TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 E5 313952-2/2013

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Spruch

E5 313952-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 05.703-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 05.703-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX.2005 aus der Slowakei kommend unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am römisch 40 .2005 aus der Slowakei kommend unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2005 einen Asylantrag.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Grenzpolizeiinspektion XXXX am 10.10.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. zwei Monaten von Islamabad über Dubai nach Polen geflogen sei, wo er sich einen Monat in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Danach sei er in einem Lkw mit einem weiteren Pakistani etappenweise weitertransportiert und am Abend des Vortages am Straßenrand abgesetzt worden. Sie seien etwa 20 Minuten gegangen und dann von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland alleine verlassen, das Ziel seiner Reise sei Deutschland gewesen. Er habe 500.000 pakistanische Rupien gezahlt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Polen abgenommen worden. Er habe sein Land noch nie zuvor verlassen und in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 am 10.10.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. zwei Monaten von Islamabad über Dubai nach Polen geflogen sei, wo er sich einen Monat in einem Schlepperquartier aufgehalten habe. Danach sei er in einem Lkw mit einem weiteren Pakistani etappenweise weitertransportiert und am Abend des Vortages am Straßenrand abgesetzt worden. Sie seien etwa 20 Minuten gegangen und dann von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland alleine verlassen, das Ziel seiner Reise sei Deutschland gewesen. Er habe 500.000 pakistanische Rupien gezahlt. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper in Polen abgenommen worden. Er habe sein Land noch nie zuvor verlassen und in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, Streit mit seinen Cousins wegen des Grundstücks und des Vermögens gehabt zu haben. Sie hätten ihn umbringen wollen und hätten ihn bereits mehrmals attackiert und schwer verletzt. Aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.10.2005 sagte der Beschwerdeführer aus, in der ersten Augustwoche schlepperunterstützt, aber legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, welcher ihm im Jahr 2004 im Passamt XXXX ausgestellt worden sei, vom Flughafen Islamabad über Dubai nach Warschau geflogen zu sein. Der Schlepper habe ihm ein für 15 Tage gültiges Touristenvisum besorgt. Er glaube, es sei von der polnischen Vertretungsbehörde in Islamabad ausgestellt worden. Von wann bis wann es gültig gewesen sei, wisse er nicht. Das Visum sei in seinem Pass mit seinem richtigen Namen ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in keinem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht worden. Er habe in keinem anderen Staat der EU, in Norwegen oder Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Über die vorläufige Ansicht des Bundesasylamtes, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin-II VO der Europäischen Union Polen zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein, jedoch würde er lieber in Österreich bleiben.In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.10.2005 sagte der Beschwerdeführer aus, in der ersten Augustwoche schlepperunterstützt, aber legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, welcher ihm im Jahr 2004 im Passamt römisch 40 ausgestellt worden sei, vom Flughafen Islamabad über Dubai nach Warschau geflogen zu sein. Der Schlepper habe ihm ein für 15 Tage gültiges Touristenvisum besorgt. Er glaube, es sei von der polnischen Vertretungsbehörde in Islamabad ausgestellt worden. Von wann bis wann es gültig gewesen sei, wisse er nicht. Das Visum sei in seinem Pass mit seinem richtigen Namen ausgestellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in keinem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht worden. Er habe in keinem anderen Staat der EU, in Norwegen oder Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Über die vorläufige Ansicht des Bundesasylamtes, dass für die Prüfung seines in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin-II VO der Europäischen Union Polen zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, damit einverstanden zu sein, jedoch würde er lieber in Österreich bleiben.

Zu den Gründen für seine Ausreise aus Pakistan machte der Beschwerdeführer geltend, Mitglied der PPP gewesen zu sein. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei er von Mitgliedern der PML(Q) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden. Die Mitglieder der PML(Q) hätten die Polizei auf ihn gehetzt und werde er daher auch von dieser verfolgt. Am XXXX2005 sei er von der Polizei festgenommen und für zwei Monate angehalten worden. Während seiner Haft wäre er von der Polizei misshandelt und am Kopf verletzt worden. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. Weitere Angaben wolle er nicht machen.

Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden, ihm sei die Einvernahme rückübersetzt worden und habe er dieser nichts mehr hinzuzufügen. Er sei psychisch und physisch in der Lage gewesen die Fragen zu verstehen und entsprechend zu antworten.

Am 13.10.2005 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständigen polnischen Behörden. In entsprechendem Antwortschreiben vom 14.11.2005 teilten diese dem Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt worden sei und keine Voraussetzung zur Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs 4 der Verordnung vorliege.Am 13.10.2005 stellte das Bundesasylamt ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständigen polnischen Behörden. In entsprechendem Antwortschreiben vom 14.11.2005 teilten diese dem Bundesasylamt mit, dass dem Beschwerdeführer kein Visum ausgestellt worden sei und keine Voraussetzung zur Rücknahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung vorliege.

Bei seiner erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher gut verstehe und keine Einwände gegen ihn habe. Er habe keine Dokumente oder sonstigen Schreiben zur Vorlage. Hinsichtlich seiner persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, dass sein Familienname XXXX und sein Vorname XXXX lauten würden, er am XXXX geboren sei und drei weitere Brüder habe. Familienangehörige in Österreich oder Angehörige in einem anderen Staat der EU habe er keine. In Pakistan habe er einen Greislerladen gehabt, welcher ein Geschäft für alles gewesen sei. Einen Bezug zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei hier nicht erwerbstätig und lebe vom Zeitungsverkauf.Bei seiner erneuten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher gut verstehe und keine Einwände gegen ihn habe. Er habe keine Dokumente oder sonstigen Schreiben zur Vorlage. Hinsichtlich seiner persönlichen Daten führte der Beschwerdeführer an, dass sein Familienname römisch 40 und sein Vorname römisch 40 lauten würden, er am römisch 40 geboren sei und drei weitere Brüder habe. Familienangehörige in Österreich oder Angehörige in einem anderen Staat der EU habe er keine. In Pakistan habe er einen Greislerladen gehabt, welcher ein Geschäft für alles gewesen sei. Einen Bezug zu Österreich habe der Beschwerdeführer nicht. Er sei hier nicht erwerbstätig und lebe vom Zeitungsverkauf.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Ehemann ihrer Führerin Benazir Bhutto mit dem Flugzeug nach XXXXkommen habe wollen und sie alle dorthin gegangen seien, um ihn zu empfangen. Bei seiner Partei handle es sich um die PPP. Viele Leute von ihnen seien dort gewesen und hätten ihn empfangen wollen. Die Polizei habe ihnen nicht erlaubt im Flughafengebäude weiter zu gehen. Als sie erklärt hätten, dass sie nur soweit gekommen seien, um ihn zu empfangen, hätten die Polizisten begonnen auf die Leute mit Holzstöcken einzuschlagen. Auch der Beschwerdeführer sei am Kopf verletzt worden. Gleichzeitig sei er von der Polizei festgenommen und in ein Gefangenenhaus gebracht worden. In einem Polizeiwagen hätten sich ca. 25 festgenommene Personen befunden. Sie seien auf der Polizeistation geschlagen worden und dort eine Woche inhaftiert gewesen, bis man sie frei gelassen habe. Zwei Monate später hätte es in XXXX wieder ein Problem gegeben. Er wäre damals abermals festgenommen worden und zehn Tage in Haft gewesen. So sei es immer wieder gegangen. Sie hätten ihn festgenommen und wieder frei gelassen. Die Polizeibeamten in XXXX hätten ihn alle wegen der Festnahmen gekannt und hätten ihn bei allen Vorfällen festgenommen, egal ob er dabei gewesen wäre oder nicht. Einmal sei er von den Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht worden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Ehemann ihrer Führerin Benazir Bhutto mit dem Flugzeug nach XXXXkommen habe wollen und sie alle dorthin gegangen seien, um ihn zu empfangen. Bei seiner Partei handle es sich um die PPP. Viele Leute von ihnen seien dort gewesen und hätten ihn empfangen wollen. Die Polizei habe ihnen nicht erlaubt im Flughafengebäude weiter zu gehen. Als sie erklärt hätten, dass sie nur soweit gekommen seien, um ihn zu empfangen, hätten die Polizisten begonnen auf die Leute mit Holzstöcken einzuschlagen. Auch der Beschwerdeführer sei am Kopf verletzt worden. Gleichzeitig sei er von der Polizei festgenommen und in ein Gefangenenhaus gebracht worden. In einem Polizeiwagen hätten sich ca. 25 festgenommene Personen befunden. Sie seien auf der Polizeistation geschlagen worden und dort eine Woche inhaftiert gewesen, bis man sie frei gelassen habe. Zwei Monate später hätte es in römisch 40 wieder ein Problem gegeben. Er wäre damals abermals festgenommen worden und zehn Tage in Haft gewesen. So sei es immer wieder gegangen. Sie hätten ihn festgenommen und wieder frei gelassen. Die Polizeibeamten in römisch 40 hätten ihn alle wegen der Festnahmen gekannt und hätten ihn bei allen Vorfällen festgenommen, egal ob er dabei gewesen wäre oder nicht. Einmal sei er von den Polizeibeamten mit dem Umbringen bedroht worden.

Angefangen hätten die Probleme mit dem Vorfall am Flughafen am XXXX2005. Er wisse das so genau, da seine erste Festnahme ein entscheidendes Erlebnis gewesen sei. Er habe das erste Mal eine Zelle gesehen und es wären sehr viele Leute dort gewesen. Er glaube, dass er insgesamt sechs- bis siebenmal festgenommen worden sei. Sie hätten ihn jedes Mal geschlagen und nach ein paar Tagen nach Hause geschickt. Sie hätten ihn gefragt, warum er diese Partei unterstütze. Der Beschwerdeführer sei aber nicht angezeigt worden und liege kein Haftbefehl gegen ihn auf. Er sei im Jahr 2003 Mitglied der PPP geworden, man habe ihn in eine Liste eingetragen.

Befragt, ob er sich an seine Angabe in der EAST erinnern könne, antwortete der Beschwerdeführer, ungefähr dasselbe gesagt zu haben wie heute. Auf Vorhalt seiner damaligen Aussage vor der EAST gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Auf Wiederholung sagte er aus, dort "so" gefragt worden zu sein und geantwortet zu haben. Auf Vorhalt, dass er dort beinahe idente Fragen gestellt bekommen habe, erwiderte er, dass es lange her und er damals sehr unter Stress gestanden sei, weil er seine Heimat verlassen habe. Er wäre sehr nervös gewesen, weil er nicht gewusst habe, was die Zukunft bringe. Befragt, was nun stimme, antwortete er, dass seine Aussage ungefähr gleich sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er damals die Möglichkeit gehabt habe, ebenso die Sache mit dem Flughafen zu erwähnen und das gesamte nunmehrige Vorbringen wie eine Steigerung erscheine, entgegnete der Beschwerdeführer, damals nervös und unter Stress gewesen zu sein. Aufgefordert die Wahrheit zu sagen, versicherte der Beschwerdeführer, dass seine heutigen Angaben stimmen würden. Er sei zurzeit entspannt, könne sich gut erinnern und wisse daher alles.

Die Polizisten seien immer zu ihm gekommen, weil die PML(Q) die Polizei aufgehetzt habe. Aus diesem Grund sei er immer festgenommen worden. Sein Vater habe jedes Mal interveniert, ob er etwas bezahlt habe, wisse er nicht. Er habe das zuvor nicht erwähnt, weil er eine Erinnerungslücke gehabt habe. Jetzt könne er sich aber erinnern, dass ihm sein Vater einige Male geholfen habe frei zu kommen. Der Beschwerdeführer erzählte weiters, selbst nicht aktiv politisch tätig gewesen zu sein, zwar sei er Mitglied der Partei gewesen, habe aber nichts gemacht. Mit den Behörden Pakistans habe er, außer den geschilderten, keine Probleme gehabt. Er sei nicht aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei. Zurzeit gebe es in seiner Heimat große Unruhen. Auf Vorhalt, dass die derzeitigen Vorfälle aber nicht ihn betreffen würden und daher nicht asylrelevant seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass Wahlen kommen würden und er auch Probleme haben würde. Er habe relativ aktiv für die Partei gearbeitet und würden ihn alle Leute kennen. Es sei möglich, dass ihn Leute der gegnerischen Partei erkennen würden. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei. Befragt, ob er an einem anderen Ort Pakistans leben könne, gab er an, dass seine Eltern in XXXX leben würden und fragte, wie er denn woanders leben könne. Die Partei oder die Gegner würden ihn möglicherweise an einen anderen Ort sehen. Wenn seine Probleme nicht mehr vorhanden seien, gehe er zurück nach Pakistan.Die Polizisten seien immer zu ihm gekommen, weil die PML(Q) die Polizei aufgehetzt habe. Aus diesem Grund sei er immer festgenommen worden. Sein Vater habe jedes Mal interveniert, ob er etwas bezahlt habe, wisse er nicht. Er habe das zuvor nicht erwähnt, weil er eine Erinnerungslücke gehabt habe. Jetzt könne er sich aber erinnern, dass ihm sein Vater einige Male geholfen habe frei zu kommen. Der Beschwerdeführer erzählte weiters, selbst nicht aktiv politisch tätig gewesen zu sein, zwar sei er Mitglied der Partei gewesen, habe aber nichts gemacht. Mit den Behörden Pakistans habe er, außer den geschilderten, keine Probleme gehabt. Er sei nicht aus Gründen der Religion, Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei. Zurzeit gebe es in seiner Heimat große Unruhen. Auf Vorhalt, dass die derzeitigen Vorfälle aber nicht ihn betreffen würden und daher nicht asylrelevant seien, erklärte der Beschwerdeführer, dass Wahlen kommen würden und er auch Probleme haben würde. Er habe relativ aktiv für die Partei gearbeitet und würden ihn alle Leute kennen. Es sei möglich, dass ihn Leute der gegnerischen Partei erkennen würden. Nachgefragt wiederholte der Beschwerdeführer, dass er ein aktives Mitglied gewesen sei. Befragt, ob er an einem anderen Ort Pakistans leben könne, gab er an, dass seine Eltern in römisch 40 leben würden und fragte, wie er denn woanders leben könne. Die Partei oder die Gegner würden ihn möglicherweise an einen anderen Ort sehen. Wenn seine Probleme nicht mehr vorhanden seien, gehe er zurück nach Pakistan.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2007 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei inhaltlich verschiedene Vorbringen geschildert habe. Diese hätten zwar den gleichen Zweck gehabt - nämlich das Land zu verlassen und einen Asylantrag einzubringen - jedoch seien die Gründe für seine Festnahmen komplett unterschiedlicher Natur. Entsprechende Vorhalte seiner Aussage bei der EAST und sich daraus ergebende Widersprüche vermochte er nicht aufzuklären und habe sich darauf berufen, bei der Einvernahme nervös gewesen zu sein. Da die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten augenscheinlich nicht den Tatsachen entsprechen würden, sei bei einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen und dem Beschwerdeführer als Person jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage gewesen, durch nachvollziehbare und in sich stimmige Erklärungen die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Pakistan zu erschüttern. Die allgemeinen Behauptungen, dass die Polizei das machen würde, was die Leute der PML(Q) auftragen, seien subjektive Feststellungen, die der Beschwerdeführer auf keinerlei objektive Anhaltspunkte stützen habe können. In den zu Pakistan getroffenen Feststellungen würden diese Behauptungen keine objektivierbare Stütze finden und könnten deren grundsätzliche Richtigkeit auch nicht in Zweifel ziehen.

Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen sei. Besondere Umstände, welche den pauschalen Befürchtungen des Beschwerdeführers einen aktuellen und objektiv nachvollziehbaren besonderen Stellenwert geben könnten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne weiters nicht davon gesprochen werden, dass in Pakistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt das Bundesasylamt fest, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Besondere Umstände, welche den pauschalen Befürchtungen des Beschwerdeführers einen aktuellen und objektiv nachvollziehbaren besonderen Stellenwert geben könnten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne weiters nicht davon gesprochen werden, dass in Pakistan eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement des Beschwerdeführers nach Pakistan entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfüge und auch eine sonstige Integration nicht vorliege, sodass die Ausweisung daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 06.08.2007, in welchem inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und der ihr obliegenden Ermittlungspflicht ausreichend nachzukommen. Ferner seien die Länderfeststellungen der Behörde unvollständig und aus diesem Grunde unrichtig und gehe die Behörde auf die konkrete Situation von Mitgliedern der PPP lediglich oberflächlich ein. Zitiert wurden hierzu Auszüge des Country of Origin Reports des kanadischen Immigration and Refugee Boards bzw des UK Home Offices. Zudem habe das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. So habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten und zu reagieren. Diesfalls hätte er sein Vorbringen entsprechend präzisiert. Weiters habe die Behörde es verabsäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweiswürdigung Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II sei nicht einmal ansatzweise das Bestehen einer Gefährdungssituation geprüft worden und hätte die Behörde feststellen müssen, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers für ihn tödliche Konsequenzen habe würde. Auch hätte die Behörde zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers kommen müssen, wenn sie Art. 8 EMRK vollständig und richtig geprüft hätte.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 06.08.2007, in welchem inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Begründet wurde dies damit, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und der ihr obliegenden Ermittlungspflicht ausreichend nachzukommen. Ferner seien die Länderfeststellungen der Behörde unvollständig und aus diesem Grunde unrichtig und gehe die Behörde auf die konkrete Situation von Mitgliedern der PPP lediglich oberflächlich ein. Zitiert wurden hierzu Auszüge des Country of Origin Reports des kanadischen Immigration and Refugee Boards bzw des UK Home Offices. Zudem habe das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. So habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland zu antworten und zu reagieren. Diesfalls hätte er sein Vorbringen entsprechend präzisiert. Weiters habe die Behörde es verabsäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweiswürdigung Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei sei nicht einmal ansatzweise das Bestehen einer Gefährdungssituation geprüft worden und hätte die Behörde feststellen müssen, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers für ihn tödliche Konsequenzen habe würde. Auch hätte die Behörde zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers kommen müssen, wenn sie Artikel 8, EMRK vollständig und richtig geprüft hätte.

I.2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.römisch eins.2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, binnen zwei Wochen Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.

Am 28.09.2010 und 08.10.2010 langten Eingaben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In der Stellungnahme vom 28.09.2010 gab er an, dass er seit fünf Jahren durchgängig in Österreich aufhältig sei. Seine Kernfamilie befinde sich noch in Pakistan, sein Bruder sei in Österreich und bereits österreichischer Staatsbürger. Zur Familie des Bruders bestehe ein enger Kontakt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei stets rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf Alltagsniveau, welches er sich durch Zuhören und Sprechen angeeignet habe. Da er stets als Zeitungsverkäufer gearbeitet habe, sei es ihm aufgrund der schwierigen Arbeitszeiten und der hohen Kosten nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Er werde nun am XXXX2010 einen Test zur Kurseinstufung bei der Volkshochschule machen und in der Folge einen Deutschkurs besuchen. Der Beschwerdeführer arbeite als Zeitungsverkäufer und habe viel Kontakt zu seinen Nachbarn. Auch liege eine bedingte Einstellungszusage des XXXX vor, welcher den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung sofort einstellen würde. Es sei somit eine starke Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Integration im Arbeitsmarkt feststellbar. Der Beschwerdeführer habe sich weiters stets an die österreichische Rechtsordnung gehalten und sei unbescholten. Es würden keine Verwaltungsstrafen oder Verstöße gegen die österreichische Strafrechtsordnung sowie kein Aufenthaltsverbot oder rechtskräftige Ausweisung vorliegen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer habe der Beschwerdeführer ein starkes Privat- oder Familienleben in Österreich etabliert. Zu den Länderberichten brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese seines Wissens und seinen Erfahrungen zu Folge korrekt seien und machte weiters kurze Ausführungen zu den vorherrschenden Missständen und der mangelnden Führung in seiner Heimat.Am 28.09.2010 und 08.10.2010 langten Eingaben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. In der Stellungnahme vom 28.09.2010 gab er an, dass er seit fünf Jahren durchgängig in Österreich aufhältig sei. Seine Kernfamilie befinde sich noch in Pakistan, sein Bruder sei in Österreich und bereits österreichischer Staatsbürger. Zur Familie des Bruders bestehe ein enger Kontakt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei stets rechtmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch auf Alltagsniveau, welches er sich durch Zuhören und Sprechen angeeignet habe. Da er stets als Zeitungsverkäufer gearbeitet habe, sei es ihm aufgrund der schwierigen Arbeitszeiten und der hohen Kosten nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen. Er werde nun am XXXX2010 einen Test zur Kurseinstufung bei der Volkshochschule machen und in der Folge einen Deutschkurs besuchen. Der Beschwerdeführer arbeite als Zeitungsverkäufer und habe viel Kontakt zu seinen Nachbarn. Auch liege eine bedingte Einstellungszusage des römisch 40 vor, welcher den Beschwerdeführer bei Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung sofort einstellen würde. Es sei somit eine starke Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Integration im Arbeitsmarkt feststellbar. Der Beschwerdeführer habe sich weiters stets an die österreichische Rechtsordnung gehalten und sei unbescholten. Es würden keine Verwaltungsstrafen oder Verstöße gegen die österreichische Strafrechtsordnung sowie kein Aufenthaltsverbot oder rechtskräftige Ausweisung vorliegen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer habe der Beschwerdeführer ein starkes Privat- oder Familienleben in Österreich etabliert. Zu den Länderberichten brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese seines Wissens und seinen Erfahrungen zu Folge korrekt seien und machte weiters kurze Ausführungen zu den vorherrschenden Missständen und der mangelnden Führung in seiner Heimat.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. C7 313.952-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2011, Zl. C7 313.952-1/2008/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen verschiedene Fluchtgründe vorbrachte. Gab er bei seiner Befragung bei der Grenzpolizeiinspektion XXXX an, aufgrund von Streitigkeiten mit seinen Cousins wegen des Grundstücks und des Vermögens sowie Todesdrohungen und Körperverletzungen durch diese seine Heimat verlassen zu haben, berief er sich drei Tage später vor dem Bundesasylamt auf eine politisch motivierte Verfolgung. Übergriffe und Drohungen seitens seiner Cousins erwähnte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen verschiedene Fluchtgründe vorbrachte. Gab er bei seiner Befragung bei der Grenzpolizeiinspektion römisch 40 an, aufgrund von Streitigkeiten mit seinen Cousins wegen des Grundstücks und des Vermögens sowie Todesdrohungen und Körperverletzungen durch diese seine Heimat verlassen zu haben, berief er sich drei Tage später vor dem Bundesasylamt auf eine politisch motivierte Verfolgung. Übergriffe und Drohungen seitens seiner Cousins erwähnte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr.

Außerdem erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als vage, wenig detailreich und widersprüchlich. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Begebenheiten auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die Probleme mit der anderen Partei bzw. der Polizei, seine Festnahmen und Freilassungen oder seine Flucht, näher dar und steigerte überdies seine Ausführungen im Laufe des Verfahrens.

Schilderte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme am 13.10.2005 als fluchtauslösendes Ereignis eine Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder der PML(Q), welche zudem die Polizei auf ihn gehetzt hätten, so dass er am XXXX2005 festgenommen und für zwei Monate in Haft gewesen sei, ehe er fliehen hätte können, berichtete er hingegen in der Einvernahme am 18.07.2007, im Zuge eines Zwischenfalls auf dem Flughafen XXXX am XXXX2005 - als er den Ehemann von Benazir Bhutto empfangen habe wollen - von der Polizei daran gehindert und geschlagen worden zu sein, sowie in der Folge festgenommen worden und eine Woche inhaftiert gewesen zu sein. Auch sei dies die erste von sechs oder sieben derartigen Vorfällen gewesen, jedoch vermochte der Beschwerdeführer zu diesen keine näheren Ausführungen zu tätigen, sondern beschränkte sich auf unsubstantiierte Aussagen. Zur Dauer seiner ersten Haft äußerte er sich, wie erwähnt, zudem widersprüchlich, da er in seiner ersten Einvernahme behauptete, zwei Monate angehalten worden zu sein, wogegen er in der zweiten Einvernahme von lediglich einer Woche sprach.Schilderte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme am 13.10.2005 als fluchtauslösendes Ereignis eine Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder der PML(Q), welche zudem die Polizei auf ihn gehetzt hätten, so dass er am XXXX2005 festgenommen und für zwei Monate in Haft gewesen sei, ehe er fliehen hätte können, berichtete er hingegen in der Einvernahme am 18.07.2007, im Zuge eines Zwischenfalls auf dem Flughafen römisch 40 am XXXX2005 - als er den Ehemann von Benazir Bhutto empfangen habe wollen - von der Polizei daran gehindert und geschlagen worden zu sein, sowie in der Folge festgenommen worden und eine Woche inhaftiert gewesen zu sein. Auch sei dies die erste von sechs oder sieben derartigen Vorfällen gewesen, jedoch vermochte der Beschwerdeführer zu diesen keine näheren Ausführungen zu tätigen, sondern beschränkte sich auf unsubstantiierte Aussagen. Zur Dauer seiner ersten Haft äußerte er sich, wie erwähnt, zudem widersprüchlich, da er in seiner ersten Einvernahme behauptete, zwei Monate angehalten worden zu sein, wogegen er in der zweiten Einvernahme von lediglich einer Woche sprach.

Auf entsprechenden Vorhalt seiner Aussage in der ersten Einvernahme konnte der Beschwerdeführer zunächst keine Angaben machen und erklärte auf Wiederholung der Frage, sehr nervös gewesen zu sein und dass seine nunmehrige Darstellung der Wahrheit entsprechen würde. Auch den Vorhalt, wonach ihm in seiner ersten Einvernahme beinahe dieselben Fragen gestellt worden wären und er den Vorfall am Flughafen erwähnen hätte können, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu entkräften.

Weshalb sich im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aus den dargestellten Vorfällen eine Verfolgung ausgerechnet seiner Person ergeben sollte, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen. Zwar gab er durchgehend an, ein Mitglied der PPP zu sein, jedoch verneinte er zunächst eine persönliche politische Aktivität explizit, um im weiteren Verlauf der Befragung anzuführen, aufgrund der anstehenden Wahlen nicht zurückkehren zu können, da er ein aktives Parteimitglied gewesen wäre bzw. relativ aktiv für die Partei gearbeitet habe und ihn deshalb alle Leute kennen würden, was sich jedoch nicht miteinander in Einklang bringen und seine politische Tätigkeit zweifelhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch die in der Stellungnahme vorgelegte Bestätigung des Präsidenten der PPP von XXXX nichts zu ändern. Zum einen ist dieses als Schreiben einer Privatperson, wenngleich eines Politikers, einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich und vermag es für sich genommen den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren, zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, wie dieses Schreiben im XXXX 2001 ausgestellt werden konnte, wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben nach erst seit 2003 Mitglied der PPP war, was wiederum Zweifel an der Authentizität des Schriftstückes aufwirft bzw. den Verdacht nahelegt, dass es sich um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt.Weshalb sich im Falle einer Rückkehr nach Pakistan aus den dargestellten Vorfällen eine Verfolgung ausgerechnet seiner Person ergeben sollte, vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen. Zwar gab er durchgehend an, ein Mitglied der PPP zu sein, jedoch verneinte er zunächst eine persönliche politische Aktivität explizit, um im weiteren Verlauf der Befragung anzuführen, aufgrund der anstehenden Wahlen nicht zurückkehren zu können, da er ein aktives Parteimitglied gewesen wäre bzw. relativ aktiv für die Partei gearbeitet habe und ihn deshalb alle Leute kennen würden, was sich jedoch nicht miteinander in Einklang bringen und seine politische Tätigkeit zweifelhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch die in der Stellungnahme vorgelegte Bestätigung des Präsidenten der PPP von römisch 40 nichts zu ändern. Zum einen ist dieses als Schreiben einer Privatperson, wenngleich eines Politikers, einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich und vermag es für sich genommen den Befund der Unglaubwürdigkeit nicht entscheidend zu relativieren, zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, wie dieses Schreiben im römisch 40 2001 ausgestellt werden konnte, wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben nach erst seit 2003 Mitglied der PPP war, was wiederum Zweifel an der Authentizität des Schriftstückes aufwirft bzw. den Verdacht nahelegt, dass es sich um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben handelt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er ein aktives Parteimitglied gewesen wäre, jedenfalls keine exponierte Führungsfunktion innerhalb der PPP bekleidet hat, weshalb es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer eine derartige von ihm vorgebrachte Verfolgung zu gegenwärtigen hätte. So kann aus den Länderberichten nicht geschlossen werden, dass Mitglieder, Mitarbeiter oder Funktionäre einer Partei, im gegenständlichen Fall der PPP, (systematisch) staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Darüber hinaus hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf und seine Partei die PML-Q nicht mehr an der Macht, vielmehr ist die PPP Regierungspartei.

Gesamthaft betrachtet wird daher davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, der behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der PML-Q und die lokale Polizei entgehen. Dass die Angehörigen der PML-Q so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes. Auch für eine landesweite polizeiliche Suche haben sich (bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens) keine substantiierten Hinweise ergeben und lässt sich den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Der Beschwerdeführer ist seinen Aussagen nach überdies nach den Festnahmen immer wieder entlassen worden, ist nie offiziell angezeigt worden und es liegt kein Haftbefehl gegen ihn vor. Auch hat er seinen Heimatstaat problemlos legal verlassen können.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Schulbildung, Arbeit als Hilfsarbeiter, Familienangehörige in Pakistan).

Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder Mann, welcher als Hilfsarbeiter tätig war und über ein soziales Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan verfügt) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder Mann, welcher als Hilfsarbeiter tätig war und über ein soziales Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan verfügt) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Zum Entscheidungszeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, jedoch sind keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.

Seine angegebenen freundschaftlichen Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, und vermögen die Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten im gegenständlichen Fall nicht, die Unzulässigkeit der Ausweisung zu begründen. Auch die vorgebrachten guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller, welche aber lediglich für das Jahr 2009 nachgewiesen wurde, sowie allfällige Zusagen für den Fall des Erhalts einer Arbeitsgenehmigung reichen im konkreten Fall nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würde. Aus der Vorlage der Bestätigungen einer nunmehrigen Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkursen auf einem niedrigen Level kann noch nicht geschlossen werden, dass eine Ausweisung aus diesem Grund unzulässig wäre. Zu seinen in der Stellungnahme behaupten Sprachkenntnissen auf "Alltagsniveau" brachte er keine Bestätigung vor.

Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer weiters - abgesehen von einem in XXXX lebenden Bruder - über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebt in Pakistan. Wie dargelegt, können auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK fallen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, finanzielle Abhängigkeit, Pflegebedürftigkeit oder spezielle, enge praktische Bande vorliegen, somit eine gewisse Beziehungsintensität besteht, jedoch kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder, mit welchem er nicht im gemeinsamem Haushalt lebt, eine exzeptionelle Intensität aufweist. Die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme, wonach enger Kontakt zu diesem bestehe, reichen zur Begründung einer solchen Intensität nicht aus, zumal dies erstmalig in seiner schriftlichen Stellungnahme erwähnt und erst in seiner dritten Einvernahme angegeben wurde, dass er noch drei Brüder habe, er jedoch zu keiner Zeit die Beziehung zu diesen näher beschrieb und sich auch in der schriftlichen Stellungnahme nicht zur Qualität des Verhältnisses äußerte. Auch die Vorlage der (großteils unleserlichen) Kopie des österreichischen Reisepasses und Personalausweises des Bruders vermag per se daran nichts zu ändern.Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer weiters - abgesehen von einem in römisch 40 lebenden Bruder - über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebt in Pakistan. Wie dargelegt, können auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK fallen, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, finanzielle Abhängigkeit, Pflegebedürftigkeit oder spezielle, enge praktische Bande vorliegen, somit eine gewisse Beziehungsintensität besteht, jedoch kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Bruder, mit welchem er nicht im gemeinsamem Haushalt lebt, eine exzeptionelle Intensität aufweist. Die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme, wonach enger Kontakt zu diesem bestehe, reichen zur Begründung einer solchen Intensität nicht aus, zumal dies erstmalig in seiner schriftlichen Stellungnahme erwähnt und erst in seiner dritten Einvernahme angegeben wurde, dass er noch drei Brüder habe, er jedoch zu keiner Zeit die Beziehung zu diesen näher beschrieb und sich auch in der schriftlichen Stellungnahme nicht zur Qualität des Verhältnisses äußerte. Auch die Vorlage der (großteils unleserlichen) Kopie des österreichischen Reisepasses und Personalausweises des Bruders vermag per se daran nichts zu ändern.

Diese Entscheidung wurde am 11.06.2011 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt.

I.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2011 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.römisch eins.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2011 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

I.4. Am 02.05.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein, nachdem er von Italien nach Österreich rücküberstellt wurde. Er wurde diesbezüglich am 02.05.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er aufgrund der negativen Asylentscheidung Österreich verlassen und sich in Frankreich, Spanien, Portugal und Italien illegal aufgehalten habe. Weil er in Pakistan nach wie vor Probleme und in Österreich sechs Jahr gelebt und hier Freunde sowie Verwandte habe, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt.römisch eins.4. Am 02.05.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ein, nachdem er von Italien nach Österreich rücküberstellt wurde. Er wurde diesbezüglich am 02.05.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 erstbefragt und gab er in diesem Zusammenhang an, dass er aufgrund der negativen Asylentscheidung Österreich verlassen und sich in Frankreich, Spanien, Portugal und Italien illegal aufgehalten habe. Weil er in Pakistan nach wie vor Probleme und in Österreich sechs Jahr gelebt und hier Freunde sowie Verwandte habe, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er kein richtiger Pakistani mehr sei. Er halte sich seit acht Jahren in Europa auf und sei dadurch ein anderer Mensch geworden, weshalb eine Rückkehr in die pakistanische Gesellschaft für ihn unvorstellbar sei. Er fürchte sich vor der einheimischen Bevölkerung, welche sehr religiös sei und werde er von seinen politischen Gegnern nach wie vor gesucht. Diese seien nunmehr an der Macht und würden dem Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr das Leben erschweren.

Am 08.05.2013 sowie am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer erstmalig aus, dass er in Pakistan eine Ehegattin und zwei Kinder habe, welche er seit acht Jahren nicht mehr gesehen habe. Weiters befürchte er bei einer etwaigen Rückkehr, dass ihn die Todesstrafe erwarte, zumal er in Portugal im XXXX 2012 eine andere Volksgruppe, nämlich die der Amdiat, angenommen habe. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Unterlagen hinsichtlich seines Volksgruppenwechsels in Vorlage zu bringen.Am 08.05.2013 sowie am 13.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer erstmalig aus, dass er in Pakistan eine Ehegattin und zwei Kinder habe, welche er seit acht Jahren nicht mehr gesehen habe. Weiters befürchte er bei einer etwaigen Rückkehr, dass ihn die Todesstrafe erwarte, zumal er in Portugal im römisch 40 2012 eine andere Volksgruppe, nämlich die der Amdiat, angenommen habe. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Unterlagen hinsichtlich seines Volksgruppenwechsels in Vorlage zu bringen.

Letztlich wurde vom Beschwerdeführer noch angemerkt, dass er aufgrund des Stresses langsam krank und depressiv werde.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.05.2013 wurde dem Bundesasylamt ein Konvolut an Kopien in Vorlage gebracht. Dabei handelte es sich um drei Briefe des pakistanischen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011, um ein Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2010, um eine Jahreszusammenstellung für das Jahr 2009 und die Kontaktdaten der Ahmadiyya Muslim Gemeinde Österreich und der Associaco Ahmadija Do Islao.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 05.703-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2013, Zl. 13 05.703-EAST West, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt: "Sie geben im gegenständlichen Verfahren unterschiedliche Darstellungen ihrer neuen Fluchtgründe an. Hier muss vorerst angeführt werden, dass sie am 01.07.2013 nach ihrer ersten Einreise im Rahmen des Fremdengesetzes (Aufgreifung unmittelbar nach Grenzübertritt) im kurzen Wege wieder nach Italien überstellt worden sind und keinen Asylantrag stellten. Nachdem sie am selben Tag ein zweites Mal aufgegriffen und in Schubhaft genommen worden sind, stellten sie anlässlich ihrer fremdenpolizeilichen Einvernahme den Antrag auf internationalen Schutz.

So gaben sie bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme an, dass sie auf keinen Fall nach Pakistan gehen könnten, weil sie noch immer Probleme hätten. Sie wären deshalb auch mit ihrem pakistanischen Anwalt in ständigem Kontakt. Auch würde ihre Familie in Pakistan leben. Sie würden hier in Österreich um ein humanitäres Bleiberecht ansuchen und nur dann in den Herkunftsstaat zurückkehren, wenn ihnen Österreich die Sicherheit garantieren könne. Auch würden sie hier in Österreich bleiben, leben und arbeiten wollen.

In der Erstbefragung führten sie dann aus, dass sie in den letzten 8 Jahren ihres Aufenthaltes in Europa ein anderer Mensch geworden wären. Deshalb wäre eine Rückkehr in die pakistanische Gesellschaft für sie unvorstellbar. Auch hätte ihnen ihr pakistanischer Rechtsanwalt mitgeteilt, dass ihr Leben nach wie vor in Gefahr wäre. Zu diesem Part ihres Vorbringens legten sie dann auch Schreiben ihres Rechtsanwaltes vor. Diese Schreiben untermauern aber nur die festgestellt Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus dem Vorverfahrens. So wurde im Schreiben vom XXXX2011 am Beginn erläutert, dass die gerichtliche Verfolgung gegen sie im Jahr 2003 begonnen hat. In der Folge wurden dann ihre Probleme geschildert und dass sie nach wie vor in Gefahr wären. Im Schreiben vom XXXX2011 wurden dann die geleisteten Zahlungen an den Anwalt aufgezählt. So erfolgte die erste Zahlung im Jahr 2004. Diese Ausführungen stehen aber im völligen Widerspruch zu ihren Angaben im Vorverfahren, wo sie bei der Frage nach dem Anfang ihrer Probleme ausführten, diese hätten mit dem Empfang von Asif Zardari, dem Mann ihrer Führerin Benazir Bhutto, am Flughafen in XXXXam XXXX2005 begonnen. Offensichtlich handelt es sich bei diesen Beweismitteln um Gefälligkeitsschreiben bzw Falsifikate deren Verfasser nicht auf eine Übereinstimmung mit ihren Angaben aus dem Vorverfahren achtete.

Ein weiteres Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in ihren Angaben bezüglich ihrer Familienverhältnisse im Herkunftsstaat und ihrer Geburtsdaten zu finden. So gaben sie im Vorverfahren immer an, am XXXX geboren zu sein und jetzt änderten sie dies Datum auf XXXX. Außerdem führten sie im Vorverfahren an ledig zu sein und jetzt sagen sie, dass sie verheiratet wären auch Vater zweier Kinder wären. Weiters führten sie im Vorverfahren aus, dass sie einen Bruder in Österreich hätten, der bereits österreichischer Staatsbürger wäre. Jetzt erwähnten sie einen solchen aber nicht, sondern nur, dass ein Bruder ihrer Ehefrau und eine Tante in Österreich aufhältig wären.Ein weiteres Indiz für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in ihren Angaben bezüglich ihrer Familienverhältnisse im Herkunftsstaat und ihrer Geburtsdaten zu finden. So gaben sie im Vorverfahren immer an, am römisch 40 geboren zu sein und jetzt änderten sie dies Datum auf römisch 40 . Außerdem führten sie im Vorverfahren an ledig zu sein und jetzt sagen sie, dass sie verheiratet wären auch Vater zweier Kinder wären. Weiters führten sie im Vorverfahren aus, dass sie einen Bruder in Österreich hätten, der bereits österreichischer Staatsbürger wäre. Jetzt erwähnten sie einen solchen aber nicht, sondern nur, dass ein Bruder ihrer Ehefrau und eine Tante in Österreich aufhältig wären.

Ein weiterer Punkt für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in der Steigerung ihres Vorbringens zu finden, zumal sie bei der Einvernahme bei der Fremdenpolizei XXXX und der Erstbefragung niemals erwähnten, dass sie Ahmadyya geworden sind, obwohl sie dies bei der Einvernahme beim Bundesasylamt als Hauptgrund anführten und sie deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Auffallend ist hier auch, dass sie diese religiöse Glaubensgemeinschaft als Volksgruppe deklarierten und dieses Vorbringen erst erstatteten, als sie ausführten, dass sie angenommen hätten die gegnerische Partei hätte sie angezeigt und deshalb drohe ihnen die Todesstrafe und dann gefragt worden sind, von wem sie die Todesstrafe zu erwarten haben. Sie gaben an, dass es eine Volksgruppe der Amdiat gebe und diese Volksgruppe hätten sie angenommen. Auch erwähnten sie beim Parteiengehör in diesem Zusammenhang, dass es 72 Gruppen wären die gegen sie wären. Der erkennenden Behörde sind jedoch nur zwei große Muslime (Schiiten und Sunniten) bekannt, die ca 96 % der Bevölkerung ausüben.Ein weiterer Punkt für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in der Steigerung ihres Vorbringens zu finden, zumal sie bei der Einvernahme bei der Fremdenpolizei römisch 40 und der Erstbefragung niemals erwähnten, dass sie Ahmadyya geworden sind, obwohl sie dies bei der Einvernahme beim Bundesasylamt als Hauptgrund anführten und sie deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Auffallend ist hier auch, dass sie diese religiöse Glaubensgemeinschaft als Volksgruppe deklarierten und dieses Vorbringen erst erstatteten, als sie ausführten, dass sie angenommen hätten die gegnerische Partei hätte sie angezeigt und deshalb drohe ihnen die Todesstrafe und dann gefragt worden sind, von wem sie die Todesstrafe zu erwarten haben. Sie gaben an, dass es eine Volksgruppe der Amdiat gebe und diese Volksgruppe hätten sie angenommen. Auch erwähnten sie beim Parteiengehör in diesem Zusammenhang, dass es 72 Gruppen wären die gegen sie wären. Der erkennenden Behörde sind jedoch nur zwei große Muslime (Schiiten und Sunniten) bekannt, die ca 96 % der Bevölkerung ausüben.

Obwohl sie selbst angeboten haben, dass sie ihre Beitrittserklärung zu den Ahmadyya von Portugal besorgen und vorlegen wollen, langte bis zur Bescheiderstellung eine solche nicht ein. Vielmehr gaben sie lediglich Adressen bekannt und stellten es der Behörde frei, Kontakt mit den angegebenen Gemeinden aufzunehmen, damit diese ihren Beitritt bestätigen. Beweismittel zu beschaffen ist allerdings nicht Aufgabe der Behörde, sondern sie haben diese vorzulegen.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war offensichtlich, dass Sie den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben und fieberhaft einen glaubhaften Grund gesucht haben. Bestärkt wird die erkennende Behörde in diese Hinsicht auch durch das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 17.05.2013. Hier erwähnten sie vorerst, dass es keinen Unterschied mache wer an der Regierung sitzt. Es gebe keinen Politiker der nicht korrupt wäre. Man denke dort auch nicht über Humanität nach, sondern nur über den eigenen Sessel. Wieso sollten sie nach Pakistan zurückkehren, wenn es dort kein Trinkwasser, keinen Strom und auch kein Gas zum Kochen gebe. Im XXXX 2012 wären sie Ahmadyya geworden und sie hätten damals gehört, dass Ahmadyya lebenslange Haft oder die Todesstrafe bekommen würden, wenn sie sagen, sie wären Moslem."In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war offensichtlich, dass Sie den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben und fieberhaft einen glaubhaften Grund gesucht haben. Bestärkt wird die erkennende Behörde in diese Hinsicht auch durch das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 17.05.2013. Hier erwähnten sie vorerst, dass es keinen Unterschied mache wer an der Regierung sitzt. Es gebe keinen Politiker der nicht korrupt wäre. Man denke dort auch nicht über Humanität nach, sondern nur über den eigenen Sessel. Wieso sollten sie nach Pakistan zurückkehren, wenn es dort kein Trinkwasser, keinen Strom und auch kein Gas zum Kochen gebe. Im römisch 40 2012 wären sie Ahmadyya geworden und sie hätten damals gehört, dass Ahmadyya lebenslange Haft oder die Todesstrafe bekommen würden, wenn sie sagen, sie wären Moslem."

Das Bundesasylamt kam aufgrund der oben wiedergegebenen Ausführungen zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer zum einen auf ein Vorbringen stützen würde, das er bereits im Rahmen des ersten Verfahrensgang geltend gemacht habe und welches bereits entschieden worden sei und zum anderen dem Vorbringen hinsichtlich der Konversion kein glaubhafter Kern zukomme, weshalb im Ergebnis kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde.

Das Bundesasylamt konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das Bundesasylamt konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in seiner Heimatregion leben könne.

Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe, zu welchen ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Verwandte habe, zu welchen ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers, beim Bundesasylamt am 25.07.2013 eingelangt, wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin moniert, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, sich mit der Konversion des Beschwerdeführers und den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten in der pakistanischen Gesellschaft ordnungsgemäß auseinanderzusetzen.

I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das vorausgegangene Verfahren umfassenden Akt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid und die Entscheidungen des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sowie den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und die entsprechende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins

AVG.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2012 den Ahmadyys angehören würde.römisch zwei.2. Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall - ohne entsprechende Erhebungen - fest, dass es nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 2012 den Ahmadyys angehören würde.

Begründet wurde dies folgendermaßen: "Ein weiterer Punkt für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in der Steigerung ihres Vorbringens zu finden, zumal sie bei der Einvernahme bei der Fremdenpolizei XXXX und der Erstbefragung niemals erwähnten, dass sie Ahmadyya geworden sind, obwohl sie dies bei der Einvernahme beim Bundesasylamt als Hauptgrund anführten und sie deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Auffallend ist hier auch, dass sie diese religiöse Glaubensgemeinschaft als Volksgruppe deklarierten und dieses Vorbringen erst erstatteten, als sie ausführten, dass sie angenommen hätten die gegnerische Partei hätte sie angezeigt und deshalb drohe ihnen die Todesstrafe und dann gefragt worden sind, von wem sie die Todesstrafe zu erwarten haben. Sie gaben an, dass es eine Volksgruppe der Amdiat gebe und diese Volksgruppe hätten sie angenommen. Auch erwähnten sie beim Parteiengehör in diesem Zusammenhang, dass es 72 Gruppen wären die gegen sie wären. Der erkennenden Behörde sind jedoch nur zwei große Muslime (Schiiten und Sunniten) bekannt, die ca 96 % der Bevölkerung ausüben.Begründet wurde dies folgendermaßen: "Ein weiterer Punkt für ihre Unglaubwürdigkeit ist auch in der Steigerung ihres Vorbringens zu finden, zumal sie bei der Einvernahme bei der Fremdenpolizei römisch 40 und der Erstbefragung niemals erwähnten, dass sie Ahmadyya geworden sind, obwohl sie dies bei der Einvernahme beim Bundesasylamt als Hauptgrund anführten und sie deshalb nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Auffallend ist hier auch, dass sie diese religiöse Glaubensgemeinschaft als Volksgruppe deklarierten und dieses Vorbringen erst erstatteten, als sie ausführten, dass sie angenommen hätten die gegnerische Partei hätte sie angezeigt und deshalb drohe ihnen die Todesstrafe und dann gefragt worden sind, von wem sie die Todesstrafe zu erwarten haben. Sie gaben an, dass es eine Volksgruppe der Amdiat gebe und diese Volksgruppe hätten sie angenommen. Auch erwähnten sie beim Parteiengehör in diesem Zusammenhang, dass es 72 Gruppen wären die gegen sie wären. Der erkennenden Behörde sind jedoch nur zwei große Muslime (Schiiten und Sunniten) bekannt, die ca 96 % der Bevölkerung ausüben.

Obwohl sie selbst angeboten haben, dass sie ihre Beitrittserklärung zu den Ahmadyya von Portugal besorgen und vorlegen wollen, langte bis zur Bescheiderstellung eine solche nicht ein. Vielmehr gaben sie lediglich Adressen bekannt und stellten es der Behörde frei, Kontakt mit den angegebenen Gemeinden aufzunehmen, damit diese ihren Beitritt bestätigen. Beweismittel zu beschaffen ist allerdings nicht Aufgabe der Behörde, sondern sie haben diese vorzulegen.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war offensichtlich, dass Sie den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben und fieberhaft einen glaubhaften Grund gesucht haben. Bestärkt wird die erkennende Behörde in diese Hinsicht auch durch das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 17.05.2013. Hier erwähnten sie vorerst, dass es keinen Unterschied mache wer an der Regierung sitzt. Es gebe keinen Politiker der nicht korrupt wäre. Man denke dort auch nicht über Humanität nach, sondern nur über den eigenen Sessel. Wieso sollten sie nach Pakistan zurückkehren, wenn es dort kein Trinkwasser, keinen Strom und auch kein Gas zum Kochen gebe. Im XXXX 2012 wären sie Ahmadyya geworden und sie hätten damals gehört, dass Ahmadyya lebenslange Haft oder die Todesstrafe bekommen würden, wenn sie sagen, sie wären Moslem."In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes war offensichtlich, dass Sie den nunmehr zweiten Antrag ausschließlich zur Verhinderung Ihrer Abschiebung gestellt haben und fieberhaft einen glaubhaften Grund gesucht haben. Bestärkt wird die erkennende Behörde in diese Hinsicht auch durch das von ihnen vorgelegte Schreiben vom 17.05.2013. Hier erwähnten sie vorerst, dass es keinen Unterschied mache wer an der Regierung sitzt. Es gebe keinen Politiker der nicht korrupt wäre. Man denke dort auch nicht über Humanität nach, sondern nur über den eigenen Sessel. Wieso sollten sie nach Pakistan zurückkehren, wenn es dort kein Trinkwasser, keinen Strom und auch kein Gas zum Kochen gebe. Im römisch 40 2012 wären sie Ahmadyya geworden und sie hätten damals gehört, dass Ahmadyya lebenslange Haft oder die Todesstrafe bekommen würden, wenn sie sagen, sie wären Moslem."

Abgesehen von der Möglichkeit, mit der Ahmadyya Gemeinde in XXXX oder Portugal Kontakt aufzunehmen, hat es das Bundesasylamt auch unterlassen durch konkrete Befragung in den Einvernahmen die behauptete Konversion zu hinterfragen. Man gab sich vielmehr damit zufrieden, dass es sich um eine irrelevante Steigerung des Vorbringens handeln würde, ohne den glaubhaften Kern des Vorbringens zu hinterfragen. Dies ist im konkreten Fall jedoch insofern von Relevanz, zumal sich die individuelle Situation von Angehörigen der Ahmadyya in Pakistan durchaus schwierig gestalten kann. Somit ist es von Bedeutung zu klären, ob eine Konversion vorliegt bzw ob eine solche überhaupt möglich ist.Abgesehen von der Möglichkeit, mit der Ahmadyya Gemeinde in römisch 40 oder Portugal Kontakt aufzunehmen, hat es das Bundesasylamt auch unterlassen durch konkrete Befragung in den Einvernahmen die behauptete Konversion zu hinterfragen. Man gab sich vielmehr damit zufrieden, dass es sich um eine irrelevante Steigerung des Vorbringens handeln würde, ohne den glaubhaften Kern des Vorbringens zu hinterfragen. Dies ist im konkreten Fall jedoch insofern von Relevanz, zumal sich die individuelle Situation von Angehörigen der Ahmadyya in Pakistan durchaus schwierig gestalten kann. Somit ist es von Bedeutung zu klären, ob eine Konversion vorliegt bzw ob eine solche überhaupt möglich ist.

II.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.römisch zwei.3. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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