Vorbringen vor Augen, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass nach dem Beschwerdeführer nicht bereits im Juli 2012, nachdem er verschwunden ist, intensiv gesucht wurde. Stattdessen schilderte er von vollkommen unbestimmten Nachfragen bei seinen Eltern durch OMON-Mitarbeiter.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 in das Bundesgebiet ein und legte erst im Zuge seiner Einvernahme im März 2013 Unterlagen vor, wonach er offiziell als Verdächtiger geführt werde und er eine Vorladung zu einem Untersuchungsrichter erhalten habe. Die Vorladung zur Einvernahme für den XXXX wurde am XXXX ausgestellt. Die Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers soll laut vorgelegtem Protokoll am XXXX stattgefunden haben.Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 in das Bundesgebiet ein und legte erst im Zuge seiner Einvernahme im März 2013 Unterlagen vor, wonach er offiziell als Verdächtiger geführt werde und er eine Vorladung zu einem Untersuchungsrichter erhalten habe. Die Vorladung zur Einvernahme für den römisch 40 wurde am römisch 40 ausgestellt. Die Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers soll laut vorgelegtem Protokoll am römisch 40 stattgefunden haben.

Weshalb der Beschwerdeführer bei einer Suche seit Juli 2012 erst im Dezember 2012 geladen worden sein soll bzw. erst im Dezember 2012 eine offizielle Hausdurchsuchung nach "Schusswaffen, Munition und Sprengstoff" durchgeführt worden sein soll, ist vollkommen lebensfremd. Bei dem dargelegten Verdacht wäre nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers wohl sofort eine entsprechende offizielle Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgt, zumal bei ihm Waffen vermutet worden seien.

Geradezu kontraproduktiv und damit nicht nachvollziehbar erscheint auch das mit den vorgelegten Unterlagen dargelegte Vorgehen der staatlichen Behörden, den Beschwerdeführer für den XXXX als Beschuldigten vorzuladen - ihn also gleichsam vorzuwarnen - und bei ihm Tage später - nämlich am XXXX - die protokollierte Hausdurchsuchung durchzuführen.Geradezu kontraproduktiv und damit nicht nachvollziehbar erscheint auch das mit den vorgelegten Unterlagen dargelegte Vorgehen der staatlichen Behörden, den Beschwerdeführer für den römisch 40 als Beschuldigten vorzuladen - ihn also gleichsam vorzuwarnen - und bei ihm Tage später - nämlich am römisch 40 - die protokollierte Hausdurchsuchung durchzuführen.

Bereits aus diesem Umstand sind ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen aufgekommen.

Diese Zweifel haben sich verstärkt, da der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Unterlagen in der Einvernahme am 19.03.2013 keine konkreten Ausführungen tätigen hat können. So erklärte er, dass er nicht wisse, weshalb er geladen worden sei. Er könne auch nicht angeben, welcher Grund auf der Ladung vermerkt oder angeführt sei.

Auch die Übermittlung der Unterlagen aus dem Herkunftsstaat wurde vom Beschwerdeführer äußerst rudimentär dargelegt. So meinte er vorerst, dass die Unterlagen von seinem Vater geschickt worden seien. Er wisse nicht, von wo aus dieser die Unterlagen geschickt habe. Nach dem Originalkuvert befragt, meinte der Beschwerdeführer schließlich, dass er auch dies nicht wisse. Schließlich erklärte er, dass jemand nachhause geflogen sei und die Unterlagen zum Beschwerdeführer gebracht habe. Er kenne diesen Mann aber nicht. Er befinde sich derzeit nicht in Österreich, wohne aber hier. (AS 95 und 100) Auch in der Beschwerde wurden keine näheren Ausführungen zu dem Mann getätigt, der die Unterlagen nach Österreich gebracht haben soll.

Im Übrigen lässt auch die Form der vorgelegten Ladung auf das Vorliegen einer Fälschung schließen. Es handelt sich um eine abgetrennte A4 Seite. Auf der Ladung findet sich auch kein Briefkopf. Auch beim Protokoll über die Hausdurchsuchung handelt es sich um mehrere ausgedruckte und per Hand ausgefüllte A4 Seiten. Mangels Vergleichsmaterials war die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung der übermittelten Unterlagen nicht zielführend. Von einer solchen konnte aber letztlich deshalb abgesehen werden, als der Inhalt des Protokolls der Hausdurchsuchung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um Fälschungen handelt.

Im Hausdurchsuchungsprotokoll wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sein soll. Dies steht auch vollkommen außer Zweifel, als im Protokoll vermerkt ist, dass die Hausdurchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch bereits seit dem 05.09.2012 im Bundesgebiet auf, weshalb er bei einer Hausdurchsuchung in seinem Haus im Herkunftsstaat am XXXX nicht anwesend gewesen sein konnte. In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, dass er das Protokoll über die Hausdurchsuchung mit bestem Gewissen, im Vertrauen darauf, dass die Verwandten aus der Heimat ihm die richtigen Dokumente zukommen lassen, der belangten Behörde vorgelegt habe. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass der Umstand, dass das Protokoll mit dem falschen Namen versehen worden sei, der Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu verantworten hätten, da diese dabei nicht anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer verkennt bzw. ignoriert demnach selbst in der Beschwerde vollkommen, dass es sich beim Protokoll nur um eine Fälschung handeln kann. Der Beschwerdeführer hat bei Vorlage des Protokolls der Hausdurchsuchung auch insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die staatlichen Behörden ein gefälschtes Hausdurchsuchungsprotokoll angefertigt hätten. Dies wäre im Übrigen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, wurde doch im Protokoll vermerkt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei. Die Anfertigung eines derartigen Protokolls durch eine staatliche Behörde entbehrt wohl jeglicher Logik und ist evidenter maßen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche bzw. gefälschte Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat.Im Hausdurchsuchungsprotokoll wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sein soll. Dies steht auch vollkommen außer Zweifel, als im Protokoll vermerkt ist, dass die Hausdurchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch bereits seit dem 05.09.2012 im Bundesgebiet auf, weshalb er bei einer Hausdurchsuchung in seinem Haus im Herkunftsstaat am römisch 40 nicht anwesend gewesen sein konnte. In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, dass er das Protokoll über die Hausdurchsuchung mit bestem Gewissen, im Vertrauen darauf, dass die Verwandten aus der Heimat ihm die richtigen Dokumente zukommen lassen, der belangten Behörde vorgelegt habe. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass der Umstand, dass das Protokoll mit dem falschen Namen versehen worden sei, der Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu verantworten hätten, da diese dabei nicht anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer verkennt bzw. ignoriert demnach selbst in der Beschwerde vollkommen, dass es sich beim Protokoll nur um eine Fälschung handeln kann. Der Beschwerdeführer hat bei Vorlage des Protokolls der Hausdurchsuchung auch insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die staatlichen Behörden ein gefälschtes Hausdurchsuchungsprotokoll angefertigt hätten. Dies wäre im Übrigen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, wurde doch im Protokoll vermerkt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei. Die Anfertigung eines derartigen Protokolls durch eine staatliche Behörde entbehrt wohl jeglicher Logik und ist evidenter maßen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche bzw. gefälschte Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat.

In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass diese verpflichtet ist, bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Urkundendelikt) den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft zu berichten.

Das Bundesasylamt hat schließlich auch vollkommen richtig zur Vollständigkeit erwähnt, dass der bloße Umstand einer Ladung zur Einvernahme sowie eine erfolgte und protokollierte Hausdurchsuchung - ohne jegliche Funde - keine Verfolgungshandlungen darstellen. Vielmehr stehe es jedem Staat frei, bei Verdacht geeignete Schritte zur Verhinderung oder zur Aufklärung von Straftaten zu setzen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält jedoch ausdrücklich fest, dass im Fall des Beschwerdeführers vollkommen außer Zweifel steht, dass dieser ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet hat.

In Zusammenschau aller dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus asylfremden Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat. Insbesondere konnte er in keiner Weise glaubhaft darlegen, dass er von den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verfolgt worden ist bzw. zum aktuellen Zeitpunkt wird. Für den erkennenden Senat steht vielmehr außer Frage, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen einzig aus dem Grund verlassen hat, um eine bessere medizinische Versorgung für seinen kranken Sohn zu erhalten, woraus jedoch kein Grund für Asyl abzuleiten ist.

Die ausführlichen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Diesen wurde auch in der Beschwerde nichts entgegengehalten, sondern Passagen daraus zitiert.

Aus den angeführten Quellen ergibt sich, dass in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder im Nordkaukasus ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder dagestanischen Behörden zu werden. Derartige zusätzliche Risikofaktoren konnte der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund des Verdachts, ein Widerstandskämpfer zu sein, verfolgt worden ist. Gegen eine Verfolgung aufgrund des Verdachts ein Widerstandskämpfer zu sein, spricht im Übrigen, dass sich sämtliche männliche Angehörige des Beschwerdeführers - insbesondere sein Vater und seine Brüder - unverändert im Herkunftsstaat aufhalten. Es entspricht nämlich dem hg. Amtswissen, dass insbesondere Angehörige von aktiven Widerstandskämpfern durch die staatlichen Behörden gesucht werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen, wo ausgeführt wird, dass in Dagestan jeglicher Kontakt mit Freiheitskämpfern bzw. jegliche Form der Unterstützung von Freiheitskämpfern ausreiche, um verdächtigt zu werden, mit diesen zusammenarbeiten und deshalb behördlich verfolgt zu werden. Das unbehelligte Leben seiner Angehörigen im Herkunftsstaat stellt demnach ein gewichtiges Indiz gegen seine Verfolgung im Herkunftsstaat dar.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist."

In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Ehemann wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Ehemannes - auf welches sich auch die Beschwerdeführerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen und keine eigenen - sie betreffenden - Verfolgungsgründe geltend gemacht hat.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag wurde am 05.09.2012 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005 idgF zu führen.

II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin und ihre sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:

II.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass ihr Ehemann oder die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass ihr Ehemann oder die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern die ausschließlich ausgereist ist, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführerin, die keine eigenen Fluchtgründe dargelegt hat, sondern die ausschließlich ausgereist ist, um gemeinsam mit ihrem Ehemann zu leben, war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.

II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:

Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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