Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 422.176-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass er am 16.03.2011 in Ghazni gewesen sei, als ihn seine Frau angerufen und gesagt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Sie hätten aus seinem Haus zwei Kalaschnikows und ein Pika und einen Raketenwerfer mitgenommen. Diese Waffen seien vom Mann seiner Schwester, der der Cousin des Kommandanten XXXX sei, der wiederum der Kommandant in ihrem Gebiet der Harakat-e Islami sei. Sie seien Mujaheddin und der Beschwerdeführer sei auch ein solcher gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gekommen. Im Iran lebe sein Schwiegervater und von dort habe er seinen Bruder angerufen und diesen beauftragt, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Frau und seine Tochter in den Iran zu bringen. Seine Frau und seine Tochter hätte der Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Er wolle seine Frau und seine Tochter nach Österreich holen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.Im Zuge der Erstbefragung vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass er am 16.03.2011 in Ghazni gewesen sei, als ihn seine Frau angerufen und gesagt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Sie hätten aus seinem Haus zwei Kalaschnikows und ein Pika und einen Raketenwerfer mitgenommen. Diese Waffen seien vom Mann seiner Schwester, der der Cousin des Kommandanten römisch 40 sei, der wiederum der Kommandant in ihrem Gebiet der Harakat-e Islami sei. Sie seien Mujaheddin und der Beschwerdeführer sei auch ein solcher gewesen. Danach sei der Beschwerdeführer sofort geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr nach Hause gekommen. Im Iran lebe sein Schwiegervater und von dort habe er seinen Bruder angerufen und diesen beauftragt, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Frau und seine Tochter in den Iran zu bringen. Seine Frau und seine Tochter hätte der Beschwerdeführer nicht mehr gesehen. Er wolle seine Frau und seine Tochter nach Österreich holen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.
Am 26.09.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner Krankheit. Er habe hier keine Personaldokumente. Seine Geburtsurkunde, sein Führerschein und seine Parteimitgliedskarte "Hezb-e Harekat" (Bewegungspartei) befänden sich in Afghanistan. Er besitze auch einen Führerschein, dieser befinde sich ebenfalls in Afghanistan. Die Angaben von der Erstbefragung seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. Andere Asylgründe gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Ghazni geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe sechs Jahre bei dem Mullah Unterricht genommen. Er habe als Hirte gearbeitet. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe in seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Danach habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in ihrer eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. 1990 habe er seine Frau traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe entstammten ein Sohn und eine Tochter. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 in den Iran gefahren. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. 2004 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Frau und seine Kinder seien in Afghanistan zurückgeblieben. Im Iran habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Am 16.03.2011 habe er zum zweiten Mal Afghanistan auf Grund seiner Probleme verlassen müssen. Er habe sich 15 Tage im Iran aufgehalten, dann sei er in Richtung Europa gefahren. Seine Frau und seine Kinder hielten sich ebenfalls zurzeit im Iran auf. Seine Frau sei mit Hilfe ihres Onkels in den Iran gereist, wann, wisse er nicht. Sie hätten immer finanzielle Probleme gehabt. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei Schiite. Seine Eltern und seine Geschwister hielten sich immer noch in Afghanistan auf. Seine Schwiegereltern hielten sich seit fünf Jahren im Iran auf. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei Mitglied der Hezb-e Harekat-Islami gewesen. Er sei seit zehn Jahren Mitglied dieser Partei. Zwischen 2005 und 2009 sei er auch als bewaffnetes Mitglied aktiv gewesen, er habe auch ein Gewehr getragen. Während der Parteimitgliedschaft habe er absolut keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Befragt nach dem konkreten Grund, warum er die Heimat verlassen habe, gab er an, dass ihn seine Frau, als er am 16.03.2011 wegen des Neujahrseinkaufes in Ghazni gewesen sei, am Handy angerufen habe. Sie habe zu ihm gesagt, dass die Taliban bei ihr zu Hause gewesen seien. Diese Leute hätten die Gewehre, die sie in ihrem Haus gehabt hätten, mitgenommen. Sie hätten seine Frau nach dem Beschwerdeführer gefragt. In seinem Haus hätten sich zwei Kalaschnikows, eine Rakete und ein Pika befunden. Diese Sachen hätten seinem Schwager XXXX (der Mann seiner Schwester) gehört. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Anruf erhalten hätte, sei er nicht mehr nach Hause gefahren. Am selben Tag habe er Afghanistan verlassen. Andere Gründe gebe es nicht. Seine Frau habe ihn angerufen, nachdem die Taliban wieder weggewesen seien. Die Taliban seien bei seiner Frau vor der Tür gewesen. Sie hätten seine Frau gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sie habe zu ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei und wegen des Einkaufes nach Ghazni gefahren sei. Dann seien sie in das Haus gekommen und hätten das Haus durchsucht. Dort hätten sie die Gewehre mitgenommen. Dann seien sie wieder weggegangen. Wann seine Frau das Land verlassen habe, wisse er nicht. Er habe während seines fünfzehntägigen Aufenthaltes im Iran nicht mit seiner Frau telefoniert, er habe keine Möglichkeit gehabt. Sein Handy funktioniere nur in Afghanistan. Über Vorhalt gab er an, die Verbindung in Afghanistan sei schlecht. Über nochmaligen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er berichtige seine Aussage, es habe keine Möglichkeit gegeben, seine Frau anzurufen. Über Nachfrage gab er an, er habe seine Frau dreimal oder viermal angerufen. Die Verbindung sei sehr schlecht gewesen, deshalb habe er sie nicht erreichen können. Befragt, wie seine Frau erfahren habe, dass er in den Iran geflüchtet sei, gab er an, er habe zu ihr gesagt, dass er in den Iran gehe. Sie selbst habe ihm auch dazu geraten. Über Fragewiederholung gab er an, es habe einen Mann gegeben, welcher eine Wechselstube in Ghazni gehabt habe. Er habe sich mit ihm in Verbindung gesetzt und dieser sich mit seinem Vater. So habe der Beschwerdeführer Geld im Iran erhalten. Sein Vater selbst sei ebenfalls in Ghazni gewesen. Mit ihm habe er später persönlich telefoniert. Die Waffen seien seit 1999 in seinem Haus gewesen. Damals sei sein Schwager XXXX geflüchtet. Vor seiner Flucht habe er seine Waffen im Haus des Vaters des Beschwerdeführers deponiert. Dann sei sein Schwager im Jahr 2004 oder 2005 getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er diese Waffen zu sich nach Hause mitnehmen solle. Befragt, warum er diese Waffen nicht an die Behörden seines Heimatlandes zurückgegeben habe, gab er an, das sei eine Art Gefälligkeit gewesen, sie hätten vermutet, dass die Brüder seines Schwagers, welche sich in Pakistan aufhielten, sie eines Tages nach ihren Waffen fragen würden. Über Vorhalt, dass das keine Erklärung sei, die Waffen gehörten seinem verstorbenen Schwager, zudem vererbe man Waffen nicht, gab er an, er könne diesen Vorhalt nicht erklären. Sie hätten diese Waffen bei ihnen deponiert und nicht weiter gegeben, weil sein Schwager das so gewollt habe. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben führte er aus, dies sei für ihn kein Widerspruch. Solange sein Schwager am Leben gewesen sei, sei er sein Freund gewesen. Er habe zu seiner Lebenszeit den Beschwerdeführer darum gebeten. Zudem sei dieser der Cousin des Kommandanten XXXX. Sie seien alle miteinander verwandt. Hätte der Beschwerdeführer die Waffen an die Regierung zurückgegeben, hätten ihn dieser Kommandant oder seine Brüder in Pakistan getötet. Befragt, warum er die Brüder seines Schwagers in Pakistan bzw. den Kommandanten XXXX nicht kontaktiert und diese von den verbliebenen Waffen informiert habe, gab er an, dass er zwischen 2001 und 2004 im Iran gewesen sei. Über Vorhalt, dass er davor und danach in Afghanistan gewesen sei, gab er an, er könne dazu nur sagen, dass er nicht einmal versucht habe, diesen Kommandanten XXXX oder die Brüder seines Schwagers jemals zu kontaktieren. Er habe die Waffen in seinem Haus unter den Polstern und Matratzen deponiert. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen, da die Kinder beim Spielen diese dort hätten finden können, die genannten Maschinengewehre und die Rakete so groß seien, dass man diese mit einfachen Augen hätte erkennen können, gab er an, dass er niemals gesagt habe, dass diese Waffen seit 1999 bei ihm gewesen seien. Diese Waffen seien zuerst bei seinem Vater gewesen. Dieser habe sie im Boden vergraben. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass diese Waffen rosten würden, wenn sie länger im Boden vergraben blieben. Dann habe der Beschwerdeführer diese Waffen im Jahr 2006 zu sich nach Hause geholt und erst seit dieser Zeit hätten sie sich unter der Gästebettwäsche und den Matratzen befunden. Über Vorhalt, dass die Taliban, nachdem sie beim Beschwerdeführer Waffen gefunden hätten, nicht einfach weggegangen wären und somit seine Frau die Möglichkeit bekommen hätte, den Beschwerdeführer anzurufen und zu warnen, es nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban, welche solche Beweismittel gefunden hätten, nicht im Haus geblieben seien, bis der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt wäre, um ihn dort zu überraschen, führte der Beschwerdeführer aus, wenn man ihm nicht glaube, könne man ihn mit ihrer Verantwortung nach Afghanistan zurückschicken. Die Taliban kämen nicht in das Haus, solange sich eine Frau im Haus aufhalte. Er bleibe bei seiner Aussage. Er wisse nicht, wie lange die Taliban bei seiner Frau geblieben seien und wann sie weggegangen seien. Die Taliban hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie in der Zwischenzeit außerhalb des Hauses warten solle. In dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer angerufen. Sein Dorf sei sehr klein. Es spreche sich alles sehr schnell herum. Über Vorhalt, wenn das Dorf klein sei, dann sei seine Erklärung ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater und sein Bruder als nahe Verwandte immer noch in diesem Dorf in Afghanistan aufhalten könnten, ohne mit den Taliban irgendwelche Probleme zu haben, seine Verwandten hätten ohne Probleme sein Haus und Grundstück verkaufen können und ihm das Geld in den Iran überweisen können, antwortete der Beschwerdeführer, er habe mit seinen Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Bruder lebe gemeinsam mit seinen Eltern und seine Schwester habe nochmals geheiratet. Mehr könne er dazu nicht sagen. Befragt, warum er nicht anderswo in Afghanistan hingezogen sei, führte er aus, sein Schwager sei in Ghazni vor Jahren getötet worden. Der Bruder des Kommandanten XXXX sei in Kabul getötet worden. Seine Täter seien gefasst worden und seien zurzeit im Gefängnis in Kabul. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban köpfen. Den Kopf würden sie für sich behalten und seinen Körper würden sie seiner Familie überreichen. Mehr könne er dazu nicht sagen. In seiner Partei sei er als Spion tätig gewesen. Er habe seiner Partei immer Informationen über die Lage in ihrer Gegend übermittelt. Nachgefragt gab er an, dass, sollte irgendwo ein Attentat geplant werden oder wenn jemand gegen diese Partei irgendwelche Äußerungen getätigt habe, sich der Beschwerdeführer das notiert und bei Gelegenheit dem Kommandanten ihrer Partei mitgeteilt habe. Über Vorhalt, dass er als Hirte, welcher finanzielle Probleme gehabt habe, nicht die Zeit gehabt habe, sich unter das Volk zu mischen und herauszufinden, wer, wie, wo und wann einen Anschlag oder ein Attentat geplant habe, führte er aus, es sei nicht um einen Anschlag oder um ein Attentat gegangen. In der Moschee ihres Dorfes hätte er hören sollen, wer etwas gegen diese Partei spricht. Der Kommandant seiner Partei heiße XXXX, er sei in Ghazni sehr bekannt. Das Büro seiner Partei liege im Basar von XXXX. Es gebe keine Adresse, das Büro liege im Basar. Einmal im Monat habe er diesen Kommandanten in seinem Haus besucht, da er sein Freund sei, wodurch er seine Informationen habe weiterleiten können. Befragt zu seiner Partei gab er an, dass der Führer XXXX heiße und der Gründer dieser Partei sei. Dieser lebe in Kabul. Die Ziele dieser Partei seien die Gründung einer Mullah-Schule. Diese Partei gehöre den Hazaras. Sie hätten wollen, dass die Hazaras in Afghanistan weiter aufsteigen können. Mehr wisse er über diese Partei nicht. Über Vorhalt, dass er eigentlich nichts über die von ihm erwähnte Partei wisse, gab er an, dass er nicht wisse, was alles in Afghanistan passiere. Er sei nur einfaches Mitglied dieser Partei gewesen. Diese Partei habe ihn für seine Informationen bezahlt. Er habe finanzielle Probleme gehabt. Deshalb sei er für jedes Geld dankbar gewesen.Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keiner Krankheit. Er habe hier keine Personaldokumente. Seine Geburtsurkunde, sein Führerschein und seine Parteimitgliedskarte "Hezb-e Harekat" (Bewegungspartei) befänden sich in Afghanistan. Er besitze auch einen Führerschein, dieser befinde sich ebenfalls in Afghanistan. Die Angaben von der Erstbefragung seien vollständig und entsprächen der Wahrheit. Andere Asylgründe gebe es nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Ghazni geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Er habe sechs Jahre bei dem Mullah Unterricht genommen. Er habe als Hirte gearbeitet. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe in seiner eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Danach habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater in ihrer eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau gewesen. 1990 habe er seine Frau traditionell geheiratet. Aus dieser Ehe entstammten ein Sohn und eine Tochter. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001 in den Iran gefahren. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. 2004 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Seine Frau und seine Kinder seien in Afghanistan zurückgeblieben. Im Iran habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Am 16.03.2011 habe er zum zweiten Mal Afghanistan auf Grund seiner Probleme verlassen müssen. Er habe sich 15 Tage im Iran aufgehalten, dann sei er in Richtung Europa gefahren. Seine Frau und seine Kinder hielten sich ebenfalls zurzeit im Iran auf. Seine Frau sei mit Hilfe ihres Onkels in den Iran gereist, wann, wisse er nicht. Sie hätten immer finanzielle Probleme gehabt. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Hazara und sei Schiite. Seine Eltern und seine Geschwister hielten sich immer noch in Afghanistan auf. Seine Schwiegereltern hielten sich seit fünf Jahren im Iran auf. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei Mitglied der Hezb-e Harekat-Islami gewesen. Er sei seit zehn Jahren Mitglied dieser Partei. Zwischen 2005 und 2009 sei er auch als bewaffnetes Mitglied aktiv gewesen, er habe auch ein Gewehr getragen. Während der Parteimitgliedschaft habe er absolut keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Befragt nach dem konkreten Grund, warum er die Heimat verlassen habe, gab er an, dass ihn seine Frau, als er am 16.03.2011 wegen des Neujahrseinkaufes in Ghazni gewesen sei, am Handy angerufen habe. Sie habe zu ihm gesagt, dass die Taliban bei ihr zu Hause gewesen seien. Diese Leute hätten die Gewehre, die sie in ihrem Haus gehabt hätten, mitgenommen. Sie hätten seine Frau nach dem Beschwerdeführer gefragt. In seinem Haus hätten sich zwei Kalaschnikows, eine Rakete und ein Pika befunden. Diese Sachen hätten seinem Schwager römisch 40 (der Mann seiner Schwester) gehört. Dieser sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Anruf erhalten hätte, sei er nicht mehr nach Hause gefahren. Am selben Tag habe er Afghanistan verlassen. Andere Gründe gebe es nicht. Seine Frau habe ihn angerufen, nachdem die Taliban wieder weggewesen seien. Die Taliban seien bei seiner Frau vor der Tür gewesen. Sie hätten seine Frau gefragt, wo der Beschwerdeführer sei. Sie habe zu ihnen gesagt, dass er nicht zu Hause sei und wegen des Einkaufes nach Ghazni gefahren sei. Dann seien sie in das Haus gekommen und hätten das Haus durchsucht. Dort hätten sie die Gewehre mitgenommen. Dann seien sie wieder weggegangen. Wann seine Frau das Land verlassen habe, wisse er nicht. Er habe während seines fünfzehntägigen Aufenthaltes im Iran nicht mit seiner Frau telefoniert, er habe keine Möglichkeit gehabt. Sein Handy funktioniere nur in Afghanistan. Über Vorhalt gab er an, die Verbindung in Afghanistan sei schlecht. Über nochmaligen Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er berichtige seine Aussage, es habe keine Möglichkeit gegeben, seine Frau anzurufen. Über Nachfrage gab er an, er habe seine Frau dreimal oder viermal angerufen. Die Verbindung sei sehr schlecht gewesen, deshalb habe er sie nicht erreichen können. Befragt, wie seine Frau erfahren habe, dass er in den Iran geflüchtet sei, gab er an, er habe zu ihr gesagt, dass er in den Iran gehe. Sie selbst habe ihm auch dazu geraten. Über Fragewiederholung gab er an, es habe einen Mann gegeben, welcher eine Wechselstube in Ghazni gehabt habe. Er habe sich mit ihm in Verbindung gesetzt und dieser sich mit seinem Vater. So habe der Beschwerdeführer Geld im Iran erhalten. Sein Vater selbst sei ebenfalls in Ghazni gewesen. Mit ihm habe er später persönlich telefoniert. Die Waffen seien seit 1999 in seinem Haus gewesen. Damals sei sein Schwager römisch 40 geflüchtet. Vor seiner Flucht habe er seine Waffen im Haus des Vaters des Beschwerdeführers deponiert. Dann sei sein Schwager im Jahr 2004 oder 2005 getötet worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er diese Waffen zu sich nach Hause mitnehmen solle. Befragt, warum er diese Waffen nicht an die Behörden seines Heimatlandes zurückgegeben habe, gab er an, das sei eine Art Gefälligkeit gewesen, sie hätten vermutet, dass die Brüder seines Schwagers, welche sich in Pakistan aufhielten, sie eines Tages nach ihren Waffen fragen würden. Über Vorhalt, dass das keine Erklärung sei, die Waffen gehörten seinem verstorbenen Schwager, zudem vererbe man Waffen nicht, gab er an, er könne diesen Vorhalt nicht erklären. Sie hätten diese Waffen bei ihnen deponiert und nicht weiter gegeben, weil sein Schwager das so gewollt habe. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben führte er aus, dies sei für ihn kein Widerspruch. Solange sein Schwager am Leben gewesen sei, sei er sein Freund gewesen. Er habe zu seiner Lebenszeit den Beschwerdeführer darum gebeten. Zudem sei dieser der Cousin des Kommandanten römisch 40 . Sie seien alle miteinander verwandt. Hätte der Beschwerdeführer die Waffen an die Regierung zurückgegeben, hätten ihn dieser Kommandant oder seine Brüder in Pakistan getötet. Befragt, warum er die Brüder seines Schwagers in Pakistan bzw. den Kommandanten römisch 40 nicht kontaktiert und diese von den verbliebenen Waffen informiert habe, gab er an, dass er zwischen 2001 und 2004 im Iran gewesen sei. Über Vorhalt, dass er davor und danach in Afghanistan gewesen sei, gab er an, er könne dazu nur sagen, dass er nicht einmal versucht habe, diesen Kommandanten römisch 40 oder die Brüder seines Schwagers jemals zu kontaktieren. Er habe die Waffen in seinem Haus unter den Polstern und Matratzen deponiert. Über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen, da die Kinder beim Spielen diese dort hätten finden können, die genannten Maschinengewehre und die Rakete so groß seien, dass man diese mit einfachen Augen hätte erkennen können, gab er an, dass er niemals gesagt habe, dass diese Waffen seit 1999 bei ihm gewesen seien. Diese Waffen seien zuerst bei seinem Vater gewesen. Dieser habe sie im Boden vergraben. Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass diese Waffen rosten würden, wenn sie länger im Boden vergraben blieben. Dann habe der Beschwerdeführer diese Waffen im Jahr 2006 zu sich nach Hause geholt und erst seit dieser Zeit hätten sie sich unter der Gästebettwäsche und den Matratzen befunden. Über Vorhalt, dass die Taliban, nachdem sie beim Beschwerdeführer Waffen gefunden hätten, nicht einfach weggegangen wären und somit seine Frau die Möglichkeit bekommen hätte, den Beschwerdeführer anzurufen und zu warnen, es nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban, welche solche Beweismittel gefunden hätten, nicht im Haus geblieben seien, bis der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt wäre, um ihn dort zu überraschen, führte der Beschwerdeführer aus, wenn man ihm nicht glaube, könne man ihn mit ihrer Verantwortung nach Afghanistan zurückschicken. Die Taliban kämen nicht in das Haus, solange sich eine Frau im Haus aufhalte. Er bleibe bei seiner Aussage. Er wisse nicht, wie lange die Taliban bei seiner Frau geblieben seien und wann sie weggegangen seien. Die Taliban hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie in der Zwischenzeit außerhalb des Hauses warten solle. In dieser Zeit habe sie den Beschwerdeführer angerufen. Sein Dorf sei sehr klein. Es spreche sich alles sehr schnell herum. Über Vorhalt, wenn das Dorf klein sei, dann sei seine Erklärung ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater und sein Bruder als nahe Verwandte immer noch in diesem Dorf in Afghanistan aufhalten könnten, ohne mit den Taliban irgendwelche Probleme zu haben, seine Verwandten hätten ohne Probleme sein Haus und Grundstück verkaufen können und ihm das Geld in den Iran überweisen können, antwortete der Beschwerdeführer, er habe mit seinen Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Bruder lebe gemeinsam mit seinen Eltern und seine Schwester habe nochmals geheiratet. Mehr könne er dazu nicht sagen. Befragt, warum er nicht anderswo in Afghanistan hingezogen sei, führte er aus, sein Schwager sei in Ghazni vor Jahren getötet worden. Der Bruder des Kommandanten römisch 40 sei in Kabul getötet worden. Seine Täter seien gefasst worden und seien zurzeit im Gefängnis in Kabul. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban köpfen. Den Kopf würden sie für sich behalten und seinen Körper würden sie seiner Familie überreichen. Mehr könne er dazu nicht sagen. In seiner Partei sei er als Spion tätig gewesen. Er habe seiner Partei immer Informationen über die Lage in ihrer Gegend übermittelt. Nachgefragt gab er an, dass, sollte irgendwo ein Attentat geplant werden oder wenn jemand gegen diese Partei irgendwelche Äußerungen getätigt habe, sich der Beschwerdeführer das notiert und bei Gelegenheit dem Kommandanten ihrer Partei mitgeteilt habe. Über Vorhalt, dass er als Hirte, welcher finanzielle Probleme gehabt habe, nicht die Zeit gehabt habe, sich unter das Volk zu mischen und herauszufinden, wer, wie, wo und wann einen Anschlag oder ein Attentat geplant habe, führte er aus, es sei nicht um einen Anschlag oder um ein Attentat gegangen. In der Moschee ihres Dorfes hätte er hören sollen, wer etwas gegen diese Partei spricht. Der Kommandant seiner Partei heiße römisch 40 , er sei in Ghazni sehr bekannt. Das Büro seiner Partei liege im Basar von römisch 40 . Es gebe keine Adresse, das Büro liege im Basar. Einmal im Monat habe er diesen Kommandanten in seinem Haus besucht, da er sein Freund sei, wodurch er seine Informationen habe weiterleiten können. Befragt zu seiner Partei gab er an, dass der Führer römisch 40 heiße und der Gründer dieser Partei sei. Dieser lebe in Kabul. Die Ziele dieser Partei seien die Gründung einer Mullah-Schule. Diese Partei gehöre den Hazaras. Sie hätten wollen, dass die Hazaras in Afghanistan weiter aufsteigen können. Mehr wisse er über diese Partei nicht. Über Vorhalt, dass er eigentlich nichts über die von ihm erwähnte Partei wisse, gab er an, dass er nicht wisse, was alles in Afghanistan passiere. Er sei nur einfaches Mitglied dieser Partei gewesen. Diese Partei habe ihn für seine Informationen bezahlt. Er habe finanzielle Probleme gehabt. Deshalb sei er für jedes Geld dankbar gewesen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht habe, dass er am 16.03.2011 in Ghazni gewesen wäre, als seine Frau ihn angerufen und ihm gesagt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Diese Leute hätten zwei Kalaschnikows, ein Pika und einen Raketenwerfer aus seinem Haus mitgenommen und wären danach weggegangen. Diese Waffen hätten dem Mann seiner Schwester gehört, dessen Cousin der Kommandant XXXX seitens der Partei Harakat-e Islami in seinem Gebiet gewesen wäre. Danach wäre er in den Iran geflüchtet. Er hätte vom Iran aus seinen Bruder angerufen und ihm angeschafft, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Frau und seine Kinder in den Iran zu bringen. Seine Frau und seine Kinder habe er nicht mehr gesehen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht habe, dass er am 16.03.2011 in Ghazni gewesen wäre, als seine Frau ihn angerufen und ihm gesagt habe, dass die Taliban sein Haus umzingelt hätten. Diese Leute hätten zwei Kalaschnikows, ein Pika und einen Raketenwerfer aus seinem Haus mitgenommen und wären danach weggegangen. Diese Waffen hätten dem Mann seiner Schwester gehört, dessen Cousin der Kommandant römisch 40 seitens der Partei Harakat-e Islami in seinem Gebiet gewesen wäre. Danach wäre er in den Iran geflüchtet. Er hätte vom Iran aus seinen Bruder angerufen und ihm angeschafft, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Frau und seine Kinder in den Iran zu bringen. Seine Frau und seine Kinder habe er nicht mehr gesehen.
Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck habe er erzählt, dass seine Frau ihn auf seinem Handy angerufen habe, um ihm zu sagen, dass die Taliban bereits bei ihr gewesen wären. Auf die Frage, ob er während seines fünfzehntägigen Aufenthaltes im Iran mit seiner Frau telefoniert habe, habe er unlogisch angegeben, dass sein Handy im Iran nicht funktioniert habe. Diese Antwort sei deshalb unglaubwürdig, denn es sei um eine Telefonnummer gegangen und somit um die Erreichbarkeit seiner Frau. Sollte sein Handy im Iran nicht funktioniert haben, hätte er die Möglichkeit gehabt, anderwärtig seine Frau zu erreichen. Befragt danach habe er vollkommen unlogisch angegeben, dass die Verbindung in Afghanistan schlecht gewesen wäre. Nachdem er auf seine Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei, habe er seine bisherigen Angaben berichtigt und habe nunmehr im Widerspruch dazu gemeint, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Frau zu erreichen. Diese Aussage sei deshalb vollkommen unglaubwürdig, weil er vom Iran aus seinen Bruder kontaktiert und beauftragt habe, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Familie in den Iran zu schicken. Nicht nachvollziehbar sei seine Aussage in diesem Zusammenhang, dass er die Möglichkeit gehabt habe, seinen Bruder zu kontaktieren und ihn mit vielen Sachen zu beauftragen, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen, über seinen Bruder seine Frau zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Fragen ebenfalls nicht in der Lage gewesen zu sagen, wie seine Frau erfahren habe, dass er sich im Iran befunden habe. Vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, dass er Waffen wie zwei Kalaschnikows, ein Pika und einen Raketenwerfer, die seinem Schwager gehört hätten, in seinem Haus aufbewahrt hätte. Auf die Frage, seit wann er diese Waffen in seinem Haus aufbewahrt habe, habe er selbst geantwortet, dass diese Waffen seit 1999 bei ihnen gewesen wären. Damals wäre sein Schwager XXXX geflüchtet. Vor seiner Flucht hätte er seine Waffen im Haus des Vaters des Beschwerdeführers deponiert. Dann wäre sein Schwager im Jahr 2004 oder 2005 getötet worden. Danach wäre der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater hätte damals zum Beschwerdeführer gesagt, dass er diese Waffen zu sich nach Hause mitnehmen sollte, damit diese nicht rosteten. Nicht nachvollziehbar seien seine Angaben, dass er diese Waffen nach dem Tod seines Schwagers im Jahr 2004 oder 2005 nicht den Behörden zurückgegeben habe. Auf Vorhalt habe er völlig unplausibel geantwortet, dass dies eine Art Gefälligkeit gewesen wäre. Sie alle hätten vermutet, dass die Brüder seines Schwagers, welche sich in Pakistan aufgehalten hätten, sie eines Tages nach deren Waffen fragen würden. Diese Antwort sei ebenfalls vollkommen unglaubwürdig, denn sollte dies tatsächlich der Fall sein, hätten die Brüder seines verstorbenen Schwagers niemals so viele Jahre abgewartet und den Beschwerdeführer danach bis heute nicht gefragt. Seinen Angaben nach hätten die Verwandten seines verstorbenen Schwagers den Beschwerdeführer oder seinen Vater weder im Jahr 1999, noch nach dem Tod seines Schwagers nach diesen Waffen gefragt. Auf Vorhalt habe er lapidar angegeben, dass er diesen Vorhalt nicht erklären könne. Er hätte diese Waffen bei sich deponiert und nicht weitergeben können, weil sein Schwager das nicht gewollt hätte. Mit dieser Antwort habe er vor dem Bundesasylamt nicht zu bestehen vermocht. Zudem sei noch zu sagen, dass es sich dabei um Waffen und nicht um eine Erbschaft gehandelt habe, weswegen er eines Tages von den Verwandten seines verstorbenen Schwagers zur Rechenschaft hätte gezogen werden können. Außerdem sei sein Verhalten völlig lebensfremd, da er selbst die Verwandten seines Schwagers oder andere zuständige Leute wegen dieser Waffen nicht gefragt habe, was er damit tun solle. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt einerseits erzählt, dass sie alle vermutet hätten, dass die Brüder seines Schwagers eines Tages die Waffen von ihnen verlangen würden, andererseits habe er im Widerspruch angegeben, dass der Wille seines verstorbenen Schwagers gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Waffen bei sich deponiere. Welchen Zweck sein Schwager damit verfolgt habe, dass der Beschwerdeführer die Waffen entsprechend seinem letzten Willen bei sich nach seinem Tod deponiert habe, habe er nicht beantworten können. Stattdessen habe er unlogisch angegeben, dass das für ihn kein Widerspruch sei. Solange sein Schwager am Leben gewesen wäre, wäre er ihr Freund gewesen. Er hätte den Beschwerdeführer zu seiner Lebenszeit darum gebeten. Zudem wäre er der Cousin des Kommandanten XXXX gewesen, sie alle wären miteinander verwandt gewesen. Hätte der Beschwerdeführer die Waffen an die Regierung zurückgegeben, hätte dieser Kommandant oder hätten seine Brüder in Pakistan den Beschwerdeführer getötet. Auf die Frage, warum er die Brüder seines Schwagers in Pakistan bzw. den Kommandanten XXXX nicht kontaktiert habe und diese von den verbliebenen Waffen informiert habe, habe er völlig unglaubwürdig angegeben, dass er zwischen 2001 und 2004 im Iran gewesen wäre. Somit habe er die gestellte Frage ebenfalls nicht logisch beantworten können. Denn er hätte vor 2001 oder ab 2004 bis zu seiner Ausreise die Möglichkeit gehabt, jemanden zu den Waffen zu fragen, was er offensichtlich nicht gemacht habe.Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck habe er erzählt, dass seine Frau ihn auf seinem Handy angerufen habe, um ihm zu sagen, dass die Taliban bereits bei ihr gewesen wären. Auf die Frage, ob er während seines fünfzehntägigen Aufenthaltes im Iran mit seiner Frau telefoniert habe, habe er unlogisch angegeben, dass sein Handy im Iran nicht funktioniert habe. Diese Antwort sei deshalb unglaubwürdig, denn es sei um eine Telefonnummer gegangen und somit um die Erreichbarkeit seiner Frau. Sollte sein Handy im Iran nicht funktioniert haben, hätte er die Möglichkeit gehabt, anderwärtig seine Frau zu erreichen. Befragt danach habe er vollkommen unlogisch angegeben, dass die Verbindung in Afghanistan schlecht gewesen wäre. Nachdem er auf seine Mitwirkungspflicht in seinem Asylverfahren aufmerksam gemacht worden sei, habe er seine bisherigen Angaben berichtigt und habe nunmehr im Widerspruch dazu gemeint, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seine Frau zu erreichen. Diese Aussage sei deshalb vollkommen unglaubwürdig, weil er vom Iran aus seinen Bruder kontaktiert und beauftragt habe, seine Grundstücke zu verkaufen und seine Familie in den Iran zu schicken. Nicht nachvollziehbar sei seine Aussage in diesem Zusammenhang, dass er die Möglichkeit gehabt habe, seinen Bruder zu kontaktieren und ihn mit vielen Sachen zu beauftragen, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen, über seinen Bruder seine Frau zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrmaliger Fragen ebenfalls nicht in der Lage gewesen zu sagen, wie seine Frau erfahren habe, dass er sich im Iran befunden habe. Vor dem Bundesasylamt habe er vorgebracht, dass er Waffen wie zwei Kalaschnikows, ein Pika und einen Raketenwerfer, die seinem Schwager gehört hätten, in seinem Haus aufbewahrt hätte. Auf die Frage, seit wann er diese Waffen in seinem Haus aufbewahrt habe, habe er selbst geantwortet, dass diese Waffen seit 1999 bei ihnen gewesen wären. Damals wäre sein Schwager römisch 40 geflüchtet. Vor seiner Flucht hätte er seine Waffen im Haus des Vaters des Beschwerdeführers deponiert. Dann wäre sein Schwager im Jahr 2004 oder 2005 getötet worden. Danach wäre der Beschwerdeführer im Jahr 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Sein Vater hätte damals zum Beschwerdeführer gesagt, dass er diese Waffen zu sich nach Hause mitnehmen sollte, damit diese nicht rosteten. Nicht nachvollziehbar seien seine Angaben, dass er diese Waffen nach dem Tod seines Schwagers im Jahr 2004 oder 2005 nicht den Behörden zurückgegeben habe. Auf Vorhalt habe er völlig unplausibel geantwortet, dass dies eine Art Gefälligkeit gewesen wäre. Sie alle hätten vermutet, dass die Brüder seines Schwagers, welche sich in Pakistan aufgehalten hätten, sie eines Tages nach deren Waffen fragen würden. Diese Antwort sei ebenfalls vollkommen unglaubwürdig, denn sollte dies tatsächlich der Fall sein, hätten die Brüder seines verstorbenen Schwagers niemals so viele Jahre abgewartet und den Beschwerdeführer danach bis heute nicht gefragt. Seinen Angaben nach hätten die Verwandten seines verstorbenen Schwagers den Beschwerdeführer oder seinen Vater weder im Jahr 1999, noch nach dem Tod seines Schwagers nach diesen Waffen gefragt. Auf Vorhalt habe er lapidar angegeben, dass er diesen Vorhalt nicht erklären könne. Er hätte diese Waffen bei sich deponiert und nicht weitergeben können, weil sein Schwager das nicht gewollt hätte. Mit dieser Antwort habe er vor dem Bundesasylamt nicht zu bestehen vermocht. Zudem sei noch zu sagen, dass es sich dabei um Waffen und nicht um eine Erbschaft gehandelt habe, weswegen er eines Tages von den Verwandten seines verstorbenen Schwagers zur Rechenschaft hätte gezogen werden können. Außerdem sei sein Verhalten völlig lebensfremd, da er selbst die Verwandten seines Schwagers oder andere zuständige Leute wegen dieser Waffen nicht gefragt habe, was er damit tun solle. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt einerseits erzählt, dass sie alle vermutet hätten, dass die Brüder seines Schwagers eines Tages die Waffen von ihnen verlangen würden, andererseits habe er im Widerspruch angegeben, dass der Wille seines verstorbenen Schwagers gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Waffen bei sich deponiere. Welchen Zweck sein Schwager damit verfolgt habe, dass der Beschwerdeführer die Waffen entsprechend seinem letzten Willen bei sich nach seinem Tod deponiert habe, habe er nicht beantworten können. Stattdessen habe er unlogisch angegeben, dass das für ihn kein Widerspruch sei. Solange sein Schwager am Leben gewesen wäre, wäre er ihr Freund gewesen. Er hätte den Beschwerdeführer zu seiner Lebenszeit darum gebeten. Zudem wäre er der Cousin des Kommandanten römisch 40 gewesen, sie alle wären miteinander verwandt gewesen. Hätte der Beschwerdeführer die Waffen an die Regierung zurückgegeben, hätte dieser Kommandant oder hätten seine Brüder in Pakistan den Beschwerdeführer getötet. Auf die Frage, warum er die Brüder seines Schwagers in Pakistan bzw. den Kommandanten römisch 40 nicht kontaktiert habe und diese von den verbliebenen Waffen informiert habe, habe er völlig unglaubwürdig angegeben, dass er zwischen 2001 und 2004 im Iran gewesen wäre. Somit habe er die gestellte Frage ebenfalls nicht logisch beantworten können. Denn er hätte vor 2001 oder ab 2004 bis zu seiner Ausreise die Möglichkeit gehabt, jemanden zu den Waffen zu fragen, was er offensichtlich nicht gemacht habe.
Vor dem Bundesasylamt Innsbruck sei der Beschwerdeführer nach den erwähnten Waffen befragt worden, wo er diese bei sich in seinem Haus verwahrt habe. Auf die Frage habe er angegeben, dass er die erwähnten Waffen in einem Zimmer unter den Polstern und Matratzen verwahrt gehabt habe. Auch diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, dass er zwei Kalaschnikows, einen Raketenwerfer und ein Pika seit 1999 über mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise in einem einfachen Zimmer unter den Polstern und Matratzen versteckt hätte, wo seine Kinder (fünf und neun Jahre) diese beim Spielen hätten finden können. Die von ihm genannten Maschinengewehre, wie der Raketenwerfer und Kalaschnikows, hätten eine bestimmte Größe, welche man einfach unter Matratzen nicht verstecken könne. Auf Vorhalt habe er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben angegeben, dass er niemals gesagt habe, dass diese Waffen seit 1999 bei ihm gewesen wären. Diese Waffen wären zuerst bei seinem Vater gewesen. Er hätte diese zuerst im Boden vergraben. Er hätte zum Beschwerdeführer gesagt, dass diese Waffen rosten würden, wenn sie länger im Boden vergraben blieben. Erst danach hätte er diese Waffen im Jahr 2006 zu sich nach Hause geholt und erst seit dieser Zeit hätten sich diese Waffen unter der Gästebettwäsche und Matratzen befunden. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage gewesen, auf den gestellten Vorhalt eine nachvollziehbare Antwort abzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Befragung auf die gestellten Vorhalte und Fragen zwar eine Antwort abzugeben versucht, jedoch habe er sich während der Befragung mit seinen unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagennotstand, dem er selbst nicht mehr habe folgen können, gebracht. Auch seine Erklärung vor dem Bundesasylamt Innsbruck, dass die Taliban solche Waffen bei ihnen zu Hause gefunden hätten und dann einfach weggegangen wären und somit seine Frau die Möglichkeit bekommen hätte, ihn anzurufen und zu warnen, sei total unglaubwürdig. Nicht nachvollziehbar sei seine Erklärung in diesem Zusammenhang, dass die Taliban, welche solche Beweismittel gefunden hätten, nicht in seinem Haus geblieben wären, bis er nach Hause zurückgekehrt wäre, um ihn dort zu überraschen. Auf konkreten Vorhalt habe er angegeben, dass die Taliban nicht in das Haus kommen würden, solange sich eine Frau im Haus aufhalte und der Beschwerdeführer würde bei seiner Aussage bleiben. Er würde nicht wissen, wie lange die Taliban bei seiner Frau geblieben und dann weggegangen wären. Die Taliban hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie in der Zwischenzeit außerhalb des Hauses warten sollte. In dieser Zeit hätte seine Frau den Beschwerdeführer angerufen. Diese Antwort sei nicht nur unglaubwürdig, sondern widerspreche der Lebenserfahrung. Ein weiteres Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens befinde sich darin, dass er vor dem Bundesasylamt Innsbruck angegeben habe, dass sein Dorf klein sei und sich alles dort sehr schnell verbreiten würde. Aus diesem Grund sei seine Erklärung ebenfalls nicht nachvollziehbar, da sich sein Vater und sein Bruder als nahe männliche Verwandte immer noch in diesem Dorf aufhalten könnten, ohne mit den Taliban Probleme zu haben. Seinen Angaben nach hätten Verwandte ohne Probleme sein Haus und sein Grundstück verkaufen und ihm das Geld in den Iran überweisen können. Auf Vorhalt habe er unlogisch geantwortet, ohne den eigenen Angaben zu folgen, dass er mit seinen Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte. Sein Bruder würde gemeinsam mit seinen Eltern leben und seine Schwester hätte nochmals geheiratet. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesasylamt Innsbruck vorgebracht, dass er in Ghazni gewesen wäre und von dort aus die Ausreise in den Iran geplant habe. Auf die Frage, warum er nicht in Ghazni geblieben wäre und seine Familie dorthin geholt hätte und warum er mit seinen Ersparnissen nicht woandershin in Afghanistan gezogen wäre, habe er lapidar angegeben, dass sein Schwager in Ghazni vor Jahren getötet worden wäre. Der Bruder des Kommandanten XXXX wäre in Kabul getötet worden. Seine Täter seien gefasst worden und würden sich zurzeit im Gefängnis in Kabul befinden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Antwort wieder in seinen Aussagen widersprochen, denn sollte er in Ghazni derartig in Gefahr sein, wäre er niemals dorthin gefahren, um für das Neujahr einzukaufen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, auf die gestellten Vorhalte und Fragen eine nachvollziehbare bzw. konkrete Antwort abzugeben. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen darzulegen, jemals Mitglied der Hezb-e Harekat-e Islami (die Islamische Bewegungspartei) gewesen zu sein. Er habe im Zuge der Erstbefragung vorgebracht, dass er ein Mujahed wie der Kommandant XXXX gewesen wäre. Jedoch habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck vorgebracht, dass er nur zwischen 2005 und 2009 Mitglied dieser Partei gewesen wäre. Einerseits habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck erzählt, dass er ein bewaffnetes Mitglied dieser Partei gewesen wäre. Andererseits habe er im Widerspruch dazu vorgebracht, dass er als Spion für diese Partei tätig gewesen wäre. Er hätte sämtliche Informationen in der Moschee, welche als Gefahr für die Partei betrachtet werden könnten, weiterleiten müssen. Er habe die Partei informieren müssen, sollte irgendwo ein Attentat ausgeübt werden. Der Verfolgung wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft zur Hezb-e Harekat-e Islami könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal er über diese Partei, von der er behaupte, dass er jahrelang Mitglied gewesen wäre, keinerlei nähere Angaben habe machen können. Sein aktives Eintreten für die genannte politische Organisation sei nicht glaubhaft, da er kaum Kenntnisse über deren Zielsetzungen, Gründung, Aufbau und Arbeitsweise gehabt habe. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, irgendwelche konkreten und näheren Angaben zu machen, die darauf hätten schließen können, dass er tatsächlich irgendwann Mitglied dieser Partei gewesen sei. Die Schilderungen seiner Tätigkeiten für diese Organisation seien so abstrakt und allgemein gehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er als einfacher Hirte tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen sei. Von einer Person, welche Mitglied bei einer Partei sei, könne erfahrungsgemäß erwartet werden, dass sie wenigstens über grundlegende Einzelheiten Bescheid wisse. Der Umstand, dass er jedoch keinerlei Kenntnisse über die von ihm erwähnte Partei habe vorbringen können und viele Widersprüche in seinen Aussagen gehabt habe, sei somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass seine Angaben und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten seien. Sei jedoch die Stellung in der Organisation unglaubwürdig, so könne auch nicht angenommen werden, dass er Verfolgungshandlungen aus in der Konvention genannten Gründen zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass auf Grund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten seine Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stünden und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien.Vor dem Bundesasylamt Innsbruck sei der Beschwerdeführer nach den erwähnten Waffen befragt worden, wo er diese bei sich in seinem Haus verwahrt habe. Auf die Frage habe er angegeben, dass er die erwähnten Waffen in einem Zimmer unter den Polstern und Matratzen verwahrt gehabt habe. Auch diese Aussage sei nicht nachvollziehbar, dass er zwei Kalaschnikows, einen Raketenwerfer und ein Pika seit 1999 über mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise in einem einfachen Zimmer unter den Polstern und Matratzen versteckt hätte, wo seine Kinder (fünf und neun Jahre) diese beim Spielen hätten finden können. Die von ihm genannten Maschinengewehre, wie der Raketenwerfer und Kalaschnikows, hätten eine bestimmte Größe, welche man einfach unter Matratzen nicht verstecken könne. Auf Vorhalt habe er im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben angegeben, dass er niemals gesagt habe, dass diese Waffen seit 1999 bei ihm gewesen wären. Diese Waffen wären zuerst bei seinem Vater gewesen. Er hätte diese zuerst im Boden vergraben. Er hätte zum Beschwerdeführer gesagt, dass diese Waffen rosten würden, wenn sie länger im Boden vergraben blieben. Erst danach hätte er diese Waffen im Jahr 2006 zu sich nach Hause geholt und erst seit dieser Zeit hätten sich diese Waffen unter der Gästebettwäsche und Matratzen befunden. Der Beschwerdeführer sei nicht einmal in der Lage gewesen, auf den gestellten Vorhalt eine nachvollziehbare Antwort abzugeben. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Befragung auf die gestellten Vorhalte und Fragen zwar eine Antwort abzugeben versucht, jedoch habe er sich während der Befragung mit seinen unlogischen Angaben in einen absoluten Erklärungs- und Aussagennotstand, dem er selbst nicht mehr habe folgen können, gebracht. Auch seine Erklärung vor dem Bundesasylamt Innsbruck, dass die Taliban solche Waffen bei ihnen zu Hause gefunden hätten und dann einfach weggegangen wären und somit seine Frau die Möglichkeit bekommen hätte, ihn anzurufen und zu warnen, sei total unglaubwürdig. Nicht nachvollziehbar sei seine Erklärung in diesem Zusammenhang, dass die Taliban, welche solche Beweismittel gefunden hätten, nicht in seinem Haus geblieben wären, bis er nach Hause zurückgekehrt wäre, um ihn dort zu überraschen. Auf konkreten Vorhalt habe er angegeben, dass die Taliban nicht in das Haus kommen würden, solange sich eine Frau im Haus aufhalte und der Beschwerdeführer würde bei seiner Aussage bleiben. Er würde nicht wissen, wie lange die Taliban bei seiner Frau geblieben und dann weggegangen wären. Die Taliban hätten zu seiner Frau gesagt, dass sie in der Zwischenzeit außerhalb des Hauses warten sollte. In dieser Zeit hätte seine Frau den Beschwerdeführer angerufen. Diese Antwort sei nicht nur unglaubwürdig, sondern widerspreche der Lebenserfahrung. Ein weiteres Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens befinde sich darin, dass er vor dem Bundesasylamt Innsbruck angegeben habe, dass sein Dorf klein sei und sich alles dort sehr schnell verbreiten würde. Aus diesem Grund sei seine Erklärung ebenfalls nicht nachvollziehbar, da sich sein Vater und sein Bruder als nahe männliche Verwandte immer noch in diesem Dorf aufhalten könnten, ohne mit den Taliban Probleme zu haben. Seinen Angaben nach hätten Verwandte ohne Probleme sein Haus und sein Grundstück verkaufen und ihm das Geld in den Iran überweisen können. Auf Vorhalt habe er unlogisch geantwortet, ohne den eigenen Angaben zu folgen, dass er mit seinen Verwandten in keinem gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte. Sein Bruder würde gemeinsam mit seinen Eltern leben und seine Schwester hätte nochmals geheiratet. Mehr könne er dazu nicht sagen. Der Beschwerdeführer habe beim Bundesasylamt Innsbruck vorgebracht, dass er in Ghazni gewesen wäre und von dort aus die Ausreise in den Iran geplant habe. Auf die Frage, warum er nicht in Ghazni geblieben wäre und seine Familie dorthin geholt hätte und warum er mit seinen Ersparnissen nicht woandershin in Afghanistan gezogen wäre, habe er lapidar angegeben, dass sein Schwager in Ghazni vor Jahren getötet worden wäre. Der Bruder des Kommandanten römisch 40 wäre in Kabul getötet worden. Seine Täter seien gefasst worden und würden sich zurzeit im Gefängnis in Kabul befinden. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Antwort wieder in seinen Aussagen widersprochen, denn sollte er in Ghazni derartig in Gefahr sein, wäre er niemals dorthin gefahren, um für das Neujahr einzukaufen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme nicht in der Lage gewesen sei, auf die gestellten Vorhalte und Fragen eine nachvollziehbare bzw. konkrete Antwort abzugeben. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls nicht in der Lage gewesen darzulegen, jemals Mitglied der Hezb-e Harekat-e Islami (die Islamische Bewegungspartei) gewesen zu sein. Er habe im Zuge der Erstbefragung vorgebracht, dass er ein Mujahed wie der Kommandant römisch 40 gewesen wäre. Jedoch habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck vorgebracht, dass er nur zwischen 2005 und 2009 Mitglied dieser Partei gewesen wäre. Einerseits habe er zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck erzählt, dass er ein bewaffnetes Mitglied dieser Partei gewesen wäre. Andererseits habe er im Widerspruch dazu vorgebracht, dass er als Spion für diese Partei tätig gewesen wäre. Er hätte sämtliche Informationen in der Moschee, welche als Gefahr für die Partei betrachtet werden könnten, weiterleiten müssen. Er habe die Partei informieren müssen, sollte irgendwo ein Attentat ausgeübt werden. Der Verfolgung wegen seiner behaupteten Mitgliedschaft zur Hezb-e Harekat-e Islami könne jedoch nicht gefolgt werden, zumal er über diese Partei, von der er behaupte, dass er jahrelang Mitglied gewesen wäre, keinerlei nähere Angaben habe machen können. Sein aktives Eintreten für die genannte politische Organisation sei nicht glaubhaft, da er kaum Kenntnisse über deren Zielsetzungen, Gründung, Aufbau und Arbeitsweise gehabt habe. Ihm sei es auch nicht möglich gewesen, irgendwelche konkreten und näheren Angaben zu machen, die darauf hätten schließen können, dass er tatsächlich irgendwann Mitglied dieser Partei gewesen sei. Die Schilderungen seiner Tätigkeiten für diese Organisation seien so abstrakt und allgemein gehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er als einfacher Hirte tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen sei. Von einer Person, welche Mitglied bei einer Partei sei, könne erfahrungsgemäß erwartet werden, dass sie wenigstens über grundlegende Einzelheiten Bescheid wisse. Der Umstand, dass er jedoch keinerlei Kenntnisse über die von ihm erwähnte Partei habe vorbringen können und viele Widersprüche in seinen Aussagen gehabt habe, sei somit ein eindeutiger Hinweis darauf, dass seine Angaben und das darauf gestützte Vorbringen als unglaubwürdig zu betrachten seien. Sei jedoch die Stellung in der Organisation unglaubwürdig, so könne auch nicht angenommen werden, dass er Verfolgungshandlungen aus in der Konvention genannten Gründen zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer habe sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass auf Grund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten seine Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stünden und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr erachte, sodass die vom Antragsteller behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers sei für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsland könne ebenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen. Eine solche setze eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr erachte, sodass die vom Antragsteller behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers sei für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die allgemeine schlechte Situation in der Heimat sei nicht als geeignet anzusehen, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Herkunftsland könne ebenfalls nicht zu einer Asylgewährung führen. Eine solche setze eine konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung voraus.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Es werde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungsanzahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente (sonstige) Gefahr abgeleitet werden könne. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer auch in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Diese Ansicht werde auch in der Rechtsprechung vertreten (zitiert wird hiezu bundesdeutsche Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003). Im Hinblick auf seine persönliche Lebenssituation sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könnte. Er gehöre nicht zu den Personen, welche auf Grund seiner individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Er hätte vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM-Wien zu erhalten. Zudem habe er selbst angegeben, dass er bereits im Iran einer Beschäftigung nachgegangen sei. Ihm könne auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden, dass er in seiner Heimat eine derartige Beschäftigung annehme und für seinen Unterhalt sorge. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Es sei festzustellen, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan seine Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit sichergestellt sei. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei für Afghanistan nicht gegeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Weder aus seinen Angaben zu den Asylgründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsland maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung seiner Person im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention erscheinen zu lassen. Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein auf Grund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Es werde nicht verkannt, dass es in Afghanistan zu Menschenrechtsverletzungen komme, doch sei auch die Bevölkerungsanzahl Afghanistans in Betracht zu ziehen, sodass sich die Anzahl der berichteten Menschenrechtsverletzungen durchaus relativiere und hieraus keineswegs ein Hinweis auf eine permanente (sonstige) Gefahr abgeleitet werden könne. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer auch in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es gebe keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Übergangsregierung mit Hilfe der ISAF kontrollierten Kabul. Diese Ansicht werde auch in der Rechtsprechung vertreten (zitiert wird hiezu bundesdeutsche Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003). Im Hinblick auf seine persönliche Lebenssituation sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könnte. Er gehöre nicht zu den Personen, welche auf Grund seiner individuellen Situation besonders schutzbedürftig wären. Er hätte vermutlich auch die Chance, eine Reintegrationshilfe des IOM-Wien zu erhalten. Zudem habe er selbst angegeben, dass er bereits im Iran einer Beschäftigung nachgegangen sei. Ihm könne auch im Fall der Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden, dass er in seiner Heimat eine derartige Beschäftigung annehme und für seinen Unterhalt sorge. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Es sei festzustellen, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan seine Basisversorgung und sonstige persönliche Sicherheit sichergestellt sei. Eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei für Afghanistan nicht gegeben.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass bei einer Abwägung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK die Ausweisung geboten sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Er habe in allen Befragungen und Einvernahmen im Asylverfahren stets die Wahrheit zu seinem Fluchtweg und zu seinen Fluchtgründen gesagt. Fakt sei, dass er in seiner Abwesenheit von den Taliban heimgesucht worden sei. Es sei auch richtig, dass er zu Hause Waffen gelagert habe. Wie er bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, gehörten diese nicht ihm, sondern seinem Schwager. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht befunden. Warum ihm quasi nunmehr vorgeworfen werde, dass es unrealistisch sei, dass die Taliban nicht auf ihn gewartet hätten, bis er zurückkomme, könne er nicht beantworten. Die Gründe dafür lägen wohl nur bei den Taliban. Er habe sich auf Grund seiner Tätigkeit bei der islamistischen Partei "Hezb-e Harekat-e Islami" dazu genötigt gesehen, sofort das Land zu verlassen. Er sei in dieser Bewegung seit mehr als zehn Jahren tätig gewesen. Abschließend möchte er darauf aufmerksam machen, dass sich seine Frau und seine Kinder ebenfalls nicht in Afghanistan aufhielten, sondern in den Iran hätten fliehen müssen. Das zeige auch ganz deutlich, dass sein Leben in seinem Herkunftsland nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. blieben ausdrücklich aufrecht.Mit Schriftsatz des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 05.868-BAI, zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. blieben ausdrücklich aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag.
Darüber entschied der Präsident des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 02.07.2013, Zahl: AsylGH-101.011/0031-Präs/2013.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Das Bundesasylamt führte zwar eine umfassende Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid durch, die aber im Detail nicht zu überzeugen vermag, etwa, wenn das Bundesasylamt es als nicht nachvollziehbar erachtete, dass der Beschwerdeführer diese Waffen nach dem Tod seines Schwagers im Jahr 2004 oder 2005 nicht den Behörden zurückgegeben habe, da tragfähige Feststellungen dahingehend, dass in einem derartigen Fall bei afghanischen Verhältnissen die Waffen an die Regierung zurückgegeben würden, fehlen, wobei erhebliche Zweifel bestehen, dass dies so sein könnte, wie vom Bundesasylamt behauptet, oder schon der Beschwerdeführer zutreffend darauf hinwies, dass er nie behauptet hatte, dass die Waffen seit 1999 bei ihm gewesen wären, sondern erst nach seiner Rückkehr aus dem Iran im Jahr 2005, wie auch weitere Hinweise auf die allgemeine Lebenserfahrung in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bzw. auf Unplausibilitäten der Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden können. Es finden sich in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Partei, die der Beschwerdeführer angehört haben will, keinerlei Feststellungen, weswegen der Vorwurf an den Beschwerdeführer, er wisse über seine Partei nicht bescheid, nicht nachvollzogen werden kann.
Insbesondere aber hat sich das Bundesasylamt mit der Sicherheitslage in der Provinz Ghazni nicht konkret auseinandersetzt, sondern findet sich bloß der Name dieser Provinz in den Feststellungen betreffend die Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes im angefochtenen Bescheid, worin es zudem heißt, dass sich das Gros der militärischen Operationen der ISAF auf dieses Gebiet konzentriert, also eine schwierige Sicherheitslage dargestellt wird. Weitere konkrete Feststellungen zur Provinz Ghazni selbst finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Im Bericht des UNHCR betreffend Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 etwa schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost auf Grund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, welche auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. Schon von daher zeigt sich, dass sich das Bundesasylamt mit der konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einen anderen Teil Afghanistans, etwa nach Kabul, zurückzukehren, doch ist dem entgegen zu halten, dass für eine derartige sogenannte inländische Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid tragfähige Feststellungen fehlen.
So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt, "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies (Anmerkung: Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat) nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Soweit das Bundesasylamt betreffend die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, deutsche Judikatur zitiert, so ist einerseits schon darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt hier veraltete Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003 zitiert, und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche neuere deutsche Judikatur nicht einheitlich ist, und Teile der deutschen Rechtsprechung davon ausgehen, dass afghanische Staatsangehörige in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung der Familie oder Bekannte, und die dort weder über Grundbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, nicht leben können (vgl. VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 14.05.2009-A 11S 610/08, VGH Hessen, Urteil vom 26.11.2009-8A 1862-07.A, OVG Schleswig, Urteil vom 10.12.2008-2, Lb 23/08; anders jedoch wiederum VG Berlin, Urteil vom 30.06.2011-VG 33k 29910A), weswegen schon von daher nichts daraus zu gewinnen ist.Soweit das Bundesasylamt betreffend die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen, deutsche Judikatur zitiert, so ist einerseits schon darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt hier veraltete Judikatur aus den Jahren 2002 und 2003 zitiert, und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche neuere deutsche Judikatur nicht einheitlich ist, und Teile der deutschen Rechtsprechung davon ausgehen, dass afghanische Staatsangehörige in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung der Familie oder Bekannte, und die dort weder über Grundbesitz, noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, nicht leben können vergleiche VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 14.05.2009-A 11S 610/08, VGH Hessen, Urteil vom 26.11.2009-8A 1862-07.A, OVG Schleswig, Urteil vom 10.12.2008-2, Lb 23/08; anders jedoch wiederum VG Berlin, Urteil vom 30.06.2011-VG 33k 29910A), weswegen schon von daher nichts daraus zu gewinnen ist.
Ebenso fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, die für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich machen würden, wenn etwa das Bundesasylamt auf die "vermutliche" Chance einer Reintegrationshilfe des IOM Wien hinweist.
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl:Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort oder in einer anderen Stadt außerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete vergleiche VfGH 06.06.2013, U 241/2013-12; 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl:
C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Diese Feststellungen lassen sich ohne entsprechende Einvernahmen nicht gewinnen, womit die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, denWie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung ausgeführt hat, war vom Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den
Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - käme, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen oder überhaupt eine Einvernahme durchzuführen. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. (vgl. AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "obersten Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Es besteht kein Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe. Der Asylgerichtshof als eine Behörde, die "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, hat in dieser Hinsicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es ist auch weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn dieses Gericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass eine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrgenommen werden kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab. vergleiche AsylGH 12.08.2008, C5 251212-0/2008/11E)
Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Es war daher im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
30.08.2013