Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C15 415.409-2/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2010, FZ. 09 00.438 - BAT, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 3.7.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2010, FZ. 09 00.438 - BAT, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 3.7.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Der im Antragstellungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.1.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der im Antragstellungszeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.1.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr 50 Tagen verlassen zu haben und über die Türkei und Griechenland am 12.1.2009 nach Österreich gelangt zu sein. Zuletzt habe er in XXXX (Provinz XXXX) gelebt. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen eines Mädchens: Sein Freund sei beschuldigt worden, mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Auch ihm, dem Beschwerdeführer, habe man vorgeworfen, mit dem Mädchen "etwas gehabt zu haben".1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat vor ungefähr 50 Tagen verlassen zu haben und über die Türkei und Griechenland am 12.1.2009 nach Österreich gelangt zu sein. Zuletzt habe er in römisch 40 (Provinz römisch 40 ) gelebt. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen eines Mädchens: Sein Freund sei beschuldigt worden, mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Auch ihm, dem Beschwerdeführer, habe man vorgeworfen, mit dem Mädchen "etwas gehabt zu haben".
Am 15.1.2009 ließ das Bundesasylamt durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.3.2009 schilderte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er gemeinsam mit einem Freund eine Werkstatt betrieben habe, als eines Tages sein Freund nicht zur Arbeit erschienen und stattdessen mehrmals ein Mann in die Werkstatt gekommen sei und nach dem Freund des Beschwerdeführers gefragt habe, den der Mann beschuldigt habe, sexuellen Kontakt mit seiner (also des Mannes) Tochter gehabt zu haben. Der Mann habe ferner auch ihm, dem Beschwerdeführer, vorgeworfen, er habe seinem Freund bei der Entführung des Mädchens geholfen. Bevor er Erkundigungen über den Verbleib seines Freundes einholen habe können, habe er das Land verlassen, da ihm der Mann mit dem Tod gedroht habe.
Mit E-Mail vom 17.12.2009 teilte ein Mitarbeiter der XXXX mit, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ihn aufgesucht und erklärt habe, dass (nach seiner Ausreise) der Vater des Mädchens auf der Suche nach ihm wiederholt zur Familie des Beschwerdeführers gekommen sei und diese bedroht und geschlagen habe, weshalb seine Mutter und sein Bruder nunmehr ebenfalls das Land verlassen hätten.Mit E-Mail vom 17.12.2009 teilte ein Mitarbeiter der römisch 40 mit, dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ihn aufgesucht und erklärt habe, dass (nach seiner Ausreise) der Vater des Mädchens auf der Suche nach ihm wiederholt zur Familie des Beschwerdeführers gekommen sei und diese bedroht und geschlagen habe, weshalb seine Mutter und sein Bruder nunmehr ebenfalls das Land verlassen hätten.
Mit Fax-Nachricht vom 27.5.2010 ersuchte der Beschwerdeführer um einen männlichen Einvernahmeleiter und einen männlichen Dolmetscher für die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, da er "aus kulturellen und religiösen Gründen nicht mit einer Frau über [s]eine Fluchtgründe sprechen" könne.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.7.2010 - dieses Mal in Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers - führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend aus, dass sein Freund mit dem Mädchen tatsächlich Geschlechtsverkehr gehabt habe und diese daher keine Jungfrau mehr sei. Dies habe er vor der Dolmetscherin nicht sagen wollen. Ob sein Freund das Mädchen vergewaltigt habe, wisse er nicht. Der Vater des Mädchens behaupte dies und werfe ihm, dem Beschwerdeführer, vor, an der Entführung beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch damit nichts zu tun gehabt. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in Afghanistan zwecks Erstattung einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übergeben.
Mit Fax-Nachricht vom 15.7.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in welcher er u.a. erklärte, dass ihm die Probleme in Afghanistan bekannt seien.
Mit Schreiben vom 10.8.2010 ersuchte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer, Aussagen zur Volksgruppenzugehörigkeit seines Freundes und des Vaters des Mädchens zu machen. Am 27.8.2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass beide der Volksgruppe der Hazara angehören würden.
3. Mit Bescheid vom 6.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als glaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen einen überzeugenden Eindruck gemacht habe und sein Vorbringen mit den in Afghanistan herrschenden Verhältnissen in Einklang stehe.3. Mit Bescheid vom 6.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte jedoch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als glaubwürdig. Beweiswürdigend vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen einen überzeugenden Eindruck gemacht habe und sein Vorbringen mit den in Afghanistan herrschenden Verhältnissen in Einklang stehe.
Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar eine konkrete und aktuelle Verfolgung wegen einer Ehrverletzung glaubhaft gemacht habe, die jedoch nicht auf einen der in der GFK aufgezählten Gründe zurückzuführen sei. Die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund einer zumindest unterstellten Ehrverletzung mit seiner Tötung durch die in ihrer Ehre verletzten Personen rechnen müsste und er keinen stattlichen Schutz zu erwarten habe. Aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in einem anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. nicht zumutbar sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der ohne nähere Begründung behauptet wurde, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe und auch Verfahrensmängel vorliegen würden.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der ohne nähere Begründung behauptet wurde, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe und auch Verfahrensmängel vorliegen würden.
5. Am 3.7.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert: Der Beschwerdeführer räumte zunächst ein, vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt und seine Fluchtgründe vielmehr "indirekt" geschildert zu haben. Tatsächlich habe er selbst - und nicht sein Freund - das erwähnte Mädchen "entführt". Er habe mit dem Mädchen, das damals etwa 13 Jahre alt gewesen sei, einmal durch ein Gitterfenster gesprochen, sie aber oft auf dem Weg zur Arbeit gesehen und sich schließlich in sie verliebt. Im Auto seines Freunds hätten sie, d.h. der Beschwerdeführer und sein Freund, dann einmal das Mädchen auf dem Schulweg mitgenommen, um sie (statt zur Schule) zu einem beliebten Erholungsgebiet zu fahren. Dort habe der Beschwerdeführer sie geküsst und ihre Brust berührt; es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei sei er von Passanten gesehen worden. Der Vater des Mädchens habe in der Folge von dem Vorfall erfahren und sei bereits am nächsten Tag zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, um dessen Mutter lautstark vorzuwerfen, dass ihr Sohn seine Tochter vergewaltigt habe. Daraufhin sei er, der Beschwerdeführer, zum Bazar gelaufen und von dort nach Kandahar gefahren, wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe. An einem Taxistandplatz habe er das Auto seines Freunds gesehen und vom Lenker erfahren, dass dieser es gekauft habe. Er habe noch am selben Tag nach Hause zurückkehren wollen, jedoch an der Busstation seinen Freund angetroffen, der ihm Geld für die Ausreise aus Afghanistan gegeben und einen Schlepper für ihn organisiert habe. Am nächsten Tag habe er mit Hilfe des Schleppers Afghanistan verlassen. 2012 habe er über Facebook erfahren, dass sein Freund getötet worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er das Mädchen zwar heiraten habe wollen, jedoch keine konkreten Schritte in diese Richtung gesetzt habe, da er ohnehin nicht mit dem Einverständnis seiner Familie gerechnet habe.
6. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:
Richtlinien des UNHCR vom März 2010 (Beilage ./1);
Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013 (Beilage ./2);
Länderberichtszusammenfassung (Beilage ./3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1 Zur Situation in Afghanistan:
1.1.1 Allgemeines:
Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen. Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2 Sicherheitslage:
Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten und Süden des Landes:
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Stadt Ghazni bleibt problematisch, wobei die regierungsfeindlichen Kräfte, die dort über "offenen Zugang" verfügen, sich als aufstrebende Macht mit einem zunehmend politischen Selbstverständnis positionieren (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). UNHCR vertritt die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" ("generalized violence") auszugehen sei. Dies ergibt sich aus der Zahl der zivilen Opfer, der Häufigkeit der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Zahl der Vertriebenen (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Insbesondere aus den Distrikten Ghazni (Zentrum), Qarabagh, Muqur, Gelan und vor allem Andar wird von häufigen sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt berichtet (D-A-CH-Bericht vom März 2011). Die Provinz Ghazni wird - obwohl es im Vergleich zum Vorjahr zu einem Rückgang der Gewalt gekommen ist - immer noch als "extrem unsicher" qualifiziert (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 7.11.2012).
1.1.3 Menschenrechte:
Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Exkurs: Außereheliche Beziehungen
Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia - wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch - bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige sowie durch die Taliban zu werden, sondern können ebenso strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Wenn genügend Beweise vorhanden sind, kann eine sogenannte Hadd-Strafe ausgesprochen werden, die nach dem Koran für unverheiratete Täterinnen bzw. Täter 100 Peitschenhiebe und für Verheiratete die Steinigung darstellt, wobei in der Praxis die strengen Beweis-Voraussetzungen nicht immer eingehalten und in vielen Fällen Auspeitschungen und Steinigungen schon aufgrund von Annahmen und Spekulationen verhängt werden. Ansonsten wird gemäß der Verordnung des afghanischen Strafgesetzes bestraft. Höchststrafe für Zina, also außerehelichen Geschlechtsverkehr, ist nach dem afghanischen Strafrecht sieben Jahre Freiheitsentzug; in Ausnahmefällen (etwa bei verheirateten Frauen oder Minderjährigkeit) beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. In verschiedenen dokumentierten Fällen wurden Männer zu sechseinhalb, sechs bzw. zu fünf Jahren Gefängnis wegen Zina verurteilt. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frua. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Die meisten Konflikte aufgrund außerehelicher Beziehungen regeln die betroffenen Familien unter sich. Sie zeigen die Beteiligten normalerweise nicht an, sondern suchen sich eher Unterstützung lokaler Rechtssprechungsinstitutionen, um die Situation zu schlichten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2.10.2012).
In der nordafghanischen Provinz Kunduz kamen im August 2010 rund hundert Taliban mit Motorrädern und ihren umgehängten Waffen ins Dorf und brachten zwei Gefangene, den 28-jährigen Abdul Qayom und die 20-jährige Sedeqa, mit: Der verheiratete Mann und die junge Frau sollen angeblich eine Liebesbeziehung gehabt haben. Einwohner berichteten, dass die Taliban das junge Paar wegen ihrer "unsittlichen Beziehung" seit Tagen gesucht und schließlich entdeckt hätten, obwohl die beiden mehrmals das Versteck gewechselt hatten. Letztendlich wurden beide wenig später von den Taliban auf dem Marktplatz von Mullah Qolie öffentlich gesteinigt (Der Spiegel vom 16.8.2010). Im April 2009 war in der südwestafghanischen Provinz Nimruz ein junges Paar aus seinem Heimatort geflohen und wollte in den Iran auswandern: Die Eltern der beiden schickten aber Dorfbewohner los, um sie aufzuhalten und zurückzubringen. Schließlich wurde das Paar nach einem Urteil des konservativen Klerikerrates von Taliban wegen Übertretung der islamischen Moralgesetze erschossen (Süddeutsche Zeitung vom 14.4.2009). Da unverheiratete Mädchen unter dem Schutz ihrer patrilinear organisierten Verwandtschaftsgruppe stehen und in der Regel nur dann eine Eheschließung eingehen dürfen, wenn ihre Verwandtschaftsgruppe dies billigt, würde die Flucht des Mädchens mit einem Mann dem Stamm oder Clan gegenüber als ehrverletzende Handlung erscheinen. Auch der flüchtige junge Mann ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Verwandtschaftsgruppe des von ihm "entführten" Mädchens Gewalthandlungen ausgesetzt (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.1.2012).
Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).
1.1.4 Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).
1.1.5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von (mehrheitlich paschtunischen) Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz Ghazni; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).
1.1.6 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
1.1.7 Rückkehrfragen:
Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).
Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz XXXX. Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz römisch 40 . Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu einem Mädchen eine sexuelle (oder wie immer geartete) Beziehung hatte und deshalb vom Vater des Mädchens mit dem Tod bedroht wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Beschwerdeschrift noch in der Verhandlung oder in einer Stellungnahme entgegengetreten wurde (S. 11 der Verhandlungsniederschrift), besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2.2 Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (AS 51, 145, S. 2 der Verhandlungsniederschrift). Die Identität war mangels entsprechender Urkunden nicht feststellbar.
2.3 Das Fluchtvorbringen konnte der erkennende Senat aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:
Der erkennende Senat räumt ein, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Konsequenzen aus der "Entführung" eines (noch dazu minderjährigen) Mädchens in der von ihm geschilderten Form in Afghanistan keineswegs unwahrscheinlich erscheinen. Der Asylgerichtshof geht allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse schlechthin nicht erlebt hat:
2.3.1 Als für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen entscheidend erwies sich nach Ansicht des erkennenden Senates vor allem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens zahlreiche Widersprüche in den wesentlichsten Aspekten des Fluchtszenarios zu Tage treten ließen, die nicht mit Nervosität, Angst oder Missverständnissen in den Einvernahmen, sondern lediglich damit erklärt werden können, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht der Wahrheit entspricht:
So hatte der Beschwerdeführer im gesamten asylbehördlichen Verfahren durchgängig geschildert, dass er Probleme gehabt habe, weil sein Freund eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt bzw. das Mädchen entführt habe (AS 21, 59, 147), wogegen er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, dass er selbst das Mädchen im Auto mitgenommen und sich ihr genähert habe. Dabei handelte es sich nicht um ein unwesentliches Detail, sondern um einen zentralen Aspekt des gesamten Gefährdungsszenarios, den der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde völlig konträr zu seinen späteren Angaben in der Verhandlung schilderte. Dass er - wie der Beschwerdeführer als Grund für seine divergente Darstellung anführte - Angst vor einer Weitergabe seiner Angaben im Asylverfahren (insbesondere nach Afghanistan) gehabt habe (S. 4 der Verhandlungsniederschrift), vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer ausweislich der Einvernahmeprotokolle im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt und keinesfalls den Heimatbehörden übergeben würden (AS 51, 145). Hinzu kommt, dass er die später widerrufene Darstellung nicht nur in einer Befragung, sondern in allen drei Einvernahmen, die innerhalb eines Zeitraums von eineinhalb Jahren (und großteils nach Erreichen der Volljährigkeit) durchgeführt worden waren, beibehielt. Dem Beschwerdeführer stand somit ein verhältnismäßig langer Zeitraum zur Verfügung, in dem er sich über die Gepflogenheiten hinsichtlich des Datenschutzes österreichischer Behörden vertraut hätte machen können. In seiner Einvernahme vom 1.7.2010 war der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich gefragt worden, ob nicht er selbst das Mädchen entführt habe, was vom Beschwerdeführer vehement bestritten wurde (AS 159). Selbst in der Beschwerde korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht.
Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, der wiederholt auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden war (AS 17, 145), derart gefährdungsrelevante Umstände in den ersten Einvernahmen gänzlich unerwähnt lässt, wenn er tatsächlich aus den von ihm später genannten Gründen in Afghanistan gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass eine in ihrer Heimat verfolgte Person im Zufluchtsstaat den Asylantrag gleich zu Beginn mit den tatsächlichen Fluchtgründen und nicht etwa mit Hinweisen auf einen vagen Vorwurf als Konsequenz eines Fehlverhaltens seines Freundes begründet, womit das Ziel, Asyl zu erlangen, lediglich unnötig gefährdet würde. Im vorliegenden Fall wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer schon von Anfang an diejenigen Umstände angibt, die auf eine tatsächliche, persönliche Gefährdung schließen ließen. Das erwähnte Aussageverhalten des Beschwerdeführers legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mit dem zuletzt vorgebrachten Gefährdungsszenario eine lediglich prozesstaktisch motivierte Konstruktion zur Verbesserung seiner Erfolgschancen im Asylverfahren vorbrachte.
2.3.2 Die Fluchtschilderungen vor der belangten Behörde unterschieden sich auch sonst erheblich von den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seinen zweiwöchigen Aufenthalt in Kandahar im asylbehördlichen Verfahren völlig unerwähnt gelassen hatte; oder dass er in der Einvernahme vom 27.3.2009 erklärte, er sei vom Vater des Mädchens in der Werkstatt, in der er gearbeitet habe, bedroht worden (AS 59), wogegen er in der mündlichen Verhandlung behauptete, der Vater des Mädchens habe in seinem Elternhaus seine Mutter bedroht, ohne dass er selbst mit dem Vater des Mädchens überhaupt Kontakt gehabt habe (S. 8f. der Verhandlungsniederschrift). Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Vorhalt sogar seine eigenen Schilderungen vor der belangten Behörde (hinsichtlich der Gespräche mit dem Vater des Mädchens in der Werkstatt) in Abrede stellte, obwohl ihm das Einvernahmeprotokoll rückübersetzt worden war und er mit seiner Unterfertigung der Niederschrift deren Richtigkeit bestätigt hatte, mindert ein derartiges Aussageverhalten per se die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich (S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube nicht, dass ich es so sagen wollte."). Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde Begegnungen mit seinem Verfolger schilderte, die es überhaupt nicht gab, können nicht damit erklärt werden, dass er Angst vor einer Weitergabe seiner Angaben gehabt hat.
Selbst in der Beschwerdeverhandlung verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er zunächst behauptete, dass ihn sein Freund geohrfeigt und ihm vorgeworfen habe, "Schande" bereitet zu haben, um dann auf Nachfrage zu ergänzen, dass sein Freund mit ihm flüchten habe wollen (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Seine Schilderungen über seinen Aufenthalt in Kandahar erschienen kaum nachvollziehbar, insbesondere was das zufällig bemerkte Auto seines Freundes und das zufällige Treffen mit seinem Freund anbelangt (vgl. S. 9f. der Verhandlungsniederschrift)Selbst in der Beschwerdeverhandlung verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er zunächst behauptete, dass ihn sein Freund geohrfeigt und ihm vorgeworfen habe, "Schande" bereitet zu haben, um dann auf Nachfrage zu ergänzen, dass sein Freund mit ihm flüchten habe wollen (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Seine Schilderungen über seinen Aufenthalt in Kandahar erschienen kaum nachvollziehbar, insbesondere was das zufällig bemerkte Auto seines Freundes und das zufällige Treffen mit seinem Freund anbelangt vergleiche S. 9f. der Verhandlungsniederschrift)
2.3.3 Vor allem erscheint aber völlig unplausibel und mit der afghanischen Realität schwer in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer - trotz Kenntnis der weitreichenden Folgen seiner Vorgangsweise - ein 13-jähriges Mädchen auf dem Schulweg kurzfristig in einen öffentlich zugänglichen Park "entführt" haben will (und mit ihr dort intim geworden sein will), ohne dass sich das Mädchen lauthals gewehrt und ohne dass der Beschwerdeführer (offensichtlich) mit weiteren Konsequenzen gerechnet haben soll. Angesichts der schwerwiegenden Folgen für sich und das Mädchen muss zum einen bereits ernsthaft die Darstellung bezweifelt werden, wonach ein junges afghanisches Mädchen auf dem Schulweg freiwillig in ein Auto (mehr oder weniger) völlig fremder Männer steigt (S. 6 der Verhandlungsniederschrift); zum anderen erweist sich auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - trotz seiner Zuneigung für das Mädchen - überhaupt keine Versuche zwecks Anbahnung einer Eheschließung gemacht haben will. Seine Begründung dafür, nämlich dass seine (eigene) Familie wegen ihrer Armut einer Verheiratung mit dem Mädchen aus wohlhabendem Hause ohnedies nicht zugestimmt hätte (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), verstärkt noch die Unstimmigkeiten.
Die Aussagedivergenzen erscheinen in ihrer Gesamtheit derart gravierend, dass von völlig verschiedenen Szenarien, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in jenem vor dem Asylgerichtshof darbrachte, gesprochen werden kann. Was die Gefährdungsintensität anbelangt, ist gleichzeitig - bishin zu der erst gegen Ende der Verhandlung erwähnten Ermordung seines Freundes (S. 10 der Verhandlungsniederschrift) - eine "Steigerung" des Vorbringens bzw. der Intensität der behaupteten persönlichen Verfolgung unübersehbar, für die es keinen verständlichen Grund gibt.
2.3.4 Was den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, verweist der erkennende Senat darauf, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Verhaltens in der Beschwerdeverhandlung nicht zugutegehalten werden kann, er hätte sich bemüht, am Verfahren mitzuwirken: So war die Erörterung der Fluchtgründe in der Verhandlung phasenweise nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen mit der Begründung verweigerte, Angst vor einer Weitergabe der Informationen nach Afghanistan zu haben; erst nach mehrmaliger Belehrung über die Verschwiegenheitspflichten der Verhandlungsteilnehmer konnte der Beschwerdeführer zu einer Fortsetzung der Befragung bewegt werden (S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf der Befragung immer wieder ausweichende Antworten gab und regelmäßig Gegenfragen stellte, die den Eindruck erweckten, er würde sie lediglich stellen, um Zeit zu gewinnen; aus diesem Grund mussten einige Fragen wiederholt gestellt werden (siehe S. 7 der Verhandlungsniederschrift: "BF: Warum fragen Sie mich solche Fraugen? Was meinen Sie damit?"; S. 9 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Haben Sie mit dem Vater des Mädchens gesprochen? - BF: Was meinen Sie damit? - VR wiederholt die Frage. - BF: Vor oder nach diesem Ereignis? - VR: Sowohl als auch. - BF: Ich
habe ihn nur einmal gesehen... - VR wiederholt die Frage: Sie haben
mit dem Vater des Mädchens weder zuvor noch danach gesprochen? - BF:
Nein."; siehe auch S. 11 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer erschien nicht nur in der Verhandlung unwillig, am Verfahren mitzuwirken, sondern vermittelte auch mit seinem Auftreten nicht den Eindruck, dass er die vorgebrachten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hatte (obiter sei auch angemerkt, dass auch schon im asylbehördlichen Verfahren mit der Ersuchen des Beschwerdeführers nach einem männlichen Dolmetscher der Eindruck entstehen musste, dass er damit das Verfahren verzögern wollte, da jene Angaben, die er angeblich in Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin nicht machen habe wollen, weitgehend unwesentlich erschienen [vgl. AS 59 und AS 147]).
Zusammengefasst geht der erkennende Senat daher aufgrund der Widersprüche und der Unplausibilität des Fluchtvorbringens - anders als die belangte Behörde - von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus.
Für die Annahme, dass die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers auf eine Traumatisierung oder andere psychische Erkrankungen zurückzuführen wären, haben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keine Indizien im Verfahren ergeben, die dies nahelegen würden.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2 Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.2 Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.3 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.1 Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe ist es im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.3.2 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;3.3.2 Auch die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;
18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;
27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.3.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.3.4 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist nicht ersichtlich.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
20.08.2013