TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/19 E13 421457-2/2012

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Veröffentlicht am 19.08.2013
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Spruch

E13 421.457-2/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 02.347/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2012, Zl. 11 02.347/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 10.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 10.3.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 10.3.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EAST erstbefragt im Wesentlichen aus, dass sein Onkel eine Feindschaft mit Leuten aus dem Dorf hätte und im Zuge von Streitereien auch einige Männer umgekommen seien. Die Familie des BF gehöre zur Glaubensrichtung der Wahabiten, während das restliche Dorf dem sunnitische Glauben angehöre. Leute aus dem Dorf hätten auf die Familie des BF geschossen und habe der BF dauernd Drohanrufe erhalten, weshalb er schließlich sein Heimatland verlassen habe (AS 9).römisch eins.2. Die beschwerdeführende Partei führte am 10.3.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traistkirchen EAST erstbefragt im Wesentlichen aus, dass sein Onkel eine Feindschaft mit Leuten aus dem Dorf hätte und im Zuge von Streitereien auch einige Männer umgekommen seien. Die Familie des BF gehöre zur Glaubensrichtung der Wahabiten, während das restliche Dorf dem sunnitische Glauben angehöre. Leute aus dem Dorf hätten auf die Familie des BF geschossen und habe der BF dauernd Drohanrufe erhalten, weshalb er schließlich sein Heimatland verlassen habe (AS 9).

Am 19.7.2011 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen und brachte im Rahmen der Einvernahme Bescheinigungsmittel, etwa die Geburtsurkunde, den nationalen pakistanischen Führerschein, einen Bericht des Krankenhauses, einen Grundbuchsauszug und drei Polizeianzeigen in Vorlage (AS 91ff).

I.3. Mit Bescheid vom 2.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 2.9.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen angesichts der Darlegung leerer Floskeln bzw. der bloßen Präsentation einiger - äußerst - rudimentärer Eckpunkte der Fluchtgeschichte sowie unplausiblen und widersprüchlichen Ausführungen sich als unglaubwürdig erweise.

Zu den in Vorlage gebrachten Anzeigenbestätigungen führte die belangte Behörde aus, dass diese das Vorbringen nicht glaubwürdiger erscheinen lassen, insbesondere der Inhalt der vorgelegten Bestätigungen widersprüchlich zu seinen persönlichen Angaben sei und es andererseits Faktum sei, dass gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) und/oder gefälschte Bestätigungen (z.B. unzutreffende Parteibestätigungen; Drohbriefe; Anzeigenbestätigungen etc.) mit denen eine behauptetes Verfolgungsszenario bescheinigt bzw. untermauert werden soll, regelmäßig von Asylsuchenden verwendet bzw. eingesetzt werden. So sei es unter anderem auch in Pakistan - leicht - möglich, in den Besitz von fingierten Anzeigenbestätigungen, ja sogar von fingierten Gerichtsurteilen zu kommen (siehe Feststellungen).

I.4. Mit Schreiben vom 19.9.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.9.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den oben bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

I.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.römisch eins.1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde die vorgelegten Beweismittel als gefälscht erachtet. Begründet worden sei dies mit Widersprüchlichkeiten zu seinen bisherigen Angaben und allgemein mit dem Hinweis auf die Länderfeststellung, wonach es in Pakistan leicht möglich sei, gefälschte Dokumente, auch Anzeigenbestätigungen, zu erlangen.

Konkrete Ermittlungen in Bezug auf die von der bP behaupteten und zum Teil durch nationale Bescheinigungsmittel untermauerten öffentlichkeitswirksamen Ereignisse in Pakistan oder in Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel habe die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Der Verfassungsgerichtshof gehe in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern "fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen" tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis bestehe diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes folgend könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass das BAA den maßgeblichen Sachverhalt für die Klärung dieser wesentlichen Fragen festgestellt habe.

Das Bundesasylamt habe nunmehr in Entsprechung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts fallbezogene Recherchen im Herkunftsstaat durchzuführen.

Die belangte Behörde werde letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis sei anzuführen, dass dem BAA beizupflichten sei, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen würden. Jedenfalls sei es aufgrund der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspreche und werde es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

I.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 23.08.2012 zu seinem Fluchtvorbringen neuerlich niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.5. Der BF wurde in der Folge beim Bundesasylamt am 23.08.2012 zu seinem Fluchtvorbringen neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Eine Überprüfung der Bescheinigungsmittel auf Authentizität und Echtheit im Heimatland des BF erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 24.09.2012, Zl.: 11 02.347/1-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 24.09.2012, Zl.: 11 02.347/1-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass diese nicht geeignet seien, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates sei festzuhalten, dass dieses nicht dazu führen könne, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BAA aus:

"Sie führen aus, Pakistan deshalb verlassen zu haben, da Sie dort von Bewohnern Ihres Heimatdorfes bedroht und zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert (erpresst) worden seien. Der Grund für die Bedrohungen sei darin gelegen gewesen, dass Sie bzw. dass Ihre Familie vor bzw. beabsichtigt gehabt hätte, eine "eigene Moschee" zu bauen, die mittlerweile auch errichtet bzw. fertig gestellt worden wäre. Ihre gesamte Familie würde nach wie vor im Heimatdorf leben und würde es ihr "gut" gehen. Sonstigen Verfolgungen, insbesondere solchen, die von staatlichen Stellen ausgegangen wären, wären Sie keinen ausgesetzt gewesen. Sie waren in Pakistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer Partei und/oder sonstigen Bewegung; haben sich weder in Haft befunden, noch sind Sie festgenommen worden. Sie selbst sind in Pakistan weder zur Anzeige gebracht, noch jemals gerichtlich belangt worden, wobei auch gegenwärtig kein Gerichtsverfahren gegen Sie anhängig bzw. im Laufen ist.

Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass dieses schon grundsätzlich - somit selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet ist, eine asylrechtsrelevante Verfolgung und somit eine Asylgewährung zu begründen. Bei der von Ihnen vorgebrachten Verfolgungsgefahr handelt es sich ausschließlich um eine rein seitens Dritter/Privater - von drei/vier Personen Ihres an die 300 bis 400 Einwohner zählenden Heimatdorfes - ausgehende Verfolgung, der Sie auch jederzeit mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb von Pakistan aus dem Weg gehen hätten können. Dass die staatlichen Stellen Pakistans nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sind bzw. sein würden, Ihnen Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewähren bzw. dass Ihnen eine verfolgungsfreie Aufenthaltnahme in Pakistan, so etwa in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peschawar, Multan oder in einer anderen x-beliebigen Stadt Ihrer Wahl außerhalb von Punjab, nicht möglich und zumutbar sein würde/könnte, konnte weder glaubhaft aus Ihrem Vorbringen entnommen werden, noch lässt sich dies aus der allgemeinen Lage in Pakistan (siehe Feststellungen) ableiten. Im Gegenteil, Ihren Ausführungen ist klar und eindeutig zu entnehmen, dass der Staat Pakistan, im Konkreten sowohl die pakistanische Polizei als auch die Gerichte, gewillt und bestrebt waren bzw. nach wie vor sind, den von Ihnen erstatteten Anzeigen nicht nur nachzugehen, sondern auch die Täter zur Verantwortung zu ziehen. Auch ist Ihren Ausführungen zu entnehmen, dass Ihre Anzeigeerstattungen auch in präventiver Hinsicht Wirkung gezeigt haben. Dies dahingehend, indem Sie vermeinen, dass der Grund für die Beendigung der telefonischen Bedrohungen/Erpressungen unter anderem auch darin gelegen gewesen sein könnte, dass die Bedroher/Erpresser von Ihrer diesbezüglichen Anzeigeerstattung erfahren hätten ("F: Warum haben diese Bedrohung nach diesem besagten Monat wieder aufgehört? Kennen Sie den diesbezüglichen Grund bzw. sind Sie der Aufforderung der Anrufer nachgekommen? A: Nein, ich kenne weder den konkreten Grund, noch bin ich der Aufforderung nachgekommen. Wahrscheinlich haben die Anrufer erfahren, dass ich bei der Polizei gewesen bin und Anzeige erstattet habe. Ich weiß es nicht.").

Bezüglich der von Ihnen in Vorlage gebrachten Anzeigebestätigungen ist festzuhalten, dass es sich hierbei ausschließlich um solche handelt, die belegen/bescheinigen, dass Sie und Ihr Vater in der Rolle des Opfers (Tatobjekt) Anzeige gegen Personen erstattet haben (Tatsubjekt), die gegenüber Ihnen und Ihrem Vater tätlich geworden sein sollen. In diesem Zusammenhang entbehrt sich eine Auseinadersetzung mit der Frage, wie diese von Ihnen erstatteten Anzeigen Einfluss bzw. Auswirkungen auf Ihre Rückkehr - etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden - haben könnten. Nicht Sie wurden zur Anzeige gebracht, sondern im Gegenteil, Sie haben als Geschädigter (Tatobjekt) Anzeige gegen andere Personen (Tatsubjekt) erstattet und ist nicht ersichtlich/erkennbar, warum Sie - Tatobjekt/Geschädigter (!) - aufgrund der von Ihnen und Ihrem Vater erstatteten Anzeigen etwaige Probleme bei einer Rückkehr mit der pakistanischen Polizei bzw. generell mit dem pakistanischen Staat bekommen sollten/könnten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch noch festzuhalten, dass Sie eigene Probleme/Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen (Polizei, Gerichten) nicht nur nicht vorgebracht, sondern sogar dezidiert verneint haben. Sie vermeinten dezidiert, weder persönlichen staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen, noch jemals behördlich, polizeilich und/oder gerichtlich zur Anzeige gebracht worden zu sein.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine staatliche bzw. quasi staatliche Verfolgung - sowohl aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen, als auch Ihren eigenen Angaben folgend, ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat sowohl willens, als auch in der Lage ist, seine Bewohner vor Verfolgungen seitens Dritter/Privater zu schützen, was unter anderem ja auch von Ihnen selbst bestätigt wurde - vorliegen und würde Ihnen auch eine so genannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil von Pakistan, so etwa in die Großstädte Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peschawar, Multan oder in eine x-beliebige andere Stadt Ihrer Wahl zurückkehren. Es wurden keine Umstände dargetan, die - glaubhaft - darauf schließen lassen, dass es für Sie unmöglich ist, in einem anderen Teil Pakistans "verfolgungsfrei" Aufenthalt zu nehmen [Einvernahme am 19.07.2011:Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde - auch - keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, AsylG vor. Selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit des Vorbringens würde im gegenständlichen Verfahren keine staatliche bzw. quasi staatliche Verfolgung - sowohl aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen, als auch Ihren eigenen Angaben folgend, ist davon auszugehen, dass der pakistanische Staat sowohl willens, als auch in der Lage ist, seine Bewohner vor Verfolgungen seitens Dritter/Privater zu schützen, was unter anderem ja auch von Ihnen selbst bestätigt wurde - vorliegen und würde Ihnen auch eine so genannte "innerstaatliche Fluchtalternative" zur Verfügung stehen. Sie können sohin, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil von Pakistan, so etwa in die Großstädte Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peschawar, Multan oder in eine x-beliebige andere Stadt Ihrer Wahl zurückkehren. Es wurden keine Umstände dargetan, die - glaubhaft - darauf schließen lassen, dass es für Sie unmöglich ist, in einem anderen Teil Pakistans "verfolgungsfrei" Aufenthalt zu nehmen [Einvernahme am 19.07.2011:

"F: Hatten Sie irgendwelche sonstigen Probleme/Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen? A: Nein, überhaupt nicht. Die einzigen Probleme hatte ich mit den Dorfbewohnern."; "F: Warum sind Sie der für Sie in Ihrem Heimatdorf vorgelegenen Situation nicht einfach mit einer Wohnsitzverlegung innerhalb von Pakistan, so zum Beispiel nach Karachi, Islamabad, Peschawar, Lahore oder in eine anderen größeren Stadt Ihrer Wahl, aus dem Weg gegangen? Sie sind ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem es wohl möglich sein müsste, für sich selbst zu sorgen! A: Die Personen, mit denen ich meine Probleme hatte, haben großen Einfluss."; "F: Inwiefern haben diese Personen, von denen Sie nicht einmal wissen, wer sie sind, großen Einfluss? A:

Wenn man in Pakistan jemanden sucht, dann findet man ihn auch."; "F:

Welchen Einfluss haben die Personen, von denen Sie in Ihrem Heimatdorf bedroht bzw. zur Schutzgeldzahlung aufgefordert wurden?

A: Schweigen.; Frage wird wiederholt: Schweigen.; "F: Beantworten Sie bitte die an Sie nun schon zweimal gestellte Frage! Welchen Einfluss haben diese Personen? A: Sie gehören auch zu einer Organisation."; "F: Zu welcher Organisation gehören diese? A: Ich kenne die Personen meines Dorfes und weiß auch von deren Einfluss."; "F: Vorerst vermeinten Sie, nicht zu wissen, von wem Sie telefonisch zur Schutzgeldzahlung aufgefordert wurden! Nun wieder vermeinen Sie, alle Personen Ihres Dorfes zu kennen und von deren Einfluss zu wissen? A: Ich gehe davon aus, dass diese Personen über die Möglichkeit verfügen, mich überall in Pakistan zu finden."; "F:

Warum sollten diese eigentlich überall in Pakistan nach Ihnen suchen? A: Ich habe Angst davor, dass es so sein könnte."; "F: Was wäre wenn Sie ich zum Beispiel in Karachi niederlassen würden? Wie sollten/könnten die Personen, von denen Sie vor der Ausreise telefonisch bedroht bzw. zur Schutzgeldzahlung aufgefordert wurden, einerseits von Ihrer Rückkehr und andererseits von Ihrer Aufenthaltnahme in Karachi erfahren? A: Die würden davon erfahren."; "F: Wie? A: Es könnte sein, dass ich in Karachi zufällig auf einen Dorfbewohner treffe, der mich dann verraten würde/könnte. Ich habe Angst davor."; Einvernahme am 23.08.2012: "A: Na ja, grundsätzlich hätte ich dort nichts zu befürchten.

Grundsätzlich müsste/sollte ich in den genannten Städten und außerhalb vom Punjab vor den besagten Dorfbewohnern sicher sein. Es ist aber so, dass Dorfbewohner von uns auch in diesen Städten arbeiten bzw. beruflich tätig sind. Es könnte sein, dass ich auf einen dieser treffe/stoße, der mich dann wiederum im Dorf verraten bzw. im Dorf erzählten könnte, dass er mich in der Stadt sowieso gesehen bzw. getroffen hat. Falls dies so sein würde/sollte, besteht wiederum die Möglichkeit, dass ich von den besagten vier Dorfbewohnern auch in dieser Stadt gesucht und aufgespürt werden könnte/würde. Die Personen, mit denen ich meine Probleme hatte, haben großen Einfluss." ; welchen großen Einfluss diese besagten drei/vier Personen aus Ihrem 300 bis 400 Einwohner zählenden Heimatdorf konkret haben würden/sollten, blieben Sie der erkennenden Behörde - trotz zahlreicher Versuche und mehrmaliger Aufforderung, deren Einfluss zu beschreiben bzw. festzulegen (siehe insbesondere Ihre Einvernahme v. 19.07.2011) - schuldig]. Selbst wenn man Ihren diesbezüglichen Ausführungen dahingehend folgen würde, dass Sie nach wie vor - immerhin datiert die letzte gegen Sie gesetzte Verfolgungshandlung aus August 2010 und hätte sich mittlerweile die Bevölkerung Ihres Heimatdorfes unter anderem auch mit dem besagten und zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise umstrittenen Moscheenbau abgefunden bzw. diesen akzeptiert - von den besagen Personen gesucht werden und Sie diese - wie auch immer - an Ihrem gewählten Aufenthaltsort aufspüren sollten/könnten, bleibt festzuhalten, dass es Ihnen diesfalls noch immer jederzeit zumutbarer Weise frei steht, sich um Schutz an staatliche Stellen zu wenden, der Ihnen mit maßgeblicher Sicherheit - vgl. Feststellungen, die unter anderem auch in Ihren Angaben/Ausführungen Bestätigung fanden; z.B: Einvernahme am 23.08.2012: "F: Ist es diesbezüglich zu einem Gerichtsverfahren gekommen? Wurden die besagten vier Personen angeklagt? A: In weiterer Folge wurden dann zwei von Ihnen, nämlich XXXX und XXXX, in Untersuchungshaft genommen bzw. wurde deren Kaution nicht anerkannt. So viel ich zurzeit über den Vorfall weiß bzw. dazu sagen kann, ist, dass das Gerichtsverfahren noch anhängig bzw. im Laufen ist. Ein Urteil wurde bis jetzt noch nicht gefällt.") - auch gewährt wird (vgl. insbesondere auch die gängige - aktuelle - Rechtsprechung des Asylgerichthofes zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzgewährung bei Verfolgungen seitens Dritter/Privater im Hinblick auf Pakistan, z.B: die AGH-Erkenntnisse C7 314209-1/2008/4E, v. 16.11.2011; E9 422223-1/2011, v. 22.08.2012; E9 422327-1/2011 v. 27.08.2012; E3 428.228-1/2012-5E v. 13.09.2012).Grundsätzlich müsste/sollte ich in den genannten Städten und außerhalb vom Punjab vor den besagten Dorfbewohnern sicher sein. Es ist aber so, dass Dorfbewohner von uns auch in diesen Städten arbeiten bzw. beruflich tätig sind. Es könnte sein, dass ich auf einen dieser treffe/stoße, der mich dann wiederum im Dorf verraten bzw. im Dorf erzählten könnte, dass er mich in der Stadt sowieso gesehen bzw. getroffen hat. Falls dies so sein würde/sollte, besteht wiederum die Möglichkeit, dass ich von den besagten vier Dorfbewohnern auch in dieser Stadt gesucht und aufgespürt werden könnte/würde. Die Personen, mit denen ich meine Probleme hatte, haben großen Einfluss." ; welchen großen Einfluss diese besagten drei/vier Personen aus Ihrem 300 bis 400 Einwohner zählenden Heimatdorf konkret haben würden/sollten, blieben Sie der erkennenden Behörde - trotz zahlreicher Versuche und mehrmaliger Aufforderung, deren Einfluss zu beschreiben bzw. festzulegen (siehe insbesondere Ihre Einvernahme v. 19.07.2011) - schuldig]. Selbst wenn man Ihren diesbezüglichen Ausführungen dahingehend folgen würde, dass Sie nach wie vor - immerhin datiert die letzte gegen Sie gesetzte Verfolgungshandlung aus August 2010 und hätte sich mittlerweile die Bevölkerung Ihres Heimatdorfes unter anderem auch mit dem besagten und zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise umstrittenen Moscheenbau abgefunden bzw. diesen akzeptiert - von den besagen Personen gesucht werden und Sie diese - wie auch immer - an Ihrem gewählten Aufenthaltsort aufspüren sollten/könnten, bleibt festzuhalten, dass es Ihnen diesfalls noch immer jederzeit zumutbarer Weise frei steht, sich um Schutz an staatliche Stellen zu wenden, der Ihnen mit maßgeblicher Sicherheit - vergleiche Feststellungen, die unter anderem auch in Ihren Angaben/Ausführungen Bestätigung fanden; z.B: Einvernahme am 23.08.2012: "F: Ist es diesbezüglich zu einem Gerichtsverfahren gekommen? Wurden die besagten vier Personen angeklagt? A: In weiterer Folge wurden dann zwei von Ihnen, nämlich römisch 40 und römisch 40 , in Untersuchungshaft genommen bzw. wurde deren Kaution nicht anerkannt. So viel ich zurzeit über den Vorfall weiß bzw. dazu sagen kann, ist, dass das Gerichtsverfahren noch anhängig bzw. im Laufen ist. Ein Urteil wurde bis jetzt noch nicht gefällt.") - auch gewährt wird vergleiche insbesondere auch die gängige - aktuelle - Rechtsprechung des Asylgerichthofes zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und der Schutzgewährung bei Verfolgungen seitens Dritter/Privater im Hinblick auf Pakistan, z.B: die AGH-Erkenntnisse C7 314209-1/2008/4E, v. 16.11.2011; E9 422223-1/2011, v. 22.08.2012; E9 422327-1/2011 v. 27.08.2012; E3 428.228-1/2012-5E v. 13.09.2012).

Von weiteren Erhebungen bzw. von einer - unter anderem auch seitens Ihres bevollmächtigten Vertreters beantragten - Überprüfung der von Ihnen in Vorlage gebrachten Anzeigebestätigungen hinsichtlich deren Authentizität im Zuge einer Vorortrecherchen wurde Abstand genommen bzw. konnte Abstand genommen werden. Dies insbesondere deshalb, da - wie bereits ausgeführt - Ihr Vorbringen schon grundsätzlich - somit selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet sein könnte, Ihnen den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Selbst wenn Ihr Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte und Sie tatsächlich die besagten Anzeigen erstattet haben, könnte dies nicht dazu führen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen bzw. Ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Frage, wie diese von Ihnen erstatteten Anzeigen Einfluss bzw. Auswirkungen auf Ihre Rückkehr - etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden - haben könnten/sollten, wird nochmals betont, dass nicht Sie zur Anzeige gebracht wurden, sondern im Gegenteil, Sie als Geschädigter (Tatobjekt) Anzeige gegen andere Personen (Tatsubjekt) erstattet haben. In diesem Zusammenhang sei auch insbesondere nochmals festgehalten, dass Sie eigene Probleme/Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen (Polizei, Gerichten) nicht nur nicht vorgebracht, sondern sogar dezidiert verneint haben. Sie vermeinten dezidiert, weder persönlichen staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen, noch jemals behördlich, polizeilich und/oder gerichtlich zur Anzeige gebracht bzw. belangt worden zu sein (Einvernahme am 23.08.2012: "F: Waren Sie irgendwelchen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, sprich seitens der Polizei, des Militärs, von Gerichten und dgl., ausgesetzt? A: Nein."; "F: Hatten Sie irgendwelche sonstigen Probleme/Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen? A: Nein, überhaupt nicht. Die einzigen Probleme hatte ich mit den Dorfbewohnern."; "F: Liegen gegen Ihre Person in Pakistan polizeiliche Anzeigen vor und/oder sind offene Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein.").

Der Vollständigkeit halber wird bezüglich Ihrer Rückkehrsituation noch festgehalten, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Auch besteht kein reales Risiko, dass Sie im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen werden, zumal dies weder von Ihnen behauptet wurde, noch von Amts wegen Hinweise auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen sind."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BAA aus, dass selbst wenn man ihm im gegenständlichen Fall eine Verfolgung auch aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zubillige, so ändere dies nichts daran, dass es sich lediglich um lokale Vorfälle in Ihrem Heimatdorf gehandelt habe; ihm stehe daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

I.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).römisch drei.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348).

Im behebenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2012 wurde eingefordert, dass das Bundesasylamt im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben wird, lesbare und nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel, wie etwa polizeiliche Protokolle udgl., vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Es erfolgte zwar eine neuerliche Einvernahme des BF, eine Überprüfung der vorhandenen Bescheinigungsmittel im Herkunftsland des BF wurde als nicht erforderlich erachtet, weil selbst im Falle der Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei.

Der BF hatte aber Verfolgung aus religiösen Gründen durch private Verfolger behauptet und diesbezüglich Bescheinigungsmittel vorgelegt. Eine solche Verfolgung kann asylrelevant sein, wenn der Staat nicht in der Lage oder willens ist, den BF vor derartigen Bedrohungen zu schützen. Wesentlich ist hier, ob die vom Staat getroffenen Maßnahmen ausreichen, um derartige Bedrohungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hintanzuhalten. Dazu sind aber die vom BAA getroffenen Feststellungen über die dortigen Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsorgane (AS 356) wieder nicht ausreichend.

Unumgänglich erscheint daher, die bereits im ersten behebenden Erkenntnis geforderten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente vorzunehmen, weil sich daraus wichtige Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ergeben. Es wird auch die Aussage des BF, seine Gegner hätten von den Aufenthalten bei den Freunden erfahren (AS 295), entsprechend zu bewerten sein.

Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt.

Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.Im gegenständlichen Fall wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass dem BAA (der Argumentation im 1. Bescheid) beizupflichten ist, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der vorliegenden Bescheinigungsmittel offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und die ergänzenden Beweisthemen zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach § 66 Abs. 2 AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Aufträgen, die in einem Behebungsverfahren nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergehen, nicht ins Belieben einer belangten Behörde gestellt sind, sondern diese vollständig umzusetzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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