TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/19 D18 427749-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D18 427749-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juli 2013, FZ. 13 07.158-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juli 2013, FZ. 13 07.158-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 31.05.2013 ebenso wie ihre volljährige Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 427750-2/2013) nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann (Beschwerdeführer D18 300356-3/2013) stellte am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 31.05.2013 ebenso wie ihre volljährige Tochter (Beschwerdeführerin zu D18 427750-2/2013) nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann (Beschwerdeführer D18 300356-3/2013) stellte am selben Tag seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Bereits zuvor - am 01.08.2011 - hatte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 01.08.2011 - hatte die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am selben Tag führte sie aus, gesund zu sein und dass ihre zwei namentlich genannten Söhne als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben würden. Ihr Reisepass befinde sich beim Schlepper. Zu den Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Ehemann während des ersten Krieges zwischen 1994 und 1996 in Tschetschenien den Widerstandskämpfern oft mit Proviant geholfen habe. Seither habe ihre Familie Probleme, sie seien oft festgenommen und gefoltert worden. Deshalb sei ihr Mann mit den Söhnen im Jahr 2005 nach Österreich geflohen und sei 2 Jahre und 7 Monate in Österreich gewesen. Ihre Söhne seien längst anerkannte Flüchtlinge, ihr Mann habe wegen der Krankheit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren müssen. Vor einem Monat seien mehrere maskierte Leute in ihr Haus eingedrungen, hätten ihnen gedroht und binnen eines Monats 50.000.- Dollar verlangt, ansonsten würde ihr Haus in die Luft gejagt. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihren Ehemann.

Am 10.01.2012 legte die Beschwerdeführerin Befunde vor, wonach ein Mammacarcinom diagnostiziert wurde. Über Aufforderung des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes über ihre Einvernahmefähigkeit vorzulegen, brachte sie weitere Befunde vom 24.01.2012 in Vorlage, wonach die Beschwerdeführerin zunächst eine Chemotherapie erhielt und erst anschließend eine Operation geplant war, jedoch konnte zur Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin seitens des Krankenhauses keine Stellungnahme abgegeben werden.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 16.02.2012 gab die Beschwerdeführerin nach der Zulassung ihres Verfahrens auf Russisch an, es gehe ihr den Umständen entsprechend und dass sie am XXXX den nächsten von insgesamt noch drei Terminen für die Chemotherapie habe. Die vorgelegten Befunde wurden zum Akt genommen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass noch eine Stellungnahme über den Behandlungsverlauf und die Prognose benötigt würden. Im Übrigen gab sie nach Belehrung an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und dass sie alles gesagt habe. Zur Frage, ob sie eine persönliche Beziehung zu Österreich habe, bejahte sie dies und brachte vor, sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter hergekommen und ihre beiden Söhne würden hier als anerkannte Flüchtlinge leben. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst erneut an, dass ihr Mann während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern mit Nahrungsmitteln geholfen habe. Aus ihrer Familie habe niemand an den Kampfhandlungen teilgenommen. Es seien maskierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt und sie eingeschüchtert. Das letzte Mal seien sie gekommen und hätten innerhalb eines Monats 50.000.- Dollar gefordert, ansonsten werde ihr Haus gesprengt. Sie hätten nicht so viel Geld gehabt und Verwandte hätten ihnen geholfen, auszureisen. Ihr Haus sei schon öfter während des Krieges beschädigt worden, zuletzt im Jahr 2000. Sie hätten das Haus neu aufgebaut, sie hätten nicht ausreisen wollen, seien aber dazu gezwungen worden. Von 1981 bis zur Ausreise habe sie in einer Mittelschule gearbeitet, Ende 2011 seien sie dann ausgereist. Die Männer seien im Juli 2011 bei ihnen gewesen. Als ihr Mann in Österreich gewesen sei, habe sie gearbeitet und sie hätten einen Gemüsegarten und eine Kuh gehabt und durchschnittlich gelebt. Damals hätten ihre Tochter, ein weiterer Sohn und die Eltern ihres Mannes bei ihnen gelebt. Genannter Sohn sei nun das dritte Jahr in Belgien. Momentan stehe das Haus leer, die Schwiegereltern seien verstorben. Ihr Mann sei wegen der kranken Mutter gezwungen gewesen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Diese sei im Jahr 2010 verstorben. Sie seien niemals zu den Behörden geladen worden, sie wüssten jedoch nicht, wer die maskierten Männer gewesen seien, welche auch in dieser Zeit öfter zu ihnen nach Hause gekommen seien. Dies sei so oft gewesen, dass es ihnen vorgekommen sei, als ob sie jeden Tag bei ihnen gewesen seien. Diese hätten immer gefragt, wo ihr Mann sei. Diese seien zu jeder Zeit in der Nacht gekommen. Ihr Mann habe nach seiner Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise im Juli 2011 zu Hause nichts gemacht, nur im Gemüsegarten gearbeitet. Er habe auch immer zu Hause geschlafen, die Dorfbewohner hätten sie gewarnt, wenn jemand zu ihnen unterwegs gewesen sei. Tagsüber habe es bei ihnen in den letzten Jahren keine Vorfälle gegeben. Sie und ihre Tochter seien persönlich nicht geschlagen, aber bedroht und eingeschüchtert worden. Zur Frage, ob es vor dem Jahr 2005, bevor ihr Mann das erste Mal aus Tschetschenien ausgereist sei, bei ihnen zu Hause Vorfälle gegeben habe, gab sie an, sich nicht zu erinnern. Er habe ihnen nicht erzählt, was ihm passiert sei. Bei ihnen würden die Männer die Entscheidungen treffen und das den Frauen nicht mitteilen. Zur Frage, ob sie wisse, aus welchem Grund ihr Ehemann mit ihren beiden Söhnen im Jahr 2005 ausgereist sei, gab sie an, deswegen, weil er mit Lebensmitteln geholfen habe, seither sei er nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Einmal sei schon etwas passiert, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass er einmal mitgenommen worden sei, aber alles was nicht in ihrer Anwesenheit passiert sei, habe er ihnen nicht erzählt. Auf die Frage, wann sie von ihrer Krankheit erfahren habe, gab sie an, das sei in Österreich gewesen, als sie untersucht worden seien.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 16.02.2012 gab die Beschwerdeführerin nach der Zulassung ihres Verfahrens auf Russisch an, es gehe ihr den Umständen entsprechend und dass sie am römisch 40 den nächsten von insgesamt noch drei Terminen für die Chemotherapie habe. Die vorgelegten Befunde wurden zum Akt genommen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass noch eine Stellungnahme über den Behandlungsverlauf und die Prognose benötigt würden. Im Übrigen gab sie nach Belehrung an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und dass sie alles gesagt habe. Zur Frage, ob sie eine persönliche Beziehung zu Österreich habe, bejahte sie dies und brachte vor, sie sei mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter hergekommen und ihre beiden Söhne würden hier als anerkannte Flüchtlinge leben. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst erneut an, dass ihr Mann während des ersten Tschetschenienkrieges Widerstandskämpfern mit Nahrungsmitteln geholfen habe. Aus ihrer Familie habe niemand an den Kampfhandlungen teilgenommen. Es seien maskierte Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt und sie eingeschüchtert. Das letzte Mal seien sie gekommen und hätten innerhalb eines Monats 50.000.- Dollar gefordert, ansonsten werde ihr Haus gesprengt. Sie hätten nicht so viel Geld gehabt und Verwandte hätten ihnen geholfen, auszureisen. Ihr Haus sei schon öfter während des Krieges beschädigt worden, zuletzt im Jahr 2000. Sie hätten das Haus neu aufgebaut, sie hätten nicht ausreisen wollen, seien aber dazu gezwungen worden. Von 1981 bis zur Ausreise habe sie in einer Mittelschule gearbeitet, Ende 2011 seien sie dann ausgereist. Die Männer seien im Juli 2011 bei ihnen gewesen. Als ihr Mann in Österreich gewesen sei, habe sie gearbeitet und sie hätten einen Gemüsegarten und eine Kuh gehabt und durchschnittlich gelebt. Damals hätten ihre Tochter, ein weiterer Sohn und die Eltern ihres Mannes bei ihnen gelebt. Genannter Sohn sei nun das dritte Jahr in Belgien. Momentan stehe das Haus leer, die Schwiegereltern seien verstorben. Ihr Mann sei wegen der kranken Mutter gezwungen gewesen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Diese sei im Jahr 2010 verstorben. Sie seien niemals zu den Behörden geladen worden, sie wüssten jedoch nicht, wer die maskierten Männer gewesen seien, welche auch in dieser Zeit öfter zu ihnen nach Hause gekommen seien. Dies sei so oft gewesen, dass es ihnen vorgekommen sei, als ob sie jeden Tag bei ihnen gewesen seien. Diese hätten immer gefragt, wo ihr Mann sei. Diese seien zu jeder Zeit in der Nacht gekommen. Ihr Mann habe nach seiner Rückkehr bis zur neuerlichen Ausreise im Juli 2011 zu Hause nichts gemacht, nur im Gemüsegarten gearbeitet. Er habe auch immer zu Hause geschlafen, die Dorfbewohner hätten sie gewarnt, wenn jemand zu ihnen unterwegs gewesen sei. Tagsüber habe es bei ihnen in den letzten Jahren keine Vorfälle gegeben. Sie und ihre Tochter seien persönlich nicht geschlagen, aber bedroht und eingeschüchtert worden. Zur Frage, ob es vor dem Jahr 2005, bevor ihr Mann das erste Mal aus Tschetschenien ausgereist sei, bei ihnen zu Hause Vorfälle gegeben habe, gab sie an, sich nicht zu erinnern. Er habe ihnen nicht erzählt, was ihm passiert sei. Bei ihnen würden die Männer die Entscheidungen treffen und das den Frauen nicht mitteilen. Zur Frage, ob sie wisse, aus welchem Grund ihr Ehemann mit ihren beiden Söhnen im Jahr 2005 ausgereist sei, gab sie an, deswegen, weil er mit Lebensmitteln geholfen habe, seither sei er nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Einmal sei schon etwas passiert, sie wisse nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie könne sich erinnern, dass er einmal mitgenommen worden sei, aber alles was nicht in ihrer Anwesenheit passiert sei, habe er ihnen nicht erzählt. Auf die Frage, wann sie von ihrer Krankheit erfahren habe, gab sie an, das sei in Österreich gewesen, als sie untersucht worden seien.

Zur Frage nach ihrem Verhältnis zu den in Österreich lebenden Söhnen gab sie an, ihr Verhältnis sei sehr gut, ihr in Wien lebender Sohn komme sie öfter mit seiner Familie besuchen. Sie seien von ihnen nicht finanziell abhängig. Was sie hier bekämen, würde ihnen reichen, sie würden nicht schlecht leben. Zur Frage, was sie in ihrer Heimat befürchte, brachte sie vor, sie glaube, sie hätten ihr Leben gerettet, sie seien zu Hause ja bedroht worden. Sie habe Angst, dass sie gemeinsam in die Luft gesprengt würden. Sie mache sich wegen ihrer Kinder Sorgen. Andere Probleme hätten sie nicht. Zur Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab sie an, die Behörden hätten sie nie belästigt, aber sie wüssten nicht, wer diese Leute seien. Sie sei bei der Arbeit sehr respektiert worden, sie habe sogar Auszeichnungen bekommen. Befragt, ob sie Gründe geltend machen könne, welche gegen eine Ausweisung sprächen, brachte sie vor, ja, ihre Söhne würden hier in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, sie wolle bei ihnen bleiben. Ansonsten sei sie hauptsächlich mit ihrer Krankheit und der Behandlung beschäftigt. Sie habe auch angefangen, Deutsch zu lernen. Der Antragstellerin wurden Länderberichte des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien zur Kenntnis gebracht, wozu sie angab, diese Amnestien gebe es nur auf dem Papier. Es gebe auch Einkaufszentren, aber nicht jeder könne es sich leisten, dorthin zu gehen. Ihre Kinder könnten sich das nicht leisten. Es gebe dort keine solchen medizinischen Geräte wie hier in Österreich. Wenn eine Diagnose wie bei ihr gestellt werde, werde gleich die Brust entfernt. Hier werde zuerst versucht mittels Chemotherapie zu arbeiten und erst danach würde die Brust entfernt werden. Möglicherweise gebe es auch in Tschetschenien solche Geräte, aber man lerne erst damit umzugehen. Schriftlich wolle sie sich nicht dazu äußern. Zum Vorhalt, dass ihre Angaben vage, allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und - soweit es ihre Probleme in ihrer Heimat betreffe - durch keine Beweismittel gestützt seien und sie deshalb nicht habe glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe, führte sie aus, dass sie alles erzählt habe, was sie wisse. Ihrer Tochter hätten sie gar nichts erzählt. Jeder sage, was er wisse. Die Männer würden bei ihnen nichts erzählen.

Nach den vorliegenden Befunden des Landeskrankenhauses vom XXXX wurde bei der Beschwerdeführerin eine "Mammateilresektion mit axillärer Lymphad" durchgeführt. Nach dem Ergebnis einer telefonischen Ermittlung am 04.06.2012 bei der behandelnden Ärztin absolvierte die Beschwerdeführerin damals eine mehrwöchige Strahlentherapie.Nach den vorliegenden Befunden des Landeskrankenhauses vom römisch 40 wurde bei der Beschwerdeführerin eine "Mammateilresektion mit axillärer Lymphad" durchgeführt. Nach dem Ergebnis einer telefonischen Ermittlung am 04.06.2012 bei der behandelnden Ärztin absolvierte die Beschwerdeführerin damals eine mehrwöchige Strahlentherapie.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.06.2012, Zahl: 11 08.217-BAG, wurde unter Spruchteil I. dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. die Antragstellerin gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 15.06.2012, Zahl: 11 08.217-BAG, wurde unter Spruchteil römisch eins. dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zur Teilrepublik Tschetschenien getroffen, welche auch solche zur medizinischen Versorgung enthielten. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es zwar glaubhaft sei, dass sie den Herkunftsstaat wegen Problemen ihres Ehemannes verlassen habe, jedoch seien ihre Ausführungen über das Vorliegen einer individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft. Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit sei, dass es zu Widersprüchen in den Angaben ihres Ehemannes und ihrer Tochter gekommen sei. So habe ihr Ehemann angegeben, in den letzten zweieinhalb Jahren immer wieder bei Freunden und im Sommer im Freien bzw. am Fluss geschlafen zu haben, sie habe jedoch angegeben, dass er eigentlich immer zu Hause geschlafen hätte und von den Dorfbewohnern gewarnt worden sei. Ihr Ehemann habe auch angegeben, dass er zu Hause auf seiner Landwirtschaft gearbeitet habe, hingegen habe ihre Tochter davon gesprochen, dass er zu Hause nichts gemacht hätte, da er auch nur selten zu Hause gewesen sei. Sie habe - trotz immerwährender Bedrohungen seit mehreren Jahren bis zu ihrer Ausreise im Juli 2011 - als Lehrerin im Dorf gearbeitet, was darauf hindeute, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei.

I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 63 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Nach einem per Email übermittelten ärztlichen Befundbericht vom 08.06.2012 des Landeskrankenhauses über einen stationären Aufenthalt am selben Tag hatte die Beschwerdeführerin Nasenbluten.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und zwar gegen alle Spruchpunkte erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass, allein schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien, die Behörde subsidiären Schutz hätte gewähren müssen und dass mit der Ausweisung in das gem. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben unzulässig eingegriffen werde. Es wurde schließlich auch der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes und zwar gegen alle Spruchpunkte erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass, allein schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien, die Behörde subsidiären Schutz hätte gewähren müssen und dass mit der Ausweisung in das gem. Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben unzulässig eingegriffen werde. Es wurde schließlich auch der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.

Am 09.07.2012 langte eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein, in der nochmals darauf hingewiesen wurde, dass die Antragsteller ihre Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht und die Behörde, ohne die vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen, die Anträge abgewiesen habe. Es erscheine sehr willkürlich, dem Vorbringen einfach die Glaubwürdigkeit abzusprechen und dies mit vermeintlichen Widersprüchen zu begründen, die einer schlüssigen Beweiswürdigung jedoch nicht standhalten könnten und sie wiederholten ihr bisheriges Vorbringen. Sie hätte sich in ihrem Vorbringen kurz gehalten und es ergebe sich eine weitere Problematik in der bloß mittelbaren Erzählung der Fluchtgeschichte durch einen Dolmetscher; außerdem sei das glaubwürdige Vorbringen rechtlich falsch gewürdigt worden und sei der Flüchtlingsbegriff der GFK sehr weit auszulegen. Weiters habe die Antragstellerin erst in Österreich erfahren, dass sie an Brustkrebs leide und sich einer Chemotherapie unterziehen müssen; schließlich wurde nochmals der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, unter Anführung der entsprechenden Bestimmungen der Grundrechtscharta der Europäischen Union, wiederholt. Beigelegt war erneut ein Spitalsbefund über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin am 08.06.2012 wegen Nasenbluten.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2012 an. Von Seiten des Bundesasylamtes erschien niemand zur Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte eingangs der Verhandlung aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin vor sowie eine Empfehlung des Quartiergebers vor. Aus den Befunden insbesondere jenem vom XXXX des XXXX geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Strahlentherapie absolviert hat und weitere Nachsorgekontrollen geplant sind, insbesondere am 11.10.2012. Bereits dem ärztlichen Befundbericht vom 08.06.2012, insbesondere der Ergänzung vom 28.06.2012 ist zu entnehmen, dass geplant ist, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Strahlentherapie zwei Jahre hindurch zu dreimonatlichen Kontrollen, zwei Jahre sechsmonatlichen Kontrollen und ab dem 5. Jahr jährlichen Kontrollen zu unterziehen. Weiters wurde zur Beachtung vermerkt, dass der weiterbehandelnde Arzt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit jedenfalls ein wirkungsgleiches Präparat verordnen kann. Nach der Einvernahme ihres Ehemannes und ihrer Tochter wurde auch die Beschwerdeführerin einvernommen. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.10.2012 an. Von Seiten des Bundesasylamtes erschien niemand zur Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführervertreter legte eingangs der Verhandlung aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin vor sowie eine Empfehlung des Quartiergebers vor. Aus den Befunden insbesondere jenem vom römisch 40 des römisch 40 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Strahlentherapie absolviert hat und weitere Nachsorgekontrollen geplant sind, insbesondere am 11.10.2012. Bereits dem ärztlichen Befundbericht vom 08.06.2012, insbesondere der Ergänzung vom 28.06.2012 ist zu entnehmen, dass geplant ist, die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Strahlentherapie zwei Jahre hindurch zu dreimonatlichen Kontrollen, zwei Jahre sechsmonatlichen Kontrollen und ab dem 5. Jahr jährlichen Kontrollen zu unterziehen. Weiters wurde zur Beachtung vermerkt, dass der weiterbehandelnde Arzt im Rahmen der Wirtschaftlichkeit jedenfalls ein wirkungsgleiches Präparat verordnen kann. Nach der Einvernahme ihres Ehemannes und ihrer Tochter wurde auch die Beschwerdeführerin einvernommen. Sie hielt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht.

Mit Schreiben vom 04.12.2012 erstattete der Beschwerdevertreter eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend das Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und führte abschließend aus, dass auf Grund der in Tschetschenien üblichen Sippenhaft auch der Beschwerdeführerin als Angehörige die gleiche Gefahr drohe und verwies auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2012, D13 428746-1/2012/5E.

Schließlich wurden mit Schreiben vom 13.12.2012 betreffend die Beschwerdeführerin weitere Befunde vorgelegt, welchen zusammengefasst zu entnehmen ist, insbesondere jenem des XXXX, dass aktuell kein Hinweis auf ein Rezidiv der Grunderkrankung bei der Diagnose "Mammakarzinom links...projektive neoadjuvante Polychemotherapie .....Z.n. Tumorresektion und axilliärer Dissektion am 25.04.2012....Postoperative Radiation linke Mamma sowie linkes Suprafeld 6-7/2012" besteht.Schließlich wurden mit Schreiben vom 13.12.2012 betreffend die Beschwerdeführerin weitere Befunde vorgelegt, welchen zusammengefasst zu entnehmen ist, insbesondere jenem des römisch 40 , dass aktuell kein Hinweis auf ein Rezidiv der Grunderkrankung bei der Diagnose "Mammakarzinom links...projektive neoadjuvante Polychemotherapie .....Z.n. Tumorresektion und axilliärer Dissektion am 25.04.2012....Postoperative Radiation linke Mamma sowie linkes Suprafeld 6-7/2012" besteht.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. D3 427749-1/2012/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. D3 427749-1/2012/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 14.02.2013 vollinhaltlich wiedergegeben:

"Das von der Beschwerdeführerin inhaltsgleich wie von ihrem Ehemann erstattete Vorbringen zu ihren Fluchtgründen über Probleme mit unbekannten maskierten und bewaffneten Personen in Militäruniformen, welche von ihnen im Juli 2011 50.000.- US Dollar verlangt hätten und ihnen anderenfalls mit der Sprengung ihres Hauses gedroht hätten, wird ebenso als nicht glaubwürdig erachtet, wie das Vorbringen ihres Ehemannes dazu (siehe Beweiswürdigung in dem Erkenntnis des Ehemannes vom gleichen Datum D3 300356-2/2012/10E). Es ist nämlich nicht plausibel, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bedroht worden sein soll.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Dass sich aus dem Umstand, dass ihr Ehemann im ersten Tschetschenienkrieg die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt haben soll, eine aktuelle Verfolgungsgefahr ergibt, findet in den oben getroffenen Länderfeststellungen keine Deckung. Außerdem hat sie auf entsprechenden Vorhalt beim Asylgerichtshof ausdrücklich angegeben, dass sie anlässlich der Erstbefragung am 01.08.2011 nicht gesagt hätte, dass ihre Familie seither Probleme habe, sie oft festgenommen und gefoltert worden seien, und dass sie auch nie festgenommen worden sei, womit sie ein widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, welches nicht als glaubwürdig betrachtet werden kann. Ferner hat sie vor dem Asylgerichtshof ihr Fluchtvorbringen trotz Aufforderung zur ausführlichen Schilderung nur in zwei knappen Sätzen wiedergegeben, sodass auch beim Asylgerichtshof der Eindruck entstanden ist, dass sie diesen Vorfall nicht tatsächlich erlebt hat. Dazu kommt, dass ihr Ehemann in seinem Verfahren zum gleichen Vorfall eingeräumt hat, dass die Erpresser so vorgehen würden, um Geld zu beschaffen, weshalb seitens des Asylgerichtshofes zudem davon ausgegangen wurde, dass es sich beim behaupteten Vorfall nicht um eine asylrelevante Verfolgung, sondern vielmehr um kriminelle Übergriffe handeln würde.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin selbst betont, keine persönlichen Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt zu haben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit Glaubwürdigkeit zubilligt, als dieses in die oben angeführten personenbezogenen Feststellungen eingegangen ist."

Zusammenfassend hält der vormals entscheidende Senat des Asylgerichtshofes der belangten Behörde folgend fest, dass die Beschwerdeführerin wie in der vorstehenden Beweiswürdigung angeführt, ein nicht glaubwürdiges bzw. nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, wurde darauf verwiesen, dass dessen Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. D3 300356-2/2012/10E, abgewiesen wurde.Zusammenfassend hält der vormals entscheidende Senat des Asylgerichtshofes der belangten Behörde folgend fest, dass die Beschwerdeführerin wie in der vorstehenden Beweiswürdigung angeführt, ein nicht glaubwürdiges bzw. nicht asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl schon aus diesem Grunde nicht vorliegen würden. Soweit sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe, wurde darauf verwiesen, dass dessen Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. (Asyl) mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. D3 300356-2/2012/10E, abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich einer präoperativen Chemotherapie, einer Brustkrebsoperation und einer postoperativen Strahlentherapie unterzogen und sei diese zwischenzeitig abgeschlossen und sei aktuell kein Karzinom feststellbar. Es seien daher auch keine neuerliche Operation, Strahlen- oder Chemotherapie erforderlich, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen in den nächsten fünf Jahren, die aber grundsätzlich überall durchgeführt werden könnten (vgl. auch AsylGH v. 10.01.2013, Zl. D3 422578-1/2011/11E).Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich einer präoperativen Chemotherapie, einer Brustkrebsoperation und einer postoperativen Strahlentherapie unterzogen und sei diese zwischenzeitig abgeschlossen und sei aktuell kein Karzinom feststellbar. Es seien daher auch keine neuerliche Operation, Strahlen- oder Chemotherapie erforderlich, sondern lediglich Kontrolluntersuchungen in den nächsten fünf Jahren, die aber grundsätzlich überall durchgeführt werden könnten vergleiche auch AsylGH v. 10.01.2013, Zl. D3 422578-1/2011/11E).

Nach Ansicht des erkennenden Senates würde bei der Beschwerdeführerin daher im Fall einer Rückführung in die Russische Föderation kein reales Risiko bestehen, dass sie dort unter qualvollen Umständen zu sterben hätte und dass (besonders) außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorlägen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Nach Ansicht des erkennenden Senates würde bei der Beschwerdeführerin daher im Fall einer Rückführung in die Russische Föderation kein reales Risiko bestehen, dass sie dort unter qualvollen Umständen zu sterben hätte und dass (besonders) außergewöhnliche Umstände im Sinne der oben zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorlägen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.

Weder drohe ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege und kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben erfolge. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege und kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben erfolge. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.

Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 19.02.2013 in Rechtskraft.

I.5. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 31.05.2013.römisch eins.5. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte die Beschwerdeführerin am 31.05.2013.

Im Rahmen der Erstbefragung am 31.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, sie wäre nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt.

Befragt, weshalb sie nunmehr neuerlich einen Asylantrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten neue Fluchtgründe ihren Ehemann betreffend. Ihr Ehemann werde im Falle der Rückkehr aus Blutrache getötet. Während des Tschetschenienkrieges sei ein Mann getötet worden, der wahre Mörder sei jedoch bis dato noch nicht gefunden worden. Sie hätten gehört, dass die Verwandten des Getöteten ihren Ehemann suchen bzw. töten lassen wollten, da er der Gruppe der beschuldigten Personen angehört habe.

Zusätzlich habe sie selbst noch einen persönlichen Fluchtgrund, weil bei ihr Brustkrebs festgestellt worden wäre und sie sich in Behandlung im Krankenhaus befinde.

Auf Vorhalt, dass für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend sind, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem heutigen Tag entstanden sind, gab die Beschwerdeführerin an, es bestehe in erster Linie der Grund, dass dem Ehemann Blutrache in Tschetschenien drohe. Ihr Grund sei ihre Behandlung in Österreich aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung.

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, dass ihr Mann getötet und ihre Tochter entführt werde. Weiters fürchte sie, ohne die notwendige medizinische Versorgung in Tschetschenien frühzeitig zu sterben.

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte dies die Beschwerdeführerin. Sie hätte im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.

Die ihrem Ehemann drohende Blutrache sei ihnen bereits lange bekannt, jedoch hätten sie gedacht, die Lage würde sich mit der Zeit beruhigen. Brustkrebs sei bei der Beschwerdeführerin 2011 festgestellt worden.

Sie hätten deshalb einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sie bis dato auf eine positive Entscheidung gehofft hätten. Nach dem letzten negativen Bescheid im Februar 2013 (Anmerkung: Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.02.2013) hätten sie sich an einen Anwalt gewandt und sie hätten sich beraten lassen.

Anlässlich der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage:

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache vom 01.02. bis zum 22.03.2012,

Bestätigung einer Psychologin und Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, datiert mit 06.03.2012, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere unter Posttraumatischer Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1) leide,

Befundbericht vom 06.03.2013 eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, wonach für die Beschwerdeführerin, bei der "Posttraumatische Belastungsstörung, Mammakarzinom li Op mit Chemoth. April 2012, schwere depressive Episode) diagnostiziert wurden, Psychotherapie und Verlaufskontrollen empfohlen werden,

Onko-Ambulanzbefund vom 25.04.2013, wonach die Beschwerdeführerin regelmäßig alle drei Monate ebendort, ab Mai 2015 zwei Jahre halbjährlich zur Kontrolle erscheinen soll, die tägliche Einnahme des Medikaments sei überdies wichtig.

I.6. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin am 13.06.2013 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit sie ihren negativen Bescheid erhalten hätte, ein Stechen in der Brust habe. Sie sei im April 2012 wegen des Brustkrebs operiert worden. Derzeit leide sie an hohem Blutdruck und nehme regelmäßig Medikamente. Sie nehme Anastrosol aufgrund der Krebserkrankung und Nifedipin wegen ihres hohen Blutdrucks, diese Medikamente erhalte sie vom Hausarzt verschrieben. Einmal im Monat suche sie einen Psychotherapeuten auf. Sie könne nicht schlafen, es gehe ihr psychisch nicht gut.römisch eins.6. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab die Beschwerdeführerin am 13.06.2013 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie seit sie ihren negativen Bescheid erhalten hätte, ein Stechen in der Brust habe. Sie sei im April 2012 wegen des Brustkrebs operiert worden. Derzeit leide sie an hohem Blutdruck und nehme regelmäßig Medikamente. Sie nehme Anastrosol aufgrund der Krebserkrankung und Nifedipin wegen ihres hohen Blutdrucks, diese Medikamente erhalte sie vom Hausarzt verschrieben. Einmal im Monat suche sie einen Psychotherapeuten auf. Sie könne nicht schlafen, es gehe ihr psychisch nicht gut.

Sie leide seit Ende 2011 an Brustkrebs, damals sei im Rahmen einer Kontrolle bei einem Arzt in Österreich die Krankheit diagnostiziert worden. Wegen der Brustkrebserkrankung habe sie alle drei Monate Kontrollen. Ihre beiden Söhne würden ebenso wie weit entfernte Verwandte ihres Ehemannes in Österreich leben. Ihre Söhne, welche mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, würden ihnen mit Lebensmitteln helfen, sie würden die Beschwerdeführerin und ihre Familie zudem besuchen und manchmal Geld geben, beispielsweise rund EUR 30,- im Monat. Sie lebe mit ihrem Gatten und ihrer Tochter in einer Caritasunterkunft.

Im Falle einer Rückkehr würde ihr Ehemann getötet werden. Zudem würde sie im Heimatland nicht medizinisch behandelt werden.

Befragt, ob es keine Probleme mit Blutrache gegeben habe, als ihr Ehemann am XXXX von Österreich nach Tschetschenien freiwillig zurückgereist sei und sich bis zur weiteren Ausreise im August 2011 in Tschetschenien aufgehalten habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann während dieser Zeit Probleme gehabt hätte. Aus diesem Grunde seien sie gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen.Befragt, ob es keine Probleme mit Blutrache gegeben habe, als ihr Ehemann am römisch 40 von Österreich nach Tschetschenien freiwillig zurückgereist sei und sich bis zur weiteren Ausreise im August 2011 in Tschetschenien aufgehalten habe, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann während dieser Zeit Probleme gehabt hätte. Aus diesem Grunde seien sie gezwungen gewesen, die Heimat zu verlassen.

In dieser Zeit ab XXXX bis August 2011 hätten sich die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Gatte zu Hause in XXXX am ständigen Wohnort aufgehalten. Ihr Ehemann hätte sich in dieser Zeit zeitweise bei Bekannten versteckt, jedoch ansonsten die ganze Zeit über im Haus gelebt. Er habe ihr nichts erzählt. In dieser Zeit wären die Nachbarn von unbekannten Personen nach ihrem Mann gefragt worden.In dieser Zeit ab römisch 40 bis August 2011 hätten sich die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Gatte zu Hause in römisch 40 am ständigen Wohnort aufgehalten. Ihr Ehemann hätte sich in dieser Zeit zeitweise bei Bekannten versteckt, jedoch ansonsten die ganze Zeit über im Haus gelebt. Er habe ihr nichts erzählt. In dieser Zeit wären die Nachbarn von unbekannten Personen nach ihrem Mann gefragt worden.

Befragt, ob im vorzitierten Zeitraum, als ihr Ehemann in Tschetschenien gewesen sei, in ihrem Haus irgendjemand nach ihrem Mann gesucht habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin und führte aus, es wären Personen in Militäruniformen gekommen und sie hätten gefragt, ob ihr Mann zu Hause sei oder nicht. Sie hätten die Beschwerdeführerin persönlich fünf oder sechs Mal in dem erwähnten Zeitraum gefragt. Genau wisse sie es nicht mehr.

Der Beschwerdeführerin wurden schriftlich Feststellungen zum Herkunftsstaat übergeben und ihr erklärt, dass sie hinsichtlich dieser eine Stellungnahme abgeben könne.

Sie sei in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen. Die Caritas unterstütze sie und stelle die Unterkunft zur Verfügung. Sie sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation in Österreich. Sie spreche nur sehr wenig Deutsch.

Zwei Brüder der Beschwerdeführerin würden in Tschetschenien leben. In letzter Zeit habe sie keinen Kontakt zu Familienangehörigen im Heimatland.

Sie habe Angst um ihren Gatten und um ihre Tochter. Was ihr selbst geschehe, sei ihr egal, sie wolle Kontakt zu ihren Enkelkindern haben.

Im Rahmen der Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage:

Ärztlicher Befundbericht über den stationären Aufenthalt vom 13.04.2013 bis zum 15.04.2013, mit den Diagnosen "Art. Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Mamma Ca- links, St. P. Mamma Ca- links, Adipositas,Ärztlicher Befundbericht über den stationären Aufenthalt vom 13.04.2013 bis zum 15.04.2013, mit den Diagnosen ""Art". Hypertonie, Hypercholesterinämie, St.p. Mamma Ca- links, St. P. Mamma Ca- links, Adipositas,

Ambulanzbericht vom 29.04.2013, mit der Beurteilung "Cephalea und Vertigo, in 1. L. im Rahmen einer hypertensiven Blutdruckentgleisung N. mamma li., depressive Episode - mittelgradig"

Am 03.07.2013 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 25.06.2013, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin ein. Dabei wurde bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine Anpassungsstörung (F 43.21) diagnostiziert. Die Behandlung einer psychischen Störung sei erst im Februar 2013 erfolgt. Es sei anzuraten, für mindestens fünf Jahre ab Behandlungsbeginn (Mai 2012) Aromatasehemmer zu nehmen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Nifedipin gegen hohen Blutdruck einnehme, ein Mal pro Monat einen Psychiater aufsuche und hinsichtlich einer Psychotherapie auf einer Warteliste stehe.

Am 11.07.2013 gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, an, dass sie am 07.08.2013 einen Termin zu einer umfassenden Gesundheitsuntersuchung habe. Sie hätte im ersten Verfahren Angst gehabt, alles zu erzählen.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin am 25.06.2013 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche zudem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist, einer Untersuchung im Hinblick auf die Klärung ihres psychischen Zustandes unterzogen worden war und sich im Wesentlichen ergeben habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, nämlich eine Anpassungsstörung (F 43.21), aber keine sonstige psychische Krankheitssymptome vorliege, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass es wie Selbstmord für sie wäre, wenn ihrem Ehemann oder ihren Kindern etwas zustoßen würde. In der Heimat hätten sie möglicherweise diese Medikamente, jedoch würden diese nicht wirken. Was die Ärztin im Befund geschrieben habe, sei korrekt, jedoch leide sie unter Angstzuständen.

Auf Vorhalt, dass sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation/Teilrepublik Tschetschenien ergibt, dass die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass man für die Behandlungen in der Heimat zahlen müsste, zudem würde man Personen im Herkunftsstaat falsch behandeln.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie einer Terminvereinbarung für den 07.08.2013 hinsichtlich eines ambulanten Kontrolltermins in einer Hämatoonkologischen Ambulanz übermittelt.

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2013, FZ. 13 07.158-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin an einem Karzinom leide und bereits operiert worden wäre. Über diese Erkrankung sei bereits in ihrem Vorverfahren bescheidmäßig abgesprochen worden. Es müssten alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen durchgeführt werden. Die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) müsse für mindestens fünf Jahre erfolgen. Des Weiteren leide sie noch an einer Anpassungsstörung (F 43.21). Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 11 08.217-BAG entstanden sei. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach ihr Ehemann wegen Blutrache verfolgt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Insbesondere habe sie angegeben, dass die Gründe aus ihrem Vorverfahren noch immer aufrecht wären. Zusätzlich habe sie in ihrem jetzigen Verfahren angegeben, dass ihrem Mann Blutrache drohe. In ihrem ersten Verfahren habe sie aus Angst nichts über die Blutrache erzählt; diese bestehe schon seit dem Jahr 1996. Weiters habe sie angegeben, dass sie in ihrem Heimatland nicht medizinisch behandelt werde. Dies wiederspreche jedoch der in den Länderfeststellungen angegebenen medizinischen Versorgung, aus welchen sich ergebe, dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. An dieser Stelle sei auch noch angeführt, dass über die Karzinomerkrankung der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorverfahren 11 08.217-BAG, bescheidmäßig abgesprochen worden sei.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2013, FZ. 13 07.158-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 31.05.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin an einem Karzinom leide und bereits operiert worden wäre. Über diese Erkrankung sei bereits in ihrem Vorverfahren bescheidmäßig abgesprochen worden. Es müssten alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen durchgeführt werden. Die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) müsse für mindestens fünf Jahre erfolgen. Des Weiteren leide sie noch an einer Anpassungsstörung (F 43.21). Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 11 08.217-BAG entstanden sei. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach ihr Ehemann wegen Blutrache verfolgt werde, weise keinen glaubhaften Kern auf. Insbesondere habe sie angegeben, dass die Gründe aus ihrem Vorverfahren noch immer aufrecht wären. Zusätzlich habe sie in ihrem jetzigen Verfahren angegeben, dass ihrem Mann Blutrache drohe. In ihrem ersten Verfahren habe sie aus Angst nichts über die Blutrache erzählt; diese bestehe schon seit dem Jahr 1996. Weiters habe sie angegeben, dass sie in ihrem Heimatland nicht medizinisch behandelt werde. Dies wiederspreche jedoch der in den Länderfeststellungen angegebenen medizinischen Versorgung, aus welchen sich ergebe, dass eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. An dieser Stelle sei auch noch angeführt, dass über die Karzinomerkrankung der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorverfahren 11 08.217-BAG, bescheidmäßig abgesprochen worden sei.

Bezüglich der Feststellung, wonach ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, werde auf die Beweiswürdigung ihres Mannes verwiesen. Ihre Familie habe sich eines gesteigerten Vorbringens bedient und das gesamte Vorbringen sei nicht glaubhaft. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, wurde vom Bundesasylamt angemerkt, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatland.Bezüglich der Feststellung, wonach ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweise, werde auf die Beweiswürdigung ihres Mannes verwiesen. Ihre Familie habe sich eines gesteigerten Vorbringens bedient und das gesamte Vorbringen sei nicht glaubhaft. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, wurde vom Bundesasylamt angemerkt, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatland.

Es hätten sich somit unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben. Ihre gesundheitliche Verfassung stehe ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.Es hätten sich somit unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK ergeben. Ihre gesundheitliche Verfassung stehe ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei ihre Ausweisung aus Österreich nach Russische Föderation zulässig.Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen sei daher festzustellen, dass ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher sei ihre Ausweisung aus Österreich nach Russische Föderation zulässig.

I.8. Gegen diesen sowie die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre Tochter, welche am 29.07.2013 den Beschwerdeführern persönlich sowie dem ausgewiesenen Vertreter am 01.08.2013 zugestellt wurden, brachte die Beschwerdeführerin am 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es wurde moniert, dass die Bescheide an wesentlichen Verfahrensmängeln leiden würden, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert hätten. Das Bundesasylamt habe sich mit wesentlichen Teilen des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, daher seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand anlässlich der Einvernahme vom 31.05.2013 unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe damals zusammengefasst ausgeführt, dass bei ihr Brustkrebs festgestellt worden wäre, sie sich in Behandlung im Krankenhaus befinde und im April 2012 aufgrund von Brustkrebs operiert worden wäre. Sie nehme Anastrosol und wegen ihres hohen Blutdruckes Nifedipin, habe alle drei Monate Kontrollen aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung und suche einen Psychotherapeuten einmal im Monat auf. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit der Beschwerde abermals die Kopie einer Terminvereinbarung für den 07.08.2013 hinsichtlich eines ambulanten Kontrolltermins in einer Hämatoonkologischen Ambulanz übermittelt. All diese Angaben seien von der Behörde erster Instanz übersehen worden und auch die gutachterliche Stellungnahme würde sich nur mit der Krebserkrankung am Rande beschäftigen, obwohl die Krankengeschichte darüber vorgelegen wäre. Im Ergebnis seien in der Stellungnahme nur allfällige psychische Krankheitssymptome und nicht die Brustkrebserkrankung bewertet worden. Dass der ausschließliche Schwerpunkt dieser Begutachtung auf der Grundlage von psychischen Störungen liege, ergebe sich auch aus der Argumentation der Behörde erster Instanz, wonach die Erstellerin der gutachterlichen Stellungnahme aufgrund des erworbenen "PSYIII-Diploms" auf ihrem Fachgebiet eine Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aufweisen könne und somit die Untersuchung am 25.06.2013 durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgt sei. Tatsächlich gehe allerdings diese Argumentation am Thema vorbeigehe, weil es im vorliegenden Fall um die Beurteilung der Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin gehe und dass die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme von keiner auf dem Fachgebiet der Onkologie über eine besondere Qualifikation verfügende Person erfolgt sei, werde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Onkologie einzuholen und daher werde in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens gestellt.römisch eins.8. Gegen diesen sowie die Bescheide betreffend ihren Ehemann und ihre Tochter, welche am 29.07.2013 den Beschwerdeführern persönlich sowie dem ausgewiesenen Vertreter am 01.08.2013 zugestellt wurden, brachte die Beschwerdeführerin am 31.07.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ein. Es wurde moniert, dass die Bescheide an wesentlichen Verfahrensmängeln leiden würden, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert hätten. Das Bundesasylamt habe sich mit wesentlichen Teilen des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, daher seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand anlässlich der Einvernahme vom 31.05.2013 unberücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe damals zusammengefasst ausgeführt, dass bei ihr Brustkrebs festgestellt worden wäre, sie sich in Behandlung im Krankenhaus befinde und im April 2012 aufgrund von Brustkrebs operiert worden wäre. Sie nehme Anastrosol und wegen ihres hohen Blutdruckes Nifedipin, habe alle drei Monate Kontrollen aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung und suche einen Psychotherapeuten einmal im Monat auf. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zusammen mit der Beschwerde abermals die Kopie einer Terminvereinbarung für den 07.08.2013 hinsichtlich eines ambulanten Kontrolltermins in einer Hämatoonkologischen Ambulanz übermittelt. All diese Angaben seien von der Behörde erster Instanz übersehen worden und auch die gutachterliche Stellungnahme würde sich nur mit der Krebserkrankung am Rande beschäftigen, obwohl die Krankengeschichte darüber vorgelegen wäre. Im Ergebnis seien in der Stellungnahme nur allfällige psychische Krankheitssymptome und nicht die Brustkrebserkrankung bewertet worden. Dass der ausschließliche Schwerpunkt dieser Begutachtung auf der Grundlage von psychischen Störungen liege, ergebe sich auch aus der Argumentation der Behörde erster Instanz, wonach die Erstellerin der gutachterlichen Stellungnahme aufgrund des erworbenen "PSYIII-Diploms" auf ihrem Fachgebiet eine Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aufweisen könne und somit die Untersuchung am 25.06.2013 durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgt sei. Tatsächlich gehe allerdings diese Argumentation am Thema vorbeigehe, weil es im vorliegenden Fall um die Beurteilung der Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin gehe und dass die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme von keiner auf dem Fachgebiet der Onkologie über eine besondere Qualifikation verfügende Person erfolgt sei, werde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen, ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Onkologie einzuholen und daher werde in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens gestellt.

Da die Behörde erster Instanz gar kein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der angeführten Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, würden die Ausführungen, wonach sich kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden Erkrankungen leidet, dringliche ärztliche Behandlungen benötige und wäre im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten und die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Die genannten Feststellungen im Länderbericht würden auf die Frage nach der Brustkrebserkrankung gar nicht Bezug nehmen.

Schließlich habe das Bundesasylamt keinen Zusammenhang zu den Verfahren der beiden Söhne der Beschwerdeführerin hergestellt, welche beide in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Die Beschwerdeführerin sei damit Angehörige der sozialen Gruppe der Mütter, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden und sie stehe daher ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland. Dieser Umstand stelle einen Asylgrund und ein Rückkehrhindernis dar. Die Unterstützung der beiden genannten Söhne sei für die Beschwerdeführerin wesentlich. Es bestehe daher - entgegen der Behörde erster Instanz - ein veritables Abhängigkeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin wäre in keinem Fall in der Lage, in ihrer Heimat eine persönliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage zu finden oder sich selbst zu schaffen.

Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführer im Fall eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen Bescheide schwere persönliche Nachteile zu erleiden hätten, weil sie das Bundesgebiet sofort zu verlassen hätten. Umgekehrt würden ihnen bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter oder Interessen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfüllt wären. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention bedeuten und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen.Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführer im Fall eines sofortigen Vollzuges der angefochtenen Bescheide schwere persönliche Nachteile zu erleiden hätten, weil sie das Bundesgebiet sofort zu verlassen hätten. Umgekehrt würden ihnen bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzungen wesentlicher Rechtsgüter oder Interessen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfüllt wären. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Heimatstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 zur Konvention bedeuten und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 31.05.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 31.05.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung am 31.07.2013 noch vor Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 01.08.2013 an den ausgewiesenen Vertreter ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche Bestimmung des § 23 Abs. 4 AsylG zwar lautet: "Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen." Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 wurde mit seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich bereits am 29.07.2013 rechtlich existent (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K 18 zu § 23). Der Zweck der Normierung einer Beschwerdefrist liegt darin, dass ein spätester Zeitpunkt für die Einbringung der Beschwerde festgesetzt wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt, für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen rechtlich existenten Bescheid zu bestimmen. Wenn auch die Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten beginnt, so hindert dies daher nicht die Erhebung der Beschwerde bereits zwischen Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin selbst und Zustellung an ihren zustellbevollmächtigten Vertreter (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 11.03.1998, Zl. 88/11/0031).Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung am 31.07.2013 noch vor Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides am 01.08.2013 an den ausgewiesenen Vertreter ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, AsylG zwar lautet: "Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen." Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 wurde mit seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin persönlich bereits am 29.07.2013 rechtlich existent vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K 18 zu Paragraph 23,). Der Zweck der Normierung einer Beschwerdefrist liegt darin, dass ein spätester Zeitpunkt für die Einbringung der Beschwerde festgesetzt wird. Das entscheidende Element einer solchen Frist ist daher ihr Ende. Die ausdrückliche Regelung ihres Beginnes verfolgt lediglich den Zweck, dieses Ende, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt, für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen rechtlich existenten Bescheid zu bestimmen. Wenn auch die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG mit der Zustellung an den Zustellbevollmächtigten beginnt, so hindert dies daher nicht die Erhebung der Beschwerde bereits zwischen Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin selbst und Zustellung an ihren zustellbevollmächtigten Vertreter vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt VwGH 11.03.1998, Zl. 88/11/0031).

Die Beschwerde wurde daher im gegenständlichen Fall fristgerecht eingebracht.

II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.

§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH

v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf die Probleme ihres Ehemannes und somit auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren auf die Probleme ihres Ehemannes und somit auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da ihr Fluchtvorbringen - Verfolgung ihres Ehemannes bzw. ihrer Familie wegen dessen Unterstützung von Rebellen im ersten Tschetschenienkrieg sowie die Behauptung, wonach angeblich russische Kräfte 50.000 US-Dollar vom Ehemann bzw. der Familie der Beschwerdeführerin verlangt hätten - bereits Gegenstand der im ersten inhaltlichen Verfahren der Beschwerdeführerin ergangenen und das erste Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung jedenfalls entgegen.

Zur Begründung seines gegenständlichen Asylverfahrens gab der Ehemann der Beschwerdeführerin neben dem Verweis auf die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren an, dass er nunmehr einen Grund schildere, welchen er bisher noch nicht angegeben habe, nämlich den Umstand, dass ihm seit 1996 bzw. seit 1998 Blutrache von Verwandten einer Person drohe, für deren Tod der Ehemann jedoch nicht verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin selbst brachte erneut keinerlei eigene Gründe und Gefährdungen vor.

Wie im heutigen Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin ausführlich festgehalten, stellt dessen neues Vorbringen zusammengefasst eine bloße Fortführung bzw. eine Steigerung der bereits im ersten und zweiten Asylverfahren des Ehemannes sowie im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der Beschwerdeführerin dargelegten Verfolgung dar, dem kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte. Im gegenständlichen Fall ist somit jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde - entgegen der bisherigen Ausführungen der Familie der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Verfahren - die Fluchtbehauptungen der Familie wiederum dahingehend abgeändert bzw. gesteigert wurden, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Mütter, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland stehe. Vor dem Hintergrund der bereits rechtskräftig abgewiesenen Vorverfahren und nach nochmaligem Verweis auf die freiwillige Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin trotz angeblich drohender Verfolgung (aus immer wieder geänderten Gründen) im Herkunftsstaat, war auch der erstmals in der Beschwerde behaupteten drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme ihrer volljährigen Söhne die Glaubwürdigkeit zu versagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits in der rechtskräftigen Entscheidung über das erste Asylverfahren keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch nochmals, dass der Asylgerichtshof in seiner jetzigen Entscheidung nur die Frage zu prüfen hat, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe laut oben angeführter Judikatur nicht neu hervorgebracht werden. Auch deshalb muss die nunmehrige Behauptung einer besonderen Gefährdung ins Leere gehen, wenn diese erstmals von der Beschwerdeführerin in deren gegenständlicher Beschwerde vorgebracht wird.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beschwerde - entgegen der bisherigen Ausführungen der Familie der Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Verfahren - die Fluchtbehauptungen der Familie wiederum dahingehend abgeändert bzw. gesteigert wurden, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der sozialen Gruppe der Mütter, deren Söhne asylrelevant verfolgt würden, ebenfalls im Blickpunkt der Sicherheitsbehörden im Heimatland stehe. Vor dem Hintergrund der bereits rechtskräftig abgewiesenen Vorverfahren und nach nochmaligem Verweis auf die freiwillige Rückkehr des Ehemannes der Beschwerdeführerin trotz angeblich drohender Verfolgung (aus immer wieder geänderten Gründen) im Herkunftsstaat, war auch der erstmals in der Beschwerde behaupteten drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme ihrer volljährigen Söhne die Glaubwürdigkeit zu versagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits in der rechtskräftigen Entscheidung über das erste Asylverfahren keine von den Söhnen ableitbare Gefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch nochmals, dass der Asylgerichtshof in seiner jetzigen Entscheidung nur die Frage zu prüfen hat, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe laut oben angeführter Judikatur nicht neu hervorgebracht werden. Auch deshalb muss die nunmehrige Behauptung einer besonderen Gefährdung ins Leere gehen, wenn diese erstmals von der Beschwerdeführerin in deren gegenständlicher Beschwerde vorgebracht wird.

Auch die erstmals im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde behauptete Abhängigkeit von den in Österreich lebenden volljährigen Söhnen insbesondere aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin, was klar im Widerspruch zu allen bisherigen Ausführungen und diesbezüglichen Angaben der Familie steht, war als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten (siehe dazu auch Punkt II.3.2. im gegenständlichen Erkenntnis).Auch die erstmals im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde behauptete Abhängigkeit von den in Österreich lebenden volljährigen Söhnen insbesondere aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin, was klar im Widerspruch zu allen bisherigen Ausführungen und diesbezüglichen Angaben der Familie steht, war als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens zu werten (siehe dazu auch Punkt römisch zwei.3.2. im gegenständlichen Erkenntnis).

Der Asylgerichtshof sieht demzufolge im Ergebnis keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihre Tochter einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.

II.2.3. Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)römisch zwei.2.3. Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Im gegenständlichen Verfahren wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufgrund von zahlreichen medizinischen Unterlagen sowie aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, datiert mit 25.06.2013, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich im April 2012 aufgrund eines Karzinoms operiert wurde (also noch vor Entscheidung ihres ersten Asylverfahrens), aus diesem Grunde alle drei Monate bis zum Mai 2015 Kontrollen stattzufinden haben und für mindestens fünf Jahre die Einnahme eines Aromatasehemmers (Anastrozo) zu erfolgen hat. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin insbesondere unter Bluthochdruck, weshalb sie ein Blutdruckmittel einnimmt, sowie an einer Anpassungsstörung (F 43.21). Die Beschwerdeführerin konsultiert einmal pro Monat einen Psychiater und steht auf einer Warteliste eines Psychotherapeuten.

Die erkennende Einzelrichterin hält fest, dass sämtliche hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellten Krankheitsbilder keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Insbesondere sind wegen ihrer bereits im April 2012 stattgefundenen Operation und den begleitend erfolgten weiteren Behandlungen aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit lediglich Kontrollen sowie die Einnahme eines Aromatasehemmers erforderlich.

Auch die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen ziehen insbesondere keinen exklusiv nur im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich.

Zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen wird festgehalten, dass in keinem der vorgelegten medizinische Befunde dargelegt wurde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht möglich ist bzw. mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einhergeht. Es wurde in den vorgelegten medizinischen Befunden auch insbesondere nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlung benötigt. Vielmehr werden auch im Heimatland verfügbare Kontrolluntersuchungen, psychotherapeutische Therapie sowie die Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka sowie Medikamenten aufgrund von Bluthochdruck genannt.

Nach entsprechendem Vorhalt durch das Bundesasylamt einerseits der in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen und andererseits der gutachterlichen Stellungnahme vom 25.06.2013 und der darin festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen behauptete die Beschwerdeführerin völlig allgemein und ohne diese Behauptungen auf irgendwelche Unterlagen zu stützen, dass es in ihrer Heimat möglicherweise diese Medikamente gebe, jedoch würden diese nicht wirken. An anderer Stelle mutmaßte die Beschwerdeführerin überdies, sie würde im Herkunftsstaat keine bzw. eine falsche Behandlung erhalten. Obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 11.07.2013 sogar ausdrücklich nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme einräumte, die Ausführungen in der Stellungnahme seien korrekt, sie leide jedoch (auch) unter Angstzuständen, wurde im Rahmen der Beschwerde demgegenüber die Feststellungen sowie insbesondere die Qualifikation der Erstellerin der gutachterlichen Stellungnahme kritisiert und angezweifelt. Im Widerspruch zu den ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde moniert, dass teilweise die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben wären.

Die in den vollständigen Feststellungen des Bundesasylamtes angeführten Krankheiten und die medikamentöse Behandlung ergeben sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, aufgrund der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Befunde, Arztbriefe und medizinischen Unterlagen und insbesondere aus der schriftlichen Befundbewertung vom 25.06.2013. Wie ausführlich im angefochtenen Bescheid dargelegt, sieht auch die erkennende Einzelrichterin keinen Grund an der Qualifikation der Erstellerin der gutachterlichen Stellungnahme, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, welche eine Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige aufweist, zu zweifeln. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme zur Untersuchung vom 25.06.2013 betreffen insbesondere die im gegenständlichen Verfahren behaupteten psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und stellen sich als schlüssig im Sinne eines Gutachtens dar und es wurden keine diesem Gutachten widersprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung der Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme von keiner auf dem Fachgebiet der Onkologie über eine besondere Qualifikation verfügende Person erfolgt sei, ist ausdrücklich hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insbesondere psychische Beeinträchtigungen behauptet und durch ärztliche Unterlagen dargelegt hatte und daher die Untersuchung sowie die gutachterliche Stellungnahme insbesondere mit Schwerpunkt auf die diese Erkrankungen erstellt wurde. Aus den zahlreichen Befunden in Zusammenschau mit der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme konnte der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher umfassend festgestellt werden. Es war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines gesonderten onkologischen Gutachtens somit nicht zu entsprechen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im gerade erst vor einem halben Jahr rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat ausführlich dargelegt wurden und auch zahlreiche ärztliche Unterlagen über den Zustand der Beschwerdeführerin, welche aufgrund ihrer Krebserkrankung derzeit lediglich Kontrollen sowie die Einnahme eines Aromatasehemmers benötigt, die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin umfassend festgestellt hatten.

Bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.02.2013 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller physischen und psychischen Erkrankungen ergeben. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen in Tschetschenien angeführt, an welchen die Behandlung physischer und psychischer Erkrankungen durchgeführt wird und wurden solche auch rechtskräftig festgestellt. Auch aus den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung aller Erkrankungen. Laut Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im angefochtenen Bescheid und im rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.02.2013 ergibt sich demnach sachverhaltsbezogen, dass eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat jedenfalls gewährleistet ist. Da die Krebserkrankung und die Operationen und Behandlungen bereits vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes über das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin stattgefunden haben, wurde dadurch dem Grunde nach bereits rechtskräftig entschieden. Diesbezüglich ist keine Verschlechterung eingetreten. Auch die hinzugekommenen psychischen Erkrankungen und der Bluthochdruck können aufgrund deren Behandelbarkeit im Heimatland keine andere Entscheidung herbeiführen.

Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht dabei nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht dabei nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlungen bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlungen bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua. gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). In diesem Zusammenhang war auf die bereits im vorangegangen Asylverfahren festgestellte mögliche Arbeitsaufnahme des Ehemannes aber auch der Beschwerdeführerin selbst, deren Unterstützung durch den Familienverband und die bestehenden Sozialleistungen des Heimatlandes zu verweisen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK folglich nicht entgegen.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK folglich nicht entgegen.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin ist lediglich der Vollständigkeit halber auch Folgendes zu bedenken:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrmals in seiner Judikatur mit der Abschiebung kranker Personen in ihren Herkunftsstaat aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegende Erkrankung der Schilddrüse nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben erwähnt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegende Erkrankung der Schilddrüse nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall der Zweitbeschwerdeführerin nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D.

v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Was den in der Stellungnahme vom 18.04.2012 gestellten Antrag auf Einholung eines "trauma-psychologischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass beim Erstbeschwerdeführer deutliche Anzeichen einer Traumatisierung und eines posttraumatischen Belastungssyndroms festzustellen seien, betrifft, ist festzuhalten, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 04.06.2008 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt wurde, welcher zu Folge der Erstbeschwerdeführer an einer auf der Asylsituation begründeten Anpassungsstörung, die v.a. mit Reizbarkeit einhergehe, leide. Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom oder eine andere psychische Auffälligkeit, die eine Medikation notwendig gemacht hätten, seien auch im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Mai (Fußoperation unter Narkose) nicht hervorgekommen.Was den in der Stellungnahme vom 18.04.2012 gestellten Antrag auf Einholung eines "trauma-psychologischen Gutachtens" zum Beweis dafür, dass beim Erstbeschwerdeführer deutliche Anzeichen einer Traumatisierung und eines posttraumatischen Belastungssyndroms festzustellen seien, betrifft, ist festzuhalten, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 04.06.2008 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 eingeholt wurde, welcher zu Folge der Erstbeschwerdeführer an einer auf der Asylsituation begründeten Anpassungsstörung, die v.a. mit Reizbarkeit einhergehe, leide. Hinweise auf ein organisches Psychosyndrom oder eine andere psychische Auffälligkeit, die eine Medikation notwendig gemacht hätten, seien auch im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Mai (Fußoperation unter Narkose) nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführer selbst gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2008 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Anlässlich seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2009 brachte er dann vor, an Kopf- und Rückenschmerzen zu leiden und oft nervös zu sein, wogegen er Medikamente nehme. Ärztliche Unterlagen wurden diesbezüglich seitens des Erstbeschwerdeführers nicht vorgelegt und hat der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht, in psychologischer Betreuung zu stehen, noch legte er einen medizinischen Befund oder ein Gutachten über das Vorliegen einer allfälligen psychischen Erkrankung, welche in ihrer Schwere allenfalls als Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK gesehen werden könnte, vor.Der Erstbeschwerdeführer selbst gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.05.2008 an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Anlässlich seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2009 brachte er dann vor, an Kopf- und Rückenschmerzen zu leiden und oft nervös zu sein, wogegen er Medikamente nehme. Ärztliche Unterlagen wurden diesbezüglich seitens des Erstbeschwerdeführers nicht vorgelegt und hat der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht, in psychologischer Betreuung zu stehen, noch legte er einen medizinischen Befund oder ein Gutachten über das Vorliegen einer allfälligen psychischen Erkrankung, welche in ihrer Schwere allenfalls als Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK gesehen werden könnte, vor.

Die Einholung eines psychologischen Gutachtens, dessen Bedarf der Rechtsvertreter im Wesentlichen im Verhalten des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen und seinem Vorbringen, an Kopfschmerzen und Schlafstörungen zu leiden sowie sich nicht mehr gut an Erlebtes erinnern zu können, begründet sieht, konnte daher vor dem Hintergrund, dass sich im Verfahren keinerlei konkrete Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung ergeben haben, im Zusammenhalt mit dem eigenen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Angaben, mit Ausnahme von Kopf- und Rückenschmerzen sowie Nervosität keine gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beschwerden zu haben, wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache unterbleiben.

Selbst aber wenn - unter hypothetischer Annahme - beim Erstbeschwerdeführer ein posttraumatisches Belastungssyndrom bzw. ein Trauma - und unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vorliegen würde, könnte dies vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können."Selbst aber wenn - unter hypothetischer Annahme - beim Erstbeschwerdeführer ein posttraumatisches Belastungssyndrom bzw. ein Trauma - und unter hypothetischer Zugrundelegung des als unglaubwürdig erkannten individuellen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers - vorliegen würde, könnte dies vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in sein Heimatland, in welchem sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, behandelt werden können."

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Art. 3 EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, da damit wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid demnach völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die nunmehr relevierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin Artikel 3, EMRK nicht tangieren und somit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegenstehen. Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, da damit wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Die Beschwerdeführerin konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Mangels Vorliegens einer relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer relevanten Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht entgegengetreten wurde.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.

II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen unzulässigen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen unzulässigen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich im gleichen Haushalt befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter, welche ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist. Daher sind diese Personen im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich im gleichen Haushalt befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter, welche ebenfalls Asylwerber sind und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden ist. Daher sind diese Personen im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.

Betreffend ihre zwei im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen volljährigen Söhne wurde bereits im Erkenntnis vom 14.02.2013 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht. Im gegenständlichen Verfahren wurde deutlich erklärt, dass von den beiden Söhnen keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben mit den Söhnen unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und sie ist von diesen auch nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auch im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar und kann nur als Versuch gewertet werden, doch noch den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013; VfSlg. 17.340/2004, S 514; 17.851/2006). Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK waren in Bezug auf ihre beiden Söhne aber nicht erkennbar und somit zu verneinen. Vielmehr besteht zwischen den angeführten Angehörigen und der Beschwerdeführerin lediglich ein Beziehungsverhältnis, wie es unter derartigen erwachsenen Verwandten üblich ist.Betreffend ihre zwei im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge aufhältigen volljährigen Söhne wurde bereits im Erkenntnis vom 14.02.2013 dargelegt, dass zu diesen kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK besteht. Im gegenständlichen Verfahren wurde deutlich erklärt, dass von den beiden Söhnen keine dauernde Unterstützung ausgehe und kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben mit den Söhnen unverändert nicht im gemeinsamen Haushalt und sie ist von diesen auch nicht finanziell abhängig, zumal die Beschwerdeführerin und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen auch im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde ist nicht nachvollziehbar und kann nur als Versuch gewertet werden, doch noch den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013; VfSlg. 17.340 aus 2004,, S 514; 17.851 aus 2006,). Eine besondere Abhängigkeit und damit ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK waren in Bezug auf ihre beiden Söhne aber nicht erkennbar und somit zu verneinen. Vielmehr besteht zwischen den angeführten Angehörigen und der Beschwerdeführerin lediglich ein Beziehungsverhältnis, wie es unter derartigen erwachsenen Verwandten üblich ist.

Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.

II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.

Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen sie seit 19.02.2013 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 14.02.2013 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre Tochter und ihr Ehemann den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, welcher einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.

Weiters muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung (in den Herkunftsstaat) freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.

Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Die Beschwerdeführerin muss zudem gegen sich gelten lassen, dass ihr Aufenthalt in Österreich durch ihre illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer ihres Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und sie den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration der Beschwerdeführerin daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

Ein langjähriger Aufenthalt liegt bei der Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht vor, ist sie doch erst seit rund zwei Jahren und einem Monat im Bundesgebiet aufhältig. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; so auch VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013) Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin auf Grund ihres zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres zwei Jahre und einen Monat dauernden Aufenthaltes in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Den Ausführungen im gegenständlichen zweiten Verfahren lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich bezogen auf ihre persönliche Situation in Österreich irgendeine entscheidende Änderung zu ihren Gunsten verglichen mit der am 19.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.

Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich einer Integration in Österreich befragt an, sie lebe in einer Caritasunterkunft und sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht wurden, welche ihre gute Integration bescheinigen. Sie ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Fall der Beschwerdeführerin war durch den Asylgerichtshof vor rund sechs Monaten festgestellt worden, dass ihre Integrationsbestrebungen in den rund 19 Monaten in Österreich bis zur mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von rund sechs weiteren Monaten zu relativieren waren. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren lediglich den Besuch eines weiteren Deutschkurses (Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache) dargelegt. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung der Gerichtshöfe aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. ua VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Die Beschwerdeführerin gab hinsichtlich einer Integration in Österreich befragt an, sie lebe in einer Caritasunterkunft und sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht wurden, welche ihre gute Integration bescheinigen. Sie ist jedoch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Fall der Beschwerdeführerin war durch den Asylgerichtshof vor rund sechs Monaten festgestellt worden, dass ihre Integrationsbestrebungen in den rund 19 Monaten in Österreich bis zur mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von rund sechs weiteren Monaten zu relativieren waren. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren lediglich den Besuch eines weiteren Deutschkurses (Deutschkurs für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache) dargelegt. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung der Gerichtshöfe aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche ua VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Die Beschwerdeführerin ist bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Eine Ausbildung wurde von ihr ebenfalls nicht absolviert. Die Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung sowie die derzeitige Unterkunft und Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Caritas zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie auf fremde Unterstützung angewiesen sind. Eine außergewöhnliche Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).

Die Beschwerdeführerin verbrachte den größten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wo sie auch ihre Schulbildung erhalten hat und aufgewachsen ist sowie gearbeitet hat. Im Herkunftsstaat leben zudem nach wie vor nahe Familienangehörige. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sie sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Die Beschwerdeführerin beherrscht nach wie vor die Sprache ihres Herkunftsstaates, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen.

In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin.

Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

II.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.römisch zwei.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Blutrache, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, Neuerungsverbot, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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