Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D16 430006-2/2013/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.380-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.380-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Erstverfahren:
Die Betroffene, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses gelangte am 05.09.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Die Betroffene, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses gelangte am 05.09.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 05.09.2012 gab sie an, dass ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester noch in Inguschetien leben würden. Ein weiterer verheirateter Bruder sei bereits österreichischer Staatsbürger und eine verheiratete Schwester wohne in Frankreich. Als Fluchtgrund gab sie an, zu Hause kein ruhiges Leben gehabt zu haben, es habe dort Bombenanschläge gegeben und es gebe eine sehr hohe Jugendkriminalität. Sie hätte Angst gehabt, dass ihr Sohn ebenfalls kriminell werden könne. Ein kleiner Streit werde mit der Waffe erledigt und der Schwächere werde gleich umgebracht. Sie habe für ihren Sohn ein ruhiges Leben gewollt, dass er zur Schule gehen und studieren könne. Andere Gründe habe sie nicht. Ihre Angaben würden auch für ihren Sohn gelten. Seit ihrer Scheidung wisse sie nicht, wo sich ihr geschiedener Mann aufhalte. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihren Sohn. Es sei gefährlich im Herkunftsstaat zu leben.
Der Bruder der Betroffenen, XXXX, besitzt seit demXXXX die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Bruder der Betroffenen, römisch 40 , besitzt seit demXXXX die österreichische Staatsbürgerschaft.
Am 28.09.2012 gab sie vor dem Bundesasylamt als Vertreterin ihres Sohnes an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und ebenfalls gesund sei. Deutsch könne sie weder lesen noch sprechen oder verstehen. Sie sei in Georgien geboren zu sein. Seit 1992 lebe sie in Inguschetien und habe keine weitere Ausbildung. 2000 habe sie geheiratet und sei zwei Jahre verheiratet gewesen, habe einen Sohn bekommen, sich 2002 scheiden lassen und dann bei ihren Eltern in Inguschetien gelebt. Weil sich "der Zustand in Inguschetien" verschlechtert habe, hätte sie Inguschetien verlassen und zu ihrem Bruder nach Österreich gewollt. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Verkäuferin in einem Basar bestritten. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie gekündigt, weil maskierte Männer Säuberungen durchgeführt hätten, es auch Schießereien gegeben habe und es dort unsicher gewesen sei. Ihre Eltern und ein Bruder und eine Schwester würden gemeinsam in Inguschetien leben, nur ihre Schwester XXXX wohne an einer anderen Hausnummer, diese sei verheiratet und habe Kinder. Die Eltern bezögen eine staatliche Pension, der Bruder sei Bauarbeiter und ihre Schwester erhalte als Witwe eine staatliche Unterstützung. Sie selbst sei traditionell geschieden. Der Vater ihres Sohnes sei XXXX in der Geburtsurkunde sei der Vater mit XXXX eingetragen, weil sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen seien. Sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Außerdem habe sie in Inguschetien noch einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, eine Tante lebe in Europa. Vor zwei Jahren habe sie bereits an eine Ausreise gedacht, am 31.08.2012 sei sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Ihr Wohnort liege an der Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Sie habe die letzten drei Jahre bis zur Ausreise dort immer im Haus des Vaters gelebt. Cirka im Jahr 2009 sei ihr Familienname von XXXX für die ganze Familie auf XXXX geändert worden. Im Herkunftsstaat sei sie nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, auch nicht mit Privatpersonen und sie habe auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil es dort für sie und ihren Sohn nicht sicher gewesen sei. Ohne Grund seien Säuberungsaktionen durchgeführt worden, es habe Schießereien und Bombenexplosionen gegeben. Sie habe Angst gehabt, die Jugend sei dort sehr aggressiv und nervös, Streitigkeiten würden mit der Waffe gelöst werden, der Schwächere werde umgebracht. Sie hab Angst gehabt, dass ihr Sohn ebenfalls ein Krimineller werde, dass er sich den Rebellen anschließe. Sie wolle mit ihrem Sohn ein ruhiges Leben führen, ihm etwas bieten können, er solle die Schule besuchen und sich entwickeln können. Sie sei alleinerziehende Mutter, sein Vater sei nicht in der Nähe und könne nicht auf ihn aufpassen. Sie habe Angst, dass mit ihrem Sohn etwas Schlimmes passiere oder dass er ein Krimineller werde. Konkrete Vorfälle, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, gebe es nicht, der allgemein schlechte Zustand in ihrer Heimat sei der Grund für ihre Ausreise gewesen und ihre Sohn wachse, sie habe Angst, dass ihm etwas passiere. Dort sei es nicht ruhig und sicher, sie habe Angst. Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr erwarten würde, brachte sie vor, sie habe Angst vor der allgemeinen Situation in ihrer Heimat, vor den grundlosen Säuberungen, vor den maskierten Männern. Sie habe Angst vor den Bombenexplosionen. Ihr Bruder XXXX wohne in XXXX. Sie wohne nicht mit ihm gemeinsam, sie würden telefonieren und er habe sie zur Einvernahme begleitet. Eine Abhängigkeit zu ihm bestehe nicht. Seit ihrer Ausreise habe sie zu ihren Verwandten in der Heimat keinen Kontakt. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, die Probleme würden nicht gelöst, es gebe jede Woche einen neuen Streit, es gebe Bombenexplosionen, die Lage verbessere sich nicht. Es seien mehr, die entführt worden seien, "nicht nur 12". "Junge Männer" würden ohne Information mitgenommen, sie seien verschollen. Dass der Zustand ein bisschen besser werde, stimme gar nicht. Jeden Tag sei etwas Neues, etwas Schlimmes. Dort gebe es mehrere Menschen, welche Verwandte suchen. Junge Männer seien entführt worden. Die Berichte zur wirtschaftlichen Lage seien richtig, aber die Jugendlichen seien oft kriminell, weil sie keine Arbeit hätten. Sie seien aggressiv und würden gleich zur Waffe greifen. Dort gebe es nicht einmal genügend Lehrer. Der Rest sei richtig, man müsse immer die Pässe herzeigen.Am 28.09.2012 gab sie vor dem Bundesasylamt als Vertreterin ihres Sohnes an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und ebenfalls gesund sei. Deutsch könne sie weder lesen noch sprechen oder verstehen. Sie sei in Georgien geboren zu sein. Seit 1992 lebe sie in Inguschetien und habe keine weitere Ausbildung. 2000 habe sie geheiratet und sei zwei Jahre verheiratet gewesen, habe einen Sohn bekommen, sich 2002 scheiden lassen und dann bei ihren Eltern in Inguschetien gelebt. Weil sich "der Zustand in Inguschetien" verschlechtert habe, hätte sie Inguschetien verlassen und zu ihrem Bruder nach Österreich gewollt. Ihren Lebensunterhalt habe sie als Verkäuferin in einem Basar bestritten. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe sie gekündigt, weil maskierte Männer Säuberungen durchgeführt hätten, es auch Schießereien gegeben habe und es dort unsicher gewesen sei. Ihre Eltern und ein Bruder und eine Schwester würden gemeinsam in Inguschetien leben, nur ihre Schwester römisch 40 wohne an einer anderen Hausnummer, diese sei verheiratet und habe Kinder. Die Eltern bezögen eine staatliche Pension, der Bruder sei Bauarbeiter und ihre Schwester erhalte als Witwe eine staatliche Unterstützung. Sie selbst sei traditionell geschieden. Der Vater ihres Sohnes sei römisch 40 in der Geburtsurkunde sei der Vater mit römisch 40 eingetragen, weil sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen seien. Sie wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Außerdem habe sie in Inguschetien noch einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits, eine Tante lebe in Europa. Vor zwei Jahren habe sie bereits an eine Ausreise gedacht, am 31.08.2012 sei sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Ihr Wohnort liege an der Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Sie habe die letzten drei Jahre bis zur Ausreise dort immer im Haus des Vaters gelebt. Cirka im Jahr 2009 sei ihr Familienname von römisch 40 für die ganze Familie auf römisch 40 geändert worden. Im Herkunftsstaat sei sie nicht vorbestraft und habe keine Probleme mit Behörden gehabt. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit gehabt, auch nicht mit Privatpersonen und sie habe auch nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil es dort für sie und ihren Sohn nicht sicher gewesen sei. Ohne Grund seien Säuberungsaktionen durchgeführt worden, es habe Schießereien und Bombenexplosionen gegeben. Sie habe Angst gehabt, die Jugend sei dort sehr aggressiv und nervös, Streitigkeiten würden mit der Waffe gelöst werden, der Schwächere werde umgebracht. Sie hab Angst gehabt, dass ihr Sohn ebenfalls ein Krimineller werde, dass er sich den Rebellen anschließe. Sie wolle mit ihrem Sohn ein ruhiges Leben führen, ihm etwas bieten können, er solle die Schule besuchen und sich entwickeln können. Sie sei alleinerziehende Mutter, sein Vater sei nicht in der Nähe und könne nicht auf ihn aufpassen. Sie habe Angst, dass mit ihrem Sohn etwas Schlimmes passiere oder dass er ein Krimineller werde. Konkrete Vorfälle, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, gebe es nicht, der allgemein schlechte Zustand in ihrer Heimat sei der Grund für ihre Ausreise gewesen und ihre Sohn wachse, sie habe Angst, dass ihm etwas passiere. Dort sei es nicht ruhig und sicher, sie habe Angst. Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr erwarten würde, brachte sie vor, sie habe Angst vor der allgemeinen Situation in ihrer Heimat, vor den grundlosen Säuberungen, vor den maskierten Männern. Sie habe Angst vor den Bombenexplosionen. Ihr Bruder römisch 40 wohne in römisch 40 . Sie wohne nicht mit ihm gemeinsam, sie würden telefonieren und er habe sie zur Einvernahme begleitet. Eine Abhängigkeit zu ihm bestehe nicht. Seit ihrer Ausreise habe sie zu ihren Verwandten in der Heimat keinen Kontakt. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen brachte sie vor, die Probleme würden nicht gelöst, es gebe jede Woche einen neuen Streit, es gebe Bombenexplosionen, die Lage verbessere sich nicht. Es seien mehr, die entführt worden seien, "nicht nur 12". "Junge Männer" würden ohne Information mitgenommen, sie seien verschollen. Dass der Zustand ein bisschen besser werde, stimme gar nicht. Jeden Tag sei etwas Neues, etwas Schlimmes. Dort gebe es mehrere Menschen, welche Verwandte suchen. Junge Männer seien entführt worden. Die Berichte zur wirtschaftlichen Lage seien richtig, aber die Jugendlichen seien oft kriminell, weil sie keine Arbeit hätten. Sie seien aggressiv und würden gleich zur Waffe greifen. Dort gebe es nicht einmal genügend Lehrer. Der Rest sei richtig, man müsse immer die Pässe herzeigen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, FZ. 12 12.058-BAL wurde der Antrag vom 05.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, FZ. 12 12.058-BAL wurde der Antrag vom 05.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Betroffene auch als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn ihre im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben. Hätte die Behörde ihr Vorbringen richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders XXXX sowie auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen bejahen müssen. Die Verfolgung sei stets aktuell und der russische Staat sei nicht in der Lage sie zu unterbinden. In der Heimat bestehe für sie und ihren Sohn kein tatsächlicher und effektiver Schutz vor dieser Verfolgung und daher keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihr und ihrem Sohn hätte Asyl, aber zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, da die Sicherheitslage in Inguschetien schlecht sei und ihr Leben und körperliche Unversehrtheit ernsthaft bedroht würden. Dies würden auch die beigelegten Berichte (Amnesty Report 2012 Russland, Bericht über Inguschetien in einer ecoi-net-Zusammenfassung vom 13.09.2012, je ein Bericht in englischer Sprache von BBC News vom 20.09.2012 über die Region Kabardino-Balkarien, vom 27.08.2012 über einen Bombenanschlag in Inguschetien, vom 16.08.2012 über eine Granatenexplosion in einem Restaurant in Inguschetien) belegen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Betroffene auch als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn ihre im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben. Hätte die Behörde ihr Vorbringen richtig gewürdigt, hätte sie das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders römisch 40 sowie auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen bejahen müssen. Die Verfolgung sei stets aktuell und der russische Staat sei nicht in der Lage sie zu unterbinden. In der Heimat bestehe für sie und ihren Sohn kein tatsächlicher und effektiver Schutz vor dieser Verfolgung und daher keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihr und ihrem Sohn hätte Asyl, aber zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, da die Sicherheitslage in Inguschetien schlecht sei und ihr Leben und körperliche Unversehrtheit ernsthaft bedroht würden. Dies würden auch die beigelegten Berichte (Amnesty Report 2012 Russland, Bericht über Inguschetien in einer ecoi-net-Zusammenfassung vom 13.09.2012, je ein Bericht in englischer Sprache von BBC News vom 20.09.2012 über die Region Kabardino-Balkarien, vom 27.08.2012 über einen Bombenanschlag in Inguschetien, vom 16.08.2012 über eine Granatenexplosion in einem Restaurant in Inguschetien) belegen.
In der Beschwerdeergänzung vom 16.10.2012 brachte die Betroffene weiters vor, dass es aktenwidrig sei, dass sich die Situation in Inguschetien beruhigt habe, sondern sei die Sicherheitslage dort als sehr schlecht einzustufen. Dies ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen der Behörde selbst. Danach komme es fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten und zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden könnten die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung treffe, sei einer der Hauptgründe für das Entstehen der Inguschetischen Opposition gewesen. Weiters ergebe sich aus den Länderfeststellungen dass, ...es im Zusammenhang mit Antiterror-Operationen der Regierung weiterhin zu Berichten über Menschenrechtsverletzungen gekommen sei,...über die Anwendung von Entführungen, willkürlicher Haft, Folter, erzwungenem Verschwinden und ungesetzlichen Tötungen. Solche Misshandlungen würden sich über Tschetschenien hinaus nach Inguschetien und Dagestan sogar bis Kabardino-Balkarien verbreiten...Sicherheitskräfte würden ihre Aktivitäten im Allgemeinen mit Straffreiheit ausführen ohne auf zivile Opfer Rücksicht zu nehmen. Ein zitierter Bericht in englischer Sprache belege, dass im Nordkaukasus nicht nur Rebellen sondern auch ihre Familienangehörigen verfolgt würden. Ihrem Bruder XXXX sei in Österreich Asylgewährt worden, da er als Widerstandskämpfer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden sei. Sie hätten seit einigen Jahren seinetwegen Hausbesuche durch bewaffnete Männer in Masken gehabt, welche sie immer wieder bedroht und auch körperlich angegriffen und am Kopf geschlagen hätten. Außerdem seien sie durch Menschen in schwarzen Autos verstärkt beobachtet worden. Auch ihr Sohn sei in der Schule immer wieder belästigt worden. Sie hätten in ständiger Angst leben müssen. Außer dieser Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders sei sie auch einer frauenspezifischen Verfolgung ausgesetzt, welche unter den Konventionsgrund - Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen zu subsumieren sei. Als solche sei sie von unbekannten Männern auf der Straße sexuell belästigt worden. Die Erstbehörde habe keine Feststellungen zur Lage der alleinstehenden Frauen und minderjährigen Kinder in die Beweiswürdigung miteinbezogen und dadurch ihre gesetzlichen Ermittlungspflichten (§ 18 AsylG) verletzt.In der Beschwerdeergänzung vom 16.10.2012 brachte die Betroffene weiters vor, dass es aktenwidrig sei, dass sich die Situation in Inguschetien beruhigt habe, sondern sei die Sicherheitslage dort als sehr schlecht einzustufen. Dies ergebe sich auch aus den Länderfeststellungen der Behörde selbst. Danach komme es fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten und zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden könnten die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung treffe, sei einer der Hauptgründe für das Entstehen der Inguschetischen Opposition gewesen. Weiters ergebe sich aus den Länderfeststellungen dass, ...es im Zusammenhang mit Antiterror-Operationen der Regierung weiterhin zu Berichten über Menschenrechtsverletzungen gekommen sei,...über die Anwendung von Entführungen, willkürlicher Haft, Folter, erzwungenem Verschwinden und ungesetzlichen Tötungen. Solche Misshandlungen würden sich über Tschetschenien hinaus nach Inguschetien und Dagestan sogar bis Kabardino-Balkarien verbreiten...Sicherheitskräfte würden ihre Aktivitäten im Allgemeinen mit Straffreiheit ausführen ohne auf zivile Opfer Rücksicht zu nehmen. Ein zitierter Bericht in englischer Sprache belege, dass im Nordkaukasus nicht nur Rebellen sondern auch ihre Familienangehörigen verfolgt würden. Ihrem Bruder römisch 40 sei in Österreich Asylgewährt worden, da er als Widerstandskämpfer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt worden sei. Sie hätten seit einigen Jahren seinetwegen Hausbesuche durch bewaffnete Männer in Masken gehabt, welche sie immer wieder bedroht und auch körperlich angegriffen und am Kopf geschlagen hätten. Außerdem seien sie durch Menschen in schwarzen Autos verstärkt beobachtet worden. Auch ihr Sohn sei in der Schule immer wieder belästigt worden. Sie hätten in ständiger Angst leben müssen. Außer dieser Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ihres Bruders sei sie auch einer frauenspezifischen Verfolgung ausgesetzt, welche unter den Konventionsgrund - Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen zu subsumieren sei. Als solche sei sie von unbekannten Männern auf der Straße sexuell belästigt worden. Die Erstbehörde habe keine Feststellungen zur Lage der alleinstehenden Frauen und minderjährigen Kinder in die Beweiswürdigung miteinbezogen und dadurch ihre gesetzlichen Ermittlungspflichten (Paragraph 18, AsylG) verletzt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Sie hätte ursprünglich ausgeführt selbst nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, hätte jedoch in der Beschwerde(ergänzung) erstmals behauptet, wegen ihres Bruders, der als Widerstandskämpfer gesucht worden sei, auch selbst von maskierten Männern verfolgt und auch körperlich angegriffen worden zu sein. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht werden könne, werde in der verspäteten Erstattung dieses Vorbringens eine Steigerung ihres bisherigen Vorbringens erblickt, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden könne.Sie hätte ursprünglich ausgeführt selbst nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, hätte jedoch in der Beschwerde(ergänzung) erstmals behauptet, wegen ihres Bruders, der als Widerstandskämpfer gesucht worden sei, auch selbst von maskierten Männern verfolgt und auch körperlich angegriffen worden zu sein. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 in der Beschwerde nicht mehr vorgebracht werden könne, werde in der verspäteten Erstattung dieses Vorbringens eine Steigerung ihres bisherigen Vorbringens erblickt, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden könne.
2.) Zweitverfahren:
Am 19.07.2013 stellte die Betroffene einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie angab, bei der ersten Antragstellung aus Angst nicht alle Gründe genannt zu haben. Sie sei tatsächlich nicht geschieden, ihr Mann sei verschollen, seinetwegen hätte sie Probleme. Sie hätte bei der Polizei Anzeige erstattet, hätte eine ärztliche Bestätigung darüber, dass sie von unbekannten Männern geschlagen worden sei. Sie hätte auch eine Bestätigung darüber, dass ihr Mann im Gefängnis sei - er sei aber dann freigelassen worden, hätte sich aber nie bei ihr gemeldet, er gelte als verschollen. Sie hätte auch eine Bestätigung erhalten, dass ihr Gatte nicht mehr am Leben sei. Diese Bestätigung hätte sie vor ca. einem Monat von ihrem Bruder in Inguschetien per Fax erhalten.
Am 24.07.2013 legte sie im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt vier Bescheinigungen vor:
(handschriftliche) Bestätigung des Krankenhauses XXXX über eine ambulante Behandlung der Betroffenen vom XXXX wegen eines geschlossenen Schädelhirntraumas und einer Gehirnerschütterung;(handschriftliche) Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 über eine ambulante Behandlung der Betroffenen vom römisch 40 wegen eines geschlossenen Schädelhirntraumas und einer Gehirnerschütterung;
Bestätigung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation, Ermittlungsabteilung der Stadt XXXX darüber, dass die Betroffene durch einen gegen sie gesetzten räuberischen Überfall am XXXX geschädigt wurde und im Zuge des Vorfalls die Tasche mit den Dokumenten verschwand;Bestätigung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation, Ermittlungsabteilung der Stadt römisch 40 darüber, dass die Betroffene durch einen gegen sie gesetzten räuberischen Überfall am römisch 40 geschädigt wurde und im Zuge des Vorfalls die Tasche mit den Dokumenten verschwand;
Beschluss des XXXX Gerichts über die Anerkennung ihres Ehemannes als "unbekannt abwesend" vom XXXX;Beschluss des römisch 40 Gerichts über die Anerkennung ihres Ehemannes als "unbekannt abwesend" vom römisch 40 ;
Großteils unleserliche Benachrichtigung des MWD Russland, Innenministerium Republik Inguschetien, vom XXXX Laut Betroffener handelt es sich um ein Beweismittel dafür, dass ihr Mann tatsächlich in einem Gefängnis noch am Leben sei.Großteils unleserliche Benachrichtigung des MWD Russland, Innenministerium Republik Inguschetien, vom römisch 40 Laut Betroffener handelt es sich um ein Beweismittel dafür, dass ihr Mann tatsächlich in einem Gefängnis noch am Leben sei.
(Ermittlungskomitee............................................................Strafverfahren
wegen
Hinzufügen...........................................................................
am XXXXam römisch 40
Außerdem.............................................................wurde
Ihr Mann nicht entführt, sondern
angehalten........................................verheimlichen von
Informationen betreffend des Aufenthaltsortes von
...............................gesucht wegen Vergehens schweren
Verbrechens.............................Derzeit befindet sich Ihr
Mann .............aggressiv und erbarmungslos für ...........im
Laufe der Festnahme Ihres werden Ermittlungen durchgeführt).
Sie sei seit einem Monat im Besitz der vorgelegten Schreiben, hätte auf die Originale gewartet, sie jedoch nicht bekommen. Diese seien noch auf dem Postweg. Befragt, wie sie die vorgelegten Schreiben erhalten hätte, gab sie an, dass diese per Fax eingegangen seien. Darauf hingewiesen, dass auf den Schreiben keine Faxkennzeichnungen vermerkt seien, antwortete sie, dass sie diese so bekommen hätte. Ihr Bruder hätte ihr die Schreiben so gegeben. Sie habe kein Kuvert, Faxbestätigung oder Emailbestätigung. Die Schreiben seien auch von ihrem Bruder vor ca. einem Monat angefordert worden, sie wisse nicht wie und bei wem.
Befragt, wo und bei wem die Schreiben im Herkunftsstaat verwahrt gewesen sein, antwortete sie, dass diese bei der Polizei, der Behörde beantragt worden seien. Es seien Kopien.
Befragt, ob dies bedeute, dass ihr Bruder mit dem Herkunftsstaat Kontakt aufgenommen hätte und diese Person im Herkunftsstaat zu den Behörden gegangen sei, um Kopien anfertigen zu lassen, antwortete sie, dass sie zu ihrem Bruder in Inguschetien gesagt hätte, dass er alles organisieren solle.
Auf den Vorhalt, dass sie zuvor ausgeführt hätte, dass ihr Bruder in Österreich die Unterlagen angefordert hätte, weshalb sie nicht wisse, bei wem die Unterlagen angefordert worden seien, antwortete sie zwei Brüder zu haben: einen in Österreich und einen in Inguschetien.
Nochmals befragt, ob ihr Bruder in Inguschetien aufgrund ihrer Aufforderung zu den Behörden gegangen sei und die Kopien organisiert hätte, antwortete sie "Ja, das muss so sein.".
Die Frage, ob ihr Bruder in Inguschetien in Inguschetien ins Krankenhaus gefahren sei und sich eine Kopie ausstellen lassen hätte, dann zu den Behörden in Inguschetien gefahren sei und sich ebenfalls Kopien ausstellen hätte lassen und diese ihr dann übermittelt worden seien, bejahte sie. Warum kein Vermerk "Kopie" oder "Duplikat" angebracht sei, wisse sie nicht.
Sie habe in den Jahren 2010 - 2012 schwere Zeiten gehabt. Sie könne nicht zurückkehren, hätte alle Beweise vorgelegt. Abschließend wurde sie aufgefordert die Originale der vorgelegten Schreiben und das Kuvert im Original dem Bundesasylamt vorzulegen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 13 10.380-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unter Zugrundelegung folgender Feststellungen:
"Zur Person:
Ihre Identität steht fest. Bis zur Bescheiderlassung ergab sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung nach Russland eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würden.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:
In Ihrem Erstasylverfahren, AIS 12 12.058, gaben Sie als Fluchtgrund folgendes an:
Sie haben im Jahr 2000 geheiratet, für 2 Jahre. Im Jahr 2002 ließen Sie sich scheiden und lebten bei Ihren Eltern in Inguschetien. Weil sich "der Zustand in Inguschetien" verschlechtert hat, hätten Sie Inguschetien verlassen und zu Ihrem Bruder nach Österreich gewollt. 2 Monate vor Ihrer Ausreise haben Sie Ihre Arbeit als Verkäuferin in einem Basar gekündigt, weil maskierte Männer Säuberungen durchgeführt haben, dabei kam es auch zu Schießereien.
Sie sind traditionell geschieden. Der Vater Ihres Sohnes ist XXXX in der Geburtsurkunde sei der Vater mit XXXX eingetragen, weil sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen sind. Ihnen ist unbekannt, wo er sich derzeit aufhält.Sie sind traditionell geschieden. Der Vater Ihres Sohnes ist römisch 40 in der Geburtsurkunde sei der Vater mit römisch 40 eingetragen, weil sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen sind. Ihnen ist unbekannt, wo er sich derzeit aufhält.
Im Herkunftsstaat sind Sie nicht vorbestraft und hatten Sie keine Probleme mit den Behörden. Sie waren nicht politisch tätig, hatten keine Probleme wegen Ihres Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppe, auch nicht mit Privatpersonen.
Sie haben Angst, dass sich Ihr Sohn den Rebellen anschließen könnte, daher flohen sie. Konkrete Vorfälle, welche zu ihrer Ausreise geführt haben, gibt es keine. Der allgemein schlechte Zustand in ihrer Heimat ist der Grund für ihre Ausreise.
Ihr Bruder XXXX wohnt in XXXX. Sie leben nicht zusammen, telefonieren jedoch. Eine Abhängigkeit zu ihm besteht nicht. Seit Ihrer Ausreise haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat.Ihr Bruder römisch 40 wohnt in römisch 40 . Sie leben nicht zusammen, telefonieren jedoch. Eine Abhängigkeit zu ihm besteht nicht. Seit Ihrer Ausreise haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten im Herkunftsstaat.
Im Zuge Ihres gegenständlichen Folgeantrages gaben Sie an, dass Sie Ihre Fluchtgründe in Ihrem Erstasylverfahren nicht alle gesagt haben. Sie haben Probleme wegen Ihres Mannes. Diesbezüglich legten Sie auch Schriftstücke vor.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Russland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Ihr Sohn (AIS 13 10.381) befindet sich in Österreich.
Sie haben einen Bruder, XXXX, in Österreich, welcher österreichischer Staatsbürger ist.Sie haben einen Bruder, römisch 40 , in Österreich, welcher österreichischer Staatsbürger ist.
Über die Ausweisung nach Russland wurde bereits unter Berücksichtigung Ihrer familiären Situation und nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände in den Vorverfahren abgesprochen und für zulässig erklärt.
Sie führten zwischen dem rechtskräftigen Abschluss Ihres Vorverfahrens, das war der 21.12.2012, und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine relevante Änderung der Situation Ihres Privat- und Familienlebens an.
Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 erkannt werden."Unter Beachtung sämtlicher bekannten Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, erkannt werden."
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sie im Zweitverfahren angegeben hätte, dass sie im Erstverfahren fälschlicherweise ausgesagt hätte geschieden zu sein, jedoch tatsächlich traditionell verheiratet zu sein und wegen ihres Mannes Probleme zu haben. Sie hätte auch mehrere russische Bestätigungen vorgelegt. Sämtliche Schreiben seien vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation ausgestellt worden, somit auch vor ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz. Daher könnte aus den vorliegenden Schreiben kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Auffallend sei ihre Aussage, dass ihr sämtliche Bestätigungen per Fax übermittelt worden wären, obwohl keine übliche Faxkennung ersichtlich sei. Ergänzend sei auszuführen, dass auf den Schreiben kein Vermerk "Duplikat" oder "Kopie" angebracht sei - wie es üblicherweise von russischen Behörden gemacht wird (vgl. Geburtsurkunde des Sohnes).Auffallend sei ihre Aussage, dass ihr sämtliche Bestätigungen per Fax übermittelt worden wären, obwohl keine übliche Faxkennung ersichtlich sei. Ergänzend sei auszuführen, dass auf den Schreiben kein Vermerk "Duplikat" oder "Kopie" angebracht sei - wie es üblicherweise von russischen Behörden gemacht wird vergleiche Geburtsurkunde des Sohnes).
Sie hätte die Schreiben vor einem Monat angefordert und binnen kürzester Zeit erhalten. Sie hätten somit von ihrem in Inguschetien wohnhaften Bruder viel früher problemlos angefordert werden können.
Letztendlich sei der Diebstahl der Handtasche und eine medizinische Behandlung bestätigt worden sowie, dass ihr Mann vermisst, bzw. dass er nicht entführt, sondern angehalten worden sei.
In keinem der angeführten Schreiben seien konkrete Verfolgungs- oder Bedrohungssituationen gegen die Betroffene angeführt.
Im Erstasylverfahren hätte sie ausgesagt, dass ihr Name ungefähr im Jahr 2009 von XXXXgeändert worden sei.
Im Schreiben vomXXXX allerdings (bereits sechs Jahre vor der durchgeführten Namensänderung), Verfahren Nr. XXXX sei bereits der Namen XXXX verwendet worden.Im Schreiben vomXXXX allerdings (bereits sechs Jahre vor der durchgeführten Namensänderung), Verfahren Nr. römisch 40 sei bereits der Namen römisch 40 verwendet worden.
In diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH und Auskunft der ÖB Moskau verwiesen:
"Einer bloßen Ladung zur Behörde mangelt es nämlich jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153)"
"Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt werden. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. (ÖB Moskau, Juli 2006)"
Weiters sei auffallend, dass sie einen persönlichen Brief des Ehemannes aus dem Jahr 2008 nicht mehr besitze, obwohl dies seit langer Zeit wieder ein "Lebensmerkmal" ihres Mannes wäre, sie jedoch Schreiben, wie zB aus dem Jahr 2003, Beschluss des Gerichtes XXXX, sehr wohl noch vorlegen hätte können.Weiters sei auffallend, dass sie einen persönlichen Brief des Ehemannes aus dem Jahr 2008 nicht mehr besitze, obwohl dies seit langer Zeit wieder ein "Lebensmerkmal" ihres Mannes wäre, sie jedoch Schreiben, wie zB aus dem Jahr 2003, Beschluss des Gerichtes römisch 40 , sehr wohl noch vorlegen hätte können.
Auch die in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeführten Fluchtgründe bezögen sich auf Tatsachen vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Auch hier sei kein neuer Sachverhalt feststellbar.
Da sie Fluchtgründe vorbrächte, welche eindeutig bereits vor der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich stattgefunden hätten, - so bestätige sie selbst, dass sich der letzte Vorfall im Jahr 2012 ereignete, werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen, da kein neuer Sachverhalt festgestellt werden könne.
Zum Familien- und Privatleben wurde ausgeführt, dass ihr Sohn sich in Österreich befinde. Doch auch dessen Asylverfahren sei der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden und es sei beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ihr Bruder sei in Österreich aufhältig und seit XXXXösterreichischer Staatsbürger.
Dass jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. kein enges Familienleben zu ihm bestehe, wurde wie folgt begründet:
"Bereits in Ihrem Erstasylverfahren verneinten Sie, dass Sie in Österreich jemals mit Ihrem Bruder zusammenleben. Auch laut vorliegendem Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass Sie niemals mit Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder zusammenleben.
Anzuführen ist auch, dass Sie bereits jahrelang von Ihrem Bruder (getrennt) lebten, da sich Ihr Bruder seit mindestens 2004 in Österreich befand und Sie sich in dieser Zeit im Herkunftsstaat befunden haben.
Sie verneinten auch in Ihrem Erstasylverfahren die Frage, ob es ein Abhängigkeitsverhältnis irgendwelcher Art zwischen Ihnen und Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder geben würde.
So verneinten Sie auch nun die Frage, ob es bezüglich Abhängigkeit zwischen Ihnen und Ihrem in Österreich aufhältigen Bruder seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorverfahrens zu einer Änderung gekommen ist.
Auch zum Vorbringen, dass Sie, als Sie illegal in Österreich aufhältig waren und Sie in dieser Zeit bei Ihrem Bruder aufhältig waren, lässt sich kein enges Familienleben feststellen. Im Gegenteil, Sie waren illegal in Österreich aufhältig und half Ihnen Ihr Bruder sich der Behörde zu entziehen.
Daher kann kein Abhängigkeitsverhältnis, welches Sie auch niemals behauptet haben, als auch kein enges Familienleben erkannt werden."
Sie hätte angegeben kein Mitglied eines Vereines zu sein und einmal einen Deutschkurs besucht zu haben. Sie erhalte keine soziale Unterstützung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
Z 1. gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,Ziffer eins, gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
Z. 2 der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, undZiffer 2, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
Z. 3 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ziffer 3, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, FZ. 12 12.058-BAL wurde der Antrag vom 05.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, FZ. 12 12.058-BAL wurde der Antrag vom 05.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ursächlich dafür war die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Betroffenen. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2012, D16 430006-1/2012 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist schlüssig, nachvollziehbar und detailliert.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens der Betroffenen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens der Betroffenen vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Die Betroffene verfügt über kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, jedoch liegt ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu ihrem SohnXXXX vor. Im Verfahren des Sohnes der Betroffenen wurde ebenfalls ein Bescheid des zuständigen Bundesasylamtes erlassen, in welchem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Eine den Sohn betreffende gleichlautende Entscheidung des Asylgerichthofes erging ebenfalls am heutigen Tag.Die Betroffene verfügt über kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, jedoch liegt ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu ihrem SohnXXXX vor. Im Verfahren des Sohnes der Betroffenen wurde ebenfalls ein Bescheid des zuständigen Bundesasylamtes erlassen, in welchem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Eine den Sohn betreffende gleichlautende Entscheidung des Asylgerichthofes erging ebenfalls am heutigen Tag.
Eine allfällige Intensivierung des Privat- und Familienlebens ist nicht hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sie sich erst seit einem Jahr in Österreich aufhält, über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Erstverfahren binnen dreieinhalb Monaten rechtskräftig entschieden wurde - jegliche Intensivierung wäre im Rahmen eines ihr bekannten unrechtmäßigen Aufenthaltes erfolgt.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.08.2013