TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/31 A10 409958-1/2009

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Spruch

A10 409.958-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, GZ 09 08.900-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, GZ 09 08.900-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (Anonymisierung durch den Asylgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Anlässlich der Erstbefragung am Tag Ihrer Einreise gaben Sie vor der Polizeiinspektion XXXX zum Fluchtgrund Folgendes an:"Anlässlich der Erstbefragung am Tag Ihrer Einreise gaben Sie vor der Polizeiinspektion römisch 40 zum Fluchtgrund Folgendes an:

Ich arbeitete als Seemann. Als ich eines Tages nach Hause kam, war mein Haus von Militanten zerstört worden. Meine Frau, meine Kinder und meine Mutter sind seitdem verschwunden. Meinen Vater hatten diese Personen letztes Monat umgebracht. Meine restliche Familie ist irgendwo. Diese Leute sind Leute wie ich, ich bin mit ihnen aufgewachsen. Der Grund dafür ist meine Arbeit, sie wollen nicht, dass ich mit der Firma CHEVRON NIGERIA LTD. arbeite oder etwas zu tun habe. Diese Militanten sind Rebellen, sie kämpfen gegen diese Firma. Das ist der Grund, warum ich mein Land verlassen habe.

Am 11.09.2009 wurden Sie von einem zur Einvernahme berufenen

Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die wesentlichen

Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt (LA =

Leiter der Amtshandlung, AW = Asylwerber):

...

LA: Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

...

LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?

AW: Nein.

LA: Haben Sie irgendwelche Krankheiten?

AW: Nein.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

AW: Ich bin verheiratet.

LA: Seit wann und mit wem sind Sie verheiratet?

AW: Wir sind seit XXXX Jahren verheiratet. Meine Frau hat denselben Nachnamen und heißt XXXX. Ich habe vier Kinder namens XXXX.AW: Wir sind seit römisch 40 Jahren verheiratet. Meine Frau hat denselben Nachnamen und heißt römisch 40 . Ich habe vier Kinder namens römisch 40 .

LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?

AW: Ich bin Nigerianer.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

AW: Ich bin Edo/Benin.

LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?

AW: Ich bin pentecostalen Glaubens.

LA: Wo leben Ihre Verwandten in Nigeria?

AW: Sie leben im Delta State in der Stadt Warri.

LA: Waren Sie ebenso in dieser Stadt zuletzt aufhältig?

AW: Ja.

LA: Wann siedelten Sie nach Warri um?

AW: Das war 1991.

LA: Welche Dokumente haben Sie je besessen und wo befinden sich diese?

AW: Ich hatte einen internationalen Pass, einen Seemannsausweis, einen Führerschein und einen Personalausweis. Diese Dokumente sind alle zu Hause.

LA: Weshalb haben Sie diese nicht mitgenommen?

AW: Weil ich auf der Flucht war. Ich wurde verfolgt und konnte nicht nach Hause.

LA: Haben Sie an weiteren Orten gelebt?

AW: Nein. Ich habe hin und wieder woanders gearbeitet, aber gelebt habe ich an diesen zwei Adressen.

LA: Beschreiben Sie bitte Ihre damalige Wohnsituation in Warri.

AW: Warri ist eine Gemeinde. Wir lebten im Viertel XXXX. Die Region hieß XXXX. Es ist ein einstöckiges Haus, welches mir gehört.AW: Warri ist eine Gemeinde. Wir lebten im Viertel römisch 40 . Die Region hieß römisch 40 . Es ist ein einstöckiges Haus, welches mir gehört.

LA: Wie groß war dieses Haus?

AW: Das Haus hatte vier Parteien. Es sind jeweils Drei-Zimmer-Appartements.

LA: Haben Sie die anderen Appartements vermietet?

AW: Ja, ich habe nur eines bewohnt und die anderen vermietet.

LA: Lebt Ihre Familie auch aktuell in dem Haus?

AW: Sie haben dort gelebt, aber derzeit weiß ich nicht, wo diese aufhältig sind. Es lebt derzeit niemand im Haus, weder meine Familie noch andere Mieter.

LA: Haben Sie Geschwister?

AW: Ja, ich habe zwei Brüder und drei Schwestern.

LA: Sind Sie der Erstgeborene?

AW: Ich bin der Dritte.

LA: Haben Ihre Geschwister ebenfalls eine ausgeprägte Schulbildung?

AW: Nur ein Bruder.

LA: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie und Ihr Bruder so eine hohe Schulbildung haben?

AW: Mein Vater hatte drei Frauen. Wir mussten uns irgendwie durchschlagen. Deshalb haben wir gearbeitet und unsere Ausbildung selbst bezahlt.

LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?

AW: Nein.

LA: Wie finanzieren Sie momentan Ihren Lebensunterhalt?

AW: Ich lebe in der Bundesbetreuung. Ich mache mir nur Sorgen um meine Familie, weil ich nicht weiß, wo sich diese aufhält. Das deprimiert mich etwas.

LA: Wie gestaltet sich Ihre Freizeit in Österreich?

AW: Ich mache nichts.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierungen?

AW: Derzeit bin ich kein Mitglied. Vielleicht werde ich nächste Woche in die Kirche mitgehen.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

AW: Ich spreche Edo und Englisch. Ich verstehe ein bisschen Ijaw. Meine Mutter kommt von diesem Stamm.

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher?

AW: Ja.

LA: Waren Sie in Ihrem Beruf als Seemann selbstständig oder angestellt?

AW: Ich war angestellt. Die Firma hieß "NIGERIAN CATERERS & SUPERMARKETS". Die Firma "CHEVRON NIG LTD" ist der Auftraggeber. "GLOBAL INDUSTRIES" sind die Schiffseigentümer. Ich war Abteilungsleiter für die Küche.

LA: Was waren Ihre Aufgaben?

AW: Ich habe die Küche überwacht, für die Nahrungsmittel gesorgt. Ich habe ebenso dafür gesorgt, dass die Mahlzeiten ausgegeben werden. Ich habe mich um die Reinigung des Schiffes gekümmert.

LA: Welche Art von Schiff war das?

AW: Das war eine Unterkunft für Arbeiter bzw. Erbauer von Plattformen. Auf diesem Schiff arbeiteten 250 Personen.

LA: Wie sah bei Ihnen ein normaler Arbeitsablauf aus?

AW: Ein Arbeitstag sah so aus: Ich stand um fünf Uhr auf und überwache die Frühstücksausgabe. Um elf gibt es schon das Mittagsessen. Am Nachmittag gibt es einen Schichtwechsel.

LA: Wie lange waren Sie auf dem Schiff?

AW: Wenn wir in nigerianischen Gewässern sind, waren wir zwei Wochen am Wasser und hatten anschließend zwei Wochen frei. Außerhalb dieser Gewässer waren wir etwa drei Monate am Schiff und einen Monat hatten wir frei. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Familie auch in diesen Abständen gesehen habe.

LA: Weshalb haben Sie nun Ihr Heimatland verlassen?

AW: Ich habe für diese drei angegebenen Firmen gearbeitet. Meine Mutter ist Ijaw-stämmig. Sie kommt von der Gemeinschaft OPRAZA. Nach meiner Grundschulausbildung war ich in meinem Geburtsort arbeitslos. Demnach ging ich in den Herkunftsort meiner Mutter. Dort befindet sich ein Stützpunkt von "CHEVRON". Im Dorf haben wir die Jugendlichen mobilisiert. Wir sind zu "CHEVRON" gegangen und haben dort um Arbeit angesucht. Da bekam ich auch einen Job bei "NIGERIAN CATERERS". Ich und einige wenige haben uns dann bereit erklärt, für diese zu arbeiten. Andere haben sich geweigert. Diese sich weigernden Personen sind dann Militante geworden. Von Zeit zu Zeit haben sie "CHEVRON" attackiert. Die Gemeinschaft hat sich dann gegen mich und die anderen gestellt, weil wir eine Übereinkunft mit den Firmen getroffen haben und für diese gearbeitet haben. Dieses Problem ging für etwa sieben Jahre so weiter. Deshalb beschloss ich auch, von dem Heimatort meiner Mutter nach Warri zu übersiedeln. Warri ist etwa zwei Stunden Fahrtzeit entfernt. Während dieser Angriffe auf "CHEVRON" hat "CHEVRON" die nigerianische Armee zur Unterstützung geholt. In den Kämpfen zwischen den Militanten und der Armee kamen zwölf Soldaten ums Leben. Aufgrund dieser Tötungen hat die Armee Ihre Truppen im Dorf verstärkt. Sie zerstörten das Dorf OPRAZA. Viele Dorfbewohner und Militante wurden getötet. Diejenigen Militanten, die überlebt hatten, flüchteten dann nach Warri. Weil mich diese Leute noch von klein auf kannten und sie gegen jeden waren, der für "CHEVRON" arbeitete, kamen sie zu mir und töteten meinen Vater und meinen jüngeren Bruder. Meine Frau, meine Kinder und meine Mutter sind weggerannt. Niemand war mehr im Haus. Als ich von der Arbeit in meinen Urlaub zurückkehrte, fand ich mein Haus zerstört. Deshalb verließ ich Warri und kam in meinen Geburtsort zurück. Die festgenommenen Militanten gaben an, dass ich ihnen angehöre. Die Militanten haben meinen Vater und meinen jungen Bruder getötet und meinten, auch mich zu töten. Und jetzt suchen sowohl die nigerianische Armee als auch die Militanten nach mir. Deshalb musste ich flüchten.

LA: Weshalb haben sich die Leute damals gegen "CHEVRON" gewandt?

AW: Sie verlangen von "CHEVRON", dass diese die Region entwickelt. Das ist auch meine Einstellung. Jedoch wollten diese Leute für das Geld nichts tun, weshalb es zu Entführungen von "CHEVRON"-Mitgliedern gekommen ist.

LA: Wie viele Leute lebten in OPRAZA?

AW: Es war einen kleine Gemeinschaft mit ungefähr 5.000 Bewohnern. OPRAZA besteht aus fünf verschiedenen Dörfern. Ich kenne deren Namen.

LA: Wann starteten Sie die Initiative in Ihrem Heimatdorf, als Sie mit den Jugendlichen um Arbeit ansuchten?

AW: Das war etwa 1988/1989.AW: Das war etwa 1988 aus 1989,.

LA: Weshalb wurden die Personen, die sich gegen einen Arbeitsplatz ausgesprochen haben, aggressiv?

AW: Sie wollten Gehälter von "CHEVRON" bekommen ohne Gegenleistung. "CHEVRON" hat deshalb Jobs angeboten.

LA: Weshalb hat sich die Gemeinschaft gegen Sie gestellt, obwohl Sie nichts gegen die Gemeinschaft gemacht haben?

AW: Es war aus dem Grund, weil ich es akzeptiert habe, für "CHEVRON" zu arbeiten. Sie wollten, dass ich mit ihnen Waffen herumtrage. Das ist nicht das Leben, das ich mir vorstelle.

LA: Weshalb wollten diese, dass Sie eine Waffe tragen?

AW: Sie wollten, dass ich mit ihnen zusammen "CHEVRON" belästige und Mitarbeiter entführe. Sie verlangten Lösegeld durch die Entführungen.

LA: Haben Sie damals bei diesen Entführungen mitgemacht?

AW: Niemals.

LA: Weshalb wehrte sich die Gemeinschaft gegen "CHEVRON"?

AW: Man verlangte von "CHEVRON", dass Sie die Gegend entwickeln. Manchmal haben sie dann das Geld an die lokalen "Chiefs" bezahlt, doch die füllten nur ihre eigenen Taschen. Deshalb wurde die Jugend mobilisiert. Es war eine sehr schwierige Situation für "CHEVRON".

LA: Weshalb haben Sie den Job bei "CHEVRON" angenommen, wenn Ihre Gemeinschaft gegen diese Firma gesinnt war?

AW: Ich habe eine Familie, um die ich mich kümmern muss, und das Gehalt ist auch gut.

LA: Als Sie zu arbeiten begonnen haben, hatten Sie noch keine Familie. Stimmt das?

AW: Ich hatte eine Familie. Ich arbeitete und hatte Kinder.

LA: Haben Sie Kenntnis, ob auch andere Personen deshalb geflüchtet sind?

AW: Das ist schwer für mich, das gewusst zu haben, denn ich war sehr oft auf See.

LA: Wann wurden die zwölf von Ihnen angesprochenen Soldaten damals von den Militanten getötet?

AW: Das war im Juni 2009. An den Tag kann ich mich nicht erinnern.

LA: Wissen Sie, wo es zu diesen Kämpfen gekommen ist?

AW: In der Nähe der Gemeinschaft, in XXXX, wo sich der "CHEVRON"-Stützpunkt befindet.AW: In der Nähe der Gemeinschaft, in römisch 40 , wo sich der "CHEVRON"-Stützpunkt befindet.

LA: Weshalb sind die Militanten damals nach den Auseinandersetzungen nach Warri geflüchtet?

AW: Die meisten haben Häuser in der Stadt Warri. Sie kehrten von den Kämpfen wieder nach Warri zurück. Warri ist das Zentrum dieser Region. Sie konnten sich nur in Warri verstecken und nicht in den Dörfern.

LA: Hatten diese Militanten irgendein Erkennungszeichen?

AW: Die meisten tragen Masken, haben ein rotes Tuch um den Kopf und ziehen sich meistens schwarz an.

LA: Wie viele Einwohner hat Warri?

AW: Warri hat sich entwickelt und hat sicherlich über 50.000 Einwohner. Es sind sehr viele Unternehmen dort angesiedelt. Es ist ungefähr so groß wie Wiener Neustadt. Die Bevölkerung ist sicher höher.

LA: Warri hat 500.000 Einwohner.

AW: Ja, das kommt hin.

LA: Woher wussten die Militanten, wo sie wohnten?

AW: Wir sind zusammen aufgewachsen. Wir waren früher Freunde.

LA: Wann kam es zu dem Vorfall, als Ihr Vater und Ihr jüngerer Bruder getötet wurden?

AW: Ich weiß es nicht ganz genau, aber es war am 12. oder 13. Juni. Am 14. kehrte ich von der See zurück.

LA: Was ist genau passiert?

AW: Ich war nicht dort. Ich habe niemanden mehr in meinem Haus gefunden, weder meine Kinder noch meine Frau.

LA: Wo und vom wem haben Sie erfahren, dass Ihr Vater und Ihr Bruder getötet wurden?

AW: Ich sah überall Blut bei mir zu Hause. Als ich zurück nach Benin ging, sagten meine Familienmitglieder, dass sie tot wären.

LA: Sie sagten zuvor, dass Sie der Drittgeborene von drei Brüdern waren. Wie ist das zu verstehen?

AW: Dieser getötete Bruder stammt von meinem Vater, aber einer anderen Frau. Er ist der Letztgeborene dieser Frau.

LA: Welche Ihrer Familienangehörigen haben damals noch in dem Haus gewohnt, in dem Sie selbst gewohnt haben?

AW: Mein Vater, meine Mutter, meine Frau, meine Kinder. Ein Bruder kam hin und wieder zu Besuch. Permanent wohnten meine Eltern und meine Familie dort.

LA: Wer hat Ihnen damals vom Tod Ihres Vaters berichtet?

AW: Die Brüder und die Schwestern von der anderen Mutter.

LA: Wie haben Sie auf die Nachricht reagiert?

AW: Sie sagten, dass ich nirgendwo in Nigeria mehr sicher wäre und aus Nigeria ausreisen müsste. Sie waren auch bereits am Planen, die Region zu verlassen, weil Warri nur 40 Minuten Fahrzeit entfernt ist.

LA: Woher wissen Sie, dass es sich bei den Mördern Ihres Vaters um die Militanten gehandelt haben soll?

AW: Meine Leute in Benin haben mir davon erzählt. Es war für mich klar, dass es sich dabei um Militante gehandelt hat.

LA: Was haben Ihre Verwandten genau erzählt?

AW: Sie sagten, dass die Militanten zu meinem Haus in Warri gekommen sind, meinen Vater und meinen Bruder getötet haben und dass die Armee nach mir sucht, weil die gefangenen Militanten ausgesagt hätten, ich wäre ebenso ein Militanter.

LA: Woher hatten Ihre Verwandten die Information, dass die Militanten im Gefängnis diese Aussage getätigt hätten?

AW: Meine Familie hatte Freunde und Familienmitglieder in Warri. Diese haben die Information weitergegeben.

LA: Woher sollten die Freunde und Familienmitglieder dies wissen?

AW: Das haben wahrscheinlich die Mieter meines Hauses unseren Verwandten erzählt und diese wiederum den Verwandten in Benin.

LA: Woher könnten Ihre Mieter das wissen?

AW: Die Armee publiziert die Namen der gesuchten Militanten in den verschiedenen Medien. Freunde und Verwandte von mir haben mich erkannt.

LA: Wurden auch die Häuser anderer Mitarbeiter von "CHEVRON" aus Ihrer Gemeinschaft zerstört?

AW: Das kann ich nicht wissen, weil die meisten aus verschiedenen Dörfern stammten und ihre Häuser in den verschiedenen Dörfern standen.

LA: Haben Sie sich diesbezüglich jemals an die Behörden in Ihrem Heimatland gewendet?

AW: Diese suchen nach mir. Ich stehe auf der Gesuchtenliste. Ich werde nicht die Möglichkeit haben, diese Sache bei einer Verhaftung aufzuklären. Sie würden mich verhaften, mit diesen Leuten in ein Gefängnis stecken und diese Leute würden mich dann töten.

LA: Haben Sie sich diesbezüglich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt?

AW: Nein. Das Problem ist, dass ich keine Bleibe hätte, um diesen Prozess durchzustehen. Ich könnte mich auch nirgends verstecken. Die Menschenrechte sind in Nigeria nicht so stark ausgeprägt wie hier.

LA: Wann sind Sie schließlich ausgereist?

AW: Am 15. Juni.

LA: Wie konnten Sie so schnell einen Schlepper finden?

AW: Es war nicht leicht. Ich habe auf einem Schiff gearbeitet. Es war leicht, jemanden zu finden, um ihm von meinen Problemen zu erzählen. Aber es war nicht leicht.

LA: Fehlt Ihnen Ihre Familie?

AW: Ja. Ich weiß nicht, ob Sie getötet wurden oder am Leben sind. Die nigerianische Armee hat die Leichen meines Vaters und meines Bruders mitgenommen.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland so fluchtartig verlassen, ohne sich um Ihre zurückbleibende Familie zu kümmern?

AW: Ich kann mich nicht um sie kümmern. Ich kann sie nicht finden. Auf der Suche nach meiner Familie hätte ich getötet werden können. Deshalb musste ich zuerst auf mich schauen.

LA: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihren Verwandten in Nigeria?

AW: Bis jetzt war ich nicht in der Lage, jemanden anzurufen.

LA: Weshalb sind Sie nach Österreich gekommen?

AW: Ich kam als Flüchtling, weil ich hier sicher bin und es für die Leute schwierig wird, mich bis hierher zu verfolgen.

LA: Waren Sie jemals in einer Partei oder führten Sie sonstige politische Aktivitäten aus?

AW: Nein.

LA: Haben Sie aufgrund ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt?

AW: Nein.

LA: Was haben Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten?

AW: Ich glaube nicht, dass ich bei einer Rückkehr mehr als eine Woche überleben würde. Ich habe sicher meinen Job verloren. Im Oktober muss das Schiff zur Reparatur in die Vereinigten Staaten.

LA: Welche Ihrer Verwandten haben gelesen, dass Sie gesucht werden?

AW: Alle Kinder meines Vaters haben es in den Nachrichten gehört.

LA: Auf welchem Sender?

AW: Auf den Fernsehkanälen "NTA", "DRTV", "EBS".

LA: Welche Namen wurden sonst noch genannt?

AW: Es waren sehr viele. Der Führer der gesucht wird, heißt "Topolo".

...

LA: Wie viele Kinder hatte Ihr Vater insgesamt?

AW: Das waren 13.

LA: Woher kennen Sie Ihre Frau?

AW: Wir sind vom gleichen Dorf.

LA: Wo haben Sie geheiratet?

AW: In Benin City ...

LA: Wann ist Ihr Hochzeitstag?

AW: Das war am XXXX. Wir haben schon zuvor zusammengelebt.AW: Das war am römisch 40 . Wir haben schon zuvor zusammengelebt.

LA: Haben Sie mehrere Frauen wie Ihr Vater?

AW: Ich habe nur eine Frau.

Anm.: Dem AW wird ein Auszug der aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehaltenAnmerkung, Dem AW wird ein Auszug der aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria vorgehalten

...

LA: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

AW: Diese ethnischen Auseinandersetzungen sind ein immerwährender Prozess, besonders im Delta State. Der Grund für diese Konflikte sind die Ölfirmen wie Chevron, Shell, Agip. Solange diese dort sind, wird dieses Problem nicht gelöst. Das Problem liegt nicht bei den Unternehmen, sondern bei den Regierungen und Behörden, die sich um die einzelnen Regionen nicht kümmern. Aus diesem Grund ist das ein immer wiederkehrendes Problem. Man kann vielleicht vor der Polizei flüchten durch den Umzug in einen anderen Bundesstaat, aber nicht vor den Militanten. Diese können einen überall ausfindig machen. Sie sind überall vernetzt. Der Austausch von Informationen ist ihr Geschäft. Die Sicherheitslage in Nigeria ist gleich null. Niemand kann einen beschützen. Die Reformen sind reine Propaganda. Das hilft vielleicht den Mitgliedern der Regierungen und Behörden, dies darzustellen, aber die Lebensumstände der Bevölkerung haben sich nicht verbessert. Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, habe ich sicherlich für die nächsten zehn Jahre keinen Job und auch keine

Sicherheit. Ich möchte folgende Informationen geltend machen:

"http://www.csmonitor.com/2009/0621/p06s17-woaf.html" sowie "http://www.cfr.org/publication/12920/".

LA: Haben Sie alle Gründe dafür genannt, dass Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Ja.

LA: Können Sie Ihre Dokumente organisieren?

AW: Ja, ich habe diese Dokumente.

LA: Sie werden angehalten, sobald Sie Dokumente nachreichen können, diese schnellstmöglich vorzulegen.

LA: Weshalb haben diese Militanten Ihren Vater und Ihren Bruder getötet, wenn Sie bei "CHEVRON" gearbeitet hätten?

AW: Das ist ihre Vorgehensweise. Es war eine Nachricht für mich. Mich würde man als Nächsten töten.

..."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger von Nigeria, pentecostalen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Edo an. Sie sind verheiratet und gesund. Sie führen den Namen XXXX und geben als Geburtsdatum den XXXX an. Sie haben in Ihrem Heimatland für einen Ableger der Firma "CHEVRON" gearbeitet.Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehöriger von Nigeria, pentecostalen Glaubens und gehören der Volksgruppe der Edo an. Sie sind verheiratet und gesund. Sie führen den Namen römisch 40 und geben als Geburtsdatum den römisch 40 an. Sie haben in Ihrem Heimatland für einen Ableger der Firma "CHEVRON" gearbeitet.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Nicht festgestellt werden können der von Ihnen dargestellte Fluchtgrund sowie die daraus behaupteterweise resultierende Gefährdungslage.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es kann keine wie auch immer geartete Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Nigeria festgestellt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich weder Verwandte noch Bekannte. Sie sind ledig. Sie gehen derzeit keiner Arbeit nach. Deutsch sprechen Sie nicht. Ihre Familie befindet sich in Nigeria. Ihr Vater und Ihr Bruder sollen tot sein."

Es folgen im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zu Nigeria.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Sie konnten glaubhaft machen, nigerianischer Staatsangehöriger pentecostalen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Edo anzugehören. An alldem bestand in keiner Weise ein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen. Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte Identität besitzen, zumal Sie keinerlei Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität. Sie konnten glaubhaft machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat für einen Ableger der Firma "CHEVRON" gearbeitet haben. Daran bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Ihrem behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage in Ihrem Heimatland konnte kein Glauben geschenkt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren in höchstem Maße vage und nicht nachvollziehbar gehalten. Zudem kam es zu nicht erklärbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten während der Einvernahme beim Bundesasylamt. All dies machte es nicht möglich, Ihnen im Bereich der behaupteten Gefährdungslage auch nur ansatzweise Glauben zu schenken. Sie bildeten Ihr Vorbringen rund um einen behaupteten Anschlag auf Ihr Haus in Warri und die damit einhergehende angebliche Tötung Ihres Vaters und Ihres Bruders. Da Sie sich anschließend sicher gewesen wären, dass militante Dorfbewohner diesen Anschlag vorgenommen hätten, gaben Sie an, Ihr Heimatland aus Angst vor einer Tötung durch ebendiese Personen verlassen zu haben. Nun bleibt im Vorfeld festzuhalten, dass Ihr Erzählstil grundsätzlich als sehr präzise und detailgetreu einzustufen war. Sie konnten beispielsweise durch Angabe von zusätzlichen ungefragten Details und gehaltvollen Hintergrundinformationen eindeutig glaubhaft machen, dass Sie bei einem nigerianischen Ableger der Firma "CHEVRON" gearbeitet haben. Sie wussten über Abläufe Bescheid und konnten genaue Zeitangaben zu diversen Gegebenheiten ausführen. Wenn es nun erstmals darum ging, darüber zu berichten, woher Sie vom Tod Ihres Vaters und vom Tod Ihres Bruders erfahren hätten, so war eine gravierende Änderung Ihres Erzählstils erkennbar. Ihre Antwort auf diese Frage gestaltete sich ungewohnt ausschweifend. So meinten Sie erst, dass Sie überall Blut gesehen hätten, und beantworteten erst dann die eigentliche Frage. Auch wenn es darum ging, die Reaktionen auf die erhaltene Nachricht zu beschreiben, so brachten Sie in keiner Weise zum Ausdruck, dass Sie in irgendeiner Form emotionale Reaktionen gezeigt hätten. Vielmehr muss Ihre diesbezügliche Antwort, die Sie hauptsächlich um die Ausreisepläne gestalteten, als reine Ausflucht vor der eigentlichen Frage gesehen werden. Dies ließ eine gesteigerte Aufmerksamkeit bezüglich Ihres eigentlichen Fluchtgrundes entstehen und dadurch war auch Ihr Vortrag von vorneherein unter ein zweifelhaftes Licht gestellt. Nun verwickelten Sie sich in einen Widerspruch, was den Zeitpunkt Ihres Arbeitsbeginnes betrifft. Sie meinten einerseits, dass Sie in den Jahren 1988/1989 im Zuge einer Arbeitsinitiative zu arbeiten begonnen hätten. Sie gaben weiters an, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Familie und Kinder hatten. Widersprüchlich behaupteten Sie demgegenüber nun, dass Sie erst vor XXXX Jahren XXXX geheiratet hätten und Ihr erstes Kind im Jahr XXXX geboren wurde. Somit wäre festzuhalten, dass Sie entweder zu Beginn Ihres Arbeitslebens noch nicht verheiratet und kinderlos gewesen wären oder aber Ihr Arbeitsbeginn erst nach dem Jahr 1997 stattgefunden hätte. Bezüglich dieses Widerspruches kam es zu keiner Klärung. Zu einer weiteren zeitlichen Diskrepanz im Vorfeld kam es auch, als Sie meinten, einerseits in den Jahren 1988/1989 zu arbeiten begonnen zu haben und sieben Jahre später nach Warri umgezogen zu sein, was ein Datum um die Jahre 1995/1996 beziffern würde. Demgegenüber meinten Sie, dass Sie im Jahr 1991 nach Warri umgezogen wären. Es trat keine Klärung ein. Zudem muss noch angeführt werden, dass Sie sich auch bei den Datumsangaben in Bezug auf Ihren Hochzeitstag widersprachen. Wie oben bereits erwähnt, meinten Sie einerseits vor XXXX Jahren, also im Jahr XXXX, geheiratet zu haben, andererseits wäre Ihr Hochzeitstag auf genaue Nachfrage am XXXX gewesen. Auch diesbezüglich kam es zu keiner Klärung. Nun werden diese zeitlichen Widersprüche im Sinn der allgemeinen Erfahrung nicht als gravierend gewertet. Jedoch warfen diese widersprüchlichen Aussagen ein zweifelhaftes Licht auf Ihre weiteren Aussagen. Es kam zu einer groben Ungereimtheit, wenn man Ihre Ausreiseumstände in Bezug auf Ihre Familie genauer betrachtet. So hätten Sie den Beruf bei "CHEVRON" entgegen der Proteste in Ihrer gesamten Dorfgemeinschaft angenommen, weil Sie sich um Ihre Familie kümmern wollten. Wenn man nun entgegen den widersprüchlicher Aussagen davon ausgeht, dass Sie tatsächlich zum Zeitpunkt Ihres Arbeitsbeginns eine Familie gehabt hätten, so erscheint es völlig widersinnig, dass Sie unmittelbar nach einem angeblichen Anschlag auf Ihr Wohnhaus in Warri Nigeria plötzlich und fluchtartig verlassen hätten ohne weiteres Zeichen und ohne jegliche Rücksicht auf den Verbleib Ihrer Familie. Sie meinten, nun nicht einmal zu wissen, wo sich Ihre Familie aktuell aufhält. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass eine derartige Bedrohungssituation nie der Fall gewesen ist, Sie jedoch vielmehr eine solche zu Ihrem Vorteil konstruierten wollten. Weiters kam es zu einer Ungereimtheit hinsichtlich Ihrer Nichtkenntnis des Aufenthaltes Ihrer Frau und Ihrer Kinder. Es war in keiner Weise ersichtlich, weshalb Sie nicht über deren Verbleib Bescheid wussten. So hätten Sie von Ihrer Stammfamilie erfahren, dass das Militär Sie suchen würde, jedoch hätten Sie keinerlei Information zu Ihren Familienangehörigen erhalten. Ihre Stammfamilie hätte die Information über die Suche Ihrer Person durch das Militär von Freunden und Familienmitgliedern erhalten, welche die Nachrichten wiederum von den Mietern Ihres Hauses bekommen hätten. Diese wiederum wären bei einem tatsächlichen Anschlag vor Ort gewesen und hätten somit auch Kenntnis über Ihre Familienangehörigen haben müssen. Somit war in keiner Weise ersichtlich, weshalb Sie nicht über den eben aufgezählten Weg an nähere Informationen zu Ihrer Familie gelangt wären. Wenn die Mieter Ihrer Hauses schon über die Suche nach Ihnen durch das Militär berichtet und auch die Tötung Ihres Vaters und Ihres Bruders erwähnt hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest rudimentäre Informationen zum Verbleib Ihrer Familie mitgeben hätten können. Es war nicht ersichtlich, weshalb Sie selbst keine weiteren Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltes Ihrer Familie angestellt haben. Ihre Aussagen waren vielmehr dergestalt angelegt, dass Sie ausschließlich auf die Suche Ihrer Person durch das Militär zu sprechen kamen. Weiters kam es zu einer Ungereimtheit, was die besagte Suche Ihrer Person durch das nigerianische Militär angeht. So stellten Sie erst in den Raum, dass gefangene Militante ausgesagt hätten, dass Sie ebenso eine militante Person seien und Sie deshalb von den nigerianischen Behörden gesucht würden. Diese Information hätten Sie über oben erwähnte Personenkreise bekommen. Sie meinten hingegen auf weitere Nachfrage, dass Freunde und Verwandte Ihren Namen in den Medien erkannt hätten. Es war nicht ersichtlich, weshalb Sie zuerst über den Informationsfluss referierten, wenn Sie abschließend ohnehin darauf zu sprechen kamen, dass Sie per Mediendurchsage erkannt worden wären. Weiters war nicht ersichtlich, weshalb Sie erst später anführten, dass alle 13 Kinder Ihres Vaters Sie im Fernsehen erkannt hätten. Wenn Sie tatsächlich in diesem Ausmaß per Medien gesucht worden wären und auch tatsächlich alle 13 Ihrer (Halb-)Brüder und -Schwestern davon gewusst hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass Sie dies auch auf Anhieb in einfachen Sätzen nennen können. Nun kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Ihr Name per Fernsehmedium ausgestrahlt wurde, die Art und Weise, wie Sie dies glaubhaft machen wollten, ließ jedoch jegliche Glaubwürdigkeit ausschließen. Es war wiederum eine gravierende Änderung Ihres Erzählstils zu verzeichnen, als Sie befragt wurden, ob Sie sich bezüglich dieses behaupteten Verbrechens rund um die angebliche Tötung Ihrer Verwandten jemals an die Behörden Ihres Herkunftslandes bzw. an eine Menschenrechtsorganisation gewandt haben. Ihre bis dato gehaltvollen und schlüssigen Antworten wichen einer übereilten, undetaillierten und auf Spekulation beruhenden Ausdrucksweise. Dies wies darauf hin, dass weder Sie noch Ihre angeblich informierten Verwandten sich Gedanken über eine Aufklärung dieses angeblichen Verbrechens gemacht haben, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass es jemals zu diesem von Ihnen behaupteten Vorfall gekommen wäre. Personen, die Opfer eines derartigen Verbrechens werden, machen sich zumindest ansatzweise Gedanken, wie eine Aufklärung zu erwirken wäre. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass Sie auf die mögliche zeitliche Komponente zu sprechen kommen und darauf zu sprechen kommen, dass eine Meldung bei der Polizei in der kurzen Zeit zwischen Ihrer Rückkehr vom Arbeitsschiff und der Ausreise nicht machbar gewesen wäre. Sie konnten Ihre auf Spekulationen ruhenden Aussagen nicht glaubhaft machen. Bezüglich Ihrer Ausreisesituation kam nicht hervor, wie es für Sie umsetzbar gewesen wäre, Ihrer Stammfamilie einen Besuch abzustatten bzw. diese telefonisch zu kontaktieren. Personen, die sich vom Staat verfolgt fühlen, werden versuchen, auf schnellstem Weg außerhalb des Landes zu gelangen, weil diese sonst einer erhöhten Gefahr der Auffindung durch Staatsorgane ausgeliefert wären. Da Sie glaubhaft machen wollten, vor Ihrer Ausreise noch Kontakt zu Ihrer Stammfamilie gehabt zu haben, obwohl diese in einem Dorf gelebt hätte und die Gefahr einer Auffindung durch das Militär massiv gegeben gewesen wäre, kann Ihnen in dieser Hinsicht letztlich kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt, dass Sie nutzen wollten, um Vorteile für sich herauszuschlagen. In Ihrem Vorbringen blieb im Raum stehen, woher Sie die Information hätten, dass die nigerianische Armee die Leichen Ihres Vaters und Ihres Bruders mitgenommen hätten. Wenn Sie nun einerseits gemeint hätten, dass Sie dies über den oben beschrieben Weg über die Verwandtenkreise erfahren hätten, so wäre es bestärkend für die Unglaubwürdigkeit in Bezug auf Ihr Nichtwissen über den Verbleib Ihrer Familie. Demgegenüber wäre in keiner Weise hervorgekommen, woher Sie diese Information tatsächlich beziehen hätten können, weil Sie keinen wie auch immer gearteten Kontakt zu den nigerianischen Behörden behauptet haben. Es kann also nicht nachvollzogen werden, dass es überhaupt zu einer Mitnahme von Leichen, geschweige denn überhaupt zu einer Tötung Ihrer Familienangehörigen gekommen ist. Aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten, nicht nachvollziehbaren Passagen und Widersprüchen konnte Ihnen in Bezug auf Ihren behaupteten Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werden. Daraus ableitend kann auch keine aktuelle Gefahr für Ihre Person erkannt werden ..."Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Ihrem behaupteten Fluchtgrund und der daraus resultierenden Gefährdungslage in Ihrem Heimatland konnte kein Glauben geschenkt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren in höchstem Maße vage und nicht nachvollziehbar gehalten. Zudem kam es zu nicht erklärbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten während der Einvernahme beim Bundesasylamt. All dies machte es nicht möglich, Ihnen im Bereich der behaupteten Gefährdungslage auch nur ansatzweise Glauben zu schenken. Sie bildeten Ihr Vorbringen rund um einen behaupteten Anschlag auf Ihr Haus in Warri und die damit einhergehende angebliche Tötung Ihres Vaters und Ihres Bruders. Da Sie sich anschließend sicher gewesen wären, dass militante Dorfbewohner diesen Anschlag vorgenommen hätten, gaben Sie an, Ihr Heimatland aus Angst vor einer Tötung durch ebendiese Personen verlassen zu haben. Nun bleibt im Vorfeld festzuhalten, dass Ihr Erzählstil grundsätzlich als sehr präzise und detailgetreu einzustufen war. Sie konnten beispielsweise durch Angabe von zusätzlichen ungefragten Details und gehaltvollen Hintergrundinformationen eindeutig glaubhaft machen, dass Sie bei einem nigerianischen Ableger der Firma "CHEVRON" gearbeitet haben. Sie wussten über Abläufe Bescheid und konnten genaue Zeitangaben zu diversen Gegebenheiten ausführen. Wenn es nun erstmals darum ging, darüber zu berichten, woher Sie vom Tod Ihres Vaters und vom Tod Ihres Bruders erfahren hätten, so war eine gravierende Änderung Ihres Erzählstils erkennbar. Ihre Antwort auf diese Frage gestaltete sich ungewohnt ausschweifend. So meinten Sie erst, dass Sie überall Blut gesehen hätten, und beantworteten erst dann die eigentliche Frage. Auch wenn es darum ging, die Reaktionen auf die erhaltene Nachricht zu beschreiben, so brachten Sie in keiner Weise zum Ausdruck, dass Sie in irgendeiner Form emotionale Reaktionen gezeigt hätten. Vielmehr muss Ihre diesbezügliche Antwort, die Sie hauptsächlich um die Ausreisepläne gestalteten, als reine Ausflucht vor der eigentlichen Frage gesehen werden. Dies ließ eine gesteigerte Aufmerksamkeit bezüglich Ihres eigentlichen Fluchtgrundes entstehen und dadurch war auch Ihr Vortrag von vorneherein unter ein zweifelhaftes Licht gestellt. Nun verwickelten Sie sich in einen Widerspruch, was den Zeitpunkt Ihres Arbeitsbeginnes betrifft. Sie meinten einerseits, dass Sie in den Jahren 1988 aus 1989, im Zuge einer Arbeitsinitiative zu arbeiten begonnen hätten. Sie gaben weiters an, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Familie und Kinder hatten. Widersprüchlich behaupteten Sie demgegenüber nun, dass Sie erst vor römisch 40 Jahren römisch 40 geheiratet hätten und Ihr erstes Kind im Jahr römisch 40 geboren wurde. Somit wäre festzuhalten, dass Sie entweder zu Beginn Ihres Arbeitslebens noch nicht verheiratet und kinderlos gewesen wären oder aber Ihr Arbeitsbeginn erst nach dem Jahr 1997 stattgefunden hätte. Bezüglich dieses Widerspruches kam es zu keiner Klärung. Zu einer weiteren zeitlichen Diskrepanz im Vorfeld kam es auch, als Sie meinten, einerseits in den Jahren 1988 aus 1989, zu arbeiten begonnen zu haben und sieben Jahre später nach Warri umgezogen zu sein, was ein Datum um die Jahre 1995 aus 1996, beziffern würde. Demgegenüber meinten Sie, dass Sie im Jahr 1991 nach Warri umgezogen wären. Es trat keine Klärung ein. Zudem muss noch angeführt werden, dass Sie sich auch bei den Datumsangaben in Bezug auf Ihren Hochzeitstag widersprachen. Wie oben bereits erwähnt, meinten Sie einerseits vor römisch 40 Jahren, also im Jahr römisch 40 , geheiratet zu haben, andererseits wäre Ihr Hochzeitstag auf genaue Nachfrage am römisch 40 gewesen. Auch diesbezüglich kam es zu keiner Klärung. Nun werden diese zeitlichen Widersprüche im Sinn der allgemeinen Erfahrung nicht als gravierend gewertet. Jedoch warfen diese widersprüchlichen Aussagen ein zweifelhaftes Licht auf Ihre weiteren Aussagen. Es kam zu einer groben Ungereimtheit, wenn man Ihre Ausreiseumstände in Bezug auf Ihre Familie genauer betrachtet. So hätten Sie den Beruf bei "CHEVRON" entgegen der Proteste in Ihrer gesamten Dorfgemeinschaft angenommen, weil Sie sich um Ihre Familie kümmern wollten. Wenn man nun entgegen den widersprüchlicher Aussagen davon ausgeht, dass Sie tatsächlich zum Zeitpunkt Ihres Arbeitsbeginns eine Familie gehabt hätten, so erscheint es völlig widersinnig, dass Sie unmittelbar nach einem angeblichen Anschlag auf Ihr Wohnhaus in Warri Nigeria plötzlich und fluchtartig verlassen hätten ohne weiteres Zeichen und ohne jegliche Rücksicht auf den Verbleib Ihrer Familie. Sie meinten, nun nicht einmal zu wissen, wo sich Ihre Familie aktuell aufhält. Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass eine derartige Bedrohungssituation nie der Fall gewesen ist, Sie jedoch vielmehr eine solche zu Ihrem Vorteil konstruierten wollten. Weiters kam es zu einer Ungereimtheit hinsichtlich Ihrer Nichtkenntnis des Aufenthaltes Ihrer Frau und Ihrer Kinder. Es war in keiner Weise ersichtlich, weshalb Sie nicht über deren Verbleib Bescheid wussten. So hätten Sie von Ihrer Stammfamilie erfahren, dass das Militär Sie suchen würde, jedoch hätten Sie keinerlei Information zu Ihren Familienangehörigen erhalten. Ihre Stammfamilie hätte die Information über die Suche Ihrer Person durch das Militär von Freunden und Familienmitgliedern erhalten, welche die Nachrichten wiederum von den Mietern Ihres Hauses bekommen hätten. Diese wiederum wären bei einem tatsächlichen Anschlag vor Ort gewesen und hätten somit auch Kenntnis über Ihre Familienangehörigen haben müssen. Somit war in keiner Weise ersichtlich, weshalb Sie nicht über den eben aufgezählten Weg an nähere Informationen zu Ihrer Familie gelangt wären. Wenn die Mieter Ihrer Hauses schon über die Suche nach Ihnen durch das Militär berichtet und auch die Tötung Ihres Vaters und Ihres Bruders erwähnt hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass diese zumindest rudimentäre Informationen zum Verbleib Ihrer Familie mitgeben hätten können. Es war nicht ersichtlich, weshalb Sie selbst keine weiteren Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltes Ihrer Familie angestellt haben. Ihre Aussagen waren vielmehr dergestalt angelegt, dass Sie ausschließlich auf die Suche Ihrer Person durch das Militär zu sprechen kamen. Weiters kam es zu einer Ungereimtheit, was die besagte Suche Ihrer Person durch das nigerianische Militär angeht. So stellten Sie erst in den Raum, dass gefangene Militante ausgesagt hätten, dass Sie ebenso eine militante Person seien und Sie deshalb von den nigerianischen Behörden gesucht würden. Diese Information hätten Sie über oben erwähnte Personenkreise bekommen. Sie meinten hingegen auf weitere Nachfrage, dass Freunde und Verwandte Ihren Namen in den Medien erkannt hätten. Es war nicht ersichtlich, weshalb Sie zuerst über den Informationsfluss referierten, wenn Sie abschließend ohnehin darauf zu sprechen kamen, dass Sie per Mediendurchsage erkannt worden wären. Weiters war nicht ersichtlich, weshalb Sie erst später anführten, dass alle 13 Kinder Ihres Vaters Sie im Fernsehen erkannt hätten. Wenn Sie tatsächlich in diesem Ausmaß per Medien gesucht worden wären und auch tatsächlich alle 13 Ihrer (Halb-)Brüder und -Schwestern davon gewusst hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass Sie dies auch auf Anhieb in einfachen Sätzen nennen können. Nun kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Ihr Name per Fernsehmedium ausgestrahlt wurde, die Art und Weise, wie Sie dies glaubhaft machen wollten, ließ jedoch jegliche Glaubwürdigkeit ausschließen. Es war wiederum eine gravierende Änderung Ihres Erzählstils zu verzeichnen, als Sie befragt wurden, ob Sie sich bezüglich dieses behaupteten Verbrechens rund um die angebliche Tötung Ihrer Verwandten jemals an die Behörden Ihres Herkunftslandes bzw. an eine Menschenrechtsorganisation gewandt haben. Ihre bis dato gehaltvollen und schlüssigen Antworten wichen einer übereilten, undetaillierten und auf Spekulation beruhenden Ausdrucksweise. Dies wies darauf hin, dass weder Sie noch Ihre angeblich informierten Verwandten sich Gedanken über eine Aufklärung dieses angeblichen Verbrechens gemacht haben, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass es jemals zu diesem von Ihnen behaupteten Vorfall gekommen wäre. Personen, die Opfer eines derartigen Verbrechens werden, machen sich zumindest ansatzweise Gedanken, wie eine Aufklärung zu erwirken wäre. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass Sie auf die mögliche zeitliche Komponente zu sprechen kommen und darauf zu sprechen kommen, dass eine Meldung bei der Polizei in der kurzen Zeit zwischen Ihrer Rückkehr vom Arbeitsschiff und der Ausreise nicht machbar gewesen wäre. Sie konnten Ihre auf Spekulationen ruhenden Aussagen nicht glaubhaft machen. Bezüglich Ihrer Ausreisesituation kam nicht hervor, wie es für Sie umsetzbar gewesen wäre, Ihrer Stammfamilie einen Besuch abzustatten bzw. diese telefonisch zu kontaktieren. Personen, die sich vom Staat verfolgt fühlen, werden versuchen, auf schnellstem Weg außerhalb des Landes zu gelangen, weil diese sonst einer erhöhten Gefahr der Auffindung durch Staatsorgane ausgeliefert wären. Da Sie glaubhaft machen wollten, vor Ihrer Ausreise noch Kontakt zu Ihrer Stammfamilie gehabt zu haben, obwohl diese in einem Dorf gelebt hätte und die Gefahr einer Auffindung durch das Militär massiv gegeben gewesen wäre, kann Ihnen in dieser Hinsicht letztlich kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um ein Konstrukt handelt, dass Sie nutzen wollten, um Vorteile für sich herauszuschlagen. In Ihrem Vorbringen blieb im Raum stehen, woher Sie die Information hätten, dass die nigerianische Armee die Leichen Ihres Vaters und Ihres Bruders mitgenommen hätten. Wenn Sie nun einerseits gemeint hätten, dass Sie dies über den oben beschrieben Weg über die Verwandtenkreise erfahren hätten, so wäre es bestärkend für die Unglaubwürdigkeit in Bezug auf Ihr Nichtwissen über den Verbleib Ihrer Familie. Demgegenüber wäre in keiner Weise hervorgekommen, woher Sie diese Information tatsächlich beziehen hätten können, weil Sie keinen wie auch immer gearteten Kontakt zu den nigerianischen Behörden behauptet haben. Es kann also nicht nachvollzogen werden, dass es überhaupt zu einer Mitnahme von Leichen, geschweige denn überhaupt zu einer Tötung Ihrer Familienangehörigen gekommen ist. Aufgrund der Vielzahl an Ungereimtheiten, nicht nachvollziehbaren Passagen und Widersprüchen konnte Ihnen in Bezug auf Ihren behaupteten Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werden. Daraus ableitend kann auch keine aktuelle Gefahr für Ihre Person erkannt werden ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, insbesondere in Benin City. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei und außerdem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, insbesondere in Benin City. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Außerdem wurden mehrere Medienberichte über die Lage im Niger-Delta wiedergegeben, insbesondere ein Bericht der BBC vom 21.05.2009

Der Beschwerdeführer legte in der Folge mit Schreiben vom 20.08.2012 einen Dienstausweis der Firma CHEVRON, eine "Stop Work Authority"-Karte und eine Zugangsberechtigungskarte der Firma CHEVRON vor und gab dazu an, dass er seit zwei Jahren wieder mit seiner Ehefrau in Kontakt stehe und diese ihm die Beweismittel übermittelt habe. Weiters beantragte er eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ehefrau sowie zwei ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers. Schließlich wurde auf mehrere Berichte über den Konflikt im Nigerdelta hingewiesen, insbesondere über den Angriff auf OPOROZA am 14.05.2009. Es habe im Februar 2012 einen neuerlichen Anschlag der MEND gegeben, die Sicherheitskräfte würden deshalb nach wie vor nach den Militanten fahnden und dabei schwere Menschenrechtsverletzungen begehen.

Der Beschwerdeführer wiederholte in zwei weiteren Stellungnahmen vom 26.03.2013 sein bisheriges Vorbringen und wies auf zahlreiche aktuelle Berichte zur Sicherheitslage im Nigerdelta hin. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er an psychischen Beeinträchtigungen leide und von seinem Hausarzt ein Schlafmittel verschrieben bekommen habe. Außerdem legte er zwei Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen vom 01.03.2011 bis 21.06.2011 bzw. vom 30.09.2011 bis 27.01.2012, ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, vom 29.09.2012, eine Anmeldung zu einem Deutschkurs vom 19.03.2013 sowie eine Bestätigung betreffend die Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung vor.

Mit Schreiben vom 05.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer Psychologin vom 25.03.2013, wonach er im Interview das Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige. Als Symptome werden Schlafstörung, Albträume, Weinen, Schreckhaftigkeit, starke Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Schmerzen in den Beinen, Appetitlosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie Erschöpfung beschrieben. Eine Abschiebung würde zu einer Retraumatisierung mit hohem Suizidrisiko führen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Länderfeststellungen zur Vorgangsweise der Sicherheitsbehörden in Nigeria die Frage wesentlich, ob nun der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden wegen des Vorwurfes der Zugehörigkeit zur Organisation MEND gesucht wurde, insbesondere mittels Fahndung in Fernsehsendern, oder ob dies nicht der Fall war. Die Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lassen diese Frage letztlich offen, indem sie zu diesem Punkt mit dem widersprüchlichen Satz schließen: "Nun kann nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Ihr Name per Fernsehmedium ausgestrahlt wurde, die Art und Weise, wie Sie dies glaubhaft machen wollten, ließ jedoch jegliche Glaubwürdigkeit ausschließen."

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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