Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C16 420.015-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 ,
geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, FZ. 11 05.639-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2011, FZ. 11 05.639-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. 1991/51 idF. BGBl I 2011/100, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, BGBl. 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/100, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.06.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 17) und eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag verlief ergebnislos (AS 9).
Am 10.06.2011 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, im Zuge derer er ua. angab, schlepperunterstützt von Indien über Moskau und weiter auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden zu sein (AS 11, 15).
Am 14.06.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen (AS 85), und er wurde von der besagten Behörde unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden (AS 37).
Mit Datum vom selben Tag erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 05.639-BAT (AS 87), der dem Beschwerdeführer sofort persönlich ausgehändigt wurde (AS 121) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, "idgF" (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, "idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass aufgrund diverser Widersprüche (zB. ob sich seine Freundin von ihm oder er sich von ihr getrennt habe) und Unplausibilitäten (zB. dass der Beschwerdeführer als Homosexueller auch wechselnde Beziehungen zu einer Frau gehabt habe) nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller, der einen Mann geheiratet habe, Verfolgungen durch traditionelle Sikhs ausgesetzt gewesen sei.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Faxnachricht vom 27.06.2011 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 125).
Die Beschwerde langte am 04.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Beweismittel Parteivorbringen
Zur Person hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er heiße XXXX, geb. XXXX. Er sei Staatsangehöriger Indiens, mit einem Mann namens XXXX (XXXX) verheiratet und seine Religion sei die der Sikhs.Zur Person hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . Er sei Staatsangehöriger Indiens, mit einem Mann namens römisch 40 (römisch 40 ) verheiratet und seine Religion sei die der Sikhs.
Er habe ursprünglich in seiner namentlich näher bezeichneten Geburtsstadt im Bundesstaat Punjab gewohnt, wo noch seine Mutter lebe. Sein Vater sei 2007 verstorben.
Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre lang die Schule besucht und danach sieben Jahre als selbständiger Landwirt gearbeitet.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, er sei homosexuell veranlagt und habe in Indien - wie er vermute - als erster traditioneller Sikh einen Mann geheiratet, was zu Widerstand, zu Belästigungen durch traditionelle Sikhs und zu Übergriffen sowie schließlich zu einem gewaltsamen Übergriff und zum Verschwinden seines Ehemannes geführt habe.
Diesen Mann habe er als Schüler im Jahre 1999 kennengelernt und auch nach der Schule sporadisch Kontakt gehabt, da der Mann aus dem Nachbardorf gewesen sei. 2005 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der junge Mann homosexuell sei.
Befragt, hat der Beschwerdeführer erklärt, er habe bis etwa 2002 zunächst eine Beziehung zu einer Frau gehabt, die jedoch in die Brüche gegangen sei. Dazu hat der Beschwerdeführer zunächst gemeint, die Frau habe ihn aus Eifersucht verlassen, um später anzugeben, er habe die Frau für seinen späteren Lebensgefährten verlassen. Um Aufklärung ersucht hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe diese Frau Anfang 2009 zur Wiederaufnahme der Beziehung bewogen, weil sie ihm geglaubt habe, dass er kein Verhältnis mit einer anderen Frau gehabt habe. Diese Beziehung habe dann sieben Monate und ein Jahr gedauert, dann habe die Frau ihn verlassen, weil sie von der Beziehung des Beschwerdeführers zu dem Mann erfahren habe. An anderer Stelle hat der Beschwerdeführer gemeint, er habe die Frau wegen seines Freundes verlassen.
Seit Ende 2009 sei die Beziehung zu seinem Schulfreund nämlich intensiver geworden, körperlichen Kontakt habe der Beschwerdeführer erstmals Anfang Februar 2010 zu diesem Mann gehabt und im Juni 2010 hätten die beiden dann auf Drängen des jungen Mannes "bei Gericht in XXXX" geheiratet. Dennoch sei die Beziehung zu dem Mann nicht ganz unproblematisch gewesen.
Nach der Heirat habe es jedenfalls große Probleme mit anderen Sikhs gegeben. Der Beschwerdeführer vermute, dass über die Heirat eines traditionellen Sikh mit einem Mann in den Medien, vielleicht im TV, berichtet worden sei. Jedenfalls hätten "fast alle" Sikhs davon gewusst.
Die Leute hätten den Beschwerdeführer nicht in Ruhe gelassen und ihn zwei- bis dreimal (später: zweimal) angegriffen. Das erste Mal sei in XXXXgewesen, dort hätten zehn bis zwölf mit Säbeln und Messern bewaffnete Männer versucht, das Paar auf dem Motorrad in der Nähe ihres Hauses zu verfolgen. Das zweite Mal sei in XXXXgewesen, wohin der Beschwerdeführer mit seinem Ehemann gezogen sei. Kurz nach ihrer Ankunft habe ihm jemand erzählt, dass gerade sein Mann von sechs bis sieben bewaffneten Männern mit Säbeln verprügelt werde. In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer dazu angegeben, er habe zu Hause auf seinen Mann gewartet und habe dann erfahren, dass im Bazar jemand verprügelt worden sei und der Beschwerdeführer glaube, das Opfer sei sein Mann gewesen. Jedenfalls wisse er seither nicht mehr, wo sich sein Mann befinde.
In großer Angst habe er dann die Stadt verlassen und sich in Delhi, Hyderabad und wieder Delhi aufgehalten, bevor er von dort aus die Flucht mit finanzieller Unterstützung seiner Mutter und eines Onkel, die an sich gegen die Beziehung zu dem Mann gewesen seien, aber den Beschwerdeführer hatten helfen wollen, angetreten habe.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129 c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129, c) 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist.
Zu den "Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes" findet sich nämlich zum einen lediglich folgende "Feststellung":
"Den dargestellten Fluchtgrund und die angeblich daraus resultierende Furcht machten Sie nicht glaubhaft. Sie haben keine Probleme mit den staatlichen Behörden".
Zum anderen lauten die gesamten Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Indien - unter Berufung auf eine einzige Quelle (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011):
"Die öffentliche und politische Diskussion um die Homosexualität und den Umgang mit gelichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ist deutlich in Bewegung geraten. Der Zivilgerichtshof der Stadt Delhi urteilte im Juli 2009, dass das Verbot der Homosexualität (Section 377 im Strafgesetzbuch) gegen den Grundsatz der Gleichheit verstoße und daher nicht verfassungskonform sei. Es sind allerdings mehrere Klagen vor dem Obersten Gerichtshof gegen das Urteil anhängig. Öffentliche Bekenntnisse zur Homosexualität, auch von Frauen, werden zahlreicher. Es sind einige Fälle bekannt geworden, in denen hinduistische Priester gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften gesegnet haben. Die öffentlichen Spielräume weiten sich allmählich. Homosexualität bleibt dennoch allgemein stark stigmatisiert."
Unter "Beweiswürdigung" wird dazu angeführt:
"Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß § 60 Absatz 2 Asylgesetz 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen"."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2 Asylgesetz 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen".
Das Bundesasylamt hat somit keine ausreichenden auf verschiedenen ausgewogenen und aktuellen (was geschah zB. nach Beschwerden zum Obersten Gerichtshof gegen das in seiner Wirkung lokal begrenzte Urteil des Zivilgerichtshofes in Delhi in den letzten vier Jahren?) Quellen beruhende Sachverhaltsermittlungen im Hinblick der allgemeinen Lage von Bi- oder Homosexuellen in Indien, noch gegebenfalls zu einer diesbezüglich zumutbaren innerstaatlichen Relokationsalternative getroffen. Die Behörde hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, mit zweifelhaften Einschätzungen zum "typischen" Verhalten von bi- oder homosexuell veranlagten Männern zu begründen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sei und ging dann offenbar davon aus, dass sich erweiterte Sachverhaltsermittlungen zur Lage Bi- und Homosexueller damit erübrigen.
Die Berufung auf § 60 Abs. 2 AsylG, welcher nur die Arbeit der Staatendokumentation regelt, ersetzt außerdem keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können. Zudem ist der Aktenlage keineswegs zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die im angefochtenen Bescheid verwendeten "Unterlagen" in dieser Form tatsächlich von der unabhängigen Staatendokumentation hat erstellen lassen.Die Berufung auf Paragraph 60, Absatz 2, AsylG, welcher nur die Arbeit der Staatendokumentation regelt, ersetzt außerdem keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde, von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können. Zudem ist der Aktenlage keineswegs zu entnehmen, dass das Bundesasylamt die im angefochtenen Bescheid verwendeten "Unterlagen" in dieser Form tatsächlich von der unabhängigen Staatendokumentation hat erstellen lassen.
Aus den bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Indien ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter II. angeführten und aus weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch zwei. angeführten und aus weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.2 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Es erscheint daher zielführend, den Beschwerdeführer erneut einzuvernehmen, sachgerechte Fragen unter Beachtung der Manuduktionspflicht und der Kultur eines traditionellen Sikhs zu stellen.
Des Weiteren ist es unerlässlich, entscheidungsrelevante Länderinformationen zur Situation von Bi- und Homosexuellen in Indien, ggf. insbesondere in Bezug auf die Haltung der Sikh-Religion und ihrer Anhänger, sowie zu etwaigen innerstaatlichen Relokationsalternativen einzuholen und diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Homosexualität, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, sexuelle OrientierungZuletzt aktualisiert am
27.08.2013