Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S4 436.963-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, geb., StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl: 13 07710-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , geb., StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zahl: 13 07710-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, er hat eigenen Angaben zufolge seine Heimat im Juli 2010 verlassen und sich über den Iran und die Türkei, im Oktober 2010 nach Griechenland begeben, wo er einen Asylantrag stellte. In der Folge verließ er Griechenland im Jahr 2013 und reiste über Mazedonien und Serbien nach Ungarn ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte und in ein Flüchtlingslager gebracht wurde. Bereits zwei Tage später fuhr er nach seinen Angaben nach Budapest, um sich von dort mit einem Taxi nach Wien zu begeben, wo er letztlich nach seinem polizeilichen Aufgriff am 8.6.2013 am 10.6.2013 unter dem Nationale XXXX, XXXX geb., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, er hat eigenen Angaben zufolge seine Heimat im Juli 2010 verlassen und sich über den Iran und die Türkei, im Oktober 2010 nach Griechenland begeben, wo er einen Asylantrag stellte. In der Folge verließ er Griechenland im Jahr 2013 und reiste über Mazedonien und Serbien nach Ungarn ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte und in ein Flüchtlingslager gebracht wurde. Bereits zwei Tage später fuhr er nach seinen Angaben nach Budapest, um sich von dort mit einem Taxi nach Wien zu begeben, wo er letztlich nach seinem polizeilichen Aufgriff am 8.6.2013 am 10.6.2013 unter dem Nationale römisch 40 , römisch 40 geb., den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.06.2013 vor der Landespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen obigen Angaben zum Reiseweg - im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, in welchem Stadium sich die von ihm gestellten Asylanträge befänden. In Ungarn sei er staatlicherseits untergebracht worden, er habe sich dort aber nur 2 Tage lang aufgehalten. Konkret befragt, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, dass ihm der Aufenthalt nicht gefallen habe. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Ungarn spräche, antwortete er, dass er sein Asylverfahren in Österreich betrieben wolle, er möchte nicht zurück kehren.Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.06.2013 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen obigen Angaben zum Reiseweg - im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, in welchem Stadium sich die von ihm gestellten Asylanträge befänden. In Ungarn sei er staatlicherseits untergebracht worden, er habe sich dort aber nur 2 Tage lang aufgehalten. Konkret befragt, was er über seinen Aufenthalt in Ungarn angeben könne, gab der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll, dass ihm der Aufenthalt nicht gefallen habe. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Ungarn spräche, antwortete er, dass er sein Asylverfahren in Österreich betrieben wolle, er möchte nicht zurück kehren.
Mit E-mail vom 12.6.2013 ersuchte Österreich Ungarn um die Übernahme des Beschwerdeführers. Ungarn hat sich mit Fax vom 11.7.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Unter einem führte Ungarn an, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 28.5.2013 unter dem nationale XXXX, XXXX geb., einen Asylantrag gestellt habe und kurz darauf untergetaucht sei.Mit E-mail vom 12.6.2013 ersuchte Österreich Ungarn um die Übernahme des Beschwerdeführers. Ungarn hat sich mit Fax vom 11.7.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Unter einem führte Ungarn an, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 28.5.2013 unter dem nationale römisch 40 , römisch 40 geb., einen Asylantrag gestellt habe und kurz darauf untergetaucht sei.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.7.2013 erklärte der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung, dass er in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen Bezug zu Österreich habe. Er habe lediglich je einen Cousin in Spanien und Italien. Der Cousin in Italien habe den Schlepper nicht bezahlt, weshalb dieser angefangen habe, ihm, dem Beschwerdeführer Probleme zu machen. Der Schlepper habe das Geld nun von ihm eingefordert und habe ihn in Ungarn entführen wollen, weshalb er weggelaufen sei und das ungarische Camp verlassen habe. Kontakt zu Behörden, etwa der Polizei oder zu Hilfsorganisationen habe er in Ungarn nicht gehabt, er habe keine Anzeige getätigt.
Mit Fax vom 25.7.2013, 8.49 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides am 25.7.2013, 12.20 Uhr, einen somit rechtsunwirksamen Rechtsmittelverzicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aufgrund seines Reisewegs eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Asylantrages ergeben würde. Er habe sich nach seinem Aufenthalt in Griechenland auch nicht für mindestens 3 Monate außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaaten aufgehalten, sodass richtigerweise die Situation in Bezug auf Griechenland geprüft hätte werden müssen, was zur Folge hat, dass letztlich Österreich in das Verfahren hätte eintreten müssen.
Mit 1.7.2013 habe sich eine gravierende Änderung der ungarischen Rechtslage ergeben, die vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden sei.
Weiters wurde unter Hinweis auf diverse Berichte aus dem Jahr 2012 geltend gemacht, dass in Ungarn menschenunwürdige Aufnahmebedingungen herrschen würden, und dass Asylwerber in Ungarn seit dem 1.7.2013 wegen extensiver Gründe in Haft genommen werden können, wobei das ungarische Helsinki Committee (HHC) der Meinung sei, dass die Tatbestände der Haftgründe zu unbestimmt formuliert seien und dass es (sinngemäß) lediglich eine "automatische" gerichtliche Haftüberprüfung gebe, nicht aber ein separates Rechtsmittel. Weiters sei auch die Rechtsmittelfrist im Asylverfahren von 15 auf 8 Tage reduziert worden. Letztlich drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung von Ungarn über Serbien in sein Heimatland.
Mit Fax vom 5.8.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Kurzinformation des HHC zu den Hauptpunkten der ungarischen Asylgesetzesänderungen vom 1.7.2013"
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.(3a) Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde zutreffend auf, dass dem angefochtenen Bescheid mangelhafte Sachverhaltsfeststellungen zugrunde liegen:
Das Bundesasylamt trifft zwar auf mehreren Seiten (eine Seitennummerierung liegt bedauerlicherweise nicht vor) des angefochtenen Bescheides vom 25.7.2013 Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern, zum Refoulementschutz und zu Dublin II-Rückkehren, doch beleuchten die Feststellungen lediglich die ungarische Rechtslage und Vollzugspraxis vor dem 1.7.2013 und haben die mit diesem Datum in Kraft getretenen ungarischen Gesetzesänderungen keinerlei Berücksichtigung gefunden.
Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt in anderen, vergleichbaren und praktisch zeitgleichen Verfahren, so etwa beispielhaft in seiner Entscheidung vom 24.07.2013, Zahl: 13 09.027 EAST-Ost, sehr wohl bereits auf die in Rede stehenden Neuerungen reagiert und demgemäß entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat.
Es liegt somit, wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2013