Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C19 430.809-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 16.017-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 16.017-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 02.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger Indiens sei, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und Punjabi, Hindi sowie Englisch spreche. Er habe zuletzt in XXXX, Distrikt Rajpura, Bundesstaat Punjab gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen der "Atwal" in Lebensgefahr sei. Sie hätten ihn töten wollen und aus Angst um sein Leben sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Vor ca. vier Jahren habe er Indien verlassen und sei nach Griechenland geflogen, wo er sich in XXXX ca. vier Jahre aufgehalten habe. Vor ca. zehn Tagen habe er Griechenland verlassen und sei nach Österreich gereist.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger Indiens sei, der Volksgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und Punjabi, Hindi sowie Englisch spreche. Er habe zuletzt in römisch 40 , Distrikt Rajpura, Bundesstaat Punjab gelebt. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er wegen der "Atwal" in Lebensgefahr sei. Sie hätten ihn töten wollen und aus Angst um sein Leben sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Vor ca. vier Jahren habe er Indien verlassen und sei nach Griechenland geflogen, wo er sich in römisch 40 ca. vier Jahre aufgehalten habe. Vor ca. zehn Tagen habe er Griechenland verlassen und sei nach Österreich gereist.
3. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in der Stadt XXXX im Bundesstaat Punjab geboren und aufgewachsen sei. Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX, Kreis Sina, Bezirk XXXX in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach nichts mehr gemacht. Seine Familie besitze Land, das verpachtet sei und habe auch ein paar Kühe. Der Beschwerdeführer sei keiner Beschäftigung nachgegangen; er habe nur manchmal die Tiere gefüttert. Seine Familie habe für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Mitte 2008 habe er seinen Wohnsitz und gleich danach sein Heimatland verlassen. In Indien würden noch seine Mutter, die Großeltern väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin gemeinsam im Elternhaus leben. Ein Bruder lebe in England und ein weiterer Bruder in Dubai. Sein Vater sei bereits verstorben. Indien habe er wegen einer alten Feindschaft verlassen. Es habe Streit und viele Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Brunnen gestanden, als sehr viele Gegner aufgetaucht seien, die Schlagstöcke gehabt hätten. Er habe mit seinem Motorrad schnell wegfahren können, sonst hätten sie ihn umgebracht. Ein bis zwei Mal sei das Haus angegriffen worden, er habe aber weglaufen können. Bei den Attacken auf das Haus habe der Beschwerdeführer geschlafen. Seine Familie habe ihn gewarnt, als die Männer aufgetaucht seien und deshalb habe er durch die Hintertüre fliehen können. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2000 von den Feinden ermordet worden. Über diese Personen wisse er nichts. Er habe Angst, von den Terroristen, den "Atowad", umgebracht zu werden. Ob die Atowad seine Feinde seien, könne er nicht angeben. Er wisse nichts über diese. Mit den Atowad bestehe eine alte Feindschaft, das komme noch von den Großeltern. Auch Nachbarn hätten die gleichen Probleme. Die Großeltern hätten keine Probleme, da der Großvater schon alt sei. Der Großvater habe immer Glück gehabt. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland erst Mitte 2008 verlassen, weil er davor klein gewesen sei. Er habe sich wegen seiner Probleme an die Polizei gewandt, die aber nichts gemacht habe. Seine Feinde könnten ihn überall in Indien verfolgen. Wirtschaftlich gesehen wäre er in der Lage, sich in einem anderen Teil Indien niederzulassen. Er könne nicht nach Indien zurück; sein Leben sei dort gefährdet.3. Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er in der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Punjab geboren und aufgewachsen sei. Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 , Kreis Sina, Bezirk römisch 40 in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinen Eltern gelebt. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und danach nichts mehr gemacht. Seine Familie besitze Land, das verpachtet sei und habe auch ein paar Kühe. Der Beschwerdeführer sei keiner Beschäftigung nachgegangen; er habe nur manchmal die Tiere gefüttert. Seine Familie habe für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Mitte 2008 habe er seinen Wohnsitz und gleich danach sein Heimatland verlassen. In Indien würden noch seine Mutter, die Großeltern väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und seine Schwägerin gemeinsam im Elternhaus leben. Ein Bruder lebe in England und ein weiterer Bruder in Dubai. Sein Vater sei bereits verstorben. Indien habe er wegen einer alten Feindschaft verlassen. Es habe Streit und viele Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei bei seinem Brunnen gestanden, als sehr viele Gegner aufgetaucht seien, die Schlagstöcke gehabt hätten. Er habe mit seinem Motorrad schnell wegfahren können, sonst hätten sie ihn umgebracht. Ein bis zwei Mal sei das Haus angegriffen worden, er habe aber weglaufen können. Bei den Attacken auf das Haus habe der Beschwerdeführer geschlafen. Seine Familie habe ihn gewarnt, als die Männer aufgetaucht seien und deshalb habe er durch die Hintertüre fliehen können. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Jahr 2000 von den Feinden ermordet worden. Über diese Personen wisse er nichts. Er habe Angst, von den Terroristen, den "Atowad", umgebracht zu werden. Ob die Atowad seine Feinde seien, könne er nicht angeben. Er wisse nichts über diese. Mit den Atowad bestehe eine alte Feindschaft, das komme noch von den Großeltern. Auch Nachbarn hätten die gleichen Probleme. Die Großeltern hätten keine Probleme, da der Großvater schon alt sei. Der Großvater habe immer Glück gehabt. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland erst Mitte 2008 verlassen, weil er davor klein gewesen sei. Er habe sich wegen seiner Probleme an die Polizei gewandt, die aber nichts gemacht habe. Seine Feinde könnten ihn überall in Indien verfolgen. Wirtschaftlich gesehen wäre er in der Lage, sich in einem anderen Teil Indien niederzulassen. Er könne nicht nach Indien zurück; sein Leben sei dort gefährdet.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 16.017-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Pakistans sei und aus dem Bundesstaat Punjab komme. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden in Pakistan gehabt. Er habe Indien legal mit seinem von den indischen Behörden ausgestellten Reisepass über den Flughafen Delhi verlassen. Er habe das Verlassen Pakistans im Jahr 2008 mit der Bedrohung durch eine Gruppe von Terroristen namens "Atowad" aufgrund einer alten, schon gegen seinen Großvater bestehenden Feindschaft begründet. Diesem Vorbringen sei keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen. Darüber hinaus sei sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 16.017-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Pakistans sei und aus dem Bundesstaat Punjab komme. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder Behörden in Pakistan gehabt. Er habe Indien legal mit seinem von den indischen Behörden ausgestellten Reisepass über den Flughafen Delhi verlassen. Er habe das Verlassen Pakistans im Jahr 2008 mit der Bedrohung durch eine Gruppe von Terroristen namens "Atowad" aufgrund einer alten, schon gegen seinen Großvater bestehenden Feindschaft begründet. Diesem Vorbringen sei keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen zu entnehmen. Darüber hinaus sei sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft.
5. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zl. C19 430.809-1/2012/3E, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden könne, von welcher Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. welchem Herkunftsland das Bundesasylamt ausgegangen sei.5. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zl. C19 430.809-1/2012/3E, stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden könne, von welcher Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. welchem Herkunftsland das Bundesasylamt ausgegangen sei.
6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er Staatsangehöriger von Indien sei. Es könnte sein, dass sich seine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse in Indien befinden, allerdings wisse er nicht was mit diesen Unterlagen passiert sei, da er Indien bereits im Jahre 2009 verlassen habe. Sein indischer Reisepass, der im siebten oder achten Monat des Jahres 2009 von der Passbehörde in XXXX ausgestellt worden sei, sei ihm vom Schlepper in Griechenland abgenommen worden. Andere Dokumente habe er nicht. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach. Seit drei Monaten besuche er einen Deutschkurs. Er sei gesund und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien habe er in seinem Elternhaus im Dorf XXXX, XXXX, Distrikt Rajpura im Bundesstaat Punjab mit seiner Mutter, seinem im Jahr 2000 verstorbenen Vater, seinen Brüdern und den Großeltern väterlicherseits gelebt. Sein Bruder XXXX lebe seit zwei Jahren in England und sein Bruder XXXX lebe seit ca. einem Jahr in Dubai. Im Elternhaus würden noch seine Mutter, die Großeltern und seine Schwägerin - die Gattin seines Bruders XXXX - mit ihren beiden Kindern leben. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Schule besucht, sei aber nicht berufstätig gewesen. Die Familie habe eine Landwirtschaft, die verpachtet worden sei. Zudem hätten sie einige Kühe, deren Milch verkauft würde. Indien habe der Beschwerdeführer Anfang Winter 2009 verlassen; es müsste ca. im November 2009 gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er bisher angegeben habe, Indien im Jahr 2008 verlassen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, dass dies auch möglich sei. Er wisse nicht mehr genau, ob er Indien 2008 oder 2009 verlassen habe. Nach dem Verlassen von Indien habe er sich zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Er sei zwei Jahre in einer Stadt und ein weiteres Jahr in einer anderen Stadt gewesen und habe insgesamt drei Jahre in einer Fischfarm gearbeitet.6. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er Staatsangehöriger von Indien sei. Es könnte sein, dass sich seine Geburtsurkunde und Schulzeugnisse in Indien befinden, allerdings wisse er nicht was mit diesen Unterlagen passiert sei, da er Indien bereits im Jahre 2009 verlassen habe. Sein indischer Reisepass, der im siebten oder achten Monat des Jahres 2009 von der Passbehörde in römisch 40 ausgestellt worden sei, sei ihm vom Schlepper in Griechenland abgenommen worden. Andere Dokumente habe er nicht. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach. Seit drei Monaten besuche er einen Deutschkurs. Er sei gesund und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien habe er in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 , römisch 40 , Distrikt Rajpura im Bundesstaat Punjab mit seiner Mutter, seinem im Jahr 2000 verstorbenen Vater, seinen Brüdern und den Großeltern väterlicherseits gelebt. Sein Bruder römisch 40 lebe seit zwei Jahren in England und sein Bruder römisch 40 lebe seit ca. einem Jahr in Dubai. Im Elternhaus würden noch seine Mutter, die Großeltern und seine Schwägerin - die Gattin seines Bruders römisch 40 - mit ihren beiden Kindern leben. Der Beschwerdeführer habe zehn Jahre die Schule besucht, sei aber nicht berufstätig gewesen. Die Familie habe eine Landwirtschaft, die verpachtet worden sei. Zudem hätten sie einige Kühe, deren Milch verkauft würde. Indien habe der Beschwerdeführer Anfang Winter 2009 verlassen; es müsste ca. im November 2009 gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er bisher angegeben habe, Indien im Jahr 2008 verlassen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, dass dies auch möglich sei. Er wisse nicht mehr genau, ob er Indien 2008 oder 2009 verlassen habe. Nach dem Verlassen von Indien habe er sich zwei Jahre in Griechenland aufgehalten. Er sei zwei Jahre in einer Stadt und ein weiteres Jahr in einer anderen Stadt gewesen und habe insgesamt drei Jahre in einer Fischfarm gearbeitet.
Zu seinem Ausreisgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es eine Bande bzw. eine Untergrundorganisation gegeben habe, von der sie immer bedroht worden seien. Deswegen hätten er und seine beiden Brüder Indien verlassen. Diese Bande habe keinen bestimmten Namen. Er sei von ihnen bedroht und ein paar Mal auch attackiert worden. Er wisse nichts über diese Bande, auch nicht, ob sie gegen andere Personen vorgingen. Der Beschwerdeführer sei von dieser Bande im Jahr 2007 ca. fünf bis sechs Mal attackiert worden. Dies sei in verschiedenen Abständen passiert. Einmal seien fünf Monate dazwischen gelegen, ein anderes Mal ein Jahr. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angab, die Attacken seien im Jahr 2007 erfolgt, gab der Beschwerdeführer an, dass alles schon im Jahr 2000 begonnen habe. Er sei zwischen 2000 und 2007 fünf bis sechs Mal attackiert worden. Etwa im fünften Monat des Jahres 2007 sei die letzte Attacke gewesen. Damals seien einige Leute zu ihm nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Zimmer gesessen und habe gehört, dass sie ihn suchen bzw. attackieren möchten, weshalb er weggelaufen sei und so eine Attacke verhindert habe. Auf die Frage, wann er das letzte Mal persönlich attackiert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich nie attackiert worden wäre. Er habe immer weglaufen bzw. flüchten können. Der Grund für das Vorgehen dieser Bande sei bei seinem Vater zu finden, der schon Auseinandersetzungen mit dieser Bande gehabt habe. Nach dessen Tod sei die Bande auf den Beschwerdeführer und seine Brüder losgegangen. Der Vater sei von dieser Bande im Jahr 2000 ermordet worden, was ihm sein Großvater erzählt habe. Wann konkret dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei damals ja noch ein Kind gewesen. Den Grund für den Streit bzw. das Vorgehen der Bande wisse er nicht. Darüber sei in der Familie nicht gesprochen worden. Es habe ihn zwar interessiert, doch sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er dies nicht zu wissen brauche. Wegen der Attacken bzw. Bedrohungen habe sich die Familie an die Polizei gewandt. Es seien mehrere Vorfälle angezeigt worden, die Polizei habe aber nichts unternommen. Der Großvater des Beschwerdeführers habe einen Täter namentlich gekannt, gegen den Anzeige erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer kenne den Namen dieser Person nicht, da der Großvater den Namen der Familie nicht genannt habe. Es seien nur der Beschwerdeführer und seine Brüder durch die Bande bedroht, weil Frauen nicht so gefährdet bzw. nicht in die Streitigkeiten involviert seien. Die Bande habe auch den Großvater etliche Male geschlagen. Jetzt sei er aber schon alt und werde nicht mehr geschlagen. Der Beschwerdeführer habe deswegen Indien verlassen. Andere Gründe gebe es nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Bande umgebracht zu werden. Außerhalb des Punjabs könne der Beschwerdeführer nicht leben, da er dort niemanden habe und er habe auch Angst, überall in Indien gefunden zu werden. Auf den Hinweis, dass er in der vorigen Einvernahme betreffend die Bande den Ausdruck "Atowad" verwendet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass Kriminelle so bezeichnet würden, was vom Dolmetscher bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, keine Einsicht in die Länderfeststellungen nehmen zu wollen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 16.017-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers begründet.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. 12 16.017-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers begründet.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzungen von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers wiederholt er seinen Fluchtgrund.
II. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Erstbefragung, der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der eingebrachten Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist Sikh. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien im Dorf XXXX, XXXX, Distrikt Rajpura im Bundesstaat Punjab. Dort leben noch seine Mutter, seine Großeltern väterlicherseits und seine Schwägerin mit ihren beiden Kindern. Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi, Hindi und Englisch.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an und ist Sikh. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien im Dorf römisch 40 , römisch 40 , Distrikt Rajpura im Bundesstaat Punjab. Dort leben noch seine Mutter, seine Großeltern väterlicherseits und seine Schwägerin mit ihren beiden Kindern. Der Beschwerdeführer hat zehn Jahre die Schule besucht, spricht Punjabi, Hindi und Englisch.
Der von ihm behauptete Fluchtgrund, wonach er mehrmals von einer Bande attackiert und bedroht worden sei, wird als unglaubwürdig erachtet. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandte in Österreich und führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Zur Situation in Indien sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative werden folgende Feststellungen getroffen:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.
Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 [Anmerkung laut U.S. DOS bereits 20] von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien August 2011/ Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Sikhs aus dem Punjab können sich in jedem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh-Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im Einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.
Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 9.7.2012)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012 / Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_content&view=article&id=141&Itemid=164, Zugriff 9.7.2012)
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Zu den Negativfeststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt - wie schon das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche und voneinander abweichende Angaben. Darüber hinaus waren die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr vage und wenig substantiiert. Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, sein Fluchtvorbringen plastisch, detailreich und gleich bleibend zu erzählen.
Als Ausreisegrund machte der Beschwerdeführer geltend, von einer Bande bzw. einer Untergrundorganisation immer wieder bedroht worden zu sein (siehe Seite 415 des erstinstanzlichen Aktes). Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer allerdings keine konkreten Angaben zu dieser Bande machen. Diese Bande habe keinen Namen und er sei von ihnen bedroht und "ein paar Mal" attackiert worden. Zur Anzahl der Mitglieder der Bande konnte er nichts sagen und er wisse auch nicht, ob diese auch gegen andere Personen vorgehe. Schließlich erklärte der Beschwerdeführer, dass er "im Jahr 2007" insgesamt "fünf bis sechs Mal" von dieser Bande attackiert worden sei. Als er jedoch nach dem konkreten Zeitraum gefragt wurde, gab er an, dass zwischen den Attacken einmal "fünf Monate" und dann wieder "ein Jahr" gelegen seien. Dies ist aber mit seiner zuvor gemachten Aussage, im Jahr 2007 attackiert worden zu sein, nicht vereinbar, was ihm auch vorgehalten wurde. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer nun, dass alles schon im Jahr 2000 begonnen hätte und änderte nun sein Vorbringen dahingehend ab, dass er "zwischen 2000 und 2007 fünf bis sechs Mal" persönlich attackiert worden sei (siehe Seite 415 des erstinstanzlichen Aktes). Dieses Aussageverhalten des Beschwerdeführers, sein Vorbringen beliebig abzuändern, spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zur letzten Attacke der Bande auf ihn, tragen nicht zur Glaubhaftmachung bei. Dazu erklärte er, "das war so im fünften Monat des Jahrs 2007, schätzungsweise" als es zur letzten Attacke auf ihn gekommen sei. Die weitere Schilderung dieses Vorfalls erwies sich jedoch als sehr oberflächlich: es seien damals "einige Leute" zu ihm nach Hause gekommen; er habe im Zimmer gesessen und als er gehört habe, dass sie ihn suchen würden bzw. attackieren möchten, sei er weggelaufen. Schließlich stellte sich heraus, dass es gar nicht zu einer Attacke auf den Beschwerdeführer gekommen sei. Als er daraufhin gefragt wurde, wann er nun das letzte Mal persönlich von der Bande attackiert worden sei, räumte der Beschwerdeführer ein: "Nein, persönlich bin ich eigentlich nie attackiert worden. Ich konnte immer weglaufen bzw. flüchten. Persönlich wurde ich nicht attackiert. Es gab aber dahingehende Versuche, denen ich immer wieder entkommen konnte." (siehe Seite 415 des erstinstanzlichen Aktes).
Die Bedrohungen bzw. "Attacken" der Bande auf den Beschwerdeführer führte er auf seinen Vater zurück, der selbst schon Auseinandersetzungen mit dieser Bande gehabt habe. Sein Vater sei von der Bande auch im Jahr 2000 ermordet worden. Nähere Angaben dazu konnte der Beschwerdeführer allerdings nicht machen. Dass er den genauen Todestag seines Vaters nicht nennen konnte, begründete er damit, dass er damals noch ein kleines Kind gewesen sei (siehe Seite 417 des erstinstanzlichen Aktes). Darin ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen - er wäre im Jahr 2000 erst zehn Jahre alt gewesen -, allerdings ist davon auszugehen, dass innerhalb der Familie über den Tod des Vaters gesprochen worden ist und er daher auch wissen müsste, wann sein Vater gestorben sei. Dies auch deshalb, da dem Beschwerdeführer schließlich auch erzählt worden sei, dass sein Vater ermordet worden wäre. Weshalb ihm nur der Umstand mitgeteilt worden sein soll, dass der Vater ermordet worden sei, der Todestag hingegen nicht, erscheint nicht plausibel. Selbst den Grund für den Streit bzw. das Vorgehen der Bande konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Dass darüber, wie der Beschwerdeführer angab, in der Familie nicht gesprochen worden wäre, ist nicht glaubwürdig. Er gab an, dass er sich für die Ursache zwar interessiert habe, ihm sei aber immer gesagt worden, dass er dies nicht zu wissen brauche. Dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers überzeugt jedoch nicht. Schließlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, dass sein Großvater wegen der Ermordung des Vaters Anzeige erstatte habe. Sein Großvater habe einen der Täter namentlich gekannt und gegen diesen Anzeige erstattet. Nach dem Namen dieser Person befragt, behauptete der Beschwerdeführer, dass der Großvater der Familie den Namen nicht gesagt habe (siehe Seite 417 des erstinstanzlichen Aktes). Auch diese Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht glaubwürdig.
Wie obige Ausführungen zeigen, hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen in der Einvernahme vom 12.03.2013 oberflächlich und widersprüchlich geschildert. Darüber hinaus widersprechen diese Angaben auch noch seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 07.11.2012. Dort gab er an, dass es wegen einer alten Feindschaft einen Streit und viele Drohungen gegeben habe. Auf die Aufforderung, Vorfälle zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seinem Brunnen gestanden sei, als sehr viele Gegner aufgetaucht seien, die Schlagstöcke gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Motorrad schnell wegfahren können, andernfalls hätten sie ihn umgebracht. Ein bis zwei Mal sei auch das Haus angegriffen worden, wobei der Beschwerdeführer vom Haus weglaufen habe können. Dabei habe der Beschwerdeführer im Haus geschlafen und sei von seiner Familie gewarnt worden, als die Männer aufgetaucht seien, weshalb er durch die Hintertüre flüchten habe können. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben (siehe Seiten 87 und 89 des erstinstanzlichen Aktes). Den Vorfall beim Brunnen schilderte der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr und auch die beiden Angriffe auf das Haus - bei denen der Beschwerdeführer geschlafen hätte und von seiner Familie gewarnt worden wäre - schilderte er so nicht mehr in der Einvernahme vom 12.03.2013. In der Einvernahme vom 12.03.2013 sprach er nur von einem Vorfall bei ihm zu Hause, wobei er im Zimmer gesessen und gehört habe, dass sie ihn attackieren wollten, weshalb er weggelaufen sei. Aber auch hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Während er am 07.11.2012 von zwei bis drei Vorfällen sprach (ein Vorfall beim Brunnen und ein bis zwei Angriffe auf das Haus), brachte er in der Einvernahme vom 12.03.2013 vor, dass es fünf bis sechs Attacken gegeben habe. Schließlich brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.11.2012 auch vor, dass Nachbarn die gleichen Probleme hätten (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes), wohingegen er in der Einvernahme vom 12.03.2013 behauptete, nicht zu wissen, ob die Bande auch gegen andere Personen vorginge (siehe Seite 415 des erstinstanzlichen Aktes). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in beiden Einvernahmen übereinstimmende Angaben zu machen, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer machte auch widersprüchliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 gab er an, Mitte 2008 seinen Wohnsitz und gleich danach Indien verlassen zu haben (siehe Seite 77 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er in der Einvernahme vom 12.03.2013 an, Anfang Winter 2009 und zwar - auf Nachfrage - ca. im November 2009 sein Elternhaus und anschließend Indien verlassen zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben wurden dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, worauf er meinte, es könne sein, dass er Indien schon 2008 verlassen habe. Er wisse heute nicht mehr genau, ob er Indien 2008 oder 2009 verlassen habe (siehe Seite 413 des erstinstanzlichen Aktes).
Auch zu seinem Aufenthalt in Griechenland machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Während er in der Einvernahme vom 07.11.2012 angab, vier Jahre in Griechenland gewesen zu sein (siehe Seite 77 des erstinstanzlichen Aktes), gab er in der Einvernahme vom 12.03.2013 zunächst an, zwei Jahre in Griechenland gewesen zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nach Griechenland geflogen sei und die spätere Reise von Griechenland nach Österreich ca. einen Monat gedauert habe. In Österreich habe er unmittelbar nach seiner Einreise den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Auf den Vorhalt, dass ausgehend von diesen Ausführungen und seiner Asylantragstellung im November 2012 seine Ausreise aus Indien erst im Jahre 2010 gewesen sein müsste, brachte der Beschwerdeführer nun vor, dass er in Griechenland zwei Jahre in einer Stadt und ein Jahr in einer anderen Stadt gewesen sei und führte seine vorige Behauptung auf seine Nervosität bzw. einen Irrtum zurück (siehe Seite 413 des erstinstanzlichen Aktes). Der Beschwerdeführer machte damit in der Einvernahme vom 07.11.2012 und vom 12.03.2013 unterschiedliche Angaben und selbst in der Einvernahme vom 12.03.2013 war er nicht in der Lage, gleichbleibenden Aussagen zu machen. Seine Begründung hierfür, nervös zu sein bzw. sich geirrt zu haben, vermag lediglich seine unterschiedlichen Angaben in der Einvernahme vom 12.03.2013 zu erklären (zwei Jahre oder drei Jahre Aufenthalt in Griechenland), nicht jedoch, dass er in der Einvernahme vom 07.11.2012 gänzlich andere Angaben machte (vier Jahre Aufenthalt in Griechenland).
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Die Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Diese decken sich mit den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten. Aus den Länderberichten wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und teils unbestimmt waren.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 2005 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z. T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine konkrete Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine konkrete Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter, seinen Großeltern, seiner Schwägerin und deren beiden Kindern noch familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und kann in Indien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, spricht Punjabi, Hindi und Englisch. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter, seinen Großeltern, seiner Schwägerin und deren beiden Kindern noch familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und kann in Indien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, spricht Punjabi, Hindi und Englisch. Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 sind Ausweisungen unzulässig,Gemäß Absatz 2, sind Ausweisungen unzulässig,
wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war ;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens
der Grad der Integration
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie oben dargelegt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Er führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.
Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von ca. neun Monaten ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der Beschwerdeführer besuchte zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2013 zufolge einen Deutschkurs seit ca. drei Monaten. Im Entscheidungszeitpunkt liegen zudem keine Informationen vor, dass der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet darüber hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hätte.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, im vorliegenden Fall insbesondere darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerde hinsichtlich des die Ausweisung betreffenden Spruchpunktes war daher ebenfalls abzuweisen.
Über den Beschwerdeantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht gesondert abzusprechen, da der Beschwerde diese Wirkung gemäß § 36 Abs. 2 AsylG - mangels deren Aberkennung - ohnehin zukam.Über den Beschwerdeantrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht gesondert abzusprechen, da der Beschwerde diese Wirkung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG - mangels deren Aberkennung - ohnehin zukam.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
27.08.2013