Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E8 435.997-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, FZ. 12 15.096-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2013, FZ. 12 15.096-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens, reiste am 19.10.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer minderjährigen Schwester illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie bei der am 19.10.2012 erfolgten Erstbefragung an, als sie 19 Jahre alt gewesen sei, hätten ihre Eltern sie gezwungen, ihren Cousin zu heiraten, den sie jedoch nie geliebt habe. Ihr Mann habe sie sehr schlecht behandelt und dauernd geschlagen; als sie ihren Eltern gesagt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle, hätten diese ihr mit dem Umbringen gedroht, da dies eine Schande für die Familie sei (AS. 27). Neben ihrem Sohn habe sie auch ihre minderjährige Schwester, die schon seit ihrem dritten Lebensjahr bei ihr gelebt habe, mitgenommen, um ihr das gleiche Schicksal zu ersparen (AS. 27). Im Fall der Rückkehr fürchte sie, von ihren Eltern umgebracht zu werden bzw. weiterhin bei ihrem Mann leben zu müssen (AS. 28).
Vorgelegt wurde von der BF ein irakischer Reisepass (AS. 29 ff). Hinsichtlich dieses Reisepasses gab die BF an, sie hätte diesen im Irak von einer unbekannten Person gekauft und hätte darin ihren Sohn sowie ihre Schwester als ihre Kinder eintragen lassen. Die BF wurde in diesem Zusammenhang zur Anzeige gebracht und wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX am 15.11.2012 wegen Geringfügigkeit eingestellt (AS. 69).Vorgelegt wurde von der BF ein irakischer Reisepass (AS. 29 ff). Hinsichtlich dieses Reisepasses gab die BF an, sie hätte diesen im Irak von einer unbekannten Person gekauft und hätte darin ihren Sohn sowie ihre Schwester als ihre Kinder eintragen lassen. Die BF wurde in diesem Zusammenhang zur Anzeige gebracht und wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 am 15.11.2012 wegen Geringfügigkeit eingestellt (AS. 69).
2. Am 08.01.2013 wurde die BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 73 ff). Dabei gab die BF eingangs auf Nachfragen an, sie habe sich mit 17 Jahren verlobt und mit 19 Jahren ihren nunmehrigen Gatten nach muslimischem Ritus geheiratet. Ihre beiden Söhne seien am XXXX in M. (Anmerkung: im Nordirak) bzw. am XXXX in Österreich zur Welt gekommen.2. Am 08.01.2013 wurde die BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 73 ff). Dabei gab die BF eingangs auf Nachfragen an, sie habe sich mit 17 Jahren verlobt und mit 19 Jahren ihren nunmehrigen Gatten nach muslimischem Ritus geheiratet. Ihre beiden Söhne seien am römisch 40 in M. (Anmerkung: im Nordirak) bzw. am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, sie sei mit einem Mann verheiratet worden, den ihre Eltern für sie ausgesucht hätten. Ihr Mann habe sie schlecht behandelt, er habe sie beinahe täglich geschlagen, ihr kein Geld gegeben und auch getrunken; zweimal habe er sie, nachdem er sie geschlagen habe, auch aus dem Haus geworfen, woraufhin die BF zu ihren Eltern gegangen sei und ihr Vater gesagt habe, dies sei eine Blamage und sie zurück zu ihrem Mann geschickt habe (AS. 83/85). Auf die Frage, ob sie nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich von ihrem Gatten scheiden zu lassen, gab die BF an, sie habe nicht gewusst, wie sie dies anstellen solle und außerdem seien sie ja nicht standesamtlich verheiratet gewesen; sie habe Angst um ihr Leben gehabt; wenn ihr Mann gewusst hätte, dass sie sich scheiden lassen wolle, hätte er sie gewiss zusammengeschlagen oder vielleicht getötet.
Auf Nachfragen gab die BF an, sie hätte auch nicht im Nordirak - wo eine Freundin und deren Mann leben würden - wohnen können, da ihr Mann sie auch dort gefunden und getötet hätte. Im Übrigen hätte die BF zwar zur Polizei gehen können, dort wäre ihr jedoch sicher nicht geholfen worden und hätte ihr Mann Schmiergelder bezahlen können, sodass die Anzeige nicht weiter verfolgt worden wäre (AS. 85).
Im Fall der Rückkehr habe sie Angst, von ihrem Mann bzw. ihrem Vater umgebracht zu werden (AS. 85).
3. Am 27.03.2013 langten beim BAA ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Personalausweis die BF betreffend sowie ein Personalausweis ihre Schwester betreffend ein (AS. 107 ff).
4. Am 13.05.2013 richtete das BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation (AS. 163 ff). Konkret lautete die Anfrage insbesondere dahingehend, welche rechtlichen Möglichkeiten einer Scheidung die BF in M. gehabt hätte, inwieweit eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt möglich gewesen wäre bzw. strafrechtliche Vergehen geahndet würden, welche Frauenschutzeinrichtungen die BF in Anspruch hätte nehmen können, inwieweit sich die BF im Nordirak niederlassen hätte können und wie sich die medizinische Versorgungslage bei Problemschwangerschaften in M. bzw. im Nordirak darstelle.
In weiterer Folge langte diverse Anfragebeantwortungen, teils von Accord, teils von der Staatendokumentation des BAA, ein (AS. 167 ff).
5. Diese Anfragebeantwortungen wurden der BF zur Stellungnahme übermittelt (AS. 241 ff) und gab die BF diesbezüglich am 28.05.2013 eine Stellungnahme ab (AS. 247 ff). Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie habe den Irak hauptsächlich aufgrund einer Unterdrückung wegen ihres Geschlechtes verlassen; sie sei eine westlich orientierte Frau aus einem muslimischen Land, in dem der radikale Islam praktiziert und die Frauenrechte erheblich eingeschränkt würden, was bedeute, dass ihr Asyl zu gewähren sei. Konkret sei sie von ihrem gewalttätigen Mann und ihrem ebenso gewalttätigen Vater bedroht und geschlagen worden. Auch allgemein sei die Lage für Frauen im Irak sehr schlecht.
6. Mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl: 12 15.096-BAT, wies das BAA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde der BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl: 12 15.096-BAT, wies das BAA den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde der BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.06.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zu den Fluchtgründen der BF lediglich aus, die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen würden als glaubwürdig erachtet werden (AS. 314). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. darauf hingewiesen, dass die BF nicht als handlungsunfähige Minderjährige, sondern alsIm Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA zu den Fluchtgründen der BF lediglich aus, die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen würden als glaubwürdig erachtet werden (AS. 314). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. darauf hingewiesen, dass die BF nicht als handlungsunfähige Minderjährige, sondern als
19 - jährige Frau geheiratet und der Heirat "schlussendlich
zugestimmt" habe; einer voll handlungsfähigen Person sei es "auch im arabischen Sprachraum absolut zumutbar, sich gegen eine nicht ihren Wünschen entsprechende Verehelichung zur Wehr zu setzen" (AS. 316). Der Ehe der BF seien immerhin zwei Söhne entsprungen und sei somit davon auszugehen, dass sehr wohl "noch ein Miteinander in der Ehe" stattgefunden habe (AS. 316). Sollte die BF aber tatsächlich von ihrem Ehemann "nicht gut behandelt" worden sein, so gehe das BAA davon aus, dass die BF Frauenschutzeinrichtungen aufsuchen hätte können, was sie jedoch nicht gemacht habe.
Vor allem aber bringe die BF keine asylrelevante Gefahr einer Verfolgung vor: Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen - wozu auch der Gatte der BF zähle - handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handle es sich dabei um eine "private Auseinandersetzung", deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern würden andere Beweggründe - nämlich "kriminelle Motive" bestehen (AS 317). Gerade in Großstädten wie M. oder A. sei man zudem "grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz zu gewähren" (AS. 317).
Die Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass eine Rückverbringung der BF in Anbetracht der schlechten allgemeinen humanitären Lage eine Verletzung von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK bedeuten könnte (AS. 318).Die Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass eine Rückverbringung der BF in Anbetracht der schlechten allgemeinen humanitären Lage eine Verletzung von Artikel 2 oder Artikel 3 EMRK bedeuten könnte (AS. 318).
7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF mit Schriftsatz vom 21.06.2013 fristgerecht Beschwerde (AS. 331 ff).7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die BF mit Schriftsatz vom 21.06.2013 fristgerecht Beschwerde (AS. 331 ff).
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005BGBl. römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
2. Gemäß § 18 Abs 1 AsylG haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Im vorliegenden Fall hat das BAA die Rechtslage verkannt und infolge dessen den Sachverhalt mangelhaft ermittelt:
So wurde sinngemäß ausgeführt, die von der BF vorgebrachte Verfolgung durch ihren Gatten sei nicht asylrelevant, sondern handle es sich dabei "um eine private Auseinandersetzung", die nicht im Zusammenhang mit den in der GFK angeführten Verfolgungsgründen stehen würde. Dabei verkennt das BAA jedoch, dass die BF ihrem Vorbringen zufolge wegen des Umstandes, dass sie als Frau ihren gewalttätigen Mann verlassen hat, im Irak Verfolgung fürchtet. Insofern kann die Asylrelevanz des Vorbringens der BF, wonach sie als Frau Verfolgung fürchte, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund erweist sich jedoch der vom BAA ermittelte Sachverhalt als unzureichend, wurde doch lediglich ausgeführt, das Vorbringen der BF sei zwar glaubwürdig, könne jedoch zu keiner Asylgewährung führen.
So wäre zunächst eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF dahingehend notwendig gewesen, ob bzw. welche Verfolgungshandlungen der BF im Fall ihrer Rückkehr seitens ihres Mannes oder ihrer Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würden. Bejahendenfalls wären auch konkrete Überlegungen anzustellen gewesen, inwieweit die BF effektiven staatlichen Schutz erlangen könnte oder inwieweit es etwa der BF konkret möglich und zumutbar wäre, sich im Nordirak niederzulassen, um allenfalls drohenden Verfolgungshandlungen zu entgehen. In diesem Zusammenhang sei zwar positiv angemerkt, dass das BAA umfangreiche Staatendokumentationsanfragen - insbesondere hinsichtlich des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im Irak - tätigte; allerdings wurde auf diese Anfragebeantwortungen im bekämpften Bescheid in keiner Weise beweiswürdigend eingegangen. So findet sich zwar im bekämpften Bescheid lediglich die lapidare Anmerkung, dass es sowohl in A. als auch in M. Frauenschutzeinrichtungen gebe und man "gerade in Großstädten wie M. oder A. grundsätzlich gewillt und auch in der Lage sei, Schutz zu gewähren" (AS. 317), wobei eine dermaßen klare Aussage aus dem im Akt befindlichen, umfassenden Berichtsmaterial jedoch nicht abgeleitet werden kann, finden sich darin doch beispielsweise Aussagen, dass die Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wäre es aber notwendig gewesen, sich mit den diversen Berichten bzw. Anfragebeantwortungen konkret auseinanderzusetzen und daraus auch konkrete Rückschlüsse für die BF zu ziehen.
All diese notwendigen Entscheidungsgrundlagen könnte der AsylGH jedoch nur im Rahmen einer durchzuführenden Beschwerdeverhandlung gewinnen.
Vor diesem Hintergrund wird das Bundesasylamt somit im fortgesetzten Verfahren jedenfalls eine ergänzende Befragung der BF vorzunehmen und sodann eine konkrete Beweiswürdigung im Hinblick auf eine allfällige Bedrohungslage der BF im Irak bzw. im Hinblick auf effektiven staatlichen Schutz oder eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - jeweils unter tatsächlicher Würdigung der Berichte - zu tätigen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.08.2013