Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 435748-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchteil I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchteil römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, hinsichtlich Spruchteil II wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 04.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei behoben und diese Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch drei stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan) und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2012 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er an, dass er vor mehr als einem Monat den Entschluss gefasst habe, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei illegal ausgereist. Er habe noch nie einen Reisepass besessen. Zuhause habe er einen Führerschein. Vielleicht habe er auch eine Geburtsurkunde zuhause. Er wisse es nicht genau. Er glaube im Übrigen, einen Inlandspass zuhause zu haben.
Der Beschwerdeführer stellte in Aussicht, sich seine Dokumente per Post schicken zu lassen.
Schließlich erklärte er, dass er einmal in Dagestan von der Polizei festgenommen worden sei. Seine Dokumente seien mitgenommen worden. Er wisse nicht, ob diese zu seinem Vater zurückgebracht worden seien.
Die schlepperunterstützte Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie sei mittels PKW vom Herkunftsstaat bis nach Österreich erfolgt. Nähere Angaben zur Reise könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Er könne insbesondere nicht angeben, ob eine Grenzkontrollstelle passiert worden sei.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Dagestan als Taxifahrer gearbeitet habe und im Zuge dieser Tätigkeit 3 Männer befördert habe. Der Beschwerdeführer sei auf der Taxifahrt mit den 3 Männern von den Behörden angehalten worden, da die Behörden davon ausgegangen seien, dass es sich bei den 3 Männern um Rebellen handle. Einer der 3 Männer habe zu flüchten versucht und sei dabei erschossen worden. Die anderen beiden Männer und der Beschwerdeführer seien festgenommen und zur Dienststelle gebracht worden. Die beiden anderen Männer hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer zu diesen gehöre. Der Beschwerdeführer sei getrennt von den beiden Männern einvernommen worden. Er sei dabei geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Insgesamt sei er 3 Nächte lang angehalten worden. Sein Vater habe ihn dann freigekauft. Der Vorfall habe sich am XXXX ereignet und handle es sich dabei um den Fluchtgrund des Beschwerdeführers. Andere Gründe habe er nicht.Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Dagestan als Taxifahrer gearbeitet habe und im Zuge dieser Tätigkeit 3 Männer befördert habe. Der Beschwerdeführer sei auf der Taxifahrt mit den 3 Männern von den Behörden angehalten worden, da die Behörden davon ausgegangen seien, dass es sich bei den 3 Männern um Rebellen handle. Einer der 3 Männer habe zu flüchten versucht und sei dabei erschossen worden. Die anderen beiden Männer und der Beschwerdeführer seien festgenommen und zur Dienststelle gebracht worden. Die beiden anderen Männer hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer zu diesen gehöre. Der Beschwerdeführer sei getrennt von den beiden Männern einvernommen worden. Er sei dabei geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Insgesamt sei er 3 Nächte lang angehalten worden. Sein Vater habe ihn dann freigekauft. Der Vorfall habe sich am römisch 40 ereignet und handle es sich dabei um den Fluchtgrund des Beschwerdeführers. Andere Gründe habe er nicht.
Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er inhaftiert bzw. getötet werden würde.
Sein Freund, zu welchem er geflüchtet sei, habe wiederum einen Freund, welcher bei der Polizei arbeite. Dieser habe gesagt, dass der Beschwerdeführer Dagestan verlassen solle, da die Behörden ihn nicht in Ruhe lassen würden.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer die Geburtsurkunden seiner drei minderjährigen Kinder vor.
Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er, gesund zu sein.
Der Beschwerdeführer legte diverse ärztliche Unterlagen in deutscher und russischer Sprache betreffend seinen Sohn vor. Die russischen Unterlagen würden eine Operation des Sohnes in Moskau betreffen.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Kindergartenbesuch betreffend die ältere Tochter vor.
Weiters wurden eine polizeiliche Ladung sowie eine Bestätigung über eine Hausdurchsuchung in russischer Sprache vorgelegt.
Schließlich legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein vor.
Die vorgelegten russischen Dokumente habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erhalten. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, von welchem Ort sein Vater ihm diese geschickt habe. Auf Nachfrage nach dem Originalkuvert erklärte der Beschwerdeführer, dass jemand nachhause geflogen sei und die Unterlagen zum Beschwerdeführer gebracht habe. Besagten Mann kenne der Beschwerdeführer nicht. Dieser befinde sich derzeit nicht in Österreich, wohne jedoch hier.
Nach weiteren Dokumenten befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Geburtsurkunde und sein Inlandspass bei der Polizei in Dagestan befinden würden. Die Polizei verfüge über diese Dokumente, da sich diese Dokumente im Auto des Beschwerdeführers befunden hätten und dieses von der Polizei beschlagnahmt worden seien.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer bereits seine gesamten Fluchtgründe dargelegt, jedoch nicht ausführlich und detailliert darüber gesprochen.
Der Beschwerdeführer sei in Dagestan im Haus seiner Eltern aufgewachsen. Sie hätten dort das finanzielle Auslangen gefunden und normal gelebt. Im Herkunftsstaat würden sich zudem eine Halbschwester, ein Halbbruder und ein jüngerer Bruder aufhalten. Die erste Ehefrau seines Vaters lebe im Heimatdorf mit den Halbgeschwistern. Sein Bruder lebe bei den Eltern des Beschwerdeführers.
Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer mehreren Beschäftigungen (Gelegenheitsarbeiter, Bauarbeiter, Taxifahrer mit eigenem Auto) nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe finanziell abgesichert gelebt.
Er habe mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern bis zur Ausreise bei seinen Eltern gelebt. Seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Diese seien wegen dem Beschwerdeführer ausgereist.
Seine Ehefrau sei im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgegangen.
Die Eltern sowie die 3 Brüder und 3 Schwestern seiner Ehefrau würden im Nachbarort leben. Auch diese würden im Herkunftsstaat ein finanziell normales Leben führen.
Zum Herkunftsstaat halte der Beschwerdeführer regelmäßig über Skype Kontakt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, meinte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von der Spezialeinheit OMON der Polizei gesucht zu werden. Er wisse nicht, ob es einen Haftbefehl gegen ihn gebe bzw. ob er offiziell gesucht werde.
Befragt, woher er wisse, dass er gesucht werde, erklärte er, dass "sie" zu ihm nachhause gekommen seien, als er nicht dort gewesen sei. Er sei von Verwandten telefonisch gewarnt worden. Im Übrigen sei seine Ehefrau zuhause gewesen.
Der Beschwerdeführer sei einmal von der Polizei festgenommen worden. Er habe sich drei Tage lang in Haft befunden und sei anschließend geflüchtet.
Die Haftentlassung sei nach Bezahlung von Lösegeld erfolgt. Er sei danach vorerst ein paar Tage im Krankenhaus gewesen, anschließend zu einem Freund gezogen und schließlich ausgereist.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine weiteren Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Er sei insbesondere nicht politisch tätig gewesen und habe auch keiner politischen Gruppierung oder Partei angehört.
Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion, Rasse, Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe es nicht gegeben.
Nach dem konkreten Grund für seine Ausreise befragt, schilderte er, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Eines Tages sei er von der Taxizentrale angerufen worden. Ihm sei mitgeteilt worden, 3 Männer - Awaren - an einen namentlich genannten Ort zu bringen. Kurz vor dem Zielort sei der Beschwerdeführer mit den 3 Männern von der Polizei gestoppt worden. In diesem Moment sei einer der 3 Männer aus dem Auto gesprungen und habe davon zu laufen versucht. Dabei sei dieser Mann von der Polizei erschossen worden. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer und die beiden weiteren Männer aus dem Auto geholt und mit Gewehrkolben geschlagen. Sie seien in Handschellen an einen unbekannten Ort in verschiedene Zellen gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei zu den Männern befragt und dabei gleichzeitig gefoltert worden. Er sei ca. drei Tage lang festgehalten worden. Am dritten Tag sei auch ein anderer Tschetschene in seine Zelle gebracht worden. Dieser sei nach 2 bis 3 Stunden wieder freigelassen worden. Dieser Tschetschene habe die Verwandten des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt informiert. Noch an diesem Tag in der Nacht seien Verwandte und andere Leute aus seinem Heimatdorf zum Ort gekommen, an dem der Beschwerdeführer festgehalten worden sei. Es sei um die Freilassung des Beschwerdeführers gebeten und hiefür Lösegeld bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei schließlich freigelassen und am nächsten Tag ins Krankenhaus gebracht worden. Ca. 2 bis 3 Tage später sei ihm von einem Freund - einem Polizisten - geraten worden, sich zu verstecken. Dieser Freund habe ihm erzählt, dass die beiden Männer aus dem Taxi behauptet hätten, dass der Beschwerdeführer zu ihnen gehöre. Der Beschwerdeführer sei ca. eine Woche lang im Krankenhaus geblieben - obwohl er dort länger bleiben hätte sollen - und in der Folge zu seinem Freund gezogen, bei dem er sich 1,5 Monate lang versteckt gehalten habe. 2 Tage nachdem er das Krankenhaus verlassen habe, seien OMON-Mitarbeiter zum Elternhaus gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Ca. ein Monat später seien Vater und Schwiegervater des Beschwerdeführers zu ihm gekommen und hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er das Land verlassen müsse.
Die Ausreise sei organisiert worden und sei er schließlich mit seiner Familie ausgereist.
Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet seien noch ein paar Mal OMON-Mitarbeiter zu seinen Eltern gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht.
Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.
Auf konkrete Nachfrage zu Details seiner Fluchtgeschichte befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall mit der Polizei am XXXX stattgefunden habe. Nach seiner Freilassung habe er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Auch seine Nieren seien aufgrund der erlittenen Misshandlungen nicht ganz in Ordnung gewesen. Konkrete Beweise hiefür könne er jedoch keine vorlegen, da er keine Narben habe.Auf konkrete Nachfrage zu Details seiner Fluchtgeschichte befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall mit der Polizei am römisch 40 stattgefunden habe. Nach seiner Freilassung habe er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt. Auch seine Nieren seien aufgrund der erlittenen Misshandlungen nicht ganz in Ordnung gewesen. Konkrete Beweise hiefür könne er jedoch keine vorlegen, da er keine Narben habe.
Er sei im Stadtkrankenhaus des Heimatortes behandelt worden. Abgesehen von ein paar Injektionen habe er keine weitere Behandlung bekommen. Befragt, weshalb er dann eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, meinte er, dass die Ärzte mehr Geld bekommen würden, wenn man dort länger bleibe.
Der Beschwerdeführer sei während seiner Anhaltung zu den Männern, die er mit dem Taxi gefahren habe, befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit diesen Männern zusammenzuarbeiten. Die Männer seien Widerstandskämpfer gewesen und sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er andere Widerstandskämpfer kenne. Sie hätten den Beschwerdeführer nach dem Lager bzw. dem Waffenversteck der Widerstandskämpfer befragt. Der Beschwerdeführer habe seinen Verfolgern erklärt, dass er mit den Männern nichts zu tun habe. Er sei von der Taxizentrale angerufen worden, um die Männer zu befördern. Er habe seinen Verfolgern auch gesagt, dass sie in der Taxizentrale nachfragen könnten. Soweit der Beschwerdeführer dies mitbekommen habe, sei dies seinen Verfolgern jedoch egal gewesen bzw. hätten sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt.
Der Beschwerdeführer erklärte, deshalb freigelassen worden zu sein, da er während seiner Anhaltung unterschrieben habe, seinen Heimatort nicht zu verlassen. Weiters seien derart viele Leute gekommen, welche auch Geld für seine Freilassung bezahlt hätten.
Der Beschwerdeführer gab auf ausdrückliche Nachfrage an, kein Widerstandskämpfer zu sein. Er habe auch keinen Kontakt zu Widerstandskämpfern gehabt. Auch niemand aus seinem Verwandten- oder Bekanntenkreis sei Widerstandskämpfer.
Der Beschwerdeführer vermute auch, dass die Polizei bereits gewusst habe, dass es sich bei seinen Taxigästen um Widerstandskämpfer gehandelt habe und die Polizei schon auf sie gewartet habe. Für die Behörden in Dagestan würde es schon ausreichen, wenn man in der Nähe eines Widerstandskämpfers stehe. Dies sei auch im Internet nachzulesen.
Bis zu besagtem Vorfall habe es überhaupt keine Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben und sei auch nie jemand an ihn herangetreten.
Befragt, weshalb die Widerstandskämpfer behaupten hätten sollen, dass der Beschwerdeführer zu ihnen gehöre, meinte der Beschwerdeführer, dass Menschen unter Folter alles erzählen würden, was von ihnen verlangt werden würde.
Er habe unter Folter nur die Wahrheit gesagt.
Die vorgelegte polizeiliche Ladung und die vorgelegte Hausdurchsuchung hätten seine Verwandten im Herkunftsstaat erhalten. Zum Zeitpunkt des Erhalts besagter Unterlagen habe er sich bereits in Österreich befunden.
Er könne nicht genau sagen, ob es mehrere Ladungen gewesen seien. Er habe von seinen Verwandten nur eine Ladung erhalten, es könnten aber auch mehrere sein.
Konkret habe er die Ladung von seinem Vater erhalten. Dieser habe die Ladung persönlich erhalten. Zum Inhalt der Ladung befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass diese ihn betreffe. Auch sein Haus sei nach Waffen durchsucht worden. Aus welchem Grund er geladen worden sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, zu welchem Thema er befragt werden hätte sollen. Er wisse auch nicht, welcher Grund auf der Ladung vermerkt sei.
Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass sich die Polizisten, die ihn bei der Taxifahrt angehalten hätten, nicht direkt ausgewiesen hätten. Sie hätten jedoch OMON-Uniformen getragen und seien maskiert gewesen. Genau habe er die Leute nicht ansehen können, da alles so schnell gegangen sei.
Der Beschwerdeführer sei 2 Mal täglich verhört und geschlagen worden. Auf Aufforderung, von den Befragungen konkret zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Waffen bzw. dem Waffenlager befragt worden sei.
Zum Ort seiner Anhaltung seien fast das ganze Dorf und insbesondere fast seine ganzen Verwandten gekommen. Seine Ehefrau und seine Kinder seien damals nicht im Elternhaus gewesen. Diese hätten sich bei der Schwiegermutter aufgehalten.
Seine Ehefrau sei dort am XXXX hingezogen und am XXXX wieder zu seinen Eltern zurückgekommen. Sie hätte damals auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Als er dann nachhause gebracht worden sei, sei seine Ehefrau nachhause zurückgekehrt. Auf Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau am XXXX nachhause zurückgekehrt sei.Seine Ehefrau sei dort am römisch 40 hingezogen und am römisch 40 wieder zu seinen Eltern zurückgekommen. Sie hätte damals auch nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Als er dann nachhause gebracht worden sei, sei seine Ehefrau nachhause zurückgekehrt. Auf Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau am römisch 40 nachhause zurückgekehrt sei.
Zu Übergriffen auf seine Familie befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Familie nicht bedroht oder angegriffen worden sei. Als sie in der Nacht gekommen seien, sei seine Ehefrau geschlagen worden. Er könne hiezu keine näheren Angaben tätigen, da er nicht dabei gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und ihm eine schriftliche Stellungnahmefrist hiezu eingeräumt, wobei er letztlich auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete.
In der Folge tätigte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern habe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte.
Zu seinen Kindern befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine beiden Töchter gesund seien. Sein Sohn habe Herzprobleme. Dieser sei in MOSKAU operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten gesagt, dass alles in Ordnung sei. In Österreich sei aber festgestellt worden, dass der Sohn noch einmal operiert werden müsse. Die Operation sei auch bereits erfolgt. Sein Sohn nehme derzeit keine Medikamente, stehe jedoch weiter in ärztlicher Behandlung. Sein Sohn sei im Übrigen taub. Befragt, seit wann der Sohn taub sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich wahrscheinlich im Kindergarten verkühlt habe und dies nicht rechtzeitig bemerkt worden sei. Schließlich habe das Hörvermögen des Sohnes versagt.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe Sehprobleme. Die Ärzte in Österreich hätten zwar keine Sehprobleme festgestellt, die Ehefrau habe sich aber trotzdem eine Brille gekauft. Mit dieser gehe es ihr jetzt gut.
Im Bundesgebiet würden sich schließlich seit langer Zeit Familien aus seinem Herkunftsstaat als anerkannte Flüchtlinge aufhalten. Er habe zu diesen keinen Kontakt, wisse aber, wo diese leben würden. Er sei mit diesen auch nicht befreundet.
Das Bundesasylamt veranlasste die Übersetzung der vorgelegten Ladung, des Hausdurchsuchungsprotokolls und des Führerscheins des Beschwerdeführers.
Es handelt sich um eine Vorladung zu einer Einvernahme als Beschuldigter vor einen namentlich genannten Untersuchungsrichter einer näher bezeichneten Ermittlungsbehörde am XXXX.Es handelt sich um eine Vorladung zu einer Einvernahme als Beschuldigter vor einen namentlich genannten Untersuchungsrichter einer näher bezeichneten Ermittlungsbehörde am römisch 40 .
Im vorgelegten Protokoll wird eine Hausdurchsuchung am XXXX angeführt, bei der der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen sein soll.Im vorgelegten Protokoll wird eine Hausdurchsuchung am römisch 40 angeführt, bei der der Beschwerdeführer persönlich anwesend gewesen sein soll.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 12 12.076-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Sein Vorbringen habe sich in nicht unwesentlichen Punkten widersprüchlich dargestellt und erhebliche Unplausibilitäten aufgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe bereits nicht plausibel darlegen können, weshalb er verdächtigt worden sei, ein Freiheitskämpfer zu sein bzw. mit diesen zusammen zu arbeiten. Die Behörden hätten darüber Bescheid gewusst, dass es sich bei seinen Taxigästen um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Durch einen Anruf in der Taxizentrale wäre einfach feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bloß einen Fahrtauftrag ausgeführt habe.
Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bloße Behauptungen aufgestellt, wonach seine Fahrgäste vermutlich unter Folter behauptet hätten, dass der Beschwerdeführer ein Widerstandskämpfer sei. Für ein derartiges Verhalten der Widerstandskämpfer habe er keine nachvollziehbare Begründung liefern können. Der Beschwerdeführer selbst habe umgekehrt doch angeführt, dass er trotz Folter im Zuge seiner Verhöre bei der Wahrheit geblieben sei.
Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich unter Verdacht gestanden, Widerstandskämpfer zu sein, wäre wohl davon auszugehen gewesen, dass er nicht nach 3 Tagen freigelassen worden wäre, zumal er von einer Antiterroreinheit wie der OMON festgehalten worden sein will.
Vollkommen utopisch würden auch die Schilderungen anmuten, wonach während seiner Anhaltung ein Mann für 2 bis 3 Stunden in die Zelle des Beschwerdeführers gebracht worden sei, der in der Folge seine Familie bzw. sein Dorf von der Anhaltung des Beschwerdeführers informiert habe.
Der Beschwerdeführer habe äußerst vage und pauschal von seinen Folterungen geschildert. Auch über die Zeit während seiner Anhaltung in der Zelle habe er höchst emotionslose und inhaltsleere Angaben getätigt. Seine wortkargen Schilderungen seien unrealistisch gewesen.
Der behauptete Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers sei ebenso nicht glaubwürdig gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich blaue Flecken gehabt, soll jedoch eine Woche lang im Krankenhaus geblieben seien. Er hätte sogar noch länger dort bleiben sollen. Er soll jedoch lediglich Injektionen bekommen haben. Sein Erklärungsversuch, wonach die Ärzte mehr Geld bekommen würden, wenn man länger im Krankenhaus bleiben würde, stelle lediglich eine unbelegte Behauptung dar.
Der Beschwerdeführer habe sich auch betreffend die Rückkehr seiner Ehefrau zum gemeinsamen Haus widersprochen und diesen Widerspruch nicht plausibel aufklären können. Die Ehefrau habe im Übrigen in ihrem Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung und dem Krankenhausaufenthalt noch einmal zuhause zurückgekehrt sei. Vielmehr erklärte seine Ehefrau, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Krankenhausaufenthalt bei einem Freund versteckt habe.
Ungereimtheiten hätten sich auch im Zusammenhang mit einem Vorfall betreffend die Ehefrau ergeben, wonach diese im Zuge einer nächtlichen Suche nach dem Beschwerdeführer durch unbekannte Maskierte geschlagen worden sei.
Die vorgelegten Unterlagen seien nicht dazu geeignet gewesen, dass Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Der Beschwerdeführer habe bereits nicht nachvollziehbar erklären können, wie er diese erhalten habe.
Im Übrigen werde im Protokoll über die Hausdurchsuchung bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt an seiner Meldeadresse im Herkunftsstaat anwesend gewesen sei, als er sich bereits im Herkunftsstaat aufgehalten habe.
Das Bundesasylamt kam zum Schluss, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handle.
Im Übrigen seien jedoch eine Ladung zur Einvernahme sowie eine protokollierte Hausdurchsuchung, bei der nichts Verdächtiges gefunden worden sei, keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen, sondern stehe es jedem Staat frei, bei Verdacht geeignete Schritte zur Verhinderung oder zur Aufklärung von Straftaten zu setzen.
Das Bundesasylamt führte schließlich noch ins Treffen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich grundlegender Aussagen zu seinen Personaldokumenten in Widersprüche verstrickt habe.
Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können.
Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat seien Asyl und subsidiärer Schutz nicht begründbar. Dahingehend traf die belangte Behörde entsprechende Länderfeststellungen.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe seiner Abschiebung infolge adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht entgegen und es hätten sich auch sonst keine Abschiebehindernisse ergeben.
Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.06.2013 Beschwerde erhoben, in der dieser in allen Spruchteilen angefochten wurde. Als Rechtsmittelgründe wurden unrichtige Feststellungen wegen einer in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Würdigung der vorliegenden Beweise sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht.
Es sei bereits verfehlt, dass die belangten Behörde nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau verheiratet sei, zumal er mit dieser drei gemeinsame Kinder habe, mit dieser in Dagestan im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und auch angegeben habe, mit dieser verheiratet zu sein.
Die belangte Behörde habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt worden sei.
In Dagestan reiche jeglicher Kontakt mit Freiheitskämpfern bzw. jegliche Form der Unterstützung von Freiheitskämpfern aus, um verdächtigt zu werden, mit diesen zusammenarbeiten und deshalb behördlich verfolgt zu werden. Einen solchen Kontakt habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt.
Der Beschwerdeführer kenne die interne Entscheidungsfindung der im Herkunftsstaat tätigen Behörden nicht und könne diese auch nicht beeinflussen. Er habe auch keinen Einblick in die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden. Es sei ihm demnach nicht vorwerfbar, weshalb er nicht erklären habe können, weshalb die Behörde nicht feststellen habe können, dass er kein Widerstandskämpfer gewesen sei.
Unter Berufung auf die im Bescheid zitierten Länderinformationen über das willkürliche Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat legte der Beschwerdeführer dar, dass bei der Bewertung des dargelegten Sachverhaltes kein europäischer Maßstab angelegt werden dürfe.
Der besagte Freund, der den Beschwerdeführer gewarnt und ihm geraten habe, sich zu verstecken, sei Polizist gewesen. Es sei absolut lebensnah, dass dieser im Zuge seiner Arbeit von den Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erfahren habe und den Beschwerdeführer darüber informiert habe.
Der Beschwerdeführer hätte auf entsprechende Nachfrage weitere Angaben über seine Folterungen und Anhaltung machen können. Bei seinen Schilderungen sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein für den Beschwerdeführer traumatisches Ereignis gehandelt habe.
Seine Freilassung sei lediglich erreicht worden, da dafür bezahlt worden sei und ein entsprechender Einsatz durch die Mullahs aus dem Dorf und die Familie des Beschwerdeführers erfolgt sei. Im Übrigen müsse er damit rechnen, jederzeit wieder in Haft zu kommen, was der Umstand zeige, dass in seiner Abwesenheit zuhause nach ihm gesucht und seine Familie belästigt worden sei.
Es sei im Übrigen auch nicht utopisch, wie seine Verwandten von der Verhaftung des Beschwerdeführers erfahren hätten. Ein Mann aus dem Nachbardorf sei kurz in seiner Zelle inhaftiert gewesen. Diesem habe er seinen Namen und seine Adresse genannt und entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass besagter Mann nach seiner Freilassung seine Verwandten aus dem Nachbardorf ausfindig gemacht und von der Verhaftung des Beschwerdeführers verständigt habe.
Es sei dem Beschwerdeführer auch schleierhaft, welche Antwort sich die belangte Behörde auf die Frage, was der Beschwerdeführer in der Zelle gemacht habe, in der es nicht einmal ein Bett gegeben habe, erwartet habe.
Die im Verhältnis zur den Verletzungen und der durchgeführten Behandlung relativ lange Dauer des Krankenhausaufenthaltes im Ausmaß von einer Woche sei darauf zurückzuführen, dass die Ärzte in Dagestan ihre Patienten auch wegen leichten Verletzungen möglichst lange im Krankenhaus behalten würden, um möglichst viel an ihnen zu verdienen. Bemerkenswert sei dabei, dass das Honorar dem Arzt bar auf die Hand gegeben werde.
Es sei ihm auch nicht vorwerfbar, dass er die Rückkehr seiner Ehefrau einmal falsch datiert habe. Er habe diesen Umstand umgehend korrigiert.
Die Aussagen der Ehefrau und des Beschwerdeführers zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Krankenhaus und im Versteck bei einem Freund würden im Übrigen übereinstimmen.
Der Beschwerdeführer habe entgegen der belangten Behörde sein Vorbringen auch nicht gesteigert, sondern von sich aus von dem Übergriff auf seine Ehefrau erzählt. Dass er zuvor die Ängste seines Sohnes wegen des nächtlichen Übergriffs erwähnt habe, stehe der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens nicht entgegen.
Die vorgelegten Unterlagen aus dem Herkunftsstaat seien dem Beschwerdeführer von seinem Vater übermittelt worden, wobei sein Vater diese einem nach Österreich reisenden Bekannten mitgegeben habe, weshalb der Beschwerdeführer auch kein Kuvert vorweisen könne. Er könne auch den genauen Ort der Absendung nicht bestimmen.
Der Beschwerdeführer habe die Bestätigung über die Hausdurchsuchung mit bestem Gewissen im Vertrauen darauf, dass ihm die Verwandten aus der Heimat die richtigen Dokumente zukommen haben lassen, vorgelegt. Dass das Protokoll mit dem falschen Namen versehen worden sei, habe der Beschwerdeführer, der nicht anwesend gewesen sei, nicht zu verantworten.
Die belangte Behörde habe schließlich festgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Sohn im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Sohn benötige weiterhin ärztliche Behandlung und die Notwendigkeit einer weiteren Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK treffen lasse.Die belangte Behörde habe schließlich festgestellt, dass der Sohn des Beschwerdeführers an einer Herzerkrankung sowie an Hörproblemen leide. Dass diese Herzerkrankung ohne entsprechende Behandlung nicht lebensbedrohlich sei, könne von der Behörde ohne entsprechendes Gutachten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Herzerkrankung habe der Sohn im Bundesgebiet operiert werden müssen, obwohl er bereits mehrere Male in MOSKAU operiert worden sei. Der Sohn benötige weiterhin ärztliche Behandlung und die Notwendigkeit einer weiteren Operation könne nicht ausgeschlossen werden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes seien keine entsprechenden Ermittlungen getätigt worden, aus denen sich eine abschließende Aussage zu einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK treffen lasse.
Im Fall des Sohnes sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt worden.
Schließlich wurde auf Grundlage der im Bescheid zitierten Länderinformationen ausgeführt, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan eine Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie dorthin Art. 2 und 3 EMRK verletzen würde.Schließlich wurde auf Grundlage der im Bescheid zitierten Länderinformationen ausgeführt, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage und der anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Dagestan eine Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie dorthin Artikel 2 und 3 EMRK verletzen würde.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Zl. 12 12.076-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 06.09.2012 (Erstbefragung) und am 19.03.2013, die vorgelegten Unterlagen und die Beschwerde vom 04.06.2013 sowie Einsicht in die Verwaltungsakten der Ehefrau und der minderjährigen Kinder, Zlen. 12 12.077-BAI, 12 12.078-BAI, 12 12.079-BAI und 12 12.080-BAI.
I.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan), der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und führt den im Spruch angeführten Namen. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines entsprechenden Dokumentes fest.
Im Bundesgebiet halten sich seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 435749-1/2013, D14 435750-1/2013, D14 435751-1/2013 und D14 435652-1/2013) auf.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation respektive Dagestan werden mangels Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens nicht festgestellt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 17 bis 37 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 17 bis 37 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Beschwerdeführerin ist Vater des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil II noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 435652-1/2013/3E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Der Beschwerdeführerin ist Vater des Beschwerdeführers zu Zl. D14 435652-1/2013, über dessen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag hinsichtlich Spruchteil römisch zwei noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist.
Im Rahmen eines Familienverfahrens haben alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der erkennende Senat hält eingangs fest, dass sich die nachfolgenden beweiswürdigenden Überlegungen ausschließlich mit der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familienangehörigen befassen. Auch die Situation im Herkunftsstaat wird lediglich in diesem Ausmaß beleuchtet.
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - insbesondere auch die Länderberichte der Staatendokumentation zur Russischen Föderation bzw. zu Dagestan - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.Das Bundesasylamt hat betreffend Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides) ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter oder glaubhafter Weise ergänzen bzw. konkretisieren konnte.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben konnte.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft entnommen werden, dass er aus den von ihm genannten Gründen seine Heimat verlassen hat.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Er sei im Herkunftsstaat in Verdacht geraten, Widerstandskämpfer zu sein, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Er sei in Dagestan als Taxifahrer beschäftigt gewesen und im Juli 2012 im Zuge einer Taxifahrt festgenommen worden. Er habe 3 Männer gefahren, bei denen es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Einer der 3 Männer sei beim Versuch zu flüchten erschossen worden, die beiden weiteren Männer und der Beschwerdeführer seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei 3 Tage lang festgehalten, verhört und gefoltert worden. Er habe jedoch freigekauft werden können. Aufgrund der bestehenden Verdachtslage gegen ihn seitens der staatlichen Behörden im Herkunftsstaat befürchte er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß.
Der erkennende Senat merkt vorerst an, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlicher Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und hat sich das Bundesasylamt auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer unterfertigte das Einvernahmeprotokoll vom 19.03.2013 - wie auch jenes der Erstbefragung vom 06.09.2012 -nach Rückübersetzung vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.
Vollkommen zu Recht kam das Bundesasylamt aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist.
Dem Fluchtvorbringen mangelt es insbesondere an jeglicher Plausibilität. Neben zahlreichen Ungereimtheiten hat sich das Vorliegen eines konstruierten Vorbringens insbesondere aufgrund der übermittelten, offensichtlich gefälschten Unterlagen bestätigt.
Sein Fluchtvorbringen rund um eine Festnahme im Zuge einer Taxifahrt ist in keiner Weise plausibel.
Er habe in diesem Zusammenhang bereits nicht nachvollziehbar erklären können, warum er verdächtigt worden sei, ein Freiheitskämpfer zu sein bzw. mit diesen zusammen zu arbeiten.
So führte der Beschwerdeführer einerseits aus, dass die staatlichen Behörden gewusst hätten, dass es sich bei den Fahrgästen des Beschwerdeführers um Widerstandskämpfer gehandelt habe (AS 99). Zumal es sich bei den Verfolgern des Beschwerdeführers um eine Antiterroreinheit gehandelt haben soll, hat die belangte Behörde völlig zu Recht eingewandt, dass deren Mitarbeitern wohl bewusst sein hätte müssen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen Widerstandskämpfer handelt. Der Beschwerdeführer hat die Festnahme derart geschildert, dass es sich dabei um eine gezielte Aktion gehandelt haben soll. Er schilderte weiters, dass er von der Taxizentrale angerufen worden sei und von dieser den Auftrag erhalten habe, die 3 besagten Männer zu befördern. Den eingreifenden staatlichen Behörden musste demnach bewusst gewesen sein, dass es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen unbeteiligten Taxilenker gehandelt hat. Der Beschwerdeführer will während seiner Anhaltung auch nie eingestanden haben, dass er Widerstandskämpfer sei. Auch habe er seinen Verfolgern erklärt, nichts mit den von ihm beförderten Männern zu tun zu haben. Auch will er im Zuge seiner Verhöre erklärt haben, dass er als Taxifahrer tätig gewesen sei und seine Verfolger auch die Taxizentrale anrufen könnten, um seine Angaben zu bestätigen. (AS 99) Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass man ihm nicht geglaubt habe, erscheint dies unter dieser einfach zu überprüfenden Tatsache nicht nachvollziehbar. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der belangten Behörde die Arbeitsweise der dagestanischen Behörden nicht bekannt sei, zielt in diesem Zusammenhang ins Leere, ist doch davon auszugehen, dass sich eine Antiterroreinheit den Kampf gegen den Terror verschreibt.
Auch seine Ausführungen, wonach die beiden Widerstandskämpfer den Beschwerdeführer belastet hätten, erscheinen in diesem Zusammenhang wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang, dass Personen unter Folter alles erzählen würden, was man von ihnen hören wolle. Dieses Argument führte der Beschwerdeführer selbst ad absurdum, als er erklärte, dass er trotz Folter stets bei der Wahrheit geblieben sei. Es ist wohl davon auszugehen, dass Widerstandskämpfer umso standhafter sind und allein aufgrund ihrer Überzeugung niemanden an die Behörden verraten würden.
Die belangte Behörde führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass auch die behauptete Freilassung nach drei Tagen gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Wären die staatlichen Behörden davon ausgegangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, hätte er wohl nicht freigekauft werden können.
Die in der Beschwerde zitierten Länderinformationen betreffend ein willkürliches Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat können aus den dargelegten Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts beitragen.
Der Beschwerdeführer erklärte im Übrigen, getrennt von den beiden Männern in eine Zelle gebracht worden zu sein. Er sei dort drei Tage lang allein festgehalten worden. Die belangte Behörde hat vollkommen zu Recht dargelegt, dass es vollkommen lebensfremd ist, dass am dritten Tag für wenige Stunden ein anderer Tschetschene in die Zelle des Beschwerdeführers gesperrt worden sein soll. Dieser Mann soll in der Folge freigelassen worden sein und soll noch am selben Tag die Familie des Beschwerdeführers vom Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers informiert haben, woraufhin die Familie des Beschwerdeführers die Freilassung des Beschwerdeführers unter Lösegeldzahlung erwirkt habe.
Zumal der Beschwerdeführer unter Verdacht gestanden sein will, Widerstandskämpfer zu sein und offensichtlich bewusst in Einzelhaft gewesen sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb zu ihm für 2 bis 3 Stunden ein Mann gesperrt werden hätte sollen, der unmittelbar vor seiner Freilassung gestanden sein soll. Hätte gegen den Beschwerdeführer tatsächlich der Verdacht bestanden, Widerstandskämpfer zu sein, wäre von seinen Verfolgern wohl alles vermieden worden, was ihm die Kommunikation nach draußen ermöglicht hätte. Vor allem hätten die staatlichen Behörden wohl nicht riskiert, ihn mit einer Person zusammenzusperren, die kurz darauf freigelassen wird und Informationen und Nachrichten - insbesondere zu seinem Aufenthalt - weitergeben kann.
Das Vorbringen rund um die Freilassung des Beschwerdeführers stellt sich demnach - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - utopisch dar.
Schließlich war auch das Vorbringen rum um den Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers nicht plausibel. Der Beschwerdeführer will nach seiner Freilassung für eine Woche im Krankenhaus gewesen sein. Hiezu erklärte er in seiner freien Erzählung, dass er eine Woche lang im Krankenhaus gewesen sei. Obwohl er länger bleiben hätte sollen, habe er das Krankenhaus verlassen und sei zu seinem Freund gezogen. (AS 98) Wenig später erklärte der Beschwerdeführer auf konkrete Befragung, dass er nach seiner Freilassung am ganzen Körper blaue Flecken gehabt habe. Im Krankenhaus habe er abgesehen von ein paar Injektionen keine weitere Behandlung erhalten. Auf Nachfrage, weshalb er dann eine Woche im Krankenhaus gewesen sei, meinte er, dass die Ärzte mehr Geld erhalten würden, wenn man länger bleiben würde. (AS 99) Dieses Vorbringen wiederholte er auch im Zuge der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Ausführungen demnach offensichtlich überhaupt keiner längerfristigen stationären medizinischen Behandlung bedurft. Zumal er infolge seiner Festnahme samt Anhaltung dermaßen große Angst gehabt haben will, dass er als einzigen Ausweg die Ausreise aus dem Herkunftsstaat gesehen hat, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich eine Woche ins Krankenhaus begeben haben soll und sich nicht sofort nach seiner Freilassung versteckt hat.
Der Beschwerdeführer schilderte recht oberflächlich von der einsetzenden Suche nach ihm nach dem Verlassen des Krankenhauses. Hiezu erklärte er, dass 2 Tage nach dem Verlassen des Krankenhauses Mitarbeiter von OMON zu seinem Elternhaus gekommen seien und ihn dort gesucht hätten. Auch nachdem der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, seien Mitarbeiter von OMON noch ein paar Mal zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gesucht. (AS 98 bis 99) Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers schilderte vollkommen vage von der Suche nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, wobei diese lediglich beim ersten Vorfall anwesend gewesen sei. (AS 130-131 im Akt der Ehefrau Zl. 12 12.077-BAI)
Der Beschwerdeführer will im Juli 2012 festgenommen worden sein. Er soll verdächtigt worden sein, Widerstandskämpfer zu sein und Waffen versteckt zu haben. Er sei gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden und habe unterschreiben müssen, seinen Heimatort nicht zu verlassen. (AS 99)
Führt man sich dieses Vorbringen vor Augen, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass nach dem Beschwerdeführer nicht bereits im Juli 2012, nachdem er verschwunden ist, intensiv gesucht wurde. Stattdessen schilderte er von vollkommen unbestimmten Nachfragen bei seinen Eltern durch OMON-Mitarbeiter.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 in das Bundesgebiet ein und legte erst im Zuge seiner Einvernahme im März 2013 Unterlagen vor, wonach er offiziell als Verdächtiger geführt werde und er eine Vorladung zu einem Untersuchungsrichter erhalten habe. Die Vorladung zur Einvernahme für den XXXX wurde am XXXX ausgestellt. Die Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers soll laut vorgelegtem Protokoll am XXXX stattgefunden haben.Der Beschwerdeführer reiste im September 2013 in das Bundesgebiet ein und legte erst im Zuge seiner Einvernahme im März 2013 Unterlagen vor, wonach er offiziell als Verdächtiger geführt werde und er eine Vorladung zu einem Untersuchungsrichter erhalten habe. Die Vorladung zur Einvernahme für den römisch 40 wurde am römisch 40 ausgestellt. Die Hausdurchsuchung im Haus des Beschwerdeführers soll laut vorgelegtem Protokoll am römisch 40 stattgefunden haben.
Weshalb der Beschwerdeführer bei einer Suche seit Juli 2012 erst im Dezember 2012 geladen worden sein soll bzw. erst im Dezember 2012 eine offizielle Hausdurchsuchung nach "Schusswaffen, Munition und Sprengstoff" durchgeführt worden sein soll, ist vollkommen lebensfremd. Bei dem dargelegten Verdacht wäre nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers wohl sofort eine entsprechende offizielle Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgt, zumal bei ihm Waffen vermutet worden seien.
Geradezu kontraproduktiv und damit nicht nachvollziehbar erscheint auch das mit den vorgelegten Unterlagen dargelegte Vorgehen der staatlichen Behörden, den Beschwerdeführer für den XXXX als Beschuldigten vorzuladen - ihn also gleichsam vorzuwarnen - und bei ihm Tage später - nämlich am XXXX - die protokollierte Hausdurchsuchung durchzuführen.Geradezu kontraproduktiv und damit nicht nachvollziehbar erscheint auch das mit den vorgelegten Unterlagen dargelegte Vorgehen der staatlichen Behörden, den Beschwerdeführer für den römisch 40 als Beschuldigten vorzuladen - ihn also gleichsam vorzuwarnen - und bei ihm Tage später - nämlich am römisch 40 - die protokollierte Hausdurchsuchung durchzuführen.
Bereits aus diesem Umstand sind ernsthafte Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen aufgekommen.
Diese Zweifel haben sich verstärkt, da der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Unterlagen in der Einvernahme am 19.03.2013 keine konkreten Ausführungen tätigen hat können. So erklärte er, dass er nicht wisse, weshalb er geladen worden sei. Er könne auch nicht angeben, welcher Grund auf der Ladung vermerkt oder angeführt sei.
Auch die Übermittlung der Unterlagen aus dem Herkunftsstaat wurde vom Beschwerdeführer äußerst rudimentär dargelegt. So meinte er vorerst, dass die Unterlagen von seinem Vater geschickt worden seien. Er wisse nicht, von wo aus dieser die Unterlagen geschickt habe. Nach dem Originalkuvert befragt, meinte der Beschwerdeführer schließlich, dass er auch dies nicht wisse. Schließlich erklärte er, dass jemand nachhause geflogen sei und die Unterlagen zum Beschwerdeführer gebracht habe. Er kenne diesen Mann aber nicht. Er befinde sich derzeit nicht in Österreich, wohne aber hier. (AS 95 und 100) Auch in der Beschwerde wurden keine näheren Ausführungen zu dem Mann getätigt, der die Unterlagen nach Österreich gebracht haben soll.
Im Übrigen lässt auch die Form der vorgelegten Ladung auf das Vorliegen einer Fälschung schließen. Es handelt sich um eine abgetrennte A4 Seite. Auf der Ladung findet sich auch kein Briefkopf. Auch beim Protokoll über die Hausdurchsuchung handelt es sich um mehrere ausgedruckte und per Hand ausgefüllte A4 Seiten. Mangels Vergleichsmaterials war die Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung der übermittelten Unterlagen nicht zielführend. Von einer solchen konnte aber letztlich deshalb abgesehen werden, als der Inhalt des Protokolls der Hausdurchsuchung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass es sich bei den übermittelten Unterlagen um Fälschungen handelt.
Im Hausdurchsuchungsprotokoll wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sein soll. Dies steht auch vollkommen außer Zweifel, als im Protokoll vermerkt ist, dass die Hausdurchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch bereits seit dem 05.09.2012 im Bundesgebiet auf, weshalb er bei einer Hausdurchsuchung in seinem Haus im Herkunftsstaat am XXXX nicht anwesend gewesen sein konnte. In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, dass er das Protokoll über die Hausdurchsuchung mit bestem Gewissen, im Vertrauen darauf, dass die Verwandten aus der Heimat ihm die richtigen Dokumente zukommen lassen, der belangten Behörde vorgelegt habe. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass der Umstand, dass das Protokoll mit dem falschen Namen versehen worden sei, der Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu verantworten hätten, da diese dabei nicht anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer verkennt bzw. ignoriert demnach selbst in der Beschwerde vollkommen, dass es sich beim Protokoll nur um eine Fälschung handeln kann. Der Beschwerdeführer hat bei Vorlage des Protokolls der Hausdurchsuchung auch insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die staatlichen Behörden ein gefälschtes Hausdurchsuchungsprotokoll angefertigt hätten. Dies wäre im Übrigen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, wurde doch im Protokoll vermerkt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei. Die Anfertigung eines derartigen Protokolls durch eine staatliche Behörde entbehrt wohl jeglicher Logik und ist evidenter maßen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche bzw. gefälschte Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat.Im Hausdurchsuchungsprotokoll wird nämlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen sein soll. Dies steht auch vollkommen außer Zweifel, als im Protokoll vermerkt ist, dass die Hausdurchsuchung im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei und er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Der Beschwerdeführer hält sich jedoch bereits seit dem 05.09.2012 im Bundesgebiet auf, weshalb er bei einer Hausdurchsuchung in seinem Haus im Herkunftsstaat am römisch 40 nicht anwesend gewesen sein konnte. In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, dass er das Protokoll über die Hausdurchsuchung mit bestem Gewissen, im Vertrauen darauf, dass die Verwandten aus der Heimat ihm die richtigen Dokumente zukommen lassen, der belangten Behörde vorgelegt habe. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass der Umstand, dass das Protokoll mit dem falschen Namen versehen worden sei, der Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu verantworten hätten, da diese dabei nicht anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer verkennt bzw. ignoriert demnach selbst in der Beschwerde vollkommen, dass es sich beim Protokoll nur um eine Fälschung handeln kann. Der Beschwerdeführer hat bei Vorlage des Protokolls der Hausdurchsuchung auch insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass die staatlichen Behörden ein gefälschtes Hausdurchsuchungsprotokoll angefertigt hätten. Dies wäre im Übrigen auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, wurde doch im Protokoll vermerkt, dass im Rahmen der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei. Die Anfertigung eines derartigen Protokolls durch eine staatliche Behörde entbehrt wohl jeglicher Logik und ist evidenter maßen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche bzw. gefälschte Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hat.
In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde darauf zu verweisen, dass diese verpflichtet ist, bei Verdacht auf eine strafbare Handlung (Urkundendelikt) den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft zu berichten.
Das Bundesasylamt hat schließlich auch vollkommen richtig zur Vollständigkeit erwähnt, dass der bloße Umstand einer Ladung zur Einvernahme sowie eine erfolgte und protokollierte Hausdurchsuchung - ohne jegliche Funde - keine Verfolgungshandlungen darstellen. Vielmehr stehe es jedem Staat frei, bei Verdacht geeignete Schritte zur Verhinderung oder zur Aufklärung von Straftaten zu setzen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hält jedoch ausdrücklich fest, dass im Fall des Beschwerdeführers vollkommen außer Zweifel steht, dass dieser ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet hat.
In Zusammenschau aller dargelegten Unglaubwürdigkeitselemente steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus asylfremden Gründen den Herkunftsstaat verlassen hat. Insbesondere konnte er in keiner Weise glaubhaft darlegen, dass er von den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat verfolgt worden ist bzw. zum aktuellen Zeitpunkt wird. Für den erkennenden Senat steht vielmehr außer Frage, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat mit seinen Familienangehörigen einzig aus dem Grund verlassen hat, um eine bessere medizinische Versorgung für seinen kranken Sohn zu erhalten, woraus jedoch kein Grund für Asyl abzuleiten ist.
Die ausführlichen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und auch ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes sorgfältig zusammengestellten und gut recherchierten Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Diesen wurde auch in der Beschwerde nichts entgegengehalten, sondern Passagen daraus zitiert.
Aus den angeführten Quellen ergibt sich, dass in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch die Widerstandsbewegung lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation oder im Nordkaukasus ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen oder dagestanischen Behörden zu werden. Derartige zusätzliche Risikofaktoren konnte der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft darlegen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen darzulegen, dass er aufgrund des Verdachts, ein Widerstandskämpfer zu sein, verfolgt worden ist. Gegen eine Verfolgung aufgrund des Verdachts ein Widerstandskämpfer zu sein, spricht im Übrigen, dass sich sämtliche männliche Angehörige des Beschwerdeführers - insbesondere sein Vater und seine Brüder - unverändert im Herkunftsstaat aufhalten. Es entspricht nämlich dem hg. Amtswissen, dass insbesondere Angehörige von aktiven Widerstandskämpfern durch die staatlichen Behörden gesucht werden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen, wo ausgeführt wird, dass in Dagestan jeglicher Kontakt mit Freiheitskämpfern bzw. jegliche Form der Unterstützung von Freiheitskämpfern ausreiche, um verdächtigt zu werden, mit diesen zusammenarbeiten und deshalb behördlich verfolgt zu werden. Das unbehelligte Leben seiner Angehörigen im Herkunftsstaat stellt demnach ein gewichtiges Indiz gegen seine Verfolgung im Herkunftsstaat dar.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag wurde am 05.09.2012 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005 idgF zu führen.
II.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.
Die Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005.Die Beschwerdeführer und seine sich im Bundesgebiet aufhaltenden Angehörigen (seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) sind Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005.
II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:
II.2.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.römisch zwei.2.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er und seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten.
Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen kein Asyl gewährt worden ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der Asylgerichtshof den (den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Sohnes des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der angefochtene Bescheid in diesem Ausmaß keinen Bestand haben.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
Die Aufhebung von Spruchpunkt II hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu § 10 AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.Die Aufhebung von Spruchpunkt römisch zwei hat rechtlich die Behebung der Ausweisungsentscheidung zur Folge, zumal der Abspruch zu Paragraph 10, AsylG 2005 eine negative Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Hausdurchsuchung, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
05.08.2013