TE AsylGH Beschluss 2013/8/6 D19 429002-3/2013

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Veröffentlicht am 06.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

BESCHLUSS

1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, StA.:

Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2013, Zl. 13 10.304, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.:

Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2013, Zl. 13 10.305, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.:

Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2013, Zl. 13 10.313, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA.:

Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2013, Zl. 13 10.315, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste - seinen Angaben zu Folge - am 25.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und seinen minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer) über Moskau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses und Führerscheines ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste - seinen Angaben zu Folge - am 25.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und seinen minderjährigen Kinder (Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer) über Moskau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses und Führerscheines ebenso wie die übrigen genannten Familienangehörigen einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich im Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 27.07.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, am 03.06.2012 mit seiner Familie nach Moskau geflogen und von dort am 20.07.2012 schlepperunterstützt in einem PKW Richtung Österreich gefahren zu sein. Seinen Herkunftsstaat habe er illegal verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, einen Freund namens XXXXzu haben, der gegen russische und tschetschenische Soldaten gekämpft habe. Dieser habe ihn am XXXX angerufen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer am folgenden Tag bei der Polizei erscheinen habe müssen. Er sei daraufhin am XXXX zur Polizei gegangen und von dieser 24 Stunden angehalten und auch geschlagen und gefoltert worden. Die Beamten hätten ihn nach seinem Freund gefragt. Am XXXX habe er erneut einen Zettel von der Polizei bekommen und sei danach geflohen. Im Falle einer Rückkehr werde er von der Polizei sofort getötet.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des Bezirkspolizeikommandos Baden am 27.07.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, am 03.06.2012 mit seiner Familie nach Moskau geflogen und von dort am 20.07.2012 schlepperunterstützt in einem PKW Richtung Österreich gefahren zu sein. Seinen Herkunftsstaat habe er illegal verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, einen Freund namens XXXXzu haben, der gegen russische und tschetschenische Soldaten gekämpft habe. Dieser habe ihn am römisch 40 angerufen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer am folgenden Tag bei der Polizei erscheinen habe müssen. Er sei daraufhin am römisch 40 zur Polizei gegangen und von dieser 24 Stunden angehalten und auch geschlagen und gefoltert worden. Die Beamten hätten ihn nach seinem Freund gefragt. Am römisch 40 habe er erneut einen Zettel von der Polizei bekommen und sei danach geflohen. Im Falle einer Rückkehr werde er von der Polizei sofort getötet.

Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, am 16.08.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zunächst an, er sei gesund und benötige keine Medikamente.

Befragt gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Person an, bis unmittelbar vor seiner Ausreise in einer seiner Familie gehörenden Wohnung in XXXX gewohnt zu haben, die derzeit leer stehe. Seinen Lebensunterhalt habe er als Ingenieur für das XXXX bestritten; seine Aufgabe sei es gewesen, als Ingenieur XXXX durchzuführen.Befragt gab der Erstbeschwerdeführer zu seiner Person an, bis unmittelbar vor seiner Ausreise in einer seiner Familie gehörenden Wohnung in römisch 40 gewohnt zu haben, die derzeit leer stehe. Seinen Lebensunterhalt habe er als Ingenieur für das römisch 40 bestritten; seine Aufgabe sei es gewesen, als Ingenieur römisch 40 durchzuführen.

Im Herkunftsstaat würden weiterhin seine Mutter und seine zwei Brüder leben, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe mit seinem jüngeren Bruder zusammen, der als Verkäufer arbeite. Sein älterer Bruder sei Lehrer und stellvertretender Schuldirektor. In Österreich habe er keine Verwandten oder Bekannten.

Tschetschenien habe er und seine Familie über den Flughafen Grosny legal in Richtung Moskau verlassen, wo sie sich dann bei einem Onkel väterlicherseits aufgehalten hätten.

Aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, insgesamt zweimal am XXXX und XXXX von der Polizei wegen der Unterstützung des Terrorismus geladen worden zu sein. Ein früherer Schulkollege namens XXXX mit dem er seit Studienbeginn keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe ihn zuvor am XXXX angerufen, um die Telefonnummer eines Nachbarn zu erfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, dass sich XXXX dem Widerstand in den Bergen angeschlossen habe. Am XXXX habe er seinem ehemaligen Schulfreund die Nummer des Nachbarn telefonisch mitgeteilt. Die Polizei habe danach vom Erstbeschwerdeführer verlangt, sie bei der Ergreifung seines Schulfreundes zu unterstützen. In der Einvernahme am XXXX sei er von einem Beamten nach dem Aufenthalt des Freundes befragt worden, worauf der Erstbeschwerdeführer geantwortet habe, dass er diesen nicht kenne. Daraufhin sei er von Männern in Militäruniformen in ein anderes Gebäude gebracht und mehrere Stunden geschlagen bzw. mittels Elektroschocks gefoltert worden. Es sei von den Männern behauptet worden, dass man den Erstbeschwerdeführer mit XXXX gesehen habe, was jedoch nicht gestimmt hätte. Schließlich hätten sie gedroht, ihn als Terroristen umzubringen, sollte er nicht helfen, XXXX zu fassen. Zu diesem Zweck hätten sie den Erstbeschwerdeführer als Lockvogel einsetzen wollen und hätten auch angekündigt, ihn ständig zu beschatten. Der Erstbeschwerdeführer habe dann die gesamte Nacht angebunden an einen Sessel in diesem Zimmer verbracht. Am nächsten Morgen hätten ihn die Männer dann in der Nähe des Krankenhauses von XXXX aus dem Auto geworfen.Aufgefordert, seine fluchtauslösenden Beweggründe zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, insgesamt zweimal am römisch 40 und römisch 40 von der Polizei wegen der Unterstützung des Terrorismus geladen worden zu sein. Ein früherer Schulkollege namens römisch 40 mit dem er seit Studienbeginn keinen Kontakt mehr gehabt habe, habe ihn zuvor am römisch 40 angerufen, um die Telefonnummer eines Nachbarn zu erfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht gewusst, dass sich römisch 40 dem Widerstand in den Bergen angeschlossen habe. Am römisch 40 habe er seinem ehemaligen Schulfreund die Nummer des Nachbarn telefonisch mitgeteilt. Die Polizei habe danach vom Erstbeschwerdeführer verlangt, sie bei der Ergreifung seines Schulfreundes zu unterstützen. In der Einvernahme am römisch 40 sei er von einem Beamten nach dem Aufenthalt des Freundes befragt worden, worauf der Erstbeschwerdeführer geantwortet habe, dass er diesen nicht kenne. Daraufhin sei er von Männern in Militäruniformen in ein anderes Gebäude gebracht und mehrere Stunden geschlagen bzw. mittels Elektroschocks gefoltert worden. Es sei von den Männern behauptet worden, dass man den Erstbeschwerdeführer mit römisch 40 gesehen habe, was jedoch nicht gestimmt hätte. Schließlich hätten sie gedroht, ihn als Terroristen umzubringen, sollte er nicht helfen, römisch 40 zu fassen. Zu diesem Zweck hätten sie den Erstbeschwerdeführer als Lockvogel einsetzen wollen und hätten auch angekündigt, ihn ständig zu beschatten. Der Erstbeschwerdeführer habe dann die gesamte Nacht angebunden an einen Sessel in diesem Zimmer verbracht. Am nächsten Morgen hätten ihn die Männer dann in der Nähe des Krankenhauses von römisch 40 aus dem Auto geworfen.

Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin von Passanten ins Krankenhaus gebracht worden, wo er sich die nächsten 5 Tage in stationärer Behandlung befunden habe. Nach seiner Entlassung sei er einen weiteren Monat in Krankenstand gewesen, wobei er angegeben habe, einen Unfall gehabt zu haben.

Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er sofort das Land verlassen wollen und sich um ein Visum für Tschechien oder Spanien über ein Reisebüro bemüht. Zirka eineinhalb Monate nach seiner Entlassung seien ihm und seiner Familie auch Reisepässe ausgestellt worden. Endgültig habe er seine Heimat aufgrund der neuerlichen Ladung am XXXX verlassen, man habe ihm auch gedroht, ihn an Stelle des XXXX umzubringen. Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Polizei gesucht worden sei, erwiderte er, dass die Polizei sein Telefon seit XXXX abgehört und ihn auch beschattet hätte. Aus welchem Grund die Polizei auf den Erstbeschwerdeführer gekommen sei, wisse er nicht. Auch der Nachbar, der mit XXXX telefoniert habe, sei am XXXX festgenommen und bislang nicht freigelassen worden. Mit XXXX habe er seit Februar 2012 keinen weiteren Kontakt mehr gehabt.Nach seinem Krankenhausaufenthalt habe er sofort das Land verlassen wollen und sich um ein Visum für Tschechien oder Spanien über ein Reisebüro bemüht. Zirka eineinhalb Monate nach seiner Entlassung seien ihm und seiner Familie auch Reisepässe ausgestellt worden. Endgültig habe er seine Heimat aufgrund der neuerlichen Ladung am römisch 40 verlassen, man habe ihm auch gedroht, ihn an Stelle des römisch 40 umzubringen. Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Polizei gesucht worden sei, erwiderte er, dass die Polizei sein Telefon seit römisch 40 abgehört und ihn auch beschattet hätte. Aus welchem Grund die Polizei auf den Erstbeschwerdeführer gekommen sei, wisse er nicht. Auch der Nachbar, der mit römisch 40 telefoniert habe, sei am römisch 40 festgenommen und bislang nicht freigelassen worden. Mit römisch 40 habe er seit Februar 2012 keinen weiteren Kontakt mehr gehabt.

Er habe Grosny legal mittels Vorlage seines Inlandsreisepasses am Flughafen verlassen. Auf Vorhalt erklärte der Erstbeschwerdeführer dazu, dass nach ihm nicht gefahndet worden sei und er auch beruflich viel in der Republik herumreisen habe müssen. Sie hätten beruflich auch in den Bergen zu tun gehabt, wobei er wisse, dass er bei diesen Fahrten nie beschattet worden sei.

Nach Kenntnisnahme aktueller Länderberichte zu den Rückkehrfragen in seiner Heimat gab der Erstbeschwerdeführer an, einen guten Job gehabt und erst vor kurzem eine Wohnung gekauft zu haben. Das habe er alles zurücklassen müssen, außerdem bestehe bei seinem Sohn - dem nunmehrigen Drittbeschwerdeführer - der Verdacht auf XXXX. Am 28.08.2012 hätten sie diesbezüglich wieder einen Termin im KH XXXX, wo er gründlich untersucht werde.Nach Kenntnisnahme aktueller Länderberichte zu den Rückkehrfragen in seiner Heimat gab der Erstbeschwerdeführer an, einen guten Job gehabt und erst vor kurzem eine Wohnung gekauft zu haben. Das habe er alles zurücklassen müssen, außerdem bestehe bei seinem Sohn - dem nunmehrigen Drittbeschwerdeführer - der Verdacht auf römisch 40 . Am 28.08.2012 hätten sie diesbezüglich wieder einen Termin im KH römisch 40 , wo er gründlich untersucht werde.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers - die Zweitbeschwerdeführerin - gab im Zuge ihrer darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihr Mann zweimal eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe. Er sei am XXXX oder XXXX von einem Freund telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser dem Widerstand angehören würde. Am folgenden Tag habe ihr Mann dann die erste Ladung von einem Milizionär persönlich zugestellt bekommen. Er sei dann am XXXX zur Staatsanwaltschaft gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Um 09.00 des folgenden Tages habe ihr Mann dann seinen Bruder von seinem Krankenhausaufenthalt informiert, woraufhin sie gleich zu ihm gefahren seien. Danach habe sie ihren Mann jeden Tag im Krankenhaus besucht. Er sei am 13.12.2012 entlassen worden und habe sich danach einen Monat in Krankenstand befunden.Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers - die Zweitbeschwerdeführerin - gab im Zuge ihrer darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass ihr Mann zweimal eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen habe. Er sei am römisch 40 oder römisch 40 von einem Freund telefonisch kontaktiert worden. Sie hätten nicht gewusst, dass dieser dem Widerstand angehören würde. Am folgenden Tag habe ihr Mann dann die erste Ladung von einem Milizionär persönlich zugestellt bekommen. Er sei dann am römisch 40 zur Staatsanwaltschaft gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Um 09.00 des folgenden Tages habe ihr Mann dann seinen Bruder von seinem Krankenhausaufenthalt informiert, woraufhin sie gleich zu ihm gefahren seien. Danach habe sie ihren Mann jeden Tag im Krankenhaus besucht. Er sei am 13.12.2012 entlassen worden und habe sich danach einen Monat in Krankenstand befunden.

Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er von der Polizei geschlagen und mit Strom gefoltert worden sei. Er sei am ganzen Körper blau gewesen und habe eine Gehirnerschütterung erlitten. Er sei danach unter Beobachtung der Polizei gestanden, die ihm gefolgt sei. Dass sein Telefon abgehört werde, hätten sie wegen des Echos beim Telefonieren gewusst.

Als ihr am XXXX die zweite Ladung übergeben worden sei, hätten sie ihre Heimat auf Beschluss ihres Mannes in Richtung Moskau verlassen, da die Polizei ihren Mann sonst wahrscheinlich wieder mitgenommen hätte und dann wer weiß was passiert wäre. Vor der Ausreise nach Österreich hätten sie eineinhalb Monate bei einem Verwandten ihres Mannes im Zentrum Moskaus gelebt.Als ihr am römisch 40 die zweite Ladung übergeben worden sei, hätten sie ihre Heimat auf Beschluss ihres Mannes in Richtung Moskau verlassen, da die Polizei ihren Mann sonst wahrscheinlich wieder mitgenommen hätte und dann wer weiß was passiert wäre. Vor der Ausreise nach Österreich hätten sie eineinhalb Monate bei einem Verwandten ihres Mannes im Zentrum Moskaus gelebt.

Sie selbst habe vor der Ausreise in ihrer Heimat keine Probleme gehabt.

Bei ihrem Sohn - dem Drittbeschwerdeführer - sei noch in Tschetschenien eine leichte Form der XXXX festgestellt worden. Er stehe diesbezüglich in Österreich in Behandlung.Bei ihrem Sohn - dem Drittbeschwerdeführer - sei noch in Tschetschenien eine leichte Form der römisch 40 festgestellt worden. Er stehe diesbezüglich in Österreich in Behandlung.

Im Herkunftsstaat würden ihre Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern leben. Mit ihrer Mutter halte sie telefonischen Kontakt.

Die Zeitbeschwerdeführerin wollte sich nach Kenntnisnahme der Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Rückkehrfragen in ihrem Herkunftsstaat nicht äußern.

Das Bundesasylamt wies diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 21.08.2012, Zl. 12 09.495-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ergingen inhaltlich gleich lautende Bescheide des Bundesasylamtes.Das Bundesasylamt wies diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers mit Bescheid vom 21.08.2012, Zl. 12 09.495-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin, dem Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer ergingen inhaltlich gleich lautende Bescheide des Bundesasylamtes.

In seinen Begründungen traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und stellte die Identität sowie die russische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer fest. Der Erstbeschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe seien - so das Bundesasylamt - nicht glaubhaft. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Für die Familienangehörigen gelte Selbiges.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen weder substantiiert noch plausibel und der Erstbeschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchfreie Zusammenhänge herzustellen. Den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln würde in Verbindung mit dem völlig widersprüchlichen, unglaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Beweiskraft zukommen. Insbesondere könne dem vorgelegten Entlassungsbericht des Notfallkrankenhauses XXXX keine spezifischen Verletzungen, welche eindeutig einer Folterung zugeordnet werden könnten, entnommen werden, sondern könne es sich dabei auch um Unfallverletzungen oder um Verletzungen aus sonstigen Gründen handeln. Auch aus den Ladungen würde sich nicht ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer der Beihilfe zum Terrorismus verdächtig worden wäre.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass das Fluchtvorbringen weder substantiiert noch plausibel und der Erstbeschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen sei, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchfreie Zusammenhänge herzustellen. Den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln würde in Verbindung mit dem völlig widersprüchlichen, unglaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Beweiskraft zukommen. Insbesondere könne dem vorgelegten Entlassungsbericht des Notfallkrankenhauses römisch 40 keine spezifischen Verletzungen, welche eindeutig einer Folterung zugeordnet werden könnten, entnommen werden, sondern könne es sich dabei auch um Unfallverletzungen oder um Verletzungen aus sonstigen Gründen handeln. Auch aus den Ladungen würde sich nicht ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer der Beihilfe zum Terrorismus verdächtig worden wäre.

Eine refoulement-relevante Gefährdung sei nicht gegeben, er verfüge im Herkunftsstaat über Familienangehörige.

Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Gegen diese Bescheide brachte die Familie des Erstbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerden ein und focht die Entscheidungen des Bundesasylamtes in ihrem gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts an.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 07.11.2012 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2012 - gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 07.11.2012 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.10.2012 - gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. ausgeführt, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin komme keine Glaubwürdigkeit zu; in seiner Beweiswürdigung tätigte der Asylgerichtshof diesbezüglich folgende Ausführungen:Begründend wurde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. ausgeführt, dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin komme keine Glaubwürdigkeit zu; in seiner Beweiswürdigung tätigte der Asylgerichtshof diesbezüglich folgende Ausführungen:

"Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Bereits das Bundesasylamt hielt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF1 völlig widersprüchlich und unglaubhaft sei. Für den erkennenden Senat erhärtete sich dieser Eindruck insbesondere wenn man das Aussageverhalten des BF1 bzw. der BF2 vor dem Bundesasylamt mit ihren jeweiligen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vergleich zieht.

Der BF1 schildert dem Bundesasylamt gegenüber, XXXX nach dessen Kontaktaufnahme zurückgerufen zu haben und ihm dabei die Telefonnummer dessen Nachbarn mitgeteilt zu haben (s. AS 99 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Im Gegensatz dazu gab er beim Asylgerichtshof an, dass der Nachbar XXXX dem BF1 die Telefonnummer nicht gegeben habe und vielmehr selbst von sich aus mit XXXX in Kontakt getreten sei (s. S. 9 der Verhandlungsschrift). Weiters behauptete der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren, nach dem angeblichen Krankenhausaufenthalt einen Monat in Krankenstand gewesen zu sein (s. AS 107), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, über zwei Wochen nachher nicht gearbeitet zu haben (s. S. 13). Der BF1 widerspricht sich aber auch in seiner Einvernahme durch den erkennenden Senat, wenn er zunächst meint, am Morgen nach seiner polizeilichen Anhaltung in ein Auto gestiegen zu sein und kurze Zeit danach in Zusammenhang mit den Schilderungen seiner erlittenen Verletzung angibt, halbtot gewesen zu sein und im Krankenhaus auf die Fragen des Personals nicht reagieren gekonnt zu haben, insofern, als es wenig nachvollziehbar ist, dass er in einem solchen Fall noch vor der Abfahrt mit dem Vernehmungsbeamten hätte sprechen und dann ohne fremde Hilfe ins Auto hätte steigen können (vgl. S. 11).Der BF1 schildert dem Bundesasylamt gegenüber, römisch 40 nach dessen Kontaktaufnahme zurückgerufen zu haben und ihm dabei die Telefonnummer dessen Nachbarn mitgeteilt zu haben (s. AS 99 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Im Gegensatz dazu gab er beim Asylgerichtshof an, dass der Nachbar römisch 40 dem BF1 die Telefonnummer nicht gegeben habe und vielmehr selbst von sich aus mit römisch 40 in Kontakt getreten sei (s. S. 9 der Verhandlungsschrift). Weiters behauptete der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren, nach dem angeblichen Krankenhausaufenthalt einen Monat in Krankenstand gewesen zu sein (s. AS 107), während er in der Beschwerdeverhandlung angab, über zwei Wochen nachher nicht gearbeitet zu haben (s. S. 13). Der BF1 widerspricht sich aber auch in seiner Einvernahme durch den erkennenden Senat, wenn er zunächst meint, am Morgen nach seiner polizeilichen Anhaltung in ein Auto gestiegen zu sein und kurze Zeit danach in Zusammenhang mit den Schilderungen seiner erlittenen Verletzung angibt, halbtot gewesen zu sein und im Krankenhaus auf die Fragen des Personals nicht reagieren gekonnt zu haben, insofern, als es wenig nachvollziehbar ist, dass er in einem solchen Fall noch vor der Abfahrt mit dem Vernehmungsbeamten hätte sprechen und dann ohne fremde Hilfe ins Auto hätte steigen können vergleiche S. 11).

Aber auch die BF2 war im Verfahren nicht in der Lage, ihre Darstellungen gegenüber dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in zentralen Aspekten übereinstimmend wiederzugeben. So waren insbesondere ihre Angaben zum Krankenhausaufenthalt des Ehemannes völlig widersprüchlich, wenn sie zunächst dem Bundesasylamt gegenüber angab, ihren Mann jeden Tag besucht zu haben, dann jedoch dem Asylgerichtshof erklärte, aufgrund der Betreuung ihrer Kinder nicht jeden Tag gekommen zu sein. Die BF2 widerspricht sich im Verfahren auch insofern, als sie gegenüber dem Bundesasylamt erzählte, nach Kenntnisnahme des Aufenthaltsortes ihres Mannes sofort zu ihm gefahren zu sein, während sie dem Asylgerichtshof gegenüber meinte, dass lediglich ihr Bruder mit der Schwiegermutter nach dem Anruf des Mannes zu ihm ins Krankenhaus gefahren seien (vgl. AS 61 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ihr Asylverfahren betreffend bzw. S. 20 der Verhandlungsschrift).Aber auch die BF2 war im Verfahren nicht in der Lage, ihre Darstellungen gegenüber dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in zentralen Aspekten übereinstimmend wiederzugeben. So waren insbesondere ihre Angaben zum Krankenhausaufenthalt des Ehemannes völlig widersprüchlich, wenn sie zunächst dem Bundesasylamt gegenüber angab, ihren Mann jeden Tag besucht zu haben, dann jedoch dem Asylgerichtshof erklärte, aufgrund der Betreuung ihrer Kinder nicht jeden Tag gekommen zu sein. Die BF2 widerspricht sich im Verfahren auch insofern, als sie gegenüber dem Bundesasylamt erzählte, nach Kenntnisnahme des Aufenthaltsortes ihres Mannes sofort zu ihm gefahren zu sein, während sie dem Asylgerichtshof gegenüber meinte, dass lediglich ihr Bruder mit der Schwiegermutter nach dem Anruf des Mannes zu ihm ins Krankenhaus gefahren seien vergleiche AS 61 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ihr Asylverfahren betreffend bzw. S. 20 der Verhandlungsschrift).

Unabhängig davon traten zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung insbesondere in Bezug auf die angeblichen Ladungen und den Krankenhausaufenthalt des BF1 in den Aussagen des BF1 im Vergleich der Angaben der BF2 weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in zentralen Aspekten im Vorbringens zu den gemeinsamen fluchtauslösenden Motiven zutage, die letztlich den Schluss unterstützen, dass sich die Vorfälle gar nicht zugetragen haben und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht und abgesprochen wurden.

So gab der BF1 zunächst auf Befragen an, imXXXX stationär aufgenommen worden und fünf Tage in einem Zimmer mit zwei Betten gelegen zu sein. Während dieser Zeit sei er von seiner Frau an den ersten vier Tagen besucht worden und am fünften Tag nach der Entlassung von seinem Bruder abgeholt worden (vgl. S. 11f der Verhandlungsschrift). Demgegenüber führte die BF2 in Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt ihres Mannes - im Übrigen wie bereits oben ausgeführt im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt - aus, dass dieser sich vier oder fünf Tage in einem Krankenhaus in XXXX am Stadtrand von XXXX befunden habe. Mit ihm seien noch drei weitere Patienten im Zimmer gelegen. Sie habe ihren Mann lediglich ein- oder zweimal besucht, da sie sich um die noch kleinen Kinder kümmern habe müssen. Als ihr Mann seinen Bruder von seiner stationären Aufnahme telefonisch informiert hätte, sei dieser sofort mit ihrer Schwiegermutter ins Krankenhaus gefahren. Die Mutter des BF1 sei auch immer bei ihm im Krankenhaus gewesen (vgl. S 20f). Diese Angaben stehen zudem in Widerspruch zu den zuvor im erstinstanzlichen Verfahren gemachten, eindeutigen Angaben des BF1 vor dem Bundesasylamt, wonach sein Bruder, seine Mutter und seine Ehefrau gleich nach dem Anruf zu ihm gefahren seien (vgl. AS 113 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sein Verfahren betreffend).So gab der BF1 zunächst auf Befragen an, imXXXX stationär aufgenommen worden und fünf Tage in einem Zimmer mit zwei Betten gelegen zu sein. Während dieser Zeit sei er von seiner Frau an den ersten vier Tagen besucht worden und am fünften Tag nach der Entlassung von seinem Bruder abgeholt worden vergleiche S. 11f der Verhandlungsschrift). Demgegenüber führte die BF2 in Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt ihres Mannes - im Übrigen wie bereits oben ausgeführt im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt - aus, dass dieser sich vier oder fünf Tage in einem Krankenhaus in römisch 40 am Stadtrand von römisch 40 befunden habe. Mit ihm seien noch drei weitere Patienten im Zimmer gelegen. Sie habe ihren Mann lediglich ein- oder zweimal besucht, da sie sich um die noch kleinen Kinder kümmern habe müssen. Als ihr Mann seinen Bruder von seiner stationären Aufnahme telefonisch informiert hätte, sei dieser sofort mit ihrer Schwiegermutter ins Krankenhaus gefahren. Die Mutter des BF1 sei auch immer bei ihm im Krankenhaus gewesen vergleiche S 20f). Diese Angaben stehen zudem in Widerspruch zu den zuvor im erstinstanzlichen Verfahren gemachten, eindeutigen Angaben des BF1 vor dem Bundesasylamt, wonach sein Bruder, seine Mutter und seine Ehefrau gleich nach dem Anruf zu ihm gefahren seien vergleiche AS 113 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sein Verfahren betreffend).

Der BF1 wurde am Ende der Berufungsverhandlung mit den abweichenden Angaben seiner Ehefrau konfrontiert, konnte jedoch dabei keine überzeugende Erklärung für die Widersprüche in ihrem Aussageverhalten überzeugend dartun. Sein Erklärungsversuch, dass es im Zimmer auch leere Betten gegeben habe und seine Frau nur zu Besuch gekommen sei (vgl. S. 24) war ebenso wenig überzeugen, wie jener seiner Frau, wonach sie sich als religiöse Frau nicht genau hätte umsehen dürfen (vgl. S 21). Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass die vom BF1 präsentierte Erklärung außerdem ohne nachvollziehbaren Grund mit seinen bisherigen eigenen Angaben, wonach nur zwei Personen in seine Zimmer gewesen seien, in Widerspruch steht. Für den erkennenden Senat ist es auch völlig unvorstellbar, dass die BF2 - so wie von ihrem Mann vorgegeben - offenkundig das Krankenhaus verwechselt habe, bedenkt man, dass sich beide offenkundig in verschiedenen Stadteilen XXXX und zudem in deutlicher Entfernung zueinander befinden. Dies umso mehr als das eine Krankenhaus ein XXXX und das andere ein XXXX ist. Vor diesem Hintergrund gelangt der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass sich der BF1 zum behaupteten Zeitpunkt aus den vorgebrachten Gründen nicht in stationärer Pflege befunden hat, weshalb in einer Gesamtbetrachtung weitere Erhebungen vor Ort in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der vom BF1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Krankenhausbestätigung unterbleiben konnten. Ein wesentlicher Grund für diese Annahme resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Verletzungsbildes des BF1 insofern erhebliche abweichende Angaben machten, als es der BF2 demnach offenkundig nicht aufgefallen wäre, dass ihr Mann im Gesicht an den Augenbrauen - seinen Angaben zufolge - eine Wunde gehabt haben soll. Wie sich aus dem Gesamtbild ergibt, hat sich die BF2 bezüglich ihres Mannes offensichtlich große Sorgen gemacht und so erscheint es wenig schlüssig, dass sie ihren Ehemann zumindest im Zuge des ersten Besuchs im Spital nicht näher zu seinen Schmerzen bzw. Verletzungen befragt hätte. Auch ist es völlig ausgeschlossen, dass sie eine Wunde im Gesicht, wenn diese auch klein sei, im Zuge ihrer Besuche im Krankenhaus nicht wahrgenommen hätte.Der BF1 wurde am Ende der Berufungsverhandlung mit den abweichenden Angaben seiner Ehefrau konfrontiert, konnte jedoch dabei keine überzeugende Erklärung für die Widersprüche in ihrem Aussageverhalten überzeugend dartun. Sein Erklärungsversuch, dass es im Zimmer auch leere Betten gegeben habe und seine Frau nur zu Besuch gekommen sei vergleiche S. 24) war ebenso wenig überzeugen, wie jener seiner Frau, wonach sie sich als religiöse Frau nicht genau hätte umsehen dürfen vergleiche S 21). Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass die vom BF1 präsentierte Erklärung außerdem ohne nachvollziehbaren Grund mit seinen bisherigen eigenen Angaben, wonach nur zwei Personen in seine Zimmer gewesen seien, in Widerspruch steht. Für den erkennenden Senat ist es auch völlig unvorstellbar, dass die BF2 - so wie von ihrem Mann vorgegeben - offenkundig das Krankenhaus verwechselt habe, bedenkt man, dass sich beide offenkundig in verschiedenen Stadteilen römisch 40 und zudem in deutlicher Entfernung zueinander befinden. Dies umso mehr als das eine Krankenhaus ein römisch 40 und das andere ein römisch 40 ist. Vor diesem Hintergrund gelangt der Asylgerichtshof zu dem Ergebnis, dass sich der BF1 zum behaupteten Zeitpunkt aus den vorgebrachten Gründen nicht in stationärer Pflege befunden hat, weshalb in einer Gesamtbetrachtung weitere Erhebungen vor Ort in Bezug auf die Echtheit und Richtigkeit der vom BF1 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Krankenhausbestätigung unterbleiben konnten. Ein wesentlicher Grund für diese Annahme resultiert auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich des konkreten Verletzungsbildes des BF1 insofern erhebliche abweichende Angaben machten, als es der BF2 demnach offenkundig nicht aufgefallen wäre, dass ihr Mann im Gesicht an den Augenbrauen - seinen Angaben zufolge - eine Wunde gehabt haben soll. Wie sich aus dem Gesamtbild ergibt, hat sich die BF2 bezüglich ihres Mannes offensichtlich große Sorgen gemacht und so erscheint es wenig schlüssig, dass sie ihren Ehemann zumindest im Zuge des ersten Besuchs im Spital nicht näher zu seinen Schmerzen bzw. Verletzungen befragt hätte. Auch ist es völlig ausgeschlossen, dass sie eine Wunde im Gesicht, wenn diese auch klein sei, im Zuge ihrer Besuche im Krankenhaus nicht wahrgenommen hätte.

Widersprüchlich gestalteten sich aber auch die Angaben des BF1 und der BF2 zu den angeblichen Ladungen des BF1. Während nämlich die BF2 unter anderem behauptete, sie habe gar nicht gewusst, dass ihr Mann zur Polizei gegangen sei und habe ihn auch nicht näher zur Ladung befragt, da er es auch nicht erzählen würde, wenn sie ihn fragen würde (vgl. S. 20), widerspricht der BF1 seiner Frau als er auch mit diesen Angaben am Ende der Beschwerdeverhandlung konfrontiert wurde, und meinte, dass er ihr sehr wohl gesagt hätte, dass er zur Polizei gehen werde, um den Grund der Ladung zu erfahren (vgl. S. 23). In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass beide Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung der ersten Ladung eklatant unterschiedliche Angaben machten. Gab nämlich der BF1 an, dass er diese gegen 14.00 oder 15.00 Uhr persönlich deshalb erhalten habe, weil er an diesem Tag bereits zu Mittag heimgekommen sei (vgl. S. 9), führte die BF2 dazu befragt letztendlich aus, dass die Ladung schon vor 11.00 Uhr zugestellt worden sein hätte müssen, da ihr Mann manchmal erst um 11.00 Uhr zur Arbeit gegangen sei (vgl. S.19). Unter Berücksichtigung dieser massiv widersprüchlichen Angaben kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf den Beweiswert der vorgelegten Ladungen nicht entgegengetreten werden, zumal diese zu Recht einwendet, dass sich aus den Ladungen kein schlüssiger Beleg dafür ableiten lässt, dass der BF1 der Beihilfe zum Terrorismus verdächtigt worden wäre, und diese Ladungen - im Falle deren Echtheit - durchaus aufgrund von anderen, nicht asylrelevanten Gründen ergangen sein hätten können. Zur Frage der Echtheit sei betont, dass es sehr auffällig ist, dass die vom BF1 vorgelegten Ladungen keine ausgefüllte Drucksorte sind sondern direkt auf einem PC-Drucker ausgedruckt und handschriftlich ergänzt worden sind.Widersprüchlich gestalteten sich aber auch die Angaben des BF1 und der BF2 zu den angeblichen Ladungen des BF1. Während nämlich die BF2 unter anderem behauptete, sie habe gar nicht gewusst, dass ihr Mann zur Polizei gegangen sei und habe ihn auch nicht näher zur Ladung befragt, da er es auch nicht erzählen würde, wenn sie ihn fragen würde vergleiche S. 20), widerspricht der BF1 seiner Frau als er auch mit diesen Angaben am Ende der Beschwerdeverhandlung konfrontiert wurde, und meinte, dass er ihr sehr wohl gesagt hätte, dass er zur Polizei gehen werde, um den Grund der Ladung zu erfahren vergleiche S. 23). In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass beide Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung der ersten Ladung eklatant unterschiedliche Angaben machten. Gab nämlich der BF1 an, dass er diese gegen 14.00 oder 15.00 Uhr persönlich deshalb erhalten habe, weil er an diesem Tag bereits zu Mittag heimgekommen sei vergleiche S. 9), führte die BF2 dazu befragt letztendlich aus, dass die Ladung schon vor 11.00 Uhr zugestellt worden sein hätte müssen, da ihr Mann manchmal erst um 11.00 Uhr zur Arbeit gegangen sei vergleiche S.19). Unter Berücksichtigung dieser massiv widersprüchlichen Angaben kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf den Beweiswert der vorgelegten Ladungen nicht entgegengetreten werden, zumal diese zu Recht einwendet, dass sich aus den Ladungen kein schlüssiger Beleg dafür ableiten lässt, dass der BF1 der Beihilfe zum Terrorismus verdächtigt worden wäre, und diese Ladungen - im Falle deren Echtheit - durchaus aufgrund von anderen, nicht asylrelevanten Gründen ergangen sein hätten können. Zur Frage der Echtheit sei betont, dass es sehr auffällig ist, dass die vom BF1 vorgelegten Ladungen keine ausgefüllte Drucksorte sind sondern direkt auf einem PC-Drucker ausgedruckt und handschriftlich ergänzt worden sind.

Ebenso wenig spricht für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, dass der BF1 im erstinstanzlichen Verfahren (s. AS 109) angab, vor der Ausreise nach Erhalt der Reisepässe versucht zu haben, für Tschechien und Spanien für sich und die Familie ein Visum zu erhalten, und die BF2 demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung (s. 19 der Verhandlungsschrift) behauptete, sie hätten nach Deutschland wollen und hätten um ein Visum angesucht. Hinzu tritt, dass sich die Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Aufenthaltsort des Geldes widersprachen. Während dieses laut BF1 bei ihnen zu Hause in einem Schrank aufbewahrt worden sei (s. S. 14 der Verhandlungsschrift), hätte es sich den Angaben der BF2 zufolge aus Sicherheitsgründen bei ihrer Schwiegermutter befunden (s. S. 21)

Aber auch der Umstand, dass der BF1 sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung insofern steigert, als er erstmals ohne ersichtlichen Grund behauptete, nach ihm wäre auch an seinem Arbeitsplatz gefragt worden (vgl. S. 13) erzeugt beim erkennenden Senat den Eindruck, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte tatsächlich nicht erlebt haben.Aber auch der Umstand, dass der BF1 sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung insofern steigert, als er erstmals ohne ersichtlichen Grund behauptete, nach ihm wäre auch an seinem Arbeitsplatz gefragt worden vergleiche S. 13) erzeugt beim erkennenden Senat den Eindruck, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgeschichte tatsächlich nicht erlebt haben.

Unabhängig von den zuvor aufgezeigten erheblichen Widersprüchen in den Darstellungen ist das Fluchtvorbringen für den erkennenden Senat aber auch in hohem Maße unplausibel. So erscheint es bereits höchst zweifelhaft, dass der BF1 von einem ehemaligen Schulfreund, mit dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hat, telefonisch um Hilfe gebeten wird, um ihm die Telefonnummer seines Nachbarn zu ermitteln. Dies umso mehr, als XXXX offenkundig zuvor erst die aktuelle Telefonnummer des BF1 hatte ermitteln müssen. Es wäre daher eher anzunehmen, dass XXXX hiezu eine Person kontaktieren würde, mit der er regelmäßigen Kontakt hat und von deren Verlässlichkeit er sich zuvor überzeugen hat können, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er als Widerstandskämpfer besondere Sorgfalt in Bezug auf jene Personen aufbringen wird, an die er sich um Hilfe wendet. Aus dem Angaben des BF1 ergibt sich dazu vor dem Hintergrund, dass sich beide seit neun Jahren nicht mehr getroffen haben, jedenfalls nicht, dass XXXX mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen hätte können, dass eine Kontaktaufnahme mit dem BF1 nicht Fahndungsmaßnahmen der Behörden nach sich ziehen hätten können. Dies umso mehr, als der BF1 angegeben hat zu diesem Zeitpunkt für den Staat gearbeitet zu haben. Vielmehr wäre anzunehmen, dass XXXX innerhalb seines persönlichen bestehenden Beziehungsnetzwerks eine geeignete Person hiezu auswählen würde. Es erscheint aber auch wenig nachvollziehbar, dass XXXX, der als Widerstandskämpfer mit dem Gesetz in Konflikt steht und ständig mit gegen seine Person gerichteten Fahndungsmaßnahmen seitens der Sicherheitsbehörden rechnen muss, eine Person, die er lediglich aus der Schule kennt, Jahre danach insbesondere bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme ohne Rufnummernunterdrückung anrufen würde.Unabhängig von den zuvor aufgezeigten erheblichen Widersprüchen in den Darstellungen ist das Fluchtvorbringen für den erkennenden Senat aber auch in hohem Maße unplausibel. So erscheint es bereits höchst zweifelhaft, dass der BF1 von einem ehemaligen Schulfreund, mit dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hat, telefonisch um Hilfe gebeten wird, um ihm die Telefonnummer seines Nachbarn zu ermitteln. Dies umso mehr, als römisch 40 offenkundig zuvor erst die aktuelle Telefonnummer des BF1 hatte ermitteln müssen. Es wäre daher eher anzunehmen, dass römisch 40 hiezu eine Person kontaktieren würde, mit der er regelmäßigen Kontakt hat und von deren Verlässlichkeit er sich zuvor überzeugen hat können, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er als Widerstandskämpfer besondere Sorgfalt in Bezug auf jene Personen aufbringen wird, an die er sich um Hilfe wendet. Aus dem Angaben des BF1 ergibt sich dazu vor dem Hintergrund, dass sich beide seit neun Jahren nicht mehr getroffen haben, jedenfalls nicht, dass römisch 40 mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen hätte können, dass eine Kontaktaufnahme mit dem BF1 nicht Fahndungsmaßnahmen der Behörden nach sich ziehen hätten können. Dies umso mehr, als der BF1 angegeben hat zu diesem Zeitpunkt für den Staat gearbeitet zu haben. Vielmehr wäre anzunehmen, dass römisch 40 innerhalb seines persönlichen bestehenden Beziehungsnetzwerks eine geeignete Person hiezu auswählen würde. Es erscheint aber auch wenig nachvollziehbar, dass römisch 40 , der als Widerstandskämpfer mit dem Gesetz in Konflikt steht und ständig mit gegen seine Person gerichteten Fahndungsmaßnahmen seitens der Sicherheitsbehörden rechnen muss, eine Person, die er lediglich aus der Schule kennt, Jahre danach insbesondere bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme ohne Rufnummernunterdrückung anrufen würde.

In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF1 zu seinen Fluchtgründen erscheint es insgesamt in hohem Maße unschlüssig, dass dieser tatsächlich gezwungen worden sei, als Lockvogel bei der Ergreifung des XXXX mitzuwirken. Der BF1 bringt dazu nämlich lediglich vor, dass man ihm eine Überwachung seiner Person angekündigt hätte. Er solle seiner Arbeit nachgehen und seine Telefonnummer nicht ändern. Auch habe er nach seinen beiden Telefonaten nach dem XXXX keinen Kontakt mehr weder mit XXXX noch der Polizei gehabt.In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF1 zu seinen Fluchtgründen erscheint es insgesamt in hohem Maße unschlüssig, dass dieser tatsächlich gezwungen worden sei, als Lockvogel bei der Ergreifung des römisch 40 mitzuwirken. Der BF1 bringt dazu nämlich lediglich vor, dass man ihm eine Überwachung seiner Person angekündigt hätte. Er solle seiner Arbeit nachgehen und seine Telefonnummer nicht ändern. Auch habe er nach seinen beiden Telefonaten nach dem römisch 40 keinen Kontakt mehr weder mit römisch 40 noch der Polizei gehabt.

Würde nun der BF1 tatsächlich von den Sicherheitsbehörden als Mittelsmann zur Ergreifung eines Widerstandskämpfers eingesetzt worden sein, so muss aber davon ausgegangen werden, dass der BF1 weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gestanden wäre, die ihn ohne Zweifel regelmäßig Anweisungen für sein Verhalten gegenüber XXXX gegeben hätten. Auch kann angenommen werden, dass er auf Befehl der Polizei zumindest noch einmal mit seinem ehemaligen Schulfreund in Kontakt hätte treten müssen, um so die Möglichkeit für eine geeignete Gelegenheit für einen Zugriff zu schaffen. Denkbar wäre auch, dass der BF1 dazu angehalten worden wäre, in weiteren Telefonaten aktuelle Informationen über die Tätigkeit bzw. den Aufenthaltsort von XXXX zu erhalten. Dass die Polizei den BF1 in weiterer Folge völlig unbehelligt gelassen und ihn überhaupt nicht mehr kontaktiert hätte, erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls absolut unplausibel.Würde nun der BF1 tatsächlich von den Sicherheitsbehörden als Mittelsmann zur Ergreifung eines Widerstandskämpfers eingesetzt worden sein, so muss aber davon ausgegangen werden, dass der BF1 weiterhin in regelmäßigem Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gestanden wäre, die ihn ohne Zweifel regelmäßig Anweisungen für sein Verhalten gegenüber römisch 40 gegeben hätten. Auch kann angenommen werden, dass er auf Befehl der Polizei zumindest noch einmal mit seinem ehemaligen Schulfreund in Kontakt hätte treten müssen, um so die Möglichkeit für eine geeignete Gelegenheit für einen Zugriff zu schaffen. Denkbar wäre auch, dass der BF1 dazu angehalten worden wäre, in weiteren Telefonaten aktuelle Informationen über die Tätigkeit bzw. den Aufenthaltsort von römisch 40 zu erhalten. Dass die Polizei den BF1 in weiterer Folge völlig unbehelligt gelassen und ihn überhaupt nicht mehr kontaktiert hätte, erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls absolut unplausibel.

Aus fahndungstaktischer Sicht ist es - unter der Annahme, dass der BF1 als Lockvogel für die Polizei fungieren sollte - aber auch wenig nachvollziehbar, dass jener Nachbar, den der BF1 im Auftrag seines ehemaligen Schulfreundes kontaktiert hatte, schon einen Tag nach dessen Anruf beim BF1 verhaftet und nicht mehr freigelassen worden wäre (vgl. die Aussagen des BF1 AS 103 bzw. S. 15). Denn XXXX würde in einem solchen Fall sicherlich zumindest die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass sein Schulfreund von der Polizei befragt worden wäre, und die Verhaftung damit in Zusammenhang stehen könnte. Hätte also die Polizei den Nachbarn schon zu einem solch frühen Zeitpunkt verhaftet, hätte sie gleichzeitig nicht mehr damit rechnen können, den BF1 in weiterer Folge noch als wirksamen Lockvogel gegen XXXXeinsetzen zu können.Aus fahndungstaktischer Sicht ist es - unter der Annahme, dass der BF1 als Lockvogel für die Polizei fungieren sollte - aber auch wenig nachvollziehbar, dass jener Nachbar, den der BF1 im Auftrag seines ehemaligen Schulfreundes kontaktiert hatte, schon einen Tag nach dessen Anruf beim BF1 verhaftet und nicht mehr freigelassen worden wäre vergleiche die Aussagen des BF1 AS 103 bzw. S. 15). Denn römisch 40 würde in einem solchen Fall sicherlich zumindest die Möglichkeit in Erwägung ziehen, dass sein Schulfreund von der Polizei befragt worden wäre, und die Verhaftung damit in Zusammenhang stehen könnte. Hätte also die Polizei den Nachbarn schon zu einem solch frühen Zeitpunkt verhaftet, hätte sie gleichzeitig nicht mehr damit rechnen können, den BF1 in weiterer Folge noch als wirksamen Lockvogel gegen XXXXeinsetzen zu können.

Schließlich sei daran erinnert, dass für den BF1 und seine Familie offenkundig im XXXX Pässe ausgestellt wurden. Wie aus dem notorischen Amtswissen bekannt ist, hatten somit auch die Sicherheitsbehörden Einblick in die diesbezüglichen Amtsvermerke. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch die Polizei in Kenntnis dieses Umstandes war und somit mit einer möglichen Ausreise des BF1 aus Tschetschenien hatte rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF1 jedenfalls spätestens dann von jenen Beamten, die ihn als Lockvogel gegen XXXX eingesetzt hätten, neuerlich kontaktiert worden wäre. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die vom BF1 berichtete Observierung verstärkt worden wäre, um eine Ausreise zu vereiteln. Wenig schlüssig scheint es daher, dass der BF1 und seine Familie unter diesen Voraussetzungen seine Heimat ungehindert und legal über den Flughafen Grosny verlassen hätte können, ohne nicht zumindest spätestens bei der Zugangskontrolle zum Flugsteig an der Ausreise gehindert worden zu sein. Wenn die Beschwerde dazu einwendet, dass die Behörden angesichts zahlreicher früherer Aus- und Wiedereinreisen des BF1 in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht davon ausgehen hätte können, dass der BF1 auch diesmal nicht zurückkehren würde, so geht diese Behauptung schon alleine deshalb ins Leere, weil der BF1 dazu befragt ausdrücklich angab, das letzte Mal in der 9. Klasse Tschetschenien verlassen zu haben und lediglich eine Zeit lang an der dagestanischen Grenze gearbeitet zu haben. Auch die Erklärung des BF1 dazu, dass nach ihm nicht gefahndet worden wäre, vermag wenig zu überzeugen, zumal er gleichzeitig angab, ständig beschattet worden zu sein (vgl. AS 109) und angenommen werden kann, dass die eingesetzten Beamten auch den Auftrag hatten, eine Ausreise der gesamten Familie zu verhindern.Schließlich sei daran erinnert, dass für den BF1 und seine Familie offenkundig im römisch 40 Pässe ausgestellt wurden. Wie aus dem notorischen Amtswissen bekannt ist, hatten somit auch die Sicherheitsbehörden Einblick in die diesbezüglichen Amtsvermerke. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch die Polizei in Kenntnis dieses Umstandes war und somit mit einer möglichen Ausreise des BF1 aus Tschetschenien hatte rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF1 jedenfalls spätestens dann von jenen Beamten, die ihn als Lockvogel gegen römisch 40 eingesetzt hätten, neuerlich kontaktiert worden wäre. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die vom BF1 berichtete Observierung verstärkt worden wäre, um eine Ausreise zu vereiteln. Wenig schlüssig scheint es daher, dass der BF1 und seine Familie unter diesen Voraussetzungen seine Heimat ungehindert und legal über den Flughafen Grosny verlassen hätte können, ohne nicht zumindest spätestens bei der Zugangskontrolle zum Flugsteig an der Ausreise gehindert worden zu sein. Wenn die Beschwerde dazu einwendet, dass die Behörden angesichts zahlreicher früherer Aus- und Wiedereinreisen des BF1 in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht davon ausgehen hätte können, dass der BF1 auch diesmal nicht zurückkehren würde, so geht diese Behauptung schon alleine deshalb ins Leere, weil der BF1 dazu befragt ausdrücklich angab, das letzte Mal in der 9. Klasse Tschetschenien verlassen zu haben und lediglich eine Zeit lang an der dagestanischen Grenze gearbeitet zu haben. Auch die Erklärung des BF1 dazu, dass nach ihm nicht gefahndet worden wäre, vermag wenig zu überzeugen, zumal er gleichzeitig angab, ständig beschattet worden zu sein vergleiche AS 109) und angenommen werden kann, dass die eingesetzten Beamten auch den Auftrag hatten, eine Ausreise der gesamten Familie zu verhindern.

Schließlich sei erwähnt, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurden, in eigenen Worten ihre Fluchtgründe darzulegen. Beide waren bei dieser Gelegenheit nicht in der Lage, eine umfassende Darstellung in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben (vgl. S. 7 bzw. S. 19 der Verhandlungsschrift) und blieben auch bei der folgenden Beantwortung der vom vorsitzenden Richter gestellten weiterführenden Fragen wenig substantiiert.Schließlich sei erwähnt, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 in der Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurden, in eigenen Worten ihre Fluchtgründe darzulegen. Beide waren bei dieser Gelegenheit nicht in der Lage, eine umfassende Darstellung in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben vergleiche S. 7 bzw. S. 19 der Verhandlungsschrift) und blieben auch bei der folgenden Beantwortung der vom vorsitzenden Richter gestellten weiterführenden Fragen wenig substantiiert.

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch die Angaben des BF1 und der BF2 zu absolvierten Ausbildungen in ihrer Heimat in hohem Maße unschlüssig, lückenhaft und somit letztlich unglaubwürdig waren, was für den erkennenden Senat insgesamt keine Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer als Person darstellte.

Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Im Ergebnis konnte der BF1 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF1 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF1 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF1 mit seiner Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern."

Bezüglich der jeweiligen Spruchpunkte II. gelangte der Asylgerichtshof zu der Beurteilung, dass die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht hätten, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtet Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer gemäß seinen Angaben bis unmittelbar zur seiner Ausreise einer Berufstätigkeit nachgegangen sei und die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Herkunftsstaat von ihm selbst als gut bewertet worden sei. Zudem seien auch die Brüder des Erstbeschwerdeführers - gemäß seinen Angaben - im Herkunftsstaat berufstätig. Auch die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin seien offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Ferner sei - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden könne - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existenziellen Probleme vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein würden, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte (nämlich zumindest die Mutter und die Brüder, sowie Schwiegereltern und Schwäger) in der Russischen Föderation leben würden, sodass die Beschwerdeführer bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt würden.Bezüglich der jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei. gelangte der Asylgerichtshof zu der Beurteilung, dass die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht hätten, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtet Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auch sei nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal der Erstbeschwerdeführer gemäß seinen Angaben bis unmittelbar zur seiner Ausreise einer Berufstätigkeit nachgegangen sei und die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Herkunftsstaat von ihm selbst als gut bewertet worden sei. Zudem seien auch die Brüder des Erstbeschwerdeführers - gemäß seinen Angaben - im Herkunftsstaat berufstätig. Auch die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin seien offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Ferner sei - wie den ausführlichen Länderfeststellungen entnommen werden könne - ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden und der Bezug von sozialstaatlichen Leistungen gesichert, sodass keine existenziellen Probleme vorlägen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein würden, zumal zahlreiche Verwandte und Bekannte (nämlich zumindest die Mutter und die Brüder, sowie Schwiegereltern und Schwäger) in der Russischen Föderation leben würden, sodass die Beschwerdeführer bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr unterstützt würden.

In Bezug auf die Erkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers tätigte der Asylgerichtshof in seinen den Drittbeschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 17.11.2012 unter Spruchpunkt II. folgende Ausführungen:In Bezug auf die Erkrankung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers tätigte der Asylgerichtshof in seinen den Drittbeschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 17.11.2012 unter Spruchpunkt römisch zwei. folgende Ausführungen:

"Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die darlegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer an einer XXXX und XXXX leidet. Dieses Krankheitsbild stellt jedoch keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat in Behandlung war, zumal diese Erkrankungen noch in der Heimat diagnostiziert wurden (s. AS 65 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes im Asylverfahren seiner Mutter). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers ist angesichts der Länderfeststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass der minderjährige Beschwerdeführer regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass dessen Erkrankung[en] derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden."Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht wurden, die darlegen, dass der minderjährige Beschwerdeführer an einer römisch 40 und römisch 40 leidet. Dieses Krankheitsbild stellt jedoch keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in der Russischen Föderation behandelbar wäre, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bereits in seinem Herkunftsstaat in Behandlung war, zumal diese Erkrankungen noch in der Heimat diagnostiziert wurden (s. AS 65 im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes im Asylverfahren seiner Mutter). Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers ist angesichts der Länderfeststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass der minderjährige Beschwerdeführer regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass dessen Erkrankung[en] derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der minderjährige Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zudem in der Russischen Föderation behandelbar.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der minderjährige Beschwerdeführer keineswegs an einer schweren Krankheit, seine vorgebrachten Krankheitsbilder sind zudem in der Russischen Föderation behandelbar.

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Eltern und der möglichen Unterstützung durch Verwandte bzw. bestehende Sozial- und Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Eltern und der möglichen Unterstützung durch Verwandte bzw. bestehende Sozial- und Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des minderjährigen Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des minderjährigen Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rückkehr in die Russische Föderation ist auszuführen, dass er nur gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wird, es sich bei seinen Eltern um junge arbeitsfähige Personen handelt, und seine Eltern, gegebenenfalls mit Unterstützung der zahlreichen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, wie vor der Ausreise in der Lage sein werden, das für den minderjährigen Beschwerdeführer zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Gemäß den Angaben seines Vaters ging dieser bis unmittelbar zu seiner Ausreise einer Berufstätigkeit nach und wurde von ihm die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Herkunftsstaat als gut bewertet (vgl. AS 127 bzw. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Zudem sind auch die Brüder des Vaters - gemäß seinen Angaben - im Herkunftsstaat berufstätig (vgl. AS 95). Auch die Großeltern bzw. die Geschwister seiner Eltern sind offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückkehr nicht wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, um den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rückkehr in die Russische Föderation ist auszuführen, dass er nur gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wird, es sich bei seinen Eltern um junge arbeitsfähige Personen handelt, und seine Eltern, gegebenenfalls mit Unterstützung der zahlreichen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten, wie vor der Ausreise in der Lage sein werden, das für den minderjährigen Beschwerdeführer zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Gemäß den Angaben seines Vaters ging dieser bis unmittelbar zu seiner Ausreise einer Berufstätigkeit nach und wurde von ihm die wirtschaftliche Lage seiner Familie im Herkunftsstaat als gut bewertet vergleiche AS 127 bzw. S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Zudem sind auch die Brüder des Vaters - gemäß seinen Angaben - im Herkunftsstaat berufstätig vergleiche AS 95). Auch die Großeltern bzw. die Geschwister seiner Eltern sind offenkundig in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückkehr nicht wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte, um den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde."

Diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 07.11.2012 wurden den Beschwerdeführern entsprechend den in den Akten des Asylgerichtshofes aufliegenden Zustellscheinen jeweils am 12.11.2012 zugestellt. Diese vorangegangenen ersten Asylverfahren sind daher rechtskräftig negativ abgeschlossen; diese gegenüber den Beschwerdeführern ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes beinhalten rechtskräftige Aussprüche von Ausweisungen in die Russische Föderation.

Am 23.11.2012 stellten die Beschwerdeführer neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen in diesem zweiten Asylverfahren aus, er habe keine neuen Fluchtgründe, die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren bestünden nach wie vor, früher - während des ersten Asylverfahrens - habe der Erstbeschwerdeführer aber nur Ladungen von den tschetschenischen Behörden bekommen, nun habe er auch eine Ladung von einer Behörde bekommen, die für "den gesamten Nordkaukasus" zuständig sei. Er habe bereits am 18.10.2012 mit seinem Bruder telefoniert, der ihm mitgeteilt habe, dass eine Vorladung auf den Namen des Erstbeschwerdeführers zugestellt worden sei. Diese Ladung habe der Erstbeschwerdeführer von seinem Bruder am 19.11.2012 per Post erhalten. Überdies habe ihm sein Bruder am 12.11.2012 ein E-Mail geschickt, in dem der Bruder mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weil er verfolgt werde.

Diese (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I), weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).Diese (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.12.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins), weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.).

Das Bundesasylamt setzte sich in diesem zweiten Asylverfahren mit der in diesem Verfahren neu vorgelegten Ladung auseinander und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bejaht, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe. Es habe jedoch insofern eine Änderung gegeben, als die bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten Ladungen von der "tschetschenischen Behörde" ausgestellt worden seien und die jetzige Ladung aber von der Behörde, welche "für den ganzen Nordkaukasus" zuständig sei. Auffallend an dieser Ladung sei jedoch die Tatsache, dass diese Polizeiladung dem jüngeren Bruder des Erstbeschwerdeführers, der mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers zusammenlebe, zugestellt worden sei, dieser lebe jedoch unter einer anderen Adresse als an jener, die der Erstbeschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe. Anzunehmen sei jedoch, dass die Behörde versucht hätte, diese Ladung am Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers zuzustellen. Weiters sei auffällig, warum der Erstbeschwerdeführer, obwohl er in XXXX gemeldet sei, nach Nordossetien geladen worden sei; in diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass laut den Angaben des Erstbeschwerdeführers sein Bruder diese Ladung am XXXX übernommen habe und der Erstbeschwerdeführer bereits am nächsten Tag, am XXXX, in Nordossetien sein hätte sollen. Anzumerken sei auch, dass diese Ladung am XXXX in einem näher genannten Ort ausgestellt worden sei, der nach Nachforschungen des Bundesasylamtes 295 Kilometer und knapp vier Stunden Fahrt mit dem Auto von XXXX entfernt liege, der Bruder diese Ladung jedoch ebenfalls am XXXX von einem Polizisten zugestellt bekommen habe. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer wegen desselben Grundes, wie bereits im ersten Asylverfahren angegeben vorgeladen worden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sowie vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insgesamt als völlig unglaubwürdig beurteilt worden seien, und der Erstbeschwerdeführer vorbringe, seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, könne im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass diese nunmehr vorgelegte Ladung, die ein bereits rechtskräftiges als unglaubwürdig erkanntes Vorbringen belegen solle, echt bzw. inhaltlich richtig sei; diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass es auffällig sei, dass diese vorgelegte Ladung keine ausgefüllte Drucksorte sei, sondern direkt auf einem PC-Drucker ausgedruckt und handschriftlich ergänzt worden sei. Darüber hinaus lasse diese vorgelegte Ladung - im hypothetischen Falle deren Echtheit - nicht auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe schließen, sondern könne auch aufgrund von anderen Gründen ergangen sein, weil kein Grund für diese Ladung genannt werde.Das Bundesasylamt setzte sich in diesem zweiten Asylverfahren mit der in diesem Verfahren neu vorgelegten Ladung auseinander und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer habe bejaht, dass es keine neuen Fluchtgründe gebe. Es habe jedoch insofern eine Änderung gegeben, als die bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten Ladungen von der "tschetschenischen Behörde" ausgestellt worden seien und die jetzige Ladung aber von der Behörde, welche "für den ganzen Nordkaukasus" zuständig sei. Auffallend an dieser Ladung sei jedoch die Tatsache, dass diese Polizeiladung dem jüngeren Bruder des Erstbeschwerdeführers, der mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers zusammenlebe, zugestellt worden sei, dieser lebe jedoch unter einer anderen Adresse als an jener, die der Erstbeschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe. Anzunehmen sei jedoch, dass die Behörde versucht hätte, diese Ladung am Wohnsitz des Erstbeschwerdeführers zuzustellen. Weiters sei auffällig, warum der Erstbeschwerdeführer, obwohl er in römisch 40 gemeldet sei, nach Nordossetien geladen worden sei; in diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass laut den Angaben des Erstbeschwerdeführers sein Bruder diese Ladung am römisch 40 übernommen habe und der Erstbeschwerdeführer bereits am nächsten Tag, am römisch 40 , in Nordossetien sein hätte sollen. Anzumerken sei auch, dass diese Ladung am römisch 40 in einem näher genannten Ort ausgestellt worden sei, der nach Nachforschungen des Bundesasylamtes 295 Kilometer und knapp vier Stunden Fahrt mit dem Auto von römisch 40 entfernt liege, der Bruder diese Ladung jedoch ebenfalls am römisch 40 von einem Polizisten zugestellt bekommen habe. Darüber hinaus sei der Erstbeschwerdeführer wegen desselben Grundes, wie bereits im ersten Asylverfahren angegeben vorgeladen worden. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sowie vor dem Hintergrund, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren insgesamt als völlig unglaubwürdig beurteilt worden seien, und der Erstbeschwerdeführer vorbringe, seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, könne im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass diese nunmehr vorgelegte Ladung, die ein bereits rechtskräftiges als unglaubwürdig erkanntes Vorbringen belegen solle, echt bzw. inhaltlich richtig sei; diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass es auffällig sei, dass diese vorgelegte Ladung keine ausgefüllte Drucksorte sei, sondern direkt auf einem PC-Drucker ausgedruckt und handschriftlich ergänzt worden sei. Darüber hinaus lasse diese vorgelegte Ladung - im hypothetischen Falle deren Echtheit - nicht auf das Vorliegen asylrelevanter Gründe schließen, sondern könne auch aufgrund von anderen Gründen ergangen sein, weil kein Grund für diese Ladung genannt werde.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, zugestellt jeweils am 04.12.2012, wurden verspätet Beschwerden erhoben.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.01.2013 wurden die Beschwerden gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück gewiesen.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes jeweils vom 17.01.2013 wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück gewiesen.

Auch diese die Beschwerdeführer betreffenden zweiten Asylverfahren sind daher rechtkräftig negativ abgeschlossen.

Am 17.07.2013 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin II-Verordnung von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführer abermals (nunmehr die bereits dritten) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.07.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, da auch das zweite Asylverfahren negativ beurteilt worden sei, hätte sich die Familie vom 31.01.2013 bis 17.07.2013 in Deutschland aufgehalten. Da sie in Deutschland festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden seien, seien sie nunmehr wieder in Österreich. Sie würden nunmehr neuerlich Asylanträge stellen, weil die ersten Asylanträge abgelehnt worden seien. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer Informationen von seinem Bruder bekommen, dass sein Leben in Tschetschenien weiter in großer Gefahr sei und er fürchte, dass er und seine Familie getötet würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie hätten wiederholt Drohbriefe über den Bruder ihres Mannes - des Erstbeschwerdeführer - bekommen, der sich noch in Tschetschenien befinde, dies von Personen, welche die Familie verfolgen würden. Bezüglich der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet.

Am 22.07.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

Der AW gibt an: Ich habe keine Probleme mit den hier anwesenden Personen.

F: Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?

A: Ja.

F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?

A: Gut.

...

F: Haben Sie das alles verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Nein, nichts. Medikamente nehme ich auch keine ein. Aber ich habe medizinische Unterlagen.

F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus?

A: Nein.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesasylamt vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.F: Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.

A: Ich werde nicht vertreten.

...

F: Sie sind russischer Staatsbürger, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, sind traditionell als auch standesamtlich verheiratet, haben zwei Kinder und zwei Brüder. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 17.07.2013 bei der Polizeiinspektion Salzburg, Anhaltezentrum, gemacht haben richtig (Erstbefragung wird vorgelegt)?

A: Ja, richtig.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein, nichts. Das war der Tag, wo wir nach Österreich abgeschoben wurden.

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei der Landespolizeidirektion

Salzburg, Fremdenpolizei, am 17.07.2013, Zahl: Fr. 1.358.643, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? (Niederschrift wird vorgelegt)

A: Ja, richtig.

V: Sie haben am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr am 23.11.2012 zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Den Negativbescheid habe ich auf Grund dessen bekommen, da ich nicht rechtzeitig die Beweise vorgelegt habe. Und ich keine Berufung gemacht habe. (Aw zeigt den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zahl: D11 429002-2/2011/8E vor. Weiters das Schreiben bezüglich Stellungnahme wegen der verspäteten Einbringung der Beschwerde, Frist 2 Wochen, vom 20.12.2012 von XXXX, Zahl: D11 429002-2/2012/4Z) Und bei der ersten Asylantragstellung habe ich die schriftlichen Beweise von zu Hause erst später bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich die Beweise im Zuge des ersten Asylverfahrens vorlegen musste.A: Den Negativbescheid habe ich auf Grund dessen bekommen, da ich nicht rechtzeitig die Beweise vorgelegt habe. Und ich keine Berufung gemacht habe. (Aw zeigt den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zahl: D11 429002-2/2011/8E vor. Weiters das Schreiben bezüglich Stellungnahme wegen der verspäteten Einbringung der Beschwerde, Frist 2 Wochen, vom 20.12.2012 von römisch 40 , Zahl: D11 429002-2/2012/4Z) Und bei der ersten Asylantragstellung habe ich die schriftlichen Beweise von zu Hause erst später bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich die Beweise im Zuge des ersten Asylverfahrens vorlegen musste.

F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

A: Ja.

F: Warum sind Sie von Österreich nach Deutschland gereist?

A: Ich wollte nicht abgeschoben werden.

F: Von wann bis wann waren Sie in Deutschland?

A: Am 31.01.2013 habe ich Österreich verlassen. Und bis 17.07.2013 habe ich mich in Deutschland aufgehalten.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Der wichtigste Grund ist die Krankheit meines Sohnes. Ansonsten könnte ich egal wohin gehen, zB in die Ukraine oder sonst irgendwo hin. Zu Hause habe ich keine Arbeit mehr, keine Möglichkeit für die Behandlung der Krankheit meines Sohnes.

F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

F: Seit wann ist Ihr Sohn erkrankt?

A: 2011 haben wir davon erfahren.

(Der AW legt mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des Sohnes XXXX vor. Weiters, dass der Sohn in Österreich bereits operiert wurde - liegen beim Sohn im Akt in Kopie ein.)(Der AW legt mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des Sohnes römisch 40 vor. Weiters, dass der Sohn in Österreich bereits operiert wurde - liegen beim Sohn im Akt in Kopie ein.)

F: Wann war der letzte Vorfall im Herkunftsstaat?

A: Vor 4 Monaten wurde bei mir zu Hause nach mir gefragt, davon weiß ich.

F: Wer hat nach Ihnen gefragt?

A: Ich weiß nicht genau wer das ist. Das ist bestimmt irgendeine Behördenvertretung. Sie stellen sich nicht vor.

F: Wo wurde nach Ihnen gefragt?

A: Bei mir zu Hause, bei meinem kleineren, jüngeren Bruder.

F: Wo wohnt der kleinere, jüngere Bruder?

A: In XXXX.A: In römisch 40 .

F: Wie oft und wie regelmäßig wurde bereits nach Ihnen gefragt?

A: Im Jänner, kurz bevor ich Österreich verlassen habe, wurde mein jüngerer Bruder zu Hause geholt, da er mir sehr ähnlich schaut. Er musste dann beweisen, dass er mein Bruder ist. Im Jänner 2013 und 3 Monate später nochmals. Seitdem habe ich nichts mehr gehört. Sie haben Fotos von mir, wo ich angeblich mit den Rebellen zusammen bin.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied in einem Verein, besuchten Sie Kurse, sind Sie ehrenamtlich tätig?

A: In Deutschland war ich Mitglied des Fußballclubs XXXX. Wir spielten gegen Deutsche Fußball. Sonst habe ich keine Zeit Deutschkurse zu besuchen, da ich ständig meinen Wohnort wechsle. Deutsch verstehe ich etwas.A: In Deutschland war ich Mitglied des Fußballclubs römisch 40 . Wir spielten gegen Deutsche Fußball. Sonst habe ich keine Zeit Deutschkurse zu besuchen, da ich ständig meinen Wohnort wechsle. Deutsch verstehe ich etwas.

F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?

A: Ich habe noch nichts bekommen. Glaublich bekommt man hier in diesem Flüchtlingslager Euro 40,--.

F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Ihre Verwandte im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?

A: Sie selbst haben keine Probleme. Wegen mir bekommen sie oft Besuche, die unerwünscht sind. Man fragt nach mir. Vor allem meinen jüngeren Bruder fragt man.

L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Russland nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, danke. Denn die Wahrheit schaut ganz anders aus.

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.

Die Berichtsquellen über Russland werden als Beilage zur EV angehängt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Der Grund für meinen Antrag ist mein Sohn. Sein Gesundheitszustand wird schlechter, in Deutschland wurde er nicht behandelt, da Österreich für uns zuständig war. Ich bitte darum, dass die Gesundheit meines Sohnes bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wird. Das ist sehr wichtig.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. In meinen beiden früheren Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: Sie haben den Gesundheitszustand meines Sohnes nicht berücksichtigt. Was nach dem Jänner 2013 geschehen ist, wurde auch nicht berücksichtigt.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

F: Wollen Sie noch etwas angeben?

A: Meine Gründe existieren immer noch. Im Zuge des zweiten Verfahrens wurden die Fluchtgründe nicht mehr berücksichtigt, da ich angeblich die Beweise bereits bei der ersten Antragstellung vorlegen musste und die Gründe nennen musste. Ich verstehe nicht, sie schicken mich in die Heimat zurück, wo ich vielleicht sterben werde, da meine Gründe nach wie vor existieren.

F: Haben Sie Beweismittel?

A: Die Beweise befinden sich in meinem iPad, dieser wurde in Deutschland beschlagnahmt.

Dem AW werden die vorgelegten Beweismittel in seinem früheren Asylverfahren vorgelegt.

Der AW gibt an: Ja, das sind Sie, warum werden diese nicht berücksichtigt.

F: Lebten Sie bei Ihrem jungen, kleinen Bruder im Herkunftsstaat jemals in einem gemeinsamen Haushalt?

A: Nein.

F: Wer ist XXXX(E-Mail-Adresse laut 2. Asylverfahren)?

A: Das bin ich.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

A: Ja.

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.

Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.

Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. § 29/3/4 und 6 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde."Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4 und 6 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde."

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde - auch in Vertretung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer - am 22.07.2013 durch das Bundesasylamt einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

Der AW gibt an: Ich habe keine Probleme mit den hier anwesenden Personen.

F: Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?

A: Ja.

F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?

A: Gut.

Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX, AIS-Zahl: 13 10.305, die Mutter meiner Kinder, XXXX2011, AIS-Zahl: 13 10.315, und XXXX2010,Auf Befragung gebe ich an, dass ich, römisch 40 , AIS-Zahl: 13 10.305, die Mutter meiner Kinder, XXXX2011, AIS-Zahl: 13 10.315, und XXXX2010,

AIS-Zahl: 13 10.313, bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.

...

F: Haben Sie das alles verstanden?

A: Ja.

F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter zum Asylverfahren in einer Ihnen verständlichen Sprache erhalten?

A: Ja.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?

A: Ja, ich bin krank, Medikamente nehme ich aber keine ein. Im Alter von 2 Monaten bin ich aus dem Kinderwagen rausgeflogen. In meiner Heimat wurde ich am Schädel operiert. Ich leide an den Folgen dieser Operation. Deswegen werde ich untersucht. Ich glaube, ich bekomme ein EEG und ein MRT.

F: Wann haben Sie für das EEG und das MRT einen Termin?

A: Der Termin wurde verlegt, weil ich heute die Einvernahme habe. Ich weiß nicht wann ich jetzt einen Termin habe. Ich leide unterstarken Kopfschmerzen und Erinnerungslücken.

F: Seit wann leiden Sie daran?

A: Seit meiner Kindheit. Die letzten 2 Jahre sind schlimm.

F: Haben Ihre Kinder irgendwelche Krankheiten oder nehmen Ihre Kinder Medikamente ein?

A: Mein älterer Sohn XXXX ist XXXX Jahre alt, er kann XXXX. Er kann XXXX, hat mit den Zähnen Probleme. Er leidet unter KrämpfeA: Mein älterer Sohn römisch 40 ist römisch 40 Jahre alt, er kann römisch 40 . Er kann römisch 40 , hat mit den Zähnen Probleme. Er leidet unter Krämpfe

Die AW legt für den Sohn XXXX folgende medizinische Unterlagenvor:Die AW legt für den Sohn römisch 40 folgende medizinische Unterlagenvor:

Klinikum XXXX vom 23.04.2013, vorläufiger ArztbriefKlinikum römisch 40 vom 23.04.2013, vorläufiger Arztbrief

Landesklinikum XXXX vom 28.08.2012, PatientenkurzbriefLandesklinikum römisch 40 vom 28.08.2012, Patientenkurzbrief

Landesklinikum XXXX vom 28.08.2012, Physiotherapeutischer BefundberichtLandesklinikum römisch 40 vom 28.08.2012, Physiotherapeutischer Befundbericht

Landesklinikum XXXX vom 28.08.2012, RöntgenbefundLandesklinikum römisch 40 vom 28.08.2012, Röntgenbefund

F: Dürfen wir eine Kopie von den vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Akt geben?

A: Ja.

F: Seit wann leidet XXXX an den angeführten Krankheiten?F: Seit wann leidet römisch 40 an den angeführten Krankheiten?

A: Seit seiner Geburt. Zuhause wurde er bereits behandelt.

F: Haben Sie diese Krankheiten bereits in Ihren früheren Asylverfahren angegeben?

A: Ja, in Thalham.

F: Sie werden aufgefordert, selbstständig und unverzüglich medizinische Unterlagen, Befunde, Gutachten, usw. unaufgefordert dem Bundesasylamt vorzulegen. (AW wird über die Möglichkeiten der Befundvorlage aufgeklärt.)

A: Gut, das werde ich machen.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.

A: Ja, ich bin damit einverstanden.

F: Gem. § 14 Abs. 2 AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.F: Gem. Paragraph 14, Absatz 2, AsylG 2005 werden Sie darüber belehrt, dass Sie sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen können.

A: Ich werde nicht vertreten.

...

F: Sie sind russische Staatsbürgerin, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, sind traditionell als auch standesamtlich verheiratet, haben zwei Kinder und drei Geschwister. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig, ich habe einen Bruder und zwei Schwester.

F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 17.07.2013 bei der Polizeiinspektion Salzburg, Anhaltezentrum, gemacht haben richtig?

A: Ja.

F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?

A: Nein.

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei der Landespolizeidirektion

Salzburg, Fremdenpolizei, am 17.07.2013, Zahl: Fr. 1.358.642, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht? (Niederschrift wird der AW vorgezeigt)

A: Auch diese Angaben sind richtig.

V: Sie haben am 25.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr am 23.11.2012 zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Zuhause haben wir große Probleme. Mein Mann wird gesucht, im ganzen Nordkaukasus.

F: Stimmen Ihre Angaben die Sie bei den Einvernahmen vor österreichischen Behörden, zB Gerichte, Asylgerichtshof, Unabhängiger Bundesasylsenat, Polizeiinspektion, Fremdenpolizei, Bundesasylamt, usw., bzw. schriftlich, zB Berufung, Beschwerden, usw. angaben?

A: Ja.

F: Warum sind Sie von Österreich nach Deutschland gereist?

A: Wegen der Abschiebungsgefahr.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Bei der ersten und zweiten Antragstellung haben wir bereits die Fluchtgründe erwähnt und auch die Beweise vorgelegt.

F: Das heißt, die Fluchtgründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neue Fluchtgründe gibt es keine. Ist das so richtig?

A: Ja, richtig.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wie schaut Ihr Alltag in Österreich aus? Sind Sie Mitglied eines Vereins, haben Sie Kurse besucht oder sind Sie ehrenamtlich tätig?

A: Ich schau auf meine Kinder, das ist das Wichtigste.

F: Wie schaut der Alltag Ihrer Kinder in Österreich aus?

A: Wir stehen auf. Frühstück. Spazieren gehen. Um 12:00 Uhr schlafen. Aufwachen um 14:00 Uhr, bzw. 15:00 Uhr. Danach Mittagessen. Zuhause spielen und später wieder rausgehen.

F: Wie schaut Ihre soziale Unterstützung in Österreich aus?

A: Bis jetzt haben wir kein Geld bekommen.

F: Haben Sie enge Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Ihre Verwandte im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?

A: Meine Verwandten haben keine Probleme, seine Verwandten wohl.

F: Haben Ihre Kinder eigene Gründe?

A: Sie haben dieselben Gründe.

L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zum Staat Russland nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BAA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein.

Anmerkung: Der AW wird über den Umstand informiert, dass eine Einsichtnahme während der Amtsstunden während des weiteren Verfahrens vorgenommen werden kann.

Die Berichtsquellen über Russland werden als Beilage zur EV angehängt.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: (AW überlegt.) Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja. Früher habe ich meine Fluchtgründe in den Asylverfahren gänzlich angeführt.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?

A: Ja.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Sie können nunmehr dazu Stellung nehmen.

A: (AW überlegt) Ich weiß es nicht, nein.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

F: Wollen Sie noch etwas angeben?

A: Kann man es nicht wieder von vorne beginnen?

Frage der AW wird beantwortet.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

A: Ja.

Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift.

Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe.

Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. § 29/3/4 und 6 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde."Außerdem bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich die Mitteilung gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4 und 6 AsylG erhalten habe und mir diese durch den Dolmetscher übersetzt wurde."

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 22.07.2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben bzw. dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 22.07.2013 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben bzw. dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 30.07.2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abermals durch das Bundesasylamt einvernommen; der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen dieser Einvernahme Folgendes an:

"Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.

Der AW gibt an: Ich habe keine Probleme mit den hier anwesenden Personen.

F: Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch, Sie sprechen aber auch Russisch und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in russischer Sprache durchgeführt wird?

A: Ja.

F: Wie können Sie den Dolmetscher verstehen?

A: Gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig dazu in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten?

A: Ja.

Ich wurde durch einen Rechtsberater der VMÖ (Rechtsberatergespräch am 26.07.2013 von 13:30 Uhr bis 13:45 Uhr) beraten. Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West am 22.07.2013 in der ersten Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.

F: Können Sie sich noch erinnern, was Sie damals in den Einvernahmen angegeben haben?

A: Ja.

F: Sind Ihre damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halten Sie diese aufrecht?

A: Ja.

F: Wollen Sie noch etwas ergänzen oder berichtigen?

A: Ich habe am Donnerstag (25.07.2013) Urkunden von meinem Bruder bekommen.

AW legt folgende Unterlagen vor:

Bestätigungen für Hr. XXXX.Bestätigungen für Hr. römisch 40 .

Datum: XXXX, Nr. XXXX Es wird bestätigt, dass eine Untersuchung bezüglich der Strafsache Nr. XXXX am XXXX begonnen wurde. Die Strafsache laut § 380 Teil 2 Strafregister der Russischen Föderation. Gleichzeitig erkläre ich hiermit, dass im Falle, dass Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, Sie die Möglichkeit haben dagegen zu berufen, bei dem Staatsanwalt in der Tschetschenischen Republik. Untersuchungsrichter in Naur für die besonders schweren Verbrechen, Justizkapitän XXXX.Datum: römisch 40 , Nr. römisch 40 Es wird bestätigt, dass eine Untersuchung bezüglich der Strafsache Nr. römisch 40 am römisch 40 begonnen wurde. Die Strafsache laut Paragraph 380, Teil 2 Strafregister der Russischen Föderation. Gleichzeitig erkläre ich hiermit, dass im Falle, dass Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind, Sie die Möglichkeit haben dagegen zu berufen, bei dem Staatsanwalt in der Tschetschenischen Republik. Untersuchungsrichter in Naur für die besonders schweren Verbrechen, Justizkapitän römisch 40 .

Bescheinigung, dass die Untersuchung in seiner Sache begonnen wurde, vom XXXX, 17:30 Uhr. (Beilage 1)Bescheinigung, dass die Untersuchung in seiner Sache begonnen wurde, vom römisch 40 , 17:30 Uhr. (Beilage 1)

F: Wie wurden die vorliegenden Unterlagen Ihnen übermittelt?

A: Über das Internet. (XXXX)A: Über das Internet. (römisch 40 )

F: Haben Sie diese Unterlagen über eine Internetseite bekommen und nicht über E-Mail?

A: Ja, richtig.

F: Warum sind Anzeigen gegen Sie persönlich auf einer öffentlichen Internetseite?

A: Das wurde mir von meinem Bruder geschickt.

F: WWW ist das öffentliche Internet, auf welcher Seite jeder Mensch auf der Welt nachschauen kann. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Dort kann man auch die Internet innerhalb einer gewissen Zeit für jemanden persönlich versenden.

F: Wann haben Sie diese Unterlagen bekommen?

A: Am Donnerstag (25.07.2013.)

F: Haben Sie weitere Unterlagen bekommen?

A: Nein, nichts.

F: Hat Ihr Bruder sonst noch etwas zu Ihnen gesagt?

A: Unterlagen solcher Art hat er keine mehr. Wir schreiben einander.

F: Warum legen Sie diese Unterlagen erst jetzt vor?

A: Weil ich diese erst am Donnerstag bekommen habe.

F: Wie wurden diese Unterlagen an wem zugestellt?

A: Vor 2 Monaten hat ein Militant bei uns zu Hause angeklingelt. Er stellte sich als kostenloser Anwalt vor. Er hat diese Unterlagen vorgelegt und bot an, diese Sache zu klären. Allerdings gegen Bezahlung.

F: Wie kam diese Person an die vorgelegten Dokumente?

A: Er hat sich als kostenloser Anwalt vorgestellt, er arbeitet irgendwo dort. Er ist an diese Urkunden irgendwie herangekommen und er benötigt mich persönlich für die Klärung dieser Sache. Mein Bruder sagt, dass dies sicherlich kein Anwalt war, er schaute nicht danach aus. Er hat auch schlecht gesprochen.

F: Wer hat diese Unterlagen bei Ihnen zu Hause entgegengenommen?

A: Mein jüngerer Bruder.

F: Sie lebten im Herkunftsstaat auf der Adresse in XXXX. Die vorgelegten Ladungen sind auf die Adresse in XXXX ausgestellt. Dort leben Ihr Bruder und Ihre Eltern, nicht jedoch Sie. Dort lebten Sie nicht. Wie erklären Sie sich dazu?F: Sie lebten im Herkunftsstaat auf der Adresse in römisch 40 . Die vorgelegten Ladungen sind auf die Adresse in römisch 40 ausgestellt. Dort leben Ihr Bruder und Ihre Eltern, nicht jedoch Sie. Dort lebten Sie nicht. Wie erklären Sie sich dazu?

A: Ich bin dort gemeldet.

F: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen, Befunde oder Gutachten?

A: Nein. Mein Sohn XXXX hat Termine, aber bis jetzt waren wir noch bei keinem Arzt.A: Nein. Mein Sohn römisch 40 hat Termine, aber bis jetzt waren wir noch bei keinem Arzt.

F: Haben Sie besondere Kennzeichen wie zB Narben, Muttermale, usw?

A: Ja. Ich habe eine Große Narbe auf meinem Fuß.

V: Ihnen wird nun nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt wird, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Natürlich habe ich etwas dagegen. Ich habe ein sehr ernsthaftes Problem. Zu dem Zeitpunkt, als die Untersuchung bezüglich der Strafsache gegen mich begonnen wurde, war ich in Österreich. In der Sache ist vermerkt, dass ich die Körperverletzungen einem Polizisten zugefügt habe.

Der Rechtsberater hat folgende Fragen (RB-F):

RB-F: Steht ein Tatzeitpunkt in den vorgelegten Unterlagen?

A: Ja.

RB-F: Welcher Tag war dies?

A: An das Datum kann ich mich nicht erinnern. Im 10. Monat des Jahres 2012. Und seit dem 7. Monat 2012 halte ich mich in Österreich auf.

Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen und kein Vorbringen.

Nach der Rückübersetzung:

F: Haben Sie den Dolmetscher bei der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja.

F: Möchten Sie eine Kopie dieser Niederschrift

A: Ja.

F: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt was Sie gesagt haben?

A: Ja.

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt.

Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies und den Erhalt einer Niederschriftkopie durch meine Unterschrift."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamtes am 30.07.2013 auf die Frage, ob sie aktuelle medizinische Unterlagen, Befunde oder Gutachten von sich selbst oder ihren Kindern habe, im Wesentlichen an, gestern habe ihr kranker Sohn - der Drittbeschwerdeführer - an Zahnschmerzen gelitten, deswegen seien sie zum Arzt gegangen, dort hätten sie eine Überweisung zu einem Facharzt erhalten und ihrem Sohn seien Schmerzmittel verabreicht worden. Weitere medizinische Unterlagen habe sie nicht, sie seien auch noch in keinem Spital gewesen. Was die Fluchtgründe betreffe, so hätten sie neue Urkunden, die ihr Mann vorgelegt habe, diese hätten sie vom Bruder ihres Mannes aus der Heimat bekommen, sonst habe sie nichts.

Der Erstbeschwerdeführer legte eine mit 12.10.2012 datierte Mitteilung über die Untersuchung einer Strafsache wegen Körperverletzung vor, aus deren Übersetzung in die deutsche Sprache sich in inhaltlicher Hinsicht ergibt, dass der Untersuchungsrichter für "besonders gefährliche Verbrechen" eine Strafsache durchführe und untersuche, wonach am XXXX um zirka 19 Uhr eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers sich im Haus eines näher genannten Exekutivbeamten befunden und dort randaliert habe, diese Person habe sich bedroht gefühlt und die Polizei gerufen. Die Polizeibeamten seien zum Tatort gekommen und hätten die Person dringend aufgefordert, die Drohungen und alle anderen Handlungen sofort einzustellen, worauf die Person nicht reagiert und weiterhin die bedrohte Person beschimpft habe, mit einem Ast in der Hand gedroht und an der Kleidung gezogen habe. Aufgrund dessen habe das Opfer Körperverletzungen mittelschweren Grades erlitten, mehrere Knochen seien gebrochen worden, für die Heilung solcher Verletzungen bedürfe es mehr als drei Wochen Behandlung. Aufgrund des Rapportes sei dieser Strafakt angelegt worden.Der Erstbeschwerdeführer legte eine mit 12.10.2012 datierte Mitteilung über die Untersuchung einer Strafsache wegen Körperverletzung vor, aus deren Übersetzung in die deutsche Sprache sich in inhaltlicher Hinsicht ergibt, dass der Untersuchungsrichter für "besonders gefährliche Verbrechen" eine Strafsache durchführe und untersuche, wonach am römisch 40 um zirka 19 Uhr eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers sich im Haus eines näher genannten Exekutivbeamten befunden und dort randaliert habe, diese Person habe sich bedroht gefühlt und die Polizei gerufen. Die Polizeibeamten seien zum Tatort gekommen und hätten die Person dringend aufgefordert, die Drohungen und alle anderen Handlungen sofort einzustellen, worauf die Person nicht reagiert und weiterhin die bedrohte Person beschimpft habe, mit einem Ast in der Hand gedroht und an der Kleidung gezogen habe. Aufgrund dessen habe das Opfer Körperverletzungen mittelschweren Grades erlitten, mehrere Knochen seien gebrochen worden, für die Heilung solcher Verletzungen bedürfe es mehr als drei Wochen Behandlung. Aufgrund des Rapportes sei dieser Strafakt angelegt worden.

Wie den Niederschriften des Bundesasylamtes vom 30.07.2013 zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 30.07.2013 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs.2) AVG beurkundet.Wie den Niederschriften des Bundesasylamtes vom 30.07.2013 zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 30.07.2013 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) AVG beurkundet.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am Freitag, dem 02.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs.2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am Freitag, dem 02.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

In den gegenständlichen Fällen bestehen auf Grundlage der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes jeweils vom 07.11.2012, Zahlen:

D11 429002-1/2012/7E, D11 429003-1/2012/8E, D11 429004-1/2012/6E, D11 429005-1/2012/5E, welche nach Zustellung an die Beschwerdeführer am 12.11.2012 in Rechtskraft erwuchsen, sowie weiters auf Grundlage der wegen nichtfristgerecht erhobener Beschwerden in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 01.12.2012 im zweiten Asylverfahren aufrechte Ausweisungen in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005.D11 429002-1/2012/7E, D11 429003-1/2012/8E, D11 429004-1/2012/6E, D11 429005-1/2012/5E, welche nach Zustellung an die Beschwerdeführer am 12.11.2012 in Rechtskraft erwuchsen, sowie weiters auf Grundlage der wegen nichtfristgerecht erhobener Beschwerden in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 01.12.2012 im zweiten Asylverfahren aufrechte Ausweisungen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer zwar am 31.01.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen haben, nicht aber in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern nach Deutschland gereist sind, von wo sie im Rahmen der Dublin II-Verordnung von Österreich am 17.07.2013 - sohin fünfeinhalb Monate später - rückübernommen werden mussten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Ausreise die Ausweisungen "konsumiert" wären. Zudem normiert § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ausdrücklich, dass Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise eines Fremden aufrecht bleiben.Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer zwar am 31.01.2013 das österreichische Bundesgebiet verlassen haben, nicht aber in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern nach Deutschland gereist sind, von wo sie im Rahmen der Dublin II-Verordnung von Österreich am 17.07.2013 - sohin fünfeinhalb Monate später - rückübernommen werden mussten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Ausreise die Ausweisungen "konsumiert" wären. Zudem normiert Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ausdrücklich, dass Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise eines Fremden aufrecht bleiben.

Das bisherige, im vorangegangenen ersten, inhaltlich entschiedenen Asylverfahren in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich und nicht glaubwürdig erkannte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers - für die Zweitbeschwerdeführerin, für den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer wurden keine eigenen relevanten Fluchtgründe vorgebracht - wurde bereits im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2012 dargelegt.

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren, mit denen begründet wurde, warum dem im zweiten Asylverfahren erstatteten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kein glaubwürdiger Kern zukommt und daher entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, wurden oben dargestellt.Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes im rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren, mit denen begründet wurde, warum dem im zweiten Asylverfahren erstatteten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kein glaubwürdiger Kern zukommt und daher entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, wurden oben dargestellt.

Im nunmehrigen dritten Asylverfahren stützt der Erstbeschwerdeführer, von dem die übrigen Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe ableiten, sein Vorbringen abermals auf das bereits im ersten rechtskräftig inhaltlich entschiedene Asylverfahren getätigte Vorbringen, das im Rahmen dieses ersten negativ entschiedenen Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Diesem Vorbringen kann daher kein glaubwürdiger Kern zukommen.

Das bereits im zweiten Asylverfahren getätigte und als unglaubwürdig beurteilte darauf aufbauende Vorbringen, nunmehr habe sich die Suche nach dem Erstbeschwerdeführer aus den von ihm bereits geschilderten Gründen von Tschetschenien auf den Nordkaukasus ausgedehnt, sowie das nunmehrige Vorbringen, vor vier Monaten sei bei ihm zu Hause nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden, was ihm der jüngerer Bruder mitgeteilt habe, dieser sei mehrmals mitgenommen worden, man frage nach dem Erstbeschwerdeführer, die Fluchtgründe würden immer noch existieren, ist daher in seinem Kern schon nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen. Dies gilt auch für den Beweiswert des vom Erstbeschwerdeführer im nunmehrigen dritten Asylverfahren vorgelegten, mit 12.10.2012 datierten Dokumentes, bei dem es sich seinem Inhalt nach um die Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens handelt, die der Erstbeschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am 25.07.2013 von seinem Bruder übermittelt bekommen habe.

Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieses mit XXXX datierten Dokumentes wäre damit aber auch noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung belegt, weil sich aus diesem Dokument ergibt, dass gegen eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers eine Untersuchung bzw. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dies wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Körperverletzungen. Insoweit nun zu berücksichtigen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt am XXXX bereits in Österreich aufhielt, so steht dies dieser Bewertung insofern nicht entgegen, als genau dieser Umstand des Aufenthaltes einer Tatbegehung durch den Beschwerdeführer am XXXX entgegensteht und die diesbezügliche Unschuld des Beschwerdeführers belegen würde, zumal aus der Erhebung des Tatvorwurfes der Begehung einer schweren Körperverletzung und der damit einhergehenden Durchführung eines Strafverfahrens per se nicht auf das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden kann.Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieses mit römisch 40 datierten Dokumentes wäre damit aber auch noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung belegt, weil sich aus diesem Dokument ergibt, dass gegen eine Person mit Namen und Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers eine Untersuchung bzw. ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dies wegen des Verdachtes der Begehung einer schweren Körperverletzungen. Insoweit nun zu berücksichtigen ist, dass sich der Erstbeschwerdeführer zu dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt am römisch 40 bereits in Österreich aufhielt, so steht dies dieser Bewertung insofern nicht entgegen, als genau dieser Umstand des Aufenthaltes einer Tatbegehung durch den Beschwerdeführer am römisch 40 entgegensteht und die diesbezügliche Unschuld des Beschwerdeführers belegen würde, zumal aus der Erhebung des Tatvorwurfes der Begehung einer schweren Körperverletzung und der damit einhergehenden Durchführung eines Strafverfahrens per se nicht auf das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung geschlossen werden kann.

Entscheidungsrelevant aber ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung dieses neu vorgelegten Dokumentes im gegenständlichen dritten Asylverfahren insbesondere, dass es sich bei diesem mit XXXX datierten Dokument um ein Beweismittel handelt, das - selbst unter hypothetischer Zugrundlegung dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - bereits während des letzten, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wäre (dieses inhaltlich entschiedene Asylverfahren wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, mit Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 12.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen), nicht aber um ein solches Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des inhaltlich entschiedenen Asylverfahrens neu entstanden ist. Selbiges gilt im Übrigen für die im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegte "Benachrichtigung über die Ladung zum Verhör", die mit XXXX datiert war. Es handelt sich hierbei um nova reperta, nicht aber um nova producta, die allenfalls eine neue Entscheidung in der Sache zulässig erscheinen ließen.Entscheidungsrelevant aber ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Frage der Berücksichtigung dieses neu vorgelegten Dokumentes im gegenständlichen dritten Asylverfahren insbesondere, dass es sich bei diesem mit römisch 40 datierten Dokument um ein Beweismittel handelt, das - selbst unter hypothetischer Zugrundlegung dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit - bereits während des letzten, rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wäre (dieses inhaltlich entschiedene Asylverfahren wurde, wie bereits mehrfach erwähnt, mit Zustellung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes am 12.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen), nicht aber um ein solches Beweismittel, das erst nach rechtskräftigem Abschluss des inhaltlich entschiedenen Asylverfahrens neu entstanden ist. Selbiges gilt im Übrigen für die im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegte "Benachrichtigung über die Ladung zum Verhör", die mit römisch 40 datiert war. Es handelt sich hierbei um nova reperta, nicht aber um nova producta, die allenfalls eine neue Entscheidung in der Sache zulässig erscheinen ließen.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Dokumente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die in Folgeverfahren vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Dokumente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die in Folgeverfahren vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.

Insoweit nun die neuerliche dritte Antragstellung auf internationalen Schutz unter dem Aspekt der subsidiären Schutzgewährung zu betrachten ist, so wurde in zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits festgestellt, dass subsidiäre Schutzgründe nicht vorliegen. Auch im gegenständlichen nunmehr dritten Asylverfahren wurden in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer - etwa in Bezug auf den Gesundheitszustand - keine Gründe konkret vorgebracht, welche zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten bzw. wurden diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt.Insoweit nun die neuerliche dritte Antragstellung auf internationalen Schutz unter dem Aspekt der subsidiären Schutzgewährung zu betrachten ist, so wurde in zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits festgestellt, dass subsidiäre Schutzgründe nicht vorliegen. Auch im gegenständlichen nunmehr dritten Asylverfahren wurden in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer - etwa in Bezug auf den Gesundheitszustand - keine Gründe konkret vorgebracht, welche zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten bzw. wurden diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt.

Was die Erkrankung des Drittbeschwerdeführers betrifft, so war diese bereits Gegenstand der Erörterung im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren; die diesbezüglichen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem den Drittbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 07.11.2012 sind oben wiedergegeben. Diesbezüglich ist dennoch nochmals auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, im Rahmen derer der gegenständlichen Fall des Drittbeschwerdeführers zu beurteilen ist, hinzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Wie bereits vom Asylgerichtshof in seinem den Drittbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 07.11.2012 ausgeführt wurde und wie auch von der Zweitbeschwerdeführerin in Vertretung des Drittbeschwerdeführer im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2013 vorgebracht wurde, leidet der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt an seiner Erkrankung und wurde diese bereits im Herkunftsstaat behandelt. Die im nunmehrigen dritten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen des XXXX vom 23.04.2013, sowie die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorgelegten Befunde des XXXX vom 28.08.2012 lassen nun auf keine derart maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Sinne einer eklatanten entscheidungserheblichen Verschlechterung schließen, welche den Befund zuließe, dass nunmehr aktuell die Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, dies unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht erstattet. Vielmehr wurde vorgebacht, der Drittbeschwerdeführer habe in Deutschland keine Behandlung genossen, was nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung und das zwingende Erfordernis ständiger und unerlässlicher medizinischer Behandlung schließen lässt.Wie bereits vom Asylgerichtshof in seinem den Drittbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 07.11.2012 ausgeführt wurde und wie auch von der Zweitbeschwerdeführerin in Vertretung des Drittbeschwerdeführer im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.07.2013 vorgebracht wurde, leidet der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt an seiner Erkrankung und wurde diese bereits im Herkunftsstaat behandelt. Die im nunmehrigen dritten Asylverfahren vorgelegten Unterlagen des römisch 40 vom 23.04.2013, sowie die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorgelegten Befunde des römisch 40 vom 28.08.2012 lassen nun auf keine derart maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Drittbeschwerdeführers im Sinne einer eklatanten entscheidungserheblichen Verschlechterung schließen, welche den Befund zuließe, dass nunmehr aktuell die Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würde, dies unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht erstattet. Vielmehr wurde vorgebacht, der Drittbeschwerdeführer habe in Deutschland keine Behandlung genossen, was nicht auf das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung und das zwingende Erfordernis ständiger und unerlässlicher medizinischer Behandlung schließen lässt.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in die Russische Föderation - das Bundesasylamt räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit ein, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen, die von den Beschwerdeführern aber nicht genutzt wurde - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in die Russische Föderation - das Bundesasylamt räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit ein, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen, die von den Beschwerdeführern aber nicht genutzt wurde - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In den bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Was letztlich im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben betrifft, sowie wurde diesbezüglich bereits mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 07.11.2012, sowie letztmalig mit rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.12.2012 rechtskräftig abgesprochen und wurden die Beschwerdeführer in Russische Föderation ausgewiesen. Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa acht Monaten nicht erkennbar, zumal sich die Beschwerdeführer ihrem eigenen Vorbringen zufolge vom 31.01.2013 bis zu ihrer Rücküberstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung am 17.07.2013 nicht in Österreich aufgehalten haben und insofern in diesem Zeitraum eine nachhaltige Integration in Österreich daher nicht erfolgen konnte.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens und ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.07.2013 rechtmäßig.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, sind die dazu mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.07.2013 rechtmäßig.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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