Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E7 436132-1/2013/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Libanon alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 1217.578-BAI, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Libanon alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 1217.578-BAI, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 01.12.2012 über den Flughafen XXXX unter Verwendung gefälschter griechischer Identitätsdokumente illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Gefolge seiner Anhaltung anläßlich seiner Einvernahme durch die Flughafenpolizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) reiste am 01.12.2012 über den Flughafen römisch 40 unter Verwendung gefälschter griechischer Identitätsdokumente illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Gefolge seiner Anhaltung anläßlich seiner Einvernahme durch die Flughafenpolizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er dabei an, palästinensischer Abstammung und ledig, in XXXX im Libanon geboren und im Flüchtlingslager XXXX im Libanon wohnhaft gewesen zu sein. Vom Libanon aus sei er auf dem Landweg über Syrien in die Türkei gereist und ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt nach XXXX geflogen.Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er dabei an, palästinensischer Abstammung und ledig, in römisch 40 im Libanon geboren und im Flüchtlingslager römisch 40 im Libanon wohnhaft gewesen zu sein. Vom Libanon aus sei er auf dem Landweg über Syrien in die Türkei gereist und ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt nach römisch 40 geflogen.
2. Am gleichen Tag wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.
Neben seinen schon zuvor genannten Personalien gab er bekannt, er habe im genannten Flüchtlingslager bis 2002 Schulen der UNRWA besucht und sei von Beruf Autospengler gewesen. Im Libanon würden sich weiterhin seine Eltern sowie fünf Schwestern aufhalten, vier weitere Schwestern sowie drei Brüder von ihm würden sich in europäischen und anderen Ländern aufhalten.
Er sei etwa zwei Wochen zuvor von XXXX aufgebrochen um auf schon genanntem Wege bis Österreich zu reisen.Er sei etwa zwei Wochen zuvor von römisch 40 aufgebrochen um auf schon genanntem Wege bis Österreich zu reisen.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, er habe vor ca. 2,5 Monaten gemeinsam mit Anderen einen LKW entladen sollen, dies in der Annahme er sei mit Lebensmittel beladen, stattdessen habe es sich um Kisten mit Waffen und Munition gehandelt. "Von syrischer Seite" sei daraufhin das Feuer eröffnet worden und habe sich daraus ein Schusswechsel ergeben, woraufhin er mit den Anderen geflohen sei. Auf der Flucht seien sie von libanesischen Sicherheitskräften festgenommen und zwei Wochen lang angehalten und verhört worden. Er sei dann zwar gegen Kaution auf freien Fuß gelangt, es sei aber ein Militärstrafverfahren gegen ihn anhängig. Er werde nun auch von jenen Personen verfolgt, in deren Auftrag er den LKW entladen sollte, weil er nun wisse, dass diese mit Waffen und Munition handeln.
3. Am 06.12.2012 wurde das Verfahren an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
4. Am 08.05.2013 wurde er an der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen.
Dabei legte er als Identitätsnachweis einen offenbar libanesischen Ausweis vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde.
Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei im Flüchtlingslager XXXX geboren und aufgewachsen und bis zur Ausreise dort mit seinen Angehörigen wohnhaft gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten außerhalb des Lagers erwirtschaftet. Sein Vater sei palästinensischer Abstammung, seine Mutter sei libanesische Staatsangehörige.Zu seinen Personalien ergänzte er, er sei im Flüchtlingslager römisch 40 geboren und aufgewachsen und bis zur Ausreise dort mit seinen Angehörigen wohnhaft gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Gelegenheitsarbeiten außerhalb des Lagers erwirtschaftet. Sein Vater sei palästinensischer Abstammung, seine Mutter sei libanesische Staatsangehörige.
Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er habe als Palästinenser im Libanon "keine Rechte" und keine offizielle Arbeitsmöglichkeit, im Flüchtlingslager gäbe es keine Zukunft für ihn. Ein Bruder eines Freundes habe ihm und einigen anderen Jungen eines Tages in XXXX Arbeit angeboten, sie sollten dort LKW beladen. Während dieser Tätigkeit habe er entdeckt, dass sich in den zu verladenden Kisten Waffen befanden. Die Tätigkeit sei von Bewaffneten überwacht worden, plötzlich seien Schüsse gefallen und habe sich daraus ein Schusswechsel mit Unbekannten ergeben. Die Arbeitenden seien daraufhin weggelaufen, in der Nähe habe sich ein militärischer Kontrollpunkt befunden, dort hätten sie von dem Vorfall erzählt und seien sie zwei Tage lang einvernommen worden. Am dritten Tag sei er dann freigelassen worden. Der Auftraggeber der erwähnten Beladetätigkeit habe ihn in weiterer Folge bedroht und gedrängt mit ihm zusammenzuarbeiten, dieser habe ihn auch dafür verantwortlich gemacht, dass dessen Bruder wegen des Vorfalls festgenommen wurde. Zuerst habe sich daher der BF zu seinem Großvater nach XXXX begeben und danach die Ausreise beschlossen. Der besagte Vorfall habe sich im Oktober 2012 ereignet. Für wen die erwähnten Waffen bestimmt gewesen seien, konnte der BF nicht angeben. Der Auftraggeber der Beladetätigkeit habe sich einer Einvernahme durch das libanesische Militär durch seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager entzogen, wo das Militär keinen Zugriff auf ihn habe. Für den Fall einer Rückkehr in den Libanon fürchte der BF von dessen Leuten getötet zu werden.Zu seinen bisherigen Angaben die Ausreisegründe betreffend führte er aus, er habe als Palästinenser im Libanon "keine Rechte" und keine offizielle Arbeitsmöglichkeit, im Flüchtlingslager gäbe es keine Zukunft für ihn. Ein Bruder eines Freundes habe ihm und einigen anderen Jungen eines Tages in römisch 40 Arbeit angeboten, sie sollten dort LKW beladen. Während dieser Tätigkeit habe er entdeckt, dass sich in den zu verladenden Kisten Waffen befanden. Die Tätigkeit sei von Bewaffneten überwacht worden, plötzlich seien Schüsse gefallen und habe sich daraus ein Schusswechsel mit Unbekannten ergeben. Die Arbeitenden seien daraufhin weggelaufen, in der Nähe habe sich ein militärischer Kontrollpunkt befunden, dort hätten sie von dem Vorfall erzählt und seien sie zwei Tage lang einvernommen worden. Am dritten Tag sei er dann freigelassen worden. Der Auftraggeber der erwähnten Beladetätigkeit habe ihn in weiterer Folge bedroht und gedrängt mit ihm zusammenzuarbeiten, dieser habe ihn auch dafür verantwortlich gemacht, dass dessen Bruder wegen des Vorfalls festgenommen wurde. Zuerst habe sich daher der BF zu seinem Großvater nach römisch 40 begeben und danach die Ausreise beschlossen. Der besagte Vorfall habe sich im Oktober 2012 ereignet. Für wen die erwähnten Waffen bestimmt gewesen seien, konnte der BF nicht angeben. Der Auftraggeber der Beladetätigkeit habe sich einer Einvernahme durch das libanesische Militär durch seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager entzogen, wo das Militär keinen Zugriff auf ihn habe. Für den Fall einer Rückkehr in den Libanon fürchte der BF von dessen Leuten getötet zu werden.
Zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes wollte er keine Stellungnahme abgeben.
Zu Erhebungen im Herkunftsstaat zur Überprüfung seiner Angaben erteilte er seine Zustimmung.
5. Noch am 08.05.2013 richtete der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes eine Erhebungsanfrage an dessen Staatendokumentation, dies zur Beantwortung der Fragen, ob die libanesischen Behörden in der Lage seien im Flüchtlingslager XXXX vor Angriffen durch Dritte Schutz zu gewähren und ob die libanesischen Behörden bei strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten gegen Einwohner des Lagers vorgehen.5. Noch am 08.05.2013 richtete der zuständige Organwalter des Bundesasylamtes eine Erhebungsanfrage an dessen Staatendokumentation, dies zur Beantwortung der Fragen, ob die libanesischen Behörden in der Lage seien im Flüchtlingslager römisch 40 vor Angriffen durch Dritte Schutz zu gewähren und ob die libanesischen Behörden bei strafrechtlich relevanten Verdachtsmomenten gegen Einwohner des Lagers vorgehen.
6. Die Anfragebeantwortung vom 28.05.2013 gab zusammengefasst dargestellt wieder, dass die palästinensischen Flüchtlingslager der Kontrolle durch die libanesischen Behörden weitestgehend entzogen seien, Sicherheitsaufgaben in den Lagern würden von palästinensischen Ordnungskräften unterschiedlicher politischer Fraktionen wahrgenommen. Ebenso seien die libanesischen Behörden im Hinblick auf die Ergreifung behördlich gesuchter oder verurteilter Personen auf die Unterstützung der Lagerleitungen angewiesen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität des BF feststehe, er sei Staatsangehöriger von "Palästina" und habe "als Flüchtling" im Libanon, im Genaueren im Lager XXXX, gelebt.Nach der Wiedergabe der erstinstanzlichen Angaben des BF traf die Behörde unter Verweis auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellungen, dass die Identität des BF feststehe, er sei Staatsangehöriger von "Palästina" und habe "als Flüchtling" im Libanon, im Genaueren im Lager römisch 40 , gelebt.
Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon.
In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Glaubhabt habe der BF auch dargelegt, dass er im Oktober 2012 über einen Freund eine Beschäftigung in der Stadt XXXX bekommen habe, dass sich beim Verladen von Kisten auf LKW zeigte, dass sich darin Waffen befanden, dass es zum Beschuss der Gruppe "von syrischer Seite" gekommen sei und er zu einem nahegelegenen Militärstützpunkt flüchtete um dort einvernommen zu werden und dass er daraufhin von seinem Auftraggeber bedroht wurde. Die amtswegigen Erhebungen hätten wiederum ergeben, dass die palästinensischen Flüchtlingslager weitestgehend der Kontrolle durch die libanesischen Behörden entzogen seien.In ihrer Beweiswürdigung führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund vorgelegter Dokumente feststehe. Glaubhabt habe der BF auch dargelegt, dass er im Oktober 2012 über einen Freund eine Beschäftigung in der Stadt römisch 40 bekommen habe, dass sich beim Verladen von Kisten auf LKW zeigte, dass sich darin Waffen befanden, dass es zum Beschuss der Gruppe "von syrischer Seite" gekommen sei und er zu einem nahegelegenen Militärstützpunkt flüchtete um dort einvernommen zu werden und dass er daraufhin von seinem Auftraggeber bedroht wurde. Die amtswegigen Erhebungen hätten wiederum ergeben, dass die palästinensischen Flüchtlingslager weitestgehend der Kontrolle durch die libanesischen Behörden entzogen seien.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass dem BF bei einer Rückkehr eine konkrete individuelle Verfolgung durch den Bruder eines Freundes drohe, dies jedoch "aus einem rein privaten Motiv" und nicht aus einem Grunde, der unter die Verfolgungstatbestände der GFK zu subsumieren wäre. Das Asylbegehren sei daher abzuweisen gewesen. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts drohe dem BF jedoch aufgrund der speziellen Lage in den palästinensischen Flüchtlingslagern dort die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, weshalb ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 11.06.2013.
8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.06.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.06.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen den Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides erhob der BF fristgerecht mit 21.06.2013 Beschwerde, wobei der Anfechtungserklärung eine handschriftliche Darstellung des BF in arabischer Sprache beigefügt wurde, die aber vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde.9. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides erhob der BF fristgerecht mit 21.06.2013 Beschwerde, wobei der Anfechtungserklärung eine handschriftliche Darstellung des BF in arabischer Sprache beigefügt wurde, die aber vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde.
10. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 04.07.2013 zugeteilt.
11. Der handschriftliche Teil der Beschwerde wurde in der Folge vom AsylGH einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt. In diesem wandte sich der BF sinngemäß gegen die Qualifikation der vom Bundesasylamt festgestellten Bedrohung als "persönliche Probleme", seine Verfolger seien vielmehr "Leute, die Mitglieder politischer Parteien und extremistisch-religiöser Gruppierungen" seien und gegen die der libanesische Staat machtlos sei bzw. keinen Schutz gewähren könne. Im Weiteren verwies er auf die schwierige Lage in palästinensischen Lagern an sich.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in BGBl. I Nr. 122/2009 sowie 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sowie 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Der § 28 AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.Der Paragraph 28, AsylG gibt vor, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.3. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im vorliegenden Fall mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich im erstinstanzlichen Akt keine einzige Übersetzung des vom BF vorgelegten Identitätsdokuments findet, auch eine urkundentechnische Überprüfung desselben fand nicht statt, dennoch sah sich das Bundesasylamt in der Lage die Identität des BF und seine Herkunft festzustellen, wobei sich die Behörde dabei offenbar alleine auf die mündliche Aussage des BF stützte. Dies erscheint schon insofern bedenklich, als es aus Sicht des AsylGH erfahrungsgemäß oftmals zur Angabe falscher Identitäten durch Asylwerber aus dem Libanon kommt, insbesondere auch im Hinblick auf eine behauptete Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe.
Dieser Mangel schlägt auch auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF durch, zumal sich im erstinstanzlichen Bescheid die Feststellung findet, dass der BF "Staatsangehöriger von Palästina" sei. Aus dieser Feststellung wird zum einen nicht erkennbar, welchen Staat dabei die erstinstanzliche Behörde überhaupt im Sinn hatte, denn ein Nationalstaat namens "Palästina" ist dem AsylGH nicht bekannt, zum anderen bleibt offen - sofern man diese Feststellung so interpretieren wollte, dass der BF Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sei, was nebenbei angemerkt auch im Bescheid nirgendwo festgestellt wurde -, ob er nun als libanesischer Staatsangehöriger mit palästinensischer Abstammung im ethnischen Sinne oder als staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit dem Herkunftsstaat (im asylrechtlichen Sinne) Libanon anzusehen ist. Dass er demgegenüber etwa als Palästinenser aus den palästinensischen Autonomiegebieten, die man ihrerseits landläufig noch am ehesten als "Palästina" definieren könnte, anzusehen wäre, ergab sich aus seinem Vorbringen nicht und war auch die erstinstanzliche Behörde offenbar anderer Ansicht, indem sie die Feststellung traf, dass der BF "als Flüchtling im Libanon lebte".
Letztere Feststellung bezog sich über die Frage der Identität und Staatsangehörigkeit hinaus vermutlich auf jene des Status des BF, unklar blieb aber auch hier, was die Behörde mit dieser Definition des BF als "Flüchtling" meinte, sofern man davon ausgeht, dass sie ihn als Palästinenser aus dem Libanon erachtete. In Frage käme hierbei in erster Linie wohl der Status eines von den libanesischen Behörden und/oder der UNRWA registrierten staatenlosen palästinensischen Flüchtlings, in zweiter Linie auch der eines staatenlosen, aber zugleich auch unregistrierten palästinensischen Flüchtlings aus dem Libanon.
Diese Fragen nach der Identität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, des Status und der regionalen Herkunft sowie des gewöhnlichen Aufenthalts des BF vor der Ausreise sind vom Bundesasylamt durch die Übersetzung und Überprüfung des vom BF vorgelegten Identitätsdokuments sowie durch Erhebungen bei der UNRWA vor Ort zu klären, zumal der BF ja auch darauf hingewiesen hat, dass er seine Schulbildung bei der UNRWA genossen habe und er sowie auch seine Angehörigen im Flüchtlingslager XXXX wohnhaft gewesen seien.Diese Fragen nach der Identität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Staatsangehörigkeit, des Status und der regionalen Herkunft sowie des gewöhnlichen Aufenthalts des BF vor der Ausreise sind vom Bundesasylamt durch die Übersetzung und Überprüfung des vom BF vorgelegten Identitätsdokuments sowie durch Erhebungen bei der UNRWA vor Ort zu klären, zumal der BF ja auch darauf hingewiesen hat, dass er seine Schulbildung bei der UNRWA genossen habe und er sowie auch seine Angehörigen im Flüchtlingslager römisch 40 wohnhaft gewesen seien.
Auf solcherart nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse gestützte Feststellungen dazu sind im Übrigen auch deshalb notwendig, da der BF u.a. auch seine allgemeine Stellung als Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe im Libanon und damit verbundene Benachteiligungen als Antragsgrund genannt hat.
3.2. Wie schon oben erwähnt wurde, billigte das Bundesasylamt dem BF Glaubwürdigkeit auch im Hinblick auf die von ihm behauptete Bedrohung durch Dritte zu. Auch diese Feststellung war für den AsylGH als solche nicht nachvollziehbar, wurde der BF nach seiner Erstbefragung doch nur noch einmal einer sehr knapp und oberflächlich gehaltenen Einvernahme unterzogen, verwickelte sich aber schon dabei mehrfach in Widersprüche zu seinen Angaben in der Erstbefragung. So führte er in letzterer aus, er sei damals vom Tatort geflohen und auf dieser Flucht von libanesischen Sicherheitskräften festgenommen und zu einem Militärlager gebracht worden, in seiner Einvernahme erwähnte er eine Festnahme aber mit keinem Wort, sondern meinte er nur, es habe sich in der Nähe ein Militärkontrollpunkt befunden und habe er dort von dem Vorfall erzählt. Behauptete er in der Erstbefragung noch, er sei von den Militärs verhört und nach zwei Wochen Haft freigelassen worden, legte er in der Einvernahme dar, er sei schon am dritten Tag wieder freigekommen. Zudem legte er in der Erstbefragung dar, sein Anwalt habe seine Freilassung gegen eine Kaution erwirken können, während er in der Einvernahme ausführte, er sei einfach freigelassen worden, weil er noch unbescholten war. Auch dass, wie ursprünglich von ihm behauptet wurde, gegen ihn in der Folge ein Militärstrafverfahren angestrengt wurde, verneinte er in der Einvernahme bzw. vermeinte er, dies nie gesagt zu haben. Auf Vorhalt dieser Widersprüche in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stritt er seine entgegenstehenden Aussagen in der Erstbefragung lediglich ab, ohne dass er damit aber diese Widersprüche aufklären konnte. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass der BF eingangs ausgeführt hatte, er habe mit Anderen LKW entladen sollen, in weiterer Folge war aber stets vom Beladen der LKW die Rede.
In Anbetracht dieser zahlreichen Unstimmigkeiten war für den AsylGH ein in sich konsistentes und im Wesentlichen gleichlautendes erstinstanzliches Vorbringen des BF nicht erkennbar. Wie die erstinstanzliche Behörde in ihrer Bescheidbegründung dennoch zur Feststellung der Glaubhaftmachung des behaupteten Sachverhalts gelangte, legte sie in ihrer Beweiswürdigung aber nicht näher dar.
Im Übrigen fehlte es dem behaupteten Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit dem Auftraggeber der angeblichen Waffenlieferungen aus Sicht des AsylGH auch an der nötigen Plausibilität. Weshalb nämlich dieser deshalb, weil der BF die Waffentransporte mitbekommen habe, ihn zur Komplizenschaft bzw. zukünftigen Beteiligung an derlei Aktivitäten gedrängt habe, dies verbunden mit angeblichen Todesdrohungen, erschloss sich dem AsylGH nicht und wurde dies auch vor dem Bundesasylamt nicht näher mit dem BF erörtert. Auch dass der BF nach dem Auffliegen der Waffenlieferung angeblich für die Inhaftierung des Bruders des Organisators verantwortlich gemacht worden sei, war so nicht nachvollziehbar, war der BF doch seiner Aussage nach lediglich zufällig am Tatort, weil ihm ebenso wie Anderen auch eine Gelegenheitsarbeit vermittelt worden war. Selbst wenn man das behauptete Geschehen rund um das Auffliegen der Waffenlieferung als wahr erachtete, wäre noch in keiner Weise erkennbar geworden, wie der angebliche Verfolger des BF diesen außerhalb des Flüchtlingslagers belangen hätte können, geht man von der letzten Aussage des BF aus, dass sein Verfolger lediglich innerhalb des Lagers dem Zugriff des wiederum ihn verfolgenden libanesischen Militärs entzogen war.
Über diese Erwägungen zur fehlenden Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der behaupteten Verfolgungsgefahr hinausgehend mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidung aber auch an schlüssigen Feststellungen dazu, von wem genau der BF aus welchem Grunde verfolgt werde.
Zwar stellte das Bundesasylamt fest, es handle sich bei der behaupteten Bedrohung um eine "private Angelegenheit", der daher schon keine Asylrelevanz zukomme, auf welche Erwägungen sich die Behörde dabei stützte, wurde aber nicht nachvollziehbar. Der BF selbst trug mit seinen Angaben dazu nichts Erhellendes bei, selbst in seiner Beschwerde sprach er nur mehrmals vage von "Leuten" mit "extremistisch-religiösem Hintergrund" bzw. "Mitgliedern politischer Parteien". Zu den wenig glaubwürdigen Angaben des BF zum Ablauf des Geschehens gesellte sich daher auch eine letztlich nicht nachvollziehbare Darstellung der Identität seiner angeblichen Verfolger und insbesondere deren Motive.
Dieses vom Bundesasylamt nicht durch entsprechende Ermittlungen behobene Manko wiegt aber umso schwerer, als die Behörde damit nicht in die Lage versetzt war auf schlüssige Weise von einer aus rechtlichen Gründen nicht asylrelevanten Situation des BF auszugehen, blieb damit doch - ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - offen, ob es sich bei der festgestellten Verfolgungsgefahr für den BF allenfalls um eine als politisch zu qualifizierende handeln würde, wie der BF in seiner Beschwerde andeutete.
3.3. Sollte die erstinstanzliche Behörde durch eine entsprechende nachträgliche Vervollständigung des Sachverhalts dahingehend allerdings zum Ergebnis einer Verfolgungsgefahr für den BF aus politischen oder auch anderweitigen, unter die GFK zu subsumierenden Gründen gelangen, hat sie in der Folge jedenfalls auch Feststellungen dazu zu treffen, ob es sich, wie im ersten Verfahrensgang festgestellt wurde, um eine lediglich im palästinensischen Flüchtlingslager bestehende Gefahr handelt oder sich diese auf den gesamten Libanon erstreckt, und hat sie, sofern letzteres zutrifft, auch festzustellen, inwieweit ihm die libanesischen Behörden außerhalb des Lagers davor Schutz gewähren könnten. Dass nämlich eine Schutzgewährung möglich sein könnte, war schon implizit in den länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes enthalten, als nämlich dort stets nur von einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit der libanesischen Behörden auf potentielle Verfolger innerhalb der Flüchtlingslager die Rede war, jedoch nicht außerhalb derselben. Der vom Bundesasylamt u.a. herangezogene jährliche Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage im Libanon spricht jedenfalls regelmäßig den libanesischen Behörden diese. Schutzfähigkeit gegenüber Dritten außerhalb der Lager zu.
3.4. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschließend angemerkt, dass die erstinstanzliche Gewährung subsidiären Schutzes genau auch diesen Aspekt vollkommen außer Acht gelassen hat, fehlen der dortigen Feststellung einer Bedrohung des BF innerhalb des Flüchtlingslagers iSd Art. 3 EMRK doch ergänzende Feststellungen dazu, ob sich diese Bedrohung auch auf den übrigen Libanon erstreckt und ob sich zutreffendenfalls der BF nicht an die libanesischen Behörden um Schutz wenden könnte.3.4. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle abschließend angemerkt, dass die erstinstanzliche Gewährung subsidiären Schutzes genau auch diesen Aspekt vollkommen außer Acht gelassen hat, fehlen der dortigen Feststellung einer Bedrohung des BF innerhalb des Flüchtlingslagers iSd Artikel 3, EMRK doch ergänzende Feststellungen dazu, ob sich diese Bedrohung auch auf den übrigen Libanon erstreckt und ob sich zutreffendenfalls der BF nicht an die libanesischen Behörden um Schutz wenden könnte.
Derlei Feststellungen wären zwar unabdingbar gewesen für einen rechtlich einwandfreien Abspruch des Bundesasylamtes zu § 8 AsylG, mangels Beschwer ist es dem AsylGH aber verwehrt auch Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides aus diesen Gründen zu beheben.Derlei Feststellungen wären zwar unabdingbar gewesen für einen rechtlich einwandfreien Abspruch des Bundesasylamtes zu Paragraph 8, AsylG, mangels Beschwer ist es dem AsylGH aber verwehrt auch Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides aus diesen Gründen zu beheben.
4. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen und sonstige Beweisaufnahmen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung zu beheben und das Verfahren zur entsprechenden Ergänzung bzw. Korrektur des Ermittlungsverfahrens wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, UrkundenüberprüfungZuletzt aktualisiert am
27.09.2013