TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/12 D7 434529-1/2013

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Veröffentlicht am 12.08.2013
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Spruch

D7 434529-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2012 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet und seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester im Herkunftsstaat. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 15.09.2012 gefasst und sei am selben Tag von XXXX mit dem PKW weggefahren. Er sei unter Verwendung seines russischen Inlandspasses legal ausgereist. Er sei mit dem PKW nach XXXX gereist und von dort weiter in einem LKW nach Österreich. Insgesamt habe die Reise zwei Tage gedauert, die Farbe des LKWs könne er nicht angeben. Für die Reise habe er EUR 2.000,-- bezahlt. Als Grund für die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe als Taxifahrer gearbeitet und einen Unfall gehabt. Unfallgegner sei eine der Regierung nahestehende Person gewesen, die ihn nach dem Zusammenstoß zur Zahlung von einer Million Rubel aufgefordert habe. Er sei bedroht worden und hätte binnen einer Woche zahlen müssen, wozu er nicht imstande gewesen sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte sich vor einer Inhaftierung bzw. um sein Leben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2012 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch zusammengefasst an, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, verheiratet und Vater einer Tochter zu sein. Zuletzt habe er als Bauarbeiter gearbeitet und seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester im Herkunftsstaat. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 15.09.2012 gefasst und sei am selben Tag von römisch 40 mit dem PKW weggefahren. Er sei unter Verwendung seines russischen Inlandspasses legal ausgereist. Er sei mit dem PKW nach römisch 40 gereist und von dort weiter in einem LKW nach Österreich. Insgesamt habe die Reise zwei Tage gedauert, die Farbe des LKWs könne er nicht angeben. Für die Reise habe er EUR 2.000,-- bezahlt. Als Grund für die Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er habe als Taxifahrer gearbeitet und einen Unfall gehabt. Unfallgegner sei eine der Regierung nahestehende Person gewesen, die ihn nach dem Zusammenstoß zur Zahlung von einer Million Rubel aufgefordert habe. Er sei bedroht worden und hätte binnen einer Woche zahlen müssen, wozu er nicht imstande gewesen sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte sich vor einer Inhaftierung bzw. um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2013 im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, einvernommen und gab zusammengefasst an, er könne aus finanziellen Gründen derzeit keinen Deutschkurs besuchen, seine Gattin nehme Deutschunterricht. Seine Gattin kümmere sich hauptsächlich um das Kind, er selbst verbringe die Zeit gern im Freien und mit befreundeten Tschetschenen, die er in Österreich kennengelernt habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sein Rippenbruch sei ausgeheilt, seine Gattin und sein Kind seien gesund. Nach Angehörigen im Bundesgebiet befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von in Österreich lebenden Tschetschenen erfahren, dass sich sein Halbbruder in Österreich aufhalten solle, diesen aber noch nicht ausfindig gemacht und zu diesem auch in Tschetschenien kaum Kontakt gehabt. Zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX, wo der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei. Er habe als Taxifahrer in XXXX gearbeitet und gut verdient. Er habe mit seiner eigenen Familie, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Eigenheim gelebt, seine verheiratete Schwester lebe ebenfalls in XXXX. Sein Vater sei vor zehn Jahren verstorben. Seine Gattin habe Rechtswissenschaften studiert und bis zur Heirat vor zwei Jahren am Bezirksgericht in XXXX gearbeitet. Nach der Eheschließung habe der Beschwerdeführer alleine für das Familieneinkommen gesorgt. Die Eltern und Geschwister seiner Gattin seien ebenfalls in Tschetschenien, überwiegend in XXXX, wohnhaft. Die Frage, ob der in der Erstbefragung geschilderte Fluchtgrund der Wahrheit entspreche, bejahte der Beschwerdeführer; andere Fluchtgründe habe er nicht. Die Fragen, ob er jemals Probleme mit den tschetschenischen Behörden oder den Leuten XXXX gehabt habe, jemals in Verbindung zum tschetschenischen Widerstand gestanden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Aufgefordert zur Schilderung des geltend gemachten Fluchtgrunds, führte der Beschwerdeführer aus, er sei wie jeden Morgen zur Arbeit gefahren und habe seinen Standplatz am XXXX in XXXX gehabt. Nachdem er zu einem Fahrgast gerufen worden sei, sei er losgefahren, habe an einer grünen Ampel vorschriftsmäßig gewendet, als es zu einer Kollision gekommen sei. Aus dem gegnerischen Auto seien drei Männer ausgestiegen und hätten ihm zu Unrecht die Schuld am Zusammenstoß gegeben. Die Männer hätten seine Ausweise verlangt und dass er zur Klärung der Angelegenheit zur Militärbasis mitkomme. Dort sei es zu einem Wortgefecht gekommen und er sei mit der Forderung von einer Million Rubel konfrontiert worden, die er zwar aufbringen hätte können, damit aber nicht einverstanden sei, da ihn keine Schuld treffe. Danach sei er niedergestoßen und bis zum nächsten Morgen angehalten worden. Am nächsten Tag habe man ihn einem Mann namens XXXX vorgeführt, der von ihm verlangt habe, eine Million Rubel zu zahlen, widrigenfalls er lebenslang inhaftiert oder umgebracht werde. Der Beschwerdeführer habe eine Woche Frist zur Beschaffung des Geldes erbeten und sei freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe Überlegungen zum weiteren Vorgehen angestellt, aber nicht darauf vertraut, bei Gericht zu obsiegen. Er habe sich dann entschieden, sich bei seiner Tante zu verstecken. Am 11.09.2012 habe er einen Anruf von seiner Gattin erhalten, welche ihm mitgeteilt habe, dass man nach ihm gefragt habe. Seine Mutter habe geweint und der Familie zur Ausreise geraten. Diesem Rat sei er dann auch recht schnell gefolgt. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, der Unfall sei am 01.09.2012 gewesen, die linke Seite seines Fahrzeugs habe Kratzer und Dellen gehabt, der linke Scheinwerfer sei kaputt gegangen. Das Auto des Unfallgegners habe ähnliche Schäden an der rechten Seite davongetragen. Er sei mit einem schwarzen XXXX, einem japanischen Wagen, unterwegs gewesen. Dabei handle es sich um sein eigenes Fahrzeug. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er erkenne XXXX Leute an den Autonummern. Die Männer, die nach dem Unfall seine Ausweise verlangt hätten, seien bewaffnet und uniformiert gewesen. Auf die Frage, wie sein Unfallgegner heiße, meinte der Beschwerdeführer, dieser habe sich nicht ausgewiesen und auch nicht vorgestellt, sei aber mit dem Namen XXXX angesprochen worden. Auf die Frage, wo jene Militärbasis, bei der er festgehalten worden sei, gelegen sei, schwieg der Beschwerdeführer lange und gab dann an, er könne die Adresse nicht genau sagen, man wisse, dass sie in XXXX stationiert seien. Auf den Vorhalt, wonach er als Taxifahrer doch eine einigermaßen konkrete Ortsangabe machen müsste, meinte der Beschwerdeführer, er habe erst ein Jahr als Taxifahrer gearbeitet und wisse wohl den Straßennamen, sei jetzt aber so aufgeregt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bei seiner Tante XXXX zehn Kilometer außerhalb XXXX gewesen. Auf die Frage, weshalb man von ihm eine Million Rubel wegen eines Verkehrsunfalls verlangen solle, meinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, schätze den verursachten Schaden am Auto auf 70.000,-- Rubel. Nachgefragt wisse er auch nicht, was mit der Drohung, ihn einzusperren, bezweckt werden solle, möglicherweise habe man ihn damit einfach unter Druck setzen wollen, das Geld schnell aufzutreiben. Der Beschwerdeführer verdiene 30.000,-- Rubel täglich, könnte den geforderten Betrag schon beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt und gab an, er wisse nicht, was passieren würde, er werde möglicherweise ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er stehe mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt und habe in Erfahrung gebracht, dass man seit seiner Ausreise nicht mehr nach ihm gefragt habe. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er würde sich noch im Herkunftsstaat befinden, wäre diese Sache nicht passiert. Er habe kein schlechtes Leben geführt und stehe jetzt am Neuanfang. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Angaben gegeben und gab dieser an, dass er sofort nach Hause zurückkehren würde, würde er vom Ableben XXXX oder davon erfahren, dass dieser keine Macht mehr habe. Zur Person seines Verfolgers nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse gar nichts über diesen, kenne weder dessen Funktion noch dessen Dienstgrad, dieser sei aber sicher ein "hohes Tier". Nach der Rückübersetzung machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Ergänzung seiner Angaben keinen Gebrauch.Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2013 im Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, einvernommen und gab zusammengefasst an, er könne aus finanziellen Gründen derzeit keinen Deutschkurs besuchen, seine Gattin nehme Deutschunterricht. Seine Gattin kümmere sich hauptsächlich um das Kind, er selbst verbringe die Zeit gern im Freien und mit befreundeten Tschetschenen, die er in Österreich kennengelernt habe. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sein Rippenbruch sei ausgeheilt, seine Gattin und sein Kind seien gesund. Nach Angehörigen im Bundesgebiet befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe von in Österreich lebenden Tschetschenen erfahren, dass sich sein Halbbruder in Österreich aufhalten solle, diesen aber noch nicht ausfindig gemacht und zu diesem auch in Tschetschenien kaum Kontakt gehabt. Zu seinen Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus römisch 40 , wo der Lebensmittelpunkt seiner Familie sei. Er habe als Taxifahrer in römisch 40 gearbeitet und gut verdient. Er habe mit seiner eigenen Familie, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in einem Eigenheim gelebt, seine verheiratete Schwester lebe ebenfalls in römisch 40 . Sein Vater sei vor zehn Jahren verstorben. Seine Gattin habe Rechtswissenschaften studiert und bis zur Heirat vor zwei Jahren am Bezirksgericht in römisch 40 gearbeitet. Nach der Eheschließung habe der Beschwerdeführer alleine für das Familieneinkommen gesorgt. Die Eltern und Geschwister seiner Gattin seien ebenfalls in Tschetschenien, überwiegend in römisch 40 , wohnhaft. Die Frage, ob der in der Erstbefragung geschilderte Fluchtgrund der Wahrheit entspreche, bejahte der Beschwerdeführer; andere Fluchtgründe habe er nicht. Die Fragen, ob er jemals Probleme mit den tschetschenischen Behörden oder den Leuten römisch 40 gehabt habe, jemals in Verbindung zum tschetschenischen Widerstand gestanden sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Aufgefordert zur Schilderung des geltend gemachten Fluchtgrunds, führte der Beschwerdeführer aus, er sei wie jeden Morgen zur Arbeit gefahren und habe seinen Standplatz am römisch 40 in römisch 40 gehabt. Nachdem er zu einem Fahrgast gerufen worden sei, sei er losgefahren, habe an einer grünen Ampel vorschriftsmäßig gewendet, als es zu einer Kollision gekommen sei. Aus dem gegnerischen Auto seien drei Männer ausgestiegen und hätten ihm zu Unrecht die Schuld am Zusammenstoß gegeben. Die Männer hätten seine Ausweise verlangt und dass er zur Klärung der Angelegenheit zur Militärbasis mitkomme. Dort sei es zu einem Wortgefecht gekommen und er sei mit der Forderung von einer Million Rubel konfrontiert worden, die er zwar aufbringen hätte können, damit aber nicht einverstanden sei, da ihn keine Schuld treffe. Danach sei er niedergestoßen und bis zum nächsten Morgen angehalten worden. Am nächsten Tag habe man ihn einem Mann namens römisch 40 vorgeführt, der von ihm verlangt habe, eine Million Rubel zu zahlen, widrigenfalls er lebenslang inhaftiert oder umgebracht werde. Der Beschwerdeführer habe eine Woche Frist zur Beschaffung des Geldes erbeten und sei freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe Überlegungen zum weiteren Vorgehen angestellt, aber nicht darauf vertraut, bei Gericht zu obsiegen. Er habe sich dann entschieden, sich bei seiner Tante zu verstecken. Am 11.09.2012 habe er einen Anruf von seiner Gattin erhalten, welche ihm mitgeteilt habe, dass man nach ihm gefragt habe. Seine Mutter habe geweint und der Familie zur Ausreise geraten. Diesem Rat sei er dann auch recht schnell gefolgt. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, der Unfall sei am 01.09.2012 gewesen, die linke Seite seines Fahrzeugs habe Kratzer und Dellen gehabt, der linke Scheinwerfer sei kaputt gegangen. Das Auto des Unfallgegners habe ähnliche Schäden an der rechten Seite davongetragen. Er sei mit einem schwarzen römisch 40 , einem japanischen Wagen, unterwegs gewesen. Dabei handle es sich um sein eigenes Fahrzeug. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er erkenne römisch 40 Leute an den Autonummern. Die Männer, die nach dem Unfall seine Ausweise verlangt hätten, seien bewaffnet und uniformiert gewesen. Auf die Frage, wie sein Unfallgegner heiße, meinte der Beschwerdeführer, dieser habe sich nicht ausgewiesen und auch nicht vorgestellt, sei aber mit dem Namen römisch 40 angesprochen worden. Auf die Frage, wo jene Militärbasis, bei der er festgehalten worden sei, gelegen sei, schwieg der Beschwerdeführer lange und gab dann an, er könne die Adresse nicht genau sagen, man wisse, dass sie in römisch 40 stationiert seien. Auf den Vorhalt, wonach er als Taxifahrer doch eine einigermaßen konkrete Ortsangabe machen müsste, meinte der Beschwerdeführer, er habe erst ein Jahr als Taxifahrer gearbeitet und wisse wohl den Straßennamen, sei jetzt aber so aufgeregt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bei seiner Tante römisch 40 zehn Kilometer außerhalb römisch 40 gewesen. Auf die Frage, weshalb man von ihm eine Million Rubel wegen eines Verkehrsunfalls verlangen solle, meinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, schätze den verursachten Schaden am Auto auf 70.000,-- Rubel. Nachgefragt wisse er auch nicht, was mit der Drohung, ihn einzusperren, bezweckt werden solle, möglicherweise habe man ihn damit einfach unter Druck setzen wollen, das Geld schnell aufzutreiben. Der Beschwerdeführer verdiene 30.000,-- Rubel täglich, könnte den geforderten Betrag schon beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt und gab an, er wisse nicht, was passieren würde, er werde möglicherweise ins Gefängnis gesteckt oder umgebracht. Danach gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er stehe mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat in Kontakt und habe in Erfahrung gebracht, dass man seit seiner Ausreise nicht mehr nach ihm gefragt habe. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er würde sich noch im Herkunftsstaat befinden, wäre diese Sache nicht passiert. Er habe kein schlechtes Leben geführt und stehe jetzt am Neuanfang. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung seiner Angaben gegeben und gab dieser an, dass er sofort nach Hause zurückkehren würde, würde er vom Ableben römisch 40 oder davon erfahren, dass dieser keine Macht mehr habe. Zur Person seines Verfolgers nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse gar nichts über diesen, kenne weder dessen Funktion noch dessen Dienstgrad, dieser sei aber sicher ein "hohes Tier". Nach der Rückübersetzung machte der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Ergänzung seiner Angaben keinen Gebrauch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2012 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2012 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen.

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, zugestellt am 09.04.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.04.2013 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zahl 12 12.851-BAG, zugestellt am 09.04.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 17.04.2013 eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.04.2013 langte am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.römisch eins.3. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 18.04.2013 langte am 24.04.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat war zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 14.03.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zahl 2005/20/0459) betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/315).

Über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehende Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.3.2. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 144a B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, erkennt nunmehr der Asylgerichtshof statt dem Unabhängigen Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide des Bundesasylamtes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verfahren, die beim Unabhängigen Bundesasylsenat waren, lässt sich auch auf Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig sind, übertragen. Es ist nach wie vor ein zweiinstanzliches Asylverfahren vorgesehen. In Asylverfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Beschwerdebehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll, abgesehen von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 a, B-VG), nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

II.3.3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Das Bundesasylamt hat es im Verfahren des Beschwerdeführers unterlassen, Länderfeststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist.

Die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.03.2013 vorgehaltenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat befassen sich mit Fragen der Grundversorgung, Sozialleistungen und Unterstützung von Rückkehrern, jedoch nicht mit der allgemeinen (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat, Menschenrechten, Rechtsschutzmöglichkeiten und Sicherheitsbehörden. Auch Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage fehlen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ergänzende Länderberichte mit Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers ins Verfahren einführen, dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorhalten, umfassende Länderfeststellungen treffen und das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat würdigen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen. Nachdem es das Bundesasylamt verabsäumt hat, Länderfeststellungen, die die Entscheidung des Bundesasylamtes zu tragen vermögen, zu treffen, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes teils nicht schlüssig sind, etwa wenn das Bundesasylamt (ohne Offenlegung von diesbezüglichem Spezialwissen) über das Vorgehen des mutmaßlichen Verfolgers spekuliert (vgl. dazu VwGH 22.05.2003, 99/20/0578).Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes teils nicht schlüssig sind, etwa wenn das Bundesasylamt (ohne Offenlegung von diesbezüglichem Spezialwissen) über das Vorgehen des mutmaßlichen Verfolgers spekuliert vergleiche dazu VwGH 22.05.2003, 99/20/0578).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rippenfraktur zu berücksichtigen haben, zu der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht Stellung genommen hat, was vom Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Beschwerde völlig zu Recht kritisiert wird. In der Einvernahme ist die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers nicht nachgegangen, was im fortgesetzten Verfahren zu sanieren ist.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der angegebenen Verletzung des Beschwerdeführers eine Expertise eines Sachverständigen einzuholen haben und abklären lassen müssen, ob die behauptete Verletzung von den von ihm geschilderten Handlungen stammen können und auch vom Entstehungszeitpunkt in die Erzählungen des Beschwerdeführers einzuordnen ist. In diesem Zusammenhang wird das Bundesasylamt einen/eine ärztlichen/ärztliche Sachverständigen/Sachverständige beiziehen müssen und den Beschwerdeführer ergänzend zu befragen haben, um den Sachverhalt zu erhellen.

Im vorliegenden Familienverfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer ergänzend einvernehmen und die Angaben seiner Ehegattin zu den Ereignissen rund um die Ausreise zur Wahrung des Parteiengehörs vorhalten müssen, was im bisherigen Verfahren verabsäumt wurde.

Schließlich wird das Bundesasylamt unter Wahrung von Parteiengehör Feststellungen treffen, eine schlüssige Beweiswürdigung vornehmen und daraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht beim Asylgerichtshof beginnen und enden zu lassen. Die Asylrelevanz der ungeklärten Sachverhaltselemente ist jedenfalls nicht von vornherein zu verneinen.

Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt II.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.römisch zwei.3.4. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist - wie unter Punkt römisch zwei.3.3. dargestellt - mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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